LG Münster, Urteil vom 22.10.2013 - 7 KLs-45 Js 217/13-7/13
Fundstelle
openJur 2019, 34538
  • Rkr:
Tenor

1. Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Der Angeklagte C1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 35 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3. Der Angeklagte B1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 33 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

4. Der Angeklagte D1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in 33 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

5. Der Angeklagte T1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 15 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

6. Der Angeklagte L1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in elf Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

7. Der Angeklagte L2 wird wegen Beihilfe zum Betrug und gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in drei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

8. Es wird festgestellt, dass

gegen den Angeklagten T1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 170.000,00 €gegen den Angeklagten D1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.231,06 €gegen den Angeklagten B1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 755,00 €und gegen den Angeklagten C1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 560,00 €lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Angewendete Vorschriften:

für den Angeklagten S1:

§§ 263 I, V, 53, 54, 56 II, 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten C1:

§§ 263 I, V, 52, 53, 54 StGB, § 111i II StPO

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten D1:

§§ 263 I, V, 52, 53, 54 StGB, § 111i II StPO

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten B1:

§§ 263 I, V, 52, 53, 54 StGB, § 111i II StPO

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten T1:

§§ 263 I, V, 53, 54 StGB, § 111i II StPO,

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten L2:

§§ 263 I, V, 27, 28 II, 53, 54, 46b, 56 I, II,

73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten L1:

§§ 263 I, V, 53, 54, 46b, 56 I, II, 73a I 1,

73 I 2, 73c StGB

Gründe

I.

1. Angeklagter S1

Der heute 52 Jahre alte Angeklagte S1 wurde in Hamburg geboren. Er hat einen jüngeren Bruder. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war zog die Familie ins Rheinland und 1971 aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters wieder zurück nach Hamburg. Die allgemeine Hochschulreife legte der Angeklagte 1980 in Hamburg ab, danach leistete er seinen Wehrdienst. Im Anschluss nahm er ein Studium der Volkswirtschaftslehre auf, nebenher arbeitete er für eine Werbeagentur. Da der Angeklagte in der Werbeagentur Erfolg hatte, brach er sein Studium vor dem Diplom ab. Bis 1992 war der Angeklagte weiter in der Werbebranche tätig. Danach arbeitete er für eine Berliner Immobilienfirma. Ab dem Jahr 1996 war der Angeklagte für zwei bis drei Jahre im Bereich der Wiederinstandsetzung/Reparatur von Oldtimern tätig, sodann nahm er wieder eine Stelle bei einer Immobilienverwaltung auf. In den Jahren 2008 bis 2010 arbeitete der Angeklagte bei der "Versicherungsmanagement Hamburg" im Versicherungsvertrieb. 2009 wurde der Angeklagte Vater einer Tochter; er hat eine Lebensgefährtin. Ab dem Jahr 2011 war der Angeklagte arbeitslos, was Anlass für sein erstmaliges Mitwirken in der Tätergruppe war. Nachdem er seine Mitwirkung zunächst wieder aufgegeben hatte, erbrachte er hauptberuflich bis zu seiner Inhaftierung für die Fa. T2 Hausmeistertätigkeiten. Zusammen mit dem Verdienst seiner Lebensgefährtin konnte der Angeklagte so leidlich den Lebensunterhalt bestreiten. Soweit er ab November 2012 in der Tätergruppe wieder mitwirkte, stellte dies einen Nebenverdienst dar.

Nach dem zwischenzeitlichen Verlust des Arbeitsplatzes bedingt durch die Untersuchungshaft in dieser Sache kann der Angeklagte seine Tätigkeit bei der T2 ab Mitte 2013 wieder aufnehmen, zudem baut der Angeklagte als Nebentätigkeit Fitnessgeräte auf. Der Angeklagte ist mit einigen der Mitangeklagten bereits lange bekannt und zum Teil - dies gilt jedenfalls für den Angeklagten T1 - auch freundschaftlich verbunden.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11. April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. April 2013 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch die Kammer bis zum 6. September 2013 in Untersuchungshaft.

2. Angeklagter C1

Der heute 50 Jahre alte Angeklagte C1 wuchs im Umfeld von Bad Segeberg auf. Nach dem Realschulabschluss arbeitete der Angeklagte als Retoucheur und absolvierte eine Ausbildung zum Drucklagenersteller. Danach leistete er seinen Wehrdienst ab; anschließend arbeitete er in seinem Lehrberuf als Geselle in einem Hamburger Unternehmen. Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre lernte der Angeklagte den Angeklagten L1 kennen, gemeinsam waren sie in der Hamburger Warenterminszene aktiv. 1993 gab der Angeklagte diese Tätigkeit auf und wechselte in das Immobiliengeschäft. Insoweit vermarktete der Angeklagte Grundstücke in Ostdeutschland. Anschließend betrieb der Angeklagte Kundenakquise für die Fa. G1, einen Bauträger in Elmshorn bei Hamburg, und verdiente sich so Tippgeberprovisionen. Für wenige Monate arbeitete der Angeklagte zudem zusammen mit den Angeklagten D1 und L1 in der Fa. D2. Diese Maklertätigkeit, die er zunächst noch im Tatzeitraum ausübte, gab er Ende 2011 auf. Ab diesem Zeitpunkt bestritt er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch die Begehung der hiesigen Betrugstaten.

Der Angeklagte ist geschieden, hat aber eine neue Lebensgefährtin. Er hat zwei Kinder, einen 17 Jahre alten Sohn sowie eine 21 Jahre alte Tochter.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11. April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.

3. Angeklagter D1

Der heute 49 Jahre alte Angeklagte D1 ist griechischer Staatsbürger. Er ist in Hamburg geboren und aufgewachsen. Auf die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft hat der Angeklagte verzichtet. Der Angeklagte besuchte sowohl die deutsche, als auch - nachmittags - die griechische Schule in Hamburg und erlangte die Hochschulreife. Anschließend schloss er eine Ausbildung zum Zerspanungstechniker erfolgreich ab und arbeitete für zwei Jahre in diesem Beruf. Da den Angeklagten die handwerkliche Tätigkeit nicht ausfüllte, schulte er zum Bürogehilfen um. Nachdem der Angeklagte den Mitangeklagten C1 kennengelernt hatte, war der Angeklagte für einige Jahre im Anlagebereich tätig. Da unter den langen Arbeitszeiten sein Privatleben litt, brach er diese Tätigkeit wieder ab. Im Jahr 1997 versuchte sich der Angeklagte in der Gastronomie. Aus dieser Tätigkeit erwuchsen ihm Schulden in Höhe von 70.000,00 €. Danach nahm der Angeklagte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, daneben studierte der Angeklagte auch zwei Semester Informationstechnologie. Nach Beendigung des Studiums gründete der Angeklagte eine GmbH, die sich mit dem Vertrieb von griechischen Tiefkühlprodukten befasste. Überdies arbeitete der Angeklagte als Webdesigner. Zum Jahreswechsel 2006/2007 traf der Angeklagte den Angeklagten C1 wieder und arbeitete mit diesem und dem Angeklagten L1 in der Firma D2. Da der Angeklagte die angebotenen Produkte als zwielichtig erkannte und Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten L1 auftraten, verließ der Angeklagte die D2 wieder. Von Ende 2009 bis Ende 2010 arbeitete er - wie auch der Angeklagte C1 - bei der Firma G1. Danach bestritt er seinen Lebensunterhalt aus den hier in Rede stehenden Firmen heraus aus den Betrugstaten.

Der Angeklagte ist verlobt. Aus einer früheren Beziehung hat er eine mittlerweile 25 Jahre alte Tochter.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11. April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.

4. Angeklagter B1

Der heute 40 Jahre alte Angeklagte B1 wurde in Hamburg geboren und wuchs bis zu seinem 10. Lebensjahr als Einzelkind bei seiner Mutter auf. Danach hatte seine Mutter einen neuen Lebensgefährten, der zwei Kinder mit in die Beziehung brachte, so dass der Angeklagte bis zu seinem 15. Lebensjahr erstmals ein erfülltes Familienleben hatte. Der Angeklagte besuchte zunächst ein Gymnasium in Schleswig-Holstein. Als sich die Mutter von ihrem Lebensgefährten trennte und so die neue Familie wieder auseinanderbrach traten beim Angeklagten erste schulische Probleme auf. 1989 verließ der Angeklagte das Gymnasium mit der mittleren Reife. Nach neun Jahren Berufstätigkeit in wechselnden Unternehmen lernte der Angeklagte 1999 seine damalige Lebensgefährtin kennen und zog mit ihr in die USA. Dort war er mit ihr zusammen im Immobiliensektor tätig. Im Jahr 2003 entschloss sich der Angeklagte, eine Ausbildung zum Piloten aufzunehmen. Kurz vor der Abschlussprüfung im Jahre 2007 wurde bei dem Angeklagten Krebs diagnostiziert, der eine sofortige Operation und den Abbruch der Pilotenausbildung erforderte. 2008 unternahm der Angeklagte einen zweiten Versuch für die Pilotenprüfung, welcher scheiterte. Unter den hiermit verbundenen Belastungen zerbrach seine Beziehung. Im Jahr 2008/2009 zog der Angeklagte zurück nach Hamburg. Dort entwickelte er eine Depression, wegen der er sich 2009 in der Universitätsklinik in Eppendorf behandeln ließ. Dort wurden auch Nachbehandlungen aufgrund seiner Krebserkrankung vorgenommen. Im Jahr 2009 arbeitete er in der Firma eines Schulfreundes im Versicherungsvertrieb. Als dieser für den Angeklagten die Zahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr abführte, beendete der Angeklagte seine Tätigkeit. Zum Jahreswechsel 2010/2011 schloss er sich der Tätergruppe an und bestritt seinen Lebensunterhalt zum Teil aus Straftaten. Daneben arbeitete der Angeklagte in der Firma U1, die Hotels betreibt. Er übernahm dort Bürotätigkeiten, die Gästebetreuung sowie Limousinenfahrdienste. Im Jahr 2012 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin kennen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11. April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.

5. Angeklagter T1

Der heute 50 Jahre alte Angeklagte T1 ist in Basel in der Schweiz geboren, dort verbrachte er seine ersten sechs Lebensjahre. Danach zog er zu seinen Großeltern nach Bad Oeynhausen. Als Schüler besuchte er ein Internat, welches er nach der zehnten Klasse verließ, da er Musiker werden wollte. Im Anschluss leistete der Angeklagte seinen Zivildienst ab und arbeitete als Erzieher in der heilpädagogischen Einrichtung eines Kinderheims. Mit Ende zwanzig/Anfang dreißig zog der Angeklagte nach Hamburg, um sich der Musik zu widmen. In der Folgezeit kam der Angeklagte mit der Hamburger Warenterminszene in Berührung und arbeitete lange Zeit bei einer legalen Brokerage. Mit seiner früheren Frau, die Journalistin war, zog der Angeklagte anschließend in die USA. Dort war er ebenfalls journalistisch tätig. Aus dieser Beziehung hat der Angeklagte zwei 16 und 18 Jahre alte Kinder. Mit der Trennung von seiner Frau waren tiefgreifende Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Scheidung verbunden. Mittlerweile lebt der Angeklagte wieder in einer festen Beziehung zu einer Journalistin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat. Das zweite wurde geboren, als sich der Angeklagte aufgrund der hier in Rede stehenden Taten in Untersuchungshaft befand. Die Lebensgefährtin des Angeklagten erzielt ein regelmäßiges Einkommen, von dem die Familie auch im Tatzeitraum ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2010, Aktenzeichen 620 Kls 3/09 - 5550 Js 17/08 - wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil enthält zur Sache die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen sowie Strafzumessungserwägungen:

"I. Überblick

Die Angeklagten L3 und B2 täuschten ihren Kunden C2, N1 und N2 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch intensive Telefonwerbung und regelmäßige Beratung vor, die von ihnen gesteuerte und als gebundener Vermittler der Firma J1 Handels-Gesellschaft mbH (im Folgenden: J1) agierende U1 Consulting (im Folgenden: U1) verschaffe den Anlegern eine im Verhältnis zum Verlustrisiko größere Gewinnaussicht. Sie versprachen dabei bewusst wahrheitswidrig Renditen bis zu 20% bzw. die Verdopplung des eingezahlten Kapitals innerhalb eines Jahres, obwohl ihnen bewusst war, dass sie nicht in der Lage waren, für die Kunden ein derart günstiges Gewinn-Verlust-Verhältnis zu erreichen. Den Angeklagten ging es hinsichtlich der Kunden C2, N1 und N2 ausschließlich um die betrügerische Erlangung von Kommissionen, aus denen sich ihre Provisionen speisten.

Die so geworbenen drei Kunden zahlten in der Zeit von September 2005 bis Februar 2008 in 23 Einzelakten Gelder in Höhe von insgesamt 527.925,75 EUR auf vorgegebene Handelskonten bei einem Broker ein, die jeweils zuvor von den Angeklagten L3 und B2 im Auftrag der Kunden eröffnet worden waren. Mit dem eingezahlten Kapital handelten die Angeklagten L3 und B2 Finanzterminkontrakte auf der Basis von Tagesgeschäften, wodurch Kommissionen in Höhe von insgesamt 317.750,78 EUR anfielen.

Der Angeklagte T1 war spätestens ab Anfang Oktober 2006 als Betreuer des Kunden C2 in das System eingebunden. Er übernahm in Kenntnis und Billigung der bewusst wahrheitswidrigen Darstellung der das Verlustrisiko bei weitem übersteigenden Gewinnaussicht die Aufgabe, den geworbenen Kunden C2 nach Vorgaben der Angeklagten L3 und B2 und neben diesen durch ständige telefonische Kontakte zu immer neuen Einzahlungen von Kapital zu bewegen und davon abzuhalten, sich sein Anlagekapital auszahlen zu lassen. Er war zumindest im Hinblick auf eine Schadenssumme von insgesamt 44.899,47 EUR unterstützend beteiligt.

Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

[Feststellungen zur Person]

III. Zur Sache

Zur Sache hat die Kammer aufgrund der Geständnisse der Angeklagten T1, L3 und B2 sowie des sich aus den eingeführten Urkunden ergebenden Inhalts folgende Feststellungen getroffen:

Im Jahr 2004 wurde der Angeklagte L3, der bereits seit 2000 in der sogenannten Warenterminhandelsbranche tätig war, nach § 2 Abs. 10 KWG vertraglich gebundener Vermittler der Firma J1. Der Angeklagte L3 schloss einen Vertrag mit der Firma J1, der - ausgehend von einer von den Kunden zu zahlenden Round-Turn Gebühr von 50,- EUR I USD vorsah, dass der Angeklagte L3 für die Vermittlung von Kundenkontakten von der Kommission insgesamt 31,50 EUR I USD pro abgeschlossener Transaktion - bestehend aus dem Eingehen und dem Glattstellen einer Position - erhalten sollte. Gleichzeitig verpflichtete sich der Angeklagte L3 zur jährlichen Zahlung der Versicherungsprämie für die Haftungsübernahme der J1 bei der BaFin in Höhe von 2.000,- EUR. Zudem berechtigte der Vertrag die J1 zur Einbehaltung von 1 % der auszuzahlenden anteiligen Provision für "umsatzabhängige Zahlungen EDW I BAFFIN".

Spätestens im April 2005 kamen die Angeklagten L3 und B2 überein, die Vermittlung von potentiellen Kunden an die Firma J1 und darüber hinaus die unmittelbare Anlageberatung und -betreuung dieser Kunden im arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinsam zunächst unter dem Namen U1 Consulting und später nach Gründung am 07. März 2008 unter dem Namen der B3 GmbH, die im März 2008 gebundener Agent der J1 wurde, durch- bzw. fortzuführen.

Die Geschäfte wurden zunächst aus der Wohnung des Angeklagten L3 im S-Weg ... in Hamburg heraus getätigt. Im September 2006 mietete der Angeklagte B2 für die Aktivitäten der U1 Geschäftsräume in der P-Straße # in Hamburg an, aus denen die Angeklagten in der Folgezeit ihre Geschäfte abwickelten.

Potentiellen Kunden wurde zunächst Informationsmaterial der U1 übersandt. In diesem wurde darüber informiert, dass die U1 eine Vermögensverwaltung im Terminhandel auf Basis eines Tagesgeschäftes anbiete, deren Unternehmensziel es sei, das Kapital des Anlegers unter dem Aspekt des optimalen Risikomanagements zu mehren. Es handele sich um eine Anlageberatung, die völlig unabhängig von allen Finanzkonzernen agiere. Als Kooperationspartner wird in dem Informationsmaterial auch die "BaFinlizensierte J1 Handelsgesellschaft mbH" genannt.

Bei Interesse erhielten die potentiellen Anleger Vertragsformulare der J1, bestehend aus einem Portfolio-Verwaltungsvertrag, Anlagerichtlinien sowie Aufklärungsunterlagen. Vertragsgegenstand sollte die Verwaltung der auf dem Handelskonto eines bestimmten Brokers verbuchten Vermögenswerte der Kontoinhaber entsprechend der jeweiligen Anlagestrategie sein. Gleichzeitig übersandten die Angeklagten L3 und B2 den potentiellen Anlegern einen Kontoeröffnungsantrag, mit dem der Kunde im "Rahmen des Vermittlungsauftrags mit der J1 Handel GmbH" die U1 beauftragen sollte, ein Handelskonto bei dem genannten Broker zu eröffnen.

In schriftlichen Risikohinweisen und Aufklärungsunterlagen wurden die Kunden entsprechend des damals geltenden § 37d Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetzes auf die hohen Risiken eines Kapitalverlustes bei Börsentermingeschäften, insbesondere bei dem sog. Tageshandel (Day-Trading), hingewiesen. Auch wurden die Kunden schriftlich davon unterrichtet, dass die vom Anlagekapital vereinnahmten Kommissionen für die durchgeführten Transaktionen das Kapitalverlustrisiko erheblich erhöhen würden. Es wurde zudem darüber aufgeklärt, dass pro Option I Kontrakt "Handelsgebühren in Höhe USD I EURO 50,00 Round-Turn" zu entrichten seien. Namentlich wurde darauf hingewiesen, dass die Gewinnchancen umso geringer seien, je höher die Transaktionskosten seien, und darauf, dass bei wiederholter Spekulation auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich sei.

Zu Beginn der Tätigkeit unter dem Namen U1 bestand bei den Angeklagten L3 und B2 zunächst die Hoffnung, für die von ihnen geworbenen Kunden tatsächlich Gewinne erzielen zu können. Als absehbar war, dass dies nicht umzusetzen sein würde, und die beiden Angeklagten mehr und mehr die Kontrolle über das Geschäft verloren, verabredete man sich zumindest hinsichtlich der Kunden C2, N1 und N2 dahingehend, diese durch bewusst wahrheitswidrige Versprechen von im Verhältnis zum Verlustrisiko größeren Gewinnaussichten zum Abschluss eines Portfolio-Verwaltungsvertrages und zur - regelmäßigen - Zahlung von Anlagekapital zu bewegen. Dies geschah durch intensive Telefonwerbung und regelmäßige Beratung durch die Angeklagten L3 und B2. Die nach Abschluss der Portfolio-Verwaltungsverträge durchgeführten regelmäßigen Kontakte der Angeklagten zu den Kunden dienten insbesondere dem Ziel, die Kunden trotz der unverändert weit erhöhten Wahrscheinlichkeit, einen Verlust zu erleiden, zur Zahlung weiteren Kapitals zu veranlassen und davon abzuhalten, sich ihr Anlagekapital auszahlen zulassen.

Die auch den drei Kunden C2, N1 und N2 übersandten schriftlichen Risikowarnungen wurden in der mündlichen Kundenwerbung und Beratung durch die Angeklagten L3 und B2 als bloße Formalie dargestellt. In den mündlichen Kontakten täuschten die Angeklagten ihrem Plan entsprechend den drei Anlegern bewusst wahrheitswidrig vor, dass bei den von der U1 durchzuführenden Termingeschäften im Tageshandel und insbesondere bei wiederholten Spekulationsgeschäften die Gewinnaussicht das Verlustrisiko weit überwiege. So wurde den Kunden von den Angeklagten erklärt, dass mit Renditen bis zu 20% bzw. der Verdopplung des eingesetzten Kapitals innerhalb eines Jahres zu rechnen sei. Den drei Anlegern wurde suggeriert, die Handelsentscheidungen der U1 ließen insbesondere bei einer Vielzahl von Spekulationsgeschäften über einen längeren Zeitraum gute bis hohe Gewinne erwarten.

Beiden Angeklagten kam es zumindest bei den Kunden C2, N1 und N2 ausschließlich auf die betrügerische Erlangung von Kommissionen an, aus denen sich ihre Provisionen speisten. Tatsächlich waren die Angeklagten L3 und B2, wie ihnen bewusst war, bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit den Kunden C2, N1 und N2 außerstande, ihnen die geschuldete Leistung der Vermittlung von Börsentermingeschäften mit überwiegender Gewinnwahrscheinlichkeit zu erbringen. Sie waren lediglich in der Lage, Börsentermingeschäfte mit der üblichen, die Gewinnchance deutlich übersteigenden Verlustwahrscheinlichkeit zu vermitteln, zumal die Round-Turn Gebühr mit 50,- EUR I USD im Vergleich zu den marktüblichen Gebühren überhöht war.

Zur Unterstützung ihrer Geschäfte stellten die Angeklagten L3 und B2 den Angeklagten T1 ein, der spätestens ab Anfang Oktober 2006 die Angeklagten L3 und B2 bei der Betreuung des Kunden C2 auf Anweisungen der Mitangeklagten unterstützte. Unter dem Alias-Namen "L4" und auf der Basis eines ihm zur Verfügung gestellten Gesprächsleitfadens bestärkte er in den mit dem Kunden C2 geführten Telefonaten den von den Mitangeklagten L3 und B2 vermittelten falschen Eindruck, aufgrund der Fachkompetenz bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Handelsentscheidungen und für das Erzielen eines Gewinns. Der Angeklagte T1 nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagten L3 und B2 nicht in der Lage sein würden, die Leistung, den Kunden unter Einsatz außergewöhnlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Sachmitteln so zu beraten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gewinne erzielen würden, erbringen zu können.

Vor diesem Hintergrund schlossen die drei Kunden C2, N1 und N2 jeweils einen "Portfolio-Verwaltungsvertrag" ab. Der Kunde C2 schloss ihn am 30.06.2005 ab, der jedoch am 18.10.2005 durch einen weiteren, neuen Vertrag ersetzt wurde. Hintergrund war der zwischenzeitliche Wechsel des Brokers. Die Geschäfte sollten nicht mehr über ein Handelskonto bei dem Broker S2 abgewickelt werden, sondern zukünftig über ein Handelskonto bei dem Broker S3. Der Kunde N1 schloss den Portfolio-Verwaltungsvertrag am 18.10.2005 ab, der Kunde N2 am 28.02.2007.

Unter dem Eindruck der bewusst wahrheitswidrigen Darstellung der Gewinnaussichten kam es zu insgesamt 23 Einzahlungen durch die drei Kunden C2; N1 und N2 auf die bei dem Broker S3 geführten Handelskonten mit einem Gesamtwert von 527.925,75 EUR, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

[Einzelaufstellung]

Der Kunde C2 zahlte insgesamt 54.000,- EUR ein, von denen am 06.06.2008 - ohne zwischenzeitliche Auszahlungen - aufgrund der entstandenen Kosten und eingetretenen Verluste nur noch ein Betrag von 4.248,69 EUR vorhanden war. Von dem eingezahlten Kapital des Kunden N1 in Höhe von insgesamt 123.925,75 EUR waren am 30.05.2008 nur noch 2.401,30 EUR übrig. Auch in diesem Fall war es nicht zu zwischenzeitlichen Auszahlungen gekommen. Am 30.05.2008 betrug das Kapital des Kunden N2 nur noch 146.721,64 EUR, nachdem er zuvor insgesamt 350.000,- EUR eingezahlt hatte und es ebenfalls nicht zu zwischenzeitlichen Auszahlungen gekommen war.

Die Angeklagten L3 und B2 handelten mit dem eingezahlten Kapital der drei Kunden Finanzterminkontrakte auf Basis von Tagesgeschäften. In der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2008 tätigten sie insgesamt 6.321 Transaktionen in der Währung Euro und 44 Transaktionen in der Währung US-Dollar, wobei eine Transaktion aus dem Eingehen und dem Glattstellen einer Position bestand. Dadurch wurde das Kapital der drei Kunden mit Kommissionen in Höhe von insgesamt 317.750,78 EUR belastet. Hieran partizipierten die Angeklagten L3 und B2 in Höhe von 63 % (31,5 / 50), was einem Betrag von 200.182,99 EUR entspricht. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Vertrag mit der J1 ergebenden 1 % für "umsatzabhängige Zahlungen EDW I BAFFIN" sowie der jährlichen Versicherungsprämie für die Haftungsübernahme durch die J1 in Höhe von insgesamt 8.000,- EUR für die Jahre 2005 bis 2008 errechnet sich die den Angeklagten L3 und B2 zustehende Provision auf insgesamt 190.181,16 EUR. Dabei ist die Kammer hinsichtlich der für den Kunden N2 im Oktober 2007 gehandelten Kontrakte zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass auch diese Terminhandelsgeschäfte noch durch die U1 Consulting als gebundener Agent der J1 durchgeführt wurden, und nicht durch die zwischenzeitlich von den Angeklagten L3 und B2 gegründeten U1 GmbH mit Sitz in der Schweiz, die nach den Plänen der Angeklagten in dem System zukünftig die Position der J1 einnehmen sollte.

Da der Angeklagte T1 erst spätestens ab Anfang Oktober 2006 als Betreuer des Kunden C2 in das System eingebunden war, beschränkt sich seine unterstützende Beteiligung auf eine Schadenssumme (Kommissionen) von insgesamt 44.899,47 EUR. Dem liegen insgesamt 878 Transaktionen in der Währung Euro und 27 Transaktionen in der Währung US-Dollar zu Grunde.

IV. Rechtliche Einordnung

Nach dem durch die Kammer festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten L3 und B2 jeweils des gemeinschaftlichen Betruges in 23 gleichartig idealkonkurrierenden Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB und der Angeklagte T1 der Beihilfe zum Betrug nach §§ 263 Abs. 1, 27 StGB schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

[Strafrahmen für Mitangeklagte nicht wiedergegeben]

Hinsichtlich des Angeklagten T1 ist die Kammer von dem Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen, wonach Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorgesehen ist.

Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung für die Angeklagten unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

Hinsichtlich der Angeklagten L3 und T1 war das Fehlen von Vorstrafen mildernd zu werten. [Konkrete Strafzumessungserwägungen für Mitangeklagte nicht wiedergegeben]

Die Kammer hat hinsichtlich aller Angeklagten auch den Zeitabstand zu den Taten strafmildernd gewürdigt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verfahren einige Zeit angedauert hat.

Als einen gewichtigen Strafmilderungsgrund hat die Kammer bei den Angeklagten die Geständnisse gewertet. Die Geständnisse haben das Verfahren erheblich verkürzt.[Konkrete Strafzumessungserwägungen für Mitangeklagte nicht wiedergegeben] Hinsichtlich des Angeklagten T1 war als gewichtiger Strafschärfungsgrund die Höhe des Betrugsschadens zu berücksichtigen, zu dem er Hilfe geleistet hat.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Angeklagter T1: 6 Monate

[Strafen für Mitangeklagte nicht wiedergeben]

Die Freiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten konnte jeweils gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass sich die geständigen Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.

[Schilderung der Umstände iSd. § 56 II StGB für Mitangeklagte]

Angesichts der vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens von 4 Monaten, die nicht auf ein Verhalten der Angeklagten zurückzuführen ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Über die Berücksichtigung der bereits erheblich strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossenen langen Verfahrensdauer und die hiermit verbundenen Belastungen der Angeklagten hinaus bedarf es jedoch keiner weitergehenden Kompensation des Konventionsverstoßes."

Das Urteil ist seit dem 30. Oktober 2010 rechtskräftig. Mit Bewährungsbeschluss vom 22. Oktober 2010 hat das Landgericht Hamburg eine Bewährungszeit von 3 Jahren ab Rechtskraft bestimmt. Als Bewährungsauflage wurde dem Angeklagten auferlegt, 90 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft zu erbringen. Diese Bewährungsauflage hat der Angeklagte erfüllt.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11. April 2013 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. April 2013 seither in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben.

6. Angeklagter L1

Der heute 54 Jahre alte Angeklagte L1 ist in München geboren und lebte bis zu seinem 10. Lebensjahr in Bayern. Er hat zwei jüngere Geschwister. Nach dem Tod seines Vaters zog die Familie nach Schleswig-Holstein. Nach dem Besuch der weiterführenden Schule (Fachgymnasium) absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, danach leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst ab. Nach dem Tod der Mutter zog der Angeklagte im Jahr 1983 nach Hamburg. Dort war der Angeklagte zunächst in der Gastronomie tätig, kam dann aber in Kontakt mit der Hamburger Warenterminszene, in der er sich sodann von 1986 bis 1992 engagierte. Dabei ging der Angeklagte zunächst von der Legalität dieser Geschäfte aus.

In dieser Zeit lernte der Angeklagte den Mitangeklagten C1 kennen und eignete sich die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die er sich auch für die hier in Rede stehenden Straftaten zu Nutze machte. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte vermehrt Alkohol. Nach einer ersten Langzeittherapie arbeitete der Angeklagte recht erfolgreich als Finanzmakler für Fondsanteile. Über einen Mandanten knüpfte der Angeklagte zudem Kontakte zur Kettenbriefszene. Mit 40 Jahren verspekulierte sich der Angeklagte mit einem Immobilienprojekt. Dies hatte das Scheitern der Ehe des Angeklagten zur Folge, die 2003 geschieden wurde. Anschließend nahm der Angeklagte L1 eine Tätigkeit für die Firma D2 auf, in der auch für wenige Monate die Angeklagten C1 und D1 mitwirkten. Geschäftsfeld war zuerst der Vertrieb von Bohrern an Zahnärzte, später wurden auch Anteilsscheine angeboten. Die Daten der potentiellen Interessenten hatte ein Kollege des Angeklagten L1 über einen Schweizer Adresshändler erworben; diese Daten brachte später der Angeklagte D1 in die Tätergruppe ein.

2007 nahm der Angeklagte eine weitere Therapie auf, die 4 Monate andauerte. Ab Januar 2009 bis Dezember 2010 beging der Angeklagte L1 Anlagebetrügereien, die teils Gegenstand dieses Verfahrens sind. Anschließend absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum systemischen Coach und eröffnete eine Recruiting-Praxis. Da diese keinen hinreichenden Ertrag abwarf schloss sich der Angeklagte der hiesigen Tätergruppe ab Ende April 2012 bis zur Inhaftierung der Mitangeklagten im April 2013 - mit einer Unterbrechung in den Monaten September bis November 2012 - wieder an. Ab Ende des Jahres 2013 wird der Angeklagte bei der Firma J2 eine Tätigkeit als "Staff Consulting und Coach" in den Bereichen Organisationsberatung und Inhouse-Coaching aufnehmen. Der Angeklagte hat zwei erwachsene Töchter.

Er ist nicht vorbestraft.

7. Angeklagter L2

Der heute 48 Jahre alte Angeklagte L2 wurde in Reinbek bei Hamburg geboren und verlebte in intakten Verhältnissen eine behütete Kindheit in Buxtehude. 1984 bestand er das Abitur und zog nach München, um dort seinen Zivildienst zu erbringen. Anschließend nahm er ein Studium der Politik und der Wirtschaft auf, welches er erfolgreich mit dem Magister abschloss. Sein Professor bot ihm im Anschluss eine Promotionsstelle an, die der Angeklagte ablehnte. Stattdessen zog er nach Hamburg zu seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er auch die Ehe einging. 1998 wurde die Tochter des Angeklagten geboren, die bei der Geburt fast verstorben wäre. 2001 wurde sein Sohn geboren. Bereits ab dem Jahr 2000 stieg der Alkoholkonsum des Angeklagten stark an. 2002 nahm der Angeklagte eine Tätigkeit bei "Q1" in München, die Beteiligungen an Krebsmitteln und Wasseraufbereitungstechnologien vertrieb, auf. Im Jahre 2005 erlitt der Angeklagte in Folge seines Alkoholkonsums einen Speiseröhrenriss, an dem er fast verstarb und der einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. In dieser Zeit verstarb die Mutter des Angeklagten. Es schloss sich eine Entziehungskur an. Im Jahr 2006 nahm der Angeklagte seine Tätigkeit bei Q1 wieder auf. Über diese Tätigkeit lernte er den Angeklagten L1 kennen. Durch den Alkoholmissbrauch erlitt der Angeklagte eine Leberzirrhose, wegen der er sein Leben lang auf Alkohol verzichten muss. Bis 2007 war der Angeklagten in Therapie. Seither ist er trocken. Seine Ehe ist zwischenzeitlich gescheitert.

Der Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos, wird aber eine Tätigkeit bei der Fa. C3 in Hamburg aufnehmen, die Genussrechte für Umwelttechnologien vertreibt. Der Angeklagte soll dort auf Provisionsbasis arbeiten und erhofft sich ein Bruttogehalt von 2.000,00 € bis 3.000,00 €. Zu seinen Kindern, die in der Nähe wohnen, pflegt er inzwischen wieder einen regelmäßigen und guten Kontakt.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. November 2007 (941 Ls 5500 Js 97/02 (503/05)) wurde er wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil enthält zur Sache die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen sowie Strafzumessungserwägungen:

"II.

ln der Zeit von März 2001 bis Januar 2002 wirkte der Angeklagte von Hamburg aus an betrügerischen Anlagegeschäften mit.

Nachdem der Angeklagte in den 90er Jahren in der damaligen Hamburger Warentermin-Szene tätig war und aufgrund seiner Alkoholsucht in finanzielle und familiäre Schwierigkeiten geraten war, wurde er aus dieser Szene von unbekannten Hintermännern angesprochen, ob er ein Konto zur Ein- und Auszahlung von Kundengeldern eröffnen und entsprechende Transaktionen tätigen könne. Dabei waren dem Angeklagten die Zusammenhänge und Abläufe in der Szene bekannt, insbesondere, dass den "Kunden" Geschäfte ohne reellen Hintergrund vorgespielt wurden.

Um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und unbestimmter Dauer zu verschaffen eröffnete der Angeklagte gemäß der Absprache mit den unbekannten Hintermännern daraufhin bei der HSBC-Bank in London ein Konto für das allein Betrugszwecken dienende Unternehmen "H1." mit angeblichem Sitz in London. Die Kundenkorrespondenz des tatsächlich nicht existierenden Unternehmens wurde über das in London ansässige Büroserviceunternehmen "C4" abgewickelt, die Schreiben wurden von dort zumindest teilweise an die Hamburger Faxnummer des Angeklagten weitergeleitet.

Dabei erfolgte der Erstkontakt zu Kunden über nicht ermittelte Mittäter, anschließend fanden Telefongespräche mit "Anlagevermittlern" statt, die gewinnbringende Anlagen bei geringen Verlustrisiken offerierten. Bei Interesse zahlten die Kunden Geldbeträge auf das von dem Angeklagten eröffnete Konto bei der HSBC-Bank in London ein. Entgegen der Ankündigungen wurden die Geldbeträge tatsächlich für eigene Zwecke der Beteiligten verwendet, die Kunden erhielten manipulierte Kontoauszüge. Auf diese Art und Weise zahlten die Kunden S4, X1, T2, N1 und A1 insgesamt USD 153.111,55, zum Tatzeitpunkt etwa DM 300.000,00, auf diesem Konto ein. Lediglich der Kunde X1 erhielt USD 4.550,50 € zurück.

ln regelmäßigen Abständen wurde der Angeklagte von seinen Hintermännern kontaktiert und hob Geldbeträge von diesem Konto ab, die er am Flughafen Hamburg seinen Hintermännern in bar übergab und dafür vor Ort eine Provision von etwa 10 bis 15 % erhielt.

Diese beliefen sich insgesamt auf ca. DM 50.000,00. Dieses Geld hat der Angeklagte verbraucht.

III.

Hierdurch hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht.

IV.

Im Rahmen der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Denn es liegt ein Fall des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor, da durch die Tat ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Ein solcher ist in der Regel ab einem Betrag von EUR 50.000,00 anzunehmen (vgl. Tröndle/Fischer, § 263 StGB, Rn. 122), dieser Betrag ist vorliegend erheblich überschritten.

Hierbei war insbesondere strafschärfend zu berücksichtigen, dass den Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist und der Angeklagte nicht unerheblich vorbestraft ist. Strafmildernd war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich geständig gezeigt und den Eindruck vermittelt hat, seine Taten zu bereuen. Zudem hat sich der Angeklagte in einer aufgrund seiner finanziellen und familiären Probleme sowie aufgrund seiner Alkoholsucht für ihn schwierigen Situation befunden. Die Tatsache, dass er als Kenner der Warenterminszene als nach außen Verantwortlicher aufgetreten ist, zeigt zudem, dass er sich in einer verzweifelten Situation befunden haben muss. Zudem ist der Zeitablauf seit der Tat und die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hielt das Gericht daher die Verhängung einer

Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr

für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Zukunft straffrei leben wird, § 56 Abs. 1 StGB. Zwar ist der Angeklagte bereits vorbestraft. Die Vorstrafen liegen aber schon erhebliche Zeit zurück. Dies ist das erste Mal, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Das Gericht hat in der Hauptverhandlung zudem den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte die Tat bereut und sich nunmehr ernsthaft bemühen will, ein geordnetes Leben zu führen. Nach dem vom Angeklagten eingereichten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Suchtberatungs- und Behandlungszentrums Seehaus bemüht sich der Angeklagte nunmehr ernsthaft, seine Alkoholsucht in den Griff zu bekommen. Auch hat er wieder regelmäßigen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. Ihm ist bewusst, dass es sich diesmal wohl um die letzte Chance für ihn handelt, sein Leben in den Griff zu bekommen. Nach alldem konnte die Vollstreckung nach Auffassung des Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden."

Das Urteil ist seit dem 21. November 2007 rechtskräftig. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Hamburg eine Bewährungszeit von 3 Jahren ab Rechtskraft bestimmt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 7. Dezember 2010 erlassen.

II.

Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Ein erstes Gespräch zur Vorbereitung einer Verständigung iSv. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 1628/10 u.a. - Rn. 85 fand vor der Hauptverhandlung am 20. September 2013 statt.

