OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17
Fundstelle
openJur 2019, 41937
  • Rkr:

1) Zum Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags nach § 8 Abs. 1 VVG (2008).

a) Die Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG muss auch die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassen. Hierzu gehört auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind.

b) Die Widerrufsfolgen richten sich nur dann nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 445/14).

c) Der nach § 152 Abs. 2 VVG zu zahlende Rückkaufswert ist ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu berechnen (ungezillmertes Deckungskapital).

d) Die nationalen Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs stehen in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien.

2) Zum Umfang eines Auskunftsanspruchs gegen den Versicherer nach Widerruf.

3) Zur Frage der Zulässigkeit einer Berufung, mit der statt des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages ein Leistungsantrag (hier: Stufenklage) verfolgt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.07.2017 - 8 O 298/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den Teilvergleich vom 12.11.2018 hinaus weitere 6.311,99 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.- aus 2.895,55 EUR seit 17.03.2016,

- aus jeweils weiteren 114,46 EUR seit 2.4.2016, 2.5.2016 und 2.6.2016,

- aus jeweils weiteren 120,23 EUR seit 2.7.2016, 2.8.2016, 2.9.2016, 2.10.2016, 2.11.2016, 2.12.2016, 2.1.2017, 2.2.2017, 2.3.2017, 2.4.2017, 2.5.2017 und 2.6.2017

- aus jeweils weiteren 126,32 EUR seit 2.7.2017, 2.8.2017, 2.9.2017, 2.10.2017, 2.11.2017, 2.12.2017, 2.1.2018, 2.2.2018, 2.3.2018, 2.4.2018, 2.5.2018 und 2.6.2018.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 863,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 08.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen und des Teilvergleichs vom 12.11.2018 werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte im ersten Rechtszug von der Beklagten die Feststellung des Nichtbestehens von verschiedenen Rentenversicherungsverträgen aufgrund erklärten Widerspruchs bzw. Widerrufs.

Der Kläger schloss im Jahr 2003 mit Versicherungsbeginn zum 01.09.2003 im sog. Policenmodell mit der Beklagten einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ("B. Schutz Brief; Vers.-Nr. ... 012) ab. Er schloss zudem im Jahr 2009 mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2009 einen weiteren fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ("Investmentanlage ..." Vers.-Nr. ... 022) ab. Über die in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachten Ansprüche haben sich die Parteien durch Teilvergleich vom 12.11.2018 geeinigt.

Der Kläger schloss im Jahr 2013 mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2013 einen weiteren fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ("Investmentanlage ..." Vers.-Nr. ... 032) ab.

Der Kläger hatte am 11.05.2013 auf einem Antragsformular der Beklagten eine "Voranfrage" gestellt. Nach weiterer Korrespondenz übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2013 einen modifizierten Antrag mit Vertragsdaten, dem eine vom Kläger zu unterschreibende "Annahmeerklärung" sowie u.a. ein Produktinformationsblatt, eine Belehrung über das Widerrufsrecht, Informationen nach §§ 1, 2 VVG-InfoV sowie Versicherungsbedingungen beigefügt waren. Der Kläger unterzeichnete die Annahmeerklärung unter dem 23.07.2013, wobei auf dem Schriftstück zusätzliche handschriftliche Vermerke angebracht wurden, u.a. "Beginn 1.7. gewünscht". Die Beklagte forderte zunächst noch weitere Unterschriften des Klägers an und übersandte ihm schließlich mit Schreiben vom 01.08.2013 den Versicherungsschein vom 01.08.2013 mit Versicherungsbeginn 01.07.2013, der eine erneute Belehrung über das Widerrufsrecht enthielt, sowie weitere Unterlagen (Tarifbedingungen, Informationen nach §§ 1, 2 VVG-InfoV, AVB, Information zu den Investmentfonds u a.).

Die auf Seite 6 des dem Kläger übersandten Versicherungsantrags vom 17.07.2013 und auf Seite 6 des ihm übersandten Versicherungsscheins vom 01.08.2013 enthaltene Belehrung über das Widerrufsrecht umfasst jeweils nahezu eine gesamte Seite DIN A 4. Sie befindet sich unmittelbar oberhalb der den Antrag bzw. den Versicherungsschein abschließenden Unterschriften des Versicherers. Die Belehrung ist eingerahmt sowie fett und kursiv gedruckt. Sie lautet jeweils wortgleich:

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein und die vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... Lebensversicherung AG, ... (Anschrift), E-Mail: info@xxx.deWiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen mindestens den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich aus der Anzahl der Tage, in denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit der Summe der Beiträge für das erste Versicherungsjahr geteilt durch 360 berechnet bzw. für Versicherungen gegen Einmalbetrag multipliziert mit dem einmaligen Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer geteilt durch 360 und geteilt durch die Anzahl der Versicherungsjahre. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile gemäß §§ 152 und 169 VVG berücksichtigen wir. Die Rückerstattung erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

Wegen der genauen Einzelheiten, insbesondere der grafischen Gestaltung, wird auf den Antrag vom 17.07.2013 (Anlage B 44) und den Versicherungsschein vom 01.08.2013 (Anlage K 7 = B 48) verwiesen.

