AG Essen, Urteil vom 15.11.2017 - 15 C 113/17
Fundstelle
openJur 2019, 34312
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Reitanlage auf dem Hofgut T. Die Beklagte ist Eigentümerin der Pferde C1 und D. Seit Februar 2012 waren diese Pferde auf dem Hof des Klägers eingestellt. Der monatliche Pensionspreis betrug 650,00 €.

Inhalt der Verträge waren laut den Vertragsbedingungen die Einstellung beider Pferde. Dem Einsteller waren gemäß § 1 der Verträge die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage gestattet. Im Pensionspreis inbegriffen waren die Vermietung der Pferdebox und die Nutzung gemäß § 1 der Verträge, die Lieferung von Einstreu (Häckselstroh), Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag, Lieferung von Heu ca. 6-8 kg täglich oder Silage und Wasser sowie Entmistung.

Laut den Vertragsbedingungen der Pferdeeinstellungsverträge war eine Kündigung mit acht Wochen Frist zum Monatsende möglich. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist konnte der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund lag insbesondere vor, wenn ein Zahlungsrückstand von 14 Tagen bestand, ein Verstoß gegen Betriebs- und Reitordnung (wiederholt) vorlag oder der Nachweis einer Pferdehaftpflichtversicherung fehlte. Im Übrigen wird auf die diesbezüglich inhaltsgleichen Verträge verwiesen (Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.). Beide Verträge wurden von der Klägerseite gestellt. Unstreitig wurden diese nicht von den Parteien ausgehandelt.

In den Vertragsbedingungen war eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, wonach Gerichtstand Mülheim an der Ruhr sein sollte.

Das Pferd D hatte eine Allergie und durfte nur mit Nassfutter gefüttert werden.

Die Beklagte kündigte den Vertrag bzgl. C1 fristlos mit Schreiben vom 20.08.2014. Als Grund wurde die Lahmheit des Pferdes C1 angegeben. Es wurde weiterhin bemängelt, dass D nicht mit genässtem Futter gefüttert wurde.

Im Dezember 2015 zog die Beklagte mit dem Pferd D aus. Eine fristgemäße Kündigung wäre zum 28.2.2016 möglich gewesen.

Der Kläger widersprach der Mietvertragsbeendigung.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 04.07.2016 zur Zahlung der ausstehenden Mieten für C1 bis Ende Oktober und für D bis Ende Februar auf sowie erneut mit Fristsetzung am 02.09.2016. Es wurden um 180,00 € monatlich reduzierte Kosten pro Pferd geltend gemacht. Es handelte sich um einen Abzug für Futter und sonstige Kosten (2x 90,00 €).

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Pferdepensionsvertrag um einen Mietvertrag im Sinne eines Wohnraummietvertrags bzw. um einen Dienstvertrag.

Der Kläger hat die Klageforderung im Rahmen der Güteverhandlung in Höhe von 150,00 € zurückgenommen. Die Beklagte hat einen Kostenantrag gestellt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 650,00 € ab dem 05.09.2016, aus weiteren 650,00 € seit dem 04.10.2016, aus weiteren 650,00 € seit dem 04.01.2016 und aus weiteren 650,00 € ab dem 04.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bzgl. des Vertrags seien die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag anzuwenden. Durch die bloße Abbedingung durch AGB liege ein Verstoß gegen 307 BGB vor, da die Regelung dem Leitgedanken des § 695 BGB verstoße.

Zudem sei eine individualvertragliche Vereinbarung bzgl. C1 getroffen worden, dass eine jederzeitige Kündigung möglich gewesen sei. Dies sei mit dem Sohn des Klägers vereinbart worden. Der Kläger habe zudem eine Genehmigung dessen durch nachträgliches Schweigen und zunächst fehlende Geltendmachung der monatlich vereinbarten Beträge deutlich gemacht.

Bzgl. D habe eine Vereinbarung bestanden, dass dieser nur mit nassem Heu zu füttern sei, dagegen habe die Klägerseite mehrfach verstoßen.

Das Schreiben vom 20.08.2014 sei als Abmahnung zu werten, auch vorherige Streitigkeiten zwischen den Parteien seien als Abmahnung zu werten.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Pferdeboxen seien nach wenigen – etwa 3-4 – Tagen anderweitig vermietet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 sowie die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Essen ist örtlich zuständig nach §§ 12, 17 ZPO. Die im Vertrag geregelte Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 ZPO nur zulässig, wenn es sich bei den Parteien um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Hier ist eine Kaufmanneigenschaft des Klägers nicht vorgetragen worden. Die Parteien haben sich zudem gemäß § 39 ZPO nach entsprechendem Hinweis des Gerichts gemäß § 504 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 rügelos eingelassen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen, da die Beklagte die Verträge rechtswirksam gekündigt hat bzgl. C1 fristlos mit Schreiben vom 20.08.2014 sowie durch den Auszug Ds im Dezember 2015 als konkludente Rückforderung des Pferdes.

Zwischen den Parteien ist ein Pferdepensionsvertrag geschlossen worden, der überwiegend als Verwahrungsvertrag einzuordnen ist. Danach konnte die Beklagte den Vertrag nach § 695 S. 1 BGB jederzeit kündigen, da eine individualvertragliche abweichende Vereinbarung von § 695 BGB nicht vorliegt, die Voraussetzung für eine Abbedingung gewesen wäre.

Im Einzelnen:

1. Der geschlossene Pferdepensionsvertrag stellt einen typengemischten Vertrag dar und weist verschiedene Elemente auf, u.a. Elemente des Mietvertrages durch das Unterstellen in einer Box, ebenso Elemente des Dienst- und Verwahrungsvertrags durch das Ausmisten und die Lieferung von Futter. Die letztgenannten Elemente bilden einen Schwerpunkt im Verwahrungsvertragsrecht, das hier vorrangig anzuwenden war.

a. Ein Schwerpunkt im Dienstvertrag war hier nicht anzunehmen, da die Pflegeelemente, die über die Obhut des Pferdes hinausgehen, nicht im Vordergrund standen. Dies steht auch nicht der Rechtsprechung des BGH entgegen, der eine abschließende Entscheidung, ob ein Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags im Dienst- oder Verwahrungsvertrag liegt, offen ließ (BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az III ZR 4/16, BeckRS 2017, 101163). Die im dort streitgegenständlichen Fall vorgenommene Einordnung des Vertrages als Dienstvertrags beruhte auf den im Vordergrund stehenden dienstvertraglichen Elementen des dortigen Vertrages durch die Ausbildung des Pferdes durch den Pensionswirt sowie den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen. Diese Merkmale sind unstreitig nicht im streitgegenständlichen Vertrag gegeben (BGH a.a.O.). Dem Einsteller waren gemäß § 1 der Verträge die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage gestattet. Das Reiten und Führen der Pferde auf dem Longierplatz wurden dagegen vertraglich nicht von dem Kläger übernommen.

b. Ein Schwerpunkt im Mietvertrag war ebenfalls nicht anzunehmen, da der konkrete Vertragsinhalt über die bloße Offenhaltung des Pferdes hinausging (vgl. AG Essen NZM 2008, 684) und zusätzliche Leistungen beinhaltete, die der Obhut des Pferdes dienten. Die vertraglich übernommene Obhut bzgl. des Pferdes begründet beim Pferdepensionsvertrag einen Schwerpunkt im Verwahrungsvertragsrecht (vgl. auch: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23.03.2000, Az. 5 U 73/97, OLGR 2000, 248 f., Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.06.2006, Az. 13 U 138/05, NZM 2006, 839, OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01.2011, Az. 12 U 91/10, BeckRS 2011, 09054.; AG Neuss, Az. 101 C 4136/11, Bl. 38 ff. d.A.; LG Ulm, Beschluss vom 19.04.2004, NJW-RR 2004, 854). Durch Leistungen wie Ausmisten und Lieferung von Futter verpflichtete sich der Kläger vertraglich auch zur Obhut bzgl. der Pferde. Im Pensionspreis inbegriffen waren die Lieferung von Einstreu (Häckselstroh), Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag, Lieferung von Heu ca. 6-8 kg täglich oder Silage und Wasser sowie Entmistung.

2. Ein Anspruch auf Vergütung bestand nicht, da die Beklagte hat die Verträge durch ihr Rückgabeverlangen rechtswirksam gekündigt. Denn durch die Rückforderung des Pferdes spätestens jedoch durch die tatsächlich Rückgabe/Rücknahme des Pferdes wurde der Pferdepensionsvertrag gekündigt (vgl. zum Streitstand MüKo-BGB/Henssler § 695 Rn. 3 m.w.N., § 696 Rn. 1). Entsprechend der obigen Einordnung der Verträge konnten diese nach den Bestimmungen des Verwahrungsvertragsrechts gemäß § 695 S. 1 BGB auch jederzeit gekündigt werden. Dies gilt auch beim entgeltlichen Verwahrungsvertrag (Palandt/Sprau 75. Auflage 2016, BGB § 695 Rn. 1; LG Ulm, Beschluss vom 19.04.2004, NJW-RR 2004, 854; für die Anwendung mietvertraglicher Vorschriften bzgl. der Kündigung: LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 16 S 63/16, BeckRS 2017, 112392; Häublein, NJW 2009, 2982, 2984). Dabei bedeutet das Rückgabeverlangen Kündigung und Geltendmachung des Rückgaberechts bzgl. des Pferdes, sodass eine Trennung dieser Aspekte, wie von Klägerseite argumentiert, nicht vorgesehen ist (Palandt/Sprau 75. Auflage 2016, BGB § 695 Rn. 1). Damit endete der Vertrag bzgl. C1 mit Zugang des Schreibens vom 20.08.2015, in der der Vertrag gekündigt wurde sowie der Vertrag bzgl. D konkludent durch Rücknahme des Pferdes aus dem Stall im Dezember 2015. Damit entfiel auch die Vergütungspflicht gemäß § 699 Abs. 2 BGB.

Entgegenstehendes geht auch nicht aus der Abrede der Parteien im Vertrag hervor. Denn eine wirksame Abbedingung der sofortigen Kündigungsmöglichkeit durch die in den wirksam einbezogenen AGB vereinbarte 8-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende liegt nicht vor. Eine solche Abbedingung ist individualvertraglich zu bestimmen (Palandt/Sprau 75. Auflage 2016, BGB § 695 Rn. 1). Denn die jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit ist Kernelement des Verwahrungsvertrages, sodass § 307 Abs. 1 BGB der Einbeziehung einer solchen Kündigungsfrist entgegensteht (vgl. auch AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 C 857/09, BeckRS 2010, 32178). Die Verwahrung erfolgt im Dispositionsinteresse des Hinterlegers (vgl. LG Ulm, Beschluss vom 19.04.2004, NJW-RR 2004, 854; AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 C 857/09, BeckRS 2010, 32178). Der Sinn und Zweck des Vertrags beinhaltet den Schutz und die Dispositionsfreiheit bzgl. der hinterlegten Sache. Insbesondere bei einer Krankheit des Tieres – wie hier bei D – entspricht es dabei dem Interesse des Hinterlegers, das Pferd umgehend herausfordern und den Vertrag kündigen zu können. Eine Unwirksamkeit ist auch nicht unbillig für den Vertragspartner, da er die Möglichkeit hat, Kündigungsfristen individuell auszuhandeln und zu vereinbaren.

III. Mangels begründetem Hauptanspruch ergibt sich auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Der Streitwert wird auf 2.030,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.