LG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2019 - 3 O 73/19
Fundstelle
openJur 2019, 33889
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-15 U 55/19
Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers vom 04.03.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger betreibt in L und E zwei Ladengeschäfte, in denen er Sportlernahrung und Nahrungsergänzungsmittel verkauft. Zusätzlich bietet er diese Produkte auf Ebay und in einem Onlineshop unter der Domäne bodystore.de an.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Apotheke in N n und vertreibt auch Produkte online unter der Domäne www.xx . Hier bietet sie u.a. auch das Produkt "Doppelherz Aminosäuren Vital Kapseln" an, und zwar 30 Kapseln für 4,36 EUR, wie aus der Anlage ASt 1 ersichtlich ist.

Die Angabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis fehlt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 1.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2019 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab.

Diese wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2019 zurück und machte Ersatz für ihre im Rahmen der Rechtsverteidigung entstandenen Kosten geltend.

Der Verfügungskläger trägt vor, die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV verstoßen, weil sie den Grundpreis nicht angegeben habe. Diese Angabe sei nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil das Produkt in Kapseln angeboten wird. Es befinde sich zusätzlich eine Gewichtsangabe auf der Fertigpackung (27,9 Gramm), was unstreitig ist.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet für den Absatz von Fertigpackungen mit Nahrungsergänzungsmitteln unter Angabe von Preisen zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt 1 ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.03.2019 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, es liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da das Produkt in Kapselform angeboten werde und damit nicht nach Gewicht veräußert werde.

Im Übrigen sei das Vorbringen des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich. Die Parteien seien keine Wettbewerber, da das streitgegenständliche Produkt ausschließlich über Apotheken und spezielle Drogeriemärkte vertrieben werde.

Selbst wenn ein Verfügungsanspruch vorliegen sollte, sei dieser nicht spürbar im Sinne des § 3 a UWG.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet, da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt.

Der geltend gemachte Unterlassunganspruch steht dem Verfügungskläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 PAngV.

Es ist schon fraglich, ob die Preisangabenverordnung überhaupt anwendbar ist. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine Apotheke, auf die die Preisangabenverordnung grundsätzlich keine Anwendung findet. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV sind kleine Direktvermarkter sowie kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, von der Anwendung ausgeschlossen. Vorliegend erfolgt auch der Versandhandel aus der Apotheke heraus und stellt somit keine hiervon zu trennende Betriebsform dar.

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV vor.

Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Insoweit ist die Verpflichtung zur Grundpreisangabe grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn es sich um Produkte handelt, die nach der Verkehrsauffassung nach Gewicht veräußert werden. Keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht hingegen bei Waren, die nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden, insbesondere stückweise.

Das streitgegenständliche Produkt wird in Kapselform und nicht in Pulverform angeboten, und zwar ausschließlich in der Packungsgröße 30 Kapseln.

Da es unterschiedliche Aminosäuren gibt und somit verschiedene Produkte auch verschiedene Aminosäurenprofile haben, sind diese untereinander nicht vergleichbar. Die Gewichtsangabe alleine würde nichts über den Wirkstoffgehalt der Kapsel aussagen.

Allerdings gibt der Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr bringt, durch die Herstellung der Kapseln dem Verbraucher bereits die empfohlene Menge des im Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Wirkstoffs pro Einheit vor. Vorliegend sind das zwei Kapseln täglich, wie sich aus der Angabe auf der Verpackung ergibt.

Dass sich auf der Packung zusätzlich eine Gewichtsangabe befindet, ändert nichts daran, dass das Produkt aus Sicht des Verbrauchers nicht nach Gewicht sondern nach Stückzahl angeboten wird, wobei es dem Verbraucher allein auf die Stückzahl ankommt.

Da bereits kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, kommt es auf die Frage, ob die Parteien überhaupt Wettbewerber sind und ob es sich um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß handelt, ebenso wenig an wie auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des gestellten Antrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 EUR.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte