VG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2019 - 5 K 5516/18
Fundstelle
openJur 2019, 34504
  • Rkr:
Tenor

Soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, der gemäß seiner Satzung von seinen Mitgliedern u. a. Erschwernisbeiträge erhebt.

Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift H. Weg 0 (Flurstück 000) in 00000 X. . Die Kläger sind außerdem jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift H. X. 0a (Flurstück 000). Entlang der Rückseite der Grundstücke verläuft eine Eintiefung, die von dem Beklagten als Gewässer mit der Nummer 00.00.00 geführt wird, deren rechtliche Einordnung jedoch zwischen den Beteiligten streitig ist. Die südöstlich des klägerischen Grundstücks beginnende Eintiefung ist insgesamt etwa 1.650 m lang; sie verläuft zunächst durch Felder und dann über ca. 290 m der O. Straße entlang, bevor sie schließlich abbiegt und parallel zum H. X. verläuft; schließlich endet sie südwestlich des klägerischen Grundstücks in der X1. G. . Auf dem Flurstück 000 befindet sich innerhalb der Eintiefung eine luftseitige Schließung sowie im Abstand von weniger als 1,50 m - gemessen von der Böschungsoberkante - ein Bauwerk in Form eines Gartenhauses. Auf dem Flurstück 000 befindet sich rückseitig im Abstand von weniger als 1,50 m zu der Eintiefung - ebenfalls gemessen von der Böschungsoberkante - eine Einfriedung.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 (Beitragsnummer: 0000-00000) zog der Beklagte die Klägerin zu 1. hinsichtlich des Flurstücks 000 unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 der Verbandssatzung erstmals zu Erschwernisbeiträgen für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 12,25 Euro heran. Der Gesamtbetrag im Beitragsbescheid setzte sich aus einem Verwaltungskostenanteil von 6,30 Euro sowie den veranlagten Kosten für Erschwernisse ("I. Ziffer 2 - Erschwernis: Verrohrungen und Brücken") in Höhe von 5,95 Euro zusammen. Dabei wurden eine Länge der Erschwernisse von 1,33 m sowie ein Beitragssatz von 4,47 Euro je Meter zugrunde gelegt. Mit als "1. Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 14. Juli 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. mangels Zahlungseingangs unter Bezugnahme auf den oben genannten Bescheid zur Zahlung von 19,28 Euro [12,25 Euro (Beitragsrückstand) + 7,03 Euro (Mahnkosten)] auf.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 (Beitragsnummer: 0000-00000) zog der Beklagte die Klägerin zu 1. bezogen auf beide klägerische Flurstücke zu weiteren Erschwernisbeiträgen in Höhe von 2,74 Euro ("I. Ziffer 1 - Erschwernis: sonstige Hindernisse") heran [= 13,96 m Erschwernislänge * 0,12 €/m (Flurstück 185) + 8,82 m Erschwernislänge * 0,12 €/m (Flurstück 184)]. Der bereits festgesetzte Erschwernisbeitrag für Brücken und Verrohrungen in Höhe von 5,95 Euro und der Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6,30 Euro waren im Bescheid nachrichtlich aufgeführt.

Die Kläger haben am 26. Juni 2018 Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2018 erhoben.

Zur Begründung tragen sie folgende Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid vor.

Sie sind zunächst der Ansicht, die Verbandssatzung des Beklagten biete keine Grundlage für eine Beitragserhebung, weil die darin erfolgte Festlegung des Verbandsgebiets unwirksam sei. Das Verbandsgebiet sei nicht eindeutig umschrieben. Hinsichtlich der Übersichtskarte, auf die die Verbandssatzung verweise, fehle es im Lichte der einschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung an einer archivmäßigen Verwahrung sowie an einer Benennung der Amtsstelle und einem Hinweis auf die Dienststunden. Zudem weise die Karte weder Ortsangaben noch sonstige Anhaltspunkte für die Lage des Verbandsgebietes auf.

Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid fehlerhaft, weil ein Vorverfahren durchzuführen sei, und der Bescheid daher ungültig.

In materieller Hinsicht sei zu beachten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Eintiefung nicht um ein Gewässer handele. Es gebe keine Quelle ebenso wenig einen natürlichen Zufluss; die Eintiefung sei dauerhaft trocken. Dem Beklagten insoweit angeblich vorliegende Fotos, die das Gegenteil beweisen sollen, stammten nicht aus ihrem Grundstücksbereich. Außerdem sei das Gewässer nicht im ELWAS-Web des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eingezeichnet.

Der Beklagte beseitige über die streitgegenständliche Eintiefung bewusst oder unbewusst Niederschlagswasser zugunsten der Stadt X2. . Deshalb müsse die Stadt alle mit der Beseitigung zusammenhängenden Kosten u. a. auch Erschwernisbeiträge mit dem Beklagten abrechnen. Die Erschwerniskosten seien als Nebenkosten der Niederschlagswasserbeseitigung zu sehen, die mit den berechneten Gebühren (Verbandsumlage) im Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt X2. abgegolten sein müssten. Insofern zahlten sie - die Kläger - unter Berücksichtigung der Verbandsumlage doppelt.

Die Beitragserhebung scheitere weiter daran, dass nach § 8 Abs. 2 KAG NRW der Aufwand für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung außer Acht zu bleiben habe. Da die streitgegenständliche Eintiefung nur von Straßen stammendes Niederschlagswasser ableite, gehörten die Aufwendungen zu den laufenden Unterhaltungskosten für Straßen, für die die Stadt X2. zuständig und kostenpflichtig sei.

Das Gartenhaus stelle bereits kein Hindernis dar, weil es sich nicht im freizuhaltenden Bereich von 1,50 m ab Böschungsoberkante befinde. Der Zaun genieße jedenfalls Bestandsschutz und könne allein deshalb nicht als Hindernis angesehen werden. Die Kläger beanstanden ferner, sie hätten auch Anteil an der Finanzierung von (Groß-)Maschinen des Beklagten, obwohl diese Maschinen gar nicht zu ihren Gunsten zum Einsatz kämen.

Die Beitragserhebung sei außerdem unverhältnismäßig. Sie - die Kläger - hätten nennenswerte Beeinträchtigungen, insbesondere den Verlust von einem 1,50-m-Streifen ihrer Grundstücke über insgesamt 23 Meter, den Eintritt einer "Baulast" zusätzlich zu einer bereits bestehenden und eine daraus folgende Wertminderung, hinzunehmen, ohne dass dem ein Vorteil gegenüberstünde. Schließlich sei auch der Verwaltungskostenanteil unverhältnismäßig. Es sei übertrieben, mangels Erfahrung pro Bescheid von 100 Metern Erschwernis auszugehen.

