OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.11.2016 - 20 W 269/16
Fundstelle
openJur 2019, 35063
  • Rkr:

1. Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung gegenüber der Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens, wenn in beiden Fällen die Löschung eines im Registerblatt eingetragenen Geschäftsführers erreicht werden kann

2.

Zur Bedeutung der Gesellschaftserliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 12.09.2016 bei dem Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18.08.2016, mit dem dieses ihren "Antrag" auf Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen hat.

Das Stammkapital der Beschwerdeführerin beträgt seit Ersteintragung unverändert 25.000 €.

In dem am 19.12.2014 neugefassten Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin ist u.a. geregelt:"13.1 Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, durch Gesellschafterbeschluss, der mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, zu beschließen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte (n) übertragen wird, wenn

(a) in der Person ein wichtiger Grund vorliegt ...

...

13.6 Die Zwangsabtretung bzw. die Einziehung wird wirksam mit Zugang des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter, unabhängig davon, ob die Höhe des Abfindungsguthabens feststeht oder nicht.

...

17.2 Solange sie Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, ist die B+A GmbH berechtigt, Herrn Name1 B, geboren am ...1985, als einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen desB § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen oder zur Bestellung durch die Gesellschafterversammlung zu benennen ...".

Die Beschwerdeführerin ist am 28.01.2015 nach Sitzverlegung unter ihrer neuen, nunmehrigen Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen worden. Weiterhin ist unter diesem Datum der Beteiligte zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gelöscht und neben dem weiteren bisherigen Geschäftsführer Name2 C ist Name3 D als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen worden.

Am 03.02.2015 hat das Registergericht die mit Datum vom 29.01.2015 von Name2 C unterschriebene Gesellschafterliste in dem Registerordner der Beschwerdeführerin aufgenommen. Aus ihr ergaben sich als Gesellschafter der Beschwerdeführerin:

B+A GmbH mit den Anteilen Nr. 1 bis 4.250 in Höhe von insgesamt 4.250 € (nachfolgend nur B GmbH),

Name3 D GmbH mit den Anteilen Nr. 4.251 bis 20.750 in Höhe von insgesamt 16.500 € (nachfolgend nur D GmbH),

C2 GmbH und Co. KG mit den Anteilen Nr. 20.751 bis 25.000 in Höhe von insgesamt 4.250 € (nachfolgend nur C1 KG).

Auf Anmeldung des Geschäftsführers Name3 D vom 18.12.2015 ist am 30.12.2015 der Geschäftsführer Name2 C aus dem Registerblatt der Beschwerdeführerin gelöscht worden. Weiterhin ist an diesem Tag die von dem Geschäftsführer Name3 D mit dem Datum 18.12.2015 unterzeichnete Gesellschafterliste als letzte Gesellschafterliste durch das Registergericht im Registerordner der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Aus dieser Gesellschafterliste geht nunmehr alleine die D GmbH als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin hervor, mit den Geschäftsanteilen 1 - 4.250 (Erwerb durch Zwangsabtretung), 4.251 - 20.750 und 20.751 - 25.000 (Erwerb durch Zwangsabtretung).

Dem zu Grunde liegt ein Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 08.12.2015, bei deren Fassung die D GmbH durch deren Geschäftsführer Name3 D, die B GmbH durch den Beteiligten zu 2) als deren Geschäftsführer und die C1 KG durch den Geschäftsführer der C3 GmbH Name2 C vertreten worden sind. Unter Top 1) ist Name2 C als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen worden mit den 16.500 Stimmen der D GmbH gegen die jeweils 4.250 Stimmen der C1 KG und der B GmbH. Unter Top 3a) ist auf Antrag des Name3 D die B GmbH mit sofortiger Wirkung aus der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund "durch Zwangsabtretung der Geschäftsanteile an die Name3 D GmbH gem. § 13 der Satzung ausgeschlossen" worden. Dafür hat die D GmbH mit 16.500 Stimmen gestimmt, dagegen die C1 KG mit 4.250 Stimmen, der Beteiligte zu 2) hat sich enthalten. Unter Top 3b) ist auf Antrag des Name3 D die C1 KG mit sofortiger Wirkung aus der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund "durch Zwangsabtretung der Geschäftsanteile an die Name3 D GmbH gemäß § 13 der Satzung ausgeschlossen" worden. Dafür hat die D GmbH mit 16.500 Stimmen gestimmt, dagegen die B GmbH mit 4.250 Stimmen, Name2 C hat sich enthalten.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 (Bl. 43 ff d.A.) der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) haben diese eine Abschrift des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stadt1 (Az. .../16) vom 11.03.2016 übersandt, in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren der bei dem Handelsregister "hinterlegten" Liste der hiesigen Beschwerdeführerin "hinsichtlich der Geschäftsanteile Nr. 1-4.250, die als Gesellschafter die Name3 D GmbH ausweisen", ein Widerspruch zugeordnet worden ist und ebenso "hinsichtlich der Geschäftsanteile Nr. 10.751-25.000, die als Gesellschafter die Name3 D GmbH ausweisen". Das Registergericht hat den Widerspruch am 14.04.2016 in den Registerordner der Beschwerdeführerin aufgenommen.

