OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2016 - 17 U 39/16
Fundstelle
openJur 2019, 34950
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit ...

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 12. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 220/15) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen.

Der Kläger nahm bei der Beklagten im Februar und Oktober 2009 drei Darlehen auf. Im Einzelnen handelte es sich um ein Darlehen über 1.300.000,00 € (Darlehensnummer A), ein Darlehen über 200.000,00 € (Darlehensnummer B) und ein Darlehen über wiederum 200.000,00 € (Darlehensnummer C). Die Darlehen wurden zum Kauf bzw. Renovierung einer Immobilie eingesetzt.

In dem Darlehen A, welches eine Zinsfestschreibung bis 30. Januar 2019 enthielt, ist unter Tilgung vereinbart: "Die monatliche Zins- und Tilgungsleistung beträgt EUR 6.229,16 € ... Während einer Zinsfestschreibung sind außerplanmäßige Tilgungen nicht zulässig." Unter Sonstige Bestimmungen ist vereinbart: "Sondertilgungen sind gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes jederzeit möglich".

Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K1 - K3 (Bl. 6 ff. dA) Bezug genommen.

Alle drei Darlehensverträge enthielten eine identische Widerrufsbelehrung. Diese lautet wie folgt:

Widerrufsbelehrung (§ 492 ff. BGB) nach §§ 495, 355-359 BGB

Widerrufsrecht

Ich bin darüber informiert worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder e-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde und eine Vertretungsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an ...

Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen

Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen, so kann ich dennoch mein Widerrufsrecht ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Wenn das Darlehen vor der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt worden ist, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Erklärung meines Widerrufes. Wurde das Darlehen nach der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Auszahlung.

(Ort, Datum) (1. Kreditnehmer) (2. Kreditnehmer)

Ein Vertrag mit mehreren Kreditnehmern kommt - auch mit Wirkung gegenüber jedem einzelnen Kreditnehmer - nur dann zustande, wenn alle Kreditnehmer die Annahme des Vertrages erklärt haben und auch nicht einer der Kreditnehmer widerrufen hat. Die Bank wird den / die Kreditnehmer über den Widerruf bzw. die Nichtannahme des Vertragsangebotes informieren.

Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung

Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir / uns zur Verfügung gestellt worden.

(Ort, Datum) (1. Kreditnehmer) (2. Kreditnehmer)Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 ff. dA Bezug genommen.

Alle drei Darlehen wurden im Juli/September 2013 auf Wunsch des Klägers bei der Beklagten abgelöst. Der Ablösebetrag belief sich insgesamt auf einen Betrag von 1.946.900,99 €. In den Ablösebeträgen war eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 322.933,21 € enthalten, die sich wie folgt auf die drei Darlehen verteilte:

Darlehensnummer A 263.182,21 €,

Darlehensnummer B 15.390,40 €

Darlehensnummer C 44.360,60 €.

Der Kläger erklärte durch seinen damaligen Rechtsanwalt am 23. September 2014 den Widerruf der drei Darlehensverträge.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Widerrufbelehrungen seien fehlerhaft, er habe daher auch im Jahr 2014 den Widerruf noch erklären können. Der Beginn der Widerrufsfrist sei unklar, zudem sei unklar, binnen welcher Frist er die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen habe. Im Übrigen fehle die für die Bank geltende Frist.

Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, angesichts des im Vertrag A angelegten Sondertilgungsrechtes sei die Beklagte nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung hierfür zu verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

Es wird festgestellt, dass die drei zwischen dem Kläger und der Beklagten im Jahre 2009 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge zu den Darlehensnummern A, B und C, mit Schreiben vom 23. September 2014 wirksam widerrufen wurden.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322.933,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der Kläger sei auch zu einem Widerruf allein deswegen nicht mehr berechtigt gewesen, weil er die streitgegenständlichen Darlehen auf seinen eigenen ausdrücklichen Wunsch hin bereits vorzeitig zurückgeführt habe. Sein Widerrufsrecht sei zudem verwirkt und die Ausübung jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

Im Übrigen entspreche die Belehrung auch den gesetzlichen Anforderungen, so dass ein Widerrufsrecht ohnehin nicht mehr bestanden habe.

Das Landgericht - auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Klage habe im Feststellungsantrag die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch den Widerruf zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages könne typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Es bestehe auch hinreichende Gewähr, dass die Beklagte einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde.

