LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2019 - 4 Sa 971/18
Fundstelle
openJur 2019, 33807
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens.

2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.

3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18 - wird - unter gleichzeitiger Abweisung der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. im Berufungsrechtszug - zurückgewiesen.2.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.3.Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit ihre Berufung gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags (Ziff. 1 der Berufungsanträge) zurückgewiesen und ihre Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. (Ziff. 4 der Berufungsanträge) abgewiesen wurden. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, insoweit hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich, sowie über Auskunftsansprüche. Zweitinstanzlich hat die Klägerin zudem unter Berufung auf einen Betriebsteilübergang die Klage auf Feststellung des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) erweitert.

Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in C.. Die am 04.01.1985 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 13.07.2009 bei der Schuldnerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Zuletzt war sie auf dem dienstlichen Einsatzort E. stationiert. Ihr monatlicher Bruttoverdienst betrug 3.000,00 €. Nach der Geburt ihres Kindes am 08.12.2017 befand sich die Klägerin in Elternzeit.

Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in E. und C.-U. hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten zu 1) mit Stand August 2017 insgesamt 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. In der Firmenzentrale in C. waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in C. stationiert.

Bei der Organisationsstruktur des Kabinenpersonals im täglichen Flugbetrieb bekleidete die höchste operative Ebene im Bereich "G." Herr P. als "Head of Flight Operations" in C.. Diesem oblag die vollständige operative und administrative Leitung des gesamten Flugbetriebs. Ihm unterstellt waren die Abteilung Cabin Crew mit der Leiterin Frau X. sowie die Abteilung Crew Operations. Die individuellen Flugpläne wurden zuletzt in der Abteilung Crew Planning in C. für den gesamten Flugbetrieb erstellt. Bei personellen Engpässen erfolgte über das sog. "proceeding" häufiges Einsetzen des Flugpersonals außerhalb der Heimatflughäfen. Der Leiterin der Abteilung Cabin Crew Frau X. oblag die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung aller Betriebsregeln im Bereich Kabine, d.h. insbesondere die Durchsetzung von Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie die Personalplanung des gesamten Kabinenpersonals einschließlich der Begründung, Beendigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen. Ihr unterstellt waren die Regionalmanager und zwar der Regionalmanager West Herr O., der für die Stationen E., L. und Q. zuständig war, sowie die Regionalmanagerin Nord und Süd Frau C., die für die Stationen C., I., M., N., T., O. und G. zuständig war. Die Regionalmanager waren als Flugbegleiter angestellt und in der Regel auch im operativen Flugbetrieb eingesetzt. Die Regionalmanager waren Bindeglied zwischen den Areamanagern vor Ort und der Leitung in C.. Sie hatten keine eigenen Entscheidungskompetenzen, sondern lediglich begleitende Funktionen, indem sie an Personalgesprächen über Einstellungen bzw. Änderungen von Arbeitsverträgen teilnahmen und eine Empfehlung abgaben. Den Regionalmanagern waren die Areamanager für das Kabinenpersonal beigeordnet. Bei den Areamanagern handelte es sich ebenfalls um Flugbegleiter, welche diese Position als Zusatzfunktion ausübten. Der Areamanager Nord war zuständig für die Stationen C., I. und M., die Areamanagerin West für die Stationen E., L. und Q. sowie die Areamanagerin Süd für die Stationen N., O., T. und G.. Wegen der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Regional- und Areamanager im Einzelnen wird auf die Beschreibungen im Betriebshandbuch der Schuldnerin, dort Blatt 45-47 Bezug genommen (Anlage BK 30, Blatt 764 f. der Akte). Die Stationen waren Beginn der regelmäßigen Tätigkeit der einzelnen Crewmitglieder bzw. Startpunkt der Verbringung zum tatsächlichen Einsatzort (proceeding).

Der Crew Contact in E. wurde zum 30.06.2017 geschlossen und vollständig von C. aus realisiert, was durch ein Schreiben von Frau X. vom 13.02.2017 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angekündigt worden war. Im Rahmen der Integration der M. bei der Schuldnerin waren Funktionen in C. konzentriert worden. Mit dem ursprünglichen Head of Crew Operations Herrn G. aus E. war zum März 2017 ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Als neue Head of Crew Operations hatte sich mit Schreiben vom 13.02.2017 Frau F., angesiedelt an der Zentrale der Schuldnerin in C., den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgestellt. Dieser oblag in ihrer Funktion als OC Crew Planning die Einsatz- und Bereitstellungsplanung der Kabinencrews. Ab Sommer 2017 erfolgte diese Planung sowie die Einsatzplanung der Kabinencrew-Verkehre zwischen den einzelnen Stationen, die Kabinencrew-Kapazitätsplanung, die Erstellung der Dienstpläne und die gesamte Urlaubsplanung für das Kabinenpersonal durch die Teams der OC Crew Planning vollständig von C. aus.

Die gesamte Flugzeugflotte der Schuldnerin enthielt zum Stichtag 15.08.2017 die folgenden Flugzeugtypen: elf Airbus A 319, 63 Airbus A 320, zwei Airbus A 321, 17 Airbus A 330-200 und 14 Boeing. Die Tochtergesellschaft, die ÷. Ferienfluggesellschaft O. Luftfahrt GmbH (im Folgenden O.) verfügte über 17 Airbus A 321. Die Tochtergesellschaft Luftfahrtgesellschaft X. mbH mit Sitz in E., dies ist die Beklagte zu 2), hatte 20 Bombardier Dash Q 400 im Einsatz, die Tochtergesellschaft C. verfügte über einen Airbus A 320, vier Airbus A 321, zwei Small Planet A 320 (extern vergeben) und eine Meridiane B 738 (extern vergeben). Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin, sondern alle Flugzeuge waren von der Schuldnerin bei verschiedenen Lessoren geleast. Die Flugzeuge waren im Zuge vorheriger Restrukturierungen verkauft und zurückgeleast worden (sog. "sale and lease back"). Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb v.a. mit den Flugzeugtypen der A 320-Familie sowie des A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt. Der Flugzeugtyp A 330 wurde hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt. Seit Anfang des Jahres 2017 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. wetlease u.a. für die Euro x. GmbH (im Folgenden Euro x.). So flogen bis zu 31 Flugzeuge der Schuldnerin im wetlease im Auftrag der Euro x.. Beim sog. wetlease stellte die Schuldnerin dem Vertragspartner das (ihrerseits geleaste) Flugzeug, samt Crew und führte den G. für den Vertragspartner in dessen Streckennetz und unter dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis ("Air Operator Certificate", kurz "AOC") durch, gekennzeichnet durch "operated by Air C.". Die im wetlease eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der Auftraggeber versehen und in deren Farben lackiert. Die Mitarbeiter im wetlease arbeiteten jedenfalls teilweise in den Uniformen des Auftraggebers. Durchsagen und Catering erfolgten nach Euro x.-Standard. Die Bodenabfertigung erfolgte ebenfalls durch Euro x..