Am 18.05.2016 hat das Registergericht den Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in deren Handelsregisterblatt eingetragen. Dem zu Grunde liegt die Anmeldung des Beteiligten zu 2) vom 28.04.2016, in der dieser seine Bestellung zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27.04.2016 angemeldet hat. In diesem wird darauf hingewiesen, dass die B GmbH mit den Geschäftsanteilen Nr. 1-4.250 an der Beschwerdeführerin beteiligt sei und ihr gemäß § 17.2 deren Satzung das Sonderrecht zustehe, den Beteiligten zu 2) als einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu bestellen. Die B GmbH mache im Folgenden von diesem Sonderrecht Gebrauch und es werde hiermit der Beteiligte zu 2) zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt. Der Beschluss ist von dem Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der B GmbH unterschrieben.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 (Bl. 64 ff d.A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 2) ohne Gesellschafterbeschluss und ohne Zustimmung der "alleinigen" Gesellschafterin zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Die B GmbH sei bereits im Dezember 2015 ausgeschlossen worden und nicht mehr Gesellschafterin der Beschwerdeführerin. Die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer sei daher von Amts wegen rückgängig zu machen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung bestehe ein Benennungsrecht nur "solange" die B GmbH Gesellschafterin sei.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) eine Abschrift des Urteils der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stadt1 vom 25.07.2016 (Az. .../16) übersandt, in dem der Antrag der hiesigen Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem hiesigen Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu führen und diese zu vertreten, bis in der Hauptsache rechtskräftig festgestellt sei, ob die B GmbH in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 08.12.2015 wirksam ausgeschlossen worden ist, zurückgewiesen worden ist (Bl. 117 ff d. A.).

Mit Anmeldung des Geschäftsführers Name3 D vom 24.06.2016 hat dieser die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angemeldet unter Übersendung eines entsprechenden Beschlusses der D GmbH vom selben Tag als "alleinige" Gesellschafterin der Beschwerdeführerin. Über diese Anmeldung ist bislang durch das Registergericht noch nicht entschieden worden.

Sodann hat der Notar N1 die von dem Beteiligten zu 2) unter dem 30.06.2016 unterschriebene Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin auf den 11.03.2016 an das Registergericht übermittelt, aus der wieder die bisherigen Gesellschafter ersichtlich sind, wie sie der am 03.02.2016 aufgenommenen Gesellschafterliste entsprechen. Eine Aufnahme in den Registerordner der Beschwerdeführerin ist bislang nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 18.08.2016 hat das Registergericht den "Antrag" vom 08.06.2016 auf Löschung der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen (wegen der Begründung wird auf Bl. 120 f d.A. Bezug genommen). Die am 18.12.2015 eingereichte Liste der Gesellschafter sei aufgrund eines nichtigen Gesellschafterbeschlusses erstellt worden. Die B GmbH sei somit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Gesellschafterin gewesen und damit berechtigt, aufgrund des gesellschaftsvertraglichen Sonderrechts den Beteiligten zu 2) zum Geschäftsführer zu bestellen. Die Gesellschafterliste sei in Kenntnis der Unrichtigkeit der Einziehung eingereicht worden und könne daher keine Legitimationswirkung entfalten.

Der hiergegen mit Schriftsatz vom 12.09.2016 an das Registergericht eingelegten Beschwerde der Beschwerdeführerin, auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bl. 124 f d.A.), hat das Registergericht mit Beschluss vom 20.09.2016 (Bl. 127 f d. A.) im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses nicht abgeholfen.

Entgegen der Beschwerdeführerin vertreten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) die Auffassung, dass die von dem Geschäftsführer Name3 D eingereichte Gesellschafterliste offensichtlich materiell-rechtlich unwirksam ist, so dass zum einen die D GmbH daraus keine Rechte ableiten könne und zum anderen die B GmbH und die C GmbH weiterhin ihre Gesellschafterrechte wahrnehmen könnten. Dies sei bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren unter Zuordnung des Widerspruchs zur Liste vom Landgericht Frankfurt am Main entschieden worden (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2016). Die offensichtliche Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass die in der Gesellschafterversammlung beschlossenen Zwangsabtretungen formunwirksam erfolgt seien, weil eine notarielle Beurkundung nicht erfolgt ist und die Abtretungen damit nichtig seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die D GmbH würden von den Rechtsanwälten RA1 seit 2015 anwaltlich vertreten. Die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste sei deshalb in vollständiger Kenntnis der materiellen-rechtlichen Unwirksamkeit erfolgt. Die falsche Liste entfalte deshalb keine Legitimationswirkung. Außerdem fehle es an einem wichtigen Grund für eine Zwangsabtretung. Die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer habe deshalb ohne weiteres erfolgen dürfen. Zum Zeitpunkt der Berufung des Beteiligten zu 2) und seiner Eintragung sei die B GmbH Gesellschafterin mit allen Rechten gewesen. Im Übrigen weisen sie auf angebliches gesellschaftsschädigendes Verhalten des Name3 D hin.

Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber auf angebliches gesellschaftsschädigendes Verhalten des Beteiligten zu 2) hin. Weiterhin ist sie der Auffassung, die Anfechtung oder sonstige Nichtigkeitsgründe berührten die Wirksamkeit der Listeneintragung und damit alle Rechtswirkungen nach § 16 Abs. 1 GmbHG nicht. Selbst bei einer materiell unrichtigen Liste gelte gegenüber der Gesellschaft der Eingetragene als Berechtigter, selbst wenn der Gesellschaft die Unrichtigkeit bekannt sei. Die aktuell vorhandene Gesellschafterliste sei, worauf es im vorliegenden Fall jedoch gar nicht ankomme, auch materiell rechtlich wirksam.

Wegen der weiteren Darlegungen der Beteiligten wird neben den bereits genannten Schriftsätzen auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 05.07.2016 (Bl. 86 f d. A.), vom 22.07.2016 (Bl. 94 ff d. A.) und vom 07.10. 2016 (Bl. 135 ff d. A) sowie die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 04.02.2016 (Bl. 38 f d. A.), vom 28.05.2016 (Bl. 57 ff d. A.), vom 30.06.2016 (Bl. 77 ff d. A.) und vom 31.10.2016 (Bl. 145 ff d. A.) Bezug genommen.

II.

Die nach § 59 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Registergerichts erweist sich im Ergebnis als richtig, allerdings alleine aufgrund der hier vorliegenden besonderen Verfahrenssituation, was unten im Einzelnen noch ausgeführt wird.

Demgegenüber trägt die Begründung des Registergerichts für die Nichteinleitung des Amtslöschungsverfahrens des § 395 FamFG seine Entscheidung nicht.

Das Registergericht stellt bei seiner Verneinung des Vorliegens einer unzulässigen Eintragung im Sinne von § 395 Abs. 1 FamFG nämlich tragend darauf ab, dass die B GmbH zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Gesellschafterin des Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese Rechtsansicht berücksichtigt nicht in ausreichendem Maß die Bedeutung und Tragweite von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist.

Vorliegend war dies zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen, der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer am 18.05.2016 zu Grunde liegenden Beschlusses vom 27.04.2016 ausschließlich die D GmbH. Dies ergibt sich aus der am 30.12.2015 in den Registerordner aufgenommen, und bis dato letzten aufgenommenen Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin vom 18.12.2015.

§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist mit Wirkung zum 01.11.2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neu gefasst worden. Nach dessen zuvor geltenden Fassung galt der Gesellschaft gegenüber im Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden war. An die Stelle der bisherigen Anmeldung bei der Gesellschaft ist somit die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste getreten. Weiterhin sind nunmehr nicht nur die Fälle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Geschäftsanteils erfasst, sondern jegliche Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, beispielsweise solche kraft Gesetzes oder auch als Folge einer Einziehung oder einer Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils (vgl. insgesamt u.a. BT-Drucks. 16/6140, S. 38; BR-Drucks. 354/07, S. 86; Wilhelmi in Beck'scher Online-Kommentar GmbHG, Ziemons/Jaeger, § 16, Stand 01.08.2016, Rn. 8; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 16, Rn. 9; Löbbe in Ulmer/Habersack/Löbbe, Großkommentar zum GmbHG, 2013, § 16, Rn. 26; Wolff "Die Verbindlichkeit der Gesellschafterliste für Stimmrecht und Beschlussverfahren", BB 2010, 454,ff, 455, 456, zitiert nach juris; Hasselmann "Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG: Inhalt und Zuständigkeit", NZG 2009,449 ff, 449, 450). Dabei meint "Veränderung" jede Abweichung von der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste hinsichtlich der Person des Gesellschafters und/oder des Umfangs der Beteiligung. Es muss also entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Gesetzesformulierung nicht auch tatsächlich eine derartige materiell wirksame Veränderung stattgefunden haben (vgl. u.a. Wilhelmi, a.a.O., Rn. 6; Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 16, Rn.17, zitiert nach Beck-online; Löbbe a.a.O., Rn. 23; Kort "Offene Fragen zu Gesellschafterliste, Gesellschafterstellung und gutgläubigem Anteilserwerb (§§ 40 und 16 GmbHG n.F.)", in GmbHR 2009, 169 ff, 173).