In der Folgezeit zahlte der Kläger die Versicherungsbeiträge regelmäßig ein, insgesamt bis einschließlich Februar 2016 3.468,68 EUR. Mit Schreiben vom 29.02.2016 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 02.03.2016 und nochmals mit Schreiben vom 17.06.2016 zurück. Nach dem Widerruf zahlte der Kläger bis einschließlich Juni 2018 weitere 3.416,44 EUR.

Der Kläger hat - bezüglich des nach Teilvergleich allein noch relevanten Vertrages mit der EZ 032 - ausgeführt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätte und ihm deshalb ein unbefristetes Widerrufsrecht zustehe, welches er auch im Jahr 2016 noch uneingeschränkt habe ausüben können. Dies folge auch aus der Unvollständigkeit der erteilten Verbraucherinformationen. Eine Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist (§ 9 VVG) liege nicht vor. Zudem seien die Einschränkungen der §§ 9, 152 VVG für den Fall einer solchen Zustimmung unionsrechtswidrig. Jedenfalls stehe dem Kläger dann aber das ungezillmerte Deckungskapital zu.

Da die Beklagte der Wirksamkeit der ausgeübten Vertragsgestaltungsrechte entgegengetreten sei, sei das Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages bzw. die Umwandlung der Versicherungsverträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis festzustellen. Eine Feststellungsklage sei bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellter Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führe. Zudem sei eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachte. So liege der Fall hier. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens sei es von entscheidender Bedeutung, eine Feststellungsklage zuzulassen. Es sei zu erwarten, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu einer abschließenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führe.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag mit der Nr. ... 012 infolge des Widerspruchs des Klägers vom 29.02.2016 nicht zustande gekommen ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Versicherungsverträge Nr. ... 022 und ... 032 infolge des Widerrufs des Klägers vom 29.02.2016 jeweils in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt haben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.514,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die erhobene Feststellungsklage insbesondere wegen der Vorrangigkeit einer möglichen Leistungsklage unzulässig sei. Dem Kläger sei es durchaus zuzumuten, etwaige Ansprüche zu beziffern. Zudem sei die vorliegende Klage deshalb gerade nicht prozessökonomisch, weil ein Folgeverfahren über die Höhe möglicher Rückabwicklungsansprüche unvermeidbar sei, insbesondere, wenn, wie der Kläger vorgerichtlich angekündigt habe, neben der Rückzahlung von Beiträgen auch Kapitalnutzungen beansprucht würden. Zudem seien die Widerspruchs- und Widerrufsbelehrungen formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die vermeintlichen Widerspruchs- und Widerrufserklärungen seien daher unwirksam, weil sie verfristet seien. Im Übrigen habe der Kläger sein - unterstelltes - Recht auch verwirkt, da er den Vertrag "gelebt" habe und damit zu erkennen gegeben habe, an ihm festhalten zu wollen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.07.2017, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Es fehle am Feststellungsinteresse. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar gewesen, eine Leistungsklage zu erheben. Es hätte auch bei Unkenntnis der tatsächlich von der Beklagten gezogenen Kapitalnutzungen ein unbestimmter Leistungsantrag mit einem Auskunftsbegehren kombiniert werden können. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 242, 812 BGB. Denn ein dem Grunde nach feststehender Bereicherungsanspruch rechtfertige bei einem entsprechenden Informationsdefizit als schuldrechtliche Sonderbeziehung einen Auskunftsanspruch zur Bezifferung der Bereicherung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es eines vollstreckbaren Leistungstitels nicht bedurfte. Der Grundsatz, dass die Beklagte auch ein Feststellungsurteil respektiere, sei hinfällig, wenn – wie hier – die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags weitere Probleme aufwerfe. Eines Hinweises gem. § 139 ZPO habe es nicht bedurft, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderung umfassend zu der Frage der Unzulässigkeit der Klage vorgetragen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst in der Hauptsache bezüglich aller Verträge einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung im Wege der Stufenklage und hilfsweise das in erster Instanz verfolgte Feststellungsbegehren verfolgt hat; auf die Berufungsbegründung vom 05.09.2017 wird wegen des Wortlauts der zunächst gestellten Anträge verwiesen. Die Berufung mit diesen Anträgen sei zulässig. Ein Übergang von dem erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrag zu der auf denselben Sachverhalt gestützten Leistungsklage sei zulässig. Schon das Landgericht hätte gemäß § 139 ZPO darauf hinwirken müssen, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Kläger hätte dann die nunmehr angekündigten Anträge für eine Stufenklage gestellt. Der Auskunftsanspruch sei begründet. Die Verträge seien rückabzuwickeln, da der erklärte Widerspruch/Widerruf jeweils wirksam gewesen sei. Insoweit wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend sei vorzutragen, dass die Beklagte die nach § 7 VVG i.V.m. § 2 Nr. 1 VVG-InfoVO geschuldeten Angaben zu den Kosten des Vertrages nicht erteilt habe. Die begehrten Auskünfte benötige der Kläger zur korrekten versicherungsmathematischen Berechnung seiner Ansprüche. Die Rückabwicklung richte sich nicht nach §§ 9, 152 VVG, da keine wirksame Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn vorliege.