Für das Kabinenpersonal war auf Basis des am 07.06.2016 gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG zwischen der Schuldnerin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden PV Kabine) gebildet.

§§ 80 ff. TVPV enthalten u.a. folgenden Regelungen:

"§ 80 Betriebsänderung

Die airc. hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebs, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. …

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten:

1. Einschränkungen und Stilllegung des gesamten Flugbetriebes

oder von wesentlichen Teilen …

§ 81 Interessenausgleich über Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwischen der airc. und der Personalvertretung ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von der airc. und der Personalvertretung zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). …

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können die airc. oder die Personalvertretung den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. …

Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können die airc. oder die Personalvertretung die Einigungsstelle anrufen. …

(3) Die airc. und Personalvertretung sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der airc. und der Personalvertretung. …

§ 83 Nachteilsausgleich

(1) Weicht die airc. von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, die airc. zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

…

(3) Die Abs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die airc. eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden."

Die Gewerkschaft ver.di und die Schuldnerin schlossen am 08.12.2016 den Tarifvertrag "TV Air C.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung" (im Folgenden TV Pakt). In diesem hieß es auszugsweise:

"§ 1

Grundlagen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung

(1) Das Management Board der Air C. hat am 27.09.2016 das neue Geschäftsmodell der Air C. auf der Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses vorgestellt, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre nachhaltig sichern soll.

(2) Aus Anlass bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen - wie zum Beispiel Wetleases, … - vereinbaren die Parteien zusammenzuwirken, um Wachstum für Air C. in ihren neuen Märkten und Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern.

(3) … Daher sagt Air C. hiermit zu, dass

- die heutigen Arbeitsverträge der Air C. Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben,

- Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden,

- die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Gültigkeit behalten,

- die Personalvertretung der Air C. Kabine im Amt bleibt und

- die ver.di weiterhin Tarifpartner bleibt.

…

§ 2

Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine

(1) Zur Umsetzung der Wachstumsperspektiven in der Kabine wird Air C. in 2016 und 2017 voraussichtlich insgesamt ca. 500 Cabin Crew Member (CCM) neu einstellen sowie zusätzlich ca. 40 freie Purser-Stellen und ca. 100 freie Stellen für Senior Cabin Crew Member (SCCM) besetzten.

(2) Air C. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.

(3) Interessenausgleichs- / Sozialplanverhandlungen, deren Inhalt zur Umsetzung personeller Maßnahmen beschränkt ist auf Änderungskündigungen, sind weiterhin auf betrieblicher Ebene möglich. Sollten die Betriebsparteien nicht zu einer Einigung kommen, wird in Abweichung von § 81 TVPV nicht die Einigungsstelle angerufen, sondern ist ein Sozialtarifvertrag über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit ver.di abzuschließen.

§ 3

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der Air C. für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. …

§ 6

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 08.12.2016 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2020 gekündigt werden."

Am 24.02.2017 schlossen die Schuldnerin und die PV Kabine die Betriebsvereinbarung zur Umstrukturierung der Air C. für das Kabinenpersonal (im Folgenden RIA-UK). In dieser hieß es u.a.:

"Präambel

Die airc. muss wegen der derzeitigen Ertragslage die Organisationsstruktur des Flugbetriebs ändern. Insbesondere erfolgt die Ausgliederung des Touristikgeschäfts, die Bereederung von Flugzeigen im Rahmen der mit der Deutsche M. Group (Deutsche M. AG, Euro x. GmbH und B. Airlines AG) getroffenen Wetlease-Vereinbarung /ACMIO-Operation) und eine Neuausrichtung der verbleibenden Kapazitäten im Rahmen des Programms "New Airc.".

…

In der Anlage 1 zum RIA-UK "ACMIO/New Air C." hieß es u.a.:

§ 1

Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass es zukünftig Stationen mit reiner ACMIO-Bereederung, reine New-Airc.-Stationen, sowie Stationen mit gemischter Bereederung gibt. Die Zuordnung zur ACMIO-Operation ergibt sich bei ausschließlichen ACMIO-Stationen aus der entsprechenden Stationierung.

…

Die Beschäftigten der Stationen M., Q. und O. werden vorübergehend der ACMIO-Operation an anderen Stationen zugeordnet.