Die Klage sei jedoch nicht begründet.

Dem Kläger stehe weder der begehrte Anspruch auf Feststellung noch ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Denn dem Kläger habe am 23. September 2014 ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nicht mehr zugestanden.

Der Kläger sei durch die Widerrufsbelehrungen nicht über die Widerrufsfrist von 2 Wochen und deren Beginn im Unklaren gelassen worden.

Es könne dahin gestellt bleiben, ob über die Widerrufsfolgen, über die gemäß § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 2.12.2004 bis 10.6.2010 ohnehin nicht hätte aufgeklärt werden müssen, in der Widerrufsbelehrung irreführend, unvollständig oder falsch belehrt worden sei. Denn das Widerrufsrecht sei jedenfalls durch die Beendigung der Darlehensverträge entfallen, so dass der im September 2014 erklärte Widerruf ins Leere ginge. Ein Widerrufsrecht nehme Bezug auf einen bestehenden Vertrag und könne daher nicht mehr ausgeübt werden, wenn der zugrunde liegende Vertrag zwischen den Parteien einvernehmlich beendet werde, wie auch ein Rücktritt - auf den die Widerrufsregelungen verweisen - nach Wegfall des Vertrages nicht mehr möglich sei.

Aber ungeachtet dessen sei die Geltendmachung des Widerrufsrechts hier jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Kläger nutze ein ihm - nach seiner Auffassung - zustehendes Recht, um ein völlig anderes Ziel zu erreichen. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liege darin, dem Kunden die Möglichkeit im Nachhinein einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts liege nicht darin, dem Kunden eine Möglichkeit zu geben, der anderen Vertragspartei berechtigterweise zustehende Rechte zu beseitigen. Die Motivation zum Widerruf rühre hier allein aus dem Wunsch, die gezahlte Ablöse wieder zu vereinnahmen, was mit dem Schutzzweck des Widerrufsrecht nichts zu vereinbaren sei. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und die Beklagte habe sich darauf eingerichtet und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten dürfen, dass der Kläger das Recht nicht mehr geltend mache.

Der Kläger habe die Darlehen insgesamt unter Einschluss der jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigung vor Abgabe der Widerrufserklärung abgelöst. Für beide Vertragsparteien seien damit die Schuldverhältnisse abgewickelt und erledigt worden.

Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt BGB.

Die Leistung des Klägers sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt; denn die Parteien hätten vereinbart, dass die vorzeitige Darlehensablöse nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen könne. Diese Absprache stelle keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern vielmehr eine Modifizierung des jeweiligen ursprünglichen Darlehensvertrags. Der Wirksamkeit der modifizierten Darlehensverträge stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile seine Willenserklärungen, die zum Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge geführt habe, widerrufen habe, da dieser nicht wirksam erklärt worden sei. Selbst wenn kein ausdrückliches Einvernehmen über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung getroffen worden sein sollte, so ergebe sich der Rechtsgrund aus dem Gesetz (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB).

Auch für den Darlehensvertrag mit der Nr. A ergebe sich nichts anderes, denn unter "Sonstigen Bestimmungen" sei vereinbart gewesen, dass Sondertilgungen nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes möglich seien. Der Fall liege daher grundlegend anders, als der vom Kläger angeführte Fall, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.1.2016 - XI ZR 388/14 entschieden habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vertritt er die Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ausgegangen. Sowohl die Belehrung zum Fristbeginn, als auch zu den Folgen entspreche nicht den seinerzeit geltenden Vorschriften. Darüber hinaus sei zu rügen, dass die im Widerrufstext genannte Faxnummer, nicht der Faxnummer, die in den Darlehensverträgen angegeben sei, entspreche. Die Beendigung des Vertrages hindere ein Widerrufsrecht nicht, der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich oder das Widerrufsrecht verwirkt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei letztlich auch nicht anderweitig geschuldet, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB sei nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlich gestellten Klageanträge, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2016 abzuändern.

II.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der von dem Kläger erklärte Widerruf seiner auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ist unwirksam, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) - im Folgenden a.F. -zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war.

Die Frist hat gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. jeweils mit der Zurverfügungstellung eines Exemplars des Antrages und der Widerrufsbelehrung begonnen. Denn eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist vorliegend nicht gegeben.