Die Parteien haben am 12.11.2018 bezüglich des Versicherungsvertrags ... 012 und des Versicherungsvertrags ... 022 einen Teilvergleich geschlossen und geregelt, dass mit diesem Vergleich die vom Kläger geltend gemachten Klageanträge bezüglich dieser beiden Versicherungsverträge in der Hauptsache erledigt sind.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 seine Klageanträge angepasst und beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des LG Karlsruhe vom 11.07.2017 - 8 O 298/16

1.

a) wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft in geordneter Darstellung bzgl. des bei ihr unter der Nr. ... 032 geführten Versicherungsvertrages zu erteilen, die folgende Angaben enthält:

- die Art der Kostenverrechnung- die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach

- nicht verbrauchten Kosten- nicht vom Einzelvertrag verbrauchten Kosten- vom Einzelvertrag konkret verbrauchter Kosten- an Dritte ausbezahlte Kosten

- die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach

- nicht verbrauchten Kosten- nicht vom Einzelvertrag verbrauchten Kosten- vom Einzelvertrag konkret verbrauchter Kosten- an Dritte ausbezahlte Kosten

- die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach

- Verwaltungskostenanteil- Prämienreserven- Schwankungsrisikozuschlag- Änderungsrisikozuschlag- Risikoselektionsanteil sowie dem- Risikoanteil

- die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum, Betrag und Anlageziel

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Auskunftsanspruch wie vorstehend als unzulässig oder unbegründet erachtet:

- die dem Vertrag Nr. ... 032 in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag- die dem Vertrag Nr. ... 032 in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag- die dem Vertrag Nr. ... 032 in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag- die im Rahmen des Vertrages Nr. ... 032 tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum, Betrag und Anlageziel

b) Es wird festgestellt, dass sich der Versicherungsvertrag Nr. ... 032 infolge des Widerrufs des Klägers vom 29.02.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den auf der ersten Stufe gestellten Antrag Ziffer 1 insgesamt für unzulässig oder unbegründet erachtet, wird beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der im Schriftsatz vom 30.04.2018, im Schriftsatz vom 28.06.2018 sowie im Schriftsatz vom 21.08.2018 erteilten Auskünfte betreffend die dem Vertrag Nr. ... 032 bis zum Zugang des Widerrufs bei der Beklagten am 29.02.2016 in Abzug gebrachten

- Abschlusskosten in Höhe von insg. 1.326,59 EUR,- Verwaltungskosten in Höhe von insg. 757,51 EUR, undRisikokosten in Höhe von insg. 1.817,31 EUR, sowie- die bis zum 29.02.2016 investierten Sparanteile der Prämienzahlungen in Höhe von insg. 1.261,07 EUR,- das zum 29.02.2016 vorhandene Deckungskapital (Zeitwert) des Vertrages Nr. ... 032 in Höhe von 1.274,38 EUR und- den zum 29.02.2016 vorhandenen Rückkaufswert des Vertrages Nr. ... 032 in Höhe von 1.568,69 EUR

eidesstattlich zu versichern.

3.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.03.2016 zu bezahlen, den der Kläger erst nach erfolgter Auskunft abschließend und vollständig beziffern können wird.

b) Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht sowohl den Antrag Ziffer 1 als auch Antrag Ziffer 2 als unzulässig oder unbegründet ansieht, beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.206,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 02.06.2018 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