An "gemischten Stationen" erfolgt die individuelle Zuordnung nach den Regelungen des nachstehenden § 2 mit der Aufnahme der ACMIO-Operation an der jeweiligen Station. …

§ 2

Zur Stationierung bzw. Bereederung der ACMIO-Operation und der "New airc." erfolgen konkret zu bestimmende Maßnahmen, insbesondere:

1. Rückkehrwünsche von ehemals ab der Station CGN Beschäftigten gemäß Interessenausgleich- und Sozialplan über die Umstationierung Kabinenpersonal auf der Station CGN vom 17.02.2016

2. Wechselwunschliste (WWL)

3. Freiwilligenabfrage/Ausschreibungen

4. Förderungen

5. Neueinstellungen (inkl. ready entrySCCMA)

6. Direktionsrecht, Auswahl nach sog. "negativer Betriebszugehörigkeit" auf der jeweiligen Station

§ 3

Alle Wechselwünsche, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Interessenausgleichs auf der Wechselwunschliste dokumentiert sind, werden bis zum 31.12.2017 gewährt - vorbehaltlich, dass an der bisherigen "abgebenden" Station keine Personalunterdeckung entsteht. …

§ 6

Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen Operation (ACMIO bzw. "New airc.") verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der airc.. Die Durchlässigkeit zwischen "New airc." und der "ACMIO-Operation" wird gewährleistet, z.B. durch Ausschreibung von Stellen und Umschulungen sowie die weiterhin gültige einheitliche Betriebszugehörigkeits- und Wechselwunschliste. …"

Die Planung des Flugbetriebs erfolgte wie bisher auf dem Grundsystem Aims und dem Zusatzmodul Jeppesen. Zunächst wurden unter Berücksichtigung des Flugplans die monatlich vorgegebenen Strecken erfasst. Im Anschluss daran wurden die jeweiligen Flugzeuge zugeteilt, wobei die Sonderlackierung im wetlease berücksichtigt wurde. Anschließend wurden auf der Grundlage der Strecken- und Flugzeugplanung die Besatzungen unter Berücksichtigung von Sonderwünschen geplant und im Ergebnis Dienstpläne erstellt. In der tatsächlichen Umsetzung wurden die Maßnahmen aus §§ 2,3 RIA-UK nicht bzw. nur teilweise umgesetzt. Die überwiegende Anzahl des Cockpit- als auch des Kabinenpersonals wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Die Mitarbeiter an den "gemischten" Stationen (E., N., I. und T.) wurden sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Nichts anderes galt für die Mitarbeiter an reinen ACMIO-Stationen oder reinen Stationen mit eigenwirtschaftlichem Flugbetrieb. Diese wurden entsprechend proceeded. Letztlich wurden Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Durchführung des wet lease von allen deutschen Standorten aus eingesetzt. Grundlage der Durchführung der Flüge auch im wetlease war im Bereich Cockpit und Kabine das Betriebshandbuch der Schuldnerin.

Im Mai/Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die Air C. PLC, die Beklagte zu 2). Deren Flugzeuge leaste die Schuldnerin sodann von der Beklagten zu 2) und verleaste sie zugleich an die Beklagte zu 2) zurück. Die Beklagte zu 2) erbrachte zuletzt im Rahmen des wetlease mit diesen von der Schuldnerin überlassenen Maschinen für diese "Shuttle-Dienste" zu den Langstreckenflughäfen E. und C.. Eigene Flugstreckenrechte (im Folgenden: "Slots") hatte die Beklagte zu 2) damals nicht inne. Ein "Slot" beschreibt das Recht, an koordinierten (meist größeren) Flughäfen innerhalb bestimmter Zeitfenster Flugzeuge starten und landen zu lassen. Für die Durchführung eines Fluges sind also zwei Slots (einer am Start- und einer am Zielflughafen) erforderlich. Slots sind also Nutzungsrechte, die nur in bestimmten vorgegebenen Verfahren vergeben und übertragen werden können. Die Schuldnerin war ursprünglich "im Besitz" von insgesamt mehrerer tausend verschiedener Slots.

Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag entsprach (36a IN 4295/17). Es bestellte den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Sachwalter.

Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Hierbei kam die Schuldnerin zu dem Ergebnis, dass kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorlag.

Nachdem die Schuldnerin bereits im September 2017 damit begonnen hatte, ihr Langstreckenflugprogramm von E. und C. aus einzustellen, teilten die Fluggesellschaft D. Flugdienst GmbH und die Euro x. am 19.09.2017 mit, dass sie die zuvor seitens der Schuldnerin angeflogenen Reiseziele (Langstrecke) übernehmen würden.

Am 29.09.2017 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters der Schuldnerin den Rahmentarifsozialplan Transfer airc. PLC & Co Luftverkehrs KG (im Folgenden S.). In diesem hieß es u.a.:

"Präambel

…

Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages ist angedacht, Vermögenswerte der airc. PLC & Co Luftverkehrs auf verschiedene Erwerber zu übertragen. Der Arbeitgeber wird seine Betriebstätigkeit spätestens nach Veräußerung der Betriebsmittel nicht mehr fortführen können. Vor diesem Hintergrund droht, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten beim Arbeitgeber nicht mehr möglich ist.

§ 1

Struktur des Tarifwerks und allgemeine Tariföffnungsklausel

Dieser Tarifvertrag enthält Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen.

Die Tarifvertragsparteien ermächtigen die Betriebsparteien der airc. PLC & Co Luftverkehrs KG zur Ausfüllung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen (Öffnungsklausel).

§ 2

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte und Auszubildende, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind.

…

§ 4

Interessenausgleich/Sozialplan

Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. …

…"

Am 12.10.2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter, der Generalbevollmächtigte sowie der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"I. …

1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.

2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der Air C. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden:

1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber Euro x. im Rahmen des sog. "Wet Lease" für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG. Die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. …

5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. …

7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der Air C. PLC Co. Luftverkehrs KG soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt. …"

Am 12.10.2017 verfügte die Schuldnerin nach den Angaben des Beklagten zu 1) noch über 132 Flugzeuge. Zudem wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12.10.2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. Gruppe die Beklagte zu 2), die O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle; dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. Gruppe 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400, betrieben von der Beklagten zu 2), zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der Deutschen M. AG (im Folgenden M. AG) stehende Airbus A 320, die bisher im wetlease für die Euro x. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. Gruppe auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 verkaufte die Schuldnerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2) an die M. Commercial Holding GmbH. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, bis zum Vollzugstag 09.01.2018 den operativen Betrieb der Beklagten zu 2) aufrecht zu erhalten, Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen AOC der Beklagten zu 2) sowie bei der Erweiterung des AOC der Beklagten zu 2) auf den A 320 zu leisten sowie Slots in die Beklagte zu 2) einzubringen.

