OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 RBs 307/19
Fundstelle
openJur 2019, 33891
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 20 OWi 92/19

Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 30.08.2019 Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen mit Urteil vom 29.05.2019 wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 160,-- Euro verurteilt (Bl. 35-37 d.A.).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete (Bl. 31 - 33R d.A.), dem Betroffenen auf Anordnung der Vorsitzenden vom 02.06.2019 (Bl. 37, 37 R d.A.) am 05.06.2019 zugestellte (Bl. 43, 43R d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 05.06.2019 bei dem Amtsgericht Münster eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 41 d.A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, die er mit weiterem an das Amtsgericht Münster gerichtetem und dort am 08.07.2019 eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 47-50 d.A.) mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

II.

Der rechtzeitig angebrachte sowie form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache ist ihm jedoch der Erfolg zu versagen.

Da das Amtsgericht Münster den Betroffenen zu einer Geldbuße von über 100,-- Euro, aber nicht mehr als 250,-- Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG nur dann zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Diese Zulassungsgründe liegen allesamt nicht vor.

a) Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des Rechts.

Zunächst sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gegeben. Dies würde voraussetzen, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen und zu festigen. Die Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Solche Fragen sind allerdings weder ersichtlich noch aufgezeigt.

Die auf die allein erhobene Sachrüge hin vorzunehmende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer abstraktionsfähigklärungsbedürftigen Rechtsfrage. Es ist obergerichtlich bereits hinreichend - und erschöpfend - geklärt, welche Anforderungen an die Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu stellen sind. Dabei reicht es aus, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes hat (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014 - 1 SsRs 1/14 -, BeckRS 2014, 18414, zitiert nach beckonline). Nicht erfasst werden dabei ausschließlich solche Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (zu vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., m.w.N.). Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1 a StVO ist die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05 -, NJW 2005, 2469, zitiert nach beckonline), denn die Vorschrift will verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne Weiteres schnell loslassen kann (so wohl OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2006 - 2 Ss OWi 402/06-, NJW 2006, 2870, zit. nach beckonline).

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass das reine Halten eines Mobiltelefons bei Verwendung einer Freisprecheinrichtung dann nicht § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, wenn über das Telefonieren hinaus keine weitere Funktion des Gerätes genutzt wird (zu vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2016 - 4 Ss 212/16-, MMR 2017, 195; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07-, NZV 2008, 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ss 187/08 - NJW 2008, 3369 (für die Verwendung eines sog. "bluetoothheadsets"); zit. jeweils nach beckonline). Überdies ist anerkannt, dass es sich bei einer Freisprecheinrichtung auch nicht um einen (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons handelt (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 5.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07-, NZV 2008, 212, zit. nach beckonline).

Speziell zu der Frage des Ausschaltens bzw. "Wegdrückens" eines Telefonates wirft die Zulassungsbeschwerde zwar durchaus klärungsbedürftige Fragen auf, die allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls umfassend geklärt sind. Insoweit ist dort nämlich - entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Urteils - dass auch das "Wegdrücken" eines Mobiltelefons eine ordnungswidrige Nutzung desselben ist (hierzu vgl. OLG Hamm Beschl. v. 19.10.2006 - 3 Ss OWi 681/06, BeckRS 2008, 8267, zit. nach beckonline).

Angesichts dieser eindeutigen, gefestigten Rechtsprechung gibt das Urteil demgemäß keine allgemeingültigen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen auf, die dem Senat Anlass gäben, rechtsschöpferisch bei der Ausfüllung bzw. -legung des Gesetzes tätig zu werden.

b) Zur Frage der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Im Übrigen kommt auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn andernfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen und fortbestehen würden, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1999 - 2b Ss (OWi) 287/99 - (OWi) 113/99 I, NStZ-RR 2000, 180; zit. nach beckonline). Ferner muss die Entscheidung - über den ihr inne wohnenden Rechtsfehler hinaus - besorgen lassen, dass der die Entscheidung fällende Tatrichter auch künftig die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachten wird. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

c) Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist weder erkennbar noch vorgetragen.

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher der Erfolg zu versagen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und verweist bzgl. der fehlenden Zulassungsbedürftigkeit auch auf den Beschluss des KG Berlin vom 14.08.2019 - 3 Ws (B) 273/19.

Dem Betroffenen war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren, da er unverschuldet die hierfür geltende Frist nicht gewahrt hat (§§ 44 StPO, 46 Abs. 1 OWiG). Dem Betroffenen ist das angefochtene Urteil auf Verfügung des Vorsitzenden am 05.06.2019 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist aber nicht bis zum 05.07.2019 (vgl. §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 345 StPO), sondern erst am 08.07.2019 eingegangen. Nach dem Verfahrensgang scheidet aber ein anderer Grund für die Fristversäumnis als ein dem Betroffenen nicht zurechenbares Anwalt- bzw. Anwaltsbüroverschulden aus.

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