Zu diesem Zeitpunkt hatten sich bereits die Angeklagten L1 und L2 im Ermittlungsverfahren sowie der Angeklagte S1 im Haftprüfungstermin geständig bzw. weitgehend geständig eingelassen. Der Einlassung des Angeklagten L1 im Ermittlungsverfahren war dabei eine Vereinbarung zwischen diesem und der Staatsanwaltschaft vorausgegangen. Danach hatte sich der Angeklagte L1 bereit erklärt, eine umfassende geständige Einlassung abzugeben. Im Gegenzug hatte die Staatsanwaltschaft Münster zugesagt, sich für eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung einzusetzen. Dabei war der Angeklagte L1 von der Staatsanwaltschaft darüber informiert worden, dass Gerichte an diese Vereinbarungen nicht gebunden sind. Bereits vor Abschluss der Vereinbarung war der Angeklagte L1 teilweise in "Vorleistung" getreten, damit die Ermittlungsbehörden Umfang und Qualität des zu offenbarenden Wissens einschätzen konnten.

Über das Vorgespräch vom 20. September 2013 hat der Berichterstatter am 23. September 2013 ein Protokoll errichtet, dessen Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

"II. Teilnehmer des Gesprächs

1. Für die Kammer

VRLG Q2, RLG T3, Ri’in L5

2. Für die Staatsanwaltschaft

StA L6

3. Für die Verteidigung

Angeklagter

Verteidiger(-in)

S1

RA N2, RA U1 (verspätetes Eintreffen, Anwesenheit ab ca. 16:25)

C1

RA Q3

B1

RA U2

D1

RA E1, RA X2

T1

RA A2

L1

RA X3, RA G1

L2

RA’in P1

III. Initiative und Inhalt

1. Anlass

Die Frage eines Vorgesprächs wurde von RA E1 für seinen Mandanten sowie für die Verteidiger der Mitangeklagten B1, S1 und C1 aufgeworfen. Mit Verfügung der Kammer vom 29. August 2013 hat die Kammer ihre Bereitschaft zu einem solchen Gespräch erklärt und zu diesem die Verteidiger aller Angeklagten eingeladen.

2. Standpunkte der einzelnen Gesprächsteilnehmer

a) Verteidigung

1) RA E1 warf die Frage nach der Straferwartung auf, und zwar für den - zunächst als Denkmodell zu formulierenden - Fall, dass die Einlassung des L1 im Wesentlichen zutreffe. Dabei wies er auch darauf hin, dass im Falle einer substantiellen Einlassung seines Mandanten sich die Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft über das Gewicht und die Aufteilung einzelner Tatbeiträge zu Gunsten seines Mandanten verschöbe; insbesondere eingedenk der Frage, wer sich für die Inhalte verantwortlich zeichne und was Tatbeiträge der "Spanier" anbelange. Er wies ferner darauf hin, dass die Haftfrage für seinen Mandanten von hoher motivatorischer Kraft sei. Er warf zuletzt die Frage auf, wie sich der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu möglichen weiteren Fällen, die nicht Gegenstand der Anklage seien, verhalte.

2) RA X2 wies für seinen Mandanten darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Einrichtung einer Internet-Seite allein keine mittäterschaftliche Zurechnung begründe.

3) RA U2 wies für seinen Mandanten auf die mit der Kronzeugenregelung zu Gunsten des L1 verbundenen Schwierigkeiten hin, insbesondere, dass L1 den eigenen Tatbeitrag marginalisiere und umgekehrt seinen Mandanten auf die "Chefetage" hebe; dem stehe die Wahrnehmung seines Mandanten deutlich entgegen. Akzeptanzprobleme bestünden angesichts der zur Anklage gebrachten Tat- und Verantwortungsbeiträge sowie der mutmaßlichen Beuteanteile für die Zusage der Staatsanwaltschaft, sich mit Blick auf L1 für eine bewährungsfähige Strafe einzusetzen. RA U2 wies darauf hin, dass sein Mandant ein schnelles Verfahren wünsche, sich sein Mandant - auch zu der Frage der Geldtransporte - hinsichtlich eigener Tatbeiträge erklären werde. Ziel seines Mandanten sei es jedenfalls, mit Abschluss des Verfahrens eine Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erwirken. Im Falle eines Schuldspruchs werde eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren für gerechtfertigt gehalten.

4) RA Q3 wies für seinen Mandanten darauf hin, dass mit Blick auf die Aufteilung der Beute zu berücksichtigen sei, dass von den dem Organisationsteam zugeschriebenen 20 % noch die erheblichen Fixkosten in Abzug zu bringen seien (Miete, Handy etc.). Etwaig erlangtes Geld sei jedenfalls verbraucht. Im Falle eines Geständnisses halte er einen Strafabschlag in Höhe von 1/3 für angemessen, insbesondere, wenn es zur Aufklärung der Binnenstruktur beitrage.

5) RA N2 warf für seinen Mandanten die Frage nach der für seinen Mandanten in Ansatz zu bringende Einsatzstrafe auf und wies im Übrigen auf aus seiner Sicht bestehende Mängel der Anklageschrift hin.

6) RA X3 wies vor dem Hintergrund der Kronzeugenvereinbarung auf den erheblichen Aufklärungsbeitrag hin, den der Angeklagte L1 durch sein frühzeitiges Geständnis geleistet habe.

b) Staatsanwaltschaft

1) StA L6 erklärte, dass er, sollte sich das Geständnis des L1, der mit der Einräumung der Vorgänge um die D3 einen erheblichen Aufklärungsbeitrag geleistet habe, für zutreffend erweisen, nach derzeitigem Stand folgende Strafen für gerechtfertigt erachte

S1: 2 Jahre 6 Monate

C1: 5 Jahre

B1: 4 Jahre

D1: 5 Jahre

T1: 6 Jahre 6 Monate

L1: bis zu 2 Jahre

L2: bis zu 2 Jahre

wobei in den Fällen L1, L2 und S1 die strafmildernde Wirkung des Geständnisses bereits berücksichtigt sei; im Falle S1 beziehe sich die Strafantragserwartung auf sämtliche zugelassene Anklagepunkte. Er halte für den Angeklagten S1 eine Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für angemessen.

Für die übrigen Angeklagten halte er im Falle einer geständigen Einlassung einen Abschlag von 6 bzw. 9 bis zu 12 Monaten für gerechtfertigt; für die Höhe des Abschlags sei maßgeblich, inwieweit ein Geständnis zu einer vollständigen Aufklärung über die eigenen unmittelbaren Tatbeiträge hinaus beitrage (Aufklärung der Vorgänge um die "Spanier", Benennung weiterer Kontakte und Hintermänner).

2) Sollten noch weitere Geschädigte identifiziert werden können, so bestehe - allerdings abhängig von der Schadenssumme - die Möglichkeit einer Einstellung nach § 154 StPO. Er könne insoweit allerdings nur für die Staatsanwaltschaft Münster sprechen.

c) Kammer

1) VRLG Q2 wies für die Kammer darauf hin, dass der Sachverhalt mit Blick auf die den Angeklagten jeweils zugeschriebenen Telefonkontakte im Wesentlichen gut aufgeklärt erscheine, dies aber nicht gleichermaßen für die Binnenstruktur der mutmaßlichen Tätergruppe gelte. Da eine Bandenmitgliedschaft allein keine mittäterschaftliche Zurechnung begründe, stelle sich für jeden der angeklagten Fälle die Frage eines Mitwirkungsbeitrags. Mit Blick auf das mutmaßliche Organisationsteam erscheine - auf der Grundlage des Geständnis‘ des L1 - die Zurechnungsfrage für die Angeklagten B1 und C1 schwieriger als beim Angeklagten D1. Aus diesem Grund könne die Kammer gegenwärtig auch keine Strafobergrenze zusagen oder Strafuntergrenze in Aussicht stellen, da sich nicht absehen lasse, welchen Inhalt ein etwaiges Geständnis insbesondere mit Blick auf die Binnenstruktur und damit für die Beurteilung der übrigen angeklagten Einzeltaten, haben könnte.

2) Unter Berücksichtigung der vorstehenden offenen Fragen trete er - VRLG -Q2 - derzeit der Einordnung der Straferwartungen durch die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen nicht entgegen. Dies gelte allerdings nicht, soweit mit Blick auf den Angeklagten S1 eine Straferwartung von 2 Jahren und 6 Monaten für alle der für diesen zugelassenen Taten 5 bis 64 formuliert worden sei. Aus Sicht der Kammer sei eine solche Straferwartung auf die Taten 45 bis 48 beschränkt; mithin jene Taten, die Gegenstand des Geständnisses im Haftprüfungstermin gewesen seien und bei denen nach gegenwärtigem Stand die Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises am Höchsten sei. Eine andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn sich in der Hauptverhandlung für den Angeklagten S1 eine Beteiligung auch an den anderen Taten - beispielsweise im Sinne einer "Rufbereitschaft" - feststellen ließe.

3) VRLG Q2 wies ferner darauf hin, dass jedenfalls für den Fall, dass alle Angeklagten nach der Belehrung zum Schweigerecht in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ankündigten, die Reihenfolge der Einlassungen auf die Frage der Strafzumessung keinen Einfluss habe. Insoweit könne es zweckmäßig sein, wenn Einvernehmen über die Reihenfolge der Einlassungen innerhalb der Verteidigung geschaffen würde. VRLG Q2 wies abschließend auf die nunmehr vorliegende Zeugenaussage der L7 sowie auf den wesentlichen Inhalt der Ladungsverfügung vom 20. September 2013 (Zeugenladungen) hin.

III. Ergebnis

VRLG Q2 regte gegenüber der Verteidigung an, die Sachlage unter Berücksichtigung der Inhalte des Vorgesprächs mit den Angeklagten zu besprechen."

Eine Verständigung kam zunächst nicht zu Stande. Nach fortgeschrittener Beweisaufnahme, zu einem Zeitpunkt, als das geständige Einlassungsverhalten der Angeklagten zu Stocken begann, fand neben der Sitzung vom Mittwoch, den 9. Oktober 2013 ein weiteres Gespräch zur Vorbereitung einer Verständigung iSv. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 1628/10 u.a. - Rn. 86 statt. Auch über dieses Vorbereitungsgespräch wurde ein Protokoll errichtet, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"II. Teilnehmer des Gesprächs

1. Für die Kammer

a) als Berufsrichter: VRLG Q2, RLG T3, Ri’in L5

b) als Schöffen: Herr F1, Herr Q4

2. Für die Staatsanwaltschaft

StA L6

3. Für die Verteidigung

Angeklagter

Verteidiger(-in)

S1

RA U1

C1

RA Q3

B1

RA U2, RA‘in E2

D1

RA E1, RA X2

T1

RA’in N3

L1

RA G1

L2

RA’in P1

III. Initiative und Inhalt

1. Anlass

Die Frage eines weiteren Vorbereitungsgesprächs wurde unter Berücksichtigung des jetzigen Standes des Verfahrens von RA U2 in der öffentlichen Sitzung aufgeworfen. Die Kammer hat ihre Bereitschaft zu einem solchen Gespräch erklärt.

2. Standpunkte der einzelnen Gesprächsteilnehmer

a) Verteidigung

1) RA U2 nahm Bezug auf das Vorgespräch vom 20. September 2013, in dem die Kammer (Berufsrichter) unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass gegenwärtig keine Strafobergrenze zugesagt oder Strafuntergrenze in Aussicht gestellt werden könne, da sich nicht absehen lasse, welchen Inhalt ein etwaiges Geständnis, insbesondere mit Blick auf die Binnenstruktur, haben könnte. Auf Grundlage der Einlassungen seines Mandanten seien die Mitwirkungsbeiträge nun sehr deutlich. Er erhoffe sich nunmehr weitergehende Hinweise der Kammer zu den aus ihrer Sicht noch zu treffenden Feststellungen sowie ein offenes Gespräch über Strafmaßvorstellungen. Er wies ferner darauf hin, dass mit Blick auf seinen Mandanten ein erheblicher Schadensanteil aus den Taten 1 bis 4 weggefallen sein dürfte.

2) Auch RA Q3 sowie RA‘in P1 machten für ihre Mandanten deutlich, dass Interesse an einer Einschätzung der Kammer bestehe.

3) RA E1 wies darauf hin, dass in die Strafmaßvorstellungen das prozessuale Verhalten der Angeklagten und die damit verbundene Schonung gerichtlicher Ressourcen einfließen müsse. RA E1 wies für seinen Mandanten weiter darauf hin, dass mit Blick auf die Taten 38 bis 44 weitere Aufklärung zu der Anzahl der Taten im materiellen Sinne geleistet werden könne; diese dürften sich - was aus der schriftlichen Aussage des S5 nicht hervorgehe - gegenüber der Anklage verringern. Er thematisierte ferner Fragen der Schadenswiedergutmachung.

4) RA G1 wies darauf hin, dass der von der Kammer in Aussicht gestellte Hinweis zu der Anzahl der Taten/der Konkurrenzverhältnisse noch nicht erteilt worden sei.

5) RA’in N3 gab zunächst keine Erklärung ab, äußerte sodann aber Interesse an einer Einschätzung der Kammer mit Blick auf die Frage, ob ihrem Mandanten nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme die Taten 1 bis 4 zuzurechnen seien.

6) RA U1 wiederholte den bereits in der öffentlichen Sitzung von RA N2 erteilten Hinweis, dass sich auf der Grundlage der Einlassung seines Mandanten der Schaden aus den Taten 45 bis 48 nur zwei Taten im materiellen Sinne zuordnen lasse. Er bekräftigte ferner, dass sein Mandant Interesse an einem schnellen Abschluss des Prozesses habe. Mit Blick auf die Straferwartung verwies RA N2 auf das heute verlesene Urteil gegen den Mitangeklagten T1.

b) Staatsanwaltschaft

StA L6 verwies zunächst auf seine Ausführungen im Vorgespräch vom 20. September 2013. Er wies darüber hinausgehend darauf hin, dass für seine dort geäußerten Strafvorstellungen die Anzahl der Taten im materiellen Sinne gegenüber dem Schadensumfang von zu vernachlässigender Bedeutung seien.

Er verwies ferner darauf, dass aus seiner Sicht eine Beteiligung des Angeklagten T1 an den Taten 1 bis 4 nicht festgestellt sein dürfte.

c) Kammer

1) VRLG Q2 erklärte, dass mit Blick auf den Angeklagten S1 eine Abtrennung des Verfahrens sowie dessen Beschränkung auf die angeklagten Taten 45 bis 48, bei denen es sich ggf. nur um zwei Taten im materiellen Sinn handele, zu erwägen sei. Eine Verfahrensbeschleunigung könnte dabei angesichts des Umstandes, dass der Zeuge S5 wohl erst zur Sitzung am 6. Dezember 2013 zur Verfügung stehe, erreicht werden, wenn eine Zustimmung nach § 251 I Nr. 1 StPO erteilt würde.

2) Mit Blick auf den Angeklagten L1 wies VRLG Q2 auf die Regelung des § 46b StGB sowie den Umstand hin, dass dem Angeklagten die fehlende Bindungswirkung der staatsanwaltlichen Zusage bekannt sei.

3) Mit Blick auf den Angeklagten L2 gab VRLG Q2 seine vorläufige Einschätzung der Beweissituation, insbesondere mit Blick auf die Taten 1 bis 4, bekannt. Aus seiner Sicht bewege sich die Straferwartung derzeit an der Grenze zur Bewährungsfähigkeit.

4) Mit Blick auf den Angeklagten B1 könne er derzeit keine Straferwartung benennen, ggf. liege sie auf Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme leicht unter den von der Staatsanwaltschaft im Vorgespräch vom 20. September 2013 geäußerten Vorstellungen. Die Einlassung des Angeklagten dürfte als (Teil-)Geständnis zu werten sein, auch wenn eine stärkere Substantiierung möglich erscheine. Dies dürfte auch für die Mitangeklagten D1 und C1 gelten.

5) Zu dem Angeklagten T1 wies VRLG Q2 darauf hin, dass er die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, eine Beteiligung an den Taten 1 bis 4 sei derzeit nicht feststellbar, teile.

6) Allgemein führte er aus, dass sich aus seiner Sicht gegenüber den im Vorgespräch vom 20. September 2013 von der Staatsanwaltschaft formulierten Strafvorstellungen, denen er seinerzeit nicht entgegengetreten sei, keine Verschlechterung ergeben habe.

III. Ergebnis

VRLG Q2 kündigte an, dass die Kammer in der Sitzung vom 14. Oktober 2013 einen Verständigungsvorschlag unterbreiten werde. Ein dezidierter Hinweis zur materiellrechtlichen Lage analog § 265 StPO könne erst gegen Ende der Beweisaufnahme erteilt werden. Auch aufgrund der Schwierigkeiten mit Blick auf die Vernehmung der Auslandszeugen sei ein Abschluss des Verfahrens zum 17. Oktober 2013 nicht zu erwarten."

Entsprechend der vorstehenden Zusage hat die Kammer den Beteiligten unter dem 14. Oktober 2013 einen Verständigungsvorschlag unterbreitet; dabei konnte die Kammer bei der Bildung der Strafrahmen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Beweisaufnahme das Eingreifen der später auch festgestellten minder schweren Fälle bereits voraussetzen; diese waren damit nicht Gegenstand, sondern Grundlage des Verständigungsvorschlags (vgl. BGH, NStZ 2013, 540). Dieser hatte folgenden Inhalt:

"Im Anschluss an die beiden Vorgespräche vom 20. September und vom 09. Oktober 2013 und unter Bezugnahme auf die in öffentlicher Sitzung verlesene Protokolle dazu macht die Kammer den Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung aller bisher bekannten Umstände den folgenden Verständigungsvorschlag betreffend den weiteren Verfahrensfortgang und das Ergebnis des Verfahrens:

1) Angeklagter S1

Beschränkung auf die Anklagepunkte 45.-48. (Geschädigter: S5). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten S1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 1 Jahr (Strafuntergrenze) und 1 Jahr und 6 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Die Strafvollstreckung würde zur Bewährung ausgesetzt.

2) Angeklagter C1

Beschränkung auf die Anklagepunkte 1. bis 63. Im Übrigen (AP 64.: N4) Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten C1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 4 Jahren (Strafuntergrenze) und 4 Jahren und 6 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird.

3) Angeklagter B1

Beschränkung auf die Anklagepunkte 4. bis 63. Im Übrigen (AP 1.-3.: A2; 64.: N4) Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten B1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 3 Jahren und 6 Monaten (Strafuntergrenze) und 4 Jahren (Strafobergrenze) bewegen wird.

4) Angeklagter D1

Beschränkung auf die Anklagepunkte 1. bis 63. Im Übrigen (AP 64.: N4) Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten D1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 3 Jahren und 9 Monaten (Strafuntergrenze) und 4 Jahren und 3 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird.

5) Angeklagter T1

Beschränkung auf die Anklagepunkte 5.-11. (C5), 55.-56. (L8), 57.-60. (C6) und 61. - 63. (F2). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten T1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 4 Jahren und 5 Monaten (Strafuntergrenze) und 4 Jahren und 9 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 170.000,00 Euro durch ihn wird dabei unterstellt.

6) Angeklagter L1

Beschränkung auf die Anklagepunkte 1.-3. (A2), 15.-29. (T4), 31.-37. (S5) und 52.-54. (L8). Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten L1 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (Strafuntergrenze) und 2 Jahren und 9 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Die Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB ist hier ein tragender Strafzumessungsgesichtspunkt.

7) Angeklagter L2

Beschränkung auf die Anklagepunkte 1.-4. (A2) und 49.-51. (L8).

Im Übrigen Abtrennung und Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Für den Fall, dass so verfahren werden soll, kann die Kammer zusagen, dass sich die gegen den Angeklagten L2 zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung (Strafuntergrenze) und 2 Jahren und 6 Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird.

Die Kammer geht bei der Angabe der vorstehenden Strafrahmen bei allen Angeklagten bereits davon aus, dass sich aus materiellrechtlichen Gründen die Anzahl der Taten noch weiter verringern dürfte. So lässt sich bereits jetzt sagen, dass es bei verschiedenen Geschädigten dazu gekommen sein dürfte, dass eine Täuschungshandlung gleich zu mehreren Überweisungen geführt haben könnte. Dann dürfte trotz mehrerer Überweisungen jeweils pro Täuschung nur ein Betrugsfall vorliegen. Die Anklageschrift hat demgegenüber jede Überweisung als einen Betrugsfall gewertet.

Die Kammer unterstellt ferner, dass die Angeklagten der Kammer weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit nicht bereits geschehen, qualifiziert gestehen.

Die Kammer weist darauf hin, dass im Falle der Einstellung einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO gleichwohl die gesamte bisherige Beweisaufnahme zur Grundlage der späteren Entscheidungsfindung gemacht werden soll.

Die Angeklagten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es zu einer Verständigung kommt, die Bindung des Gerichtes an die Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das auf die Verständigung folgende Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht wird eine Abweichung unverzüglich mitteilen."

Auf den vorstehenden Verständigungsvorschlag erfolgten seitens der Verteidiger der Angeklagten B1, C1, L1, L2 zunächst ablehnende und im Übrigen neutrale Reaktionen, die sich im Einzelnen aus dem Verhandlungsprotokoll - auf das verwiesen wird - ergeben. Letztlich wurde der Verständigungsvorschlag von allen Beteiligten, bis auf die Angeklagten C1 und B1, angenommen. Alle Angeklagten, auch die Angeklagten C1 und B1, haben sich daraufhin weiter geständig zur Sache eingelassen.

Angesichts der Wortbeiträge einiger Verteidiger in den Vorgesprächen sieht sich die Kammer veranlasst, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass weder Fragen der Untersuchungshaft noch verfahrensfremde Taten Gegenstand der Verständigung waren.

Am 22. Oktober 2013 wurden die dem Verständigungsvorschlag entsprechenden Beschränkungen vorgenommen; über den Verständigungsvorschlag hinausgehend wurden für die Angeklagten C1 und D1 auch die Tatvorwürfe 1 und 4 sowie für die Angeklagten B1 und L2 der Anklagevorwurf 4 abgetrennt und gem. § 154 StPO eingestellt. Zuvor hatte die Kammer mit Blick auf die weitergehenden Beschränkungen die etwaige Notwendigkeit einer Lösung gem. § 257c IV 1 StPO geprüft, war jedoch weiterhin von der Tat- und Schuldangemessenheit der in Aussicht gestellten Strafrahmen ausgegangen.

III.

Die Angeklagten schlossen sich im Tatzeitraum in wechselnder Zusammensetzung mit weiteren Personen zusammen, um im arbeitsteiligen Zusammenwirken unter den Firmen "D3" (nachfolgend: D3) und "G2" (nachfolgend: G2) Personen im Inland und deutschsprachigen Ausland zu betrügen. Das Modell hat folgenden Ursprung:

Der Angeklagte C1 nahm im November 2007 telefonisch den Kontakt zu dem ihm seit den 90er Jahren bekannten Angeklagten D1 auf und teilte ihm mit, dass ein Bekannter des C1, der mittlerweile verstorbene T5, für eine vermeintliche Anlagevermittlung "M1" eine Website benötige. Für die Erstellung sollte der Angeklagte D1 4.500,00 € erhalten. Der Angeklagte D1 sagte zu und reiste für die Erstellung der Website im Februar 2008 nach Spanien, wo sich der T5 aufhielt. Dort lernte er auch die gesondert Verfolgten T6 - von den Angeklagten nur "T6" genannt - und T7 - genannt "T7" - kennen, die in Barcelona (T6) bzw. Malaga (T7) lebten und welche die treibende Kraft hinter der "M1" waren. Für fünf bis sechs Tage hielt sich der Angeklagte dabei auch bei T6 auf. Die Inhalte für die Website wurden dem Angeklagten vorgegeben. Der Angeklagte D1 machte sich inhaltlich keine Gedanken über sein Tun, ihn lockte allein die gute Bezahlung. Da die Arbeit des D1 überzeugte, erhielt er zu den versprochenen 4.500,00 € weitere 2.500,00 €. Im Übrigen wurde der Angeklagte D1 für die "M1" nicht tätig.

Über die "M1" wurden betrügerische Anlagegeschäfte abgewickelt, wobei das operative Geschäft aus Hamburg, nahe der U-Bahn Station Berliner Tor, durchgeführt wurde. Etwaige über die "M1" begangene Betrugstaten sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

1. "Allgemeines zum "Geschäftsmodell"

Soweit nachfolgend das "Geschäftsmodell" beschrieben wird, gelten die Ausführungen - soweit im Weiteren nichts anderes bestimmt ist - für den organisatorischen Verbund der Angeklagten in seinen wechselnden Zusammensetzungen (nachfolgend: Tätergruppe) unabhängig davon, unter welcher Firma sie tätig wurden. Soweit im Folgenden Tätigkeiten bereits konkreten Angeklagten zugeordnet sind, gilt diese Zuordnung - soweit nichts anderes ausgeführt ist - erst ab deren Eintritt in die Tätergruppe.

Die den Anlagebetrügereien zu Grunde liegende Geschäftsidee geht auf die gesondert Verfolgten T6 und T7 (nachfolgend: spanische Hintermänner) zurück und stellt im Wesentlichen eine Fortsetzung der "M1" dar. Durch intensives Telefonmarketing wurden gutgläubige Personen aus Deutschland und der Schweiz zu vermeintlichen Anlagen, insbesondere Gold- und Währungsspekulationen, bewegt. Tatsächlich wurden eingeworbene Gelder indes nicht am Markt platziert, sondern von der Tätergruppe vollständig für eigene Zwecke verbraucht.

Die Gesellschaften D3 und G2 wurden im Ausland tatsächlich gegründet. Dies diente allein dem Zweck, für die Gesellschaften Bankkonten einzurichten, über die die spanischen Hintermänner verfügen konnten. Durch verschiedene Maßnahmen der Tätergruppe wurde dabei der Anschein einer realen, seriös betriebenen Anlagevermittlung, tätig im außereuropäischen Ausland (Kanada bzw. Hongkong), erweckt. Die Tätergruppe wies dabei eine organisatorisch verfestigte Struktur auf (a), in der die jeweiligen Angeklagten in den nachfolgend beschriebenen Zeiträumen tätig wurden (b), wobei die im abschließenden Abschnitt beschriebenen Abreden und Vorstellungen zu Grunde lagen (c).

a) Binnenstruktur der Tätergruppe

Entgegen dem durch Telefonate, Briefpost, e-Mail und Websites vermittelten Eindruck wurde das Geschäft nicht aus Kanada bzw. Hongkong, sondern maßgeblich aus Hamburg (aa) und Spanien (bb) betrieben, wobei innerhalb der Einheiten und im Verhältnis der spanischen zur deutschen Einheit die im abschließenden Abschnitt beschriebenen Kommunikationswege bestanden (cc).

aa) Hamburg - "Vertrieb" und "Organisationsteam"

Aus Hamburg operierten der "Vertrieb" (1) sowie das "Organisationsteam" (2). Vertrieb und Organisation waren gemeinsam in wechselnden Büros in Hamburg ansässig, die von den Mitgliedern des Organisationsteams angemietet wurden.

(1) Vertrieb

Aufgabe des Vertriebs war es, die Kunden für vermeintliche Geldanlagen zu gewinnen. Die Mitglieder des Vertriebs handelten dabei durchgehend unter Aliasnamen. Reine Vertriebsmitglieder waren die Angeklagten T1, L1, L2 und S1. Aber auch die Mitglieder des sogenannten "Organisationsteams", die Angeklagten B1, C1 und D1, entwickelten gelegentlich Vertriebsaktivitäten. Der Vertrieb der vermeintlichen Anlagen gliederte sich idealtypisch in folgende Phasen, wobei bei den jeweiligen Einzelfällen auf Abweichungen und Besonderheiten hingewiesen wird:

(a) "Broschüre machen"

Aufgabe des "Vertriebs" war es zunächst, Kunden für eine vermeintliche Anlage bei den Gesellschaften zu interessieren und ihnen ein Unternehmensprofil zuzusenden (sog. "Broschüre machen"). Zu diesem Zweck arbeiteten die für die Akquisition zuständigen Mitglieder des Vertriebs Listen mit Namen und Telefonnummern ab. Durch den Einsatz von Internettelefonie unter Verwendung der Software "Skype" sowie der technischen Manipulation von Handys wurde bei den Angerufenen eine ausländische Rufnummer angezeigt, so dass der Eindruck erweckt wurde, die Anrufe kämen aus Kanada bzw. Hongkong. Den Angerufenen wurde sodann - teils unter Verwendung von Gesprächsleitfäden - das vermeintliche Geschäftsmodell vorgestellt. Bei Interesse wurde eine E-Mail mit dem Unternehmensprofil verschickt.

Das "Broschüre machen" war zeitaufwändig und mühevoll. Geschätzt bekundete nur ca. jeder 50. Angerufene Interesse an weiteren Informationen, noch weniger erklärten sich zu einer Anlage bereit.

(b) "Opening"

War die Broschüre "gemacht", sollte der Interessent zu einer ersten Anlage bewegt werden (sog. "Opening"). Zu diesem Zweck wurde der Interessent an den sog. "Opener" abgegeben, der nunmehr durch wiederholte Anrufe versuchte, zunächst eine persönliche Vertrauensbeziehung zu dem Angerufenen aufzubauen. Bei diesen Gesprächen stand weniger das vermeintliche Finanzprodukt im Vordergrund, als vielmehr Themen wie Weltgeschehen, Philosophie oder Wetter. Um die Hemmschwelle zu einer Überweisung zu senken, wurde dem Interessenten die Möglichkeit eröffnet, mit einer kleinen Summe in das vermeintliche Anlagegeschäft einzusteigen. Dabei war es günstig, wenn auf dem realen Gold- und Devisenmarkt eine attraktive Marksituation, die für den Interessenten nachprüfbar war, bestand. Erklärte sich der Interessent mit einer Erstanlage einverstanden, gingen ihm sowohl per Briefpost, diese wurde - um den wahren Sitz der Tätergruppe zu verschleiern - über einen Büroservice in Kanada bzw. Hongkong versendet, als auch per E-Mail ein Antrag zur Eröffnung eines Handelskontos, eine limitierte Handelsvollmacht sowie Informationen über das zu verwendende Zielkonto zu. Dabei wurden alle Überweisungen, auch die nachfolgenden, auf ein spanisches Konto transferiert.

Nach der ersten Überweisung erhielt der erstmals geschädigte Anleger (nachfolgend: "Kunde") - wie auch nach jeder nachfolgenden Überweisung - eine "Kapitaleingangsbestätigung", die den Geldeingang auf dem bei der Gesellschaft angeblich eingerichteten "Handelskonto" nachwies.

(c) "Loading"

War das "Opening" erfolgreich, sollte der Kunde im Regelfall an ein anderes Mitglied des Vertriebsteams als nun zuständigen "Consultant" abgegeben werden, der ihn zu weiteren Geldanlagen in unbestimmter Höhe bewegen sollte (sog. "Loading"). Psychologischer Hintergrund des Consultantwechsels zum "Loading" war, dass der "Opener" die im Rahmen des "Openings" geschaffene Euphoriesituation nicht länger aufrechterhalten konnte, dieser hatte - mit den Worten des Angeklagten L1 - "sein Feuer verschossen". Zudem beruhte der Wechsel auf der psychologischen Annahme, dass derjenige, der den Anleger zu einer kleinen Anlage bewegt hatte, zur Erlangung einer größeren Summe nicht in der Lage sein würde. Auch während des weiteren "Loadings" konnte es zu einem Wechsel des Consultants kommen. Das "Loading" lässt sich in folgende Phasen aufteilen:

(aa) Gewinnloading

Dem Anleger wurde nach dem "Opening" ein erster Kontoauszug zugesendet, mit dem eine positive Entwicklung der Anlage auf dem Handelskonto belegt werden sollte. Gleiches wurde in begleitenden Telefonanrufen geschildert. Der "Loader" suggerierte nun, dass mit größeren Summen über die den Finanzprodukten eigene Hebelung (Leverage) weitaus mehr am Markt bewegt werden könne. Ließ sich der Anleger auf weitere Überweisungen ein, nahm die Anlage ausweislich der monatlichen Kontoauszüge und der begleitenden Gespräche zunächst weiter einen positiven Verlauf. Dabei beruhten die Angaben in den Kontoauszügen auf realen Marktdaten, so dass die - fingierten - Geschäfte für die Kunden dem Grunde nach überprüfbar und plausibel waren: taggenau wurden an den Börsen die Goldpreise festgestellt und die - fingierten - Ankäufe in Relation zur investierten Summe gesetzt; auch in der Folge wurden An- und Verkäufe zu den jeweiligen tatsächlichen Marktpreisen fingiert.

(bb) Verlustloading

Zu einem von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Zeitpunkt wechselte die Strategie vom "Gewinn-" zum "Verlustloading". Ausweislich der monatlich übersendeten Kontoauszüge und den begleitenden Telefongesprächen wurde dem Kunden suggeriert, durch eine ungünstige Marktentwicklung seien Verluste in erheblichem Umfang eingefahren worden. Der Totalverlust der Anlage könne aber abgewendet werden, wenn eine weitere größere Summe als "Stützungskapital" überwiesen werde.

(c) Umgang mit Rückforderungen ("Geld wegmachen")

Verlangte der Kunde - häufig, aber auch nicht zwingend, in der Phase des Verlustloadings - die (verbliebene) Anlagesumme (teilweise) zurück, so wurde nach den Umständen des Einzelfalles entschieden:

Erhoffte man sich von einer (teilweisen) Rückzahlung der Gelder die (Wieder-)Gewinnung von Vertrauen, das Grundlage eines weiteren "Loadings" werden könnte, so kam eine (teilweise) Rückzahlung in Betracht. Gleiches galt, wenn der "Kunde" auf eine Rückzahlung bestand und rechtliche Schritte zu befürchten waren. Rückzahlungen wurden dabei von dem jeweiligen "Loader" angeregt, mussten aber mit den spanischen Hintermännern besprochen und von diesen veranlasst werden.

Kam eine Rückzahlung nicht in Betracht, so wurde dem Anleger suggeriert, dass das Geld aufgrund einer unglücklichen Marktsituation verloren sei (sog. "Geld wegmachen"). Hierzu bedurfte es einer nachprüfbar ungünstigen Marktsituation, die in Verbindung mit entsprechend fingierten Anlagehandlungen den Verlust plausibilisierte.

(d) "Proof of fund"

Jedenfalls die Angeklagten L1 und T1, letzterer zumindest bei dem Fall "C5", legten Wert darauf, dass der "Kunde" alle getätigten Überweisungen unmittelbar ihnen gegenüber - zweckmäßigerweise durch eine Faxkopie des Überweisungsauftrags - anzeigte (sog. "proof of fund"). Dies war für den "Opener" oder "Loader" zunächst der Beleg dafür, dass - was nicht immer der Fall war - den Worten des Kunden auch Taten folgten und ermöglichte ferner die leichtere Zuordnung der Einzahlungen. Zuletzt konnte so den spanischen Hintermännern zeitnah mitgeteilt werden, dass ein Geldeingang zu erwarten war.

(2) Organisationsteam

Im Organisationsteam wirkten im gesamten Tatzeitraum die Angeklagten C1 und D1 sowie ab dem Jahreswechsel 2010/2011 der Angeklagte B1 mit. Das Organisationsteam bestand dabei stets aus drei Personen, wer bis zum Eintreten des Angeklagten B1 der "dritte Mann" war, ließ sich nicht feststellen. Das Organisationsteam stellte die für die Tätergruppe notwendigen "Betriebsmittel" zur Verfügung (a), erbrachte die für das konkrete "Opening" und "Loading" erforderlichen Begleit- und Unterstützungshandlungen (b) und trug für die Erlangung und Aufteilung der Beute auf Grundlage eines allseits akzeptierten Schlüssels Sorge (c). Im Einzelnen:

(a) "Betriebsmittel"

Es wurden folgende materielle und immaterielle "Betriebsmittel" eingesetzt:

(aa) Internet-Auftritte

Die jeweiligen Internet-Auftritte der Gesellschaften wurden von dem Angeklagten D1 auf Anforderung des gesondert Verfolgten T7 erstellt. Dies hatte folgenden Hintergrund:

Im Juli 2009 fragte der gesondert Verfolgte T7 den Angeklagten D1, ob dieser bereit sei, erneut eine Website für die neue kanadische Gesellschaft D3 zu erstellen, da der Firmenname "M1" aufgrund der Insolvenz der "M1 Brothers" nicht mehr eingesetzt werden könne. Hierauf ließ sich der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, dass über die D3 Anleger betrogen werden sollten, ein. Die vom Angeklagten D1 im Jahre 2009 gestaltete Website suggerierte, dass die Tätigkeit der D3 aus Kanada heraus entfaltet werden würde. Die notwendigen inhaltlichen Änderungen von der "M1" auf die D3 wurden dem Angeklagten D1 dabei von dem gesondert Verfolgten T7 per E-Mail vorgegeben, gleiches galt für die zu verwendende Internet-Domain und URL. Um diese Adressen zu erlangen, hatte sich ein Herr H2 mit seinem Klarnamen bei einem Internetserviceprovider registriert.

Im August/September 2011 wies T7 den Angeklagten D1 an, die Internetseite der D3 auf die neu gegründete G2 umzustellen. Hintergrund der Umstellung war, dass die D3 in den Fokus der kanadischen Finanzaufsichtsbehörden geraten war. Die Seite der G2 konnte dabei erst im Februar 2012 online gestellt werden, da sich der Angeklagte D1 zunächst darauf verlassen hatte, dass der Angeklagte B1 entsprechend einer vorherigen Zusage die Website erstellen würde. Ob der Angeklagte D1 bei der Erstellung der Website Hilfe von dem Zeugen X3 erhielt, ließ sich nicht sicher feststellen.

(bb) Räumlichkeiten / Büros

Vertrieb und Organisationsteam nutzten im Tatzeitraum wechselnde (Büro-)Räumlichkeiten in Hamburg. Unter der Firma D3 operierte die Tätergruppe zunächst - ab Frühjahr/Sommer 2009 - für zwei bis drei Monate aus einem Büro in der Hamburger Alster-City nahe der U-Bahn Station Saarlandstraße; dabei handelte es sich um ein Großraumbüro einer Unternehmensberatung. Das Organisationsteam hatte das Büro für 1.000,00 € im Monat von einem Rechtsanwalt angemietet, der im selben Gebäude als Büronachbar eine Kanzlei betrieb.

Danach - ab August 2009 - zogen Vertrieb und Organisationsteam der D3 in die N-Straße um, die Räumlichkeiten mietete das Organisationsteam für ca. 800,00 € von einer unbekannten Person an. Diese Räumlichkeiten, es handelte sich um ein enges und dunkles 2 ½-Zimmer Büro, wurden bis zum 30. April 2012 genutzt. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten gab es in der N-Straße einen blechernen, hallenden Ton. Um für einen angenehmeren Gesprächsklang zu sorgen, wurden von einer nicht feststellbaren Person transportable Schallschutzwände gefertigt, die zumindest auch in dem letzten Büro in der I-Straße eingesetzt wurden.

Zum 30. April 2012 musste die G2 das Büro in der N-Straße räumen, da es anderweitig vermietet worden war. Das Organisationsteam lagerte das Equipment zunächst kurzfristig ein; Auszug und Einlagerung waren dabei von dem Angeklagten D1 organisiert worden. Die Hamburger Einheit setzte ihre Arbeit aber unmittelbar fort. Von Mai 2012 bis September 2012 waren Vertrieb und Organisationsteam in einem Büro im Hamburger Stadtteil M2 untergebracht, welches der Angeklagte S1 aufgetan hatte. Die Miete betrug 1.500,00 € und wurde in bar an den Hauseigentümer gezahlt. Die Immobilie wurde während der Nutzungszeit von der T2 unter Mitwirkung des Angeklagten S1 etagenweise renoviert, so dass die Tätergruppe häufig die Etagen wechseln musste.

Die von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 genutzten Räumlichkeiten ließen sich nicht feststellen; ggf. handelte es sich um die Privatwohnung eines der Angeklagten oder einer der Tätergruppe nahestehenden Person.

Ab März 2013 bis zum Zugriff der Polizei am 11. April 2013 waren Vertrieb und Organisationsteam aus Räumlichkeiten in der I-Straße, einem Mehrzimmerbüro, tätig, welche der Angeklagte B1 zu diesem Zweck von einem Bekannten für 1.500,00 € bis 1.600,00 € angemietet hatte.

Für diese Büros hatte jeweils jeder Angeklagte - für die Dauer seiner Mitwirkung in der Tätergruppe - einen Schlüssel, so dass die Räumlichkeiten nach Belieben aufgesucht werden konnten.

(cc) Ausländischer Büroservice

Der gesondert Verfolgte T7 beauftragte den Büroservice S5 in Kanada (für die D3) bzw. Hongkong (für die G2), über den Telefonanrufe und Faxe der Kunden entgegengenommen und an die Kunden gerichtete Post zur Vortäuschung einer Auslandstätigkeit umgeleitet wurde. So wurde von dem Büroservice täglich eine E-Mail an die Hamburger Einheit geschickt, in der mitgeteilt wurde, welche Kunden zurückgerufen hatten. Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Vertriebs meldete sich dann bei den Kunden zurück. Nähere Vorgaben für den Büroservice sowie die laufende Kommunikation übernahm der Angeklagte B1, der von allen Mitgliedern des Organisationsteams am besten Englisch sprach. Zur laufenden Kommunikation gehörte es insbesondere, die laufenden Kosten des Büroservices zu erfragen, um diese Information an die spanischen Hintermänner weiterzuleiten, da diese die S5 bezahlten. Ferner übersendete der Angeklagte B1 an die S5 eine "List of Consultants", die die - fiktiven - für die G2 handelnden Personen unter den gewählten Aliasnamen auswies.

(dd) Hardware

Sämtliche Mitglieder des Organisationsteams erwarben für die Tätergruppe im Tatzeitraum mehrfach neue Computerhardware. So verfügte die Tätergruppe zu Beginn der D3 nur über langsame gebrauchte Computer, welche die technisch anspruchsvollen Skype-Verbindungen nicht mit akzeptabler Sprachqualität bewältigten. Es wurden deswegen rasch Neuanschaffungen erforderlich. Auch diese wurden - im Falle eines Defekts oder wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung - regelmäßig durch neue Computer ersetzt. Die Computeranlage wurde dabei im Wesentlichen von dem Angeklagten D1 eingerichtet, auch der Angeklagte B1 legte sich aber im Laufe der Zeit Kenntnisse auf diesem Gebiet zu, so dass er Teile der Hardwarepflege übernahm.

Für den drahtlosen Internet-Zugang mussten USB-Internet-Sticks und Guthabenkarten angeschafft werden. Alle Mitglieder des Organisationsteams erwarben ferner Handys und SIM-Karten, die von den Angeklagten B1 und dem Angeklagten D1 unter falschen Namen registriert und freigeschaltet wurden. Um das Aufladen von Telefonkarten kümmerten sich wiederum alle Mitglieder des Organisationsteams.

Der Angeklagte D1 manipulierte ferner ein dem Angeklagten L2 übergebenes Firmenhandy dergestalt, dass bei ausgehenden Anrufen eine ausländische Telefonnummer angezeigt wurde.

(ee) Internet-Telefonie

Für die Internet-Telefonie bedurfte es insbesondere der Einrichtung eines kostenpflichtigen Kontos bei der Firma "Skype", mit dem über die gleichnamige Software Anrufe mit manipulierter Rufnummer möglich waren. Die hierfür erforderlichen Emailadressen wurden von dem Angeklagten B1 eingerichtet.

Die Skype-Rechnungen wurden mittels "My-Wire" Kreditkarten bezahlt, die unter anderem der Angeklagte B1 auf fremde Namen erwarb und mit jeweils bis zu 100,00 € auflud. Die Skype-Rechnungen wurden an eine E-Mail Adresse des Angeklagten B1 gesendet, die er unter dem Decknamen "T8" eingerichtet hatte.

(ff) Telefonlisten und -leitfäden

Die Angeklagten C1 und B1 erstellten ferner Telefonlisten, die der "Vertrieb" zum "Broschüre machen" abtelefonieren sollte. Als Quelle dienten zunächst die "Gelben Seiten" der Schweiz, wobei eine Konzentration auf bestimmte Berufsfelder und Branchen erfolgte, etwa Geschäftsführer, Maschinenbauer, Ingenieure und Architekten. Daneben wurden auch weitere Quellen verwendet. So hatte der Angeklagte D1 im Jahr 2011 von einem Adresshändler in Köln Ausdrucke von Screenshots (Bildschirmfotos) aus einer internen Banksoftware der Citibank erhalten, die neben allgemeinen Kundendaten auch Informationen über Umfang und Art getätigter Anlagen enthielt. Weiter erhielt er von dieser Person Ausdrucke aus der Software "Microsoft Outlook", aus der gleichfalls Kundendaten hervorgingen. Ferner hatte der Angeklagte D1 mit seinem Ausscheiden aus der Firma D2 einen Datenpool kopiert und mitgenommen, der jedenfalls in die G2 eingebracht wurde.

Auf Grundlage der Daten sollten möglichst vermögende Kunden gewonnen werden, die im günstigsten Fall zur Anlage von Schwarzgeldern verleitet werden sollten, ohne dass die Kunden danach gezielt gefragt wurden. Dem lag die Hoffnung zu Grunde, dass die Kunden Verluste aus Schwarzgeldern klaglos hinnehmen, jedenfalls aber keine (straf-)rechtlichen Schritte gegen die Tätergruppe einleiten würden.

Der Vertrieb konnte ferner nicht nur auf technisches Equipment und die Datensätze zurückgreifen; es wurde auch ein Gesprächsleitfaden zur "Einwandsbehandlung" zur Verfügung gestellt, der Argumentationshilfen für typische Kundenreaktionen ("kein Interesse", "keine Zeit", "kein Geld" etc.) enthielt. Dabei ließ sich nicht feststellen, wer diesen Leitfaden in die Tätergruppe eingebracht hatte. Gelegentlich konsultiert wurde der Leitfaden zumindest vom Angeklagten C1; fest steht ferner, dass die Angeklagten B1 und T1 von diesem Leitfaden keinen Gebrach machten.

(b) Begleit- und Unterstützungshandlung für "Opening" und "Loading"

Das Organisationsteam erbrachte ferner die für das konkrete "Opening" und "Loading" notwendigen Unterstützungshandlungen:

(aa) Erstellung der Dokumentation

Der Angeklagte D1 erstellte neben dem Internet-Auftritt und Informationsmaterial zum "Broschüre machen" die erforderlichen Vertragsunterlagen (Kontoeröffnungsanträge, limitierte Handelsvollmacht, Unternehmensprofil). Die Inhalte waren dem Angeklagten von den spanischen Hintermännern im Wesentlichen bereits für die "M1" vorgegeben worden. Bei Firmenwechseln (von der "M1" zur D3 bzw. von der D3 zur G2) war es Aufgabe des D1, diese Inhalte auf die aktuelle Gesellschaft umzumünzen, insbesondere durch Einfügung des neuen Firmenlogos und -namens, Anpassung der Funktionalität der Websites sowie Variationen im Design.

Weiter erstellte im Regelfall der Angeklagte D1 nach entsprechender Mitteilung der jeweils zuständigen "Opener" und "Loader" die Kapitaleingangsbestätigungen.

Ebenso fertigte der Angeklagte D1 monatlich nach näherer Weisung der zuständigen "Opener" oder "Loader" die monatlich zu versendenden Kontoauszüge. Hierzu wurde dem Angeklagten D1 in der Loadingphase in der Regel der Kontoauszug des Vormonats, der mit handschriftlichen Anmerkungen des Loaders über die weitere Entwicklung der Anlage im aktuellen Monat versehen war, vorgelegt. Nur der Angeklagte L1 legte dem Angeklagten D1 die vermeintlichen Marktbewegungen geordnet in einer Mappe vor ("Mappenpflege"). Diese Informationen übertrug der Angeklagte D1 in eine Excel-Datei (Kontoauszugsdatei). Diese hatte er anfangs von den spanischen Hintermännern erhalten. Aus dem Kontoauszug ging hervor, welches Kapital auf dem Handelskonto vermeintlich zur Verfügung stand, wie es im Berichtsmonat angeblich angelegt worden sei, ob und inwieweit die Investitionen zu einem Gewinn oder Verlust geführt hätten und welchen Monatsendstand das Handelskonto angeblich aufwies. Ob der Angeklagte auch die an den Zeugen A2 im Jahr 2011 übersendeten Kontoauszüge erstellte, ließ sich nicht feststellen. Gleichermaßen ist möglich, dass die spanischen Hintermänner diesen lukrativen "Kunden" ab Dezember 2010 selbst übernahmen.

Die fertigen Kontoauszüge druckte der Angeklagte D1 über einen zuvor von dem Organisationsteam erworbenen Tintenstrahlfarbdrucker aus und legte sie zur Gegenkontrolle durch den gerade zuständigen "Opener" bzw. "Loader" sowie zur abschließenden weiteren Behandlung durch die Angeklagten C1 und B1 bereit.

(bb) Dokumentenmanagement

Die für den jeweiligen Vorgang erstellten Dokumente wurden von dem Angeklagten D1 auf einem USB-Stick abgelegt. Insoweit hatte der Angeklagte eine aussagekräftige Verzeichnisstruktur angelegt, damit alle Beteiligten die Übersicht über die Entwicklung der Anlage behalten konnten. Auf dem USB-Stick wurden auch Muster für Angebotsschreiben, Kapitaleingangsbestätigungen und Kontoauszüge bereitgehalten, so dass im Falle einer Verhinderung auch die übrigen Angeklagten nach vorheriger Einweisung durch D1 zur Erstellung der Dokumentation in der Lage gewesen wären. Soweit auch andere Angeklagte Unterlagen erstellten, waren sie von D1 angehalten worden, die bereits von ihm angelegte Verzeichnisstruktur beizubehalten.

(cc) Versendung der Dokumentation

Hatte ein Mitglied des Vertriebs "Broschüre gemacht", so mailten im Regelfall der Angeklagte C1 sowie der Angeklagte B1 entsprechendes Material an den Interessenten. Durch das Vorhalten der Vorlagen auf dem USB-Stick waren hierzu aber auch die "Opener" in der Lage.

Die bereitgelegten Kontoauszüge wurden von den Angeklagten C1 und B1 gefaltet und in einem großen Umschlag an den Büroservice in Kanada (D3) bzw. Hongkong (G2) versendet. Der Angeklagte D1 hatte dabei den "Versand" dazu aufgefordert, bei dieser Tätigkeit von ihm - dem Angeklagten D1 - erworbene weiße Stoffhandschuhe zu tragen, um das Hinterlassen von Fingerabdrücken zu vermeiden. Dabei ließ sich nicht feststellen, ob es auch dem Angeklagten D1 auf die Vermeidung von Fingerabdrücken ankam, oder lediglich darauf, die Kontoauszüge scharf und sauber und ohne dass die Druckertinte verschmierte, falten zu können. Der ausländische Büroservice steckte die Post wiederum in mit einer Auslandsbriefmarke versehene Umschläge und versendete diese weiter an die "Kunden", denen so suggeriert wurde, die Post käme vom Firmensitz in Kanada bzw. Hongkong. Die Kunden erreichte der Kontoauszug für einen Monat dabei immer in der Mitte des Folgemonats, bereits zu Beginn des Monats erhielten die Kunden ihn vorab per E-Mail.

(c) Geldtransport und Beuteverteilung

Die Mitglieder des Organisationsteams sorgten ferner für den Geldtransport (aa) und die Beuteverteilung innerhalb der Hamburger Einheit (bb) nach Maßgabe eines allseits anerkannten Verteilungsschlüssels. Im Einzelnen:

(aa) Geldtransport

Sobald ein Betrag von ca. 60.000,00 € auf dem spanischen Konto eingegangen war, buchten regelmäßig alle drei Mitglieder des Organisationsteams zeitnah Flüge von Hamburg oder Bremen nach Spanien, die sie per Kreditkarte oder in bar bezahlten. Dabei fiel pro Person für Hin- und Rückflug ein Betrag in Höhe von bis zu 400,00 € an. In Spanien eingetroffen, wurde den Angeklagten die Hälfte des zuvor bei den Banken gutgeschriebenen und von den spanischen Hintermännern abgehobenen Betrages übergeben. Vor dem Rückflug nach Deutschland teilten die Mitglieder des Organisationsteams aus Angst vor Kontrollen die 30.000,00 € so auf, dass jeder 10.000,00 € bei sich trug. Diese verhältnismäßig kleine Transportsumme führte dazu, dass für "umsatzstarke" Monate eine erhebliche Vielzahl an Flügen durchzuführen war. Im weiteren Tatzeitraum handhabten die Mitglieder des Organisationsteams, genaueres ließ sich nicht feststellen, diese Abrede flexibler und transportierten, um die Anzahl der Flüge zu reduzieren, auch größere Summen, und zwar bis zu 20.000,00 € pro Mann, sodass ein Flug mit allen Mitgliedern des Organisationsteams erst ab einer Überweisungssumme von 120.000,00 € erforderlich wurde. Zuweilen flogen auch nur zwei Mitglieder des Organisationsteams in wechselnden Zusammensetzungen. Die transportierten Summen verringerten sich dann entsprechend.

Die an dem jeweiligen "Opening" oder "Loading" beteiligten Vertriebsmitarbeiter wurden von den Mitgliedern des Organisationsteams regelmäßig über die anstehenden Flüge informiert, so dass sie sich auf die zeitnahe Auszahlung der Beuteanteile einrichten konnten.

(bb) Beuteverteilung

Von den von dem jeweiligen Kunden überwiesenen Anlagebeträgen wurden von den beteiligten Banken Transaktionskosten zwischen 1,5 % und 2,5 % erhoben. Von dem letztlich auf dem spanischen Konto eingetroffenen Betrag (nachfolgend: Grundbetrag) - der auch im Folgenden durchweg Bezugsgröße der angegebenen Prozentzahlen ist - behielten die spanischen Hintermänner 50 % für sich ein, die restlichen 50 % wurden den Transporteuren übergeben.

Nach Rückführung der Gelder nach Deutschland erhielten der Vertrieb vom Grundbetrag einen Beuteanteil von 30 % (nachfolgend: Vertriebsanteil) und das Organisationsteam einen Beuteanteil von 20 % (nachfolgend: Organisationsanteil). Für das "Opening" erhielt der "Opener" den vollen Vertriebsanteil. Nach Abgabe an den "Loader" wurde der Vertriebsanteil zwischen dem "Opener" und dem Mitglied des Vertriebs, auf dessen "Loading" die Beute zurückging, hälftig geteilt, so dass "Opener" und aktueller "Loader" jeweils 15 % des Grundbetrages erhielten. Kam es entgegen der allgemeinen Strategie nicht zu einem Wechsel vom "Opener" zum "Loader", sondern betreute der Opener seinen "Kunden" fort, so erhielt er den vollen Vertriebsanteil von 30 %.

Der Organisationsanteil wurde gedrittelt, so dass jedem Mitglied des Organisationsteams rechnerisch 6,67 % des Grundbetrages gebührt hätte. Allerdings mussten zuvor die Organisationskosten in Abzug gebracht werden. Da keine gemeinsame Kasse bestand, aber jedes der Mitglieder des Organisationsteams, Auslagen für die Gesellschaft - etwa für Miete, Computerkäufe, Flüge sowie Telefon-/Skypekosten (die ca. 500 € im Monat betrugen) etc. - hatte, wurden vorab diese Aufwendungen aus dem Organisationsanteil erstattet. Letztlich verblieben damit jedem Mitglied des Organisationsteams zwischen 4 und 4,5 % des Grundbetrages.

Nach dem Wiedereintritt des Angeklagten L1 im Mai 2012 wurde der Beuteschlüssel für die Fälle seiner Beteiligung modifiziert, da der Angeklagte L1 seine Tätigkeit von einem um 2,5 Prozentpunkte erhöhten Vertriebsanteil, der auf ihn entfallen und von dem Organisationsanteil in Abzug gebracht werden sollte, abhängig machte. Nach einer internen Besprechung mit den Angeklagten B1 und D1 erklärte sich hiermit der Angeklagte C1 im Namen des Organisationsteams einverstanden, so dass ab diesem Zeitpunkt, war der Angeklagte L1 als "Loader" oder "Opener" beteiligt, dieser 17,5 % des Grundbetrages erhielt, sich dementsprechend der Organisationsanteil auf gleichfalls 17,5 % reduzierte, so dass damit, in den Fällen der Beteiligung des Angeklagten L1, jedem Mitglied des Organisationsteams nach Abzug der Kosten ein Anteil von 3 % bis 3,7 % des Grundbetrages verblieb.

Aufgeteilt wurde die Beute nach Maßgabe dieser Schlüssel auf gemeinsamen Sitzungen, an denen - soweit möglich - alle Mitglieder des Organisationsteams und des Vertriebs teilnahmen. Soweit hierfür aufwändigere Berechnungen notwendig waren, wurden diese im Einzelfall durch den Angeklagte D1 vorgenommen, der den besten Überblick über die Kosten hatte. Konnte ein Mitglied an einer solchen Sitzung nicht teilnehmen, wurde ihm das Geld von den Angeklagten C1 oder B1 persönlich vorbeigebracht.

bb) Spanien: T7 und T6

Die gesondert Verfolgten T7 und T6 waren der eigentliche Kopf des Systems und hatten das Deliktssystem entwickelt.

Der gesondert Verfolgte T7 nahm insbesondere die zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Handlungen vor und richtete die erforderlichen Konten ein. Dabei waren in Spanien häufige Kontenwechsel erforderlich, da die Banken nach wiederholten Abhebungen die Konten wegen Geldwäscheverdachts sperrten.

Der gesondert Verfolgte T6 informierte die Hamburger Einheit über den Geldeingang, hob das Geld bei den spanischen Banken ab und übergab die Beute in Spanien an die Transporteure.

cc) Kommunikation zwischen den Einheiten

Die Kommunikation zwischen der Hamburger Einheit und den spanischen Hintermännern erfolgte dabei im Regelfall durch ein spezielles Handy, welches in den wechselnden Büros aufbewahrt wurde. Dieses war mit einem Aufkleber versehen, der mit "Dusche" beschriftet war. Zumindest der Angeklagte S1 hatte aber auch in seinem Privathandy die Rufnummer des "T6" abgespeichert.

Sollte sich ein neuer Mitarbeiter dem "Vertrieb" anschließen, so geschehen etwa bei dem Angeklagten T1, so hielt der Angeklagte C1 Rücksprache mit den spanischen Hintermännern, gegen deren Willen keine weiteren Mitarbeiter in den Vertrieb aufgenommen worden wären. Mit Erweiterungen der Tätergruppe waren die spanischen Hintermänner jedoch grundsätzlich einverstanden, da es ihnen vornehmlich um die Steigerung der Umsätze ging. Die Angeklagten B1, C1 und D1 hatten dabei nicht nur in Spanien mit T7 und T6 Kontakt, vielmehr reisten T6 und T7 auch nach Hamburg, um mit den übrigen Beteiligten zu feiern. So veranstalteten die gesondert Verfolgten T6 und T7 im Dezember 2011 eine Weihnachtsfeier, die neben den spanischen Hintermännern auch die Angeklagten L2, C1, B1, T1 und L1 besuchten.

Innerhalb der Hamburger Einheit sorgte insbesondere der Angeklagte C1 für den Kontakt zwischen Organisationsteam und Vertrieb. Mitglieder beider Bereiche saßen aber auch im Übrigen häufig zusammen und besprachen - soweit es die hier interessierenden Taten betrifft - die weitere Vorgehensweise, Strategien angesichts der Entwicklung des Gold- und Devisenmarktes sowie die beuterelevanten Werbungserfolge. So wurde über die zu fingierende Investitionsrichtung - steigende oder fallende Kurse - zwischen Organisationsteam und Vertrieb gesprochen. Zu diesem Zweck hielten sich die Angeklagten über die Marktentwicklungen und die Kurse über das Internet im Büro stets informiert.

b) Beteiligte Personen

Neben den gesondert Verfolgten T6 und T7 waren die Angeklagten in folgenden Zeiträumen als Mitglieder der Tätergruppe in Organisationsteam und Vertrieb tätig:

aa) Organisationteam

Die Angeklagten C1 und D1 waren während des gesamten Tatzeitraums unter den wechselnden Firmen Mitglieder des Organisationsteams. Dabei schränkte der Angeklagte D1 im 4. Quartal 2010 seine Tätigkeiten für die Gesellschaft wegen privater Probleme, u.a. dem Tod des Vaters seiner Lebensgefährtin, ein. In dieser Zeit suchte er die Räumlichkeiten nur noch zum Monatsende auf, um die Kontoauszüge - wie oben beschrieben - zu erstellen und auszudrucken.

Der Angeklagte B1 trat erst zum Jahreswechsel 2010/2011 in das Organisationsteam ein, wirkte in diesem dann aber bis zum Ende des Tatzeitraums mit. Für diese Tätigkeit war der Angeklagte B1 nach seiner Rückkehr nach Deutschland von den Angeklagten D1 und C1 geworben worden. Wer bis zum Eintreten des B1 "dritter Mann" im Organisationsteam war, ließ sich nicht feststellen. Fest steht lediglich, dass das Organisationsteam während des gesamten Tatzeitraums durchgehend genau drei Mitglieder hatte.

bb) Vertrieb

Unter der G2 weiteten die Angeklagten C1, D1 und B1 ihre Tätigkeiten aus und wurden auch im "Vertrieb" tätig, da sie zusätzlich in den Genuss des Vertriebsanteils kommen wollten. Im Jahr 2009 wirkte im Vertrieb ferner auf Geheiß des T7 ein "älterer Herr" mit, dessen Identität sich nicht feststellen ließ und der unter dem Aliasnamen "T9" auftrat. Im Übrigen gilt:

(1) Angeklagter L1

Der Angeklagte L1 war ab Anfang 2009 bis zunächst Anfang 2011 Mitglied des "Vertriebs". Zuvor hatte sich der Angeklagte L1, der im Jahr 2009 beschäftigungslos war, an den Angeklagten C1gewendet und diesen gefragt, ob er mitwirken könne. Nach seinem Ausscheiden absolvierte er eine Ausbildung zum systemischen Coach und eröffnete eine Recruiting-Praxis. Im Mai 2012 trat der Angeklagte L1, da er mit seiner Recruiting-Praxis nicht erfolgreich war, wieder in die Tätergruppe ein, der er bis zur Inhaftierung der Mitangeklagten - abgesehen von einer Unterbrechung von September bis einschließlich November 2012 - angehörte. Der Angeklagte L1 vereinbarte mit seinen "Kunden" unterhalb der Woche feste Telefontermine und suchte dann das Büro gezielt auf.

(2) Angeklagter L2

Der Angeklagte L2 war ab Sommer 2009 im Vertrieb tätig, stellte diese Tätigkeit aber im Laufe des Jahres 2012 ein. Im Schwerpunkt arbeitete er dabei im Bereich der Akquise ("Broschüre machen"); ein Opening gelang ihm aber bei dem Zeugen L8. Anfang 2012 erlitt der Angeklagte eine Schulterverletzung, die dazu führte, dass er das Büro nicht mehr aufsuchen konnte. Stattdessen arbeitete er hin und wieder mit dem von dem Angeklagten D1 übergebenen und von diesem manipulierten Firmenhandy von zu Hause aus. Im Fortgang stellte der Angeklagte seine Mitwirkung für die Gesellschaft im Wesentlichen ein. Der Angeklagte hielt allerdings weiter Kontakt zu den Mitgliedern des Organisationsteams, die ihn etwa alle zwei Wochen zu Hause besuchten.

Im August/September 2012 begann der Angeklagte, im Bereich Beratung/Verkauf von Diamantenfonds für eine Firma "Q5" zu arbeiten. Hierbei handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit; Telefonate für die Tätergruppe führte er nicht. Aufgrund von Komplikationen bei der Heilung der Schulterverletzung und eines neuerlichen Krankenhausaufenthalts musste der Angeklagte seine Tätigkeit für "Q5" wieder einstellen. Im März 2013 teilten die Mitglieder des Organisationsteams dem Angeklagten L2 mit, dass die Hamburger Einheit in Räumlichkeiten in der I-Straße umgezogen sei und fragten ihn, ob er nicht wieder mitmachen wolle. Tatsächlich suchte der Angeklagte einmal das Büro auf, konnte sich aber zu einer weiteren Mitwirkung nicht entschließen.

(3) Angeklagter T1

Die Angeklagten C1 und B1 fragten Anfang 2012 den Angeklagten T1, ob er bei der G2 mitwirken wolle. Dieser sagte zu und schloss sich dem Vertrieb an. Die jeweiligen Büros suchte er dabei zwei bis dreimal die Woche für jeweils ca. 2 bis 3 Stunden auf.

(4) Angeklagter S1

Gegen Ende Februar 2012 schloss sich der Angeklagte S1 nach einem Gespräch mit dem Angeklagten C1 der Tätergruppe an. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit im Vertrieb erkannte der Angeklagte jedoch, dass ihm das wiederholte Anrufen unbekannter Personen nicht lag und er keinen hinreichenden Druck für ein "Opening" aufbauen konnte. Ob der Angeklagte im Folgenden gleichwohl im Vertrieb tätig blieb, ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen. Es wird deswegen davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Mitarbeit zunächst wieder abbrach. Nachdem der Angeklagte die Immobilie in M2 an die Tätergruppe zur Nutzung vermittelt hatte, war er dort zwar regelmäßig vor Ort, verrichtete aber zumindest im Schwerpunkt Bauarbeiten für die Fa. T2, die sich für die Sanierungsarbeiten verantwortlich zeichnete. Er hielt aber gleichwohl engen Kontakt zu den Mitangeklagten und suchte regelmäßig das Büro auf, um dort - Weitergehendes ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen - am Computer zu spielen oder Kaffee zu trinken. Mitunter, wenn es sich ergab oder Not am Mann war, besorgte der Angeklagte für die übrigen Angeklagten Speisen und Getränke. Für diese Dienste erhielt der Angeklagte keine Vergütung.

Jedenfalls ab November 2012 erklärte sich der Angeklagte bereit, wieder im Vertrieb der G2 zu arbeiten. Er sollte in der sog. "Kundenbetreuung" für die "Kunden in der Abwicklung" eingesetzt werden. Dabei ging es darum, Kunden, die bereits etwas gezahlt hatten, "bei der Stange zu halten", sie aber auch - wenn möglich - zu weiteren Zahlungen zu überreden. Für den Fall, dass ein solches "Loading" Erfolg hätte, konnte sich der Angeklagte S1 den üblichen Beuteanteil in Höhe von 15 % der Anlagesumme verdienen. In der Folge führte der Angeklagte immer Donnerstagsnachmittags Gespräche unter den Aliasnamen L9 und T10 mit den Zeugen S5, T4 sowie einem Herrn N4, dessen Fall nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.

c) Abreden und Vorstellungen der Beteiligten

Jedem der Angeklagten und der gesondert Verfolgten war - spätestens - ab Eintritt in die Tätergruppe bei der Vollziehung sämtlicher bereits erwähnter und bei den Einzelfällen noch zu erwähnenden Mitwirkungshandlungen bekannt, dass die den Kunden angebotenen Anlagen tatsächlich nicht vorgenommen werden sollten und wurden, sondern das überwiesene Geld allein für die Aufteilung zwischen den Mitglieder der Tätergruppe bestimmt war. Dabei war dem Angeklagten B1 bereits vor seinem feststellbaren Eintreten, nämlich seit 2010, bekannt gewesen, dass die Angeklagten C1, D1, L1 und L2 unter Mitwirkung der spanischen Hintermänner auf betrügerische Weise "Geld machten".

Dabei gingen alle Beteiligten davon aus, dass die "Kunden" darauf vertrauten, dass die eingeworbenen Gelder tatsächlich am Markt platziert und die telefonisch oder per Kontoauszug geschilderte Wertentwicklung durchlaufen würden. Allen Beteiligten war ferner bewusst, dass das angelegte Geld für die "Kunden" tatsächlich verloren war und vereinzelte Rückzahlungen lediglich weitere Täuschungen vorbereiten und/oder der Beschwichtigung der "Kunden" dienen sollten. Dabei kam es sämtlichen Beteiligten gerade auf die Erlangung der Beuteanteile an.

Den Mitgliedern des Organisationsteams war dabei bewusst, dass auf Grundlage ihrer Organisationsbeiträge der "Vertrieb" von möglichst vielen "Kunden" möglichst hohe Beträge einwerben würde. Hierauf kam es den Mitgliedern des Organisationsteams auch gerade an. Spätestens durch ihre Mitwirkung bei der Erstellung und Versendung der Dokumentation war den Mitgliedern des Organisationsteams auch bekannt, mit welchen konkreten "Kunden" die Mitglieder des Vertriebs Gespräche geführt hatten und welche konkreten Werbungserfolge erzielt worden waren.

Jeder Beteiligte wollte sich dabei mit seiner Mitwirkung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer erschließen. Ferner lag den Mitwirkungshandlungen jedes Angeklagten der übereinstimmende Wille der Mitglieder der Tätergruppe zu Grunde, sich mit den übrigen Mitgliedern zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen.

Die Mitglieder des Organisationsteams knüpften Mitwirkungshandlungen und Mitwirkungsbereitschaft dabei nicht an die konkrete Firma (D3 oder G2), sondern an den von den Firmen unabhängigen Zusammenschluss als solchen. Dementsprechend wurde die Mitwirkungsbereitschaft im Tatzeitraum von den Mitgliedern des Organisationsteams auch nicht aufgegeben. Vielmehr bestand auch während Phasen nicht feststellbarer Vertriebsaktivitäten fortwährend und auf unbestimmte Dauer die Bereitschaft, die für den Zusammenschluss erbrachten Organisationsleistungen und das eingesetzte Inventar in den Dienst der Tätergruppe ungeachtet der jeweils von den spanischen Hintermännern verwendeten Gesellschaft zu stellen.

2. Taten unter der Gesellschaft "D3"

a) Allgemeines

Die Gesellschaft D3 wurde Anfang des Jahres 2009 von dem gesondert verfolgen T7 durch den mutmaßlichen Strohmann T11, zu dem sich keine weiteren Feststellungen treffen ließen, in Kanada gegründet und wurde bis in das Jahr 2011 hinein verwendet. Der erste Kunde der D3 - ein Tiroler aus Bozen - wurde von dem Angeklagten L1 bereits Anfang des Jahres 2009 "geöffnet"; dieser Geschädigte sowie weitere unter der D3 geschädigte Personen konnten - bis auf den Zeugen A2 - nicht ermittelt werden. Gegenstand der Verurteilung sind demnach nur die folgenden unter der D3 begangenen Straftaten zu Lasten des Zeugen A2:

b) Fall "A2"

Im Sommer 2009 traf der Angeklagte L2 auf den Angeklagten L1. L2 teilte L1 mit, dass er gerade auf Arbeitssuche sei und fragte, ob er - L1 - nicht eine Verdienstmöglichkeit für ihn kenne. L1 teilte L2 mit, dass er derzeit für die D3 arbeite. Wenn er - L2 - einen Anlageinteressenten kenne und an ihn - L1 - für die D3 vermittele, so werde er im Umfang von 15 % an den Anlagen beteiligt.

Dem Angeklagten L2 war der Zeuge A2, Miteigentümer des schweizerischen Transformatorenherstellers U3, noch aus seiner Tätigkeit bei Q1 bekannt. Der Zeuge war äußerst vermögend und auch anlageerfahren. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2009 setzte sich der Angeklagte L2 unter seinem Echtnamen telefonisch mit dem Zeugen in Verbindung und machte diesen auf die Anlagemöglichkeiten bei der D3 aufmerksam. Dabei erklärte der Angeklagte L2 dem Zeugen A2 wahrheitswidrig, er - L2 - habe dort selber bereits Geschäfte getätigt und etwas Geld verdient. Wenn A2 einverstanden sei, würde er einem Mitarbeiter der D3 die Kontaktdaten von A2 mitteilen, damit ein Anbahnungsgespräch geführt werden könne. Der Zeuge A2 erklärte sich, weil er dem Angeklagten L2 vertraute, damit einverstanden. L2 bedeutete sodann L1, dass zu dem Zeugen Kontakt aufgenommen werden könne.

Bei all dem hielt es der Angeklagte L2 zumindest für möglich, dass über die D3 keine realen Anlagegeschäfte getätigt, sondern ein Anlagebetrug begangen werden würde. Dies nahm der Angeklagte L2 allerdings wegen der ihm von L1 versprochenen Beteiligung, bei der es sich tatsächlich um einen Anteil an der Tatbeute handelte, in Kauf. Dabei hatte der Angeklagte die später eingetretenen Schäden auch angesichts der ihm bekannten außerordentlich guten Vermögenssituation des Zeugen A2 für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.

Nach diesem Anbahnungsgespräch stieg der Angeklagte L1 selbst als Mitarbeiter des "Vertriebs" bei der D3 ein. Anrufe tätigte er unter dem Aliasnamen "N4". Spätestens als der Angeklagte L1 die "Loadings" bei dem Zeugen A2 aufnahm, war dem Angeklagten positiv bekannt, dass die Gelder tatsächlich nicht angelegt werden würden, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die vorstehenden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz gelten.

Der Angeklagte L1 kontaktierte schon kurz nach dem von dem Angeklagten L2 geführten Anbahnungsgespräch den Zeugen A2 und meldete sich dabei - wie auch im Folgenden - unter dem Aliasnamen "C7". Dabei gab er vor, aus Vancouver anzurufen. Dem Angeklagten L1 gelang es zunächst, unter Berufung auf das Vorgespräch mit dem Angeklagten L2 "Broschüre zu machen"; in dem übersendeten Unternehmensprofil wurde als Anlagemodell der Handel mit Goldkontrakten dargestellt. Die Unterlagen sowie die Website machten auf den Zeugen einen seriösen Eindruck. Der Zeuge A2 unterzeichnete den Kontoeröffnungsantrag und überwies - nachdem ihn der Angeklagte dazu überredet hatte, "mit etwas Kleinem anzufangen" - am 8. September 2009 einen Betrag in Höhe von 37.500 USD auf ein kanadisches Konto der D3, welches ihm zuvor mitgeteilt worden war. Etwa einmal wöchentlich telefonierte der Zeuge mit dem Angeklagten L1 und führte mit ihm angeregte Diskussionen über das Geschehen am Goldmarkt. Dabei waren die Ausführungen von "C7" aus Sicht des Zeugen von Sachverstand geprägt, so dass der Zeuge dem "C7" vertraute. Die von dem Angeklagten D1 monatlich erstellten und vom Angeklagten C1 versendeten Kontoauszüge dokumentierten eine vielversprechende Entwicklung der Anlage und wiesen nicht unerhebliche Gewinne aus. Insgesamt investierte der Zeuge A2 im Zeitraum vom 8. September 2009 bis zum 5. Mai 2010 in vier Tranchen aus privaten Mitteln insgesamt 167.500,00 USD. Die Gelder aus diesen Taten, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, wurden von den Angeklagten D1 und C1 aus Spanien abgeholt.

Im Sommer 2010 schlug der Angeklagte L1 dem Zeugen vor, den Anlagebetrag zu erhöhen. Der Zeuge hielt daraufhin Rücksprache mit den Miteigentümern der U3, die nach der Schilderung seines privaten Anlageerfolgs zu einer Anlage aus Firmengeldern ihr Einverständnis erklärten. Am 30. August 2010 überwies der Zeuge aus Firmengeldern 500.000,00 USD. Aus dieser und auch den folgenden Anlagen des A2 erhielt der Angeklagte L2 aus dem Grundbetrag nur noch einen Beuteanteil von 7,5 %. L1 begründete dies gegenüber L2 damit, dass zu der ursprünglichen Vermittlung zu der natürlichen Person "A2" kein unmittelbarer Zusammenhang mehr bestehe.

Wie die Beute in diesem Fall nach Deutschland gelangte, ließ sich nicht sicher feststellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beute im September 2010 abweichend von den üblichen Gepflogenheiten von den spanischen Hintermännern nach Deutschland überwiesen und dort von T6, der bei der Hamburger Sparkasse ein Konto unterhielt, abgehoben und an das Organisationsteam übergeben wurde. Alternativ könnte auch in diesem Fall die Beute von den Angeklagten C1 und D1 abgeholt worden sein.

Im Spätherbst 2010 trat L1 in die Phase des "Verlustloadings" ein. Der Zeuge, der aufgrund der von ihm verfolgten Goldpreisentwicklung erhebliche Gewinne erwartet hatte, erhielt Kontoauszüge, die Verluste auswiesen. L1 erläuterte dem Zeugen, dass man Aussagen des indischen Wirtschaftministers über beabsichtigte Goldankäufe vertraute habe, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten. Nach diesem Gespräch war der "C7" für den Zeugen zunächst nicht mehr erreichbar. Auch im Übrigen gelang es dem Zeugen zunächst nicht, zu Verantwortlichen der D3 Kontakt aufzunehmen. Per E-Mail wurde dem Zeugen schließlich mitgeteilt, dass "C7" erkrankt sei.

Im November 2010 nahm der Angeklagte L1 den Kontakt zum Zeugen A2 wieder auf und schilderte diesem wahrheitswidrig, er sei wegen eines Unfalls nicht erreichbar gewesen. Dem Angeklagten L1 gelang es sodann, mit dem Zeugen eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, dass der Zeuge sich zur Investition weiterer Firmengelder bereit erklärte, diese aber spätestens bis zum Bilanzierungsstichtag am 31. Dezember 2010 "retourniert" (zurückgezahlt) werden würden. Hierauf hatte der Zeuge bestanden. Dabei stellte der Angeklagte L1 dem Zeugen eine erhebliche Rendite in Aussicht, es handele sich um ein "Sonderangebot". Diese Abrede wurde von "Burg" per E-Mail bestätigt. Daraufhin überwies der Zeuge am 9. Dezember 2010 weitere 578.790 USD aus Firmengeldern.

Als gegen Ende des Monats noch keine Rückzahlung der Mittel zu verzeichnen war, forderte der Zeuge den "C7" mit Nachdruck auf, sich an die getroffene Abrede zu halten. L1 teilte dem Zeugen sodann per E-Mail mit, dass es einen Firmenbeschluss der D3 gebe, nach der eine Auszahlung von Geldern vorerst nicht mehr stattfinde. Da der Zeuge auf einer Rückzahlung beharrte und mit rechtlichen Schritten drohte, sicherte ihm "C7" zu, dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht und das verbleibende Geld zurückgezahlt werden würde, dies aber erst am 28. Januar 2011. Nach dieser Meldung - Anfang 2011 - verließ der Angeklagte L1 die D3, um seine Ausbildung zum systemischen Coach aufzunehmen; im Anschluss eröffnete er seine Recruiting-Praxis.

Tatsächlich erhielt der Zeuge am 28. Januar 2011 von den spanischen Hintermännern, um den Zeugen zu weiteren Anlagen zu motivieren, einen Restbetrag von 46.290,00 USD zurück. Sodann meldete sich bei dem Zeugen ein Herr "C8". Wer sich hinter diesem Aliasnamen verbirgt, ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen. Nach Angaben des Angeklagten C1 könnte es sich um den gesondert Verfolgten T6 gehandelt haben. "C8" gelang es, den Zeugen zu der Überweisung eines weiteren Betrages in Höhe von 300.000,00 USD aus Firmengeldern zu überreden. Die Beteiligung aus dieser Rate wurde dabei nicht von dem Organisationsteam eingeflogen. Vielmehr hatte der Zeuge A2 die Anlage auf das Konto einer Schweizer Bank in Lugano überwiesen; von dort wurde es weiter auf das Konto des gesondert Verfolgten T6 bei der Hamburgischen Sparkasse transferiert. Dort hob es T6 ab und zahlte die Anteile in Hamburg aus.

In einem nachfolgenden Telefonat wies "C8" den Zeugen darauf hin, dass er mit den 300.000 USD Gewinne erwirtschaftet habe. Da der dem Zeugen zugesendete Kontoauszug allerdings einen Verlust auswies, wurde der Zeuge erstmals misstrauisch. Der Kontakt zu der D3 brach dann ab. Der Zeuge erhielt aber im Jahr 2011 noch weitere Kontoauszüge, die mal auf Gewinne und mal auf Verluste endeten.

Mit Blick auf die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, beträgt der Schaden 1.078.790 USD, was umgerechnet nach den jeweiligen Tageskursen einem Schaden von 822.443,79 € entspricht:

Fall

Anklagepunkt

Datum

Betrag

1 (L1)

30. August 2010

500.000,00 USD

(=381.190,50 €)

2 (L1)

9. Dezember 2010

578.790 USD

(=441.253,29 €)

Gesamt

1.078.790 USD

(=822.443,79 €)

Eine Schadenskompensation erfolgte durch die Rückzahlung in Höhe von 46.290,00 USD (=34.014,26 €).

Da der Zeuge seine Geschäftspartner, die ihm das Geld anvertraut hatten, nicht mit dem Verlust belasten wollte, glich ihn der Zeuge A2 aus privaten Mitteln wieder aus, die er durch die Veräußerung seiner Geschäftsanteile erlangt hatte. Der Zeuge ist aufgrund einer diversifizierten Anlagestrategie nach wie vor äußerst vermögend.

Bei all dem war dem Zeugen A2 aufgrund seiner Anlageerfahrung bekannt, dass bei Spekulationsgeschäften ein Totalverlust eintreten könnte. Er ging allerdings davon aus, dass die Gelder auch tatsächlich am Markt platziert werden würden. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte er kein Geld überwiesen.

Auch aus der - nicht gegenständlichen - Februarzahlung 2011 erhielt das Organisationsteam sowie der Angeklagte L1 als "Opener" einen Anteil, dessen Höhe sich nicht zweifelsfrei feststellen ließ. Der Angeklagte B1 bezifferte seinen Anteil auf 10.000,00 € bis 12.000,00 €, der Angeklagte L1 auf 20.000,00 €.

3. Taten unter der Gesellschaft "G2"

a) Allgemeines

Zum Jahreswechsel 2010/2011 geriet die D3 in den Fokus der kanadischen Finanzdienstleistungsaufsicht. Das bei der kanadischen Bank unterhaltene Konto wurde gesperrt. Die Schwierigkeiten waren Anlass für den T7, die Firma auf die G2 umzustellen, was im Laufe des Jahres 2011 zunächst einen Umsatzrückgang zur Folge hatte.

b) Straftaten unter der G2

Von den aus der G2 heraus verübten Straftaten sind die nachfolgenden Gegenstand dieses Verfahrens. Neben den folgenden Geschädigten gab es als weitere "Kunden" den Schweizer N4, dessen Fall nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, sowie weitere Geschädigte, deren Identität nicht ermittelt werden konnte.

aa) Fall "von C5"

Die Zeugin C5 aus Everswinkel bei Münster hatte im Zuge der Scheidung von ihrem Mann im Jahre 2009 eine Abfindung in Höhe von 1.200.000,00 € erhalten. Zusätzlich hatte sie das von ihr bewohnte Hausgrundstück mit einem Wert von 450.000,00 € erlangt und konnte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.000,00 € beanspruchen, die sie noch bis November 2014 beziehen wird. Aus einem Teil der Abfindungssumme hatte sie ein Grundstück in Griechenland erworben sowie die Renovierung ihres Hauses bezahlt. Im Übrigen hatte sie die Abfindung fest bei der Deutschen Bank angelegt. Mit der angelegten Summe von 970.000,00 € wollte sie zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen sowie nach deren Auslaufen ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Im Februar/März 2012 meldete sich der Angeklagte T1 unter dem Aliasnamen "C9" bei der Zeugin, fragte diese, ob sie mit den Zinsen ihrer gegenwärtigen Anlage zufrieden sei und stellte ihr die vermeintlichen Anlagemöglichkeiten über die G2, Währungsspekulationen betreffend den Währungsunterschied zwischen USD und € aber auch den Handel mit Goldkontrakten, vor. Die Zeugin lehnte zunächst ab. Der Angeklagte T1 versuchte weiter, die Zeugin zu erreichen. Diese nahm allerdings - sobald sie auf ihrem Telefon die durch technische Manipulationen angezeigte Hongkonger Nummer sah - nicht ab. Letztlich gelang es dem Angeklagten T1 allerdings, da entweder bei der Zeugin keine oder aber eine andere als eine Hongkonger Rufnummer angezeigt wurde, mit der Zeugin drei bis vier weitere Gespräche zu führen. Die Zeugin entwickelte Sympathie für den Angeklagten, der es auch verstand, durch die vermeintliche Preisgabe privater Details des "C9" Vertrauen bei der Zeugin zu wecken. Letztlich willigte die Zeugin in eine Erstanlage ein und erhielt und unterschrieb die limitierte Handelsvollmacht sowie den Kontoeröffnungsantrag, den sie an die G2 zurückfaxte. Ferner erhielt sie eine Kontoinformation, nach der Überweisungen an die Barclays Bank in Barcelona erfolgen sollten. Die Zeugin machte "C9" deutlich, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt benötige. Dieser versicherte ihr, dass man "aufpassen" werde.

Daraufhin entschloss sich die Zeugin, am 19. Juni 2012 einen ersten Betrag in Höhe 10.000,00 € anzulegen. Der Angeklagte T1 schilderte der Zeugin telefonisch einen positiven Verlauf der Anlage, so dass sie am 27. Juni 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000,00 €, am 9. Juli 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 50.000,00 €, am 3. August 2012 einen Betrag in Höhe von 120.000,00 €, am 17. August 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 80.000,00 € und am 17. September 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 100.000,00 € überwies. Diesen weiteren Überweisungen waren jeweils Gespräche mit dem Angeklagten T1 vorausgegangen, in denen er den positiven Verlauf der Anlage schilderte und die Zeugin zu der weiteren Investition überredete. Korrespondierend zu dem Inhalt der Gespräche wiesen die der Zeugin monatlich übersendeten Kontoauszüge eine stetige Gewinnentwicklung aus, der Kontoauszug für September 2012 lautete auf eine "Ending Balance" in Höhe von 619.056,50 USD.

Im Oktober 2012 forderte die Zeugin einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.000,00 € zurück. Tatsächlich wurde seitens der spanischen Hintermänner als vertrauensbildende Maßnahme eine Rücküberweisung in dieser Höhe veranlasst, da man sich weitere Investitionen von der Zeugin erhoffte. Da einige Zeit zwischen der Rückforderung und der Rücküberweisung verging, zweifelte die Zeugin erstmals an der Seriösität des Geschäfts.

Diese Zweifel wurden durch einen weiteren Anruf des Angeklagten T1 zerstreut. Er teilte der Zeugin mit, dass man bei einer Erhöhung der Anlage "noch ganz anders agieren" könne. Am 21. November 2012 überwies die Zeugin daraufhin weitere 590.000,00 €, nachdem sie zuvor ihr Depot bei der Deutschen Bank komplett aufgelöst hatte. Auf dem der G2 zugefaxten "proof of fund" ergänzte sie handschriftlich: "Sehr geehrter Herr C9, es sind nur 590 tsd € geworden, bedingt durch die Abschläge - sorry, bin in Eile. Beste Grüße, C5"

Nunmehr wurde entschieden, mit der Zeugin das "Verlustloading" durchzuführen. Erstmals wies der Kontoauszug für November, welcher der Zeugin Anfang Dezember übersendet wurde, größere Verluste auf. Die Zeugin erklärte sich aber zu einer weiteren Einlage nicht bereit, sondern forderte vielmehr das ausweislich des Kontoauszugs noch vorhandene Kapital zurück.

Daraufhin suchte der Angeklagte C1 den Angeklagten L1 - der zwischenzeitlich der Tätergruppe im September im Streit den Rücken gekehrt hatte - in seiner Recruiting-Praxis auf, um ihn zu einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für die G2, insbesondere für den Fall "C5", zu bewegen. Der Angeklagte L1 forderte hierfür eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 5.000,00 €, welche ihm auch - aus dem Organisationsanteil - bewilligt wurde. Der Angeklagte L1 entwickelte sodann ein Konzept, um die Zeugin C5 in der Phase des "Verlustloadings", das von dem Angeklagten L1 unter seinem Aliasnamen S6 durchgeführt werden sollte, zu weiteren Anlagen zu bewegen.

Zunächst galt es angesichts des Rückforderungsbegehrens der Zeugin das Geld "wegzumachen". Der Angeklagte L1 nutzte insoweit den Umstand, dass zum Jahresende der Markt "dünner" wurde und suggerierte der Zeugin eine verlustbringende Investition mit maximalem Anlagevolumen. Der Zeugin, der er den Betreuerwechsel mit einer Sportverletzung des "C9", erklärte, teilte er mit, dass das Handelskonto in eine "äußerste Schieflage" geraten war, deswegen eine Auszahlung nicht möglich sei, die Anlage aber durch Stützungskapital gerettet werden könne. Am 20. Dezember 2012 rief der Angeklagte L1 erneut an, berichtete von dem Totalverlust der Anlage und behauptete überdies, der Zeugin sei durch die G2 ein Handelskredit in Höhe von 500.000 USD eingeräumt worden. Der neue Lebensgefährte der Zeugin meldete ihr gegenüber nun erhebliche Zweifel an der Seriosität des Geschäfts an.

Nunmehr anwaltlich beraten forderte die Zeugin von der G2 Belege für die vermeintlichen Transaktionen. Insoweit übermittelte der Angeklagte L1 der Zeugin Ausdrucke aus dem - frei erfundenen - Programm "Vision Trade", die die Handelsaktivitäten belegen sollten. Tatsächlich hatte diese Ausdrucke der Angeklagte D1 am Computer erstellt. Die von der Zeugin eingeschaltete Rechtsanwältin erstattete daraufhin Strafanzeige, die zum Einsatz einer polizeilichen Scheinkäuferin, die sich als Freundin der Zeugin C5 ausgab, und damit letztlich zur Aufdeckung der Tätergruppe führte (siehe näher unten bei Nr. 5). Weitere Überweisungen hatte die Zeugin nicht getätigt.

Insgesamt ist der Zeugin damit ein Schaden in Höhe 970.000,00 € entstanden:

Fall

Anklagepunkt

Datum

Betrag

3 (T1)

19. Juni 2012

10.000,00 €

4 (T1)

27. Juni 2012

20.000,00 €

5 (T1)

9. Juli 2012

50.000,00 €

6 (T1)

3. August 2012

120.000,00 €

7 (T1)

17. August 2012

80.000,00 €

8 (T1)

10

17. September 2012

100.000,00 €

9 (T1)

11

21. November 2012

590.000,00 €

Gesamt

970.000 €

Eine Schadenskompensation erfolgte durch die Rückzahlung in Höhe von 12.000,00 €.

Bei all dem hatte die Zeugin die Aussage in der limitierten "Handelsvollmacht", nach der sie für Verluste bis zur Höhe des Haben-Saldos ihres Kontostandes haftbar sei, zur Kenntnis genommen, so dass ihr das abstrakte Risiko eines Totalverlustes bei Spekulationsgeschäften bewusst war. Allerdings ging die Zeugin C5 davon aus, dass die von ihr überwiesenen Gelder tatsächlich am Markt platziert würden. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sie keine Überweisungen getätigt.

Durch die Taten sind die liquiden Mittel für die Altersvorsorge der Zeugin im Wesentlichen verbraucht.

bb) Fall "T4"

Der Zeuge T4 aus Offenburg, von Beruf technischer Angestellter für die Anzeigenproduktion in einem größeren Verlag, war bereits im Jahre 2011 vom "Vertrieb" der D3 angerufen worden, hatte aber nicht zu einer Anlage bewegt werden können. Ab Ende 2011 erhielt der Zeuge monatliche Anrufe, die der Angeklagte C1 unter dem Aliasnamen "B4" als "Opener" führte. Dem Zeugen wurde der Handel mit Goldkontrakten angeboten. Dabei erkannte der Zeuge, dass es sich um Risikogeschäfte mit der Möglichkeit des Totalverlusts handelte, allerdings wurde ihm von "B4" versprochen, dass niemals das gesamte Kapital eingesetzt würde. Letztlich erklärte sich der Zeuge bereit, einen Betrag in Höhe von knapp 10.000,00 € zu überweisen. Zuvor hatte er die üblichen Vertragsunterlagen unterzeichnet und zurückgesandt.

Da das vom Zeugen verwendete Online-Banking Verfügungssummen über 5.000,00 € nicht zuließ, stückelte der Zeuge den Anlagebetrag in drei Einzelüberweisungen vom 14. März 2012 über 1.000,00 €, vom 19. März 2012 über 4.999,00 € und vom gleichen Tag über weitere 4.000,00 €.

Entsprechend der allgemeinen Geschäftsstrategie wurde der Zeuge sodann an den Angeklagten L1 als "Loader" abgegeben, der wiederum unter dem Namen "S6" auftrat. Der dem Zeugen übersendete Kontoauszug wies für März einen Gewinn in Höhe von 750 USD auf. L1 erklärte dem Zeugen sodann, dass die überwiesenen 10.000,00 € zu wenig seien. Entweder der Zeuge erhöhe auf 50.000 bis 100.000 USD, oder das Engagement werde seitens der G2 beendet. Dies wurde dem Zeugen im Anschluss nochmals vom Angeklagten L1 per E-Mail bestätigt. Der Zeuge erklärte sich schließlich zu einer Anlage in Höhe von 50.000 USD bereit, entschloss sich aber - ohne dass es einer weiteren Einwirkung des Angeklagten L1 bedurft hätte - zu einer weitergehenden Aufstockung, so dass er letztlich 60.000,00 € überwies; und zwar in Tranchen zu je 5.000,00 €. Die Überweisungen erfolgten am 10., 11., 14., 15. und 31. Mai 2012, am 4. und 27. Juni 2012, am 10. und 11. Juli 2012 und am 1., 3. und 6. August 2012.

Der Angeklagte L1 entschloss sich nun, vom Gewinn- zum Verlustloading überzugehen. In einem weiteren Telefongespräch erklärte der "S6" dem Zeugen, dass ein erheblicher Verlust eingetreten sei. Leiste er allerdings einen Nachschuss von 30.000,00 € als Stützungskapital, so könne das Geld zurückgeholt werden. Der Zeuge erklärte sich auch hierzu bereit und überwies einen entsprechenden Betrag in 6 Tranchen zu jeweils 5.000,00 € und zwar am 21., 24., 25., 26. und 27. September 2012 sowie am 1. Oktober 2012.

Allmählich ahnte der Zeuge, dass er Opfer eines Anlagebetruges geworden sein könnte und forderte das angelegte Geld zurück. Die G2 nahm ab März 2013 über den Angeklagten S1, der unter dem Aliasnamen "L9" auftrat, weiter Kontakt zu dem Zeugen auf, der sich allerdings nicht zu weiteren Anlagen bewegen ließ.

Insgesamt überwies der Zeuge damit 99.999,00 €:

Fall

Anklagepunkt

Datum

Betrag

10 (C1)

12

14. März 2012

1.000,00 €

13

19. März 2012

4.999,00 €

14

19. März 2012

4.000,00 €

11 (L1)

15

10. Mai 2012

5.000,00 €

16

11. Mai 2012

5.000,00 €

-*

14. Mai 2012

5.000,00 €

-*

15. Mai 2012

5.000,00 €

-*

31. Mai 2012

5.000,00 €

17

4. Juni 2012

5.000,00 €

18

27. Juni 2012

5.000,00 €

19

10. Juli 2012

5.000,00 €

20

11. Juli 2012

5.000,00 €

21

1. August 2012

5.000,00 €

22

3. August 2012

5.000,00 €

23

6. August 2012

5.000,00 €

12 (L1)

24

21. September 2012

5.000,00 €

25

24. September 2012

5.000,00 €

26

25. September 2012

5.000,00 €

27

26. September 2012

5.000,00 €

28

27. September 2012

5.000,00 €

29

1. Oktober 2012

5.000,00 €

Gesamt

99.999,00 €

* Schadensbetrag in Anklage nicht enthalten; Hinweis nach § 265 II StPO wurde erteilt

Das mit Spekulationsgeschäften üblicherweise verbundene Risiko des Totalverlustes war dem Zeugen T4 dabei bekannt. Der Zeuge T4 ging aber davon aus, dass die von ihm überwiesenen Gelder tatsächlich am Markt platziert würden. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte er keine Überweisungen getätigt.

Der wirtschaftliche Verlust ist für den Zeugen spürbar, berührt aber nicht seine Lebensgrundlagen.

cc) Fall "S5"

Der Zeuge S5 aus Stuttgart war als Inhaber, Geschäftsführer und Prokurist mehrerer international operierender Unternehmen tätig und lebt mittlerweile von seiner Rente.

Anfang 2012 erhielt der Zeuge von einem Vertreter der G2, dessen Identität sich nicht feststellen ließ, diverse Anrufe. Letztlich gelang es dem Anrufer "Broschüre zu machen" und dem Zeugen Informationsmaterial der G2 zukommen zu lassen. Als Geschäftsmodell wurden insbesondere Goldtransaktionen vorgestellt, auf diesem Gebiet sei die G2 wegen spezialisierter Mitarbeiter besonders erfolgreich. Auf erzielte Gewinne werde eine Provision von 15 % einbehalten. Der Zeuge überprüfte die Angaben aus dem Firmenprofil anhand der Website und fand diese dort in guter Aufmachung bestätigt.

Sodann wechselte die Kontaktperson. Als "Opener" wurde nunmehr der Angeklagte B1 unter dem Aliasnamen "T12" tätig. Nach mehreren Telefongesprächen gelang es dem Angeklagten B1, den Zeugen am 10. Februar 2012 zu einer ersten Anlage von 7.500,00 € zu bewegen. Der Verlauf der Anlage wurde dem Zeugen als positiv dargestellt.

Entsprechend der allgemeinen Geschäftsstrategie wechselte das Geschäft nun vom "Opener" zum "Loader". Diese Rolle wurde zunächst von dem Angeklagten L1, der wieder unter dem Namen "S6" auftrat, ausgefüllt. Der Angeklagte forderte vom Zeugen weitere Mittel mit der Behauptung an, sein Vorstand fordere eine Mindesteinlage von 50.000 USD. Sollte der Zeuge nicht aufstocken wollen, so wäre der bisherige Einsatz mit größeren Verlusten verbunden. So gelang es dem Angeklagten zunächst, den Zeugen zu einer weiteren Anlage in Höhe von 10.000,00 €, von dem Zeugen angewiesen am 26. April 2012, zu bewegen.

Durch ein weiteres Telefonat konnte der Angeklagte L1 den Zeugen dazu überreden, weitere 15.000,00 € zu investieren. Die Überweisungen nahm der Zeuge in zwei Tranchen zu je 7.500,00 € vor, und zwar am 26. Juni sowie am 31. Juli 2012.

Mit einem weiteren Telefonat veranlasste der Angeklagte L1 den Zeugen dazu, weitere 22.500,00 € zu überweisen, und zwar in drei Tranchen zu je 7.500,00 € am 3., 22. und 24. August 2012.

Zuletzt gelang es dem Angeklagten durch ein weiteres Telefonat, den Zeugen am 29. August 2012 zu einer Überweisung in Höhe von 20.000,00 € zu bewegen.

Im September 2012 machte der Angeklagte L1 für 14 Tage Urlaub. Den Zeugen S5 übergab der Angeklagte für diese Zeit "vertretungsweise" dem Angeklagten D1 zum weiteren "Loading". Dieser trat gegenüber dem Zeugen als "C10" auf und teilte dem Zeugen mit, dass "S6" gerade verhindert sei, er - C10 - aber seinen Fall nunmehr betreuen werde. Der Angeklagte D1 bewegte den Zeugen zunächst zu einer weiteren Anlage in Höhe von 24.000,00 €, die am 12. September 2012 vom Zeugen angewiesen wurde.

Sodann gelang es dem Angeklagten D1 den Zeugen zu einer weiteren Anlage in Höhe von 34.000,00 € zu bewegen, angewiesen vom Zeugen in drei Tranchen am 21. September (12.000,00 €), 24. September (12.000,00 €) und 28. September 2012 (10.000,00 €).

Zuletzt erwirkte der Angeklagte D1 eine weitere Anlage in Höhe von weiteren 32.000,00 €, überwiesen in drei Tranchen am 8. Oktober (12.000,00 €), 9. Oktober (10.000,00 €) und 23. Oktober 2012 (10.000,00 €); an die Überweisung der letzten Tranche musste der Angeklagte dabei durch ein separates Telefonat erinnern.

Aus den Geschäften im September forderte der Angeklagte L1 einen Beuteanteil, der ihm von dem Angeklagten D1 mit der Begründung verweigert wurde, er - D1 - habe aus den Geschäften mit S5 auch von den Spaniern keinen Beuteanteil erhalten und könne deswegen L1 seinen Anteil nicht auszahlen. Dabei wird zu Gunsten des Angeklagten D1 davon ausgegangen, dass dieser tatsächlich im Nachhinein gegenüber den spanischen Hintermännern auf seinen Beuteanteil verzichtet hatte, da er festgestellt hatte, dass er den direkten Kundenkontakt als "Loader" mit seinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Dieser Sachverhalt führte zu Spannungen zwischen dem Angeklagten D1 einerseits und den Angeklagten L1 und C1 andererseits. Letztlich verließ der Angeklagte L1 die G2 im Streit und wurde erst für den Fall "C5" zurückgeholt.

Sodann wurde der Zeuge S5 dem Angeklagten S1, der unter dem Aliasnamen "L9" auftrat, als weiterem "Loader" übergeben. Dieser gab vor, aus Toronto anzurufen und sprach mit dem Zeugen zunächst über Persönliches, um eine gemeinsame Wellenlänge zu finden. In der Sache schlug der Angeklagte S1 dem Zeugen vor, nun mit nach unten abgesicherten Optionen zu handeln. Dazu müsse ein größeres Handelsvolumen auf dem Konto des Zeugen zur Verfügung stehen. Dies könne erreicht werden, wenn der Zeuge weiteres Geld überweise.

Daraufhin forderte der Zeuge zunächst 24.500,00 € zurück, sicherte aber zu, diese sodann reinvestieren zu wollen. Daraufhin veranlasste der Zeuge S1 über die spanischen Hintermänner eine Rückzahlung in genannter Höhe, die am 30. November 2012 ausgeführt wurde. Aufgrund weiterer Telefonate mit dem Angeklagten S1 erklärte sich der Zeuge sodann bereit, zunächst den Betrag in Höhe von 24.500,00 € zu reinvestieren, diesen überwies er in zwei Tranchen zu 12.500,00 € und 12.000,00 € am 20. und 21. Dezember 2012.

Aufgrund weiterer Telefonkontakte mit dem Angeklagten S1 erklärte sich der Zeuge ferner bereit, weitere 20.000,00 € zu investieren. Insoweit tätigte er zwei Überweisungen über je 10.000,00 €, eine am 22. und eine weitere am 25. März 2013.

Insgesamt überwies der Zeuge damit 209.500,00 €:

Fall

Anklagepunkt

Datum

Betrag

13 (B1)

30

10. Februar 2012

7.500,00 €

14 (L1)

31

26. April 2012

10.000,00 €

15 (L1)

33

26. Juni 2012

7.500,00 €

32

31. Juli 2012

7.500,00 €

16 (L1)

34

3. August 2012

7.500,00 €

35

22. August 2012

7.500,00 €

36

24. August 2012

7.500,00 €

17 (L1)

37

29. August 2012

20.000,00 €

18 (D1)

38

12. September 2012

24.000,00 €

19 (D1)

39

21. September 2012

12.000,00 €

40

24. September 2012

12.000,00 €

41

28. September 2012

10.000,00 €

20 (D1)

42

8. Oktober 2012

12.000,00 €

43

9. Oktober 2012

10.000,00 €

44

23. Oktober 2012

10.000,00 €

21 (S1)

45

20. Dezember 2012

12.500,00 €

46

21. Dezember 2012

12.000,00 €

22 (S1)

47

22. März 2013

10.000,00 €

48

25. März 2013

10.000,00 €

Gesamt

209.500,00 €

Eine Schadenskompensation erfolgte durch die Rückzahlung der 24.500,00 €.

Der Zeuge verfügt nach wie vor über eine Eigentumswohnung, ein Wertpapierdepot im Wert von ca. 16.000,00 € sowie monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 2.900,00 €, von denen nach Abzug der monatlichen Ausgaben ein Überschuss von durchschnittlich 1.200,00 € im Monat verbleibt. Der Zeuge leidet damit trotz der Taten keine wirtschaftliche Not, sondern ist weiterhin wohlhabend.

Den Passus in der von ihm unterschriebenen limitierten Handlungsvollmacht, nach dem die Haftung auf den Anlagebetrag begrenzt sei, hatte der Zeuge zur Kenntnis genommen. Das Risiko eines Verlustes war ihm bekannt. Der Zeuge ging aber davon aus, dass die von ihm überwiesenen Gelder tatsächlich angelegt würden. In Kenntnis der wahren Umstände hätte er keine Gelder überwiesen.

Für die letzten "S5-Gelder" deutete sich zunächst eine andere Transportmöglichkeit von Spanien nach Deutschland an. In Barcelona bat der gesondert Verfolgte T6 eine Bekannte, die Zeugin L7, die sich Ende März/Anfang April 2013 dort aufhielt, einen Umschlag, in dem sich das Geld befand, nach Deutschland zu bringen und dort dem Angeklagten C1, mit dem sie ebenfalls bekannt war, zu übergeben. Die Zeugin, die von dem Inhalt des Umschlags keine Kenntnis hatte, sagte zunächst zu. Der Zeugin L7 kamen dann aber, da sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der ihr aus der Hamburger "Partyszene" bekannten Beteiligten hatte, Bedenken. Die Zeugin gab deswegen gegenüber T6 vor, aus beruflichen Gründen nach Prag fliegen zu müssen und den Umschlag nicht mitnehmen zu können. Dies teilte sie auch dem Angeklagten C1 per SMS mit. Tatsächlich kehrte sie - allerdings ohne Umschlag - nach Hamburg zurück. Zumindest ein Teil der Gelder gelangte dann auf anderem Wege nach Deutschland, so dass der Angeklagte S1 2.000,00 € der ihm aus der letzten Zahlung des S5 eigentlich zustehenden 3.000,00 € erhielt.

dd) Fall "L8"

Der Zeuge L8 aus der Schweiz, gelernter Mechaniker und tätig als Qualitätsleiter, wurde im Februar 2012 erstmals von dem Angeklagten L2 unter dem Aliasnamen "K1" kontaktiert. L2 hatte Namen und Adresse des Zeugen einem Ausdruck der schweizerischen "Gelben Seiten" entnommen. Nach drei bis vier Anrufen innerhalb von sechs Wochen erklärte sich der Zeuge bereit, als "Testballon" eine erste Anlage in Höhe von 10.000,00 SFR zu tätigen, deren Eingang von der G2 unter dem 26. März 2013 bestätigt wurde. Zuvor hatte er die üblichen Vertragsunterlagen unterzeichnet.

Kurz nach der ersten Anlage teilte L2 dem Zeugen mit, dass die Erstanlage Gewinn erwirtschaftet habe und ein Nachschuss mit keinem Risiko behaftet sei. Dabei war dem Zeugen tatsächlich bewusst, dass bei Spekulationsgeschäften ein Totalverlust auftreten kann. Dies weckte bei dem Zeugen aber lediglich Zweifel an der Kompetenz des "K1", nicht aber an der grundsätzlichen Seriosität der G2.

Durch ein weiteres Telefonat unter Hinweis auf die außergewöhnlichen Gewinnmöglichkeiten konnte der Zeuge durch den Angeklagten L2 zu einer weiteren Anlage in Höhe von 10.000,00 SFR überredet werden, deren Eingang unter dem 5. April 2012 bestätigt wurde.

Durch ein weiteres Telefonat veranlasste der Angeklagte L2 den Zeugen zu einer weiteren Anlage in Höhe von 5.000,00 € SFR, deren Eingang am 21. Mai 2012 bestätigt wurde.

Sodann wurde der Zeuge an den Angeklagten L1 zum "Verlustloading" abgegeben. L1 trat abermals unter dem Pseudonym "S6" auf. Der Angeklagte L1 behauptete, die Anlage habe einen erheblichen Verlust erlitten, könne aber durch ein Stützungsgeschäft gerettet werden. Daraufhin überwies der Zeuge einen weiteren Betrag in Höhe von 27.000 USD, der Kapitaleingang wurde mit Schreiben vom 2. Juli 2012 von der G2 bestätigt.

In einem weiteren Gespräch suggerierte der Angeklagte dem Zeugen weitere Verluste und konnte ihn im August 2012 zu einem weiteren Stützungsgeschäft in Höhe von 15.000 USD überreden, der Kapitaleingang wurde dem Zeugen mit Schreiben der G2 vom 23. August 2012 bestätigt.

In einem letzten Gespräch zwischen dem Angeklagten L1 und dem Zeugen forderte dieser weiteres Stützungskapital. Der Zeuge erklärte sich hierzu bereit und überwies einen weiteren Betrag in Höhe von 26.423,00 €, der Kapitaleingang wurde dem Zeugen mit Schreiben der G2 vom 4. Oktober 2012 bestätigt.

Die von "S6" erwirtschafteten Verluste wurden dem Zeugen jeweils mit den übersendeten Kontoauszügen dadurch begründet, dass - entgegen einer zuvor mit dem Zeugen getroffenen und diesem auch per E-Mail bestätigten Abrede - das gesamte Kapital länger als zuvor vereinbart am Markt platziert worden sei.

Der Zeuge wurde sodann dem Angeklagten T1, der diesmal unter dem Aliasnamen "S7" auftrat, übergeben. Dies entsprach einem gemeinsamen Wunsch der Angeklagten L1 und L2. Der Zeuge gab dem Werben von "S7" nach und erklärte sich bereit, eine weitere Summe in Höhe von 200.000 SFR, zu überweisen in zwei Tranchen, zu investieren, und zwar unter der Bedingung, dass nunmehr nicht mehr als 50 % des Kapitals in "eine Richtung", als lang- oder kurzfristige Anlage, am Markt platziert werde. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung überwies der Zeuge zunächst im Dezember 2012 52.000,00 USD und im Januar weitere 106.000 USD, die Kapitaleingänge wurden dem Zeugen mit Schreiben der G2 vom 28. Dezember und 17. Januar 2013 bestätigt.

Im Februar 2013 wurden dem Zeugen erhebliche Verluste mitgeteilt. Unter dem Vorwand, er benötige das Geld, forderte der Zeuge daraufhin per E-Mail eine Summe von 225.000 USD, letztlich vergeblich, zurück. Ausweislich der dem Zeugen sodann übermittelten Kontoauszüge war das Geld komplett verloren. Der Angeklagte T1 gab den Zeugen dann an den Angeklagten L1 zu einer Fortsetzung des Loadings zurück, es erfolgten aber keine weiteren Zahlungen mehr.

Insgesamt überwies der Zeuge damit 25.000,00 SFR, 200.000,00 USD und 26.423,00 €, was nach den jeweiligen Tageskursen (auf Grundlage der Daten der Kapitaleingangsbestätigungen) einem Betrag von 199.085,82 € entspricht:

Fall

Anklagepunkt

Datum

Betrag

23 (L2)

49

März 2012

10.000,00 SFR

(=8.213,54 €)

24 (L2)

50

April 2012

10.000,00 SFR

(=8.339,07 €)

25 (L2)

51

Mai 2012

5.000,00 SFR

(=4.141,59 €)

26 (L1)

52

Juli 2012

27.000,00 USD

(=21.455,82 €)

27 (L1)

53

August 2012

15.000,00 USD

(=11.937,35 €)

28 (L1)

54

Oktober 2012

26.423,00 €

29 (T1)

55

Dezember 2012

52.000,00 USD

(=39.339,70 €)

56

Januar 2013

106.000,00 USD

(=79.235,75 €)

Gesamt

25.000,00 SFR

200.000,00 USD

26.423,00 €

(=199.085,82 €)

Bei all dem ging der Zeuge davon aus, dass das Geld tatsächlich am Markt platziert wird. In Kenntnis der wahren Umstände hätte er keine Überweisungen vorgenommen.

Der Verlust hat den Finanzplan des Zeugen durcheinandergebracht, er ist allerdings nach wie vor vermögend.

Der Angeklagte L2 erhielt aus diesem Fall von den Angeklagten B1 und C1 nur 30.000,00 € in bar ausgezahlt; im Übrigen wurde sein Anteil mit Schulden gegenüber C1 und L1 verrechnet.

ee) Fall "C6"

Der Renter C6 aus Essen erhielt erstmals im Frühjahr/Sommer 2012 zwei bis drei Anrufe von dem Angeklagten T1, der ihm gegenüber unter dem Aliasnamen "C9" auftrat. "C9" erläuterte dem Zeugen das Produkt, den Handel mit Goldkontrakten, sprach mit dem Zeugen aber auch über Privates, beispielsweise über vorgebliche Verwandte aus dem Münsterland.

Der Zeuge fasste Vertrauen zu dem Angeklagten und unterzeichnete am 12. Juni 2012 den Kontoeröffnungsantrag sowie die limitierte Handelsvollmacht, die er per Briefpost nach Hongkong schickte. Ferner wurde die zu verwendende Kontoverbindung mitgeteilt. Noch im Juni 2012 überwies der Zeuge eine erste Anlage in Höhe von 5.000,00 €. Dem Zeugen, der bereits Aktienanlagen bei der Dresdner Bank/Commerzbank unterhielt, war dabei bewusst, dass es sich um eine Risikoanlage handele, "C9" stellte ihm aber hohe Erträge in Aussicht.

Die ihm monatlich übersendeten Kontoauszüge wiesen nur mäßige Gewinne aus, was das Vertrauen des Zeugen in die Seriösität der Geldanlage verstärkte. In der Folge ließ sich der Zeuge im Juli, September und Oktober zu drei weiteren Überweisungen in Höhe von jeweils 5.000,00 € überreden. Jeder Überweisung ging dabei mindestens ein weiterer Anruf des Angeklagten T1 voraus, mit dem er den Zeugen jeweils von den Vorteilen einer Erhöhung der Anlage überzeugte.

Ab November 2012 wurde der Zeuge sodann von dem Angeklagten L1 unter seinem Aliasnamen "S6" kontaktiert. Dieser teilte ihm mit, dass "C9" krankheitsbedingt verhindert sei. Der Angeklagte L1 versuchte, den Zeugen zu weiteren Überweisungen zu veranlassen, was ihm jedoch nicht gelang.

Insgesamt überwies der Zeuge damit 20.000,00 €:

Fall

Anklagepunkt

Datum

Betrag

30 (T1)

57

Juni 2012

5.000,00 €

31 (T1)

60

Juli 2012

5.000,00 €

32 (T1)

58

September 2012

5.000,00 €

33 (T1)

59

Oktober 2012

5.000,00 €

Gesamt

20.000,00 €

Bei all dem ging auch der Zeuge C6 davon aus, dass das Geld tatsächlich am Markt platziert wird. In Kenntnis der wahren Umstände hätte er keine Überweisungen vorgenommen.

