OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18
Fundstelle
openJur 2019, 39115
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger kaufte am 4. März 2009 einen Pkw VW Golf 2,0 TDi zum Preis von 19.363,66 € von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin. Dieser Pkw wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In diesem VW Golf ist ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Volkswagen AG entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut. Die Schadstoffemissionen dieses Fahrzeugs sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5-Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung des ausgestoßenen Schadstoffes unter den Bedingungen des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Die dabei erzielten Werte werden im praktischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr regelmäßig überschritten. Davon sind alle Hersteller betroffen. In die Motoren der Baureihe EA 189 war eine besondere Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuerte. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehende Schadstoffemission getestet wurde. In diesem Fall schaltete es in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug dagegen in einem Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel.

Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erließ mit Bescheiden vom 14. Oktober 2015 und vom 15. Oktober 2015 Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge davon rief die Volkswagen AG die Fahrzeuge mit den Motoren der Baureihe EA 189 in die Werkstätten zurück, um sie technisch zu überarbeiten. Im Fall der 2,0-Liter-Motoren wird eine geänderte Software aufgespielt. Danach werden die Motoren nur noch in einem veränderten Modus "1" betrieben. Das Kraftfahrtbundesamt hat diese Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben. Der Kläger hat diese Maßnahme im Jahr 2018 durchführen lassen.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 29.9.2017 ab und erhob die Einrede der Verjährung.

Der Kläger begründet sein Verlangen nach Nachlieferung eines mangelfreien Pkws wegen Vorliegen eines Sachmangels wie folgt:

Das von ihm bei der Beklagten gekaufte Fahrzeug sei unbehebbar mangelhaft. Das Fahrzeug halte die gültigen Bestimmungen über die Schadstoffemissionen nicht ein. Es müsse in der Lage sein, auch im realen Fahrbetrieb die Abgasnorm einzuhalten. Dies sei auch nach der durchgeführten Nachbesserung nicht der Fall. Das habe eine Erhöhung des Einspritzdrucks und damit verbunden eine deutliche Verschlechterung der Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs zur Folge. Der Ausstoß an Rußpartikeln werde erhöht. Das Fahrzeug verbrauche mehr Kraftstoff, stoße mehr Kohlendioxid (CO2) aus und verursache höhere Geräusche. Das Risiko von Defekten des Abgasrückführungsventils und des Dieselpartikelfilters steige. Das Fahrzeug mit dem EA 189-Motor erziele auch beim Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis.

Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich wie folgt beantragt:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Golf Comfortline VI 2.0 Tdi, FIN: ...49 gemäß der bereits als Anlage K1 vorgelegten Rechnung vom 19.05.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf Comfortline VI 2.0 TDi, FIN: ...49 nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass ich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im wesentlichen damit begründet,

dass eine Nachlieferung bereits wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruches ausgeschlossen sei. Auch sei die beantragte Nachlieferung unmöglich.

Ein Mangel des Fahrzeugs liege nicht vor; dieser sei - einmal unterstellt - jedenfalls unerheblich. Die Euro 5-Norm werde eingehalten und die EG-Typengenehmigung sei und bleibe wirksam. Eine Nachlieferung sei der Beklagten auch unzumutbar. Durch die Nachbesserung mittels Software-Update seien etwaige Beeinträchtigungen beseitigt. Der Aufwand hierfür betrage deutlich weniger als 100,00 €. Das Aufspielen des Software-Updates habe auch keinerlei negative Auswirkungen auf den Betrieb oder die Haltbarkeit des Fahrzeugs. Ein merkantiler Minderwert bestehe nicht.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und diese im wesentlichen damit begründet, dass ein Nacherfüllungsanspruch in jedem Fall verjährt sei. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB festgelegten zweijährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei bereits Jahre vor Klageerhebung Verjährung der nunmehr geltend gemachten Ansprüche eingetreten. Ein etwaiges arglistiges Verhalten der Volkswagen AG sei in jedem Fall der Beklagten nicht zuzurechnen. Diese muss sich weder als Vertragshändlerin noch in ihrer unstreitigen Rolle als unabhängige Händlerin, welche neben anderen Fahrzeugmarken auch Fahrzeuge der Marke VW vertreibt, das Wissen und das Handeln des Herstellers (VW AG) zurechnen lassen. Die Volkswagen AG handele auch nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne von § 278 BGB. Die Beklagte schuldete nicht die Herstellung des Fahrzeugs; deshalb könne die VW AG nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Verhältnis zu dem Käufer (Kläger) sein. Auch vorvertragliche Ansprüche (Verschulden bei Vertragsschluss) gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB sowie deliktische Ansprüche seien nicht durchgreifend, da es in jedem Fall daran fehle, dass ein etwaiges Fehlverhalten der Volkswagen AG der Beklagten zuzurechnen sei. Ein etwaiges eigenes Fehlverhalten der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Gegen diese klageabweisende Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, die er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen unter Vertiefung seiner Argumentation wie folgt begründet:

