OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2017 - 26 Sch 4/17
Fundstelle
openJur 2019, 35219
  • Rkr:
Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. ... als Einzelschiedsrichter, am 1.11.2016 in Frankfurt am Main erlassene Schiedsspruch mit folgendem vereinbarten Wortlaut:

"gemäß Vergleich der Parteien vom 30.09./05.10.2016:

Der Schiedsbeklagte erkennt die mit der Schiedsklage geltend gemachte Forderung der Schiedsklägerin (EUR 189.727,14), seine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens an die Schiedsklägerin (EUR 6.743,31) und seine Verpflichtung zur Erstattung der der Schiedsklägerin erwachsenen Kosten der Rechtsverfolgung in diesem Schiedsgerichtsverfahren (EUR 7.065,50) an. Die Parteien sind sich einig, dass Zinsen auf die anerkannte Forderung nicht geschuldet sind.

Mit Rücksicht auf die angespannte finanzielle Situation des Schuldners vereinbaren die Parteien zur Tilgung folgende Ratenzahlungen: Der Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin monatlich einen Betrag von EUR 250 (zweihundertfünfzig Euro), eingehend jeweils zum 5. eines jeden Monats, erstmals im November 2016.

Über die Höhe der monatlichen Raten wird jährlich, jeweils zum 1. August, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schiedsbeklagten neu entschieden. Der Schiedsklägerin steht ein Bestimmungsrecht zu. Der Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin unaufgefordert jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres geeignete Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (wie u.a. Einkommensnachweis, Steuerbescheid), einschließlich einer aktuellen Gehaltsbescheinigung, sowie eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu übermitteln. Außerdem verpflichtet sich der Schiedsbeklagte, der Schiedsklägerin auf deren Verlangen jederzeit unverzüglich und umfassend Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schiedsbeklagten verbessern und/oder anderweitige Zahlungsverpflichtungen des Schiedsbeklagten entfallen, so hat der Schiedsbeklagte dies der Schiedsklägerin unverzüglich mitzuteilen. Die Schiedsklägerin hat in diesem Fall Anspruch auf Neufestsetzung der Ratenhöhe.

Zahlungen des Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin sind, sofern nicht die Schiedsklägerin eine abweichende Bankverbindung bezeichnet, kosten- und spesenfrei auf folgendes Konto zu leisten:

Firma1

Bank1, Stadt1

IBAN ...SWIFT/BIC ...

Sofern der Schiedsbeklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage oder mit der Einreichung der Unterlagen betreffend seine Vermögensverhältnisse länger als einen Monat im Rückstand ist und seitens der Schiedsklägerin nicht ausdrücklich eine weitere Stundung gewährt wurde, ist die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig.

Der Schiedsbeklagte verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld. Bei Vorliegen eines Schuldtitels verzichtet er darüber hinaus auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegen-, Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. Der Schiedsbeklagte erklärt, dass er bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zahlung der vereinbarten Beträge in der Lage ist und seinen hier übernommenen Verpflichtungen pünktlich nachkommen wird. Er beabsichtigt deshalb auch nicht, gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen.

Zur Absicherung der anerkannten Forderung tritt der Schiedsbeklagte hiermit im Voraus den pfändbaren Teil seines Lohn- oder Gehaltsanspruches gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und seine Vergütungsansprüche, einschließlich etwaiger Provisionsansprüche, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen, aus sonstigen Werk- und Dienstleistungsverträgen, z.B. Handelsvertreterverträgen, gegen seinen jeweiligen Vertragspartner an die dies annehmende Schiedsklägerin ab. Bei Veränderungen gibt der Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin umgehend und unaufgefordert die genaue Anschrift des neuen Arbeitgebers bzw. Vertragspartners bekannt. Die Abtretung wird dem Arbeitgeber bzw. Vertragspartner des Schiedsbeklagten nur dann offengelegt, wenn der Schiedsbeklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens sind demgemäß wie folgt auszugleichen:

Der Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin zum Ausgleich der Kosten des Schiedsgerichts sowie der außergerichtlichen Kosten EUR 13.808,81.

Der Streitwert beträgt EUR 189.727,14."

wird für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 189.727,14 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Frankfurt am Main der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die Klägerin ein Original des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von dem Einzelrichter unterzeichneten Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1053 ZPO vor, der nach § 1054 Abs. 2 ZPO keiner Begründung bedarf und gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO den zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich festhält.

In der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Kosten.

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