Die Kläger haben ursprünglich schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2018 ungültig ist, und den Beklagten zu verurteilen, auf Erschwernisbeiträge dauerhaft zu verzichten. Der Beklagte hat im Laufe des Verfahrens unter dem 13. Juli 2018 im Rahmen einer Korrektur weitere Beitragsbescheide erlassen; einen Bescheid bezogen auf das Flurstück 000 (Beitragsnummer: 0000-00000) und einen weiteren Bescheid bezogen auf das Flurstück 000 (Beitragsnummer: 0000-00000).

Der erstgenannte Bescheid ist ausschließlich an die Klägerin zu 1. adressiert. Darin ist ein Beitrag der Erschwernisklasse "sonstige Hindernisse" in Höhe von 0,30 Euro festgesetzt; der Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung einer Erschwernislänge (Bauwerk) von 2,50 m und eines Beitragssatzes von 0,12 Euro pro Meter. Er enthält daneben nochmals nachrichtlich den festgesetzten Erschwernisbeitrag für Brücken und Verrohrungen in Höhe von 5,95 Euro und den Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6,30 Euro sowie die Mahnkosten in Höhe von 7,03 Euro.

Der Bescheid zu der Beitragsnummer 0000-00000 ist an beide Kläger adressiert. Darin ist ein Beitrag ebenfalls der Erschwernisklasse "sonstige Hindernisse" in Höhe von 7,98 Euro festgesetzt; der Betrag ergibt sich aus der Summe des Erschwerniskostenanteils von 1,68 Euro (13,96 m Erschwernislänge (Einfriedung) * 0,12 Euro pro Meter) sowie des Verwaltungskostenanteils in Höhe von 6,30 Euro.

Die Kläger haben ihre Klage mit am 6. August 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegen die Bescheide vom 13. Juli 2018 erweitert.

Der Kläger zu 2. hat seine Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2018 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zudem haben die Klägerin und der Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Ermäßigung des Bescheides vom 25. Mai 2019 durch den Bescheid vom 13. Juli 2019 (Beitragsnummer: 0000-00000) in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

die sie jeweils betreffenden Bescheide des Beklagten vom 13. Juli 2018 über Erschwernisbeiträge für das Jahr 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und trägt Folgendes vor:

Die Verbandssatzung entspreche den obergerichtlichen Anforderungen und sei wirksam. Das Verbandsgebiet sei in der Verbandssatzung eindeutig beschrieben, die Übersichtskarte, die am Verbandssitz zur Einsichtnahme ausliege und im Tresor des Verbandes aufbewahrt werde, stelle das Verbandsgebiet nur zusätzlich bildlich dar.

Die Rechtsmittelbelehrung sei rechtskonform, da ein Vorverfahren nach dem Gesetz nicht durchzuführen sei.

Bei der Eintiefung mit der Bezeichnung 16.04.08 handele es sich um ein Gewässer und nicht um eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, weil es an einer entsprechenden Widmung fehle. Das Gewässer sei auch nicht trocken, sondern führe regelmäßig Wasser und besitze einen natürlichen Zufluss. Im Übrigen sei es für viele niederrheinische Gewässer typisch, dass sie temporär trockenfallen. Es sei nicht entscheidend, dass das Gewässer im ELWAS-Web eingezeichnet sein, sondern dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Ergänzend nimmt der Beklagte Bezug auf die Schreiben der Bezirksregierung E. und des Kreis W. (Anlage B02 und B03, Beiakte Heft 1).

Die Abwasserentsorgung gehöre nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten und er - der Beklagte - habe insoweit von der Stadt X2. auch keinen Auftrag übernommen, so dass keine Kostentragungspflicht der Stadt bestehe. Die Beseitigungspflicht der Stadt ende im Übrigen mit der Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer. Es würden auch keine Leistungen doppelt abgerechnet. Mit den Erschwernisbescheiden würden nur die Mehrkosten, die durch Erschwernisse entstehen, von den Erschwerern als Beitrag erhoben. Die Kosten für die normale Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer würden über die Flächenbeiträge gedeckt, die von den kommunalen Mitgliedern des Verbands erhoben würden und dann in der Regel von ihnen auf die Abwassergebührenzahler umgelegt würden. Auf die Gebührenerhebung durch die Stadt X2. habe er - der Beklagte - keinen Einfluss. § 8 KAG NRW finde keine Anwendung.

Das Gartenhaus der Kläger befinde sich erkennbar weniger als 1,50 m entfernt von der Böschungsoberkante. Ob der Zaun der Kläger Bestandsschutz genieße oder nicht sei unerheblich, da es nicht um dessen Beseitigung gehe. Für die Beitragsveranlagung komme es nur auf dessen Bestand an; Vertrauensschutz gebe es insofern nicht.

Die von den Klägern beklagten (Eigentums-)Beeinträchtigungen seien eine Konsequenz der Lage des Grundstücks an einem Gewässer und nach den gesetzlichen Vorschriften hinzunehmen. Eine Baulast im Rechtssinne trete durch die Beitragserhebung nicht ein; die vorhandene Baulast bestehe nicht zugunsten des Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Gründe

A.

Soweit der Kläger zu 2. seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Das Verfahren war zudem insoweit einzustellen, als die Klägerin zu 1. und der Beklagte das Verfahren in der mündlichen Verhandlung - mit Blick auf die Ermäßigung des Bescheides vom 25. Mai 2018 und seine Überholung durch den angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2018 - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

B.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13. Juli 2018 sind jeweils rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

I. Bescheid vom 13. Juli 2019 zu Beitragsnummer 0000-00000

Die - mit Blick auf die bereits bestandskräftigen Festsetzungen aus dem Bescheid vom 31. Mai 2017 bzgl. "Erschwernis: Verrohrungen und Brücken" und Verwaltungskostenanteil hier allein streitgegenständliche - Heranziehung der Klägerin zu 1. zu einem Erschwernisbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 0,30 Euro hinsichtlich des sich auf dem Flurstück 000 befindlichen Bauwerks in Gestalt eines Gartenhauses ist rechtmäßig.

