OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.04.2017 - 4 UF 2/17
Fundstelle
openJur 2019, 35348
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2016 gegen den am ....2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen, Az. 63 F 114/16 S (korrigiert - die Red.), wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahren: bis zu € 3.000,00

Gründe

I.

Die am ....1994 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht auf den am 03.03.2016 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am ...2016 verkündeten Beschluss unter Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Dabei entschied das Amtsgericht über den Wertausgleich bei der Scheidung u.a. dahingehend, dass es die interne Teilung eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin mit einem Ausgleichswert von € 11.373,40 nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 29.02.2016, anordnete.

Mit ihrer am 29.12.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 23.12.2016 gegen den ihr am 21.12.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin, für die auf deren Geschäftspapier zwei Personen namens "A, Prokuristin" und "B, Kundenbetreuerin" unterschrieben, wobei als Mitglieder des Vorstands C, D, E, F und G angegeben waren, gegen den Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin mit der Begründung, das Anrecht bestehe seit Oktober 2016 nicht mehr.

Am 22.02.2017 wies der Senatsberichterstatter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die nach § 11 FamFG von Amts wegen zu beachtende Vollmacht der bei Beschwerdeeinlegung handelnden Personen nicht nachgewiesen sei. Auch soweit die Beschwerdeschrift von einer Person namens "A, Prokuristin" unterschrieben sei, könne deren Verfahrensvollmacht nicht erkannt werden, da diese als Prokuristin nicht in das für die Beschwerdeführerin geführte Handelsregisterblatt beim AG Stadt1 eingetragen sei; zudem verfügten die dort eingetragenen Prokuristen nur über eine Gesamtvertretungsmacht mit einem Vorstandsmitglied. Eine Stellungnahme erfolgte trotz ausreichender Gelegenheit hierzu nicht.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2016 gegen den am ....2016 verkündeten und der Beschwerdeführerin am 21.12.2016 zugestellten Beschluss des Familiengerichts war zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG, da die Beschwerdeführerin die Verfahrensvollmacht der für sie bei Beschwerdeeinlegung unter den Namen "A" und "B" handelnden Person nicht nachgewiesen hat, § 11 FamFG.

Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, vergl. BGH FamRZ 2014, 194-195 mit Verweis auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, BGHZ 91, 111-117, BVerwGE 69, 380-383, wenn der nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Nachweis einer Verfahrensvollmacht der nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelnden Personen nicht im Laufe des jeweiligen Rechtsmittelzuges geführt wird.

Vorliegend bestimmen sich, da Versorgungsausgleichssachen auch als Folgesachen zum Ehescheidungsverfahren nichtstreitige Familiensachen sind, für die der allgemeine Teil des FamFG gilt (Umkehrschluss aus den §§ 112, 113 FamFG), die Anforderungen an einen Vollmachtsnachweis nach § 11 FamFG. Dieser bestimmt in seinem Satz 4, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, es sei denn, dass als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, der erkennbar hier nicht einschlägig ist, ist daher nach § 11 S. 1 FamFG eine schriftliche Verfahrensvollmacht einzureichen. Dies ist vorliegend trotz des Hinweises vom 22.02.2017 seitens der Beschwerdeführerin nicht geschehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass den handelnden Personen die Aufgabe der Rechtsmitteleinlegung übertragen wurde, sodass auch die Anwendung der Grundsätze, die das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 16.12.2016 aufgestellt hat, ausscheidet ( 4 UF 91/16 zitiert nach Juris).

Die Beschwerdeeinlegung vom 23.12.2016 geschah auch durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 11 FamFG.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person beteiligtenfähig nach § 8 Nr. 1 FamFG ist und als Ausgangsversorgungsträger der Antragsgegnerin nach § 219 Nr. 2 FamFG als Beteiligter zum Verfahren hinzuziehen war. Nach § 9 III FamFG werden juristische Personen im Verfahren aber grundsätzlich nur von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, vorliegend - da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktiengesellschaft handelt - also durch ihren Vorstand, § 78 AktG. Dieser, der nach dem am 14.03.2016, 04.10.2016 und 14.11.2016 verwendeten Geschäftspapier, vergl. § 80 I AktG, aus den Personen C, D, E, F und G bestand und besteht, hat aber erkennbar nicht selbst gehandelt, denn die Beschwerdeschrift war mit dem Namenszügen "A" und "B" unterzeichnet.

Zugleich ist infolge des verwendeten Geschäftspapiers der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass diese Personen nicht im eigenen Namen handeln wollten, so dass nur bleibt, dass sie dies in behaupteter rechtsgeschäftlicher Vollmacht für die Beschwerdeführerin taten. Dabei kann der Senat offenlassen, ob es sich bei diesen Personen tatsächlich um solche handelt, die grundsätzlich als Beschäftigte der Beschwerdeführerin für diese vertretungsbefugt sein können, § 10 II 2 Nr. 1 FamFG, da jedenfalls seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt wurde, dass diese Personen auch im vorliegenden Verfahren - abgeleitet vom gesetzlichen Vertreter - rechtsgeschäftlich bevollmächtigt waren, §§ 164 ff. BGB, für diese das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Ein solcher Nachweis wurde trotz Hinweis nicht geführt. Insoweit hilft auch der Zeichnungszusatz "Prokuristin" nicht weiter, da diese rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung entgegen der §§ 14, 53 HGB nicht in dem für die Beschwerdeführerin geführten Handelsregisterblatt verlautbart wurde und damit einer davon ausgehenden Nachweiswirkung nicht zugänglich ist. Damit kann letztlich offenbleiben, ob - sofern überhaupt Prokura erteilt worden war - dies als Einzelprokura oder - wie bei den anderen im Registerblatt eingetragenen Prokuristen der Beschwerdeführerin - nur als Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der dortigen Regelfolge abzuweichen.

Die Wertfestsetzung resultiert aus den §§ 40, 50 FamGKG sowie der nicht zu beanstandenden Festsetzung des Familiengerichts vom ....2016.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Raum, da die Frage der Rechtsfolge nicht nachgewiesener Verfahrensvollmacht höchstrichterlich geklärt ist.