LG Essen, Urteil vom 09.01.2014 - 8 O 120/13
Fundstelle
openJur 2019, 34578
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.369,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einen Regressanspruch der L Allgemeine Versicherung AG gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin und die L Allgemeine Versicherung AG sind jeweils 100%ige Töchter der S Versicherung AG. Die Klägerin ist bevollmächtigt, für die L Allgemeine Versicherung Ansprüche gegen Provision geltend zu machen. Zwischen der L Allgemeine Versicherung AG und der Zeugin M besteht ein Kaskoversicherungsvertrag, in dem der PKW der Zeugin versichert ist. Die Beklagte ist als Fachunternehmen im Bereich der Verkehrssicherungspflicht tätig. Sie richtet im Auftrag Dritter Baustellen ein und unterhält und wartet diese.

Die Zeugin M befuhr am 07.12.2011 gegen 11.50 Uhr die C Straße in D in Fahrtrichtung E Straße. Auf Höhe der Firma T fiel ein mobiles Verkehrsschild, das die Beklagte im Rahmen der Einrichtung einer dortigen Baustelle aufgestellt hatte, um und beschädigte Frontscheibe und Motorhaube des Fahrzeugs der Zeugin M. Hierdurch entstand der Zeugin M abzüglich ihrer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € ein Schaden von 5.369,97 € (Reparaturkosten und Mietwagenkosten), den die L Allgemeine Versicherung AG ihr aufgrund ihrer Eintrittspflicht ersetzte.

Das umgefallene Verkehrsschild war an einem schmalen Metallpfosten befestigt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Anlage K 2 oben, Bl. 33 d.A. verwiesen. Am Unfalltag herrschte starker Wind, wobei die Windstärken im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Auch in den Tagen zuvor hatte starker Wind geherrscht. In einem von der Klägerin eingereichten Wettergutachten, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 3, Bl. 34 d.A. verwiesen wird, heißt es hierzu: "Schwerer Sturm - Die Böen erreichten Windgeschwindigkeiten bis maximal 95 km/h, 10 Bf.".

Die Klägerin behauptet, das Verkehrsschild sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen, insbesondere nicht durch die vorgesehenen Gewichte. Es habe auch bereits in den Tagen vor dem Umfallen einen unsicheren Eindruck gemacht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 5.369,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht ist keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Hierzu behauptet die Beklagte, sie habe die Schilder entsprechend den maßgeblichen technischen Anforderungen der TL-Aufstellungsvorrichtungen 97 gesichert. Diese schrieben für ein Schild wie das umgefallene die Standsicherheitsklasse 6, d.h. die Sicherung mittels eines Fußplattenträgers mit acht Fußplatten vor. Diese Sicherung sei auch in Anbetracht starker Sturmböen ausreichend.

Die Beklagte behauptet weiter, sie habe die Standsicherheit, insbesondere das Vorhandensein der erforderlichen acht Fußplatten, regelmäßig kontrolliert, und zwar an der fraglichen Baustelle zuletzt am Vorabend des Unfalls um 20.10 Uhr.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, es liege jedenfalls ein Fall höherer Gewalt vor, da Windstärken von mehr als acht Beaufort geherrscht hätten und das Schild aufgrund einer unvorhersehbaren Orkanböe umgefallen sei.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere kann die Klägerin den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, weil der Anspruch grundsätzlich abtretbar ist, die erforderliche Einziehungsermächtigung vorliegt und die Klägerin aufgrund der Provisionsvereinbarung ein eigenes Interesse an der Geltendmachung hat (vgl. zu letzterem BGH NJW 1988, 1210).

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die L Allgemeine Versicherung AG hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.369,97 € aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1. VVG.

Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Ein solcher Ersatzanspruch der Zeugin M gegen die Beklagte folgt vorliegend aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seinem Verantwortungsbereich schafft oder andauern lässt, trifft die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). Maßgeblich ist, ob sich aus der Sicht eines sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (statt vieler Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 45). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Danach sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH NJW 2006, 2326). Kommt es hingegen in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück” erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht” vorhalten (BGH a.a.O.). Bei der Baustelleneinrichtung ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht nur verpflichtet, die Baustelle so einzurichten, dass eine Schädigung Dritter möglichst vermieden wird, sondern muss die aufgestellten Einrichtungen auch regelmäßig kontrollieren. Art und Umfang der Kontrollpflicht richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen (OLG Brandenburg OLGR 1998, 247 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, weil sie die Standfähigkeit des mobilen Verkehrsschilds in Anbetracht der Wetterverhältnisse nicht in ausreichendem Maße kontrolliert hat. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um ein mobiles Verkehrsschild handelte, dessen Standsicherheit und Positionierung in kürzeren Abständen als die eines fest in den Boden eingelassenen Verkehrszeichens zu kontrollieren ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 06.12.2010 - 1 U 4434/10). Hinzu kommt, dass nicht nur am Unfalltag, sondern in den Tagen davor bereits heftiger Wind herrschte, sodass die Standsicherheitsprüfung notwendiger war als etwa im Sommer. Einen weiteren Anhaltspunkt für den Umfang der Kontrollpflichten liefern die sog. zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA Ausgabe 1997), nach deren Nr. 7 Abs. 3 bei Arbeitsstellen von längerer Dauer diese mindestens zwei Mal täglich, und zwar bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit, an arbeitsfreien Tagen mindestens ein Mal täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm zu kontrollieren sind. Die ZTV-SA sollen die Richtlinie für Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) ergänzen, die vom zuständigen Bundesministerium auf der Grundlage der zu § 43 StVO ergangenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung - VwV) über die Sicherung von Arbeitsstellen ergangen ist. Auch wenn - was die Kammer nicht verkennt - die ZTV-SA keine rechtliche Bindung für die Frage der Verkehrssicherungspflicht entfalten, geben die in ihnen angesprochenen Regelungen zur Vertragsgestaltung die Verkehrsauffassung wieder, weil sie von der Bundesanstalt für Straßenwesen aufgestellt und mit den maßgeblichen Verbänden abgestimmt worden sind. Ähnlich wie DIN-Normen sind solche Richtlinien zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Gebotenen geeignet, insbesondere, wenn sie wie hier ausdrücklich auf die allgemeine bautechnische Absicherung von Baustellen abzielt und damit gerade den Schutz der durch die Baumaßnahme gefährdeten Personen bezweckt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 7 U 161/03). Aus diesem Grund lassen sich der ZTV-SA 97 durchaus Anhaltspunkte für die nach den Vorstellungen der betroffenen Verkehrskreise erforderlichen Sicherungsmaßnahmen entnehmen (so auch OLG Karlsruhe a.a.O.; Reitenspiess, NZV 2003, 504, 507), wenngleich die Verkehrssicherungspflichten im konkreten Fall sogar über die dortigen Anforderungen hinausgehen können (so OLG Karlsruhe a.a.O.). Vorliegend wäre nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Jahreszeit, der Wetterverhältnisse und mit Blick auf die Mobilität des Schildes unabhängig vom Kontrollintervall nach einer Nacht mit heftigem Wind jedenfalls eine morgendliche Kontrolle geboten gewesen, die nicht stattgefunden hat. Soweit die Beklagte insoweit auf Rechtsprechung verweist, die wöchentliche Kontrollen für ausreichend halte, handelt es sich um Fragen im Rahmen der Straßenbaulast als solcher, also etwa der Kontrolle von Fahrbahnbelag auf Schlaglöcher, die mit der Baustellensicherung nicht vergleichbar ist. Die von der Beklagten weiter herangezogene Rechtsprechung zu täglichen Kontrollen ist nicht übertragbar, weil die seit einigen Tagen unsteten und gefahrerhöhenden Wetterverhältnisse dort keine Berücksichtigung finden.

Dafür, dass die Sicherung durch das eingelegte Gewicht als solches zum Unfallzeitpunkt nicht bzw. nicht mehr ausreichend gewesen ist, was die Beklagte ihm Rahmen einer morgendlichen Kontrolle hätte erkennen können und müssen, streitet vorliegend ein Anscheinsbeweis bzw. dies wird indiziert (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2757, 2758), weil das Schild ohne weiteres Zutun Dritter umgefallen ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht durch einen Verweis auf etwaige Orkanböen entlasten. Ein mobiles Verkehrszeichen muss Windverhältnissen wie den im Wettergutachten beschriebenen zehn Beaufort standhalten, weil sie für die winterliche Jahreszeit üblich sind. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens war insoweit nicht nachzugehen, da zum einen die Behauptung von Windstärken von "mehr als acht Beaufort" aus obigen Gründen nicht erheblich ist, zum anderen erscheint der Beweisantritt ungeeignet, denn selbst wenn am Unfalltag außergewöhnliche orkanartige Böen zu verzeichnen gewesen wären, wäre die Beklagte nicht in der Lage gewesen, deren Kausalität für das Umfallen zu beweisen, da die Geschwindigkeit eines konkreten Windstoßes am Unfallort zur Unfallzeit nicht gemessen worden sein kann. Dass ein Umfallen durch Orkanböen hingegen nicht auszuschließen gewesen wäre, würde nicht ausreichen, den der Beklagten obliegenden Beweis höherer Gewalt zu führen.

Durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sind der ZeuginM Reparatur- und Mietwagenkosten als Schaden entstanden, für die ihr die L Allgemeine Versicherung AG 5.369,97 € ersetzt hat, sodass sie insofern Ersatz von der Beklagten beanspruchen kann.

Die beantragten Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin aus §§ 291, 288 S. 2 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gez. Dr. Oxe