OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017 - 4 WF 3/17
Fundstelle
openJur 2019, 35408
  • Rkr:
Tenor

Der als Beschwerde zu behandelnde Widerspruch des Antragstellers vom 19.10.2016 gegen den am 17.08.2016 mündlich bekanntgegebenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen, Az. 63 F 1008/16 eASO, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Mit Antragsschrift vom 12.07.2016 begehrte der Antragsteller gegenüber dem Familiengericht den Erlass sorgerechtlicher Regelung in Bezug auf das Kind B im Wege einstweiliger Anordnung.

Das Gericht bestellte dem Kind einen Verfahrensbeistand.

Im Rahmen eines vom Familiengericht auf den 17.08.2016 anberaumten Termins zur persönlichen Anhörung der und Erörterung mit den Eltern kamen diese im Rahmen einer Vereinbarung überein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin belegen und das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufrechterhalten bleiben; zudem verpflichteten sich die Eltern, bereits begonnene Beratungsgespräche fortzusetzen.

Im Anschluss gab das Familiengericht den anwesenden Beteiligten den Tenor eines Beschlusses bekannt, wonach u.a. die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.

Das über die Anhörung gefertigte Protokoll erhielt der Vertreter des Antragstellers am 25.08.2016 zugestellt. Nachdem der Kostenbeamte des Familiengerichts am 13.09.2016 gegen den Antragsteller die hälftigen Gerichtsgebühren und -auslagen mit insgesamt € 285,65 in Ansatz gebracht hatte, reagierte der Antragsteller hierauf mit einem auf den 19.10.2016 datierten und beim Familiengericht eingegangenen sowie als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben des Inhalts, dass die gesamten Kosten von der Antragsgegnerin zu tragen seien, weil sie sich nicht an die getroffene Vereinbarung halte.

Das Familiengericht behandelte die Eingabe zunächst als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.09.2016 und wies am 24.10.2016 auf die mutmaßliche Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels hin. Am 07.12.2016 führte der Vertreter des Antragstellers aus, dass dieser sich gegen die Kostengrundentscheidung selbst wenden wollte, so dass die Eingabe vom 19.10.2016 als (Kosten-) Beschwerde zu deuten sei.

Nach Vorlage der Akten an den Senat wies dessen Berichterstatter am 03.01.2017 auf die mutmaßliche Unstatthaftigkeit der Beschwerde hin; eine Reaktion erfolgte nicht.

II.

Die als Beschwerde im Sinne der § 58 ff. FamFG aufzufassende Eingabe des Antragstellers vom 19.10.2016 gegen den (Kosten-)Endbeschluss des Familiengerichts vom 17.08.2016 war zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG, da sie unstatthaft ist.

Die Eingabe vom 19.10.2016 war - wie der Antragstellervertreter am 07.12.2016 zutreffend ausführte - als Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17.08.2016 durch Verlesen der Beschlussformel den persönlich anwesenden Beteiligten bekannt gegebenen - und damit erlassenen, § 38 III 3 2. Alt. FamFG - Kostenbeschluss des Familiengerichts aufzufassen, weil sich der Antragsteller ausschließlich inhaltlich dagegen wehrte, dass ihm ein (hälftiger) Anteil an den Gerichtsgebühren und - auslagen traf. Dabei stand erkennbar für ihn nicht im Vordergrund eine Rüge, der Kostenbeamte habe am 13.09.2016 unzutreffend dem Grund und der Höhe nach Kosten gegen ihn in Ansatz gebracht, die so nicht entstanden seien bzw. für die ihn formal keine Schuldnerschaft treffe (entsprechend erachtete auch das Familiengericht eine insoweit einschlägige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.09.2016 auch nicht für erfolgversprechend); vielmehr ging es dem Antragsteller darum abzuwenden, dass er überhaupt zur Kostentragung herangezogen wurde. Insoweit sah er ausschließlich die Antragsgegnerin als kostenverpflichtet an, ein Ziel, das er nur durch Änderung der Kostengrundentscheidung vom 17.08.2016 im Wege der Beschwerde erreichen kann.

Diese erweist sich aber, da es sich bei der benannten Kostengrundentscheidung um einen Endbeschluss in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht handelt, als unstatthaft, weil gemäß § 57 FamFG gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben ist.

§ 57 S. 1 FamFG schließt grundsätzlich die Beschwerde gegen einstweilige Anordnungsentscheidungen in Familiensachen aus; vorliegend kommt maximal die Ausnahme des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG in Betracht. Allerdings sind auch dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht sämtlichst erfüllt. Zwar erging die Entscheidung vom 17.08.2016 nach persönlicher Erörterung mit den Beteiligten, sie betraf aber nicht die elterliche Sorge, sondern - da der Streit über die Sorge für B durch die vorhergehende Vereinbarung der Eltern beigelegt war - nur noch die Kosten des Verfahrens. Dies genügt für die Verwirklichung der Ausnahme, mit der besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden sollen - indes nicht. Der Senat schließt sich insoweit der weitaus überwiegenden Rechtsprechung (KG AGS 2015, 146; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593f., OLG Koblenz FamRZ 2016, 1287f., OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2015, 7 WF 1073/15, www.juris.de) an.

Offenbleiben kann daher in diesem Zusammenhang, ob die Eingabe vom 19.10.2016 die Beschwerdefrist des § 63 II Nr. 1, III 1 FamFG wahrte, wofür jedoch Einiges spricht: Denn nach § 63 III 1 FamFG beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen "... mit der schriftlichen Bekanntgabe des (in vollständiger Form abgefassten - vergl. BGH FamRZ 2015, 839-842, Rz. 10 mit Verweis auf Zöller-Feskorn, ZPO-Kommentar, 30. Auflage, § 63 FamFG, Rz. 5 m.w.N.) Beschlusses an die Beteiligten...". Zwar wurde vorliegend am 25.08.2016 dem Antragstellervertreter eine Ausfertigung des Protokolls zugestellt, welches die Beschlussformel enthielt; eine Zustellung eines vollständig abgefassten Beschlusses kann aber nicht erfolgt sein, weil sich ein dem § 38 II, III 1 und 2 FamFG entsprechender Beschluss nicht in der Akte befindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, von der Regelfolge abzuweichen.

Einer Wertfestsetzung von Amts wegen, § 55 II FamGKG, bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren keine wertabhängige, sondern nur eine Festgebühr, vergl. Nr. 1912 KV FamGKG, anfällt.