Bereits mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein. Hiervon waren 17 A 330 sowie ca. 900 Mitarbeiter betroffen. Von den 17 A 330 wurden 16 bis zum 31.10.2017 an die Lessoren zurückgegeben und ein weiterer am 06.11.2017. Unter dem 27.10.2017 wurde der letzte eigenwirtschaftliche G. der Schuldnerin durchgeführt. Bis zum 31.10.2017 waren bereits acht A 320, zwei A 319 und neun Boeing 737 an die Lessoren zurückgegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Berufungserwiderung Bezug genommen. Im Rahmen eines sog. Asset Purchase Agreements vom 27.10.2017 wurden eine Reihe von einzelnen Vermögensgegenständen der Schuldnerin an die f. Jet Airline Company Limited (im Folgenden f. Jet) übertragen (Slots, bestimmte Buchungsdaten, soweit die Passagere zugstimmt hatten, 160 Flugzeugsitzbezüge, ein sog. Crew Container auf dem Rollfeld des Flughafen C.-U., der als Aufenthaltsraum diente).

Die M. AG meldete am 31.10.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontroll-VO) bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 ist hierzu festgehalten:

"Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses …

1. …

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

- Deutsche M. AG ("M.", Deutschland)

- O. Luftfahrt GmbH ("O.", ×.), Teil der Air-C.-Gruppe,

- Luftfahrtgesellschaft X. mbH ("LGW", Deutschland), ebenfalls Teil der Air-C.-Gruppe.

M. erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der Air-C.-Gruppe, d.h. über die Gesamtheit von O. und LGW.

Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

…

- LGW: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb LGW im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an Air C. vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach E. und C., in erster Linie als Zubringer für Air-C.-Tätigkeiten. LGW soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air C. betriebenen Flugplanes im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen C.-U., E., G. und N.) auf LGW zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. …"

Im weiteren Verlauf kam die Übernahme der O. nicht zustande. Indes genehmigte die Europäische Kommission die Übernahme der Beklagten zu 2) unter Auflagen, insbesondere einer reduzierten Übertragung der den Flughafen E. betreffenden Slots. Zu einem von den Parteien nicht näher bezeichneten Zeitpunkt übertrug die Schuldnerin ein Paket von Slots auf die Beklagte zu 2), die in der Folge an die M. Gruppe veräußert wurde.

Nach der Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs mit Ablauf des 27.10.2017 erfolgten seitens der Schuldnerin nur noch Flugleistungen im wetlease. Dies erfolgte von den Stationen I., L. und T. aus. Sofern erforderlich, wurde durch proceeding das Personal der Station G. eingesetzt. Jedenfalls im Oktober und November 2017 wurden dazu 13 Airbus A 320 für das wetlease mit Euro x. weiter genutzt. Im Dezember 2017 waren es jedenfalls noch bis zu 8 Flugzeuge. Der auf sechs Jahre abgeschlossene wetlease-Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) wurde im Zusammenhang mit der Einstellung des Flugbetriebs der Schuldnerin beendet und zwischen der Euro x. GmbH als Leasingnehmer und der Beklagten zu 2) als Leasinggeber neu abgeschlossen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zu 1) zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte am gleichen Tag gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und rief die Arbeitsleistung der Klägerin nicht mehr ab. Sie erhielt ab November 2017 keine Vergütung mehr.

Die f. Jet meldete am 07.11.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontroll-VO an. Dazu heißt es im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.11.2017:

"Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses …

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen.

Die Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

- F. Jet (VK),

- D. Air C. Assets ("Zielunternehmen", Deutschland).

F. Jet übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von Air C..

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- F. Jet: preisgünstige Direktflüge im europäischen Flugverkehr;

- Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von Air C. am Flughafen C.-U. gehörten, so unter anderem Zeitnischen und Nachtabstellplätze. …"

Die europäische Kommission erhob im weiteren Verlauf gegen den Zusammenschluss keine Einwände.

Am 17.11.2017 schloss die Schuldnerin mit der ebenfalls auf Grundlage eines Tarifvertrages eingerichteten Personalvertretung für das Cockpitpersonal (im Folgende PV Cockpit) einen Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsänderung. Am 27.11.2017 kündigte die Schuldnerin allen Piloten mit Ausnahme derjenigen, zu deren Kündigungen öffentlichrechtliche Zustimmungen einzuholen waren, mit Wirkung zum 28.02.2018. Entsprechende Kündigungen erfolgten gegenüber dem Bodenpersonal.

Die Schuldnerin war auch in die Kommunikation mit der PV Kabine eingetreten. Am 14.09.2017 hatte es ein erstes Sondierungstreffen mit Vertretern der PV Kabine und der Schuldnerin gegeben. Mit Schreiben vom 02.10.2017 unterrichtete die Schuldnerin die PV Kabine über eine mögliche Stilllegung zum 31.01.2018. Zwar sei die unternehmerische Entscheidung zum weiteren Vorgehen noch nicht gefallen. Gleichwohl bat die Schuldnerin die PV Kabine Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen und schlug zugleich konkrete Verhandlungstermine vor. In dem Antwortschreiben der PV Kabine vom 09.10.2017 hieß es u.a.:

"…

Was den Eintritt in Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans ggfs. Transfersozialplans anbetrifft, so möchten wir an die Regelung in § 2 Absatz 2 und 3 TV Pakt für Wachstum und Beschäftigung erinnern. Sollte sich der Verhandlungsgegenstand auf geplante Beendigungskündigungen beim Kabinenpersonal erstrecken, so wäre für diese Maßnahme zunächst eine tarifliche Einigung sowohl zu einem Sozialplan, wie aber auch zu einem Interessenausgleich mit ver.di zu treffen.