aus 3.904,60 EUR

von 03.03.16

bis 01.04.2016,

aus 4.019,06 EUR

von 02.04.16

bis 01.05.2016,

aus 4.133,52 EUR

von 02.05.16

bis 01.06.2016,

aus 4.247,98 EUR

von 03.06.16

bis 01.07.2016,

aus 4.368,21 EUR

von 02.07.16

bis 01.08.2016,

aus 4.488,44 EUR

von 02.08.16

bis 01.09.2016,

aus 4.608,67 EUR

von 02.09.16

bis 01.10.2016,

aus 4.728,90 EUR

von 02.10.16

bis 01.11.2016,

aus 4.849,13 EUR

von 02.11.16

bis 01.12.2016,

aus 4.969,36 EUR

von 02.12.16

bis 01.01.2017,

aus 5.089,59 EUR

von 02.01.17

bis 01.02.2017,

aus 5.209,82 EUR

von 02.02.17

bis 01.03.2017,

aus 5.330,05 EUR

von 02.03.17

bis 01.04.2017,

aus 5.450,28 EUR

von 02.04.17

bis 01.05.2017,

aus 5.570,51 EUR

von 02.05.17

bis 01.06.2017,

aus 5.690,74 EUR

von 02.06.17

bis 01.07.2017,

aus 5.817,06 EUR

von 02.07.17

bis 01.08.2017,

aus 5.934,38 EUR

von 02.08.17

bis 01.09.2017,

aus 6.069,70 EUR

von 02.09.17

bis 01.10.2017,

aus 6.196,02 EUR

von 02.10.17

bis 01.11.2017,

aus 6.322,34 EUR

von 02.11.17

bis 01.12.2017,

aus 6.448,66 EUR

von 02.12.17

bis 01.01.2018,

aus 6.574,98 EUR

von 02.01.18

bis 01.02.2018,

aus 6.701,30 EUR

von 02.02.18

bis 01.03.2018,

aus 6.827,62 EUR

von 02.03.18

bis 01.04.2018,

aus 6.953,94 EUR

von 02.04.18

bis 01.05.2018, sowie

aus 7.080,26 EUR

von 02.05.18

bis 01.06.2018 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.514,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Im Übrigen werden die bisherigen Anträge für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hinsichtlich der nach dem Teilvergleich vom 12.11 2018 mit Schriftsatz vom 07.12.2018 neu gefassten Klageanträge, die Klage auch insoweit abzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Berufung sei mit dem Hauptbegehren schon unzulässig. Es liege eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung vor. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe zudem nach ausreichender Belehrung und somit informiert einem vorgezogenen Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt, so dass allenfalls nach §§ 9 Abs. 1, 152 VVG rückabzuwickeln sei. Das Widerrufsrecht sei wegen der mehrfach wiederholten Antragstellung verwirkt. Der geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch bestehe keinesfalls und dem stehe jedenfalls ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen. Jedenfalls habe die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 30.04.2018 alle etwa geschuldeten Auskünfte vollständig erteilt.

Wegen des weiteren Sachvortrags, insbesondere der einzelnen Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerspruchs- bzw. Widerrufsbelehrungen wird auf die Anwaltsschriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

A.

Die Berufung des Klägers ist mit den zunächst verfolgten Anträgen - Leistungsklage in Form der Stufenklage und lediglich hilfsweise weiter verfolgte Feststellungsklage - zulässig gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit seiner Berufung die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist dagegen unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, juris Rn. 7). Da mit der Berufung die Beseitigung einer durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt werden muss, ist es erforderlich, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch zumindest teilweise – und nicht lediglich hilfsweise - weiterverfolgt wird (BGH, Urteil vom 11.10.2000, VIII ZR 321/99, juris Rn. 7). Eine solche Weiterverfolgung liegt allerdings auch vor, wenn aus demselben Sachverhalt mit der Berufung statt der zuvor begehrten Feststellung nunmehr weitergehende Rechtsfolgen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 8.6.1994, VIII ZR 178/93).

Entgegen der vom Senat zunächst vertretenen Ansicht ist eine derartige Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens auch im vorliegenden Fall gegeben. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn ein in erster Instanz verfolgtes Feststellungsbegehren der Vorbereitung des in der Berufung verfolgten Leistungsbegehrens gedient hat und beide aus demselben Klagegrund resultieren, und das Feststellungsbegehren nunmehr neben der Leistungsklage (Stufenklage) als Inzidentfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO weiterverfolgt werden könnte (BGH, Urteil vom 3.5.1996, LwZR 9/95, juris Rn. 7). Ein solches Verhältnis ist namentlich zwischen den hier erstinstanzlich verfolgten Feststellungsanträgen (der Versicherungsvertrag sei nicht zustande gekommen bzw. habe sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt) und den hieraus abgeleiteten Rückzahlungsansprüchen anzunehmen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. 2. 2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 21). So liegt der Fall hier.

B.

Die anschließenden Klageänderungen durch die Schriftsätze vom 01.06.2018 und 07.12.2018 sind zulässig gemäß § 533 ZPO. Sie sind jeweils sachdienlich, da sie ohne grundlegende Erweiterung des Streitstoffs dazu geeignet sind, den Streit zwischen den Parteien endgültig auszuräumen. Die Änderungen nötigen auch nicht zu einer Berücksichtigung von streitigem Vorbringen entgegen § 531 Abs. 2 ZPO. Der zusätzliche Tatsachenvortrag zu den aus dem Widerruf vom 29.02.2016 folgenden Ansprüchen ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da das Landgericht entgegen § 139 Abs. 3 ZPO keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Feststellungsklage erteilt hat. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt zwar dann nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007, IX ZR 207/05). Hierfür genügten indessen die Ausführungen in der Klageerwiderung sowie dem Schriftsatz vom 03.07.2017 nicht. Sie machen ohnehin jeweils nur einen untergeordneten Teil der Ausführungen aus. Zudem wurden diese allein von Beklagtenseite geäußerten Zulässigkeitsbedenken entscheidend dadurch relativiert, dass das Landgericht dessen ungeachtet das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin zum Zwecke der Sachaufklärung angeordnet hat.

C.

Begründetheit der zuletzt verfolgten Klageanträge

I. Zustandekommen und wirksamer Widerruf des Versicherungsvertrags

1. Der Versicherungsvertrag 032 ist wirksam zustande gekommen. Eine rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien liegt vor.

Maßgebend ist insoweit der von der Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2013 an den Kläger zur Unterschrift übersandte Antrag. Der Kläger hat diesen Antrag, versehen mit einigen handschriftlichen Ergänzungen (insbesondere "Beginn 1.7. gewünscht") unterzeichnet. Die Beklagte hat diesen Antrag des Klägers angenommen, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 01.08.2013 den entsprechenden Versicherungsschein vom 01.08.2013 mit Versicherungsbeginn 01.07.2013 überlassen hat.

Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss des Versicherungsvertrags ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten - zumal in allen (hier streitigen) Einzelheiten - erfüllt hat (BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, juris Rn. 17). Der Abschluss des Versicherungsvertrags unterliegt grundsätzlich den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 116 ff., 145 ff. BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers angenommen, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 01.08.2013 den Versicherungsschein überlassen hat.

2. Der Kläger konnte den Versicherungsvertrag noch mit Schreiben vom 20.02.2016 wirksam gemäß §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG widerrufen. Die Widerrufsfrist wurde durch die dem Kläger im Zuge des Vertragsschlusses erteilten Belehrungen nicht in Lauf gesetzt.

Die dem Kläger schon im Rahmen der Antragstellung und erneut mit dem Versicherungsschein überlassene Widerrufsbelehrung ist allerdings in Fettdruck gehalten, zusätzlich eingerahmt und findet sich jedenfalls im Rahmen des Versicherungsscheins an exponierter Stelle, nämlich an dessen Ende unmittelbar vor den Unterschriften der Versichererseite (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 12 U 141/15, juris Rn. 44). Die Belehrung ist entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG somit ausreichend deutlich gestaltet, so dass sie nicht übersehen werden kann.

Die Widerrufsbelehrung ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Die Belehrung zum Umfang der Rechtsfolgen des Widerrufs ist nicht ordnungsgemäß. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG ist auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags vom 01.08.2013 galt zudem bereits die Musterbelehrung gemäß Anlage zu § 8 Abs. 5 VVG (Fassung vom 27.07.2011). Eine Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wenn sie dem Belehrungsmuster in der Anlage zum VVG entspricht. Die Musterbelehrung sieht zu den Widerrufsfolgen auch eine Belehrung zur Herausgabe gezogener Nutzungen vor (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., nach § 216 VVG).

Die Beklagte hat ihre Widerrufsbelehrung abweichend von der Musterbelehrung formuliert, so dass zu prüfen war, ob die Belehrung den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG genügt. Zur erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs gehört eine Information des Versicherungsnehmers über seine Rechte und Pflichten. Hierzu zählen insbesondere Angaben über die gegebenenfalls zurückzuzahlenden Versicherungsleistungen, über den (rückwirkenden) Wegfall von Leistungsansprüchen sowie über etwaige Ansprüche auf Prämienrückgewähr oder -nachzahlung (Prölss/Martin/Armbrüster, aaO, § 8 VVG Rn. 20). Insoweit ist im vorliegenden Fall die Belehrung über die Rechtsfolgen bei einem Widerruf unvollständig. Es wird zwar zutreffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, juris Rn. 19, 22). Es bedurfte aber darüber hinaus auch eines Hinweises dazu, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurück zu gewähren sind. Die gezogenen Nutzungen gehören zu dem vorzunehmenden Ausgleich. Dem entspricht die Belehrung für den Fall nicht erteilter Zustimmung nicht. Nach dieser Belehrung sind die "beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten" und "Einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile gemäß §§ 152 und 169 VVG berücksichtigen wir". Die Belehrung ist damit hinsichtlich der Rückerstattung der beiderseits empfangenen Leistungen verkürzt, da die Erstattung der gezogenen Nutzungen nicht erwähnt ist (von diesem Erfordernis geht auch die Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG aus). Zudem ist die unmittelbar nachfolgend mitgeteilte Bezugnahme auf den Rückkaufswert, der zu "berücksichtigen" sei, irreführend und macht die Belehrung insoweit fehlerhaft. Denn die Rückabwicklung bei nicht erfolgter Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt ohne Rücksicht auf den Rückkaufswert.

Damit wurde die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1, 2 VVG nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf vom 29.02.2016 war rechtzeitig.

3. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn er - wie hier - die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, juris Rn. 21; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 39). Im Einzelfall kann sich etwas Anderes ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerruf deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reichen die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - ebenso wenig wie eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris Rn. 26) oder bloße Vertragsänderungen aus (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris Rn. 14). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (Senat a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16). Hier sind solche Umstände, welche die Geltendmachung des Widerrufsrechts als widersprüchliches Verhalten erscheinen ließen, nicht erkennbar.

II. Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs

1. Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs folgen grundsätzlich aus §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 1 Satz 2 VVG. § 9 Abs. 1 VVG ist gegenüber den Vorschriften des BGB (hier §§ 357 a.F., 346 ff. BGB) eine Spezialregelung (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, juris Rn. 20). Die Rückabwicklung richtet sich nur dann nach § 346 Abs. 1 BGB, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes nicht wirksam zugestimmt hat (BGH, a.a.O. juris Rn. 19 ff, insbesondere Rn. 22).