1. Formelle Rechtmäßigkeit

Anders als die Klägerseite vorträgt, bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine formellen Bedenken, insbesondere nicht mit Blick auf die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Vorverfahren ist gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 Justizgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) nicht durchzuführen; auch nicht ausnahmsweise nach § 110 Abs. 2, 3 oder 4 JustG NRW. Im Übrigen führte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern lediglich zu einer "verlängerten" Klagefrist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 S. 1 VwGO).

2. Materielle Rechtmäßigkeit

Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig.

a. Wirksame Rechtsgrundlage

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 28 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) in Verbindung mit den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 4 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes der N. O1. vom 28. Oktober 2016 (im Folgenden: Verbandssatzung - VS).

Die Satzung ist wirksam. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist insbesondere das Verbandsgebiet hinreichend bestimmt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Satzung zwingend Bestimmungen über das Verbandsgebiet enthalten. Aus der von den Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass das Verbandsgebiet in der Satzung grundsätzlich mit Worten zu umgrenzen ist, wobei erkennbar sein muss, welche Grundstücke zum Verband gehören. Bei bloß grober Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung im Wortlaut besteht die Möglichkeit, durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, die Gebietsabgrenzung anzugeben.

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18/16 -, juris, dort Rn. 10.

Vorliegend wird das Verbandsgebiet in § 2 Abs. 1 VS mit Worten umgrenzt, indem es als das oberirdische Einzugsgebiet der O1. ab der Einmündung des U. bis zur Gemeindegrenze X3. -T. (km 3.600 des O2. Eisenbahnbrücke N1. /L. -T1. bis km 11.250 des O2. H1. -I. ) beschrieben wird. § 2 Abs. 2 VS bestimmt ergänzend, dass sich das Verbandsgebiet im Einzelnen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 oder größer, die am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme ausliegt, ergibt.

Die Satzungsregelungen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung. Dabei kann dahinstehen, ob die wörtliche Umschreibung des Verbandsgebiets, die den Geltungsbereich der Satzung jedenfalls grob festlegt, für sich genommen hinreichend ist, denn das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus einer zweiteiligen Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000, auf die in der Satzung verwiesen wird und die der Kammer sowie der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme vorlag. Zusätzlich befindet sich im Tresor noch eine einteilige, ansonsten gleiche Karte im Maßstab 1:35.000, die der Anlage B16 (Beiakte Heft 2) entspricht und in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vorlag. § 2 Abs. 2 VS benennt dabei als Amtsstelle ausdrücklich den Sitz des Verbandes, der sich wiederum gemäß § 1 Abs. 3 VS in H1. befindet. Da der Verband nur einen Sitz hat, dessen genaue Anschrift für jedermann zumutbar zu ermitteln ist, sind die Angaben in der Satzung hinreichend konkret. Nach Angaben des Beklagten können die Übersichtskarten an seinem Sitz in den Dienststunden auch von jedermann eingesehen werden; eine Angabe der Dienststunden unmittelbar in der Satzung ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht erforderlich und zudem nicht praktikabel, weil eine mögliche Änderung der Dienststunden stets eine Satzungsänderung erforderlich machte. Schließlich bestehen keine Zweifel daran, dass eine archivmäßige Verwahrung der Übersichtskarten gesichert ist, weil die Karten nach Einlassung des Beklagten im Tresor des Verbandes aufbewahrt werden und somit vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

Die Übersichtskarten sind nicht deswegen ungenügend, weil sie keine Ortsangaben o. ä. enthalten. Im Zusammenhang mit der Beschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung wird hinreichend deutlich, welches Gebiet die Karten abbilden. Ausgehend davon lässt sich anhand der Karten - insbesondere anhand der dort eingezeichneten Flurstückgrenzen und der rot gestrichelten Umgrenzungslinie - ermitteln, welche Grundstücke im Verbandsgebiet liegen. Dabei ist unschädlich, dass die einzelnen Flurstücke in den Übersichtskarten nicht bezeichnet sind. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass den Übersichtskarten die Daten aus einem Geoinformationssystem sowie die Daten der Katasterämter der Kreise unterliegen. Somit lässt sich im Zweifelsfall ohne weiteres ermitteln, ob sich ein Grundstück (noch) innerhalb des Verbandsgebietes befindet oder nicht. Dazu kommt, dass eine Bezeichnung der einzelnen Flurstücke die bereits umfangreichen Karten - worauf die Beklagtenvertreterin nachvollziehbar hingewiesen hat - optisch überfrachten und sie damit unübersichtlich machen würde.

b. Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt.

Gemäß §§ 28 Abs. 1 WVG, 34 Abs. 1 VS sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht besteht gemäß § 28 Abs. 4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Nach § 35 Abs. 4 VS erhebt der Verband u. a. für nachteilige Einwirkungen, die von Anlagen oder sonstigen auf Grundstücken vorhandenen Hindernissen auf die Gewässerunterhaltung ausgehen und damit den Unterhaltungsaufwand erhöhen, besondere Verbandsbeiträge (Erschwernisbeiträge), wobei gemäß § 35 Abs. 5 VS die Konkretisierung der Maßstäbe zur Ermittlung der Verbandsbeiträge sowie die Höhe der jeweiligen Bemessungssätze aus den Veranlagungsregeln folgen.

Nach Ziff. I.1.(1) der Veranlagungsregeln des Wasser- und Bodenverbandes der N. O1. (im Folgenden: Veranlagungsregeln - VR), die gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 VS Bestandteil der Satzung sind, erzeugen Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, innerhalb des Abstandes nach § 7 Abs. 3 Verbandssatzung, einen erhöhten Unterhaltungsaufwand, weil der Verband dort nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, mit seinen für oberirdische Gewässer und Entwässerungsgräben eingesetzten Maschinen und Großgeräten die Unterhaltung in einem Zuge durchzuführen oder dort spezielles Gerät für Engstellen einsetzen muss. Unter diese Anlagen und Hindernisse fallen insbesondere:

Mauern, Zäune und Hecken,

ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen,

Gebäude, Gebäudebestandteile,

Masten, Pfähle und Schilder,

Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher,

Stege, Gerüste, Tränken,

Einleitstellen, Einleitbauwerke,

Abgrabungen, Aufschüttungen.

Aus § 7 Abs. 3 VS ergibt sich, dass Anlagen und sonstige Hindernisse in einem Abstand von weniger als 1,50 m zum Gewässer - ab Oberkante Gewässer- und Entwässerungsgrabenböschung gemessen - stets eine Erschwernis für die Gewässer- und Entwässerungsgrabenunterhaltung darstellen.

Erschwerer sind gemäß Ziff. I.1.(2) VR die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Dies zugrunde gelegt, besteht eine grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerseite.

Die Kammer zweifelt zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu 1. als Erschwererin bzw. Uferanliegerin Verbandsmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) bzw. d) VS ist. Gemäß § 22 WVG sind Verbandsmitglieder - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin nicht jedenfalls Rechtsnachfolgerin eines Gründungsmitglieds oder eines nach Gründung - etwa im Rahmen einer Gebietsreform - herangezogenen Mitglieds ist.

Die Klägerin ist weiter im Sinne von § 28 Abs. 4 WVG beitragspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Vorteilsbegriff im WVG ein weiter ist und jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, juris, dort Rn. 34.

Da das klägerische Grundstück im Einzugsgebiet der durch den Beklagten zu unterhaltenden Gewässer liegt, sind im Sinne der Rechtsprechung nachteilige Auswirkungen auf die zu unterhaltenden Gewässer etwa durch entsprechenden Zulauf von Wasser zu erwarten, zumal die Unterhaltung durch Hindernisse auf dem klägerischen Grundstück auch tatsächlich erschwert wird (vgl. unter dd.) und der Verband folglich auch nachteiligen Einwirkungen begegnet.

aa. Gewässereigenschaft

Bei der streitgegenständlichen Eintiefung mit der Gewässernummer 16.04.08 handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerseite um ein oberirdisches fließendes Gewässer im Sinne der Verbandssatzung und der Veranlagungsregeln, für das der Beklagte nach § 3 Abs. 1 lit. a) VS, § 62 Abs. 3 LWG NRW unterhaltungspflichtig ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Zwar muss ein oberirdisches Gewässer eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, jedoch genügt es, dass das Gewässerbett gelegentlich Wasser führt, wenn auch nur infolge wiederkehrender Ereignisse,

vgl. Guckelberger, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed. (Stand: 01.04.2019), WHG, § 3 Rn. 4.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris, dort Rn. 275.

Weiterhin zeichnet sich ein Gewässer dadurch aus, dass es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist und Anteil an den Gewässerfunktionen hat - im Gegensatz beispielsweise zu Wasser in Kanalisationen,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3/10 -, juris, dort Rn. 17 ff.; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Loseblattkommentar zum Wassergesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen (Stand: Dezember 2016), § 2 Rn. 10.

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) sind fließende Gewässer oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zu Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer, § 2 Abs. 2 S. 2 LWG NRW.

Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Eintiefung um ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG, denn sie führt - wie aus den im Parallelverfahren 5 K 5514/18 vorgelegten Fotos ersichtlich - in einem Bett jedenfalls stellenweise zeitweilig Wasser, etwa nach Regenfällen. Es ist zudem nicht fraglich, dass das Gewässer in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist, indem es etwa Anteil an der Versickerung und Verdunstung des aufgenommenen Wassers hat.

Darüber hinaus erfüllt das Gewässer auch die Voraussetzungen für ein fließendes Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 LWG NRW, weil die Kammer keine Zweifel hat, dass - etwa bei stärkeren Regenereignissen - in die Eintiefung gelangendes Wasser in dieser aufgrund der Geländeneigung (vgl. Höhenkarte, Anlage B07, Bl. 93 GA) jedenfalls zeitweilig abfließt.

Das streitgegenständliche Gewässer dient auch der Vorflut mehrerer Grundstücke. Der Begriff Vorflut beschreibt die Möglichkeit des Wassers, den natürlichen Bodenverhältnissen folgend abzufließen,

vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Loseblattkommentar zum Wassergesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen (Stand: Dezember 2016), § 2 Rn. 3,

was durch das Gewässer 16.04.08, das wiederum am nächsten Gewässer - der X1. G. - endet, ermöglicht wird. Dabei ist unerheblich, in welche Richtung das Wasser im Einzelfall fließt und dass es ggf. nicht oberflächlich in ein weiteres Gewässer - etwa die X1. G. - mündet. In jedem Fall dient das Gewässer als Vorflut für mehrere Grundstücke, weil die Eintiefung an einer Vielzahl von Grundstücken entlangläuft und von dort herrührendes Wasser aufgrund der vorhandenen Abflussmöglichkeit dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird.

Bei dem streitgegenständlichen Gewässer handelt es sich weder um eine Anlage zur Ableitung von Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser noch um einen zur Straßenentwässerung gewidmeten Straßenseitengraben (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 LWG NRW).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eintiefung zu irgendeinem Zeitpunkt als künstlich geschaffene Anlage zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser - entsprechend einem Abwasserkanal - geschaffen oder gewidmet worden wäre.

Eine bloße Anlage zur Ableitung von Niederschlagswasser liegt nicht deshalb vor, weil mit Erlaubnis der unteren Wasserbehörde des Kreis W. stellenweise Niederschlags(-ab-)wasser in das Gewässer eingeleitet wird, denn die Einleitung von Niederschlags(-ab-)wasser in ein Gewässer hebt nicht die Gewässereigenschaft auf (vgl. etwa § 57 WHG),

vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, juris, dort Rn. 44.

Mit der Einleitung des Abwassers in ein Gewässer endet nämlich die Abwasserentsorgung durch Entlassung in den natürlichen Wasserkreislauf.

Vielmehr spricht der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid des Kreis W. zur Einleitung von Niederschlags(-ab-)wasser vom 9. Dezember 2004 gerade für eine Gewässereigenschaft, weil die streitgegenständliche Eintiefung als Gewässer behandelt wird und eine Erlaubnispflicht schon gar nicht bestünde, wenn kein Gewässer vorläge.

Für die Annahme eines Straßenseitengrabens fehlt es an einer dafür erforderlichen Widmung,

vgl. zur Widmung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.

So hat der Abwasserbetrieb der Stadt X2. auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Eintiefung in ihrer Kanaldatenbank als Gewässer des Beklagten und nicht etwa als Entwässerungsanlage eingetragen ist (vgl. Vermerk vom 18. Juli 2019). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte für eine konkludente Widmung seitens der Stadt X2. . Daneben liegt die Annahme eines Straßenseitengrabens auch deshalb fern, weil das Gewässer, das nach den nicht zweifelhaften Angaben des Beklagten insgesamt ca. 1.650 m lang ist, nur über eine geringe Länge von ca. 290 m an einer Straße entlangläuft (vgl. Bl. 117 GA).