Die Beklagte müsse sich das Verhalten der Volkswagen AG nach § 278 BGB im Hinblick auf das arglistige Verhalten zurechnen lassen, was dann zum Eingreifen der regulären Verjährungsvorschriften führe. Der geltend gemachte Nacherfüllungsanspruch sei damit nicht verjährt. Es sei vor allem das Sonderverhältnis in der Automobilindustrie zu berücksichtigen, nach dem die Vertragshändler des Volkswagenkonzerns besonderes Vertrauen genießen, weil sie eng mit dem VW-Konzern verbunden sind. Schon aus diesem Grund sei das Verhalten von VW der Beklagten zuzurechnen. Weiterhin habe VW öffentlich kundgetan und mitgeteilt, dass die Händler auf die Einrede der Verjährung verzichten würden. Der Nachlieferungsanspruch sei neben den zwingenden Vorschriften des Kaufrechts auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FahrzeuggenehmigungVO ableitbar, da diese Richtlinie drittschützende und haftungsbegründende Wirkung habe. Zudem bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, da wegen der engen Verzahnung der Vertragshändler-Hersteller-Beziehung das arglistige Verhalten der Mitarbeiter der VW AG der Beklagten zuzurechnen sei.

Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug wie folgt:

Das Urteil des LG Trier vom 15.11.2018, Az. 5 O 84/18, wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Trier zurückverwiesen.

Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt:

Das Urteil des LG Trier vom 15.11.2018, Az. 5 O 84/18, wird wie nachfolgend abgeändert.

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Golf Comfortline VI 2. TDI, FIN ...49 gemäß der als Anlage K1 vorgelegten Rechnung vom 19.05.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf Comfortline VI 2.0 TDI, FIN ...49 nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

1. Die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

2. hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Sie begründet dies wie folgt:

Die Berufung sei bereits unzulässig, da zum einen der Hauptantrag auf Zurückweisung nicht begründet sei und der Sachantrag nicht den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift entspreche. Es fehle an einer kritischen Auseinandersetzung seitens des Klägers mit dem Urteil des Landgerichts.

Der Sachantrag sei auch deshalb unzulässig, weil die Forderung nach Lieferung eines Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion nicht so bestimmt sei, dass für den Gerichtsvollzieher allein aus dem Tenor erkennbar sei, welche Handlung der Zwangsvollstreckungsschuldner, also die Beklagte, vorzunehmen hätte, um das Urteil zu erfüllen. Auch sei nicht ausreichend bestimmt, was unter "gleichwertig" und "gleichartig" zu verstehen sei. Dieser (unzulässige) Antrag führe jedenfalls zu erheblichem Streit im Vollstreckungsverfahren. Damit sei der gestellte Sachantrag in jedem Fall unzulässig.

Weiterhin sei der Nacherfüllungsanspruch aus den Gründen wie vom Landgericht niedergelegt verjährt. Auch sei der Kläger nicht arglistig getäuscht worden. Für eine arglistige Täuschung habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht substantiiert vorgetragen. Ein einlassungsfähiger, konkreter Vortrag zu einem arglistigen, täuschenden Verhalten von Mitarbeitern der VW AG sei nicht gegeben. In jedem Fall sei ein - einmal unterstelltes - arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der VW AG der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Beklagte sei im Verhältnis zur Volkswagen AG in jedem Fall Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Eine Zurechnung über § 278 BGB scheide aus den landgerichtlich niedergelegten Gründen aus.