Der Kläger hat bei dem Vertrag 032 einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist wirksam zugestimmt. Insoweit genügt es, dass er bei Unterzeichnung des maßgeblichen Antrags vom 23.07.2013 bzw. 31.07.2013 ausdrücklich "Beginn 1.7. gewünscht" vermerkte, d.h. einem rückwirkenden Versicherungsbeginn auf einen Zeitpunkt noch vor Antragstellung ausdrücklich zustimmte.

Auf die Streitfrage, ob diese Zustimmung konkludent erteilt werden kann (vgl. mit Nachw. Prölss/Martin/Armbrüster, § 9 Rn. 16; offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, juris Rn. 23), kommt es vorliegend nicht an. Die genannte Erklärung konnte und durfte angesichts der vorhergehend erfolgten Belehrung über das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. BGH, a.a.O.) als eindeutige Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Ende dieser Widerrufsfrist verstanden werden (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O. Rn. 17; Langheid/Wandt/Eberhardt, VVG, 2. Aufl., § 9 Rn. 18; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 10).

Im vorliegenden Fall war der Kläger vor Abgabe der betreffenden Erklärung über das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts ausreichend und auch ausreichend deutlich belehrt. Er hatte nach dem ursprünglichen Antrag bzw. der Voranfrage vom 11.05.2013 ein Schreiben der Beklagten vom 17.07.2013 mit Anlagen erhalten, in welchem auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten war. Dass diese nicht in jeder Hinsicht inhaltlich ordnungsgemäß war, schadet nicht, solange sie den Versicherungsnehmer jedenfalls ausreichend über das grundsätzliche Bestehen eines Widerspruchsrechts informierte (arg. aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG). Es genügte, dass er durch einen Hinweis zum "Ob" des Widerrufs auf das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts, welches zu dem noch vor Antragstellung liegenden gewünschten Beginn des Versicherungsschutzes noch nicht abgelaufen sein konnte, aufmerksam gemacht war (Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., Rn. 17).

Diese Belehrung als Teil des von der Beklagten mit Datum 17.07.2013 übersandten vorgefertigten Antrags ist hinreichend deutlich. Sie ist eingerahmt, in Fettdruck gehalten und nimmt beinahe eine ganze DIN A 4 - Seite ein. Sie befindet sich zwar inmitten eines umfangreichen - beinahe 50 Seiten umfassenden - Konvoluts, aber im vorderen Bereich der Unterlagen als Seite 6 des als Teil des Antrags eingefügten "Versicherungsscheins", der die maßgeblichen Vertragsdaten und vertraglichen Leistungen - insbesondere auch die Beiträge - ausweist, noch vor den Verbraucherinformationen, den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt. Es handelt sich innerhalb des Konvoluts um die einzige Seite mit einem nahezu ganzseitigen, fett und kursiv gedruckten sowie umrahmten Textblock. Die Seite enthält - außer einer Kopfzeile und einer Unterschriftszeile - ausschließlich Angaben zum Widerrufsrecht. Damit war die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch nach ihrer Platzierung hinreichend hervorgehoben. Der Senat hält, wie im Termin vom 21.03.2019 bereits erörtert, an seiner im Beschluss vom 29.03.2018 geäußerten gegenteiligen vorläufigen Rechtsauffassung nicht fest.

2. Aus §§ 9, 152 VVG folgt ein Anspruch auf den Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung oder, falls dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, auf Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien. Im Rahmen dieser Vorschrift ist auf das sog. ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen (Prölss/Martin/Schneider, § 152 Rn. 13; Langheid/Wandt/Heiss, VVG, 2. Aufl., § 152 Rn. 13; Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl., § 152 Rn. 6; a.A. Langheid/Rixecker/Grote, VVG, 6. Aufl. § 152 Rn. 12). Es würde dem Sinn des Widerspruchsrechts zuwiderlaufen, wenn dem Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten belassen würden (Langheid/Wandt/Heiss a.a.O.).

Den Rückkaufswert hat die Beklagte mit 1.568,96 EUR beziffert. Ebenso hat die Beklagte die Abschlusskosten mit 1.326,59 EUR genannt. Der Kläger hat sich diese Beträge zuletzt zu Eigen gemacht. Soweit er zuvor geltend gemacht hat, die Angaben der Beklagten - auch zu den Abschlusskosten - seien überhöht (Schriftsatz vom 01.06.2018), ist dem deshalb nicht mehr nachzugehen, zumal sich die evtl. Berücksichtigung zu hoher Abschlusskosten hier zu Gunsten des Klägers auswirken würde. Hieraus folgt ein Anspruch des Klägers in Höhe von 2.895,55 EUR. Die gezahlten Prämien für das erste Versicherungsjahr ergeben eine deutlich geringere Summe (Tarifbeitrag insgesamt einschließlich Zusatzversicherungen 122,66 EUR / Monat). Einschließlich der Erstattung der nach dem Widerruf gezahlten Prämien (§ 9 Abs. 1 VVG) von insgesamt 3.416,44 EUR ergibt sich ein Forderungsbetrag von 6.311,99 EUR.

