VG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2019 - 6 K 2397/19.A
Fundstelle
openJur 2019, 34515
  • Rkr:

Es ist unklar, ob und in welchem Umfang der eritreische Staat politische Aktivitäten in der Diaspora überwacht und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation reagieren, insbesondere ob sie auch untergeordnete Tätigkeiten für die Exilopposition zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen.

Da in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU stattfanden und eine Überwachung der Behandlung von Rückkehrern auch für internationale Organisationen nicht möglich ist, ist nicht erschtlich, dass neue, weiterführende Erkenntnisse zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nach dem Umgang des eritreischen Staates mit zurückgeführten Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, erlangbar sind.

Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00.0.1971 in T. (Eritrea) geboren und eritreische Staatsangehörige. Sie stellte am 27. März 2018 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 3. April 2018 und am 6. Februar 2019 gab die Klägerin an, in T. bis 1994 gelebt zu haben. Danach sei sie nach B. gegangen, von wo sie noch im selben Jahr Eritrea verlassen habe. Bis 2018 sei sie dann in Saudi-Arabien gewesen. Sie sei immer wieder zwischen Saudi-Arabien und Eritrea hin- und hergependelt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea, wo u.a. noch ihre Geschwister lebten, befürchte sie, zum Militärdienst einberufen zu werden. Anders als in der Vergangenheit könne sie die Diasporasteuer bei ihrer Rückkehr nicht bezahlen.

Mit Bescheid vom 11. März 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Eritrea an (5.). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).

Die Klägerin hat am 20. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie die eritreische Auslandssteuer nicht bezahlt habe und daher keine staatsbürgerlichen Rechte haben. Sie werde in die Nationale Volksarmee eingezogen. Zudem habe sie sich der EPDP angeschlossen. Jedwede Unterstützung der eritreischen Opposition führe in Eritrea zur Verfolgung. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 führt sie unter anderem ergänzend aus, sie habe vom 2. bis zum 4. August 2019 an einem Festival der EPDP in Frankfurt teilgenommen.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 zu verpflichten,

ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,

hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. November 2019 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes - AsylG).

Es konnte ohne die Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil sie ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Ihr stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (III.) nicht zu, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (IV). Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen Bedenken (V.), § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO.

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu.

Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Absatz 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5).

Dabei muss gemäß § 3a Absatz 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Gemäß § 3e Absatz 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.

Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff.

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

Vgl. insoweit Art. 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Absatz 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24.

Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39.

Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der unverfolgt aus Eritrea ausgereisten Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 Absatz 1 AsylG. Eine solche Verfolgungsgefahr droht ihr weder unter dem Aspekt einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst (1.) noch im Hinblick auf eine drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise bzw. Wehrdienstentziehung (2.). Auch im Übrigen droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea keine flüchtlingsrelevante Verfolgung (3.).

1. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgungsgefahr aufgrund einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst. Denn es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen würde.

Gemäß Artikel 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst,

vgl. Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html,

unterliegen "nur" Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service").

Vgl. zur Unterscheidung eingehend Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The driver of forced Migration, October 2014, S. 4 (abrufbar unter http://lifos.migrationsverket.se).

Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten ("active military service and developmental works") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Artikel 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien ("giffas") statt. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Nationaldienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht vor Inkrafttreten der Proklamation 82/1995 erfüllt hatten sowie ehemalige Kämpfer (Artikel 12) sowie de facto Schwangere, verheiratete Frauen und Mütter, sowie muslimische Frauen.

Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 23; Amnesty International (AI), "Just Deserters", Dezember 2015, S. 28.

Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind in Artikel 14 und 15 der Proklamation vorgesehen; sie werden von den eritreischen Behörden und militärischen Vorgesetzten jedoch oftmals nicht beachtet.

AI, "Just Deserters", S. 28.

Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Artikel 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Artikel 25 der Proklamation Nr. 82/1995).

Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben, haben seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit, mit 27 Jahren ihren Status zu «regularisieren», respektive sich offiziell demobilisieren zu lassen. Dahinter steht die Erkenntnis der eritreischen Regierung, dass unbegrenzter Nationaldienst für Frauen bevölkerungs- und sozialpolitisch absolut kontraproduktiv wäre.

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 11; Bozzini, National Service an State Structures in Eritrea, 16. Februar 2012, S. 9.

Nach diesen Erkenntnissen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 48 Jahre alt ist, bei einer Rückkehr nach Eritrea (erstmals) zum Nationaldienst eingezogen werden würde.

2. Ungeachtet dessen, dass der Klägerin - wie noch weiter auszuführen sein wird - auch nicht beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und/oder illegaler Ausreise droht, stellt eine drohende Sanktionen des eritreischen Staates gegen Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, schon keine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung dar.

Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 232/18.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris.

3. Schließlich droht der Klägerin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch nicht aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedwede exilpolitische oppositionelle Aktivität zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den eritreischen Staat führt.

Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage ist bereits unklar, ob und in welchem Umfang der eritreische Staat politische Aktivitäten in der Diaspora überwacht.

Vgl. hierzu ausführlich David Bozzini, The Fines and the Spies: Fears of State Surveillance in Eritrea and in the Diaspora, Dezember 2015; Fabienne Glatthard, Angst vor Überwachung in der eritreischen Diaspora der Schweiz, in: Arbeitsblatt des Instituts für Sozialanthropologie, Heft Nr. 57 2012.

Auch die daran anknüpfende Frage, wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation reagieren, insbesondere ob sie auch untergeordnete Tätigkeiten für die Exilopposition zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen, ist nach derzeitiger Erkenntnislage ungeklärt.

Zu der Frage der Behandlung von Rückkehrern führt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht zunächst Folgendes aus:

"Es fanden in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Aufgrund der unregulierten Grenzöffnung zu Äthiopien im Zeitraum September bis Dezember 2018 konnten zahlreiche Dienstpflichtige das Land verlassen.

Im Zuge von Verfahren zur Familienzusammenführung werden einzelne Antragsteller vorstellig, die im Sudan geboren wurden, dann nach Eritrea gezogen sind und dann erneut das Land verlassen haben. Ebenso gibt es Einzelfälle, in denen in Eritrea geborene Frauen zwischenzeitlich im Sudan gelebt haben, dann nach Eritrea zurückgekehrt sind, um dann erneut nach Sudan auszureisen.

Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht."

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. März 2019 (Stand: Februar 2019), S. 20.

Das Auswärtige Amt führt sodann zu der hier im Fokus stehenden Frage, inwieweit - über die bloße Asylantragstellung hinaus - die Betätigung im Ausland für eine Oppositionsbewegung oder -partei bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, aus, dass ihm keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Hierzu erläuternd heißt es:

"Bekannt ist weiterhin nur ein Fall aus dem Jahr 2005, in dem ein Eritreer dem zum Vorwurf gemacht worden war, in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen zu haben, zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h. z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden."

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. März 2019 (Stand: Februar 2019), S. 21.

Darüber hinaus gehende Erkenntnisse zu der Frage nach der Reaktion des eritreischen Staates auf exilpolitische Betätigungen liegen dem Gericht nicht vor. Sie sind auch nicht von der Klägerin vorgebracht worden. Vielmehr enthalten die von der Klägerin zitierten Erkenntnisse keinerlei Ausführungen zu dieser Fragestellung. Stattdessen geht auch aus ihnen hervor, dass es generell an hinreichend verlässlichen Informationen zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Eritreern mangelt.

So heißt es in der von der Klägerin angeführten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2016, dass zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen kaum Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan (und möglicherweise aus Ägypten) Zwangsrückführungen gab.

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr, S. 1.