§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n. F. begründet - wie auch die zuvor geltende Fassung - unabhängig von der materiellen Rechtslage, also auch im Falle einer unwirksamen Anteilsübertragung, eine relative oder formale Rechtsstellung des Gesellschafters durch Normierung einer gesetzlichen Fiktion (so u.a. Seibt, a.a.O., § 16, Rn. 6; Ebbing in Michalski, GmbHR, 2. Aufl., 2010, § 16 Rn. 51; Kort, a.a.O., S. 173; noch zum alten Recht: BGH, Urteil vom 13.10.2008, Az. II ZR 76/07, zitiert nach juris, m.w.N zur Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2001, Az. 15 W 81/01, zitiert nach juris) oder nach anderer Auffassung einer unwiderleglichen Vermutung (so u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2016, Az. 16 U 74/15, zitiert nach juris; Heidinger in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl., 2015, § 16, Rn. 2, 14; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2016, § 16 GmbHG, Rn. 11; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., 2015, § 16, Rn. 5; Wilhelmi, a.a.O., Rn. 10), wobei diese Einordnung jedenfalls im vorliegenden Fall zu keinem unterschiedlichem Ergebnis führt.Daraus folgt der Grundsatz, dass die GmbH nur den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter behandeln darf, und zwar - entgegen der offensichtlich vom Registergericht und den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vertretenen Ansicht - unabhängig von der materiellen Rechtslage (u.a. OLG Bremen, Urteil vom 21.10.2011, Az. 2 U 43/11; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2014, Az. 8 U 82/13, zitiert jeweils nach juris). Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.01.2015 (Az. KZR 90/13, zitiert nach juris) - unter Bezugnahme auf seine dementsprechende langjährige Rechtsprechung - zum alten Recht erklärt, dass schon § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. so auszulegen war, dass der Erwerber in allen Beziehungen - im Verhältnis zur Gesellschaft - als Gesellschafter galt. Die Gesellschaft sollte unabhängig von der wahren Rechtslage berechtigt und verpflichtet sein, jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als Gesellschafter zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen war. Nichts anderes kann entsprechend für die Auslegung von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. gelten.An diese Wirkung, die alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erfasst (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.01.2015 a.a.O. zu § 16 Abs. 1 GmbH a.F.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom15.12.2011, Az. 3 W 144/11 zu § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F., zitiert nach juris) ist auch das Registergericht gebunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2001, Az. 15 W 81/01, zitiert nach juris).Dabei steht selbst der Umstand, dass die Gesellschaft die fehlende materiell-rechtliche Berechtigung positiv kennt, der Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 S. 1 GmbHG nicht entgegen (u.a. OLG Bremen, a.a.O.; Wilhelmi, a.a.O., Rn. 17; Ebbing, a.a.O., Rn. 51; Heidinger, a.a.O, Rn. 140, jeweils m.w.N.; dies voraussetzend auch OLG Zweibrücken, a.a.O.). In diese Richtung geht auch die Auffassung von Kort (a.a.O.), wonach die Legitimationswirkung nicht nur dann gelten soll, wenn der die Gesellschafterliste einreichende Geschäftsführer oder der Notar fahrlässig oder schuldlos annimmt, es habe eine bestimmte Änderung vorgelegen, sondern selbst bei Vorsatz des Geschäftsführers oder des Notars, da andernfalls der Zweck von § 16 GmbH konterkariert würde.Gegen eine Bedeutung der materiellen Rechtslage für die Auslegung von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG spricht auch, dass der Gesetzgeber selbst dessen Neufassung als Verschärfung und Nachbesserung der Gesellschafterliste durch das MoMiG bezeichnet hat, durch die neben dem konkreten Ziel der Missbrauchsbekämpfung auch dem allgemeinen Anliegen Rechnung getragen werden sollte, Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern. Durch die Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste sollte der Gesellschafterbestand für Außenstehende zukünftig transparenter sein (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 26 und 37).Soweit demgegenüber nicht nur zum alten Recht sondern auch zur aktuellen Fassung des § 16 GmbHG vertreten wird, dass in Ausnahmekonstellationen jedenfalls die Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 S. 1 GmbHG nicht eintreten solle - insbesondere mit der Begründung, dass die weitreichende Legitimationswirkung rechtspolitisch nur hinnehmbar sei, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste in einer Art und Weise vorgenommen werde, dass im Regelfall kein Widerspruch zur materiellen Rechtslage auftrete (so Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 16, Rn. 11, zitiert nach juris) - so kann es sich im Hinblick auf den zuvor dargelegten Zweck der Bestimmung jedenfalls nur um besondere Ausnahmefälle handeln. Insoweit weist auch das OLG Bremen (a.a.O.) zu