Der Verlust erfolgte aus dem Ersparten des Zeugen; dieser verfügt aber nach wie vor über ein Sparvermögen von 50.000,00 €, eine Immobilie sowie eine monatliche Rente von 2.000,00 € netto. Er ist damit nach wie vor vermögend.

ff) Fall "F2"

Der Zeuge F2 aus Aachen, von Beruf Unternehmensberater, wurde erstmals im Juli 2012 von dem Angeklagten T1 unter dem Aliasnamen "C9" - vorgeblich anrufend aus Hongkong - kontaktiert. Nach Vorstellung des vermeintlichen Geschäftsmodells, Terminsgeschäfte auf den Goldpreis, und Gesprächen über Privates, fasste der Zeuge Vertrauen zu "C9" und erklärte sich bereit, einen Anfangsbetrag in Höhe von 20.000,00 € zu investieren. Er unterzeichnete am 20. Juli 2012 die ihm zugesendete Handelsvollmacht sowie den Kontoeröffnungsantrag, scannte die Dokumente ein und übersendete sie per e-Mail an die G2. Die Einlage überwies er - wie auch die folgenden Beträge - auf das ihm mitgeteilte Konto der Barclays Bank in Spanien; der Eingang wurde ihm mit Schreiben der G2 vom 21. August 2012, das er sowohl per Briefpost aus Hongkong als auch per E-Mail erhielt, bestätigt.

Ausweislich des ihm für den Monat August übersendeten Kontoauszugs entwickelte sich die Anlage zunächst positiv. Dem Angeklagten T1 gelang es so, den Zeugen durch ein weitere Telefonat zu einem Nachschuss in Höhe von gleichfalls 20.000,00 € zu bewegen. Die Überweisung wurde von dem Zeugen am 20. September 2012 veranlasst; der Eingang mit Schreiben der G2 vom 26. September 2012 bestätigt.

Da sich auch die zweite Tranche ausweislich des Kontoauszugs positiv entwickelte, gelang es dem Angeklagten T1, den Zeugen zur Überweisung einer dritten Anlage über 25.000,00 € zu veranlassen, deren Eingang mit Schreiben vom 14. November 2012 bestätigt wurde.

Der Zeuge wurde sodann dem Angeklagten L1, der abermals unter dem Aliasnamen "S6" auftrat, zur Durchführung des Verlustloadings übergeben. Dabei gab der Angeklagte L1 vor, aus Kanada anzurufen. Da dem Zeugen der Wechsel nicht plausibel gemacht werden konnte, wollte er sein Engagement beenden und forderte zum 10. Dezember die - ausweislich des letzten Kontoauszugs noch vorhandenen - ca. 18.000 USD zurück. Am 13. Dezember erhielt der Zeuge einen Anruf, mit dem er von L1 bewegt werden sollte, noch mehr Geld zu investieren. Der Zeuge lehnte ab und drohte mit rechtlichen Schritten, sollten die 18.000 USD nicht ausgezahlt werden. Letztlich erhielt der Zeuge tatsächlich im Januar 2013 18.608,00 USD zurücküberwiesen. Dies entspricht zum Stichtag 15. Januar 2013 einem Betrag von 13.962,63 €.

Insgesamt hat der Zeuge damit 65.000,00 € investiert:

Fall (Täter)

Anklagepunkt

Datum

Betrag

34 (T1)

61

August 2012

20.000,00 €

35 (T1)

62

20. September 2012

20.000,00 €

36 (T1)

63

November 2012

25.000,00 €

Gesamt

65.000,00 €

Eine Schadenskompensation erfolgte durch die Rückzahlung in Höhe von 18.608,00 USD (=13.962,63 €).

Bei all dem war dem Zeugen bewusst, dass es sich bei Terminsgeschäften auf den Goldpreis um eine klare Risikoanlage handelt. Er hatte auch vor der Erstanlage den Hinweis auf die Möglichkeit des Totalverlustes in der Handelsvollmacht zur Kenntnis genommen. Er ging allerdings davon aus, dass das Geld tatsächlich am Markt platziert wird und hätte in Kenntnis der wahren Umstände keine Überweisungen getätigt.

Das investierte Geld stammt aus einem Restbetrag aus Aktienverkäufen, auf die allgemeine Lebensführung oder die Alterssicherung des Zeugen haben die Taten keinen Einfluss.

4. Beuteanteile und beschlagnahmte Vermögenswerte

a) Beuteanteile

Insgesamt hat der Angeklagte C1 aus den Taten mindestens 107.000,00 € erhalten. Das Geld ist sämtlich verbraucht. Der Angeklagte war permanent verschuldet, unter anderem auch bei dem Angeklagten L1 in Höhe von 14.000,00 € (zurückgezahlt im Sommer 2012), und hatte Unterhaltszahlungen an seine Exfrau zu leisten. Im Übrigen verbrauchte er das Geld für seine allgemeine Lebensführung.

Der Angeklagte B1 hat aus den Taten mindestens 80.000,00 € erhalten. Von diesem Geld hat er Schulden zurückgezahlt; im Übrigen ist es für die allgemeine Lebensführung verbraucht.

Der Angeklagte D1 hat aus den Taten mindestens 93.000,00 € erhalten. Das Geld hat er für seine allgemeine Lebensführung sowie die Renovierung einer Wohnung verbraucht.

Der Angeklagte T1 hat aus den Taten mindestens 218.000,00 € erlangt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die spanischen Hintermänner auf Grundlage eines Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten T13 aus nicht weiter feststellbaren Gründen weitere 100.000,00 € zurückgehalten haben. Die Beute hat der Angeklagte in Teilen verbraucht, die verbleibenden 170.000,00 € bewahrte der Angeklagte zunächst in einer Keksdose in seiner Wohnung auf, die bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Ermittlungsverfahren nicht aufgefunden worden war. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Versteck preisgegeben, so dass das Geld durch die Polizei sichergestellt werden konnte. Es lässt sich dabei nicht mehr feststellen, welchen Einzelfällen die Beute in welcher Höhe zuzuordnen ist.

Der Angeklagte L1 hat aus seiner gesamten Tätigkeit in der Tätergruppe 225.000,00 € erlangt. Für die hier abgeurteilten Fälle ergibt sich ein erlangter Beuteanteil in Höhe von mindestens 150.000,00 €.

Der Angeklagte L2 hat aus den Taten insgesamt mindestens 60.000,00 € erlangt. Von diesem Geld hat der Angeklagte Schulden zurückgezahlt sowie Unterhaltsforderungen seiner Ex-Frau beglichen. Im Übrigen ist das Geld für die allgemeine Lebensführung verbraucht.

Der Angeklagte S1 hat aus den Taten insgesamt 3.837,50 € erlangt. Dabei erhielt er aus Fall 21 nur einen reduzierten Beuteanteil in Höhe von 7,5 %, da es sich bei den 24.500,00 € um reinvestiertes Geld handelte. Aus Fall 22 erhielt er lediglich 2.000,00 €; die restlichen 1.000,00 € konnten ihm wegen der Verhaftung nicht mehr ausgezahlt werden.

Abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten (siehe sogleich) sind sämtliche Angeklagten vermögenslos.

Keiner der Geschädigten hat bislang aus beschlagnahmtem oder freiem Vermögen der Angeklagten Befriedigung erlangt.

b) Beschlagnahmte Vermögenswerte

Im Wege der Arrestvollziehung wurden im Verlauf des Verfahrens die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt:

bei dem Angeklagten T1 Bargeld in Höhe von 170.000,00 € (s.o.);

bei dem Angeklagten D1;

Forderungen des Angeklagten gegen die CosmosDirekt in Höhe von insgesamt 9.637,00 € (zum Zeitpunkt der Beschlagnahme)

Forderungen des Angeklagten gegen die Hamburger Sparkasse in Höhe von insgesamt 14.509,06 € (zum Zeitpunkt der Beschlagnahme)

Bargeld in Höhe von 1.085,00 €

mithin insgesamt Vermögenswerte im Wert von 25.231,06 €;

bei dem Angeklagten C1 Bargeld in Höhe von 560,00 €;

bei dem Angeklagten B1 Bargeld in Höhe von 755,00 €.

Bei den übrigen Angeklagten konnten keine Vermögenswerte sichergestellt werden.

5. Ermittlungen und Festnahme der Tätergruppe / Einlassungen im Ermittlungsverfahren

Die von der Zeugin C5 eingeschaltete Rechtsanwältin erstattete bei der Staatsanwaltschaft Münster Strafanzeige. Die Ermittlungsbehörden überwachten daraufhin den Telefonanschluss der Zeugin C5 bei weiteren Anrufen des "S6" (Angeklagter L1) und setzten eine polizeiliche Scheinkäuferin ein, die sich am Telefon als Freundin der Zeugin C5 ausgab. Diese "Freundin" gab vor, mit weiterem Stützungskapital aushelfen zu wollen. Durch technische Hilfsmittel gelang es den Ermittlungsbehörden, den Ursprungsort der Telefonate, nämlich das Büro in der I-Straße, auszumachen. Das Gebäude wurde zunächst observiert, am 11. April 2013 um 17:20 Uhr erfolgte der Zugriff. Dabei konnten die Angeklagten B1, C1, D1, S1 und T1 festgenommen werden. Der Angeklagte L1 hatte die I-Straße kurz zuvor aufgrund eines anderen Termins verlassen.

Der Angeklagte L1 wurde am Morgen des Folgetages von einem Bekannten über die Festnahme informiert. Gleiches erfuhr er von der Lebensgefährtin des Angeklagten C1. Der Angeklagte L1 entschloss sich dann, "reinen Tisch" zu machen. Er wandte sich an einen Rechtsanwalt, der ihm empfahl, sich der Staatsanwaltschaft als sog. "Kronzeuge" anzubieten. Es kam dann zu der bereits beschriebenen Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft. In insgesamt drei Vernehmungen enttarnte der Angeklagte die Aliasnamen der Mitangeklagten, schilderte das Betrugssystem einschließlich der Aufgaben der Mitglieder des Organisationsteams sowie die Rolle der spanischen Hintermänner, die wechselnden Büros, sämtliche Einzelfälle, die Gegenstand dieses Urteils sind, sowie weitere Fälle, in denen die Geschädigten nicht ermittelt werden konnten bzw. bei denen das Verfahren nicht weiter verfolgt wurde. Von den Vorgängen unter der Vorgängerfirma D3 hatten die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis. Die Zuordnung der Aliasnamen zu den Mitangeklagten erfolgte dabei, trotz einzelner Unsicherheiten, so zuverlässig, dass in der Konkretisierung der Anklageschrift den jeweiligen Geschädigten die Anrufer ("Opener" und "Loader") unter deren Echtnahmen zutreffend zugeschrieben werden konnten.

Nach der ersten Vernehmung wandte sich der Angeklagte L1 an den Angeklagten L2 und regte diesem gegenüber an, sich gleichfalls zu stellen. Dies griff der Angeklagte auf. In seiner Vernehmung Ende April 2013 machte der Angeklagte L2 ebenfalls Angaben zu den Mitgliedern der Tätergruppe einschließlich der spanischen Hintermänner, die er auf der Weihnachtsfeier 2011 gesehen hatte, der Aufgabenverteilung, dem allgemeinen Geschäftsmodell sowie den Taten zum Nachteil des von ihm angerufenen L8 sowie zum Fall "A2". Diese Angaben bestätigten die Angaben des Angeklagten L1 im Kernbereich. Ferner machte der Angeklagte Angaben zu dem weiteren Geschädigten G2, der nicht ermittelt werden konnte. Allerdings hatte der Angeklagte bei seinen Angaben vor der Polizei seinen Betrugsvorsatz im Fall "A2" bestritten, seinen Eintritt in die D3 von dem Jahr 2009 in das Jahr 2010 und das Büro der D3 von der Alstercity (versehentlich) in die City-Nord verlegt und zuletzt seine Beutebeteiligung zu niedrig angegeben.

Auch der Angeklagte S1 ließ sich im Haftprüfungstermin nach der Eröffnungsentscheidung in Bezug auf die letztlich zur Verurteilung gelangten Fälle geständig ein. Aufgrund seiner Freundschaft zu einzelnen Angeklagten sprach er dabei im Wesentlichen für sich, machte zu Mitangeklagten keine Detailangaben und vermied Namensnennungen.

Die übrigen Angeklagten machten im Ermittlungs- und Zwischenverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch.

IV.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Auf Grund des Verfahrensgangs sieht sich die Kammer vorweg zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Die Kammer hat zunächst bei der Würdigung der Einlassungen des Angeklagten L1 und des Angeklagten L2 bedacht, dass diese Angeklagten in dem Bestreben, sich über die Kronzeugenregelung des § 46b StGB eine Strafmilderung verdienen zu wollen, versucht gewesen sein könnten, durch wahrheitswidrige Belastungen der Mitangeklagten (aber auch unwahre Selbstbezichtigungen) einen Strafnachlass zu erlangen. Dies gilt umso mehr, als angesichts der erheblichen Schuld des Angeklagten L1 die ihm von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bewährungsstrafe - wie ihm auch bewusst war - allenfalls bei umfassender Aufklärungshilfe erreichbar war. Diese Möglichkeit hatte die Kammer bei den Angeklagten L1 und L2 in qualifizierter Form ab dem Zeitpunkt zu bedenken, als die Kammer mit ihrem Verständigungsvorschlag nicht mehr bewährungsfähige Strafobergrenzen in Aussicht gestellt hatte.

Die Kammer hat ferner nicht verkannt, dass auch bei den übrigen Angeklagten spätestens ab Bekanntgabe des Verständigungsvorschlags in Rechnung zu stellen war, dass der Wahrheitsgehalt der Einlassungen durch das Bemühen, in den unteren Bereich des zugesicherten Strafrahmens bzw. (insbesondere bei Nichtannahme) außerhalb der Untergrenze des zugesicherten Strafrahmens zu gelangen, beeinflusst werden könnte. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass allen Angeklagten bereits vor Beginn der Hauptverhandlung aufgrund des ersten Gesprächs zur Vorbereitung einer Verständigung die Straferwartungen der Staatsanwaltschaft sowie auch eine persönliche Einschätzung des Vorsitzenden bekannt waren. Es war nicht von vornherein auszuschließen, dass auch dies, trotz der mangelnden Bindungswirkung staatsanwaltlicher Zusagen sowie der Einschätzungen einzelner Mitglieder eines Kollegialorgans, Einfluss auf die Richtigkeit der Einlassungen gehabt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund wird vorausgeschickt, dass die Kammer keine Anhaltspunkte für eine derartige Beeinflussung des Einlassungsverhaltens erkannt hat. Die sukzessiven, sich wechselseitig stützenden und ergänzenden Einlassungen der Angeklagten waren - soweit nachfolgend nichts anderes angegeben ist - über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung in sich sowie im Abgleich und in der Verzahnung mit den geständigen Einlassungen der Mitangeklagten und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen schlüssig, widerspruchsfrei und von derartigem Detaillierungsgrad, dass sie ein geschlossenes, den Feststellungen entsprechendes, Gesamtbild ergaben und nach Auffassung der Kammer auf wahrem Erleben beruhen.

Soweit aber ein Angeklagter zu einzelnen Bereichen wechselndes Einlassungsverhalten gezeigt hat, insbesondere ein Wechsel der Einlassung vor und nach Eröffnung bzw. Annahme des Verständigungsvorschlags erfolgt ist, oder aber (zunächst) Widersprüche im Abgleich mit Einlassungen der anderen Mitangeklagten aufgetreten und ggf. auch verblieben sind, oder aber Angaben zu einzelnen Bereichen, die über eine unwesentliche Substantiierung und Vertiefung bereits erfolgter Einlassungen hinausgingen, nach Eindruck der Kammer zunächst zurückgehalten wurden und erstmals nach Eröffnung bzw. Annahme des Verständigungsvorschlags gemacht wurden oder aber sonstiger Anlass für eine über die vorstehenden Bemerkungen hinausgehende Würdigung der Einlassungen bestand, wird dies an entsprechender Stelle gesondert klargestellt.

(I. Zur Person)

Die Angaben zur Person beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge, sowie - im Falle der Angeklagten L2 und T1 - auf der Verlesung der Vorstrafenurteile sowie der Einführung der Bewährungsbeschlüsse durch Vorhalt (L2) bzw. Verlesung (T1). Soweit festgestellt ist, dass der Verdienst der Lebensgefährtin des Angeklagten T1 zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts der Familie ausreichte, liegt dem das folgende Einlassungsverhalten zu Grunde:

Im Rahmen seiner persönlichen Entschuldigung bei der Zeugin C5 hatte der Angeklagte noch ausgeführt, diese sei angesichts finanzieller Belastungen ein "Glücksfall" für ihn gewesen, er habe das Geld aufgrund seiner familiären Situation dringend benötigt. Nach Unterbreitung und Annahme des Verständigungsvorschlags hat der Angeklagte sich dann dahingehend eingelassen, dass aufgrund des guten Verdienstes seiner Lebensgefährtin für die Taten keine Notwendigkeit bestanden habe. Letzteres ist glaubhaft. Die Kammer ist mit dem Angeklagten T1 Kontoauszüge seiner Lebensgefährtin durchgegangen; aus diesen ergab sich ein Einkommen, das zur Deckung des Lebensbedarfs nicht nur ausreichte, sondern auch Ausgaben über das Notwendige hinaus erlaubte, wie etwa Gitarrenunterricht für den Sohn des Angeklagten.

(II. Umstände und Gang des Verständigungsverfahrens)

Die Feststellungen zum Gang des Verständigungsverfahrens sowie zu den vorhergehenden Einlassungen der Angeklagten L1, L2 und S1 beruhen auf den glaubhaften Einlassungen dieser Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen L9 als Ermittlungsführer und (bei einzelnen Vernehmungen) Vernehmungsbeamten. Auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L1 sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen L9 beruhen ferner die Feststellungen zum Abschluss der Kronzeugenvereinbarung. Der Gang des Verständigungsverfahrens ergibt sich im Übrigen - soweit es in öffentlicher Sitzung durchzuführen war - aus dem Verhandlungsprotokoll und - soweit es den Inhalt der Vorgespräche betrifft - aus den über sie vom Berichterstatter errichteten Protokollen, die in der Hauptverhandlung verlesen und als Anlage zu Protokoll genommen wurden.

(III. Zur Sache)

Die (weiteren) Feststellungen zur Sache beruhen auf den nachfolgenden Beweiserhebungen, wobei die verwendete Gliederung mit dem Abschnitt zu Ziff. III korrespondiert. Die Feststellungen zur Vorgängerfirma "M1" beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten D1, C1 und L1, die sich sukzessive und wechselseitig ergänzend den Feststellungen entsprechend eingelassen haben.

1. "Allgemeines zum Geschäftsmodell

Die Feststellungen zum Geschäftsmodell beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die sich sukzessive und wechselseitig ergänzend den Feststellungen entsprechend eingelassen haben. Ergänzend und vertiefend gilt:

a) Binnenstruktur der Tätergruppe

aa) Hamburg - "Vertrieb" und "Organisationsteam"

(1) Vertrieb

Die Feststellungen zu den Aufgaben des Vertriebs und den einzelnen Phasen ("Opening", "Loading" etc.) beruhen vornehmlich auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten L1. Dieser hat insbesondere die hinter dem Vertriebsmodell stehenden psychologischen Annahmen geschildert. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal sich die einzelnen Phasen regelmäßig auch in den Einzelfällen, diese jeweils festgestellt durch die glaubhaften Bekundungen der geschädigten Zeugen, ausmachen ließen. Weitere damit vereinbare Feststellungen im Detail beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der übrigen Angeklagten. So hat beispielsweise auch der Angeklagte S1 glaubhaft geschildert, dass er erst in der Akquise tätig gewesen und später in die "Kundenbetreuung" gewechselt sei. Dies hat wiederum der Angeklagte T1 glaubhaft bestätigt, der sich dahingehend eingelassen hat, der Angeklagte S1 habe Leute anrufen müssen "die Probleme gemacht haben", es habe sich insoweit um "Kunden in der Abwicklung" gehandelt. Die Feststellungen zum "proof of fund" beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten L1 (für die von ihm bearbeiteten Fälle) und bezüglich des Loadings im Fall "C5" durch den Angeklagten T1 auf dem glaubhaften Zeugnis der Zeugin C5, der auch die jeweils von ihr an die G2 versendeten Überweisungsbelege vorgehalten wurden.

(2) Organisationsteam

(a) "Betriebsmittel"

(aa) Internet-Auftritte

Die Angaben zu der Erstellung der Internet-Auftritte beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten D1; zudem haben auch die Zeugen A2 und S5 angegeben, die Internet-Seiten der D3 bzw. der G2 vor der ersten Anlageentscheidung aufgerufen zu haben, um sich von der Existenz und Seriosität der Firma zu überzeugen.

Weitere Feststellungen zu einer etwaigen Mitwirkung des Zeugen X4 ließen sich nicht sich treffen. Während der Angeklagte L1 sich dahingehend eingelassen hat, der Zeuge X4 sei bei der Erstellung der Website der G2 behilflich gewesen, hat der Angeklagte D1 bekundet, der Zeuge X4 habe sich in keiner Weise in die G2 eingebracht. Der Zeuge selbst, gegen den nach wie vor ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an den hiesigen Taten anhängig ist, hat sich auf sein Aussageverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund zwar für möglich, dass die Angaben des L1 über die Rolle des X4 zutreffen und der Angeklagte D1 den Zeugen wahrheitswidrig entlasten wollte. Die Kammer konnte aber auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte L1, der in die Erstellung der Internet-Seiten nicht involviert war und den Zeugen X4 zudem - abgesehen von einem zufälligen Treffen in einer Kneipe - nicht persönlich kennt, die Zusammenarbeit des Zeugen X4 mit dem Angeklagten D1 in anderer Sache irrtümlich als Mitwirkung bei der Erstellung der Internet-Seiten interpretiert hat.

(bb) Räumlichkeiten / Büros

Die Feststellungen zu den verwendeten Räumlichkeiten und Büros beruhen auf den glaubhaften Einlassungen aller Angeklagten, die sich wechselseitig ergänzend glaubhaft im Sinne der Feststellungen eingelassen haben. Dabei waren folgende ergänzende Erwägungen von Bedeutung:

(1) Es ließ sich nicht sicher feststellen, aus welchen Räumlichkeiten die Tätergruppe im Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 ihre Tätigkeiten entfaltete. Der Angeklagte D1 hatte sich hierzu zunächst dahingehend eingelassen, die Hamburger Einheit sei in diesem Zeitraum aus einer "angemieteten Wohnung" heraus tätig geworden. Auf ergänzendes Befragen nach Annahme des Verständigungsvorschlages machte der Angeklagte hierzu keine weiteren Angaben mehr. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich um die Privatwohnung eines der Angeklagten oder einer der Tätergruppe nahestehenden Person handelt; nähere Feststellungen hierzu ließen sich allerdings nicht treffen. Jedenfalls ist von dem Bestehen eines Büros angesichts der fortdauernden Akquisetätigkeiten in diesem Zeitraum (u.a. zum Nachteil der Zeugin C5, des Zeugen S5 und des Zeugen L8) auszugehen.

(2) Mit Blick auf die Nutzung der Immobilie M2 gilt ergänzend:

Die Einlassung des Angeklagten S1 war mit Blick auf die im Jahr 2012 genutzten Räumlichkeiten unscharf gehalten. In der Gesamtschau wird durch die Einlassung nahe gelegt, wenn auch nicht ausdrücklich behauptet, die Tätergruppe habe bereits seit spätestens Ende Februar 2012 bis zum Zugriff der Ermittlungsbehörden im April 2013 die Räumlichkeiten in der I-Straße genutzt. Wäre die Einlassung in diesem Sinne zu verstehen, so wäre sie jedenfalls vom Angeklagten S1 glaubhaft im Sinne der Feststellungen korrigiert worden. Im Einzelnen:

Auf weitere Befragung nach Ablehnung des Verständigungsvorschlags hat der Angeklagte C1 zum Wechsel Max-Brauer Allee/M2 angegeben, der Angeklagte S1 habe die Immobilie M2 für die Tätergruppe besorgt. Der Angeklagte S1 hat sodann zunächst erklären lassen, sich nicht weiter einlassen zu wollen. Der Angeklagte C1 hat sodann spontan erklärt, der Angeklagte S1 habe lediglich die Möglichkeit einer Nutzung der Immobilie M2 "in den Raum geworfen, er [S1] hat gesagt, dass er da jemanden kennt". Die Vermittlung gehe damit eher zufällig auf den Angeklagten S1 zurück. Diese Einlassung des Angeklagten C1 hat wiederum der Angeklagte S1 bestätigt, so dass nach den - nun übereinstimmenden - Einlassungen sowohl die Nutzung der Immobilie in M2 als auch die Vermittlungsleistung des S1 eingeräumt ist.

Diese ergänzende Angabe des S1 ist glaubhaft, da die Nutzung von M2 bereits zuvor übereinstimmend und glaubhaft von weiteren Angeklagten geschildert wurde. Der Angeklagte D1 hat - was von den übrigen Mitgliedern des Organisationsteams sowie den Angeklagten L1 und L2 bestätigt wurde - glaubhaft geschildert, dass sich die Tätergruppe Anfang des Jahres 2012 noch in der Max-Brauer Allee aufgehalten hatte, diese aber aufgrund anderweitiger Vermietung zum 30. April 2012 geräumt werden musste, wobei der Angeklagte D1 Umzug und zeitweilige Einlagerung des Equipments organisiert habe. Insbesondere der Angeklagte C1 hat nachvollziehbar und plastisch geschildert, dass der Angeklagte S1 die angemietete Immobilie in M2 saniert und dort im Wesentlichen Hausmeistertätigkeiten verrichtet habe. So sei der Angeklagte S1 besonders fleißig gewesen und immer schon zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr in M2 eingetroffen. Der Angeklagte C1 hat dabei auch bestätigt, dass es sich bei der Baufirma um die T2 handelte, die zuvor in der Einlassung des Angeklagten S1 erwähnt worden war. Da mit diesen Angaben der Angeklagte S1 von dem Angeklagten C1 als Randfigur geschildert wurde, was wiederum durch den Angeklagten T1 bestätigt wurde, kann die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte C1 den Angeklagten S1 wahrheitswidrig belasten wollte.

All dies steht mit den ursprünglichen Angaben des Angeklagten S1 zudem insoweit in Einklang, als er angegeben hatte für den Immobilienbetreuer T2 handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben.

(cc) Ausländischer Büroservice

Die Feststellungen zum ausländischen Büroservice beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten C1 und B1. Soweit der Angeklagte B1 seine Angaben zu dem Büroservice nach Annahme des Verständigungsvorschlags weiter vertieft hat, stehen diese Ausführungen mit den vorherigen in Einklang. Der Angeklagte B1 konnte auch bestätigen, dem Büroservice die ihm vorgehaltene "List of Consultants" zugeschickt zu haben.

(dd) Hardware und (ee) Internet-Telefonie

Die Feststellungen zu der verwendeten Hardware (IT und Kommunikationsmittel) und der Internet-Telefonie beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D1, B1, C1 und L2, die sich sukzessive und wechselseitig ergänzend den Feststellungen entsprechend eingelassen haben.

(ff) Telefonlisten und -leitfäden

Die Feststellungen zu den verwendeten Telefonlisten- und Leitfäden beruhen auf den glaubhaften und sich wechselseitig ergänzenden Einlassungen der Angeklagten B1, D1, T1, L2 und L1. Dass der Angeklagte D1 die Datensätze - soweit sie nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen - besorgt hat, steht aufgrund dessen glaubhafter Einlassung fest. Die Angaben zu einer der Datenquellen, die Fa. D2, wurden darüber hinaus von dem Angeklagten L1 bestätigt. Dem Angeklagten D1 wurden dabei einzelne Datensätze aus dem Datenpool vorgehalten, die dieser glaubhaft den jeweiligen Quellen zuordnen konnte. Der Angeklagte T1 konnte wiederum auf Vorhalt bestätigen, mit den Outlook-Daten auch gearbeitet zu haben. Diese seien "BND-mäßig gut" gewesen.

Die Feststellungen zu dem Gesprächsleitfaden zur Einwandsbehandlung beruhen auf der glaubhaften Einlassung des C1. Diesem wurden Passagen aus dem Leitfaden vorgehalten, er konnte bestätigen, in diesen "auch mal reingeschaut" zu haben. Der Angeklagte T1 hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, den Leitfaden nicht zu kennen, er habe aber dergleichen auch nicht benötigt. Letzteres wird durch seine Werbungserfolge eindrucksvoll belegt.

(b) Begleit- und Unterstützungshandlung für "Opening" und "Loading"

(aa) Erstellung der Dokumentation

Die Feststellungen zur Erstellung der Dokumentation beruhen auf den glaubhaften Einlassungen aller Angeklagten (bis auf den Angeklagten S1, der hierzu keine Erklärung abgegeben hat). Dem Angeklagten D1 wurde dabei exemplarisch ein im Büro der Tätergruppe beschlagnahmter Kontoauszug, der mit handschriftlichen Anmerkungen versehen war, vorgehalten. Der Angeklagte D1 konnte insoweit nachvollziehbar schildern, dass er auf diese Weise von dem zuständigen "Loader" über die Marktbewegungen des Berichtsmonats informiert wurde, so dass der Vormonatsauszug fortgeschrieben werden konnte. Eine Ausnahme sei der Angeklagte L1 gewesen, der habe immer eine ordentliche Mappe vorgelegt. Dass er, der Angeklagte D1, die Kontoauszüge bis Ende 2010 und ab dem Jahr 2012 bis zur Festnahme auf diese Weise monatlich erstellt hat, hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob auch die dem Zeugen A2 im Jahr 2011 zugesendeten Kontoauszüge vom Angeklagten D1 stammen, ergibt sich aus folgendem:

Der Angeklagte D1 hatte sich zunächst in einer zusammenhängenden Einlassung wie folgt geäußert: Zunächst gab er an, er habe nach dem Tod des Vaters der Freundin am 19. September 2010 das Büro überhaupt nicht mehr aufgesucht; korrigierte dies dann unmittelbar dahingehend, er sei Ende September schon noch da gewesen, um die Kontoauszüge zu fertigen; korrigierte dann weiter, dass er doch zumindest bis Ende des Jahres 2010 zum Ende eines Monats das Büro aufgesucht und die Kontoauszüge gefertigt hatte und korrigierte diese Angabe von sich aus ein letztes Mal dahingehend, dass vielleicht doch auch später - also im Jahr 2011 - noch die Kontoauszüge von ihm gefertigt worden seien. Von dieser Einlassung rückte der Angeklagte dann nach Annahme des Verständigungsvorschlags insoweit ab, als er abstritt, die Kontoauszüge für das Jahr 2011 gefertigt zu haben.

Dieser Wechsel im Einlassungsverhalten kann, wofür manches spricht, vor dem Hintergrund erfolgt sein, eine strafrechtliche Verantwortung für den Anklagepunkt 4, die Rate des A2 aus Februar 2011, in Abrede zu stellen. Mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten hatte die Kammer aber von dem Mitwirkungsanteil auszugehen, den der Angeklagte letztendlich eingeräumt hat.

(bb) Dokumentenmanagement

Die Angaben zum Dokumentenmanagement per USB-Stick beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D1, von dem auch die von ihm angelegte Verzeichnisstruktur des asservierten und ausgewerteten USB-Sticks skizziert wurde. Der Angeklagte D1 hat nachvollziehbar geschildert, dass die Struktur der Ordnung und Übersicht diente. Dass der Angeklagte auf eine ordentliche Ablage Wert legte, korrespondiert wiederum mit der Aussage des Angeklagten C1, der den D1 als "Pedanten" charakterisierte. Der Angeklagte T1 hat auch glaubhaft bestätigt, die Vorlagen zur Erstellung von Angeboten genutzt zu haben; dies habe er trotz seiner mangelnden Computerkenntnisse, dann "schon noch hingekriegt."

(cc) Versendung der Dokumentation

Die Feststellungen zum Versand der Kontoauszüge beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten C1, B1 und D1. Dabei haben sich die Angeklagten C1 und B1 glaubhaft dahingehend eingelassen, sie hätten die Handschuhe wegen der Vermeidung von Fingerabdrücken getragen, dies habe einer Anweisung des Angeklagten D1 entsprochen. Dies hat wiederum der Angeklagte D1 bestätigt, allerdings zugleich in Abrede gestellt, dass es ihm um die Vermeidung von Fingerabdrücken gegangen sei. Vielmehr seien die von ihm erworbenen Handschuhe derartig schnell zerschlissen, dass Fingerabdrücke nicht zuverlässig hätten verhindert werden können. Gegenteiliges habe er gegenüber den anderen Angeklagten nur deswegen behauptet, damit diese die Handschuhe tragen und die Tinte beim Falten nicht verschmieren würden. Die Kammer hat zwar erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Angeklagten D1 geschilderten Beweggrundes, konnte aber auch nicht sicher gegenteilige Feststellungen treffen.

(c) Geldtransport und Beuteverteilung

(aa) Geldtransport

Die Feststellungen zum Geldtransport beruhen auf den geständigen glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B1, C1, D1, L2 und L1, die sich wechselseitig ergänzend den Feststellungen entsprechend eingelassen haben. Soweit der Angeklagte C1 nach Annahme des Verständigungsvorschlags weitere Angaben zu den Flügen gemacht hat, insbesondere dazu, dass die Mitglieder des Organisationsteams im Laufe der Tatserie ihrem eigenen Vorsatz untreu geworden seien und auch höhere Summen transportiert hätten, ergänzt dies seine vorherige Schilderung, steht mit den festgestellten Gesamtumständen in Einklang und ist absolut lebensnah. So ist nachvollziehbar, dass die Täter bei höheren Überweisungssummen geneigt waren, die zeit- und kostenaufwändigen Flüge zu reduzieren, zumal bei jedem Rückflug - wie der Angeklagte D1 nachvollziehbar bestätigt hat - ein Entdeckungsrisiko bestand.

Die Einlassungen der Angeklagten wurden bestätigt durch die insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin L7. Diese hat bekundet, im Zusammenhang mit Geschäftsreisen nach Barcelona zuweilen bei dem gesondert Verfolgten T6 übernachtet zu haben. Bei diesen Gelegenheiten habe sie auch die Angeklagten B1, C1 und D1, die ihr aus der Hamburger Partyszene bekannt gewesen seien, gesehen.

(bb) Beuteverteilung

Die Feststellungen zum Beuteverteilungsschlüssel und der Beuteverteilung beruhen auf den glaubhaften, sich wechselseitig ergänzenden Einlassungen der Angeklagten. Soweit, dies gilt für den Angeklagten S1, nur Angaben zum eigenen Anteil erfolgt sind, standen diese mit dem von den übrigen Angeklagten geschilderten Beuteverteilungsschlüssel in Einklang. Die Feststellungen um den erhöhten Vertriebsanteil des L1 beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. Ergänzend zur Rolle des D1 bei der Aufteilung der Beute ist zu bemerken:

Der Angeklagte C1 hat den Angeklagten D1 zunächst als den "Kassenführer" der Hamburger Einheit bezeichnet. Gegen diese Zuschreibung hat sich der Angeklagte D1 nachdrücklich verwahrt, sie sei schon deswegen unzutreffend, als es gar keine gemeinsame Kasse gegeben habe. Der Angeklagte C1 hat sodann glaubhaft eingeräumt, die Bezeichnung als "Kassenführer" sei missverständlich, tatsächlich habe der Angeklagte D1, der die beste Übersicht über die Kosten gehabt habe, ab und an lediglich die Anteile ausgerechnet. Dieses hat wiederum der Angeklagte D1 glaubhaft bestätigt. Dabei entspricht es auch dem Eindruck der Kammer, dass der Angeklagte D1 den besten Überblick über die Kosten hatte, da er zu den von dem Organisationsanteil abzuziehenden Kosten die präzisesten Angaben machen konnte.

bb) Spanien: T13 und T6

Die Feststellungen zu den gesondert Verfolgten Hintermännern T13 und T6 beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten B1, C1 und D1. Letzterer konnte insbesondere den Feststellungen entsprechende nähere Angaben zu den Aufgaben der spanischen Hintermänner machen.

cc) Kommunikation zwischen den Einheiten

Die Feststellungen zu der Kommunikation zwischen der Hamburger Einheit und den spanischen Hintermännern beruhen auf den glaubhaften und sich wechselseitig ergänzenden Einlassungen der Angeklagten C1, B1, D1 und S1, soweit es die in seinem Privathandy gespeicherte Nummer des T6 betrifft. Auch korrespondiert die Bekundung des Angeklagten C1, bei der Aufnahme neuer Mitarbeiter habe er hierüber mit den spanischen Hintermännern gesprochen, sowie die glaubhafte Schilderung des D1, T6 habe bei dem Angeklagten C1 übernachtet, mit der Einlassung des Angeklagten B1, C1 habe die Kontakte zwischen den spanischen Hintermännern und der Hamburger Einheit gepflegt.

b) Beteiligte Personen

aa) Organisationteam

Die Feststellungen zu den Mitgliedern des Organisationsteams beruhen - soweit Feststellungen getroffen werden konnten - auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B1, C1 und D1, die ihre Mitwirkung glaubhaft eingeräumt haben. Nicht festgestellt werden konnte die Identität des dritten Mitglieds des Organisationsteams bis zum Eintreten des Angeklagten B1. Nach Eindruck der Kammer sollte der "dritte Mann" von den Angeklagten gedeckt werden. Weitere Aufklärung zu diesem Punkt war nicht zu erlangen.

bb) Vertrieb

Die Feststellungen zu den Mitgliedern des Vertriebs beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die ihre Vertriebstätigkeit sämtlich gestanden haben. Über die zugeordneten Aliasnamen - deren Verwendung von sämtlichen Angeklagten gleichfalls eingeräumt wurde - konnten zudem die geschädigten Zeugen mittelbar die Mitgliedschaft der jeweiligen Angeklagten bestätigen.

