LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - 11 Ta 17/18
Fundstelle
openJur 2019, 34282
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 Ca 4067/17

Einzelfall

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers S wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2017 - 9 Ca 4067/17 - aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer S wegen des Nichterscheinens im Termin vom 22.12.2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise je 100,00 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt wurde.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 380 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde fristwahrend im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Der Beschwerdeführer S hat nach seiner Darlegung im Schreiben vom 18.01.2018 "erst jetzt", also zeitnah zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens, von dem Ordnungselbbeschluss Kenntnis erlangt, so dass davon auszugehen ist, dass durch das am 23.01.2018 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerdeschreiben die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingehalten wurde. Soweit das Arbeitsgericht von einer Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses am 19.12.2017 ausgeht, konnte dem nicht gefolgt werden. Zwar weist die Postzustellungsurkunde eine Übergabe am 19.12.2017 in der Wohnung durch Niederlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung aus. Die Ersatzzustellung nach den §§ 178 bis 181 ZPO setzt aber voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird, der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein (hier: Briefkasten bzw. ähnliche Vorrichtung und Ergebnis der Einwohnermeldeauskunft) genügt für die Annahme einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2011- III ZR 342/09 - m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat dargetan, dass er seit 11 Monaten, mithin seit etwa Februar 2017 die Wohnung, die der Adresse nach identisch ist mit jener der Eltern, wegen schwerer Konflikte tatsächlich nicht mehr nutzt, er dort nicht mehr anwesend war. Ein Kontakt zu den Eltern bestand nicht mehr. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn die Verhängung des Ordnungsgeldes nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin voraus. Die Ladung des Beschwerdeführers erfolgte ausweislich Postzustellungsurkunde am 20.09.2017 ebenfalls durch Ersatzzustellung an der Anschrift, die der Beschwerdeführer seit etwa Februar 2017 nicht mehr genutzt hat, so dass nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat zudem ausgeführt, dass er von der Ladung nicht auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Es kann daher offen bleiben, ob die Annahme einer ordnungsgemäßen Ladung auch daran scheitert, weil dem Beschwerdeführer das Beweisthema nicht oder nicht hinreichend mitgeteilt wurde und ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes als sanktionierende Maßnahme nicht geboten war, weil das Ausbleiben für den weiteren Fortgang des Prozessverfahrens folgenlos war (vgl. zum Streitstand u.a.: OLG Oldenburg Beschl. V. 30.08.2016 - 8 W 62/16 - m. w. N.), da der Beweisbeschluss aus der Kammersitzung vom 30.08.2017 im Termin am 22.11.2017 nicht vollzogen wurde, weil nach der Erörterung im Termin "sämtliche" Zeugenladungen "offensichtlich hinfällig" waren.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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