Genauso wenig enthält der von der Klägerin angeführte Bericht des European Asylum Support Office (EASO) Ausführungen zu der Frage des Umgangs mit Rückkehrern, die sich exilpolitisch betätigt haben. Vielmehr wird darin bestätigt, dass zwangsweise Rückführungen zwischen 2016 und 2019 selten vorgekommen sind. Die meisten Fälle von zwangsweisen Rückführungen nach Eritrea sind weiterhin aus dem Sudan bekannt. Bezüglich einer Zwangsrückführung aus der Europäischen Union wird von einer am 6. Juni 2019 aus Frankreich zurückgeführten Eritreerin berichtet, die aufgrund des Besitzes gefälschter Ausweise festgenommen worden ist.

Vgl. EASO, Eritrea, National service, exit and return, September 2019, S. 62.

Weiter heißt es in dem EASO-Bericht, dass nur wenige Informationen über die Behandlung von zwangsweise zurückgeführten Eritreern vorliegen. SEM stellte fest, dass das Schicksal der meisten Deportierten bei ihrer Ankunft in Eritrea unbekannt und nicht dokumentiert ist. Aufgrund der geringen Zahl erzwungener Rückführungen nach Eritrea basieren die Informationen zur Behandlung von Zwangsrückkehrern auf Berichten von Personen, die aus dem Sudan über die Landesgrenzen zurückgeführt wurden. Dabei handelt es sich um anekdotische Informationen.

Vgl. EASO, Eritrea, National service, exit and return, September 2019, S. 63 f.

Grund für das Fehlen an Erkenntnissen ist, dass Eritrea in vielen Bereichen eine "black box" ist.

Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -, S. 15 f.

Das liegt insbesondere auch darin begründet, dass - wie dargestellt - in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU stattfanden. Hinzu kommt, dass sich die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen hauptsächlich auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden stützt, da eine Überwachung der Behandlung von Rückkehrern auch für internationale Organisationen nicht möglich ist.

Vgl. EASO, Eritrea, National service, exit and return, September 2019, S. 59; Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -, S. 16.

Da vor diesem Hintergrund schon nicht ersichtlich ist, dass neue, weiterführende Erkenntnisse zu der von der Klägerin schriftsätzlich aufgeworfenen Frage nach dem Umgang des eritreischen Staates mit zurückgeführten Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, erlangbar sind, war die Kammer auch nicht von Amts wegen verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu Beweis zu erheben. Der in § 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht zwar, von sich aus alles zu tun, um den Tatsachenstoff für eine richtige rechtliche Beurteilung zusammenzutragen.

Vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 14 m.w.N.

Allerdings wird die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch eine analoge Anwendung von § 244 Absatz 3 StPO begrenzt.

Vgl. Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 86, Rn. 68 m.w.N.

Gemäß § 244 Absatz 2 Satz 2 4. Var. StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn seine Verwendung zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag, sodass die Beweiserhebung nutzlos wäre, sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde.

Vgl. Krehl, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO, Rn. 149 m.w.N.

Bei Sachverständigen ist das der Fall, wenn notwendige Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten gänzlich fehlen und vom Sachverständigen auch mittels seiner besonderen Sachkunde nicht ermittelt werden können, wenn also nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, derer er für sein Gutachten bedarf.

Vgl. Krehl, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO, Rn. 154 m.w.N.

Ein solcher Fall liegt hier mit Blick auf die dargestellte Situation in Eritrea vor.

Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin.

Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht. Nach diesem Günstigkeitsgrundsatz muss derjenige, der das Bestehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender Tatsachen gegen sich gelten lassen, während umgekehrt die Nichterweislichkeit von rechtshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Umständen zu Lasten desjenigen geht, der sich hierauf beruft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 23.

In Anwendung dieser Grundsätze trägt grundsätzlich der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem - wie hier - nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 - 14 A 707/18.A -, juris, Rn. 51 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 6 K 4004/17.A -, juris, Rn. 73.