Zu Gunsten des Angeklagten S1 wurde dabei davon ausgegangen, dass er - entsprechend seiner Einlassung - im Zeitraum Ende Februar 2012 bis Ende November 2012 seine Mitwirkung zunächst wieder abbrach. Eine weitergehende Beteiligung des Angeklagten S1 ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar hat sich der Angeklagte B1 dahingehend eingelassen, nach seiner Wahrnehmung sei auch der Angeklagte S1 Teil des Organisationsteams gewesen. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte B1 durch die Präsenz des Angeklagten S1 und aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte S1 die Immobilie in M2 vermittelt hatte, Umfang und Inhalt dessen Mitwirkung nicht zutreffend wahrgenommen hat. Allerdings hat sich auch der Angeklagte C1 dahingehend eingelassen, der Angeklagte S1 habe zwar während der Zeit in M2 den Großteil des Tages Bauarbeiten verrichtet, "ab und an aber auch mal telefoniert" (wobei der Angeklagte S1 "insgesamt noch erfolgloser" als er - C1 - gewesen sei). Diese Aussage steht zu der Einlassung des Angeklagten S1, der in diesem Zeitraum die Tätergruppe nur besuchsweise aufgesucht haben will, in Widerspruch. Letztlich konnte die Kammer nicht klären, welcher Aussage der Vorzug zu geben war und hat deswegen im Ergebnis die Einlassung des Angeklagten S1 den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Annahme einer vorsätzlichen Falschbelastung durch den Angeklagten C1 ist damit nicht verbunden, da seine Aussage insgesamt lebensnäher erscheint. Denn es ist wenig plausibel, dass sich der Angeklagte S1 in diesem Zeitraum dem erheblichen Risiko, mit der Gruppe als Mitglied in Verbindung gebracht zu werden, ausgesetzt haben will, nur um ein wenig Gesellschaft zu haben. Andererseits ließen sich in dem fraglichen Zeitraum keine Akquisebemühungen des Angeklagten S1 ausmachen.

c) Abreden und Vorstellungen der Beteiligten

Die Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betruges beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten.

Die Feststellungen zu der Bandenabrede ergeben sich aufgrund der Einlassungen der Angeklagten und bei der gebotenen Gesamtwürdigung der das Geschäftsmodell und die Geschäftsorganisation betreffenden Feststellungen. Dabei konnte zwar nicht festgestellt werden, dass zu einem oder mehreren genau bestimmten Zeitpunkten eine alle Mitglieder der Tätergruppe bindend verpflichtende, ausdrückliche Bandenabrede getroffen wurde. Vielmehr hat der Angeklagte L2 insoweit nachvollziehbar ausgeführt, es seien keine Beschlüsse gefasst oder Arbeitsabläufe ausdrücklich festgesetzt worden; das Geschäft sei "ein Selbstläufer" gewesen. Dabei habe jeder seine Aufgaben gehabt, auch wenn diese nicht ausdrücklich definiert gewesen seien. Damit korrespondierend hat auch der Angeklagte C1 ausgeführt, dass der Angeklagte L2 nach seinem Eintritt ohne "große Einweisung seinen Stiefel weggearbeitet" habe.

Die Feststellungen zu den Gesamtumständen tragen jedoch eine zumindest konkludent geschlossene Bandenabrede, mithin die auf einem übereinstimmenden Willen beruhende Übereinkunft, sich mit (mindestens zwei) anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Im Einzelnen:

Jeder der Angeklagten hat eingeräumt, dass ihm (spätestens) bei Eintritt in die Tätergruppe bekannt gewesen sei, dass "Kunden" betrogen werden sollten. Dabei war das Geschäftsmodell erkennbar darauf ausgelegt, von so vielen Kunden wie möglich so hohe Beträge wie möglich einzuwerben, also nicht nur eine Mehrzahl, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Straftaten zu begehen. Dies ergibt sich für die Mitglieder des Organisationsteams schon daraus, dass sich andernfalls die hohen Fixkosten für Miete, Equipment etc. nicht rentiert hätten; der Angeklagte C1 hat überdies ausdrücklich bestätigt, dass es den spanischen Hintermännern darauf angekommen sei, über die Hamburger Einheit so viel "Umsatz" wie möglich zu generieren. Der hohe organisatorische Aufwand mit den damit verbundenen Kosten und Umsatzerwartungen kann wiederum den Mitgliedern des "Vertriebs" nicht verborgen geblieben sein. So hat der Angeklagte T1 zum Organisationsgrad glaubhaft bekundet, es habe im Wesentlichen nur noch telefoniert werden müssen, im Übrigen sei "alles da" gewesen.

Dass es dabei um eine unbestimmte Vielzahl von Straftaten ging, gilt sowohl für die Anzahl der Opfer, als auch die zum Nachteil eines Opfers begangenen Straftaten. Was die Anzahl der Opfer anbelangt, so betrifft dies diejenigen Mitglieder des "Vertriebs", die in der Akquise eingesetzt wurden: Hier gehörte es gerade zum Aufgabenbereich, aus dem zur Verfügung gestellten Datenpool so viele "Kunden" wie möglich zu generieren. Insoweit heißt es beispielsweise in der Einlassung des Angeklagten S1, er habe "wildfremde Leute", also eine unbestimmte Vielzahl, anrufen und sie dazu bewegen sollen, sich Broschüren anzusehen und - bei Interesse - Erstanlagen zu tätigen.

Dass die Angeklagten sämtlich den Willen hatten, nicht nur für eine gewisse, sondern sogar auf unbestimmte Dauer Straftaten zu begehen, ergibt sich für das Organisationsteam aus folgendem: Der Angeklagte C1 hat plausibel geschildert, dass die Unternehmung als solches "open end" betrieben werden sollte, auch wenn es mit der jeweiligen Firma, unter der gehandelt werden sollte, wie das Schicksal der D3 zeige, auch "schnell mal vorbei sein konnte". Für alle Angeklagten, auch die Mitglieder des Vertriebs, zeigt sich der Wille, auf unbestimmte Dauer mitzuwirken, überdies bereits aus der Länge des Zeitraums, in dem Mitwirkungshandlungen tatsächlich erbracht wurden. Dies gilt auch für den Angeklagten S1, soweit er sich eingelassen hat, er habe ab Februar 2012 seine Mithilfe wieder abgebrochen und sei erst ab Ende November 2012 wieder eingestiegen. Auch dann bleibt bis zur Verhaftung ein Tätigkeitszeitraum von vier Monaten.

Dass das Handeln auf übereinstimmendem Willen und damit einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft beruhte, ergibt sich aus der Verzahnung und Arbeitsteiligkeit der festgestellten Mitwirkungsbeiträge, die in den Dienst eines übergeordneten Beuteinteresses gestellt wurden. Hierzu ist ergänzend und vertiefend auszuführen:

Der Vertrieb konnte und musste sich auf die Erbringung der für die Durchführung des Betrugs erforderlichen Organisationshandlungen, insbesondere die teilweise Rückführung der eingeworbenen Gelder sowie die Erstellung der Dokumentation, verlassen. Dabei hat der Angeklagte D1 nachvollziehbar geschildert, dass aus seiner Sicht mit den Flügen ein nicht unerhebliches Risiko verbunden war.

Umgekehrt nahmen die Mitglieder des Organisationsteams die nicht unerheblichen Aufwendungen für Miete, Telekommunikation, IT etc. ersichtlich nur deswegen in Kauf, weil sie darauf vertrauten, dass der Vertrieb in dem von dem Organisationsteam und den spanischen Hintermännern geschaffenen Rahmen Gelder in solcher Höhe einwerben würde, dass die Beuteanteile die Investitionen überstiegen. Die Abhängigkeit des Organisationsteams von den Fähigkeiten des Vertriebs zeigt sich besonders deutlich darin, dass es dem Angeklagten L1 gelang, einen um 2,5 Prozentpunkte erhöhten Beuteanteil sowie für den Wiedereintritt für die Übernahme des Falles "C5" eine Einmalzahlung von 5.000,00 € zu verlangen.

Die gesamte Hamburger Einheit konnte und musste wiederum bei ihren jeweiligen Mitwirkungshandlungen darauf vertrauen, dass die spanischen Hintermänner die für die Zahlungseingänge erforderlichen Konten zur Verfügung stellen und den hälftigen Betrag auch an das Organisationsteam auskehren würden. Die spanischen Hintermänner verließen sich wiederum auf die Werbungserfolge der Hamburger Einheit.

Dabei war allen Angeklagten bewusst, dass das gemeinsame Ziel, die Einwerbung möglichst hoher Beträge, nur dann erreicht werden konnte, wenn jedes Mitglied der Tätergruppe entsprechend seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem Aufgabenbereich im Gesamtinteresse tätig wurde. So kamen der Tätergruppe die Computerkenntnisse des Angeklagten D1, die Englischkenntnisse des B1 und die Verbindungen des C1 zu den spanischen Hintermännern zu Gute. Auch im Vertrieb wurden die Angeklagten je nach Fähigkeiten und Neigungen tätig: So hat sich etwa der Angeklagte L2 glaubhaft dahingehend eingelassen, er habe deswegen Akquise gemacht, weil er sich nicht dafür geeignet habe, ein angebahntes Geschäft aufrecht zu erhalten. Der Angeklagte L1 sei wiederum der Berater für die Großkunden und Spezialist für das "Verlustloading" gewesen. Der Angeklagte S1 wiederum hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, er habe den für das "Opening" notwendigen Druck nicht aufbauen können, so dass er nach seinem Wiedereinstieg in die "Kundenbetreuuung" gewechselt sei.

Das Bewusstsein um das arbeitsteilige Zusammenwirken war wiederum die Grundlage des allseits bekannten und als verbindlich akzeptierten Beuteverteilungsschlüssels. So hat der Angeklagte C1 glaubhaft bestätigt, dass der Beuteverteilungsschlüssel allseits bekannt war, darüber sei "allgemein diskutiert" worden. Dass dies zutreffend ist, liegt schon deswegen nahe, weil sich - wenn der zuständige "Opener" oder "Loader" nur einen Bruchteil der Gesamtanlage erhält - die Frage nach dem Verbleib des Restes aufdrängt. Dass einer der Angeklagten über diese Gesamtzusammenhänge nicht informiert gewesen sein sollte, erscheint für sich genommen auch aufgrund der - teils engen - Bekanntschaften und Freundschaften zwischen den Angeklagten sowie des Umstandes, dass die Angeklagten auf engem Raum zusammenarbeiteten und offen über Werbungserfolge sprachen, als unwahrscheinlich. Die Verbindlichkeit des Beuteverteilungsschlüssels wird dadurch belegt, dass nach Angaben der Angeklagten tatsächlich nach dessen Maßgabe abgerechnet wurde.

Dass die Mitglieder des Organisationsteams ihre Mitwirkungsbereitschaft auch im Jahr 2011 nicht aufgegeben hatten, zeigt sich darin, dass das Büro in der N-Straße im gesamten Jahre 2011 weiter unterhalten wurde, der Angeklagte D1 in diesem Jahr den Datenpool für die G2 erwarb, sich bereit erklärte, die Internet-Seite und Dokumentation der D3 auf die G2 umzustellen, wie der Zeuge T4 bekundet hat weitere Kundentelefonate geführt wurden und zuletzt auch daran, dass sich die spanischen Hintermänner veranlasst sahen, im Jahr 2011 eine Weihnachtsfeier für die Tätergruppe auszurichten.

Was die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung anbelangt, so kann hinsichtlich der angestrebten Dauerhaftigkeit der Einnahmequelle auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass sich die Angeklagten durch die Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten, beruht auf den geständigen glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Auch der Angeklagte S1 hat in seiner Einlassung als Motivation für sein erstmaliges Mitwirken Geldknappheit und Arbeitslosigkeit angegeben. An der Gewerbsmäßigkeit hat sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht deswegen etwas geändert, weil er vor seinem Wiedereinstieg in die G2 Arbeit bei der T2 gefunden hatte. Denn auch dann ging es ihm um die Erlangung eines - der Höhe nach unbestimmten - "Zubrotes". Dies wird daran deutlich, dass sich der Angeklagte S1 mit den Mitgliedern des Organisationsteams abermals auf einen Beuteanteil von 15 % einigte und die vereinbarten Gelder bis zu seiner Verhaftung auch erhielt.

2. Taten unter der Firma "D3"

a) Allgemeines

Die allgemeinen Feststellungen zur Gründung der Gesellschaft D3 beruhen auf den glaubhaften und sich wechselseitig ergänzenden Einlassungen der Angeklagten D1 und C1.

b) Fall "A2"

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Fall "A2" (Anzahl, Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Überweisungen sowie die Vermögensverhältnisse des Zeugen) beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich des Zeugen fallen, insbesondere auf dessen glaubhaften Bekundungen; gleiches gilt für die Frage des Irrtums. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L1, L2, B1 und D1. Dabei waren folgende ergänzende Erwägungen anzustellen:

Der Angeklagte L2 hatte sich zunächst - wie auch bei seiner polizeilichen Vernehmung - dahingehend eingelassen, er sei bei der Herstellung des Kontaktes zwischen dem Zeugen A2 und dem Mitangeklagten L2 noch davon ausgegangen, der Angeklagte L1 arbeite für eine seriöse Anlagefirma. Auch nach seinem Einstieg in die D3 seien ihm zunächst keine Zweifel gekommen. Einblick in das wahre Geschäftsmodell habe erst nach dem Umzug in die N-Straße gehabt.

Nach Annahme des Verständigungsvorschlags ließ sich der Angeklagte L2 nunmehr dahingehend ein, dass er zwar bei Herstellung des Kontakts keine sichere Kenntnis davon gehabt habe, dass der Zeuge A2 betrogen werden sollte. Er habe dies allerdings für möglich gehalten und wegen der ihm von L1 versprochenen "Provision" billigend in Kauf genommen.

Die Kammer hat dabei - anknüpfend an die einführenden allgemeinen Erwägungen - bedacht, dass der Angeklagte L2 nur deswegen bedingten Vorsatz eingeräumt haben könnte, um an die Untergrenze des mit dem Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellten Strafrahmens zu gelangen. Sie hat die letztgültige Einlassung des Angeklagten L2 aber durch mehrere weitere Umständen bestätigt gefunden, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte (zumindest) bedingt vorsätzlich handelte:

Eine Kenntnis des Angeklagten L2 folgt zwar nicht allein aus dem Umstand, dass er den Zeugen A2 unter Vortäuschung einer Eigenanlage an den Angeklagten L1 vermittelt hatte. Ein solches Gebaren wäre auch bei angenommener Seriösität des Geschäftsmodells aus eigenem Provisionsinteresse erklärbar. Umgekehrt spricht der Umstand, dass der Angeklagte L2 den Zeugen A2 unter seinem Echtnamen geworben hat, auch nicht zwingend gegen bedingten Vorsatz. Denn zum einen war die persönliche Bekanntschaft förderlich, den Zeugen von der (angenommenen oder bloß vorgetäuschten) Seriösität der D3 zu überzeugen, zum anderen hätte der Angeklagte L2 ohnehin besorgen müssen, dass der Zeuge A2 seine Stimme wiedererkennt.

Für eine Kenntnis des L2 spricht aber zunächst, dass der Angeklagte C1 glaubhaft bekundet hat, L2 habe ihm im Vorfeld erläutert, wie er den Zeugen A2 mit einer vorgetäuschten Eigenanlage gewinnen wolle, wobei er den Betrug bereits erkannt habe. Der Angeklagte L2 hat dieses Gespräch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich angegeben, sich daran nicht erinnern zu können. Auch der Angeklagte L1 hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, zwar mit dem Angeklagten L2 nicht ausdrücklich darüber gesprochen zu haben, dass über die D3 Anleger betrogen werden sollen. Er sei aber davon ausgegangen, dass L2 dies gewusst habe. So sei bereits die dem Angeklagten L2 in Aussicht gestellte "Provision" derartig hoch gewesen, dass dies mit einer "klassischen Vertriebssituation" nicht zu erklären gewesen sei.

Es war weiter in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte L2 zum Zeitpunkt der Herstellung des Kontakts bereits einschlägig vorbestraft war. In dem der Verurteilung zu Grunde liegenden, zeitlich früheren, Fall war dem Angeklagten L2 für eine als illegal erkannte Mitwirkungshandlung eine "Provision" in gleicher Höhe versprochen worden.

Die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten L2 wies darüber hinaus auch Ungereimtheiten im Randbereich auf. So hatte der Angeklagte L2 ursprünglich bekundet, auch bei seinem Eintritt in die D3 seien ihm während der Zeit in der Alstercity keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Dies hielt die Kammer für nicht glaubhaft. So wiesen an dem Gebäude in der Alstercity - wie der Angeklagte L1 bekundet hat - bereits keinerlei Schilder o.ä. auf die Tätigkeit der D3 hin. Dem Angeklagten kann auch nicht verborgen geblieben sein, dass der Geschäftsbetrieb nicht auf eine reale Anlagevermittlungstätigkeit ausgerichtet war.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände hat die Kammer deswegen die korrigierte Einlassung des Angeklagten L2 für glaubhaft erachtet und die dieser Aussage entsprechenden Feststellungen getroffen.

Ob der Grundbetrag aus der Tat August 2010 per Flugzeug von den Mitgliedern des Organisationsteams abgeholt wurde, ließ sich nicht zweifelsfrei klären. Der Angeklagte C1 hat dies - auch angesichts der auf Grundlage eines Rückführungsbetrages von lediglich jeweils 30.000,00 € pro Flug erforderlichen Anzahl von Flügen - angenommen. Auch der Angeklagte L1 hat bestätigt, dass seines Erachtens die Angeklagten D1 und C1 geflogen seien. Demgegenüber hat der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen, das Geld aus der August-Zahlung sei auf ein deutsches Konto überwiesen und dort abgehoben worden. Die Kammer konnte keiner der widersprechenden Aussagen den Vorzug geben, insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten C1 und L1 den Vorgang nicht mehr zutreffend erinnern. Zudem hat der Angeklagte D1 im Übrigen eingeräumt, im Jahr 2010 für "andere, kleinere" Beträge geflogen zu sein, so dass nicht nahe liegt, dass er sich wahrheitswidrig entlasten wollte.

3. Taten unter der Firma "G2"

a) Allgemeines

Die allgemeinen Feststellungen zur Umstellung der D3 auf die G2 beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten D1, C1, B1, L1 und L2.

b) Straftaten unter der G2

aa) Fall "C5"

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Fall "C5" (Anzahl, Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Überweisungen sowie die Vermögensverhältnisse der Zeugin) beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich der Zeugin fallen, insbesondere auf deren glaubhaften Bekundungen; gleiches gilt für die Frage des Irrtums. Die Unterlagen, die die Zeugin von der G2 erhalten hatte und an diese zurücksendete, wurden der Zeugin dabei ebenso vorgehalten wie die den Überweisungen zu Grunde liegenden Belege. Der Angeklagte T1 hat die festgestellten Taten rückhaltlos gestanden und sich persönlich bei der Zeugin entschuldigt.

Soweit die Zeugin bekundet hat, sie habe von "C9" 40 bis 50 Anrufe erhalten, bevor sie sich zur Erstanlage bewegen ließ, sie habe sich gefühlt wie eine "Burg, die sturmreif geschossen wird", steht dies mit den Angaben des Angeklagten T1 nicht in Widerspruch. Dieser hat zwar bekundet, der Erstanlage seien allenfalls drei bis vier Gespräche vorausgegangen, es sei aber durchaus möglich, dass er häufiger versucht habe, zu der Zeugin Kontakt aufzunehmen. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die Zeugin, als sie von bis zu 50 Anrufen sprach, die Anzahl der versuchten Kontaktaufnahmen schätzte.

Ein Widerspruch besteht auch nicht insoweit, als die Zeugin zunächst bekundet hat, ihr sei versichert worden, dass kein Risiko bestehe. Demgegenüber hat der Angeklagte T1 sich glaubhaft dahingehend eingelassen, er habe gegenüber der Zeugin die Anlageform nicht als sicher dargestellt; vielmehr habe nach seiner Einschätzung allen Geschädigten das Risiko eines Totalverlustes klar vor Augen gestanden. Auf Vorhalt der Kammer hat auch die Zeugin C5 eingeräumt, die Passage in der limitierten Handlungsvollmacht, nach der (nur) eine Haftung bis zur Höhe des Betrages auf dem Handelskonto eintrete, zur Kenntnis genommen zu haben. Auch war der Zeugin bewusst, wie sie auf Befragen eingeräumt hat, dass üblicherweise mit einem hohen Profit auch ein hohes Risiko einhergeht. Dass die Zeugin gleichwohl zunächst von einer "sicheren Anlage" sprach, beruht darauf, dass - wie die Zeugin bekundet hat - ihr der Angeklagte T1 versichert habe, dass man - allerdings im Rahmen einer grundsätzlich riskanten Anlageform - mit ihrem Geld vorsichtig und verantwortungsvoll umgehen werde. Dies ist glaubhaft. Anders wäre die immense Höhe der überwiesenen Beträge eingedenk des Umstandes, dass es sich bei den Geldern um die Altersvorsorge der Zeugin handelte, kaum erklärlich.

Die weiteren Umstände zum Randgeschehen, insbesondere das Geschehen um den Wiedereintritt des L1 sowie zu den Interna des letztlich gescheiterten Verlustloadings, beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D1 und L1.

bb) Fall "T4"

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Fall "T4" (Anzahl, Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Überweisungen sowie die Vermögensverhältnisse des Zeugen) beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich des Zeugen fallen, insbesondere auf dessen glaubhaften Bekundungen; gleiches gilt für die Frage des Irrtums. Die Unterlagen, die der Angeklagte von der G2 erhalten hatte und an diese zurücksendete wurden dem Zeugen dabei ebenso vorgehalten wie die den Überweisungen zu Grunde liegenden Belege. Dabei hat der Angeklagte C1 eingestanden, unter dem Pseudonym "B4" telefoniert und damit den Zeugen zum "Opening" bewegt zu haben. Auch der Angeklagte L1 hat die ihm zuzuordnenden Taten gestanden und sich bei dem Zeugen entschuldigt.

cc) Fall "S5"

Die Feststellungen zum Irrtum sowie zum äußeren Tatgeschehen im Fall "S5" beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich des Zeugen fallen, auf der Verlesung seiner polizeilichen Vernehmung sowie der von ihm stammenden schriftlichen Erklärung; diese hat eine den Feststellungen entsprechenden Inhalt. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Zeugen. Nicht auf der Verlesung seiner polizeilichen Vernehmung bzw. seiner schriftlichen Einlassung beruhen die Feststellungen zu Anzahl, Höhe, Anlass und Zeitpunkt der Einzelüberweisungen, diese wurden auf Vorhalt von den Angeklagten B1, L1, D1 und S1 glaubhaft im Sinne der Feststellungen eingeräumt.

Dabei reichte die Verlesung der schriftlichen Erklärungen aus, da deren Inhalt - was das strafrechtlich relevante Kerngeschehen des äußeren Tatbilds anbelangt - lediglich die bereits zuvor abgelegten, glaubhaften Geständnisse der Angeklagten B1, L1, D1 und S1 untermauerte. Soweit es die Feststellungen zum - grundsätzlich nicht geständnisfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 StR 263/12 - juris Rn. 15) - Irrtum des Zeugen anbelangt, bedurfte es gleichfalls keiner Vernehmung des S5. Es widerspräche bereits jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Zeuge das betrügerische Geschäftsmodell erkannt und sodann - ohne diese Erkenntnis zu offenbaren - gleichsam in Selbstschädigungsabsicht Gelder überwiesen haben sollte.

Vor diesem Hintergrund kam es nicht auf den persönlichen Eindruck des Zeugen, sondern nur noch auf den Inhalt seiner schriftlichen Einlassung an. Dass sich der Angeklagte rückblickend als Opfer einer Straftat ansieht, legt dabei bereits der Umstand nahe, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich gewünscht hat, über eine etwaige Einstellung des Verfahrens informiert zu werden. Dass er von einem realen, seriösen Anlagegeschäft ausgegangen ist, ergibt sich ferner daraus, dass er die Angaben über die G2 als auf Goldanlagen spezialisierten Anlagevermittler "im Computer" (gemeint: Internet) überprüft und dort "in guter Aufmachung bestätigt gefunden" hatte. Des Weiteren geht aus der schriftlichen Erklärung des S5 hervor, dass er "anhand eines übersandten Gold-Charts, das die rasante Wertentwicklung des Goldes ab 2005 zeigte" zur Erstanlage bewegt wurde. Dies belegt, dass er tatsächlich daran glaubte, dass sein Geld in Gold angelegt würde und er so eine hohe Rendite erwirtschaften könne. Des Weiteren geht aus der schriftlichen Zeugenaussage hervor, dass, "die Entwicklung der Einlage zunächst sehr positiv verlaufen" sei, S6 "trotz gegenteiliger Prognosen nur Verluste" erwirtschaftet habe, sowie, dass der Zeuge den - zunächst erfolglosen - Versuch unternommen hatte, L9 "angesichts des eingetretenen Goldpreisverfalls" telefonisch zu erreichen. All dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge an ein reales Geschäft glaubte, also positiven Fehlvorstellungen erlag, die ursächlich für seine Überweisungen wurden.

Dass diese irrtumsbedingten Überweisungen auf einer Täuschung der Angeklagten beruhen, steht gleichfalls auf Grundlage der geständigen Einlassungen der Angeklagten fest. Zwar hatte sich der Angeklagte D1 zunächst dahingehend eingelassen, er sei von dem Angeklagten L1 lediglich beauftragt worden, den Zeugen wegen des eingetretenen "Totalverlustes" anzurufen. Dagegen habe er sich zunächst gesträubt, dann aber nach einem Gespräch mit dem gesondert Verfolgten T7 in Spanien letztlich eingelassen. Dabei habe er - der Angeklagte D1 - lediglich ein reines informatorisches Kundengespräch im Sinn gehabt, aus diesem habe sich dann gegen seinen Willen auf Drängen des Zeugen S5 ein Nachschuss "entwickelt", wobei er den Zeugen zuvor noch davon gewarnt haben will, dass insoweit ein Totalverlust eintreten könne. An der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung bestanden erhebliche Zweifel, sie war erkennbar von dem Bemühen geprägt, den eigenen Tatbeitrag zu bagatellisieren. Insbesondere war nicht erklärlich, weshalb der Zeuge S5 dem Angeklagten angesichts der eingetretenen Verluste ohne weitere Überzeugungsarbeit einen Nachschuss gleichsam aufgedrängt haben sollte. Dementsprechend hat der Zeuge in seiner schriftlichen Erklärung insoweit auch ausgeführt, der "C10" habe ihm erklärt, er sei als Makler direkt am Goldmarkt in Toronto tätig und könne auf Grundlage weiterer Einzahlungen "die Kuh vom Eis" bringen.

Nach einer Verhandlungspause hat der Angeklagte letztlich auch glaubhaft eingestanden, dass die von dem Zeugen S5 eingezahlten Gelder auf seine Akquise zurückgingen. Insoweit konnte der Angeklagte auch detailliert schildern, dass er mit dem Zeugen Ende September/Anfang Oktober eine weitere Gesamtzahlung in Höhe von 32.000,00 € vereinbart hatte, und er den Zeugen nach zeitnaher Überweisung von 22.000,00 € durch ein weiteres Gespräch daran erinnern musste, die ausstehenden 10.000,00 € auch noch zu überweisen. Diese Einlassung ist insgesamt lebensnah, steht im Einklang mit der verlesenen schriftlichen Erklärung des Zeugen und auch mit der des Angeklagten L1, der sich glaubhaft dahingehend eingelassen hat, vor seinem Urlaub mit dem Angeklagten D1 die weitere "Loading-Strategie" grob abgesprochen zu haben.

Nicht sicher feststellen konnte die Kammer, ob der Angeklagte D1 auch den Vertriebsanteil aus diesen Geschäften erhalten hat. Der Angeklagte D1 hat sich dahingehend eingelassen, er habe aus Gewissensbissen nachträglich auf die Auszahlung des Vertriebsanteils verzichtet. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob diese Einlassung der Wahrheit entspricht. Die übrigen Angeklagten konnten oder wollten zu dem behaupteten Anteilsverzicht keine nachvollziehbaren Angaben machen. Wegen verbleibender Zweifel hat die Kammer letztlich zu Gunsten des Angeklagten den behaupteten Anteilsverzicht zu Grunde gelegt.

Soweit es die Höhe der jeweils überwiesenen Beträge anbelangt, beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften und qualifizierten Geständnissen der Angeklagten B1, L1, D1 und S1; gleiches gilt für die Frage, durch welche Anrufe welcher Angeklagten welche Überweisungen veranlasst wurden. Die Höhe der Gesamtanlage ergibt sich aus der Addition der jeweils von den Angeklagten glaubhaft zugestandenen Einzelbeträge. Soweit es in der vom Zeugen S5 unterschriebenen polizeilichen Vernehmung heißt, nach Abgleich der Kontoauszüge ergebe sich ein Gesamtbetrag von lediglich 201.500,00 €, beruht diese Berechnung der Gesamtsumme auf einer fehlerhaften Addition der Einzelbeträge.

Die Feststellungen zu der - letztlich fehlgeschlagenen - Abholung der eingeworbenen Gelder durch die Zeugin L7 aus Spanien beruhen auf deren glaubhafter Aussage, die einen den Feststellungen entsprechenden Inhalt hatte. Dass sich in dem Umschlag die Beute aus dem "Loading" des S5 befunden hatte, wurde wiederum glaubhaft von dem Angeklagten C1 eingeräumt.

dd) Fall "L8"

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Fall "L8" (Anzahl, Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Überweisungen sowie die Vermögensverhältnisse des Zeugen) beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich des Zeugen fallen, insbesondere auf dessen glaubhaften Bekundungen; gleiches gilt für die Frage des Irrtums. Die von der G2 erhaltenen Kapitaleingangsbestätigungen, aus denen die Einzahlungen hervorgehen, wurden dem Zeugen dabei ebenso vorgehalten wie Auszüge aus dem E-Mail Verkehr, dessen Inhalt von dem Zeugen bestätigt wurde. Die Angeklagten L2, T1 und L1 haben die ihnen zugeordneten Taten gestanden und sich bei dem Zeugen persönlich entschuldigt.

Soweit der Angeklagte T1 darüber hinaus gegen Ende der Hauptverhandlung (nach Annahme des Verständigungsvorschlags) behauptet hat, er selbst sei "gar nicht so scharf" auf ein "Loading" des L8 gewesen, "da ihn die gesamte Situation emotional belastet habe", hat dies die Kammer dem Angeklagten nicht abgenommen. Denn zu Beginn der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte noch spontan und authentisch dahingehend eingelassen, dass es mit dem Telefonieren "richtig gut" geklappt habe, insbesondere mit "dem L8 habe man einfach Geschäfte machen müssen." Auch im Übrigen seien die Anleger "Zocker" gewesen, denen er "eine gute Show" geboten habe. Die zuletzt aufgestellte Behauptung des Angeklagten, er habe die Tatbegehung als belastend empfunden, wertet die Kammer vor diesem Hintergrund als untauglichen Versuch, seine Taten in ein milderes Licht zu rücken.

ee) Fall "C6"

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Fall "C6" (Anzahl, Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Überweisungen sowie die Vermögensverhältnisse des Zeugen) beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich des Zeugen fallen, insbesondere auf dessen glaubhaften Bekundungen; gleiches gilt für die Frage des Irrtums. Die von der G2 erhaltenen Kontoauszüge, aus denen die Anlageentwicklung hervorgeht, wurden dem Angeklagten dabei vorgehalten. Der Angeklagte T1 hat die ihm zugeordneten Taten gestanden und sich persönlich bei dem Zeugen entschuldigt. Soweit der Zeuge bekundet hat, die Anlage sei ihm als sicher dargestellt worden, was wiederum der Angeklagte T1 glaubhaft bestritten hat, löst sich dieser vermeintliche Widerspruch nach Maßgabe der obenstehenden Ausführungen zum Fall "C5" auf.

ff) Fall "F2"

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Fall "F2" (Anzahl, Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Überweisungen sowie die Vermögensverhältnisse des Zeugen) beruhen, soweit sie in den Wahrnehmungsbereich des Zeugen fallen, insbesondere auf dessen glaubhaften Bekundungen; gleiches gilt für die Frage des Irrtums. Die von der G2 erhaltenen Kontoauszüge, aus denen die Anlageentwicklung hervorgeht, wurden dem Zeugen dabei vorgehalten. Der Angeklagte T1 hat die ihm zugeordneten Taten gestanden und sich persönlich bei dem Zeugen entschuldigt.

4. Beuteanteile und Vermögensverhältnisse

Die Feststellungen zur erlangten Beute beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die zudem auf Grundlage der eingeworbenen Beträge und dem Beuteverteilungsschlüssel rechnerisch plausibel sind.

Soweit sich der Angeklagte T1 dahingehend eingelassen hat, die "Spanier" hätten aus seinem Anteil 100.000,00 € einbehalten, hat die Kammer allerdings erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Einlassung. Der Angeklagte T1 hat den Rückbehalt gegen Ende der Hauptverhandlung damit begründet, dass er sich in einem Gespräch mit den spanischen Hintermännern dafür eingesetzt habe, der Zeugin C5 einen Betrag zurückzuzahlen. Keiner der Mitglieder des Organisationsteams konnte einen solchen Rückbehalt bestätigen, obwohl ein solcher Vorgang aufgrund der dann entfallenden Geldtransporte in ihren Wahrnehmungsbereich gefallen wäre. Aufgrund verbleibender Zweifel wurden jedoch letztlich Feststellungen getroffen, die der Einlassung des Angeklagten entsprechen.

Soweit der Angeklagte B1 zunächst ausgeführt hat, er schätze seinen eigenen Vorteil auf ca. 40.000,00 €, hat er dies nach Vorhalt der insgesamt eingeworbenen Beträge glaubhaft entsprechend der Feststellungen korrigiert.

b) Beschlagnahmte Vermögenswerte

Die Feststellungen zu den Vermögenswerten beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Ihnen wurde der Inhalt der Finanzsonderhefte vorgehalten, aus denen sich die im Wege der Arrestvollziehung beschlagnahmten Vermögensgegenstände ebenso ergeben wie die Vermögenslosigkeit der Angeklagten im Übrigen. Die Feststellungen zu den aufgefundenen 170.000,00 € beruhen auf der Einlassung des Angeklagten T1 sowie dem zeugenschaftlich vernommenen Kriminalhauptkommissars L10, der die mit 170.000,00 € gefüllte Keksdose von der Hamburger Polizei in Empfang genommen und mit zum Termin gebracht hatte.

5. Ermittlungen und Festnahme der Tätergruppe / Einlassungen im Ermittlungsverfahren

Die Feststellungen zu den Ermittlungen und zur Festnahme der Tätergruppe beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin C5 und des Zeugen L10 als ermittlungsführenden Polizeibeamten sowie der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L1.

Die Feststellungen zur Kronzeugenvereinbarung mit dem Angeklagten L1 sowie zu den Umständen und dem wesentlichen Inhalt seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L1, die durch die glaubhafte Aussage des Zeugen L10 als ermittlungsführenden Vernehmungsbeamten, letzteres bei der zweiten und dritten Vernehmung des Angeklagten, bestätigt wurde. Dabei hat der Zeuge auch glaubhaft bekundet, dass ohne die Offenbarung der Vorgänge um die D3 diese Firma sowie die aus ihr begangenen Straftaten seiner Ansicht nach unaufgedeckt geblieben wären; insoweit habe es keinerlei Ermittlungsansätze gegeben.

Die Feststellungen zu den Umständen und dem wesentlichen Inhalt der Aussage des Angeklagten L2 im Ermittlungsverfahren beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L1 sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen L10.

Die Feststellungen zur Einlassung des Angeklagten S1 im Haftprüfungstermin beruhen darauf, dass diese - mit Ergänzungen - vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung erneut verlesen wurde; der Angeklagte hat sich dies als eigene Einlassung zu eigen gemacht.

V.

Auf Grundlage der Feststellungen zu Ziff. III. haben sich die Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. Im Einzelnen:

1. Strafbarkeit durch "Opening" und "Loading"

a) Bei jedem erfolgreichen "Opening" oder "Loading" handelt es sich um einen vollendeten, eigenhändigen Betrug iSd. § 263 I StGB. Die Angeklagten handelten dabei insbesondere auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Anders als in den sog. "Provisionsvertreterfällen" sollten hier die Anlagebeträge nicht lediglich Voraussetzung für eine Provisionszahlung aus anderen Mitteln sein (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH NStZ 2002, 264). Vielmehr floss die Beute auf die von den spanischen Hintermännern als Mittäter kontrollierten Konten, und wurde - wenn sich Beute in einer bestimmten Höhe angesammelt hatte - unmittelbar zwischen den Angeklagten, wenn auch zeitlich gestreckt, nach Maßgabe des Beuteverteilungsschlüssels aufgeteilt. Damit entstammten die von den Angeklagten erstrebten und erlangten Vorteile unmittelbar den Anlagebeträgen und waren stoffgleich zum Schaden. Etwaige Rückzahlungen an die Geschädigten führten dabei nur zu einer nachträglichen Schadenskompensation.

b) Soweit die Geschädigten auf Grundlage einer Täuschungshandlung mehrere Überweisungen getätigt haben, handelt es sich dabei um jeweils nur einen Fall des Betrugs. Dies war dann der Fall, wenn die Zeugen auf Grundlage eines Telefonats bereits die Zahlung einer Gesamtsumme zugesichert hatten, diese aber in mehrere Tranchen stückelten. Soweit zwischen einer solchen Zusicherung und der Zahlung der letzten Tranche weitere Gespräche geführt wurden, dienten diese unter Ausnutzung des bereits begründeten Irrtums lediglich dem Ziel, die Auszahlung des bereits zugesicherten Betrages zu erwirken. So liegt es etwa in dem Fall 20 des Angeklagten D1. Dieser hatte den Geschädigten S5 telefonisch zu einer Überweisung von insgesamt 32.000,00 € überredet und musste ihn an die Überweisung der letzten 10.000,00 € lediglich erinnern. Dies stellte die bloße Ausnutzung des bereits zuvor erweckten Irrtums dar.