Recht unter Heranziehung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zu § 16 Abs. 1 GmbHG a.F., - wonach die Gesellschaft unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, solange als solchen zu behandeln hat, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist - darauf hin, dass wertende Betrachtungsweisen im Sinne einer "teleologischen Reduktion" nicht dazu führen dürfen, dass streitige Umstände, wie dort das Vorliegen einer arglisten Täuschung, im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 GmbHG n.F. zu einer Entscheidung dieser materiell rechtlichen Fragen führen und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes. Weiterhin hat es für den dortigen Sachverhalt ausgeführt, dass "eventuelle - jedenfalls eng zu fassende - Ausnahmetatbestände, wie sie etwa im Interesse des Minderjährigenschutzes in Betracht kommen könnten", nicht ersichtlich seien.Auch im vorliegenden Sachzusammenhang geht es letztlich um die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die am 08.12.2015 durchgeführte Zwangsabtretung materiell rechtlich wirksam ist und dabei konkret darum, ob diese formwirksam erfolgt ist und die Voraussetzung eines wichtigen Grundes für die Zwangsabtretung vorlag. Es geht also um materiell rechtliche Beurteilungen, deren Entscheidung im Rahmen des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG aus Gründen der Rechtsicherheit und des Verkehrsschutzes gerade nicht erfolgen soll.Selbst wenn man aber demgegenüber im Bereich des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG besondere Ausnahmefälle anerkennen wollte, liegt ein solcher hier nicht vor.Derartige Ausnahmefälle von der oben dargelegten Wirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG sollen nach verschiedenen Literaturansichten beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn die Änderung der Gesellschafterliste und die Einreichung beim Handelsregister nicht in einem im Großen und Ganzen ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist (so Bayer, a.a.O.Rn. 11) oder wenn es sich nicht um ein formal ordnungsgemäßes Verfahren in dem Sinne handelt, dass die nach § 40 GmbHG zuständigen Personen gehandelt haben und die dort geregelten wesentlichen Verfahrensabläufe nicht eingehalten worden sind (Löbbe, a.a.O., Rn. 42; a.A. Hasselmann, a.a.O., S. 455, 456, der sogar die Einreichung der Gesellschafterliste durch einen Unzuständigen ausreichen lassen will, da andernfalls die Rechtswirkungen von § 16 GmbHG stets davon abhingen, dass in jedem Fall geprüft und im Streitfall von einem Gericht entschieden werden müsse, ob die Liste tatsächlich von den Zuständigen erstellt wurde und der Zweck der Aufwertung der Gesellschafterliste durch den Gesetzgeber im Ergebnis konterkariert würde).All dies ist vorliegend nicht der Fall.Der Inhalt der am 30.12.2015 in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste entspricht vorliegend § 40 Abs. 1 S. 1 FamFG. Auch die Zuständigkeit des die Liste unterzeichnenden und einreichenden Geschäftsführers Name3 D steht im Hinblick auf dessen Einzelvertretungsbefugnis außer Frage.Zwar wird teilweise auch für § 16 Abs. 1 S.1 GmbHG n.F. nach wie vor einer formal ordnungsgemäßen "Anmeldung" einer Veränderung im Gesellschafterbestand im Sinne der früheren "Anmeldung" eines Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG a.F.) eine Bedeutung beigemessen. Insoweit wird auf § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG abgestellt, wonach die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer auf "Mitteilung und Nachweis" erfolgt und im Falle insoweit bestehender bestimmter Mängel auch die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. in Frage gestellt (vgl. zu dieser Auffassung u.a. Bayer, a.a.O. Rn. 19; in diesem Sinne auch Heidinger, a.a.O., Rn. 61, 62 einerseits, der aber dann andererseits, a.a.O., Rn. 105, darauf hinweist, dass die Anmeldung für die unwiderlegliche Vermutung der Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft vollständig ihre Bedeutung verloren habe). Selbst wenn man dieser Auffassung trotz der durch § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. begründeten Fiktion bzw. unwiderleglichen Vermutung folgen wollte, entfällt vorliegend die aus § 16 Abs. 1 S.1 GmbH n.F. folgende Legitimationswirkung jedoch nicht. Auf eine "Mitteilung und einen Nachweis" gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GmbH gegenüber dem Geschäftsführer - möglicherweise sogar im Sinne des grundbuchrechtlichen Konsensprinzips und einer ausdrücklichen Bewilligung durch denjenigen, dessen Recht davon betroffen ist (vgl. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 40, Rn. 20) - kann es in dem vorliegendem Fall der Zwangsabtretung, bei der sämtliche Geschäftsführer von Amts wegen Kenntnis hatten von dieser gesellschaftsinternen Maßnahme durch Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vom 08.12.2015 und an der auch sämtliche Gesellschafter teilgenommen haben, nämlich bereits nicht ankommen (vgl. u.a. Bayer, a.a.O., § 40, Rn. 28; Heidinger, a.a.O., § 40, Rn. 102; Altmeppen, a.a.O., § 40, Rn. 11; dies voraussetzend wohl auch KG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 2 W 36/10, zitiert nach juris). In diesem Fall hat der Geschäftsführer vor Erstellung und Einreichung der neuen Gesellschafterliste also lediglich - und unabhängig von sonst möglicherweise gegenläufigen "Mitteilungen und Nachweisen", beispielsweise hinsichtlich des Inhaltes und der Wirksamkeit eines Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen zwei Gesellschaftern - pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang deren Beteiligung eingetreten ist. Für diese Prüfung des Geschäftsführers weisen Zöllner/Noack (a.a.O. § 40, Rn. 32) im Hinblick auf die Frage des "Wirksamwerdens" einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter, die nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Verpflichtung des Geschäftsführers führt, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, allerdings zu Recht darauf hin, dass es sich nicht um eine vollständige Rechtsprüfung handeln kann und weiterhin darauf, dass dann, wenn das "Wirksamwerden" umstritten ist, der Geschäftsführer nicht das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses abwarten muss, da der entsprechende Beschluss bis zur Kassation als schwebend wirksam gilt. Weiterhin weisen sie zu Recht darauf hin, dass es nicht Sache des Geschäftsführers ist, die Übereinstimmung von materieller Rechtslage und formeller Registerlage zu bewirken; dies ist vielmehr Aufgabe der Gesellschafter, um deren Rechtsstellung es geht (a.a.O., Rn, 38 und Rn. 25; in diesem Sinne u.a. auch Altmeppen, a.a.O., § 40, Rn. 11).Davon abgesehen, kann entgegen der Ansicht der Registergerichts und des Beteiligten zu 2) auch schon nicht angenommen werden, dass der Geschäftsführer Name3 D bei seiner Unterzeichnung und Einreichung der Gesellschafterliste über den Notar N2 am 21.12.2015 nicht von einer entsprechenden Veränderung im Gesellschafterbestand hätte ausgehen dürfen, oder er mit anderen Worten eine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste hatte, was jedenfalls teilweise nach früherem Recht für die Frage der Wirksamkeit einer Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. für beachtlich gehalten wurde. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass offensichtlich sämtliche Gesellschafter für die Gesellschafterversammlung am 08.12.2015 davon ausgegangen sind, gegenseitige Abberufungen als Geschäftsführer oder Zwangsabtretungen bzw. Ausschlüsse als Gesellschafter der Beschwerdeführerin in einer Gesellschafterversammlung ohne notarielle Beurkundung vornehmen zu können. Jedenfalls hat keiner der Geschäftsführer/Gesellschafter dafür Sorge getragen, dass eine solche notarielle Beurkundung erfolgt ist (vgl. Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 07.10.2016, Bl. 135 ff d.A., dort S. 2 und 3 dieses Schriftsatzes; Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 04.02.2016, noch als Vertreter der C1 KG und der B GmbHG, Bl. 38 f d. A.). Das gemeinsame Verständnis der Beteiligten von einem "Ausschluss" durch Zwangsabtretung bzw. einer Zwangsabtretung in nicht notariell zu beurkundender Form, mag dabei ohne Weiteres in einem übereinstimmenden Verständnis von § 13. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin gelegen haben. Es ist jedenfalls nach dessen Wortlaut, wonach beschlossen werden kann, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte "übertragen wird", nicht auszuschließen, dass dieses Verständnis dahin gegangen ist, dass durch den Gesellschaftsvertrag nicht nur eine Verpflichtung zur Abtretung begründet werden können sollte, sondern eine dinglich wirkende Verfügungsermächtigung, die dann jedenfalls nach dem Satzungsverständnis der Beteiligten die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG möglicherweise schon durch die Aufnahme in die notariell errichtete Satzung der Beschwerdeführerin hätte wahren können. Hinzu kommt dann die Regelung in § 13.6 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Zwangsabtretung mit Zugang des Beschlusses bei dem betroffenen Gesellschafter wirksam wird, unabhängig davon, ob die Höhe des Abfindungsguthabens feststeht oder nicht. Dass der Geschäftsführer Name3 D, selbst wenn alleine er zum damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten gewesen wäre, in dieser Situation nicht hätte von einer Veränderung im Gesellschafterbestand ausgehen dürfen, oder er mit anderen Worten eine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste hatte, kann - wie gesagt - nicht festgestellt werden.Insoweit kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, dass Monate später jedenfalls in den beiden Urteilen der einstweiligen Verfügungsverfahrens vor zwei verschiedenen Kammern für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main jeweils in den Entscheidungsgründen dargelegt worden ist, dass die Zwangsabtretung auch der Anteile der B GmbH wegen Verstoßes gegen die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG unwirksam sei. Es muss also hier