Nicht ausschlaggebend ist, ob das streitgegenständlichen Gewässer im ELWAS-Web des nordrheinwestfälischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz eingetragen ist, denn der Eintragung in dieses Informationssystem kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Frage der Gewässereigenschaft ist im Einzelfall vielmehr anhand der gesetzlichen Grundlagen des WHG sowie des LWG NRW zu prüfen.

Für die Einschätzung des Gerichts, dass ein Gewässer vorliegt, sprechen nicht zuletzt auch die von dem Beklagten vorgelegten entsprechenden Stellungnahmen der Bezirksregierung E1. sowie des Kreis W. (Anlage B02 und B03, Beiakte Heft 1).

bb. Gebührenerhebung durch Stadt X2.

Der Beitragserhebung durch den Beklagten steht nicht entgegen, dass Niederschlags(-ab-)wasser in das streitgegenständliche Gewässer eingeleitet wird bzw. dass die Stadt X2. im Rahmen der Gebührenerhebung den ihr entstandenen Aufwand, d. h. die ihrerseits an den Beklagten gezahlten Beiträge, in Form einer Gebühr nach § 64 LWG NRW umlegt.

Entgegen der klägerischen Behauptung liegt keine Doppelveranlagung vor. Mit der Erhebung von Erschwernisbeiträgen durch den Beklagten nach dem WVG und der Umlage des Unterhaltungsaufwandes durch die Stadt X2. nach dem LWG NRW werden unterschiedliche Leistungen abgegolten. Die Stadt X2. legt die von ihr an den Beklagten gezahlten Beiträge gemäß § 64 LWG NRW i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie der einschlägigen städtischen Satzung als Gebühr auf die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet des Beklagten um. Bei den durch die Stadt gezahlten Beiträgen handelt es sich im Falle des Beklagten im Wesentlichen um die gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Ziff. II. der Veranlagungsregeln erhobenen flächenbezogenen Beiträge, die allgemein der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 lit. a) bis e) VS dienen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Erhebung von Erschwernisbeiträgen, die gerade unabhängig vom allgemeinen Unterhaltungsaufwand erhoben werden (vgl. Ziff. I.1.(2), I.2.(2) und II.1.(1) VR). Die gesamten erschwernisbezogenen Kosten (GE1) werden daher folgerichtig bei der Berechnung der flächenbezogenen Beiträge in Abzug gebracht, indem sie von den Gesamtausgaben (GA1) abgezogen werden (vgl. II.1.(3) VR). Somit wird der Kläger im Wege des streitgegenständlichen Bescheides - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nur zu den erschwernisbezogenen Mehrkosten herangezogen.

Darüber hinaus ist der Beklagte nicht gehalten die Erschwerniskosten mit der Stadt X2. abzurechnen. Die Entsorgung von Abwasser, d. h. unter anderem auch von Niederschlags(-ab-)wasser (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG), auf dem Gebiet der Stadt X2. obliegt gemäß § 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 LWG NRW ebendieser. Die Unterhaltung der oberirdisch fließenden Gewässer ist dagegen Aufgabe des Beklagten (vgl. § 2 Nr. 1 WVG, § 3 Abs. 1 lit. a) VS). Der Beklagte hat auch plausibel erklärt, weder im Auftrag noch sonst Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. Die bloße Tatsache, dass Niederschlags(-ab-)wasser in ein von dem Beklagten unterhaltenes Gewässer eingeleitet wird, führt nicht dazu, dass der Beklagte Aufgaben für die Stadt wahrnimmt, denn die Abwassereigenschaft - d. h. auch eine etwaige Niederschlags(-ab-)wassereigenschaft (§ 54 Abs.1 S. 1 Nr. 1 WHG) endet -, wenn eine Vermischung im Gewässer erfolgt ist,

vgl. Schendel/Scheier, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed. (Stand: 01.04.2019), WHG, § 57 Rn. 2.

Somit handelt es sich bei den Erschwerniskosten nicht um Nebenkosten der Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung, sondern um Kosten der Gewässerunterhaltung.

cc. Ausschluss durch § 8 Abs. 2 KAG NRW

Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW ausgeschlossen, der bestimmt, dass Beiträge im Sinne der Norm nicht der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung dienen dürfen. Bei den vom Beklagten erhobenen Erschwernisbeiträgen handelt es sich nämlich nicht um Kommunalabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW, sondern um spezielle Beiträge,

vgl. zum Beitragsbegriff im WVG: Reinhardt/Hasche, Kommentar zum Wasserverbandsgesetz, § 29 Rn. 1 ff.,

deren Erhebung sich nach den §§ 28 ff. WVG richtet, sodass § 8 KAG NRW keine Anwendung findet.

dd. Existenz von Anlagen oder sonstigen Hindernissen

Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich im Abstand von weniger als 1,50 m zum streitgegenständlichen Gewässer auch eine Anlage bzw. ein sonstiges Hindernis im Sinne der Verbandssatzung und der Veranlagungsregeln - und zwar in Gestalt eines Gartenhauses. Soweit die Kläger schlicht bestreiten, dass es weniger als 1,50 m von der Böschungsoberkante entfernt ist, ist das unsubstantiiert und löst keinen weiteren Aufklärungsbedarf durch das Gericht aus, zumal das Gartenhaus im Eigentum der Klägerin zu 1. steht und der genaue Abstand ohne weiteres von ihr geprüft und nachgewiesen werden könnte.

Das Gartenhaus stellt aufgrund seines Abstandes vom Gewässer von weniger als 1,50 m gemäß § 7 Abs. 3 VS eine Erschwernis dar. Bei der Vorschrift des § 7 Abs. 3 VS handelt es sich um eine zulässige Pauschalisierung, die darauf beruht, dass Hindernisse innerhalb eines 1,50-m-Streifens an einem Gewässer aufgrund der maschinellen Ausstattung des Beklagten typischerweise die Unterhaltung gegenüber der "regulären" Unterhaltung erschweren. Insoweit hat der Beklagte plausibel ausgeführt, dass für die "reguläre" maschinelle Unterhaltung - selbst mithilfe des klägerseits angeführten Minibaggers - mindestens ein 1,50-m-Streifen benötigt wird. Ist der Streifen - wie hier - schmaler, müssen dagegen regelmäßig Front- und Seitenmäher bzw. Motor- und Handsensen zum Einsatz kommen, was unzweifelhaft den Unterhaltungsaufwand erhöht.