Weiterhin sei die geforderte Nachlieferung unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB und darüber hinaus auch unverhältnismäßig im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB. Schadensersatzansprüche nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB stünden dem Kläger gleichfalls nicht zu. Eine Zurechnung eines - einmal unterstellten - Fehlverhaltens der Mitarbeiter der VW AG scheide aus den bereits mehrfach mitgeteilten Gründen aus. Dies gelte auch in Bezug auf Ersatzansprüche in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften dienten gerade nicht dem Schutz von Individualrechten und der Kläger sei mithin nicht in die schützende Wirkung dieser europarechtlichen Normen einbezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die vorgelegten ausführlichen Schriftsätze mit den weiter beigelegten umfangreichen Anlagen Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Parteivortrags und des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Der Senat hat in der Sitzung vom 25.4.2019 ausführliche rechtliche Hinweise gegeben.

II.

Das Berufungsbegehren des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der rein prozessuale Hauptantrag (Zurückverweisung) hat aus mehreren Gründen keinen Erfolg. So fehlt es schon an der Darlegung der Gründe für dieses Begehren.

Zum Hilfsantrag:

A) Vertragliche Ansprüche, insbesondere aus Kaufrecht greifen zugunsten des Klägers nicht ein.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache - Ersatzfahrzeug für sein 2009 bereits erworbenes Fahrzeug - steht diesem nicht zu, §§ 433, 437, 439, 475 Abs. 3 BGB.

a) Mit der wohl ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 ff., OLG Koblenz, NJW 2018, 376 ff.; OLG Köln, NJW 2018, 72 ff.; OLG München, NJW-RR 2017, 1238 ff.; Staudinger, Rucks, NJW 2019, 1179 ff.) ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Kläger beanstandete Software-Steuerung einen Mangel im Sinne von § 434 BGB darstellt. Dieser Mangel liegt für den Senat darin, dass dem Pkw des Klägers mit dieser Software-Steuerung eine Betriebsuntersagung wegen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors drohte (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.3.2019 - 2 B 261/19 -, zfs 2019, 295 ff.). Der Senat sieht ausschließlich in dieser drohenden Betriebsuntersagung den hier relevanten Mangel. Sonstige bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene oder später aufkommende Erwartungen des Käufers spielen keine Rolle, da es entscheidend darauf ankommt, ob die Sache (Pkw des Klägers) für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben (BGH, Urteil vom 20.3.2019 - VIII ZR 213/18 -, MDR 2019, 597 f.). Damit kommt es für den Senat nicht entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls welche Vorstellungen der Käufer hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des von ihm im Jahr 2009 gekauften Pkws hatte oder hat.

b) Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger das angebotene Software-Update 2018 durchführen lassen. Hierdurch ist nach Auffassung des Senats der oben konkret bezeichnete Mangel beseitigt worden. Dem Kfz des Klägers droht eine Betriebsuntersagung nun nicht mehr (vgl. Hessischer VGH, a.a.O.). Dem Kläger stehen damit schon aus diesem Grunde keine kaufvertraglichen Rechte mehr zu.

c) Weiter gilt, dass der Kläger durch die Wahl der Nachbesserung, der Beseitigung des Mangels durch Aufspielen des entsprechenden Software-Updates sein Wahlrecht nach §§ 437, 439 BGB ausgeübt hat und er insoweit aus Rechtsgründen gehindert ist, nunmehr Lieferung einer mangelfreien Sache im Sinne von § 439 BGB von seiner Verkäuferin (Autohaus) zu fordern (Palandt-Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 439 Rn. 8 m. w. Nachw.). Sollte das aufgespielte Software-Update (Nachbesserung) mangelhaft sein, so stehen ihm lediglich insoweit wiederum die Rechte aus § 437 BGB zu.

