OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.08.2016 - 10 W 38/16
Fundstelle
openJur 2019, 34857
  • Rkr:

Bei einer Klage wegen Widerrufs eines grundschuldbesicherter Darlehens ist für den Streitwert die Grundschuld nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld beantragt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2016 - Az.: 2/7 O 380/15 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Kläger haben Ansprüche nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärungen hinsichtlich bei der Beklagten aufgenommener Darlehen über insgesamt 138.000 € geltend gemacht. Zur Besicherung der Darlehen haben sie der Beklagten zwei Grundschulden abgetreten. Mit der Klage haben sie Anträge auf Feststellung verfolgt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs beendet sind und sie der Beklagten nur noch Zahlungen in Höhe von 49.545,16 € bzw. 39.110,07 €, jeweils abzüglich weiterer nach dem Widerruf geleisteter Zahlungen schulden sowie, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Rückabwicklungsbetrages in Annahmeverzug befinde.

Das Landgericht hat den Streitwert des Rechtsstreits gemäß der von den Klägern bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen (im Anschluss an BGH Beschl. vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15) auf 64.670,04 € festgesetzt. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, in die Bemessung des Streitwertes müssten auch die beiden Grundschulden im Nennwert von insgesamt 222.411,96 € einbezogen werden, da diese nach Ablösung der Darlehen ebenfalls zurück zu gewähren seien, unabhängig davon, ob die Kläger dies im Klageverfahren beantragt haben.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht bei der Streitwertfestsetzung die zur Sicherheit bestellten Grundschulden unberücksichtigt gelassen (so auch schon Senat, Beschl. v. 06.07.2016 - 10 W 34/16).

Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass die Löschung einer Grundschuld keine Rechtsfolge des Rückabwicklungsverhältnisses ist, in das sich das Darlehensschuldverhältnis nach einem wirksamen Widerruf umwandelt.

Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (Beschl. vom 31.03.2016 - 8 W 173/16) und das Oberlandesgericht München (Beschlüsse vom 30.03. und 06.06.2016 - 5 U 4741/15) eine abweichende Ansicht vertreten haben, ist dem nicht zu folgen. Insbesondere überzeugt die Begründung des Oberlandesgerichts München nicht, der Darlehensnehmer könne nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen.

Ein Anspruch auf Freigabe bzw. Löschung der Grundschulden besteht regelmäßig auch dann nicht, wenn sich das Darlehensverhältnis aufgrund eines wirksamen Widerrufs in ein Abwicklungsschuldverhältnis umwandelt. Die von den Klägern abgetretenen Grundschulden sichern nicht nur die Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen auf Rückzahlung der Valuta und auf Zahlung der Zinsen. Wenn solche vertraglichen Ansprüche nicht bestehen oder - etwa durch Widerruf der Darlehenserklärungen - erlöschen, erstreckt sich der Sicherungszweck der Grundschulden grundsätzlich auf Folgeansprüche aus der Rückabwicklung. Dies gilt auch dann, wenn diese Erstreckung im Sicherungsvertrag nicht geregelt worden ist (BGHZ 114, 57, 72 f.; BGH NJW 2004, 158, 159 [BGH 28.10.2003 - XI ZR 263/02]; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1191 Rdn. 19). Anders ist dies nur, wenn die Parteien den Sicherungszweck auf die reinen Vertragsansprüche beschränkt haben. Dafür bestehen aber vorliegend keine Anhaltspunkte.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2016 (XI ZR 39/15) ist nicht einschlägig. Dort war, im Gegensatz zum Streitfall, die Bewilligung der Löschung der Grundschuld beantragt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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