…"

Das Schreiben enthielt außerdem einen umfangreichen Fragenkatalog. Mit E-Mail vom 10.10.2017 übermittelte die Schuldnerin der PV Kabine ihre Antwort sowie Entwürfe für einen Interessenausgleich, einen Sozialplan sowie eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer Transfergesellschaft. Am 11.10.2017 fand eine Videokonferenz der Schuldnerin mit Vertretern der PV Kabine statt. Die PV Kabine übermittelte der Schuldnerin mit Schreiben vom 12.10.2017 einen weiteren Fragenkatalog. Hierzu existierte ein Antwortschreiben der Schuldnerin vom 13.10.2017. Es gab zudem ein Schreiben der Schuldnerin vom 12.10.2017 zur Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 KSchG, das von der damaligen Personalleiterin der Schuldnerin Dr. O. unterzeichnet und auf dem Schreiben vermerkt war: "Entgegengenommen am 16.10.17 / 1110 [Uhr] / mit Anlagen". Ob dieses Schreiben bei der PV Kabine eingegangen ist, ist streitig. Nach Erörterungen im Wirtschaftsausschuss in Anwesenheit von drei Vertretern der PV Kabine folgte eine E-Mail-Korrespondenz vom 18.10.2017 und 19.10.2017. Mit E-Mail vom 06.11.2017 bekräftigte die Schuldnerin gegenüber der PV Kabine das Angebot auf Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs/Sozialplans betreffend die Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs. Mit E-Mail vom 07.11.2017 bat die PV Kabine um die Vorlage weiterer Unterlagen, die telefonisch in Aussicht gestellt worden seien und schlug den 21.11.2017 und/oder den 24.11.2017 als Verhandlungstermine vor. Mit E-Mail vom 13.11.2017 bot die Schuldnerin der PV Kabine die Einsicht in Unterlagen und Dokumente im Datenraum an. Nachdem es Korrespondenz über die genauen Modalitäten, insbesondere die Personen, die Einsicht nehmen, sowie eine Vertraulichkeitserklärung gegeben hatte, nahmen Vertreter der PV Kabine und deren Bevollmächtigte am 21.11.2017 Einsicht in einen mit die Betriebsstilllegung und den Verkaufsprozess verschiedener Betriebsmittel betreffenden Informationen befüllten Datenraum. Ob damit der PV Kabine sämtliche relevante Informationen zur Verfügung gestellt wurden, bewerten die Prozess- wie die Betriebsparteien unterschiedlich. Mit E-Mail vom 28.11.2017 forderten die Schuldnerin und der Sachwalter die PV Kabine auf, die Interessenausgleichsverhandlungen am 29.11.2017 und am 30.11.2017 fortzusetzen. Die PV Kabine sagte diese Verhandlungstermine ab, weil sie erst die Ergebnisse von Gerichtsterminen am 08.12.2017 und 21.12.2017 abwarten wollte. Mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärten die Schuldnerin sowie der Sachwalter gegenüber der PV Kabine die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert. Sie müssten deshalb die Einigungsstelle anrufen.

Das LAG Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17 - (Vorinstanz ArbG Berlin, Beschluss vom 02.11.2017 - 3 SBV Ga 13035/17) das Begehren der PV Kabine zurück, weitere Informationen von der Schuldnerin zu erlangen; die PV Kabine sei jedenfalls seit Einsichtnahme in den Datenraum am 21.11.2017 hinreichend informiert gewesen. Nachdem die PV Kabine mit Schreiben vom 01.12.2017 die Errichtung einer Einigungsstelle abgelehnt und die Schuldnerin bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 100 ArbGG gestellt hatte, einigten sich die Betriebsparteien im Anhörungstermin am 22.12.2017 auf die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Einigungsstelle erklärte sich durch Spruch vom 11.01.2018 für unzuständig.

Zuvor hatte die Schuldnerin am 06.11.2017 bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 122 Abs. 1 InsO gestellt. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17 - mit der Begründung zurück, dass insbesondere wegen der Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Piloten eine Betriebsänderung bereits begonnen habe.

Am 02.01.2018 einigten sich die Schuldnerin und die U. D. Group Airlines PLC auf die Übernahme von Anteilen an der Air C. Aviation GmbH, einer weiteren Tochter der Schuldnerin. Unmittelbar vor Vollzug des Vertrages übertrug die Schuldnerin Slots auf die Air C. Aviation GmbH.

Seit November 2017 bot die D. Flugdienst GmbH, eine Tochtergesellschaft der U. D. Group Airlines PLC, die Langstreckenziele Punta Cana und Cancun an, die zuvor von der Schuldnerin bedient worden waren. Seitdem flog auch die Euro x. GmbH ab E. ebenfalls Punta Cana und Cancun sowie Varadero und Puerto Plata an. Seit November 2017 führte die M. AG mehrmals pro Woche den G. Berlin-New York durch, der zuvor ebenfalls durch die Schuldnerin geflogen worden war. Seit Mitte Januar 2018 bot die Euro x. Flüge von Salzburg nach Berlin und Düsseldorf an, die zuvor durch die Schuldnerin bedient worden waren und nachfolgend durch die Beklagte zu 2) im wetlease erbracht wurden.

Am 12.01.2018 gab die Schuldnerin bei der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige ab, die aus einem Anschreiben, einem Vordruck "Entlassungsanzeige" sowie mehreren Anlagen bestand (Anlagenkonvolut BB 10). In einer Anlage wurde die Zahl der regelmäßig beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter der Berufsgruppe 51422 - nach Standorten aufgeschlüsselt - mit 3.126 angegeben. Weiterhin war als Anlage eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer beigefügt, in der unter anderem Geschlecht, Alter und Wohnort der Betroffenen aufgeführt war. Mit Bescheid vom 12.01.2018 erklärte die Agentur für Arbeit Berlin Nord insbesondere, dass die Entlassungsanzeige am 12.01.2018 vollständig eingegangen sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 hörte er die PV Kabine zu beabsichtigten ordentlichen, fristgemäßen Kündigungen aller Kabinenmitarbeiter an (Anlage BKT 28), wobei er u.a. mitteilte, dass er bzgl. der Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz zunächst die ggf. erforderliche behördliche Zustimmung einholen würde.