3. Kein Widerspruch zum Unionsrecht

Das hier maßgebliche nationale Recht steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.

a) Dies gilt zunächst für die Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG vom 05.11.2002 (LebensversicherungsRL). Diese hatte die früher maßgebliche Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung ersetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C 209/12, juris) und war insbesondere mit dem einschlägigen Artikel 35 bis zum 31.12.2015 in Kraft (vgl. Art. 311 Abs. 2 der RL 2009/138/EG - Solvabilität II). Die hier maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 35 Rücktrittszeitraum

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.

(2) ...

Der 53. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.

Somit sind die unionsrechtlichen Vorgaben denjenigen, die der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (a.a.O.) zu Grunde liegen, vergleichbar. Auch der zwischenzeitlich - seit 01.01.2016 - maßgebliche Art. 186 Abs. 1 der RL Sovabilität II enthält eine vergleichbare Regelung. Demnach läuft eine nationale Bestimmung, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, der Richtlinie zuwider (Tz. 26). Allgemein gilt, dass der nationale Gesetzeber dafür Sorge zu tragen hatte, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist (Tz. 23).

Mit diesen Vorgaben steht die dargestellte Regelung des deutschen Rechts in Einklang. Das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers ist zeitlich nicht begrenzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG). Die Rechtsfolgenregelung gewährleistet auch im Fall der §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG die praktische Wirksamkeit des unionsrechtlich vorgegebenen Widerrufsrechts. Dies wäre allerdings nicht der Fall, wenn der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers sich auf die gezahlten Prämien des ersten Versicherungsjahrs beschränken würde, denn ein Widerrufsrecht, welches dem Versicherer einen ggfls. überwiegenden Teil der gezahlten Prämien belässt, ist praktisch nicht wirksam (vgl. Langheid/Wandt/Eberhardt, VVG, 2. Aufl., § 9 Rn. 23). Indessen besteht im Fall der Lebensversicherung die weitergehende Rechtsfolge des § 152 Abs. 2 VVG. Dadurch, dass der Versicherungsnehmer - wie oben dargestellt - das ungezillmerte, nicht durch Abschluss—und Vertriebskosten geminderte Deckungskapital erhält, ist die praktische Wirksamkeit des durch die Richtlinie vorgegebenen Lösungsrechts gewahrt. Die vom nationalen Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung bewegt sich innerhalb des durch Art. 35 der Lebensversicherungs-RL (nunmehr Art. 186 RL Solvabilität II) eröffneten Rahmens.

b) Ebenfalls steht Art. 7 der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 (Fernabsatz RL II) nicht entgegen. Dieser lautet:

Art. 7 Zahlung für eine vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung

(1) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 6 Absatz 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Mit der Erfüllung des Vertrags darf erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Der zu zahlende Betrag darf

- einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht;- nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Verbraucher keinen Betrag schuldet, wenn er eine Versicherungspolice kündigt.

(3) Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäß Absatz 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 Absatz 1 ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.

(4) Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzüglich und spätestens binnen 30 Kalendertagen jeden Betrag, den er von diesem gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen ist der in Absatz 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anbieter die Mitteilung über den Widerruf erhält.

Nach wohl herrschender Ansicht in der Literatur (vgl. Wandt/Ganster, VersR 2008, 425; Looschelders/Pohlmann/Heinig/Makowsky, VVG 3. Aufl., § 9 Rn. 30 f.; Prölss/Martin/Armbrüster, § 9 Rn. 28; Langheid/Wandt/Eberhardt, VVG, 2. Aufl., § 9 Rn. 23) verstößt die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG, wonach der Erstattungsanspruch des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers auf die Prämien des ersten Jahres beschränkt ist, gegen die Vorgaben der Richtlinie, sofern der Vertrag im Fernabsatz zustande gekommen ist und damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt.

Ob dies im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht der Fall ist, kann indessen dahinstehen. Denn jedenfalls im Bereich der Lebensversicherung, in welchem neben § 9 Abs. 1 auch § 152 Abs. 2 VVG maßgeblich ist, ist die Regelung richtlinienkonform. Die zu der Vorschrift des § 9 Abs. 1 VVG in der Literatur geführte Diskussion geht überwiegend auf die Besonderheiten des § 152 Abs. 2 VVG nicht oder nur am Rande ein.

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2, erster Spiegelstrich, ist es richtlinienkonform, wenn dem Versicherer trotz Widerrufs ein seiner bisher erbrachten Dienstleistung entsprechender Betrag verbleibt. Der Lebensversicherer hat auch im Fall des Widerrufs Dienstleistungen erbracht. Er hat faktisch Versicherungsschutz gewährt (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 - IV ZR 343/15, juris Rn. 29). Er hat die in den Prämien enthaltenen Sparbeiträge angelegt. In beidem Zusammenhang sind ihm Verwaltungsaufwendungen entstanden.

