LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 - 25 T 51/19
Fundstelle
openJur 2019, 33881
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. vom 16.01.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 08.01.2019

(95 M 3888/18) abgeändert.

Der weitere Beteiligte zu 1. wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 09.11.2018 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz bleibt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte unter dem 24.10.2018 den Obergerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften.

Der Obergerichtsvollzieher fertigte unter dem 07.11.2018 ein Schreiben an die Schuldnerin mit Zahlungsaufforderung und der Bestimmung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie der Ladung zu diesem Termin. In das Schreiben nahm der Obergerichtsvollzieher ferner einen Hinweis auf, mit dem er der Schuldnerin eine gütliche Einigung in der Sache angeboten hat.

Der Versuch des Obergerichtsvollziehers, der Schuldnerin dieses Schreiben unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Anschrift persönlich zuzustellen, scheiterte, da die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln und nach unbekannt verzogen war.

Mit Schreiben vom 09.11.2018 setzte der Obergerichtsvollzieher die Gläubigerin über diesen Umstand in Kenntnis, sandte die Vollstreckungsunterlagen zurück und übermittelte seine Kostenrechnung. In die Kostenrechnung nahm der Obergerichtsvollzieher unter anderem eine Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung gemäß Nr. 208 KV GvKostG sowie eine anteilige Kostenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG auf. Auf die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 09.11.2018 (Bl. 2 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Gegen die Erhebung der Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung hat die Gläubigerin unter dem 12.11.2018 Erinnerung eingelegt.

Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass ohne eine Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner über die Frage einer Erledigung des Verfahrens ohne Durchführung der beauftragten Vollstreckungsmaßnahmen von einem Versuch der gütlichen Erledigung keine Rede sein kann.

Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.01.2019 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, für das Entstehen der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG sei es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung kommt. Die Gebühr falle bereits dann an, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber eine gütliche Erledigung mündlich oder schriftlich angeboten habe, denn damit habe er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan, um mit dem Schuldner eine gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Unerheblich sei auch, ob der Gerichtsvollzieher das schriftliche Angebot erfolglos über die Post zuzustellen versucht hat, oder ob der eigene Zustellungsversuche gescheitert ist, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2019 hat der weitere Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt. Der weitere Beteiligte zu 2. vertritt die Ansicht, eine Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG entstehe nicht, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Schuldner nicht möglich ist.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.01.2019 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig.

Zwar ist die Mindestbeschwer gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG nicht erreicht. Das Amtsgericht hat die Beschwerde jedoch ausdrücklich zugelassen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG).

Der weitere Beteiligte zu 2. ist auch beschwerdebefugt.

Eine materielle Beschwer der Staatskasse liegt im Hinblick darauf, dass Zweck der Rechtsbehelfe für die Staatskasse auch die abstrakte Richtigkeit der Erhebung von Kosten ist, immer dann vor, wenn sie geltend macht, die Kostenerhebung sei fehlerhaft. Die Landeskasse hat nicht allein fiskalische Interessen zu vertreten, sondern auch auf einen sachlich richtigen Kostenansatz zur Vermeidung von Rückgriffsansprüchen hinzuwirken (vgl.: LG Arnsberg, NJW-RR 2018, S. 1407; Laube in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 24. Edition, Stand: 01.12.2018, § 66 GKG, Rn. 217).

2.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG i. H. v. 8,00 Euro nebst anteiliger Auslagenpauschale ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht berechtigt.

Die Kammer folgt in der Sache der Ansicht des Landgerichts Wuppertal in seinem Beschluss vom 01.10.2018 (16 T 245/18).

Die auf 8,00 Euro ermäßigte Gebühr entsteht nach § 9 GvKostG i. V. m. Nr. 208 KV GvKostG für den (erledigten) Versuch einer gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO), wenn der Gerichtsvollzieher - wie hier - gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung (also der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen) beauftragt ist.

Unter einem solchen Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn DGVZ 2017, S. 29; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris). Insoweit ist den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zuzustimmen.

Es kann vorliegend jedoch nicht von einem erledigten Versuch der gütlichen Erledigung ausgegangen werden.

Nachdem der weitere Beteiligte zu 1. zum Zwecke der Zustellung des maßgeblichen Schreibens vom 07.11.2018 die angegebene Anschrift der Schuldnerin persönlich aufgesucht hatte und diese dort nicht zu ermitteln war, war es aus seiner Sicht offensichtlich, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hatte, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Denn sein Handeln war erkennbar schon nicht dazu geeignet, die Schuldnerin über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung überhaupt in Kenntnis zu setzen.

Allein die Abfassung des Schreibens vom 07.11.2018, bzw. der Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens, rechtfertigt - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - demgegenüber nicht die Erhebung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG. Denn bei dem Abfassen des Schreibens und dem Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens handelt es sich lediglich um - dem Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig vorausgehende - Vorbereitungshandlungen, die für sich genommen nicht dazu geeignet sind, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner herbeizuführen.

Hiervon zu unterscheiden ist die vorliegend nicht zu beurteilende Konstellation, in der der Gerichtsvollzieher die Zustellung des maßgeblichen Ladungsschreibens mit den Hinweisen zur gütlichen Einigung über den Postweg betreibt. Denn in diesem Fall darf der Gerichtsvollzieher zumindest zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner tatsächlich erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu erreichen.

Hat hingegen - wie hier - der Gerichtsvollzieher die ihm bekannt gegebene Schuldneranschrift aufgesucht, um ihn auf die Frage einer gütlichen Erledigung anzusprechen bzw. um das Schreiben zuzustellen, und ist der Schuldner dort nicht zu ermitteln, liegt vielmehr hinsichtlich des Versuchs einer gütlichen Erledigung eine nicht erledigte Amtshandlung vor.

Für nicht erledigte Amtshandlungen sieht das Gesetz grundsätzlich den Ansatz der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG vor. Diese Gebühr ist hinsichtlich des Versuchs der gütlichen Erledigung allerdings durch den letzten Satz der amtlichen Anmerkung zu Nr. 604 KV GvKostG ausgeschlossen, wenn der Gerichtsvollzieher - wie hier - gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen beauftragt ist.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. war daher der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2019 abzuändern und der Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht zu erheben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

IV.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG.