SG Kassel, Beschluss vom 10.10.2016 - S 12 P 4/16 ER
Fundstelle
openJur 2019, 35477
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Der am 11. August 2016 beim Sozialgericht in Kassel eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, nachdem der Antragsteller in derselben Angelegenheit bereits mit Eingang am 13. Juli 2016 beim Sozialgericht in Kassel unter dem Az. S 12 P 2/16 ER einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, den die Kammer dann mit Beschluss vom 17. Juli 2016 an das für den damaligen Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Sozialgericht in Lübeck verwiesen hat (dortiges AZ: S 30 P 54/16 ER), ohne dass dieses Verfahren dann am 11. August 2016 bereits erledigt gewesen wäre.

Selbst wenn der am 11. August 2016 eingegangene weitere Antrag zulässig wäre, wäre er jedoch aus unterschiedlichen Gründen heraus auch nicht begründet.

Letzteres zum einen deshalb, weil der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der hier unabdingbar eine vorläufige Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, also im Eilrechtsschutz zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage erforderlich machen würde.

Zum anderen würde es aber auch an einem Anordnungsanspruch fehlen. Hat ein Pflegebedürftiger das von ihm bewohnte Pflegeheim - wie hier der Antragsteller - endgültig verlassen und nimmt er insoweit von diesem keine weiteren Leistungen in Anspruch, stehen ihm hierfür gegenüber seiner Pflegekasse auch keine weiteren Leistungen aus der Privaten Pflegepflichtversicherung mehr zu. Dies unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige gegenüber dem Pflegeheim zivilrechtlich verpflichtet wäre, trotz der Nichtinanspruchnahme von Leistungen, etwa im Rahmen der Kündigungsfrist, weitere Kosten zu tragen oder nicht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war danach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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