Es ist nach Ansicht des Senats vertretbar und hält sich noch innerhalb des durch die Richtlinie vorgegebenen Regelungsspielraums, den dem Versicherer nach Auskehrung des ungezillmerten Deckungskapitals noch verbleibenden Betrag als Vergütung für die bereits erbrachte Dienstleistung zu begreifen (vgl. insoweit die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/11469, Seite 21). Diese Vergütung darf das nationale Recht dem Versicherer trotz Widerrufs belassen.

c) Der Senat hat davon abgesehen, die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im - hier gegebenen - Fall einer noch mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist die Vorlage fakultativ. Der Senat hält es für sachgerecht und geboten, die Vorlage nicht vor höchstrichterlicher Klärung der vorgreiflich aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zum Umfang des Anspruchs nach § 152 Abs. 2 VVG, vorzunehmen.

III. Folgerungen für die einzelnen Klageanträge

1. Klageantrag 1 a einschließlich des hierzu gestellten Hilfsantrags ist unbegründet.

Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172, Rn. 26). Der Kläger bedarf für die Rückabwicklung des hier streitigen Vertrags nicht der geforderten Auskünfte zu Verwaltungs- und Risikokosten. Für die Rückabwicklung, die hier nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 152 VVG erfolgt, sind diese Angaben irrelevant.

Die Abschluss- und Vertriebskosten, die zur Bestimmung des ungezillmerten Deckungskapitals von Relevanz sind, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 30.04.2018 (As. II 221) benannt und hierdurch die geschuldete Auskunft erteilt. Eine weitergehende Aufgliederung, insbesondere nach Datum und Betrag, kann nicht verlangt werden. Die vom Kläger verlangten detaillierten Einzelangaben würden inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten als Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinauslaufen (BGH; Urteil vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15, juris Rn. 15). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richtet sich aber nur danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (BGH Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris Rn. 25).

2. Der Klageantrag 1 b ist unbegründet. Der Widerruf des Versicherungsvertrags war zwar wirksam, er hat sich indessen entgegen der Ansicht des Klägers nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB umgewandelt, vielmehr bestimmen sich die Rechtsfolgen nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG.

3. Der Klageantrag Ziffer 2 ist unbegründet. Zum überwiegenden Teil scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) schon daran, dass kein Auskunftsanspruch besteht (s. o.).

Bezüglich der Abschlusskosten würde der Anspruch voraussetzen, dass die begründete Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Insoweit legt der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 01.06.2018 plausibel dar, dass die von der Beklagten genannten Beträge in der Summe zu hoch seien, da sie die insgesamt gezahlten Prämien deutlich übersteigen. Eine überhöhte Angabe, insbesondere der auf das Deckungskapital aufzuschlagenden Abschlusskosten, begünstigt indessen den Kläger. Es mangelt deshalb an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Klägers für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem Anspruch steht § 242 BGB entgegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 50 f.).

Weitere Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt sind nicht aufgezeigt.

4. Über Klageantrag 3 a ist nicht zu befinden, da der Kläger für den - hier gegebenen - Fall, dass Anträge 1 und 2 insgesamt unzulässig oder unbegründet sind, den hilfsweisen Zahlungsantrag 3 b stellt. Dies ist dahingehend auszulegen, dass unter dieser Voraussetzung Antrag 3 a nicht entschieden werden soll.

5. Der Klageantrag 3 b ist, wie oben dargestellt, gemäß §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG in der Hauptsache in Höhe von 6.311,99 EUR begründet. Die darüber hinausgehende Hauptforderung ist unbegründet.

Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) aus dem zurückzugewährenden Betrag von 2.895,55 EUR sind auf Grund der Mahnung vom 29.02.2016 ab 17.03.2016 geschuldet. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Anspruchs auf Rückgewähr der nach Widerruf - ab März 2016 - gezahlten Prämien (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG) trat angesichts der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 02.03.2016 Verzug jeweils mit Fälligkeit ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB); die Daten wurden vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2018 vorgetragen und nicht bestritten.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter Verzugsgesichtspunkten aus einem am 10.06.2016 schon begründeten Gegenstandswert von (bis zu) 4.000 EUR, somit einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 863,46 EUR, zu. Die Beklagte befand sich bereits in Verzug, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10.06.2016 erstmals tätig wurde. Die berechtigte Forderung des Klägers umfasste damals jedoch noch nicht die Rückgewähr von erst künftig zu zahlenden Prämien. Zinsen hierauf waren gemäß § 291 BGB zuzuerkennen.

IV. Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 91 a (bezüglich des Teilvergleichs), 97 Abs. 2 ZPO. Beide Seiten sind sowohl bezüglich des noch zu entscheidenden als auch hinsichtlich des durch Teilvergleich entschiedenen Streitgegenstandes teilweise unterlegen. Grundsätzlich waren zwar sämtliche Verträge rückabzuwickeln. Die Forderungen des Klägers waren jedoch, nicht zuletzt bezüglich des Umfangs geforderter Auskünfte, teilweise nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist zudem die Unzulässigkeit der erstinstanzlich allein erhobenen Feststellungsklage. Insgesamt entsprach es billigem Ermessen, die Kosten für beide Instanzen gegeneinander aufzuheben.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung wirft teilweise, wie oben im Einzelnen dargestellt, grundsätzliche und höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfragen auf.