Zudem ist nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung schon nicht ersichtlich, dass die bisherigen Aktivitäten der Klägerin von regierungstreuen Stellen Eritreas überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. Sie ist nach ihrem eigenen Vortrag erst seit dem 28. Mai 2019 ein einfaches Mitglied der Eritrean People´s Democratic Party (EDPD). Die bisherigen Aktivitäten der Klägerin haben sich darauf beschränkt, seit Februar 2019 monatlich an Treffen der EDPD in Frankfurt teilzunehmen. Bei diesen Treffen, zu denen nach Angaben der Klägerin viele Leute kommen, bereitet sie z.B. Tee vor. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie habe auch "andere Sachen" gemacht, blieb eine weitergehende Konkretisierung, was das im Einzelnen bedeutet, aus. Zusätzlich nahm sie ausweislich ihrer schriftsätzlichen Ausführungen vom 8. Oktober 2019 an dem Festival der Eritreischen Demokratischen Vereinigung e.V. vom 2. bis zum 4. August 2019 in Frankfurt teil. Selbst wenn diese Veranstaltung durch den eritreischen Staat überwacht worden wäre, wofür es nach den vorstehenden Ausführungen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass regierungstreue Stellen von ihrer Teilnahme überhaupt Kenntnis genommen bzw. diese nachhaltig dokumentiert haben. Denn es handelte sich um eine Veranstaltung, an der die Klägerin zusammen mit einer Vielzahl von Menschen teilgenommen hat, ohne dass sie sich durch einen über die bloße Teilnahme hinausgehenden Beitrag hervorgetan hat. Hierzu fügt sich letztlich, dass die Klägerin auf die Nachfrage, woher der eritreische Staat weiß, dass sie sich exilpolitisch betätige, lediglich angegeben hat: "Sie wissen es. Ja, sie wissen es." Auch auf die Bitte hin, weitergehend zu begründen, worauf sie dieses Wissen stützt, gab die Klägerin nur an, dass die eritreische Regierung genau wisse, wer aktiv sei bei der EDPD. Sie wisse alles.

II. Der Klägerin ist auch nicht der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht.

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtline - QRL) dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Artikel 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Artikel 15b QRL wiederum grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3 EMRK aus.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris, Rn. 6; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 120; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 12.

Von einer unmenschlichen Behandlung geht der EGMR insbesondere dann aus, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat.

Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, Rn. 92; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 15 m.w.N.

"Erniedrigend" ist eine Behandlung nach der Rechtsprechung des EGMR, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Es kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 EMRK nicht zwingend aus.

Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, Rn. 92; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 16 m.w.N.

Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Zu den weiteren Faktoren zählen der Zweck der Behandlung, die dahinterstehende Absicht oder Motivation sowie der Kontext, in dem sie erfolgt.

Vgl. EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 14 m.w.N.

Hinsichtlich des Beweismaßstabes bedarf es gemäß Artikel 2 Buchstabe f QRL einer tatsächlichen Gefahr einer solchen Behandlung bei Rückkehr des Asylbewerbers in sein Heimatland. Danach bezeichnet der Ausdruck "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Insoweit genügt allein die Möglichkeit einer Misshandlung für die erforderliche Schwelle einer tatsächlichen Gefahr noch nicht. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Misshandlung zu erleiden, höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall sein wird.

Vgl. EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 130 m.w.N.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Gefahr vorliegt, sind die gegenwärtigen Umstände.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, Rn. 133; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N.

Dabei ist es notwendig, die absehbaren Folgen einer Rückführung des Antragstellers in das Aufnahmeland zu prüfen, wobei die allgemeine Situation in dem Land und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, Rn. 130; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N.

Danach sind sämtliche im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren wahrscheinlichen künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunftsland einzubeziehen.

Vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 39 und 41 m.w.N.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen keine stichhaltigen Gründe für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Klägerin vor. Wie vorstehend ausgeführt hat die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit der Einberufung zum Nationaldienst zu rechnen.

Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 - 6 K 1503/18.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen.

Zudem hat die Klägerin auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Vollstreckung einer gegen sie von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht hat und/oder das Land illegal verlassen hat.

Wie bereits ausgeführt liegen kaum gesicherte Informationen zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen vor (siehe S. 8 ff.).

In dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird zu der Behandlung von Rückkehrern weitergehend wie folgt ausgeführt:

"Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich aber nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt."

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Februar 2019), S. 21.

So seien zum Beispiel im Zuge einer Rückführung im Jahre 2014 ältere Männer - im Gegensatz zu den jüngeren Männern - freigelassen worden. Weiter wurde von einem Fall berichtet, in welchem minderjährige Rückkehrer in den Militärdienst eingezogen worden seien. In einem anderen Fall sei ein Gruppe von Rückkehrern im Jahr 2014, welche eine Bestätigung der Bezahlung der 2%-Steuer hätten beibringen können und bereits in dem Land, von welchem sie nach Eritrea zurückgekehrt seien, mehrere Jahre in Haft gewesen seien, keiner Bestrafung zugeführt worden.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -, S. 36 m.w.N.

Vor diesem Hintergrund ist eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr müssen neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen.

Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 10. Juli 2018 - E-5022/2017 -, S. 37 des Entscheidungsabdrucks unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht der Schweiz vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -.

Laut EASO handelt es sich um folgende Faktoren, die für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern entscheidend sind:

die Art der Rückkehr: freiwillig oder erzwungen;

der Ausweg aus Eritrea: legal oder illegal;

das Jahr des Austritts aus Eritrea (d.h. vor oder nach der Unabhängigkeit, dem Grenzkrieg mit Äthiopien);

Zahlung der Steuer von 2% und Unterzeichnung des Reueformulars;

politische Aktivitäten im Ausland: keine, regierungsfreundlich, regierungsfeindlich;

den nationalen Dienststatus vor dem Ausscheiden aus Eritrea;

die Aufenthaltsdauer in Eritrea: kurzfristiger Besucher oder ständiger Rückkehrer;

persönliche Kontakte zu den zuständigen Behörden;

Willkür.

Vgl. EASO, Eritrea, National service, exit and return, September 2019, S. 55.

Danach kann eine unmenschliche Behandlung der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie ist aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Klägerin hat jedenfalls schon nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können, bei einer Rückkehr nach Eritrea überhaupt beschuldigt zu werden, das Land illegal verlassen zu haben. Vielmehr hat sie nach eigenem Vortrag Eritrea legal verlassen und ist immer wieder zwischen Saudi-Arabien und Eritrea gependelt. Auch ansonsten hat sie sich nichts weiter "zu Schulden kommen lassen". Wie bereits ausgeführt hat sich die Klägerin auch nicht in einer Art und Weise oppositionell betätigt, die der eritreische Staat wahrgenommen hat bzw. bei einer Überprüfung ihrer Person nach ihrer Rückkehr hinreichend wahrscheinlich wahrnehmen würde. Schließlich hat sie sich auch nicht dem Nationaldienst entzogen bzw. würde bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen. Im Gegenteil: Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag beim Bundesamt das Land verlassen, als es die Nationaldienstpflicht noch gar nicht gegeben hat.

III. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Wegen der in Eritrea herrschenden Existenzbedingungen kann die Klägerin einen Abschiebungsschutz nicht beanspruchen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, Rn. 9 zur damals geltenden vergleichbaren Rechtslage; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2018 - 6 K 241/16.A -, juris, Rn. 59.

Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung (Bezugsscheine für ärmere Bevölkerungsschichten) sicherzustellen. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationan) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. Seit der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es aber zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Februar 2019) vom 22. März 2019, Seite 19 f.

Allerdings ist die Klägerin jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Hilfe durch das im Inland bestehende familiäre Netzwerk zu verweisen. Nach ihrem eigenen Vortrag leben ihre Geschwister und auch ihre Onkel und Tanten noch in Eritrea. Zu ihren Geschwistern hat sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach wie vor regelmäßigen telefonischen Kontakt.

Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Absatz 2 AsylG).

IV. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

V. Schließlich begegnet auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird zur Begründung auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Absatz 2 AsylG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.