Mit einem Schreiben vom 26.01.2018 widersprach die PV Kabine den beabsichtigten Kündigungen. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

"Ihre Anhörung gem. § 74 TV PV und § 95 SGB IX zu den beabsichtigten betriebsbedingten Beendigungskündigungen vom 19.01.2018

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. G.,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr vorgenanntes Anhörungsschreiben vom 19.01.2018 und die uns überlassenen Unterlagen. …

Sie unterrichten uns in dem Einleitungsschreiben darüber, dass nach der Eröffnung der Insolvenz vom 1. November 2017, nunmehr ordentliche betriebsbedingte Kündigungen beabsichtigt sind, die voraussichtlich noch im Januar 2018 gegenüber den in der Anlage 2 ihres Anhörungsschreibens aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Wahrung der vertraglichen Kündigungsfrist bzw. der abgekürzten Kündigungsfrist nach § 113 InsO ausgesprochen werden sollen.

…"

Ende Januar 2018 kündigte der Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der überwiegenden Anzahl der Kabinenmitarbeiter mit Ausnahme derjenigen mit Sonderkündigungsschutz.

Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren zuletzt - insbesondere durch Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21.12.2017 - bis zum 31.01.2018 befristet und mit Ablauf dieses Datums erloschen. Das Luftfahrtbundesamt hatte mit Bescheid vom 29.09.2017 nachträgliche Auflagen zur Betriebsgenehmigung der Schuldnerin erlassen. Mit Schreiben vom 13.10.2017 hatte die Schuldnerin dem Luftfahrtbundesamt mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, die ausreichende Finanzsituation für eine unbefristete Betriebsgenehmigung nachzuweisen. Daraufhin war die unbefristete Betriebsgenehmigung mit Bescheid vom 25.10.2017 widerrufen und nur noch bis zum 03.01.2018 befristet unter Auflagen erteilt worden. Mit Bescheid vom 21.12.2017 war sodann die Verlängerung bis zum 31.01.2018 erfolgt.

Am 22.02.2018 schlossen der Beklagte zu 1), die PV Kabine und ver.di einen Insolvenzsozialplan gemäß § 123 InsO.

Mit in Kopie als Anlage BKT 31 vorgelegtem Schreiben vom 26. April 2018 nebst Anlagen erstattete der Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit in Berlin eine Massenentlassungsanzeige. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die Agentur für Arbeit in Berlin deren vollständigen Eingang.

Am 30.04.2019 zeigte der Beklagte zu 1) Neumasseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg an, dass die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Masseverbindlichkeiten, die bis zum 30.04.2019 begründet wurden, unzulässig ist.

Am 18.06.2018 stimmte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der in Elternzeit befindlichen Klägerin zu (Bl. 16 GA).

Mit Schreiben vom 19.06.2018, der Klägerin zugegangen am 20.06.2018, kündigte der Beklagte zu 1) des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit Wirkung zum 30.09.2018 ordentlich.

Mit ihrer am 06.07.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie hat gemeint, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, weil dringende betriebliche Erfordernisse nicht gegeben seien. Entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) handele es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, vielmehr sei von einem Betriebsübergang bzw. mehreren Teilbetriebsübergängen auszugehen. Der Beklagte zu 1) sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr habe Euro x. - unter Zwischenschaltung der Beklagten zu 2) - von der Schuldnerin sämtliche Anteile an der Beklagten zu 2) übernommen und sei so in den Genuss der Slot-Rechte gekommen. Mit dem Eintritt in die Leasingverträge der 36 Flugzeuge und der sukzessiven Übernahme von Kabinenpersonal der Schuldnerin würden nunmehr die gleichen Strecken mit den gleichen Fluggeräten wie bei der Schuldnerin bedient. Ähnliches gelte im Verhältnis zu f. Jet, die Slots unmittelbar von der Schuldnerin übernommen habe. Hinzu komme die Übernahme von Buchungen. Und auch f. Jet habe sich bei dem fliegenden Personal vorrangig aus dem bisherigen Mitarbeiterstamm der Schuldnerin bedient. Es liege außerdem nahe, dass die Air C. Aviation GmbH vergleichbar mit der Beklagten zu 2) "Überträger" für Rechte und Flugzeuge, insbesondere Slots auf U. D./D. habe dienen sollen. Es gebe zudem Indizien, dass Personen in Schlüsselpositionen zu Wettbewerbern gewechselt seien, so z.B. die frühere Personalchefin O. zur M.. Aufgrund dieses Indiz sei nicht ausgeschlossen, dass auch andere Personen in Schlüsselfunktionen zu potenziellen Erwerbern gewechselt seien, was gegen eine Stilllegungsabsicht und für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang spreche. Im Übrigen genügten die von dem Beklagten zu 1) vorgetragenen Umstände nicht, um die Stilllegungsabsicht zu dokumentieren. Außerdem habe der Beklagte zu 1) keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen.

Die Kündigung sei zudem gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam, da vor Ausspruch der Kündigung kein Sozialtarifvertrag mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen, ja noch nicht einmal verhandelt worden sei.

Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung gerügt. Zunächst werde mit Nichtwissen bestritten, dass das als Anlage vorgelegte Anhörungsschreiben tatsächlich auch die Klägerin betreffe, weil eine Namensliste nicht vorgelegt worden sei. Es fehle außerdem ein Zugangsvermerk. Die PV Kabine sei nicht zutreffend und nicht ausführlich genug informiert worden, so dass ihr die Prüfung, ob es sich um eine Betriebsstilllegung oder eine Betriebsveräußerung gehandelt habe, nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat das Konsultationsverfahren gerügt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die PV Kabine gemäß § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich im Sinne einer mit Originalunterschrift versehenen Unterrichtung informiert worden sei. Auch hier seien die Informationen zu allgemein und nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin hat weiter die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bestritten.