Entgegen der Ansicht der Berufung belehrt die Widerrufsbelehrung eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S 1 BGB). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Juris Rn. 14). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der - wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 BGB - schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Juris Rn. 15; vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, Juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 45).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber erfüllt. Der Verbraucher wird über den Fristbeginn eindeutig belehrt. Entgegen der Ansicht der Berufung können insoweit keine Irritationen auftreten. Denn der Text der Belehrung macht durch die Verwendung des Possessivpronomens in der Widerrufsbelehrung "mein schriftlicher Vertragsantrag oder ... eine Abschrift meines Vertragsantrags" hinreichend deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular mit der bereits enthaltenen Willenserklärung des Klägers handeln muss, was einem etwaigen Fehlbezug auf ein bloßes Vertragsangebot der Bank - was nicht genügen würde (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Juris Rn. 16) - entgegen steht. Vielmehr wird eindeutig deutlich, dass es um ein Vertragsangebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 47; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14, Juris Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15, Juris Rn. 52 ff.).

Die Belehrung ist auch nicht hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft. Dies bereits deshalb nicht, weil § 355 BGB a.F. die Notwendigkeit eines entsprechenden Hinweises nicht verlangt (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14, Juris Rn. 16 ff.). Denn § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. kann nicht entnommen werden, dass der Adressat der Widerrufbelehrung auf die in Folge des Widerrufs entstehenden wechselseitigen Rechte der Vertragsparteien hingewiesen werden muss. Andernfalls wäre die Regelung des § 312 Abs. 2 BGB a. F., wonach der Verbraucher bei Haustürgeschäften auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a. F. hinzuweisen ist, überflüssig (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 17 U 124/15). Eine Verpflichtung auch über die Verpflichtungen der Beklagten zu belehren, sieht § 355 BGB a.F. ohnehin nicht vor (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 56).

Die Belehrung ist - entgegen der Ansicht der Berufung - jedenfalls nicht irreführend, da sie den Verbraucher zutreffend darüber belehrt, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14, Juris Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15, Juris Rn. 62 ff.).

Im Übrigen kann sich eine Irreführung des Klägers im von der Berufung beanstandeten Falle eines zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits ausgezahlten Darlehens im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht ergeben, weil nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten (Bl. 59 dA), die Darlehenssumme erst nach Ablauf der Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung ausgezahlt wurde, so dass nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung eine Relevanz dieses Abschnittes der Belehrung im konkreten Fall nicht gegeben sein konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, Juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15, Juris Rn. 65).

Dass die in der Widerrufsbelehrung angegebene Telefaxnummer nicht der im Darlehensvertrag angegebenen entspricht, ist für die Ordnungsgemäßheit der Belehrung ohne Relevanz, denn eine entsprechende Verpflichtung besteht ersichtlich nicht. Dass es sich nicht um eine Telefaxnummer der Beklagten handelt, wird mit der Berufung nicht geltend gemacht.

Da die Darlehensverträge nach alledem nicht wirksam widerrufen worden sind, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), da diese aufgrund der Darlehensverträge i.V.m. der Ablösevereinbarung der Parteien geschuldet war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, Juris Rn. 17 ff.). Einwendungen gegen die Höhe der Entschädigung werden von der Berufung nicht geltend gemacht.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 (Juris) ergibt sich - entgegen der Ansicht der Berufung - nichts anderes. Dies bereits deshalb nicht, weil die dort entschiedene Fallgestaltung sich von dem vorliegenden Fall insoweit unterschied, dass dort Sondertilgungsrechte im Vertrag vorgesehen waren, die vorliegend ausdrücklich von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht worden sind. Damit ist aber hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - die Zinserwartung der Beklagten nicht durch vereinbarte Sondertilgungen begrenzt (vgl. BGH aaO Rn. 26). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags -wie hier - das zwischen den Parteien vereinbarte Vorfälligkeitsentgelt lediglich an § 138 BGB zu messen ist (aaO Rn. 23).

Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen nach der neueren Rechtsprechung des BGH in Höhe sämtlicher bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15). Insoweit wird den Parteien aufgegeben, diese Beträge darzulegen. Eine Begrenzung auf den gezahlten Ablösebetrag kommt ebenso wenig in Betracht, wie eine solche auf den Zahlungsantrag zu 2, denn das Rechtsschutzziel des Klägers geht mit seinem Feststellungsantrag hierüber hinaus.

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