Eine darüber hinausgehende Zusammenziehung der Taten in dem Sinne, dass alle von einem "Loader" bei einem Geschädigten veranlassten Überweisungen zur Tateinheit zusammenzufassen wären, war nicht geboten. Zwar nutzte jeder "Loader" bei allen ihm zugeschriebenen Taten den bereits im Rahmen der Akquise ("Broschüre machen") und des "Openings" hervorgerufenen Irrtum über die Existenz und Seriösität der behaupteten Anlagevermittlung D3 oder G2 aus. Auch war das "Loading" übergreifend auf das Ziel gerichtet, den Kunden zu so vielen und so hohen Überweisungen wie möglich zu veranlassen. Gleichwohl hatten die den einzelnen Überweisungen vorhergehenden Anrufe jeweils einen eigenständigen täuschenden Gehalt, da gerade die jeweils geschilderte Entwicklung der Anlage ursächlich für jede weitere Überweisung war; die Zeugen wurden zur Überweisung weiterer Summen mithin jeweils auf Grundlage der behaupteten Wertentwicklung überzeugt.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist als "Opener" oder "Loader"

der Angeklagte S1 in zwei Fällen (Fälle 21 und 22)

der Angeklagte C1 in einem Fall (Fall 10)

der Angeklagte B1 in einem Fall (Fall 13)

der Angeklagte D1 in drei Fällen (Fall 18, Fall 19 und Fall 20)

der Angeklagte T1 in 15 Fällen (Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 36)

der Angeklagte L1 in 11 Fällen (Fälle 1, 2, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 26, 27, 28) und

der Angeklagte L2 in 3 Fällen (Fälle 23, 24 und 25)

des Betruges schuldig.

2. Strafbarkeit des Organisationsteams

Für die Strafbarkeit der Angeklagten B1, C1 und D1 im Hinblick auf die Taten, bei denen die Angeklagten nicht bereits als "Opener" oder "Loader" tätig geworden sind, gilt:

a) Die Mitglieder des Organisationsteams müssen sich die durch die Mitglieder des Vertriebs begangenen Betrugstaten für die Zeit ihrer Mitwirkung im Organisationsteam gem. § 25 II StGB zurechnen lassen. Dass die Angeklagten Mittäter - und nicht bloß Gehilfen iSd. § 27 StGB - sind, ergibt sich daraus, dass sie Tatbeiträge erbracht haben, die für das Gelingen der "Openings" und "Loadings" wesentlich waren und sie ein nicht unwesentliches eigenes Beuteanteilsinteresse verfolgten. Auch haben die Mitglieder des Organisationsteams insoweit auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes arbeitsteilig mit den "Openern" und "Loadern" zusammengewirkt. Insbesondere hat jeder der vorstehenden Angeklagten innerhalb des Organisationsteams Mitwirkungshandlungen erbracht, durch die jede einzelne der Betrugstaten gefördert wurde. Insoweit ergeben sich folgende Zurechnungen:

für den Angeklagten C1: die Fälle 1 bis 36 (abzüglich Fall 10, den er bereits als "Opener" zu verantworten hat);

für den Angeklagten D1: die Fälle 1 bis 36 (abzüglich der Fälle 18, 19 und 20, die er bereits als "Loader" zu verantworten hat);

für den Angeklagten B1: die Fälle 3 bis 36 (abzüglich Fall 13, den er als "Opener" zu verantworten hat).

b) Dabei waren den Mitgliedern des Organisationsteams die während ihrer Mitgliedschaft durch die übrigen Angeklagten begangenen Betrugsfälle im Wege gleichartiger Tateinheit zuzurechnen:

Zwar genügt allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein Geschäftsunternehmen nicht, um die Einzeldelikte einer Tatserie rechtlich zu einer Tat iSd. § 52 I StGB zusammenzufassen. Erbringt aber der Täter im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen; ob die Mittäter tatmehrheitlich gehandelt haben, ist demgegenüber nicht von Belang. Tatbeiträge, die auf den Aufbau, die Aufrechterhaltung und den Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs bezogen sind, sind dabei unter Heranziehung des Zweifelssatzes rechtlich weitgehend zu einem - uneigentlichen - Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person dieser Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat oder gegebenenfalls zu wenigen einheitlichen Taten iSd. § 52 I StGB zusammengeführt werden. Hintergrund ist, dass die Aufklärung unternehmensinterner Vorgänge, die für eine in allen Einzelheiten zutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung der dem jeweiligen Beteiligten zurechenbare Einzeltaten notwendig wäre, vielfach nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Ermittlungs- bzw. Verhandlungsaufwand durchführbar sind (zum Ganzen: BGH NJW 2004, 2840/2841).

Ebenso liegt es hier. Insbesondere war eine Einzelzuordnung auch nicht mit Blick auf die monatsweise Erstellung und Versendung der Kontoauszüge möglich, da aufgrund der Vielzahl der Überweisungen bei keinem der geschädigten "Kunden" zweifelsfrei hätte ausgeschlossen werden können, dass für eine konkrete Überweisung allein das vorhergehende Gespräch mit dem jeweils zuständigen "Loader", nicht aber (auch) der übersendete Kontoauszug ursächlich wurde (beispielsweise deswegen, weil der Inhalt der Kontoauszüge bei dem begleitenden Telefongespräch noch nicht zur Kenntnis genommen worden war oder es aber den Kunden angesichts der Überzeugungskraft des "Loaders" auf den Inhalt nicht mehr ankam); die generelle Täuschungseignung der Kontoauszüge bleibt hiervon unberührt.

c) Der Annahme einer einheitlichen zur Tateinheit führenden Organisationstat steht auch nicht entgegen, dass im Tatzeitraum das Unternehmen von der D3 auf die G2 umgestellt wurde. Die Ausrichtung der Organisation auf die jeweils verwendete Firma unter der gearbeitet wurde, ist nicht anders zu gewichten, als die Neuanschaffung von Equipment mit dem gearbeitet wird. Da auch im Jahr 2011 die Mitglieder des Organisationsteams einen fortwirkenden Mitwirkungswillen hatten (s.o.), liegt keine Zäsur vor, die zu zwei tatmehrheitlichen Organisationstaten führte. Dies folgte im Übrigen auch aus dem Zweifelssatz, hätte sich weder die Fortwirkung, noch die Aufgabe des Mitwirkungswillens feststellen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 586).

3. Qualifikation: Gewerbs- und Bandenmäßigkeit (§ 263 V StGB)

Für jede Tat ist ferner der Qualifikationstatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs erfüllt, da sich die Angeklagten auf dem Boden der Feststellungen auf Grundlage eines übereinstimmenden Willens zusammengetan hatten, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen.

a) Der Annahme einer "Mehrzahl von Straftaten" steht zunächst nicht entgegen, dass den Mitgliedern des Organisationsteams die Einzeldelikte der Tatgenossen in gleichartiger Tateinheit zuzurechnen sind; insoweit mithin nur eine Tat im materiellen Sinne vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2849/2841).

Der Annahme bandenmäßigen Handelns steht weiter nicht entgegen, dass sich nicht feststellen ließ, ob sich auch die Mitglieder des Vertriebs mit den spanischen Hintermännern verabredet hatten; insoweit ist die Verbindung über die Mitglieder des Organisationsteams ausreichend (BGH NStZ 2006, 174).

Die Feststellungen tragen auch bandenmäßiges Handeln des Angeklagten S1. Zwar kann es an einer Bandenabrede fehlen, wenn sich eine weitere Person nur gelegentlich - und sei es auch aufgrund eines allgemeinen Übereinkommens - an Straftaten Dritter innerhalb eines eingespielten Deliktssystems beteiligt. Dies kann etwa dann anzunehmen sein, wenn sich für die übrigen Beteiligten durch den Einstieg nichts grundlegend ändert und deren Tatbegehung von der Beteiligung des Hinzutretenden unabhängig ist (BGH, 12. Juli 2007, 2 StR 180/06 - juris Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt:

Es liegt zwar ein eingespieltes Deliktssystem vor, für dessen Funktionieren die Mitwirkung des Angeklagten S1 nicht zwingend notwendig war. Allerdings hat der Angeklagte S1 bei seinem Wiedereintritt in die Tätergruppe im November 2012 nicht nur gelegentlich, sondern planmäßig und regelmäßig, nämlich in der Regel donnerstagnachmittags, und in einem definierten Aufgabenbereich, nämlich dem der "Kundenbetreuung", mitgewirkt. Sein Tatbeitrag geht auch über die bloße Beteiligung an Straftaten Dritter hinaus, da sein Handeln nicht nur darauf angelegt war, Kunden "bei der Stange" zu halten, sondern auch darauf, eigenhändige Betrugstaten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu begehen. Auch hatte die Mitwirkung des Angeklagten S1 Auswirkungen auf den für den jeweiligen "Betreuungsfall" zuständigen "Opener", die Mitglieder des Organisationsteams sowie die spanischen Hintermänner, da sie alle von den eingeworbenen Beträgen profitierten.

Die Mitwirkung des Angeklagten S1 bezog sich auch auf eine fortgesetzte Begehung. Denn dem Mitwirkungsbeitrag des S1 lag die Hoffnung zu Grunde, er könne die "zu betreuenden" Personen zu weiteren Zahlungen bewegen, sie also noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen schädigen. Auch dass dem Angeklagten bis zu seiner Verhaftung letztlich nur zwei Taten gelangen, steht der Annahme einer fortgesetzten Begehung nicht entgegen; entscheidend ist allein die Intention des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat, und zwar auch dann, wenn es zu weiteren Taten nicht kommt. Dementsprechend ist selbst dann wegen eines (einzigen) Bandenbetruges zu verurteilten, wenn ein Tatgenosse schon nach der ersten unter seiner Beteiligung begangenen Straftat ausscheidet oder die Gruppierung bereits zu diesem Zeitpunkt auffliegt (BGH NJW 2004, 2840/2841 u. 2842).

b) Es liegt auch für alle Tatbeteiligten das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit vor, da sich alle Angeklagten aus der wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollten. Mit Blick auf den Angeklagten S1 steht der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen, dass es sich für ihn nach seinem Wiedereintritt um bloße Nebeneinnahmen handeln sollte. Denn trotz des letztlich geringen Gewinns, den der Angeklagte erzielte, belegt die Mitwirkungsfrequenz (regelmäßig donnerstags) über einen nicht unerheblichen Tatzeitraum (von November 2012 bis zur Verhaftung im April 2013) unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes der beiden Einwerbeerfolge zu Lasten des Zeugen S5, die Nachhaltigkeit seiner Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen zu wollen (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 279).

Das im Verhältnis zum Regeltatbild des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zweifellos abweichende Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten S1 hat die Kammer jedoch veranlasst, zu Gunsten des Angeklagten S1 einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges anzunehmen.

4. Strafbarkeit des Angeklagten L2 (Fälle 1 und 2)

Mit Blick auf die Fälle 1 und 2 ist der Angeklagte L2 der Beihilfe zum Betrug (§ 263 I StGB) schuldig. Zwar hatte er an der Begehung der Taten durch den Angeklagten L1 aufgrund des ihm versprochenen Beuteanteils ein erhebliches eigenes Tatinteresse. Sein Tatbeitrag, insbesondere die Verwendung seines Echtnamens sowie das Vortäuschen einer vorherigen Eigenanlage, waren auch wesentlich für das Gelingen der Tat. Nach seiner nicht widerleglichen Einlassung hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Mitwirkungshandlung aber nur bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Begehung eines Anlagebetruges durch L1. Liegt aber nur bedingter Vorsatz vor, so fehlt es an einem für die Mittäterschaft (§ 25 II StGB) erforderlichen gemeinsamen Tatplan (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 299). Eine Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug gem. § 263 V StGB war nicht gegeben, da die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal iSd. § 28 II StGB ist, dessen Vorliegen bei dem Angeklagten L2 bei Vornahme der Vermittlungshandlung (vor Eintreten in die D3) nicht festgestellt werden konnte. Da nur eine einzige Beihilfehandlung vorliegt, werden die von dem Angeklagten L1 tatmehrheitlich verübten Betrugshandlungen gegenüber dem Zeugen A2 für den Angeklagten L2 zur Tateinheit zusammengefasst (vgl. BGH wistra 2006, 226).

3. Konkurrenzen im Übrigen

Mit Blick auf das Verhältnis der von den Mitgliedern des Organisationsteams als "Loader" bzw. "Opener" verübten Taten nach Ziff. 1 zu der einheitlichen Organisationstat nach Ziff. 2 gilt:

Liegt im Falle einer Organisation eines Unternehmens, das durch Mitarbeiter Kunden täuscht und hierdurch zu Vermögensverfügungen veranlasst, ein einheitlicher Tatbeitrag des Hintermannes in seiner Organisationstätigkeit, dann gilt dies für alle Fälle, in denen dieser Täter nicht selbst eigenhändig gegenüber den Kunden Betrügereien begeht. Ausgenommen von der Handlungseinheit im Sinne eines Organisationsdelikts sind daher solche Fälle, in denen der Täter selbst getäuscht hat (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12; siehe bereits BGH, Beschluss vom 17. Juni 1997, Az.: 4 StR 60/97 - juris Rn. 4 ff.).

Daraus folgt vorliegend, dass für die Mitglieder des Organisationsteams zu den Einzeltaten, für die sie als "Loader" und "Opener" verantwortlich sind, eine weitere Organisationstat, die die übrigen Fälle nach Maßgabe von Ziff. 2 umfasst, hinzutritt.

VI.

1. Bestimmung der Strafrahmen

Der Strafrahmen des § 263 V StGB sieht - wenn kein minder schwere Fall vorliegt - für jede Tat Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Diesen Strafrahmen hat die Kammer bei den Angeklagten B1, C1, D1 und T1 zu Grunde gelegt; bei den Mitgliedern des Organisationsteams (B1, C1, D1) allerdings nur insoweit, wie es die Organisationstaten betrifft.

Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Milderungsgründe hat die Kammer insoweit im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung keinen Anlass gesehen, von dem Regelstrafrahmen abzuweichen. Das gesamte Tatbild weicht einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeiten bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (siehe im Einzelnen unter Nr. 2) vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle keinesfalls in einem so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre oder auch nur möglich erscheint. Vielmehr weisen die verübten Taten umgekehrt einen gesteigerten Unrechts- und Schuldgehalt auf.

Im Übrigen, d.h. für die übrigen Angeklagten sowie für jene Taten, die die Mitglieder des Organisationsteams als "Opener" oder "Loader" begangen haben, hat die Kammer jeweils einen minder schweren Fall iSv. § 263 V StGB angenommen, so dass der einschlägige Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betrug. Vorstehendes gilt nicht für die Beteiligung des Angeklagten L2 an den Fällen 1 und 2 zum Nachteil des A2, da insoweit der Strafrahmen des § 263 I StGB zu Grunde zu legen und nach § 49 I StGB zu mildern war.

Ergänzend und vertiefend ist zu den zu Grunde gelegten Strafrahmen folgendes auszuführen:

a) Angeklagter L1

Bei dem Angeklagten L1 ist die Kammer in jedem Einzelfall von einem minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ausgegangen. Insoweit hat die Kammer zunächst alle für den Angeklagten L1 einschlägigen nicht vertypten Milderungsgründe berücksichtigt, welche allerdings zur Annahme eines minder schweren Falles angesichts der erheblichen strafschärfenden Umstände für keine Einzeltat zur Strafrahmenverschiebung ausreichten. Die Kammer hat sodann geprüft, ob bei jedem Einzelfall die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB vorliegen und ob dieser vertypte Milderungsgrund in der Gesamtschau mit den übrigen Milderungsgründen bei einer Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände zu einem minder schweren Fall führt. Dies hat die Kammer für jeden Einzelfall angenommen. Im Einzelnen:

aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46b I StGB sind in jedem Einzelfall erfüllt. Dabei war § 46b I StGB - dies gilt nachfolgend auch für den Angeklagten L2 - in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, da die abgeurteilten Taten vor Inkrafttreten des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes begangen wurden (§ 2 StGB, vgl. BT-Drucksache 17/9695, S. 9).

Der Angeklagte L1 ist Täter von Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht und im Katalog des § 100a II Nr. 1 n) StPO genannt sind. Auch hat der Angeklagte L1 freiwillig Wissen offenbart. Die freiwillige Offenbarung hat auch wesentlich dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100a II StPO aufgedeckt werden konnte. Im Einzelnen:

Hätte sich der Angeklagte L1 in seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nicht umfänglich zur Binnenorganisation der Tätergruppe und zu den aus ihr heraus verübten einzelnen Straftaten geäußert, so hätte ein Strafverfahren gegen die im Ermittlungsverfahren nicht geständigen Mitangeklagten vermutlich nicht zur Verurteilung geführt. Dabei bezieht sich der Aufklärungserfolg sowohl auf die begangenen Straftaten als auch auf die Täter. Der Angeklagte L1 hat alle unter der D3 und G2 Geschädigten, die ihm in Erinnerung waren, preisgegeben. Die Täter mussten auf der Grundlage der Einlassung des L1 identifiziert werden, da die Mitglieder des Vertriebs ausschließlich - abgesehen vom Angeklagten L2 im Fall "A2" - unter Aliasnamen tätig waren. Hätte der Angeklagte diese Aliasnamen nicht den Mitangeklagten zugeschrieben, so wäre auch eine Zuordnung der Mitangeklagten zu den Einzeltaten vermutlich nicht möglich gewesen. Insbesondere wäre anzunehmen gewesen, dass die in der I-Straße verhafteten Personen sämtlich von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht oder sich nur über ihre Verteidiger eingelassen hätten, so dass eine Identifizierung über ihre Stimme - was ohnehin mit erheblichen Unsicherheiten behaftetet gewesen wäre - nicht möglich gewesen wäre. Dass sich letztlich alle Angeklagten geständig eingelassen haben, ist zur Überzeugung der Kammer dem Umstand geschuldet, dass die - im Ermittlungsverfahren schweigenden - Angeklagten auf Grundlage der Einlassungen des L1 und der sie bestätigenden Einlassung des L2 vermutlich ohnehin überführt worden wären.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass es sich bei der Aussage des L1 um einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag handelt. Soweit der Angeklagte an den Taten selbst beteiligt war, hat sich sein Aufklärungsbeitrag auch über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstreckt. So verschaffte die Aussage des L1 Einblick in die Struktur des Organisationsteams und ermöglichte die Ermittlung von Geschädigten, bei denen der Angeklagte weder als "Opener" noch als "Loader" beteiligt war.

bb) Waren die Voraussetzungen des § 46b I 1 StGB mithin erfüllt, so hat die Kammer nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens für jeden Einzelfall von dieser Vorschrift in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass die Kammer jeweils zu einem minder schweren Fall des § 263 V StGB (anstelle einer Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 I StGB) gelangt ist. Dabei hat die Kammer insbesondere, aber auch nicht ausschließlich, die Kriterien des § 46b II StPO berücksichtigt und gewichtet. Im Einzelnen:

(1) Zu § 46b II Nr. 1 StGB

Ihrer Art nach handelte es sich bei den offenbarten Tatsachen, insbesondere soweit sie die Binnenstruktur der Tätergruppe betrafen, um Wissen, dass nicht anders hätte erlangt werden können. So hielt die Tätergruppe keine verschriftlichten Ablaufpläne oder Arbeitsanweisungen vor. Soweit zumindest Gesprächsleitfäden aufgefunden wurden, ließen diese weder ihren Urheber noch die Aufgabenverteilung innerhalb der Hamburger Einheit erkennen.

Die offenbarten Tatsachen waren von erheblichem Umfang. In insgesamt drei Vernehmungen hat der Angeklagte L1 sein gesamtes internes Wissen über die Tätergruppe und die aus ihr heraus begangenen Straftaten preisgegeben. Die offenbarten Informationen gehen dabei noch über diejenigen Feststellungen hinaus, die im vorliegenden Verfahren getroffen werden konnten, da bislang nicht alle Geschädigten identifiziert wurden.

Die Bedeutung der offenbarten Tatsachen, die durch ihre Art und ihren Umfang mitgeprägt wird, war erheblich. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auf Grundlage der übrigen Beweislage die Mitangeklagten, hätten sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, vermutlich nicht überführt worden wären (siehe oben).

Der Zeitpunkt der Offenbarung war frühzeitig. Der Angeklagte L1 hat sich unverzüglich, nachdem er von der Verhaftung der Mitangeklagten und damit von den Ermittlungen erstmals Kenntnis erlangt hatte, an einen Rechtsanwalt gewendet und sich den Ermittlungsbehörden als sog. "Kronzeuge" angeboten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt bereits eine Telefonüberwachung durchgeführt, das Büro in der I-Straße identifziert und die Mehrzahl der Angeklagten festgenommen hatte. Dieser beachtliche Ermittlungserfolg hätte sich indes, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ohne die Angaben des Angeklagten vermutlich nicht in einer Verurteilung der vorliegenden Art niedergeschlagen.

Das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden war gewichtig; es ergibt sich aus der inhaltlichen Qualität der Aussage des L1 und seiner Bereitschaft, uneingeschränkt zu Vernehmungen zur Verfügung zu stehen.

Mit Blick auf die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben bezogen, ist festzustellen, dass die hier aufgeklärten Taten von einigem Gewicht sind.

Der Angeklagte handelte auch aus einer anerkennenswerten Motivation heraus. Der Angeklagte hat glaubhaft geschildert, dass für ihn nach der Festnahme der Tätergruppe ein "Lügengebäude zusammengebrochen" war. Ihm sei in diesem Moment klar geworden, dass "Betrug mit Selbstbetrug" anfängt, er habe "insgesamt reinen Tisch" machen wollen. Zur Überzeugung der Kammer ging es dem Angeklagten damit nicht (allein) darum, sich auf Kosten der Mitangeklagten einen Strafnachlass zu erkaufen, sondern auch darum, persönliche Schuld durch die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden abzutragen.

(2) § 46b II Nr. 2 StGB

Demgegenüber fallen dem Angeklagten selbst Straftaten von erheblicher Schwere zu Last, die Schuld des Angeklagten ist beträchtlich. Der Angeklagte gehörte innerhalb der Tätergruppe zu den "Leistungsträgern", sein Vorgehen war geprägt durch ein Höchstmaß an Professionalität.

(3) Abwägung

Bei der vorzunehmenden Abwägung der genannten Umstände ist die Kammer von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Anforderungen an die Aufklärungshilfe umso höher sein müssen, je gewichtiger die vorgeworfene Straftat ist. Dabei hat die Kammer auch das Zahlenverhältnis zwischen selbst verwirkten und aufgedeckten Taten berücksichtigt, ohne dass diesem Aspekt bestimmender Einfluss zukam. Zusammenfassend ist die Kammer davon ausgegangen, dass bei frühen, umfassenden und sich auf eine Vielzahl gewichtiger Katalogtaten beziehenden und an eine hohe Selbstbelastung gekoppelten Angaben die Strafrahmenverschiebung eher nahe liegt, als bei späten, bruchstückhaften Angaben zu einer leichteren Tat (siehe zum Ganzen Maier, NStZ 2011, 151/152). Hieran gemessen gilt:

Angesichts der Schwere der Straftaten und der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hatte, war ein besonders gewichtiger Aufklärungsbeitrag erforderlich. Diesen hat der Angeklagte erbracht. Dies ergibt sich neben den bereits ausgeführten und hier erneut gewichteten Umständen insbesondere aus der Offenbarung der Vorgänge um die D3, für die keinerlei Ermittlungsansatz bestand, der Enttarnung der Aliasnamen, ohne die eine Zuordnung der Taten zu den Angeklagten vermutlich nicht möglich gewesen wäre, der Benennung weiterer Geschädigter sowie zuletzt die weit überdurchschnittliche inhaltliche Qualität der Aussage. So war es der Staatsanwaltschaft möglich, allein auf Grundlage der Einlassung des L1 den Geschädigten den jeweils als "Opener" und "Loader" zuständigen Täter in der Anklageschrift zuzuordnen. Dabei hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, dass zwischen den jeweiligen Geschädigten und den jeweils in der Konkretisierung der Anklage für diesen aufgeführten Tätern tatsächlich Gespräche geführt wurden. Dies stellt - angesichts der Vielzahl der Fälle, der Anzahl der Beteiligten, des langen Tatzeitraums, der Komplexität des Tatgeschehens und des Umstandes, dass der Angeklagte L1 allenfalls für die von ihm verübten Taten auf Dokumentation zurückgreifen konnte - eine ganz erhebliche Gedächtnis- und Wiedergabeleistung dar.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten L1 zunächst bei den Fällen 1 und 2 ein Eingreifen des § 46b I 1 StGB angenommen. Dabei hat die Kammer jeweils unter Berücksichtigung aller vorstehenden Gesichtspunkte und trotz der Höhe des angerichteten Schadens jeweils ein deutliches Übergewicht des Aufklärungsbeitrages insbesondere deswegen gesehen, weil für die unter der D3 begangenen Taten noch nicht einmal ein Anfangsverdacht bestand und sich der Angeklagte durch die Offenbarung dieser Taten erheblich selbst belastet hat.

Auch für die weiteren Fälle 11, 12, 14, 15, 16, 17, 26, 27, 28 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten jeweils ein Eingreifen des § 46b I 1 StGB angenommen. Dabei hat die Kammer jeweils unter Berücksichtigung aller vorstehenden Gesichtspunkte und trotz der teils erheblichen Höhe der angerichteten Schäden ein deutliches Übergewicht des Aufklärungsbeitrages gesehen. Der Angeklagte hat für die unter der G2 begangenen Taten durch die Enttarnung der Aliasnamen und der Preisgabe weiterer Geschädigter einen erheblichen Aufklärungsbeitrag erbracht und sich zudem durch die Preisgabe der von ihm verübten Taten erheblich selbst belastet.

Soweit der Gesetzgeber bei der Reform des § 46b StGB durch das 46. Strafrechtsänderungsgesetz die Auffassung vertreten hat, die Privilegierung des § 46b StGB (a.F.) stehe mit dem Schuldprinzip nicht mehr in einem - vor allem für die Opfer und die rechtstreue Bevölkerung - nachvollziehbaren Einklang; dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens könne nur Rechnung getragen werden, wenn zwischen der Tat des "Kronzeugen" und der von ihm aufgedeckten Tat ein Zusammenhang bestehe (BT-Drucksache 17/9695, S. 6 f.), so liegt dieser - für das Eingreifen des hier anzuwendenden § 46b StGB a.F. ohnehin nicht erforderliche - Zusammenhang vor. Der Angeklagte L1 war Teil der Struktur, zu deren Aufdeckung er maßgeblich beigetragen hat.

Die Kammer hat sodann im Wege der Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte für alle Einzelfälle statt des nach § 46b I StGB iVm. § 49 I StGB gemilderten Normalstrafrahmens des § 263 V StGB einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen, da dessen Strafrahmen besser zur tat- und schuldangemessenen Ahndung des begangenen Unrechts geeignet ist.

b) Angeklagter L2

Bei dem Angeklagten L2 ergaben sich die Strafrahmen wie folgt:

aa) Für die Beihilfetat in Bezug auf die Fälle 1 und 2 war der Strafrahmen gem. § 27 II 1, 28 II StGB mangels Bandenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beihilfehandlung dem Grundtatbestand des § 263 I StGB zu entnehmen, so dass sich ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergab. Dieser Strafrahmen war gem. § 27 II 2 StGB im Wege des § 49 I StGB zu mildern, so dass sich der für eine Freiheitsstrafe anzusetzende Strafrahmen auf 3 Jahre und 9 Monate reduzierte.

bb) Für die übrigen Fälle ist die Kammer bei jeder Einzeltat von einem minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ausgegangen. Insoweit hat die Kammer Erwägungen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen angestellt (siehe oben unter 1. a)) und ist zu der Auffassung gelangt, dass sich für jeden Einzelfall ein minder schwerer Fall (nur) in der Gesamtschau des § 46b StGB mit den übrigen Milderungsgründen bei einer Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände ergibt. Im Einzelnen:

(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46b I StGB sind für jeden Einzelfall erfüllt. Der Angeklagte L2 ist Täter von Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind und die im Katalog des § 100a II Nr. 1 n) StPO genannt sind. Auch hat der Angeklagte L2 freiwillig Wissen offenbart. Insbesondere steht der Freiwilligkeit nicht entgegen, dass er sich erst auf Empfehlung des Angeklagten L1 der Polizei gestellt hat. Die freiwillige Offenbarung hat auch wesentlich dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100a II StPO aufgedeckt werden konnte.

Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass sich zuvor bereits der Angeklagte L1 umfangreich eingelassen hatte. Unabhängig davon, dass ein Aufklärungserfolg aber nicht schon deswegen entfällt, weil der zunächst aussagende Mittäter dem Gericht dieselben Erkenntnismöglichkeiten vermittelt (BGH StV 2002, 260), liegt der Aufklärungserfolg hier darin begründet, dass die bereits durch den Angeklagten L1 offenbarten Erkenntnisse durch die - insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Geschäftsabläufe und die Aufgabenverteilung innerhalb des Organisationsteams - korrespondierende Aussage des L2 abgesichert wurden. Eine derartige Absicherung war vorliegend deswegen von Bedeutung, als gerade im Falle bestreitender Mitangeklagter die Situation "Aussage gegen Aussage" durch weitere Anhaltspunkte hätte aufgelöst werden müssen. Dass sich letztlich alle Angeklagten geständig eingelassen haben, ist zur Überzeugung der Kammer auch dem Umstand geschuldet, dass die - im Ermittlungsverfahren schweigenden - Angeklagten gerade durch das Zusammenspiel der Aussagen des L1 und der sie bestätigenden Einlassung des L2 voraussichtlich überführt worden wären.

(2) Waren die Voraussetzungen des § 46b I 1 StGB mithin erfüllt, so hat die Kammer nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens für jeden Einzelfall von dieser Vorschrift in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass die Kammer zu einem minder schweren Fall des § 263 V StGB (anstelle einer Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 I StGB) gelangt ist. Dabei hat die Kammer insbesondere, aber auch nicht ausschließlich, die Kriterien des § 46b II StPO berücksichtigt und gewichtet. Im Einzelnen:

(a) § 46b II Nr. 1 StGB

Mit Blick auf die Art der offenbarten Tatsachen kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Angeklagten L1 verwiesen werden.

Vom Umfang blieben die offenbarten Tatsachen hinter denen des Angeklagten L1 deutlich zurück. Dies ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte L2 jedenfalls nach der erlittenen Schulterverletzung nicht mehr gleichermaßen eng beteiligt war. Die Kammer verkennt aber auch nicht, dass der Angeklagte mit Blick auf den Geschädigten A2 zunächst Angaben zurückgehalten, insbesondere eigenes vorsätzlichen Handeln in Abrede gestellt hatte.

Die Bedeutung der offenbarten Tatsachen ist wiederum, da sie der Absicherung der - überragend bedeutsamen - Einlassung des Angeklagten L1 dienten, als deutlich überdurchschnittlich einzustufen.

Der Zeitpunkt der Offenbarung war - trotz der laufenden Telefonüberwachung, der bereits erfolgten Identifizierung des Objekts in der I-Straße und der bereits abgeschlossenen Kronzeugenvereinbarung mit dem Angeklagten L1 - noch frühzeitig.

Das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden war noch gewichtig; es ergibt sich vornehmlich aus der "Absicherungsfunktion" der Aussage des Angeklagten L2.

Mit Blick auf die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben bezogen, gilt das oben zum Angeklagten L1 Ausgeführte entsprechend.

(b) § 46b II Nr. 2 StGB

Demgegenüber fallen dem Angeklagten selbst Straftaten von erheblicher Schwere zu Last, wenn diese auch im Umfang deutlich hinter denen des Angeklagten L1 zurückbleiben. Innerhalb der Tätergruppe war der Angeklagte L2 aufgrund seiner relativen Erfolglosigkeit sowie des Umstandes, dass er sich im Laufe des Jahres 2012 von der G2 abwendete, als Randfigur einzustufen.

(c) Abwägung

Bei der vorzunehmenden Abwägung der vorstehenden Umstände ist die Kammer von den bereits zum Angeklagten L1 ausgeführten Grundsätzen ausgegangen. Hieran gemessen gilt, dass angesichts des Gewichts der Katalogtaten und des vergleichsweise geringeren Tatbeitrags des Angeklagten ein Aufklärungsbeitrag erforderlich, aber auch hinreichend war, der die Strafverfolgung nicht unerheblich förderte, andererseits aber in Umfang und Qualität auch deutlich hinter dem Aufklärungsbeitrag des Angeklagten L1 zurückbleiben konnte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Aussage des Angeklagten L2 noch als ausreichend angesehen, um jeweils für die Fälle 23 bis 25 eine Strafrahmenverschiebung anzunehmen. Dabei war für die Kammer insbesondere maßgeblich, dass die Angaben des Angeklagten zu den anderen Mitangeklagten, zum Aufbau des Geschäftsmodells und zu den spanischen Hintermännern geeignet waren, die Glaubhaftigkeit der Aussage des L1 abzusichern (vgl. Fischer, 60. Aufl. 2013, § 46b Rn. 14a).

Die Kammer hat sodann im Wege der Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte für die Fälle 23 bis 25 statt des nach § 46b I StGB iVm. § 49 I StGB gemilderten Normalstrafrahmens des § 263 V StGB einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen, da dessen Strafrahmen besser zur tat- und schuldangemessenen Ahndung des begangenen Unrechts geeignet ist.

Für die Fälle 1 und 2 hat die Kammer indes von einer Anwendung des § 46b StGB abgesehen. Hierfür war auch maßgeblich, dass der Angeklagte insoweit zunächst nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags bereit war.

c) Angeklagter S1

Die Kammer ist für den Angeklagten S1 in jedem Einzelfall von einem minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges iSd. § 263 V StGB ausgegangen. Dabei hat die Kammer in einer umfassenden Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie näher bei der Einzelstrafzumessung aufgeführt sind, berücksichtigt und ist aufgrund der Vielzahl und des Gewichts der strafmildernden Umstände davon ausgegangen, dass die begangenen Taten in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt in erheblichem Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges abweichen. Eine nochmalige Milderung nach § 46b I 1 StGB musste bereits wegen der Regelung des § 46b III StGB außer Betracht bleiben. Zum Zeitpunkt der Einlassung des Angeklagten S1 im Haftprüfungstermin war die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn bereits beschlossen worden.

d) Angeklagter T1

Bei dem Angeklagten T1 hat die Kammer angesichts der Preisgabe des Verstecks der 170.000,00 € geprüft, ob insoweit für alle oder einzelne Taten eine Strafrahmenverschiebung gem. § 46a StGB eingreifen konnte. Die Kammer hat dabei sowohl die Alternative des § 46a Nr. 1 StGB, dessen Einschlägigkeit bei Vermögensdelikten nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2009, 4 StR 591/08 - juris Rn. 4), als auch die des § 46a Nr. 2 StGB geprüft.

§ 46a Nr. 1 StGB setzt dabei - wie sich aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt - voraus, dass die Ausgleichsbemühungen über den materiellen Schaden hinausgehen, nämlich die Lösung eines um die Straftat entstandenen Konflikts zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 8. August 2012, 2 StR 526/11 - juris Rn. 17), mithin auf den umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sind. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001, 1 StR 266/01 - juris).

Die Kammer hat gesehen, dass sich der Angeklagte T1 - teils im Stehen - unter Übernahme strafrechtlicher Verantwortung bei den von ihm Geschädigten entschuldigt hat. Dies haben die Geschädigten (lediglich) zur Kenntnis genommen. Über die Entschuldigung hinausgehende umfassende Ausgleichsbemühungen im Wege eines "kommunikativen Kontaktes" mit den Geschädigten hat der Angeklagte dabei nicht angestrebt. Bei der gegenüber der Kammer erfolgten Preisgabe des Geldverstecks ging es dem Angeklagten allein darum, den angerichteten materiellen Schaden wieder gut zu machen. Nach alledem waren die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht erfüllt.

Mit Blick auf § 46a Nr. 2 StGB verkennt die Kammer nicht, dass die Preisgabe des Geldverstecks für den Angeklagten als erheblicher persönlicher Verzicht empfunden wird. Die Kammer hat aber bereits Zweifel, ob die schlichte Preisgabe der Restbeute, die der Angeklagte zivilrechtlich ohnehin schuldete, einen persönlichen Verzicht iSd. § 46a Nr. 2 StGB darstellt (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 37 f.). Jedenfalls fehlt es aber an dem Merkmal der erforderlichen "ganzen" oder "überwiegenden" Entschädigung. Die preisgegebene Beute von 170.000,00 € beträgt weniger als 20 % des von dem Angeklagten zu vertretenen Gesamtschadens. Dabei hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass die Voraussetzungen des § 46a StGB für jede Tat im materiellen Sinne zu prüfen sind (Theune, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2006, § 46a Rn. 48) und die preisgegebene Summe von 170.000,00 € für sich ausreicht, um - abgesehen von Fall 9 - jede der übrigen Einzeltaten für sich und teils auch zusammengenommen abzudecken. Es war allerdings bereits deswegen nicht möglich, die 170.000,00 € einzelnen Taten zuzuordnen, als der Angeklagte T1 die Summe nicht bestimmten Geschädigten zur Verfügung gestellt hat und sich auch nicht feststellen ließ, aus welchen Einzeltaten in welcher Höhe die 170.000,00 € stammen. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass in Einzelfällen ein Teilschadensausgleich bei hohem Gesamtschaden ausreicht, wenn sich der Geschädigte mit einer Teilleistung zufriedengibt und den Täter von weitergehender Haftung freistellt (Fischer, a.a.O, § 46a Rn. 11 m.w.N.). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Angesichts der vorstehenden Umstände hat die Kammer von einer Anwendung des § 46a StGB abgesehen. Die Preisgabe des Geldverstecks hat die Kammer allerdings bei jedem Einzelfall und auch bei der Bildung der Gesamtstrafe als erheblichen Strafmilderungsgrund im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt.

e) Angeklagter D1

aa) Mit Blick auf die Fälle 18, 19 und 20, die "Loading-Taten" zum Nachteil des S5, ist die Kammer jeweils von einem minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ausgegangen. Dabei war für die Kammer leitend, dass das "Loading" nicht zum üblichen Aufgabenbereich des Angeklagten gehörte, er lediglich als "Urlaubsvertretung" des Angeklagten L1 tätig war und zuletzt der Angeklagte aus diesen Taten aufgrund seines Beuteanteilsverzichts keinerlei Vorteile erzielte.

bb) Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB kam dem Angeklagten D1 nicht zu Gute. Für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB fehlte es am ernstlichen Bemühen, mit den Geschädigten in einen auf die immaterielle Seite bezogenen kommunikativen Prozess einzutreten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt und dem Angeklagten D1 auch abgenommen, dass er sich bei dem Zeugen S5 persönlich entschuldigen wollte. Dies reicht allerdings für die Anwendung des § 46a I Nr. 1 StGB nicht aus.

Für die Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB fehlte es an einer freiwilligen Schadenswiedergutmachung, da die von dem Angeklagten D1 angebotenen Vermögensgegenstände entweder zum Zeitpunkt seines Angebots bereits im Wege der Arrestvollziehung gepfändet waren (dies gilt für die oben unter III. 4. b) benannten Vermögensgegenstände) oder aber wegen anzunehmender Wertlosigkeit vom Angeklagten wieder zurückgefordert wurden. Letzteres gilt für einen vom Angeklagten zunächst zur Schadenswiedergutmachung übergebenen, von ihm als Diamanten (Brillanten) bezeichneten Stein, den der Angeklagte nach einer im Auftrag der Kammer durch ein Juwelierhaus durchgeführten Untersuchung - nach deren Inhalt auszuschließen war, dass es sich um einen Brillanten handelte - wieder zurückverlangte (und zwar mit den Worten: "Ich nehme ihn zurück, zur Erinnerung an diese Scheißzeit"). Die Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten hat die Kammer aber im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

f) Angeklagte B1 und C1

Mit Blick auf die Fälle 13 (B1) und 10 (C1), in denen die Angeklagten als "Opener" bzw. "Loader" tätig waren, ist die Kammer jeweils von einem minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ausgegangen. Dabei war - wie bei dem Angeklagten D1 - für die Kammer leitend, dass das "Opening" bzw. "Loading" nicht zum üblichen Aufgabenbereich der Angeklagten gehörte und den Angeklagten jeweils nur eine Tat zur Last fällt.

g) Sonstiges

Die übrigen Rückzahlungen an die Geschädigten in der Phase des "Loadings" rechtfertigen schon im Ansatz nicht die Anwendung des § 46a StGB, da sie nicht mit der Übernahme strafrechtlicher Verantwortung einhergingen, sondern gerade deren Verschleierung dienten oder weitere Taten ermöglichen sollten.

2. Festlegung der Einzelstrafen und Bildung der Gesamtstrafen

Innerhalb der vorstehend ermittelten Strafrahmen hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die Einzelstrafen gebildet. Dabei waren die folgenden Erwägungen leitend:

a) Zu Gunsten aller Angeklagten wurden die umfassenden geständigen Einlassungen berücksichtigt, die zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen haben. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Angeklagten zur Verlesung der Aussage des Zeugen S5 gem. § 251 I Nr. 1 StPO ihr Einverständnis erklärt haben, was zu einer weiteren Verfahrensbeschleunigung führte und dem Zeugen die Anreise und Aussage ersparte. Zu Gunsten letztlich aller Angeklagter hat die Kammer weiter gewürdigt, dass die Angeklagten im Rahmen ihrer Geständnisse nicht nur Angaben zu den eigenen Tatbeiträgen, sondern auch zu Mitwirkungshandlungen der Mitangeklagten gemacht haben. Dies hat zur Glaubhaftigkeit der jeweils anderen Geständnisse geführt und die Beweisaufnahme letztlich abgerundet. Dies gilt auch für den Angeklagten S1, obgleich dieser Mittäter nicht namentlich benannt hat. Zu Gunsten aller Angeklagten wurde ferner berücksichtigt, dass sie sich persönlich während der Hauptverhandlung bei den vernommenen Geschädigten entschuldigt haben. Soweit dies wegen des Auslandsaufenthalts des Zeugen S5 nicht möglich war, hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Entschuldigung der Angeklagten ernstlich beabsichtigt war und nur wegen der Erteilung der Zustimmung nach § 251 I Nr. 1 StPO nicht erklärt werden konnte.

Zu Gunsten der AngeklagtenB1, C1, D1, S1 und L1 hat die Kammer ferner das Fehlen von Vorstrafen strafmildernd berücksichtigt.

Zu Gunsten aller Angeklagten wurde weiter strafmildernd bewertet, dass die Geschädigten aufgrund übersteigerten Gewinnstrebens eine beachtliche Leichtsinnigkeit an den Tag gelegt haben. Die Überweisung teils ganz erheblicher Beträge allein auf Grundlage von Telefon-, Brief- und E-Mail-Kontakten, in denen außergewöhnlich hohe Renditen in Aussicht gestellt und ausgewiesen wurden, hätte bei allen Geschädigten Argwohn erregen müssen. Zu Gunsten aller Angeklagten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass sie sich zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten in teils ganz erheblicher Höhe ausgesetzt sehen und sie sich durch ihre Geständnisse für nachfolgende Zivilprozesse freiwillig in eine ungünstige Beweissituation begeben haben. Ihnen droht damit eine lebenslange Überschuldungssituation.

Zu Gunsten aller Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass nicht die Angeklagten Ideengeber und Hauptprofiteure des errichteten und unterhaltenen Betrugssystems waren, sondern die gesondert Verfolgten T6 und T7, die auch die Hälfte der Beute für sich vereinnahmten.

Zu Gunsten der Angeklagten B1, C1 und D1 wurde ferner strafmildernd berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten T1 preisgegebenen 170.000,00 € geeignet sind, auch den insgesamt auf die Organisationstat zurückzuführenden Schaden teilweise zu kompensieren. Ferner sind die jeweils bei den Angeklagten C1, B1 und D1 sichergestellten Vermögenswerte wiederum geeignet, bei allen Angeklagten den von ihnen angerichteten Schaden teilweise zu kompensieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich insgesamt noch nicht ausmachen, welchen Geschädigten in welcher Höhe die beschlagnahmten Vermögenswerte zu Gute kommen werden. Die mögliche Schadenswiedergutmachung wurde deswegen bei den jeweiligen Taten anteilig berücksichtigt.

Zu Gunsten der Angeklagten B1, C1, D1, S1 und T1 wurde ferner die vollzogene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt. Diese wird zwar auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet, allerdings hat die Kammer bei allen Angeklagten, die sich alle erstmals einer Haftsituation ausgesetzt sahen und die feste Partnerschaften oder gar Familie haben, eine besondere Haftempfindlichkeit angenommen.

Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass das von den Angeklagten betriebene Betrugsmodell, wie es sich in den Einzeltaten verwirklicht hat, in seinem kriminellen Gehalt in ganz erheblicher Weise über das hinausgeht, was zur tatbestandlichen Verwirklichung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges erforderlich ist. Dies folgt nicht allein aus der Komplexität, Arbeitsteiligkeit und Professionalität des deliktischen Systems; gerade dies kann Wesensmerkmal des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs sein. Die Taten waren allerdings durch Identitätstäuschungen und sonstige Verschleierungshandlungen (Umleitung des Telekommunikations- und Briefverkehrs) planmäßig auf eine Verminderung des Überführungsrisikos ausgerichtet. Erheblich über das Regelbild eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs geht ferner die über bloße Täuschungen hinausgehende Manipulation der Opfer hinaus. Das dem "Opening", "Loading" und der "Kundenbetreuung" zu Grunde liegende psychologische Modell war darauf ausgelegt, von den jeweiligen Geschädigten nach einer erfolgreichen Anlage nicht abzulassen, sondern deren Vermögen durch fortwirkende Suggestionen weiter intensiv zu schädigen, wobei die Taten zudem unter Missbrauch einer zuvor aufgebauten bzw. unterhaltenen Vertrauensbeziehung zu den Opfern begangen wurden. Dies belegt eine nicht bereits durch das Regeltatbild des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges abgedeckte erhebliche kriminelle Energie. Dabei machten sich alle Angeklagten das vorliegend beschriebene Modell in Kenntnis der prägenden Gesamtumstände zu Nutze.

Dies gilt trotz seines geringeren Mitwirkungsumfangs auch für den Angeklagten S1, der spätestens bei seinem erstmaligen Eintreten Anfang 2012 erkannte, dass er im "Loading" Druck auf die "Kunden" aufbauen musste und - weil er dies nicht konnte - nach seinem Wiedereinstieg im November 2012 aus diesem Grund in die "Betreuung" wechselte. Da seine "Betreuungsanrufe" den Zweck hatten, "eine gemeinsame Wellenlänge" zu finden und man zu diesem Zweck "sehr viel auch über Persönliches" sprach wusste er um die Notwendigkeit des Aufbaus einer Vertrauensbeziehung. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass das Betrugsmodell planmäßig auf eine Verminderung des Überführungsrisikos ausgelegt war, da er selbst unter Aliasnamen telefonierte.

Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass sich die Angeklagten - mit Ausnahme des Angeklagten S1 - über einen Zeitraum hinweg in der Tätergruppe engagiert haben, der - teils deutlich - über das hinausreicht, was zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmäßigkeit erforderlich ist.

Weiter hat die Kammer die Höhe der verursachten Schäden berücksichtigt. Dabei hat die Kammer aber auch gesehen, dass sich die Geschädigten trotz der Höhe der Beträge weiter in einer gesicherten Vermögenslage befinden. Soweit an einzelne Geschädigte nachträglich eine Rückzahlung erfolgt ist oder aber - dies gilt für den Angeklagten S1 - die eingeworbenen Gelder teils eine Reinvestition zuvor zurückgezahlter Gelder darstellen, hat die Kammer diesen Umstand strafmildernd berücksichtigt. Dabei war aber wiederum zu sehen, dass die Rückzahlungen entweder auf die planmäßige Verringerung des Überführungsrisikos ausgelegt waren oder weitere Täuschungen vorbereiten sollten.

Zuletzt hat die Kammer bei der Strafzumessung bedacht, dass die gegen die Angeklagten verhängten Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander zu stehen hatten, wobei aber für die Kammer Art und Maß der individuellen Schuld leitender Strafzumessungsgesichtspunkt blieb. Die Kammer hat auch gesehen, dass die Mitglieder des Organisationsteams aus den Taten - für die sie nicht als "Opener" oder "Loader" verantwortlich waren - einen im Verhältnis zum Vertriebsanteil niedrigeren prozentualen Beuteanteil erhalten haben. Dem wiederum stand gegenüber, dass die Mitglieder des "Vertriebs" nur für den von ihnen eingeworbenen Umsatz verantwortlich waren, während die Mitglieder des Organisationsteams für den gesamten während ihrer Gruppenzugehörigkeit erwirkten Vertriebsumsatz haften.

b) In Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung der vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat sich die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

aa) Angeklagter S1

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten S1 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

Strafmildernd war für den Angeklagten S1 weiter die Frühzeitigkeit seines - noch vor der Hauptverhandlung abgelegten - Geständnisses zu berücksichtigen. Mit Blick auf die vollzogene Untersuchungshaft war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S1 letztlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Bei zu unterstellendem günstigen Bewährungsverlauf wird die zur Bewährung verhängte Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden. Für eine Anrechnung der Untersuchungshaft bliebe damit kein Raum. Diese mögliche Kompensationslosigkeit hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt.

Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der Tätergruppe nur für relativ kurze Zeit als aktives Mitglied angehörte, es sich für den Angeklagten lediglich um einen "Nebenverdienst" handeln sollte sowie ferner, dass der Angeklagte für sich und auch im Vergleich zu den übrigen Angeklagten nur einen besonders geringen Gewinn aus den Taten erzielte.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen sowie der Person des Angeklagten hat die Kammer, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils verursachten Schäden, die nachfolgenden Einzelstrafen gebildet:

Fall

Schaden

Einzelstrafe

21 (S5)

24.500,00 €

10 Monate

22 (S5)

20.000,00 €

10 Monate

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten sowie des Gesamtschadens von 44.500,00 €, der sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), hat die Kammer sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 3 Monaten

erkannt. Dabei hat die Kammer den örtlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den beiden Fällen berücksichtigt, von einem strafferen Zusammenzug zwischen Einsatz- und Gesamtfreiheitsstrafe aber auch deswegen abgesehen, weil zwischen den Taten 21 und 22 mehrere Monate liegen.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die vollzogene Untersuchungshaft hat ihn ersichtlich beeindruckt. Das rechtfertigt die Annahme, dass sich der Angeklagte zukünftig straffrei führen wird. Angesichts der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden strafmildernden Umstände, wie sie oben im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen ausgeführt sind, liegen auch besondere Umstände iSd. § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei der hier vorliegenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen.

bb) Angeklagter C1

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten C1 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

Weiter zu Gunsten des Angeklagten war mit Blick auf die Organisationstat die relative Tatferne des mittäterschaftlichen Tatbeitrags mildernd zu berücksichtigen. Anders als die "Opener" und "Loader" trat der Angeklagte als Mitglied des Organisationsteams nicht in unmittelbaren persönlichen Kontakt mit den Geschädigten; insbesondere musste der Angeklagte nicht eigenhändig eine Vertrauensbeziehung aufbauen, aufrechterhalten und missbrauchen. Die zu überwindende Hemmschwelle war aus diesem Grund geringer.

Die voraussichtlich erfolgende Schadenswiedergutmachung aus seinem Vermögen in Höhe von 560,00 € fiel demgegenüber angesichts des hohen Gesamtschadens nur geringfügig ins Gewicht.

Die Höhe des vom Angeklagten C1 für die Organisationstat im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Gesamtschadens hat die Kammer nach Abzug der Rückzahlungsbeträge in Höhe von zusammen 84.476,89 € (34.014,26 € für den Zeugen A2, 24.500,00 € für den Zeugen S5, 12.000,00 € für die Zeugin C5 und 13.962,63 € für den Zeugen F2) auf 2.291.552,72 € bestimmt. Dieser Schaden kann sich ggf. noch durch die Verwertung des insgesamt beschlagnahmten Vermögens entsprechend den vorherigen Ausführungen verringern, was die Kammer zusätzlich strafmildernd berücksichtigt hat (siehe oben).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen sowie der Person des Angeklagten hat die Kammer, insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des auf die Organisationstat entfallenden Schadens auf eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 8 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Mit Blick auf Fall 10, für den der Angeklagte als Mitglied des Vertriebs verantwortlich war, hat die Kammer unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, soweit sie nicht nur für die Organisationstat alleinige Geltung beanspruchen, unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten sowie der besonderen Berücksichtigung der Schadenshöhe von 9.999,00 €, die sich ebenfalls noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), auf eine Freiheitsstrafe von

10 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung des angerichteten Gesamtschadens hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren

erkannt. Dabei hat sich die Kammer bei der Erhöhung der Einsatzstrafe (3 Jahre 8 Monate) um lediglich vier Monate insbesondere davon leiten lassen, dass der Schaden aus dem "Opening" im Fall "T4" neben dem durch die Organisationstat verursachten Schaden kaum ins Gewicht fällt. Andererseits blieb, dass der unmittelbare Kontakt mit dem Geschädigten aber - wie vorstehend ausgeführt - gegenüber den Organisationshandlungen einen weiteren Unrechts- und Schuldgehalt aufweist.

cc) Angeklagter D1

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten D1 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

Weiter zu Gunsten des Angeklagten D1 hat die Kammer bei der Bewertung der Organisationstat - ebenso wie bei dem Angeklagten C1 - berücksichtigt, dass im Vergleich zu den Mitgliedern des Vertriebs für die Ausübung der Organisationshandlungen eine geringere Hemmschwelle zu überwinden war.

Zu Gunsten des Angeklagten D1 hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass er sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat und aufgrund der bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte eine teilweise Schadenswiedergutmachung auch voraussichtlich gelingen kann, wobei auch bei ihm die Wiedergutmachungssumme aus eigenem Vermögen nur einen Bruchteil des angerichteten Schadens ausmacht.

Die Höhe des vom Angeklagten D1 für die Organisationstat im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Gesamtschadens hat die Kammer nach Abzug der Rückzahlungsbeträge in Höhe von zusammen 84.476,89 € (34.014,26 € für den Zeugen A2, 24.500,00 € für den Zeugen S5, 12.000,00 € für die Zeugin C5 und 13.962,63 € für den Zeugen F2) auf 2.211.551,72 € bestimmt. Dieser Schaden kann sich ggf. noch durch die Verwertung des insgesamt beschlagnahmten Vermögens entsprechend den vorherigen Ausführungen verringern, was die Kammer zusätzlich strafmildernd berücksichtigt hat (siehe oben).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte und der Person des Angeklagten hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des auf die Organisationstat entfallenden Gesamtschadens auf eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 8 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Kammer hat dabei trotz der im Vergleich zum Angeklagten C1 in größerem Umfang zu erwartenden Schadenswiedergutmachung aus eigenem Vermögen auf eine Einzelstrafe in gleicher Höhe erkannt. Aufgrund des gleichartigen Gewichts der jeweils erbrachten Organisationsleistungen hielt die Kammer eine Abstufung zwischen diesen beiden Angeklagten im Ergebnis weder für tat- noch für schuldangemessen.

Mit Blick auf die Fälle 18, 19 und 20 hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen, soweit sie nicht für die Organisationstat alleinige Geltung beanspruchen, und der Person des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der jeweils verursachten Schäden, die sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern können (siehe oben), die nachfolgenden Einzelstrafen gebildet:

Fall

Schaden

Einzelstrafe

18 (S5)

24.000,00 €

7 Monate

19 (S5)

34.000,00 €

7 Monate

20 (S5)

32.000,00 €

7 Monate

Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte aus diesen Taten aufgrund seines Anteilsverzichts keinerlei Vorteile erzielte.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung des angerichteten Gesamtschadens hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren

erkannt. Dabei hat sich die Kammer bei der Erhöhung der Einsatzstrafe (3 Jahre 8 Monate) um ebenfalls lediglich vier Monate insbesondere davon leiten lassen, dass der Schaden aus dem "Loading" im Fall "S5" neben dem durch die Organisationstat verursachten Schaden nur geringfügig ins Gewicht fällt. Andererseits blieb, dass der unmittelbare Kontakt mit dem Geschädigten aber - wie vorstehend ausgeführt - gegenüber den Organisationshandlungen einen weiteren Unrechts- und Schuldgehalt aufweist.

dd) Angeklagter B1

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten B1 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

Zu Gunsten des Angeklagten B1 hat die Kammer bei der Bewertung der Organisationstat - ebenso wie bei den Angeklagten C1 und D1 - berücksichtigt, dass im Vergleich zu den Mitgliedern des Vertriebs für die Ausübung der Organisationshandlungen eine geringere Hemmschwelle zu überwinden war. Im Vergleich zu den Mitangeklagten C1 und D1 war überdies zu berücksichtigen, dass der durch die Organisationstat verursachte Schaden aufgrund des späteren Eintritts in die Tätergruppe geringer war.

Die voraussichtlich erfolgende Schadenswiedergutmachung aus eigenem Vermögen in Höhe von 755,00 € fiel demgegenüber angesichts des hohen Gesamtschadens nur geringfügig ins Gewicht.

Die Höhe des vom Angeklagten B1 im Rahmen der Strafzumessung für die Organisationstat zu berücksichtigenden Gesamtschadens hat die Kammer nach Abzug der Rückzahlungsbeträge in Höhe von zusammen 50.462,63 € (24.500,00 € für den Zeugen S5, 12.000,00 € für die Zeugin C5 und 13.962,63 € für den Zeugen F2) auf 1.505.622,19 € bestimmt. Dieser Schaden kann sich ggf. noch durch die Verwertung des insgesamt beschlagnahmten Vermögens entsprechend den vorherigen Ausführungen verringern, was die Kammer zusätzlich strafmildernd berücksichtigt hat (siehe oben).

Unter Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte und der Person des Angeklagten hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des auf die Organisationstat entfallenden Gesamtschadens auf eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Mit Blick auf Fall 13, für den der Angeklagte als Mitglied des Vertriebs verantwortlich war, hat die Kammer unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, soweit sie nicht für die Organisationstat alleinige Geltung beanspruchen, unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten sowie besonderer Berücksichtigung der Schadenshöhe von 7.500,00 €, die sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), auf eine Freiheitsstrafe von

8 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung des angerichteten Gesamtschadens hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat sich die Kammer bei der Erhöhung der Einsatzstrafe (3 Jahre) um lediglich 3 Monate insbesondere davon leiten lassen, dass der Schaden aus dem "Opening" im Fall 13 neben dem durch die Organisationstat verursachten Schaden kaum ins Gewicht fällt. Der unmittelbare Kontakt mit dem Geschädigten weist aber - wie vorstehend ausgeführt - gegenüber den Organisationshandlungen einen weiteren Unrechts- und Schuldgehalt auf.

ee) Angeklagter T1

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten T1 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

Dass in die Zeit der Untersuchungshaft die Geburt der Tochter des Angeklagten fiel, hat die Kammer als weitere besondere Belastung und damit strafmildernd gewichtet. Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten war ferner die freiwillige Schadenswiedergutmachung in Höhe von 170.000,00 € in Ansatz zu bringen.

Erheblich zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch zu sehen, dass der Angeklagte wegen der hier gegenständlichen Taten mit dem Bewährungswiderruf zur rechnen hat und er zusätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verbüßen haben wird, die sich ebenfalls als unmittelbare Folge der hiesigen Taten darstellt. Dieser Umstand hat sich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.

Unter Berücksichtigung und nochmaliger Gewichtung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen und der Person des Angeklagten hat die Kammer, insbesondere unter Berücksichtigung der Schadenshöhe, die sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), die nachfolgenden Einzelstrafen gebildet:

Fall

Schaden

Einzelstrafe

3 (C5)

10.000,00 €

1 Jahr

4 (C5)

20.000,00 €

1 Jahr

5 (C5)

50.000,00 €

1 Jahr

6 (C5)

120.000,00 €

1 Jahr 3 Monate

7 (C5)

80.000,00 €

1 Jahr 3 Monate

8 (C5)

100.000,00 €

1 Jahr 3 Monate

9 (C5)

590.000,00 €

3 Jahre 6 Monate

29 (L8)

158.000,00 USD

(=118.575,45 €)

1 Jahr 3 Monate

30 (C6)

5.000,00 €

1 Jahr

31 (C6)

5.000,00 €

1 Jahr

32 (C6)

5.000,00 €

1 Jahr

33 (C6)

5.000,00 €

1 Jahr

34 (F2)

20.000,00 €

1 Jahr

35 (F2)

20.000,00 €

1 Jahr

36 (F2)

25.000,00 €

1 Jahr

Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass sich bei der Begehung gleichförmiger Serientaten eine Verminderung des Schuldgehalts dadurch ergeben kann, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung sinkt (BGH StV 2012, 289). Soweit die Taten dabei unterschiedliche Geschädigte betreffen, hat die Kammer diesem Gedanken aber weniger Gewicht beigemessen, da sich die psychologische Manipulation der Geschädigten nicht gleichförmig darstellte, sondern individuell auf diese einzurichten war. Soweit eine Tatserie denselben Geschädigten betraf, dies trifft insbesondere auf die Zeugin C5 zu, waren der vorbeschriebenen Verminderung des Schuldgehalts die in der Tendenz ansteigenden Schadensbeträge gegenüberzustellen.

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Person des Angeklagten hat die Kammer sodann unter besonderer Berücksichtigung des Gesamtschadens von 1.147.612,82 € (nach Abzug der Rückzahlungsbeträge von 12.000,00 € für die Zeugin C5 und von 13.962,63 € für den Zeugen F2) unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des ganz erheblichen Gesamtschadens, der sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), eine durchaus spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe für notwendig erachtet, wobei die Gesamtstrafe aufgrund des Seriencharakters der Taten und des zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs zwischen ihnen ganz erheblich hinter dem nach § 54 II 1 StGB zulässigen Höchstmaß zurückbleiben konnte.

ff) Angeklagter L1

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten L1 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

Zu Gunsten des Angeklagten L1 hat die Kammer Art und Umfang der geleisteten Aufklärungshilfe, wie sie oben näher beschrieben ist, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen nochmals (Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 51 Rn. 6 m.w.N.) wertend berücksichtigt.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die hohen Schadenssummen sowie die besondere Professionalität, mit der der Angeklagte seine Opfer ausgenommen hat, berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen und der Person des Angeklagten hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der außerordentlichen Schadenshöhe einerseits und der überragenden Aufklärungshilfe andererseits die nachfolgenden Einzelstrafen gebildet. Mit Blick auf die Absenkung der Hemmschwelle bei Serientaten hat die Kammer dieselben Erwägungen wie bei dem Angeklagten T1 für durchgreifend erachtet.

Fall

Schaden

Einzelstrafe

1 (A2)

500.000,00 USD

(=381.190,50 €)

1 Jahr 3 Monate

2 (A2)

578.790,00 USD

(=441.253,29 €)

1 Jahr 3 Monate

11 (T4)

60.000,00 €

9 Monate

12 (T4)

30.000,00 €

6 Monate

14 (S5)

10.000,00 €

6 Monate

15 (S5)

15.000,00 €

6 Monate

16 (S5)

22.500,00 €

6 Monate

17 (S5)

20.000,00 €

6 Monate

26 (L8)

27.000,00 USD

(=21.455,82 €)

6 Monate

27 (L8)

15.000,00 USD

(=11.937,35 €)

6 Monate

28 (L8)

26.423,00 €

6 Monate

Dabei ist die Kammer ferner trotz der strafschärfenden Umstände aufgrund des erheblichen Gewichts der geleisteten Aufklärungshilfe in den Fällen, in denen zusätzlich die Schadensbeträge im unteren fünfstelligen Bereich blieben, von der Strafuntergrenze des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in einem minder schweren Fall ausgegangen.

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Person des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung des Gesamtschadens von 981.245,70 € (nach Abzug der Rückzahlungsbeträge von 34.014,26 € für den Zeugen A2 und von 24.500,00 € für den Zeugen S5) hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des erheblichen Gesamtschadens, der sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), zwar eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe für notwendig gehalten, andererseits aber - unter nochmaliger Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe - die erkannte Strafe auch für ausreichend erachtet.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die gegen den Angeklagten L1 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei isolierter Betrachtung der Tat- und Verantwortungsbeiträge sowie des angerichteten Gesamtschadens in einem Missverhältnis zu den Strafen der vorstehend abgehandelten Angeklagten zu stehen scheint. Entscheidend ist aber auch hier die individuelle Schuld, welche durch die geleistete, überragende Aufklärungshilfe auf ein Maß zurückgeführt wurde, das die verhängte Freiheitsstrafe rechtfertigt.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Auch belegen die Umstände der umfassenden Aufklärungshilfe, dass der Angeklagte mit seiner kriminellen Vergangenheit vollständig gebrochen hat. Das Fehlen von Vorstrafen sowie die nochmalige Berücksichtigung der überragenden Aufklärungshilfe rechtfertigt es auch, besondere Umstände iSd. § 56 II StGB anzunehmen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei der hier vorliegenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen.

gg) Angeklagter L2

Unter Bezugnahme auf die oben unter a) ausgeführten Umstände hat sich die Kammer für den Angeklagten L2 bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen:

In Konkretisierung und Ergänzung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen sprach für den Angeklagten L2 insbesondere die geleistete Aufklärungshilfe.

Zu Gunsten des Angeklagten fiel für den Fall "A2" ferner ins Gewicht, dass sich sein Tatbeitrag auf das Herstellen des Kontaktes im Vorfeld beschränkte und der Angeklagte zudem nur bedingt vorsätzlich handelte.

Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten fiel ferner ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Fall "A2" noch unter laufender Bewährung stand. Die Kammer hat aber auch gesehen, dass die seinerzeit zur Aburteilung gelangten Taten bereits über zehn Jahre zurückliegen und sich der Angeklagte seither - losgelöst von den hiesigen Taten - nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.

Unter Berücksichtigung und nochmaliger Gewichtung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen und der Person des Angeklagten hat die Kammer, insbesondere unter Berücksichtigung der Schadenshöhe, die nachfolgenden Einzelstrafen gebildet:

Für die Beihilfetat im Rahmen des Falles "A2" hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Schadens von 788.429,53 € (nach Abzug des Rückzahlungsbetrags von 34.014,26 €) auf eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Mit Blick auf die Taten zum Nachteil des Zeugen L8 hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Schadenssummen auf Einzelstrafen wie folgt erkannt:

Fall

Schaden

Einzelstrafe

23 (L8)

10.000,00 SFR

(=8.213,54 €)

6 Monate

24 (L8)

10.000,00 SFR

(=8.339,07 €)

6 Monate

25 (L8)

5.000,00 SFR

(=4.141,59 €)

6 Monate

Aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe und der verhältnismäßig niedrigen Schadensbeträge hielt die Kammer Einzelstrafen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens für möglich und auch ausreichend.

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Person des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung des Gesamtschadens von 809.123,73 €, der sich noch durch die Verwertung beschlagnahmten Vermögens verringern kann (siehe oben), einerseits und der geleisteten Aufklärungshilfe andererseits hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 I StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Hiervon ist die Kammer trotz der einschlägigen Vorstrafe insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich der Angeklagte noch im Tatzeitraum von der Tätergruppe abgewendet hatte, der geleisteten Aufklärungshilfe sowie der wiedererstarkten Beziehung zu seinen Kindern überzeugt. Es liegen auch besondere Umstände iSd. § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung bei der hier vorliegenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen. Insoweit hat die Kammer neben den allgemeinen strafmildernden Umständen die Abkehr von der Tätergruppe sowie die geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt.

VII.

Die Feststellung nach § 111i II StPO über das Absehen der Feststellung des Verfalls beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Es liegen mit Blick auf den Angeklagten T1, soweit es die noch in seinem Eigentum stehende Beute von 170.000,00 € betrifft, die Voraussetzungen des Verfalls, § 73 I 1 StGB, und im Übrigen die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) vor. Die Angeklagten haben rechtswidrige Taten begangen und aus ihnen etwas, nämlich die Verfügungsgewalt an der ihnen übergebenen Beute, wie oben unter Ziff. III. 4 a) festgestellt, erlangt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 10 f.). Dabei ist es unschädlich, dass der Vermögenswert zunächst anderen Tatbeteiligten, nämlich den spanischen Hintermännern, zugeflossen ist (BGH NStZ-RR 2012, 81/82).

Der Verfall (von Wertersatz) ist allerdings insgesamt ausgeschlossen, da Ansprüche Verletzter, die den Verfallsbetrag übersteigen, entgegenstehen, § 73 I 2 StGB. Die geschädigten Zeugen haben gegen die Angeklagten Ansprüche auf Schadensersatz gem. §§ 826, 823 II BGB iVm. § 263 I, V StGB, § 840 BGB; und zwar nach folgenden Maßgaben:

a) Der Zeuge A2 hat gegen die Angeklagten L1, L2, C1 und D1 als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 788.429,53 €; dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 34.014,26 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht. Insbesondere hat der Zeuge A2 trotz der Anlage von Firmengeldern einen eigenen Vermögensschaden erlitten, da er die Verluste gegenüber seinen Geschäftspartnern aus privaten Mitteln ausgeglichen hat. Dass insoweit eine freie Entschließung des Zeugen vorliegt, hindert die Zurechenbarkeit des Schadens nicht, da er sich zur Erstattung des Verlustes aus eigenen Mitteln herausgefordert fühlen durfte.

b) Im Übrigen haften die Angeklagten B1, C1 und D1 als Gesamtschuldner kraft ihrer Organisationsherrschaft für den gesamten unter der Firma G2 angerichteten Gesamtschaden nach folgenden Maßgaben:

gegenüber der Zeugin C5 in Höhe von 958.000,00 €, dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 12.000,00 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht;

gegenüber dem Zeugen T4 in Höhe von 99.999,00 €;

gegenüber dem Zeugen S5 in Höhe von 185.000,00 €; dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 24.500,00 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht;

gegenüber dem Zeugen L8 in Höhe von 199.085,82 €;

gegenüber dem Zeugen C6 in Höhe von in Höhe von 20.000,00 €;

gegenüber dem Zeugen F2 in Höhe von 51.037,37 €; dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 13.962,63 € bereits in Abzug gebracht.

Dem Umstand, dass die Angeklagten daneben - soweit sie als Opener oder Loader - tätig geworden sind, auch kraft eigenhändiger Tatbegehung haften, kommt daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

c) Der Angeklagte S1 haftet gegenüber dem Zeugen S5 neben den Angeklagten B1, C1 und D1 als Gesamtschuldner in Höhe von 44.500,00 €; der Umstand, dass 24.500,00 € aus reinvestierten Geldern stammen, verringert den zivilrechtlichen Schaden nicht, da die Rückzahlung vor Begehung der Taten in den Fällen 21 und 22 erfolgt ist.

d) Der Angeklagte T1 haftet aufgrund seiner eigenhändigen Tatbegehung neben den Angeklagten B1, C1 und D1 als Gesamtschuldner

gegenüber der Zeugin C5 in Höhe von 958.000 €, dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 12.000,00 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht;

gegenüber dem Zeugen L8 in Höhe von 118.575,45 €;

gegenüber dem Zeugen C6 in Höhe von 20.000,00 €;

gegenüber dem Zeugen F2 in Höhe von 51.037,37 €; dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 13.962,63 € bereits in Abzug gebracht.

e) Der Angeklagte L1 haftet aufgrund seiner eigenhändigen Tatbegehung neben den Angeklagten

aa) C1, D1 und L2 als Gesamtschuldner gegenüber dem Zeugen A2 in Höhe von 788.429,53 €; dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 34.014,26 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht;

bb) B1, C1 und D1 als Gesamtschuldner

gegenüber dem Zeugen T4 in Höhe von 90.000,00 €;

gegenüber dem Zeugen S5 in Höhe von 43.000,00 €, dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 24.500,00 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht;

gegenüber dem Zeugen L8 in Höhe von 59.816,17 €.

f) Der Angeklagte L2 haftet aufgrund seiner eigenhändigen Tatbegehung neben den Angeklagten

aa) C1, D1 und L1 als Gesamtschuldner gegenüber dem Zeugen A2 in Höhe von 788.429,53 €; dabei hat die Kammer den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 34.014,26 € von dem strafrechtlich relevanten Gesamtschaden bereits in Abzug gebracht;

bb) B1, C1 und D1 als Gesamtschuldner gegenüber dem Zeugen L8 in Höhe von 20.694,20 €.

2. Sodann hat die Kammer berücksichtigt, dass § 73c I StGB im Rahmen der Entscheidung nach § 111i II StPO zur Anwendung gelangen kann (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 4 StR 208/13 = wistra 2013, 386 f.). Insoweit hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt:

a) Zu Gunsten der Angeklagten S1, L1 und L2 hat die Kammer von § 73c I StGB Gebrauch gemacht. Die vorgenannten Angeklagten sind nunmehr vermögenslos. In Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und des Resozialisierungsgedankens wurde von einer Entscheidung nach § 111i II StPO deswegen abgesehen.

b) Zu Gunsten der Angeklagten T1, D1, B1 und C1 hat die Kammer von § 73c I StGB insoweit Gebrauch gemacht, wie bei den Angeklagten keine Vermögenswerte mehr aufgefunden und im Wege der Arrestvollziehung beschlagnahmt werden konnten. Insoweit hat die Kammer in Ausfüllung des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und des Resozialisierungsgedankens von einer Entscheidung nach § 111i II StPO abgesehen.

Soweit demgegenüber bei den Angeklagten Vermögenswerte aufgefunden und im Wege der Arrestvollziehung beschlagnahmt worden sind, hat die Kammer eine dem Wert dieser Gegenstände entsprechende Feststellung nach § 111i II StPO getroffen, ohne von § 73c I Gebrauch zu machen. Insoweit hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Soweit die von der Entscheidung nach § 111i II StPO betroffenen Angeklagten die Beute - ohne dass sie noch wertmäßig, etwa durch die Tilgung von Schulden, in ihrem Vermögen vorhanden ist - verbraucht haben, lagen zwar die Voraussetzungen des § 73c I 2 1. Alt. StPO vor. Bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hat die Kammer allerdings davon abgesehen, von der Härtefallvorschrift Gebrauch zu machen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass nicht auszuschließen ist, dass das beschlagnahmte Bargeld bzw. die beschlagnahmten Bankguthaben in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten stehen. Die Kammer hielt es gleichwohl auch aus Präventionsgründen für geboten, aufzuzeigen, dass sich Vermögensstraftaten im vorliegenden Umfang nicht als finanziell risikolos erweisen; andererseits aber aus Resozialisierungsgründen davon abgesehen, die Angeklagten über das vorhandene Vermögen hinaus in Anspruch zu nehmen.

Soweit die Beute im Vermögen der Angeklagten noch vorhanden war, dies gilt insbesondere mit Blick auf die von dem Angeklagten T1 preisgegebenen 170.000,00 €, kam - da der Wert des Erlangten bei keinem Angeklagten geringfügig ist (§ 73c I 2 2. Alt. StGB) - nur die Anwendung des § 73c I 1 StPO in Betracht. Dass die Anordnung nach § 111i II StPO insoweit eine unbillige Härte darstellt, ist nicht erkennbar. Mit Blick auf den Angeklagten T1 verwirklicht sich gerade der Zweck des Auffangrechtserwerbs, dem Täter die Früchte seiner Straftaten auch dann zu nehmen, wenn keiner der Geschädigten gegen ihn vorgehen sollte. Mit Blick auf die Angeklagten B1, C1 und D1 hat die Kammer bei der Billigkeitsprüfung die vorstehend für § 73c I 2 StGB ausgeführten Ermessenserwägungen in Ansatz gebracht und von einer Anwendung der Härtefallvorschrift abgesehen.

5. Für eine Anwendung des § 111i II 4 StPO bestand kein Raum, da die Verletzten bislang nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung befriedigt worden sind, keiner der Verletzten nachweislich aus nicht beschlagnahmten oder der Arrestvollziehung gepfändeten Vermögen befriedigt wurde und den Verletzten auch keine Gegenstände nach § 111k StPO herausgegeben wurden.

6. Obwohl die Angeklagten - wie oben ausgeführt - in wechselnder Zusammensetzung zivilrechtlich als Gesamtschuldner haften, hat die Kammer eine gesamtschuldnerische Haftung für den Auffangrechtserwerb nicht angenommen. Denn es ließ sich für keinen Einzelfall zweifelsfrei feststellen, zu welchen Zeitpunkten und in welchen Zusammensetzungen die Angeklagten gemeinschaftliche Verfügungsgewalt über eingeworbene Gelder erlangten (vgl. BGHSt 56, 39 ff.; BGH NJW 2012, 92 f.). Fest steht lediglich, dass die Angeklagten letztlich ihre Anteile an der Beute erhalten haben.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO. Für eine Anwendung des § 464d StPO, wie von der Verteidigung des Angeklagten S1 beantragt, blieb kein Raum, da der Angeklagte aus dem nach Verfahrensbeschränkung noch zur Entscheidung anstehenden Verfahrensteil insgesamt verurteilt wurde. Für die Anwendung des § 464d StPO hätte es hingegen eines Teilfreispruchs bedurft. Dem Angeklagten S1 entsteht hierdurch auch kein Kostennachteil, da die Kosten und seine notwendigen Auslagen aus dem abgetrennten und nach § 154 StPO eingestellten Teil der Staatskasse auferlegt wurden, so dass die Differenztheorie zum Einsatz kommt.