Die Klägerin hat weiter gemeint, für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gegen den Beklagten zu 1) nach § 83 Abs. 3 TVPV i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG zu. Ende November/Anfang Dezember 2017 habe die Schuldnerin bereits allen Piloten und dem gesamten Bodenpersonal gekündigt. Mit Ausspruch der Kündigungen habe die Schuldnerin bereits eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durchgeführt bzw. unumkehrbar eingeleitet, da bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass auch das fliegende Kabinenpersonal nicht mehr benötigt werde. Dies sei jedoch geschehen, ohne zuvor einen Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG mit der Personalvertretung für das Kabinenpersonal ernsthaft bis zuletzt versucht zu haben. Ihr Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG und § 83 Abs. 3 TVPV sei damit jedenfalls bereits in dem Moment entstanden, in dem die Schuldnerin ohne den (hinreichenden) Versuch eines Interessenausgleichs ihre Piloten gekündigt habe. Schon damit haben sie die Betriebsänderung durchgeführt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 19.06.2018, der Klagepartei zugegangen am 20.06.2018, aufgelöst wird;

2.den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, über:

-Den Zeitpunkt der Übergabe des Wet-Lease-Geschäfts von der Schuldnerin auf die LGW.

-Die Durchführung des Wet-Lease bei der Schuldnerin durch eine genaue Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten.

-Die Anzahl, den Typ und die Kennung der Flugzeuge, welche durch die Schuldnerin auf die LGW übertragen wurden.

-Die Rechtsgeschäfte, welche der Übertragung der im Wet-Lease bei der LGW befindlichen Maschinen zu grundliegen.

-Der Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die Euro x. zuvor bei der Schuldnerin geflogen wurde und

-der Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die Euro x. bei der LGW geflogen wird.

3.Den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Angaben zur vollständigen oder teilweisen Unternehmensübernahme gemäß Artikel 8a (1)b)iii) der VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/93 DES RATES vom 18. Januar 1993 zu erteilen, welche Inhalt des Antrags an den Flughafenkoordinator zur Übernahme der Slots von der Air C. PLC & Co Luftverkehrs KG durch die f. Jet Airline Company am Flughafen C.-U. geworden sind;

4.hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, den Beklagten zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreits als Flugbegleiterin CCM-B zu beschäftigen;

5.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, festzustellen, dass ihr ein Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung sei wirksam, und dazu Folgendes behauptet: Am 12.10.2017 sei - vorbehaltlich der verschiedenen, erforderlichen Zustimmungserfordernisse und Beteiligungsrechte - die Entscheidung gefallen, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31.01.2018 stillzulegen. Der Stilllegungsbeschluss sei am 24.10.2017 bestätigt und öffentlich bekannt gemacht worden und sämtliche Dienstleister und Flughäfen, mit denen die Schuldnerin in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, seien hierüber informiert worden. Die Schuldnerin habe lediglich einzelne Assets an die f. Jet Airline Company Ltd. übertragen. Weder Flugzeuge, noch Funktionsträger seien von der Schuldnerin (direkt) auf f. Jet Airline Company Ltd. übergegangen. Die M.-Group habe weder Flugzeuge von der Schuldnerin übernommen (außer sie war Lessorin der geleasten Flugzeuge und diese wurden zurückgegeben), noch sei Anlage- oder Umlaufvermögen übergegangen. Auch seien keine Funktionsträger direkt von der Schuldnerin auf die M.-Group übergegangen. Die Schuldnerin habe ihre Anteile an der Air C. Aviation GmbH an die U. D. Group Airlines PLC veräußert und kurz zuvor einige Slots auf die Air C. Aviation GmbH übertragen. Bewegliches Anlagevermögen habe die Schuldnerin (über Auktionen) verwertet. Zuvor von der Schuldnerin unterhaltene Flugverbindungen ab C. bzw. E. gebe es zwar nach wie vor, aber diese würden von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt. Im Ergebnis sei der (einheitliche) Flugbetrieb daher stillgelegt worden, einen Betriebsteilübergang habe es weder gegeben noch sei dieser jemals beabsichtigt gewesen.

Der Kündigungsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt werde durch die Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt. Jedenfalls aber sei § 2 Abs. 2 TV Pakt einschränkend auszulegen und könne die Kündigung bei Eintritt des Insolvenzfalles nicht ausschließen.

Die Kündigung sei überdies formell wirksam. Die Schuldnerin habe mit Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG gegenüber der PV Kabine eingeleitet und weitere Informationen übermittelt. Dieses Schreiben sei vorab per E-Mail und am 16.10.2017 persönlich an die PV Kabine übergeben worden. Die Bundesagentur für Arbeit sei mit E-Mail vom 20.10.2017 über die Einleitung des Konsultationsverfahrens informiert worden. Die Ordnungsmäßigkeit der Massenentlassungsanzeige und der Anhörung der PV Kabine ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Dass die dort angesprochenen Anlagen beigefügt gewesen seien, ergebe sich schon aus der jeweiligen Antwort der Adressaten.

Mit Schreiben vom 12.01.2018 habe die Schuldnerin eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Dies sei auch vollständig, insbesondere unter Beifügung der angekündigten Anlagen erfolgt. Die Bundesagentur für Arbeit habe den Eingang der vollständigen Unterlagen ausdrücklich bestätigt. Es wird insoweit auf das Schreiben der Agentur für Arbeit Berlin vom 12.01.2018 (Anlage B 15) Bezug genommen.

Die PV Kabine sei mit Schreiben vom 19.01.2018 zu den beabsichtigten Kündigungen angehört worden. Die Sozialdaten der betroffenen Mitarbeiter ergäben sich aus der dortigen Anlage 2, die dem Anhörungsschreiben beigefügt gewesen sei.

Schließlich gehe § 2 Abs. 2 TV Pakt der Regelung des § 83 TV PV vor, sodass ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht bestehe. Zudem habe die Schuldnerin einen Interessenausgleich mit der PV Kabine ausreichend versucht. Jedenfalls sei der Nachteilsausgleichsanspruch keine Neumasseverbindlichkeit, sondern allenfalls Insolvenzforderung.

Mit Urteil vom 24.08.2018, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 10.09.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.10.2018 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.12.2018 - am 12.12.2018 begründet. Zugleich hat sie die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert, die sie als Betriebsteilerwerberin für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt. Den Weiterbeschäftigungsantrag (Ziff. 4) verfolgt sie zweitinstanzlich nicht weiter; anstelle des Feststellungsantrags betreffend einen Nachteilsausgleichsanspruch begehrt die Klägerin nunmehr Zahlung.

Die Klägerin rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses habe zudem zum Teil auf fehlerhafter Tatsachengrundlage entschieden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass kein einheitlicher Flugbetrieb insgesamt stillgelegt worden sei, sondern dass es wirtschaftlich abgrenzbare übergangsfähige Teileinheiten gegeben habe, die auf zuzuordnende Erwerber übergegangen seien. So ist die Klägerin der Ansicht, es habe einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit Flugzeug-Organisation gegeben. Betreffend mindestens 13 Flugzeuge nebst deren Organisation habe eine Übernahme durch f. Jet stattgefunden. Mindestens 13 Flugzeuge nebst Organisation seien durch die Beklagte zu 2) übernommen worden. Es sei zwischen dem einzelnen Flugzeug und der Flugzeug-Organisation zu unterschieden, nämlich der auf ein konkretes Flugzeug bezogenen Organisation mit G.- und Umlaufplanung, Flugstrecke, Crews, Slots, Abfertigung usw.). Mit der Flugzeug-Organisation werde der Teilzweck der entgeltlichen Personenbeförderung verfolgt. Ein Flugzeug sei fest in den Linienverkehr im Dauerbetrieb integriert. Der Wechsel in der jeweiligen Besatzung ändere nichts an der Identität der jeweiligen Flugzeug-Organisation. Es gelte nichts anderes als bei einem Seeschiff. Die Klägerin meint weiterhin, es habe außerdem einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit wetlease auf die Beklagte zu 2) gegeben. Dies belege auch das von der Beklagten zu 2) installierte verkürzte Auswahlverfahren. Nach Schließung der Schuldnerin zum 31.01.2018 seien mindestens 40 Kapitäne/Piloten, 20 Co-Piloten und ca. 150 Flugbegleiter der Schuldnerin eingestellt worden. Das seit Februar 2017 durchgeführte wetlease erfülle die Merkmale eines Betriebsteils. Es unterscheide sich durch seinen wirtschaftlichen Zweck und die zur Erreichung dieses Zwecks eingesetzte Gesamtheit von Personen und Sachen von dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb der Schuldnerin. Bei dem wetlease sei es um den Einsatz im fremden Flugprogramm für fremde Kunden gegangen. Die Schuldnerin habe kein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Flugauslastung und Ticketpreise hatten keinen Einfluss auf ihre Vergütung. Dies sei anders im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, was u.a. die abgrenzbaren Einheiten kennzeichne. Dafür sprächen auch die Regelungen der RIA-UK. Die abgrenzbare Einheit werde auch nach außen hin z.B. durch die unterschiedliche Lackierung der Flugzeuge deutlich. Der Annahme einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit stehe nicht entgegen, dass das wetlease wohl über keine eigene Leitungsmacht verfügt habe. Eine organisatorische Einheit könne auch ohne eigene Leitung begründet werden. Die oben beschriebene Einheit sei von der Beklagten zu 2) übernommen und fortgeführt worden. Die Beklagte zu 2) habe insoweit nicht nur 13, sondern mindestens 17 Flugzeuge der Schuldnerin übernommen. Aus welchem Grund bestimmte Flugzeuge (D-ABZL und D-ABZN) erst im Mai/Juni 2018 übernommen worden seien, sei ihr nicht bekannt. Einem Betriebsübergang stehe dies nicht entgegen.

Für die Mitarbeiter des wetlease für die Euro x. habe es einen Crew-Contact gegeben, der ab dem 04.07.2017 zu einem Anschluss in C. führte (0-, zuvor E. 0-), wie die interne Mitteilung der Schuldnerin vom 04.07.2017 belege. Die dahinter befindlichen Personen seien für Folgendes verantwortlich gewesen: (1) Überwachen der Unregelmäßigkeiten beim Besatzungseinsatz, (2) Bearbeiten von Änderungen im Tagesflugplan, (3) Bearbeiten von Krankmeldungen des fliegenden Personals, (4) Abruf von Besatzungsmitgliedern aus dem Bereitschaftsdienst, (5) Information von Besatzungsmitgliedern bei Verspätungen, ggfs. über neue Check-In-Zeiten, (6) Erfassung der täglichen G.- und Flugdienstzeiten, (7) Koordination mit dem Travelmanagement bzgl. Crew-Proceedings bzw. Crew-Übernachtungen, (8) Bearbeitung von Anfragen von Besatzungsmitgliedern. Die Planung des Flugbetriebs sei über diese Rufnummern ausschließlich für den wetlease und unabhängig vom eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb erfolgt. Die zentrale Ansiedlung des Leitungsapparats führe nicht dazu, dass diese auch einheitlich ausgeübt werden müsse. Zwar habe es keinen wetlease-Chef gegeben, aber eine Leitungsmacht, die zumindest teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübte. Dies sei ausreichend. Gerade die eigens eingerichtete Telefonnummer indiziere dies. Sie gehe im Übrigen davon aus, dass sie sozial schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer der Schuldnerin sei. Und auch an der Homebase E. habe es Flugbegleiter gegeben, die seit Februar 2017 zu 50% oder mehr im wetlease geflogen seien.

Im Übrigen meint die Klägerin, es habe einen weiteren Teilbetriebsüberhang gegeben. So sei der Standort C.-U. auf f. Jet übergangen. Hierzu behauptet die Klägerin, es hätte für jeden der Standorte eine eigenständige Leitung gegeben, den Area Manager, der Personalfunktionen ausübte und insbesondere Personalgespräche geführt habe. Am Standort C. habe es außerdem eine koordinierte Übernahme von Betriebsmitteln, Kundenbeziehungen und Personal gegeben, d.h. u.a. von Flugzeugen, Slots, Nachtparkplätzen, Flugzeugausstattungen, Kundenbuchungen und historischen Daten. Es seien ca. 300 ehemalige Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen worden. Die auf einzelne Stationen bezogene Organisation des Flugbetriebs sei als "wirtschaftliche Einheit" anzusehen. