LG Münster, Urteil vom 23.02.2017 - 14 O 428/16
Fundstelle
openJur 2019, 34303
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 67263... durch den Widerruf der Kläger vom 20.04.2016 beendet worden und rückabzuwickeln ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

Unter dem 18.06.2008 schlossen die Kläger mit der kreditgewährenden Beklagten einen Darlehensvertrag (Nr. 67263...) über einen Nennbetrag in Höhe von 63.000,00 € ab. Der Zinssatz wurde mit 5,20 % p.a. vereinbart, eine Zinsfestschreibung erfolgte bis zum 30.08.2018.

Dem Vertrag beigefügt war die streitgegenständliche Widerrufserklärung. In dieser heißt es u.a.:

"Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen²

ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Kreissparkasse Steinfurt, Bachstraße 14 49477 Ibbenbüren. (...)

Fußnote Nr. 2: Bitte Frist im Einzelfall prüfen."

Die Fußnote Nr. 2 befindet sich als Hinweis unter der schwarz umrandeten Widerrufsbelehrung.

Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Fotokopie Bl. 14 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.04.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2016 zurück wies. Mit Schreiben vom 08.06.2016 widersprachen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten der Rechtsauffassung der Beklagten.

Die Kläger bedienten das Darlehen auch nach Widerruf vertragsgemäß.

Die Kläger sind der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei nichts gesetzeskonform. Die Formulierung, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginne, ermögliche dem Verbraucher nicht, einen eindeutigen Fristbeginn zu ermitteln. Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen genüge nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebotes. Im Übrigen könne sich die Beklagten nicht auf einen Musterschutz berufen.

Die Kläger beantragen daher,

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 67263... durch den Widerruf der Kläger vom 20.04.2016 beendet worden und rückabzuwickeln ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine Nebenforderung i.H.v. 1.809,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Zudem sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und entspräche den gesetzlichen Vorgaben. Insofern könne sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das Widerrufsrecht war desweiteren im Zeitpunkt der Ausübung bereits verjährt, auch stehe ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

I.

Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ist den Klägern nicht abzusprechen, da die wechselseitigen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehens, welches auch weiterhin vertragsgemäß bedient wird, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand für die Kläger bezifferbar sind. Im Übrigen ist für Banken - die der Bankenaufsicht unterliegen - anzunehmen, dass sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen werden, sodass hier erwartet werden kann, dass auch das Feststellungsurteil bereits zur endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256, Rn.8). Insofern ist die Feststellungsklage auch nicht subsidiär zur Leistungsklage. Daran ändert auch die Auffassung des BGH in seinem Beschluss vom 24.01.2017 zum Aktenzeichen XI ZR 66/16 nichts, da keine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage eines Feststellungsinteresses erfolgte. Lediglich der Hinweis, dass es in dem Fall dahinstehen könne, ob ein Feststellungsinteresse angenommen werden kann, führt nach Ansicht des Gerichts hier zu keiner anderen Bewertung. Mangels weiterer Ausführungen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Senat in den Fällen eines unbeendeten Darlehensvertrages, welcher auch nach Widerruf weiterhin durch die Kläger bedient wird, ein Feststellungsinteresse absprechen wollte. Es verbleibt insoweit dabei, dass insbesondere bei nicht beendeten Darlehensverträgen ein Feststellungsinteresse anzunehmen ist.

II.

Die Klage ist auch größtenteils begründet.

1.

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 18.06.2008 ist infolge der Erklärung des Widerrufes am 20.04.2016 wirksam beendet worden und hat sich gemäß § 357 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung zu, welches zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht erloschen war. Die Widerrufsfrist hat wegen der Fehlerhaftigkeit der Belehrungen nicht zu laufen begonnen, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Danach beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform erhalten hat. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist.

Daran fehlt es hier. Die Belehrung entsprach nicht dem Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., da sie nicht eindeutig über den Fristbeginn belehrt hat und diesbezüglich für den Verbraucher als verwirrend anzusehen ist. Der Satz: " Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." ermöglicht dem Verbraucher gerade nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11) Der Verbraucher kann dieser Formulierung lediglich entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs wohl noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10).

Auch unterrichtet die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." vermittelt die Belehrung den Eindruck, es könne Aufgabe des Verbrauchers sein, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15). Es ist gerade nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich dieser Fußnotenzusatz nur an die Bank richten soll (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2015 - 31 U 64/15).

Auch konnte sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung berufen. Danach genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster in Textform verwendet wurde. Dabei muss das verwendete Formular dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung jedoch sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10). In dem damals geltenden Muster ist eine Fußnote gerade nicht vorgesehen. Bei der Einfügung einer eins in einem Kasten hinter "zwei Wochen" handelt es sich lediglich um einen Gestaltungshinweis, der jedoch nicht in das Formular aufzunehmen ist. Auch ist in dem entsprechenden Gestaltungshinweis keine Aufforderung dazu enthalten, die Frist im Einzelfall prüfen zu müssen.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Die Beklagte kann ein schutzwürdiges Vertrauen allein schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst verursacht und die Kläger auch nicht ordnungsgemäß nachbelehrt hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2014 - 31 U 74/14). Auch an einem erforderlichen Umstandsmoment fehlt es nach Ansicht des Gerichts. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Allein aufgrund eines vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Darlehensgeber aber kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, der Verbraucher werde seine Vertragserklärung nicht widerrufen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist den Klägern ebenfalls nicht vorzuwerfen, da die Motivation des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht auszuüben, grundsätzlich ohne Bedeutung bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15).

3.

Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Kläger keinen Anspruch, sodass die Klage diesbezüglich der Abweisung unterliegt. Nach § 357 Abs. 4 BGB a.F. sind über die in § 357 Abs. 1 bis 3 BGB a.F. hinausgehende Ansprüche gerade ausgeschlossen. Darunter fällt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, welcher hier einzig als mögliche Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung der außergerichtlichen Gebühren herangezogen werden kann. Zudem hat die Beklagte durch ihre Weigerung, den Widerruf bzw. das entstandene Rückgewährschuldverhältnis anzuerkennen eine zulässige Rechtsverteidigung vorgenommen und das vorgerichtliche Tätigwerden war aufgrund der eindeutigen ablehnenden Haltung der Beklagten in ihrem Zurückweisungsschreiben vom 06.05.2016 auch nicht zweckmäßig. Eine gütliche Einigung wurde darin nicht angeboten, sodass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung auch nicht erfolgversprechend war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2005 - 24 W 23/05).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 22.134,00 € festgesetzt.