insbesondere nicht weiter darauf eingegangen werden, dass in den beiden genannten Urteilen zur Begründung der dort vertretenen Auffassungen der Formnichtigkeit nicht auf etwa einschlägige, und möglicherweise als bekannt zu unterstellende Rechtsprechung abgestellt worden ist, sondern lediglich auf Aufsätze und eine Kommentarstelle. Weiterhin muss hier zum einen nicht darauf eingegangen werden, dass sich der im Urteil der 15. Kammer für Handelssachen in Bezug genommene Aufsatz "Blath, GmbHR 2012, 657, 660" auf S. 660 lediglich mit einer gesellschaftsvertraglich geregelten "Abtretungsverpflichtung" beschäftigt und dann für die eigentliche Anteilsabtretung in diesem Fall auf die Beurkundungsbedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 GmbHG hinweist; es geht in dieser Fundstelle also gerade nicht um eine wie hier - zumindest möglicherweise - im Gesellschaftsvertrag geregelte dinglich wirkende Abtretungsbefugnis. Zum anderen muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, dass in dem von der 15. Kammer für Handelssachen in Bezug genommenen Aufsatz "Hoffmann/Rüppel, BB 2016, 1026, 1029" an der genannten Fundstelle ausdrücklich dargelegt wird, dass auch die dingliche Übertragung im Gesellschaftsvertrag antizipiert werden kann, indem sie unter die aufschiebende Bedingung der Entscheidung der Gesellschafterversammlung gestellt wird. Letztlich muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, dass in der von der 3. Handelskammer für ihre Auffassung herangezogenen Fundstelle in "Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 34, Rz. 121" es jedenfalls in der 2. Aufl. von 2014 zum Vollzug einer Verfügungsermächtigung im Gesellschaftsvertrag im Falle, dass die Person des Erwerbers noch nicht feststeht, ausdrücklich heißt: "Die Form des § 15 Abs. 3 ist einzuhalten (und wird durch Aufnahme in die Satzung gewahrt ...").Jedenfalls bei dieser Ausgangssituation kann hier auch nicht von einer Pflicht- oder Treuwidrigkeit bei Einreichung der Gesellschafterliste ausgegangen werden, soweit man einer solchen im Rahmen von § 16 Abs.1 S.1 GmbHG n.F. überhaupt eine Bedeutung beimessen will.Im Hinblick auf die Besonderheit der hier erfolgten Zwangsabtretung in Gegenwart auch der betroffenen B GmbH liegt auch nicht einer der sonst in der Literatur angenommenen Ausnahmefälle von der in § 16 Abs.1 S. 1 GmbHG normierten Wirkung vor, nämlich der eines dem Betroffenen nicht zurechenbaren Rechtsscheins, der im Falle einer Mitteilung des Anteilsübergangs durch eine unbefugte Person angenommen wird, oder im Falle einer fehlenden Mitwirkung eines Betroffenen an einem Anteilsveräußerungsgeschäft, wie dies bei einem Geschäftsunfähigen, oder aber auch in den Fällen der vis absoluta, des falsus procurator oder einer Fälschung der Fall sein soll (vgl. u.a. Altmeppen, § 16 a.a.O., Rn. 20 m.w.N. zur Lit.).Letztlich ist es für die Anwendung von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG vorliegend auch unerheblich, dass der Gesellschafterliste ein Widerspruch nach § 16 Abs. 3 S. 3, 2. Alt., S. 4 GmbHG zugeordnet worden ist. Dieser betrifft alleine den Erwerb eines Geschäftsanteils oder eines Rechts daran durch Rechtsgeschäft vom Nichtberechtigten, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (S. 1), wobei ein gutgläubiger Erwerb u.a. dann nicht möglich ist, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist (S.3). Diese Bestimmung hat also gerade keine Bedeutung für die hiervon zu unterscheidende Frage, ob auch das Registergericht an die aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG folgende relative Gesellschafterstellung gebunden ist. Im Übrigen hat bereits das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.07.2015, Az. 14 W 1132/15, zitiert nach juris) entschieden, dass sogar ein der Liste zugeordneter Widerspruch nur die Gutglaubenswirkung des § 16 Abs. 3 GmbHG zerstört, nicht jedoch die relative Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 GmbHG (allg. Meinung, so u.a. auch Verse, a.a.O., Rn. 35; Löbbe, a.a.O.,Rn. 59). Insoweit hat das Oberlandesgericht München zu Recht auf die Gesetzesmaterialien Bezug genommen, wo zum einen dies niedergelegt ist und darüber hinaus auch ausgeführt ist: "Besteht Uneinigkeit zwischen mehreren Prätendenten, so ist diese zwischen den Beteiligten zivilrechtlich zu klären. Gleichfalls ist in einem zivilrechtlichen Verfahren die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Korrektur der Liste oder die Rücknahme eines Widerspruchs einzuklagen." (BT-Drucks. 16/6140, S. 39; BR-Drucks. 354/07, S. 89).Somit ist vorliegend bereits alleine aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen 27.04.2016 die D GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin als deren alleinige Gesellschafterin galt. Daraus folgt weiter, dass die B GmbH an diesem Tag nicht als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin gegenüber galt, mit der Folge, dass sie auch das Sonderrecht aus § 17. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin auf Bestellung des Beteiligten zu 2) nicht ausüben konnte.Ein Sonderrecht, das zwingend mit der Gesellschafterstellung des Berechtigten verknüpft ist, kann als mitgliedschaftliches Recht dann nicht beansprucht werden, wenn diese mitgliedschaftliche Stellung gegenüber der Gesellschaft wegen § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gerade nicht gilt.Somit hätte das Registergericht im Hinblick auf die sachliche Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in deren Handelsregisterblatt am 18.05.2016 die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG nicht aus dem von ihm genannten Grund ablehnen dürfen.Die Entscheidung des Registergerichts, ein Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG nicht einzuleiten, erweist sich aber aus dem folgenden Grund jedenfalls derzeit im Ergebnis als richtig:Nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Registergericht, wenn eine Eintragung im Handelsregister wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, diese von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen.Die den Registergerichten eingeräumten Befugnisse der §§ 395, 397 und 398 FamFG zur Amtslöschung unzulässiger Eintragungen, nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften sowie nichtiger Beschlüsse sind zum einen dadurch bedingt, dass nach § 383 Abs. 3 FamFG vollzogene Eintragungen im Handelsregister nicht anfechtbar sind und zum anderen dadurch, dass - jedenfalls auch für den hier vorliegenden Fall - keine gesetzliche Anmeldeverpflichtung besteht, wonach Beteiligte etwa die Löschung unzulässiger Eintragungen im Register zu beantragen hätten, mit der Folge, dass eine solche Löschung dann auch nicht gegenüber einem Beteiligten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 14 HGB durchgesetzt werden könnte (vgl. insgesamt Holzer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, Rn., 4,5; siehe auch KG, Beschluss vom 09.03.1999, Az. 1 W 8174-98, zitiert nach Beck-online, zum Verhältnis von Amtslöschungsverfahren und Zwangsgeldverfahren bei von Anfang an unzulässiger, weil nichtiger Geschäftsführerbestellung). Insoweit dient auch § 395 FamFG der sachlichen Berichtigung des Registers, also dazu, den Registerstand möglichst mit der materiellen Rechtslage in Einklang zu bringen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 131/13, zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.; Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 395, Rn. 1) und damit der dem Registergericht zur Einhaltung des Publizitätsgrundsatzes obliegenden Kontrollfunktion; die bloße Möglichkeit eines freiwilligen Tätigwerdens eines Beteiligten zur Richtigstellung eines sachlich falschen Handelsregistereintrages reicht hierfür nämlich nicht aus (vgl. in diesem Sinne auch Holzer, a.a.O.).Vorliegend bedarf es jedoch jedenfalls derzeit zur Ausübung der dargelegten Kontrollfunktion des Registergerichts keiner Amtslöschung nach § 395 Abs. 1 FamFG und des damit verbundenen, auch zeitaufwendigen förmlichen Verfahrens nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG. Denn die sachliche Berichtigung des Registerblatts der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dortige Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 18.05.2016 kann auf einfacherem Weg erfolgen. Es liegt nämlich eine entscheidungsreife Anmeldung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Name3 D vom 24.06.2016 vor, mit der die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom selben Tag angemeldet worden ist. Mit Vollzug dieser Anmeldung kann aber genau der Zustand erreicht werden, der auch Ergebnis des Verfahrens der Amtslöschung wäre, nämlich die Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus deren Registerblatt.In dieser besonderen Verfahrenskonstellation kommt somit jedenfalls derzeit die in das Ermessen des Registergerichts gestellte Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens nicht in Frage, mit der Folge, dass die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen ist.Vielmehr wird das Registergericht zunächst über die Anmeldung des Name3 D vom 24.06.2016 hinsichtlich der Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.Von der Erhebung von Gerichtskosten hat der Senat entgegen § 84 FamFG abgesehen, da die Durchführung der erfolglosen Beschwerde letztlich nur deswegen erforderlich war, weil das Registergericht nicht zunächst über die Anmeldung vom 24.06.2016 entschieden hat und in der Sache ein sachlicher Grund für eine Amtslöschung der Eintragung des Beteiligten zu 2) besteht. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, und im Hinblick auf die weitreichenden sonstigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, hält es der Senat auch für angemessen, eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde nicht anzuordnen.Eine Geschäftswertfestsetzung ist im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde und die nicht erfolgte Anordnung einer Erstattung von notwendigen Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde entbehrlich.Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).