d) Auch unter Berücksichtigung des oben angeführten Hinweisbeschlusses des BGH vom 8. Januar 2019 ist der Senat darüber hinaus im vorliegenden Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs im Jahr 2009 der Auffassung, dass die vom Kläger geforderte Lieferung einer mangelfreien Sache im Jahr 2019 unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ist. Die geforderte gleichartige und gleichwertige Lieferung eines entsprechenden Pkw aus der neuesten Serienproduktion des Herstellers stellt unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Änderungen in der Fahrzeugherstellung ein "aliud" dar und ein entsprechendes Fahrzeug, das dem aus dem Jahr 2009 entspricht, kann aus objektiven Gründen als Neufahrzeug dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn keine Unmöglichkeit vorläge, der Verkäufer (beklagte Firma) hier nach § 439 Abs. 4 BGB das Begehren des Klägers zurückweisen könnte.

e) Ansprüche aus § 443 BGB stehen dem Kläger gegen die Beklagte gleichfalls nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen konkret nicht vorgetragen und auch ansonsten ersichtlich nicht gegeben sind. Es fehlt an entsprechenden Garantieerklärungen mit Rechtsbindungswillen.

f) Mit der landgerichtlichen Entscheidung ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch in jedem Falle verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte hat auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Ausnahmeregelung des § 438 Abs. 3 BGB greift im vorliegenden Fall auch nicht ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Verkäuferin nicht arglistig gehandelt haben. Ein Fehlverhalten hat der Kläger insoweit nicht behauptet.

Eine Zurechnung eines etwaigen (arglistigen) Fehlverhaltens von Mitarbeitern der VW AG (oder deren Zulieferer) greift im vorliegenden Fall eindeutig nicht ein. Nach der ausführlichen, intensiv begründeten und nicht weiter angefochtenen Entscheidung des Senats vom 7.9.2017 (NJW-RR 2018, 54 ff. = MDR 2018, 24), deren Ergebnis auch von weiteren Obergerichten geteilt wird, kann eine Zurechnung derartigen Verhaltens weder über § 278 BGB noch über § 123 Abs. 2 BGB (entsprechend) begründet und abgeleitet werden. Es liegen auch keinerlei Besonderheiten in der Automobilbranche, in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Automobilhändler vor, die eine derartige Zurechnung begründen könnten. Der Hersteller (VW AG) wurde ersichtlich nicht im Pflichtenkreis des beklagten Händlers tätig. Die vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Kaufvertrag zwischen den Parteien führten nicht zur Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung des streitgegenständlichen Pkws. Auch andere Gründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, die eine derartige Zurechnung begründen könnten.

Damit bleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und ein Anspruch wegen eines Mangels des im Jahr 2009 gekauften und übergebenen Pkws war bereits Jahre vor Klageerhebung verjährt.

2. Auch ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241, 280 BGB greift zugunsten des Klägers nicht ein. Irgendwelche vorwerfbaren Pflichtverletzungen in diesem vorvertraglichen Zeitraum hat der Kläger der Beklagtenseite (Geschäftsherr und Mitarbeiter) nicht vorgeworfen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der VW AG u.a. scheidet aus den bereits dargelegten Gründen im vorliegenden Fall für den Senat eindeutig aus.

3. Nach allem stehen dem Kläger aus mehreren Gründen die geltend gemachten Ansprüche aus Vertrag nicht zu. Der Mangel ist beseitigt; er hat sein Wahlrecht abschließend ausgeübt und ein einmal unterstellter Mangelbeseitigungsanspruch ist zudem auch noch verjährt. Eine Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens weiterer juristischer Personen (VW AG u.a.) findet nicht statt.

B) Auch kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus deliktischem Verhalten ableiten.

1. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB sowie von §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften vorliegen. Gleiches gilt für die aus § 826 BGB ableitbaren Ansprüche. Im vorliegenden Fall hat der Kläger insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen nicht konkret vorgetragen. Darüber hinaus hat der Senat durchgreifende Zweifel, ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen überhaupt gegeben sein können. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Software-Update zu einer deutlichen Verschlechterung der Dauerhaltbarkeit des Fahrzeuges führe und einzelne Bauteile, Baugruppen einem höheren Verschleiß ausgesetzt würden. Legt der Senat dies als zutreffend zugrunde (vgl. auch Hüning, NZV 2019, 27 ff.), so ergibt sich zwanglos hieraus, dass die verantwortlichen Entwickler, Techniker, Mitarbeiter von VW bzw. deren Zulieferer mit der Abschaltvorrichtung wohl bezwecken wollten, dass die Haltbarkeit des Dieselmotors durch die dauerhafte Abgasrückführung (dauerhafter Modus "1") nicht beeinträchtigt werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser naheliegenden Motivation und Zielrichtung des Handelns erscheint die Annahme von betrügerischen Absichten bzw. eines sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Klägers nicht naheliegend. Kein ausreichender Vortrag liegt für den Senat hinsichtlich des Vorsatzes bezüglich der Zulassungsproblematik vor. Zweifel bestehen für den Senat auch darüber, ob der Kläger überhaupt in den Schutzbereich der für einschlägig befundenen europarechtlichen Normen aufgenommen ist, da diese wohl (nur, in erster Linie) gesamtgesellschaftlichen Zielen (Umwelt etc.) dienen.

2. Unabhängig von diesen Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Merkmale der genannten Deliktstatbestände scheitert eine Ersatzforderung des Klägers im vorliegenden Fall in jedem Fall daran, dass auch hinsichtlich dieser Ansprüche eine Zurechnung eines unterstellten Fehlverhaltens der Mitarbeiter von Drittfirmen zu Lasten der Beklagten eindeutig ausscheidet. Da die VW AG und die Beklagte sich als selbstständige juristische Personen gegenüberstehen und die VW AG ersichtlich auch nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten war und ist, ein Weisungsverhältnis insoweit eindeutig nicht vorliegt, scheidet eine Zurechnung aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorschriften §§ 830, 840 BGB. Insoweit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung eines unterstellten Fehlverhaltens der Mitarbeiter der VW AG oder deren Zulieferer nicht vor. Damit kann im vorliegenden Fall auch letztlich offen bleiben, ob ein deliktisches, betrügerisches, sittenwidriges Verhalten von Mitarbeitern von Drittfirmen überhaupt vorliegt.

C) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert zur Überzeugung des Senats aber auch daran, dass der geltend gemachte Klageantrag zu unbestimmt, damit unzulässig ist. Der Kläger verlangt für sein 2009 erworbenes Fahrzeug ein "gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung" wie sein Altfahrzeug. Eine entsprechende Titulierung unterstellt, wäre es dann Aufgabe des Gerichtsvollziehers, zunächst zu erkunden, welche technische Ausstattung das Kfz des Klägers im Verkaufszeitpunkt hatte. Auch die Streitigkeiten hinsichtlich Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit würden in das Vollstreckungsverfahren hineingetragen werden. Das Gesetz verlangt in § 253 BGB aber die Stellung eines "bestimmten Antrages". Dies liegt zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall mit den auslegbaren und zwingend auslegungsbedürftigen Begriffen der Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit sowie insbesondere auch der Notwendigkeit, im Vollstreckungsverfahren die technische Ausstattung des Kraftfahrzeugs bei Übergabe festzustellen, eindeutig nicht vor (s. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 13 m. w. Nachw.). Der Klageantrag war und ist damit unzulässig.

D) Nach allem kann der Kläger weder aus vertraglichen Ansprüchen noch aus Delikt den geltend gemachten Anspruch auf Nachlieferung eines neuen Pkw mit Erfolg geltend machen. Das Landgericht hat demnach zu Recht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers hiergegen bleibt ohne Erfolg.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Gründe hierfür nicht vorliegen. Die Berufung scheitert maßgeblich daran, dass ein - einmal unterstelltes - Fehlverhalten von Mitarbeitern der VW AG bzw. deren Zulieferer weder in vertraglicher noch in deliktischer Hinsicht der beklagten Kfz-Händlerin zuzurechnen ist. Diese für den Senat tragende Rechtsfrage ist geklärt und auch höchstrichterlich abgesichert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 19.394,00 € festgesetzt.