Ein Verstoß dieser Regelung zum Erschwernistatbestand gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar. Gemäß § 33 Abs. 2 WVG kann die Satzung eines Wasserverbandes zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben sogar weitere - d. h. über die in § 33 Abs. 1 WVG genannten Beschränkungen (Betretungs- und Benutzungsrechte) hinausgehende - Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen. Eine solche Beschränkung kann zum Beispiel in dem Verbot liegen, an einem Gewässer Zäune o. ä. aufzustellen,

vgl. Reinhardt/Hasche, Kommentar zum Wasserverbandsgesetz, § 33 Rn. 14.

§ 7 Abs. 3 sieht eine solche Eigentumsbeschränkung jedoch gerade nicht vor, denn dem Grundstückseigentümer steht es nach der Vorschrift - vorbehaltlich eventuell erforderlicher Genehmigungen - frei, auch den 1,50-Meter-Streifen für seine Zwecke zu nutzen, wenngleich unter Inkaufnahme einer Heranziehung zu Erschwernisbeiträgen. Eine Beseitigung des Bauwerks hat der Beklagte nicht etwa verlangt.

ee. Ermittlung des Beitragsmaßstabes

Die konkrete Kalkulation des hier veranlagten Beitragssatzes (e1) für "sonstige Hindernisse" für das Jahr 2016 in Höhe von 0,12 Euro pro Meter ist nicht zu beanstanden. Sie war zwar ursprünglich fehlerhaft erfolgt, erweist sich aber aufgrund einer nachvollziehbaren Neuberechnung des Beklagten im Ergebnis als rechtmäßig.

Gemäß § 30 Abs. 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen (Satz 1). Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (Satz 2). Nach § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Der Beklagte berechnet den Erschwernisbeitrag für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben (E1) gemäß Ziff. I.1.(3) VR nach der Formel

E1 = LE1 * e1 + VK [€],

wobei LE1 die bei Bescheiderstellung aus Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems abgegriffene, erkennbare längste Ausdehnung der Anlage oder des Hindernisses parallel zur Gewässerachse in Metern ist und e1 der Beitragssatz ermittelt nach der Formel

e1 = BM + HS - MK - MA.

Dabei bezeichnet

BM den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungs-/Randstreifenmahd über Balken-/Seitenmäher [€/m],

HS den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Solmahd über Handsense [€/m],

MK den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Mähkorb [€/m],

MA den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungsmahd über Schlepper mit Mähausleger [€/m].

Der vom Beklagten gewählte Beitragsmaßstab entspricht im Kern einem Nachteilsbegegnungsmaßstab im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 1 Var. 3 WVG, weil er sich an dem Umfang der Nachteile, die von Erschwerergrundstücken auf die Gewässerunterhaltung ausgehen (= Erschwernisse), und den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um diesen Nachteilen zu begegnen, orientiert. Die annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten durch den Beklagten ist auch - im Ergebnis - sachgerecht.

(a). Vorteilsermittlung ("Beitragsmaßstab")

Zunächst begegnet der Verteilungs- bzw. Nachteilsmaßstab der Anlagen-/Hindernislänge (LE1) zur Ermittlung der erschwernisbedingten Mehrkosten keinen Bedenken. Der Beitragsmaßstab unterliegt nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nur der Willkürkontrolle; er darf also nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2/06 -, juris, dort Rn. 13.

Der Maßstab der Hindernislänge wird diesen Anforderungen gerecht. Er ermöglicht eine angemessene Bestimmung des Umfangs des Nachteils (= der Erschwernis), der von einer Anlage/einem Hindernis auf die Gewässerunterhaltung ausgeht. Denn die Ziff. I.1.(1) VR zugrunde liegende Annahme "Je länger die Hindernisse an einem Gewässerabschnitt sind, desto größer ist der erhöhte Unterhaltungsaufwand" ist naheliegend und nicht sachwidrig.

(b). Kostenermittlung ("Beitragssatz")

Wie oben bereits ausgeführt, genügt nach § 30 Abs. 1 S. 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Kosten; somit reicht eine Schätzung um der Verwaltungsvereinfachung willen grundsätzlich aus.

Vgl. Reinhardt/Hasche, Kommentar zum Wasserverbandsgesetz, § 30 Rn. 65.

Im Einklang damit legen die Veranlagungsregeln fest, dass es sich bei der Formel zur Bestimmung des Beitragssatzes (e1) um eine "näherungsweise Abschätzung" handelt.

Die gewählte Formel ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte berücksichtigt bei der Abschätzung der Kosten für die durch Anlagen und Hindernisse verursachten Erschwernisse in nachvollziehbarer Weise die gegenüber den bei der üblichen maschinellen Unterhaltung mit Großgeräten entstehenden höheren Kosten für die Böschungsmahd mit Front- und Seitenmähern (BM) und die Sohl-/Böschungsmahd per Handsense (HS) pro Meter und bringt dabei die Kosten für die maschinelle Unterhaltung (MK + MA), die über die Länge der Erschwernisse gerade nicht anfallen, in Abzug. Somit ist sichergestellt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten für Maschinen und Personal ausschließlich die erschwernisbedingten Mehrkosten darstellen und keine Kosten für die reguläre maschinelle Unterhaltung in die Berechnung eingestellt werden.

Unter Beachtung des Vorstehenden war die ursprüngliche Kostenschätzung für das Jahr 2016 - worauf das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung in vorhergehend mit anderen Klägern geführten Verfahren, 5 K 12380/17, 5 K 12381/17 sowie 5 K 14708/17, hingewiesen hat - fehlerhaft, weil der Beklagte in die Ermittlung des Parameters BM nicht berücksichtigungsfähige Positionen eingestellt hatte. So hatte er trotz Ablauf des von ihm festgelegten Abschreibungszeitraums für die Geräte Berky Seitenmäher Typ 1400 und Berky Frontmäher Typ 1500/me Abschreibungsbeträge sowie kalkulatorische Zinsen in Höhe von 4 % bei der Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Stunde berücksichtigt (vgl. Anlage B10, Beiakte Heft 2).

An der Sachgerechtigkeit des Ansatzes von Abschreibungen von noch funktionstüchtigen Maschinen nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer (sog. Abschreibung unter null) als Erschwerniskosten hegt die Kammer Zweifel.

Vgl. etwa zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, 46. Erg.Lfg. (März 2012), § 6 Rn. 135 mit Nachweisen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Für die Berechnung von kalkulatorischen Zinsen fehlt es nach Ablauf des festgelegten Abschreibungszeitraumes an einer tauglichen Zinsbasis im Sinne von in den Geräten des Beklagten gebundenen (Rest-)Kapitals.

Jedoch hat der Beklagte nunmehr den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beitragssatz von 0,12 Euro (pro Meter Hindernislänge) durch eine neu vorgenommene plausible und fehlerfreie Schätzung der Kosten für das Jahr 2016 gerechtfertigt (vgl. Anlage B11, Beiakte Heft 2).

Eine solche nachträgliche Rechtfertigung des Beitragssatzes ist zulässig. Soweit der Beklagte nämlich plausibel darlegen kann, dass er die Kosten für das betreffende Beitragsjahr ursprünglich zu niedrig geschätzt hat, ist die Klägerin zu 1. nicht durch einen überhöhten Beitragssatz belastet.

Der Beklagte hat vorliegend zunächst plausibel ausgeführt, dass er angesichts der oben aufgezeigten Kalkulationsfehler eine vollständige Neuberechnung der Erschwerniskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geräte- und Personaleinsatzes im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die neue Berechnung von der alten abweicht und beispielsweise Kosten für mehr Geräte als ursprünglich berücksichtigt bzw. für andere Geräte enthält.

In der neuen Berechnung sind zu Recht keine Abschreibungsbeträge und keine kalkulatorischen Zinsen hinsichtlich der für die Berechnung des Parameters BM relevanten Geräte Seitenmäher Berky Typ 1400, Frontmäher Berky Typ 1500/me, Frontmäher Bucher Elite 9/ und Frontmäher Bucher M 330 Kl (mehr) enthalten.

Ansonsten sind Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Kostenansatz bei der Berechnung der Parameter BM, HS, MK oder MA weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Kalkulation der genannten Parameter den im Ansatz jeweils errechneten durchschnittlichen Kostensatz pro Meter zur Berechnung des Beitragssatzes e1 mit einem Unterhaltungsfaktor von 1,34 multipliziert hat. Denn er hat damit berücksichtigt, dass die von ihm zu unterhaltenden Gewässer in verschiedene Unterhaltungsklassen fallen und damit unterschiedlich oft gepflegt werden. So sind über 80 % der Gewässer - mithin ein beträchtlicher Teil - der Unterhaltungsklasse 3 und 4 zugeordnet (vgl. Nebenrechnungen in Anlagen B11 und B13, Beiakte Heft 2), was bedeutet, dass mindestens ein Unterhaltungsdurchgang (Klasse 3) bzw. sogar mindestens 2 Durchgänge (Klasse 4) stattfinden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Kosten pro Meter Hindernislänge anhand eines Unterhaltungsfaktors zu erhöhen, da die vom Beklagten im Ansatz vorgenommene Kostenschätzung pro unterhaltenem Meter die Kosten nur im Falle einer durchgehenden einmaligen Unterhaltung pro Jahr sachgemäß abbildete. Nur im letzteren Fall entspräche nämlich die Summe der maßstäblichen Längen der Hindernisse (LE1) auf den einzelnen Grundstücken der tatsächlich unterhaltenen Länge. Sind jedoch auf bestimmten Strecken - wie vorliegend - regelmäßig weitere Unterhaltungsvorgänge erforderlich, so weichen die maßstäbliche Hindernislänge und die tatsächlich unterhaltene Länge insofern voneinander ab, als letztere sich erhöht. Dieser erhöhte Aufwand wird durch den Unterhaltungsfaktor abgebildet. Der gewählte Faktor von 1,34 und die ihm zugrunde liegenden Zwischenwerte der Unterhaltungsklassen sind nachvollziehbar berechnet (Gewichtungsfaktorrechnung).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen der Beitragsberechnung Kosten für Maschinen oder auch Personal berücksichtigt hat, die nicht der (erschwerten) Gewässerunterhaltung dienen. Die vom Beklagten vorgelegten Gerätelisten enthalten zwar alle Geräte des Verbandes; in die Berechnung der Erschwernisbeiträge sind allerdings nur erschwernisbezogenen Kosten der Maschinen eingeflossen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die berücksichtigten Geräte der erschwerten Gewässerunterhaltung dienen.

Darüber hinaus sind Reparaturkosten nicht doppelt angesetzt worden. Bei den Kostenpositionen "Werkstatt-/Reparaturkost. (allgemein)" sowie "Reparaturen" in der Geräteliste handelt es sich ausweislich der Ziff. 5a und 16 der "Legende Geräteliste" (vgl. Anlage B11, Beiakte Heft 2) um verschiedene Kostenansätze. Die erstgenannte Position enthält die tatsächlichen Kosten für Materialeinkäufe für die Werkstatt, die nicht einem einzelnen Gerät zugeordnet werden können (z.B. Hydrauliköl, Schmierstoffe etc.). Der Posten "Reparaturen" enthält die tatsächlich für Wartung und Reparatur einschließlich TÜV und ASU angefallenen Kosten, die aufgrund der jeweiligen Rechnung einem bestimmten Gerät zugeordnet werden konnten (Hervorhebung durch die Unterzeichner).

Gemäß der neuen Kostenschätzung beträgt der Beitragssatz e1 für das Jahr 2016 1,14 Euro pro Meter im Vergleich zu 0,12 Euro pro Meter nach der ursprünglichen Berechnung. Im Ergebnis ist der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beitragssatz somit nicht zu beanstanden, da er deutlich unter dem auf einer realistischen Kostenschätzung basierendem Beitragssatz liegt.

c. Verhältnismäßigkeit/Gleichbehandlung

Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen durch den Beklagten verstößt weder allgemein noch im Einzelfall gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Zunächst ist keine Unverhältnismäßigkeit der Erschwernisbeitragserhebung insgesamt mit Blick auf das Verhältnis der erschwernisbedingten Kosten zu den Verwaltungskosten für die Erschwernisbeitragserhebung erkennbar, denn die Verwaltungskosten machen nach der Darlegung des Beklagten bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 insgesamt lediglich einen geringen Anteil (weniger als 10 %) der Gesamtkosten aus (vgl. Bl. 124-125 GA).

Die Beitragserhebung steht auch im Einzelfall angesichts des Wertes des klägerischen Grundstücks und der niedrigen Höhe des konkret festgesetzten Beitrages von 0,30 Euro offensichtlich nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die die Klägerin zu 1. von der Verbandsarbeit - vor allem von der Gewässerunterhaltung - hat.

Es tritt durch die Beitragserhebung auch keine "Baulast" zuungunsten der Klägerseite ein - ungeachtet dessen, dass offenbar tatsächlich zulasten der Kläger eine Baulast aus anderem Grunde besteht. Zwar handelt es sich bei Verbandsbeiträgen um öffentliche Abgaben, wobei die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Verband teilnehmenden Grundstücken der Verbandsmitglieder ruht (§ 29 WVG). Dabei handelt es sich jedoch um einen gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG im Sinne einer angemessenen Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Im Übrigen von der Klägerseite aufgezählte Nachteile beruhen nicht auf der Beitragserhebung, sondern sind - wie es der Beklagte treffend formuliert hat - Folge der Lage des klägerischen Grundstücks an einem Gewässer und damit nach dem Wasser- und Wasserverbandsrecht hinzunehmen.

II. Bescheid vom 13. Juli 2018 zu Beitragsnummer: 0000-00000

Die Heranziehung der Kläger zu einem Erschwernisbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 7,98 Euro hinsichtlich der sich auf dem Flurstück 185 befindlichen Einfriedung in Gestalt eines Zauns ist ebenfalls rechtmäßig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Wesentlichen Bezug auf die oben stehenden Ausführungen genommen, die hier angesichts der Veranlagung in derselben Beitragsklasse ("sonstige Hindernisse") entsprechend gelten. Der Kläger zu 2. ist als Miteigentümer des Flurstücks 000 ebenfalls Verbandsmitglied und beitragspflichtig im Sinne des WVG und der Verbandssatzung. Der Veranlagung der Einfriedung auf dem Flurstück 185, die gemäß den oben stehenden Erläuterungen ohne weiteres ein Hindernis darstellt, steht nicht ein etwaiger Bestandsschutz der Zaunanlage gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 LWG NRW entgegen, da es - wie von dem Beklagten zutreffend ausgeführt - nicht um den Bestand des Zaunes geht, sondern darum, dass er aufgrund seiner Lage die Gewässerunterhaltung erschwert.

Die Veranlagung zum Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6,30 Euro pro Bescheid - die anders als oben mangels Bestandskraft aufgrund bereits vergangener Festsetzung hier zu prüfen ist - begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Verwaltungskostenanteil entspricht dem geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die erschwernisbezogenen Verwaltungskosten in Euro pro Bescheid (vgl. Ziff. I.1.(3) VR).

Zunächst ist der Maßstab der Kosten pro Bescheid grundsätzlich nicht zu beanstanden, da er nicht sachwidrig ist. Diesem Maßstab dürfte die Erwägung des Beklagten zugrunde liegen, dass er regelmäßig pro Beitragsjahr und Erschwerer(-grundstück) einen Bescheid erlässt, so dass die Verwaltungskosten gleichmäßig auf alle Erschwerer(-grundstücke) verteilt werden. Soweit dies für das Beitragsjahr 2016 vor dem Hintergrund nicht gilt, dass der Beklagte teilweise für ein Grundstück mehrere Erschwernisbeitragsbescheide erlassen hat, liegt in der Umstellung des Beitragssystems durch den Beklagten ab dem Jahr 2016 ein sachlicher Grund für die zeitlich begrenzte Abweichung. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Verwaltungskostenanteil pro veranlagtem Mitglied - auch bei Änderungen des Bescheides - nur einmal anfällt.

Der Beklagte hat den von ihm festgelegten Maßstab auch bei der konkreten Berechnung der Verwaltungskosten für das Jahr 2016 angelegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Kosten in Höhe von 5,71 Euro [= 3,45 Euro (Papier/Umschlag/Druckkosten/Porto) + 2,26 Euro (Personalkosten)]. Insofern ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die genannten Kosten in der angesetzten Höhe pro Bescheiderstellung anfallen.

Ferner durfte der Beklagte auch weitere 0,59 Euro pro Bescheid für erschwernisbezogenen Verwaltungskosten in Gestalt der Kosten für die Erhebung der Erschwernisdaten - im Wesentlichen für Lizenzen und Software (vgl. Bl. 123-124 GA) - ansetzen. Dabei hat er insbesondere berücksichtigt, dass die Kosten für Lizenzen und Software auch der Beitragserhebung im Übrigen dienen und daher lediglich ein Viertel der Gesamtkosten zugrunde gelegt. Indem er in seiner Berechnung (vgl. Anlage B10, Beiakte Heft 2) von einem Durchschnittswert von 100 m Erschwernis pro Bescheid ausgegangen ist und die Kosten danach verteilt hat - was mangels bestehender Erfahrungswerte zum Zeitpunkt der Berechnung jedenfalls nicht unangemessen erscheint -, hat er im Ergebnis die Kosten für die Erhebung der Erschwernisdaten satzungsgemäß gleichmäßig pro Bescheid ermittelt.

Abgesehen davon erweist sich der Verwaltungskostenanteil auch deswegen als rechtmäßig, weil er - genauso wie der Erschwerniskostenanteil - ursprünglich zugunsten der Erschwerer zu niedrig geschätzt worden war. Nach der bereinigten Berechnung des Beklagten, die insbesondere bei der Schätzung der Personalkosten nach oben hin abweicht, beträgt er nämlich sogar 13,95 Euro [= 3,45 Euro (Papier/Umschlag/Druckkosten/Porto) + 7,16 Euro (Personalkosten) + 3,34 Euro (Lizenzen/Software)] pro Bescheid (vgl. Anlage B11, Beiakte Heft 2), sodass der tatsächlich festgesetzte Anteil in Höhe von 6,30 Euro jedenfalls nicht überhöht ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt es nicht darauf an, dass der Verwaltungskostenanteil im vorliegenden Falle höher ist als der Erschwerniskostenanteil selbst. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich dazu entschieden hat, alle Erschwerer gleich zu behandeln, d. h. keine Bagatellgrenze zugunsten "kleiner" und zulasten "größerer" Erschwerer einzuführen. Dann ist es im Rahmen der Gleichbehandlung auch sachgerecht, dass alle Erschwerer ungeachtet des Umfangs der Erschwernis die Verwaltungskosten als notwendigen Bestandteil des Beitrags solidarisch anteilig tragen.

Die Beitragserhebung verstößt auch hier weder gegen den Verhältnismäßigkeits- noch den Gleichheitsgrundsatz.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VwGO. Auch die Kosten des erledigten Teils, über die nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu entscheiden ist, hat das Gericht der Klägerin zu 1. gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO auferlegt, da der Beklagte im Verhältnis zum gesamten Anfechtungsgegenstand gegenüber der Klägerin zu 1. lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt (Mindestgebührenstufe).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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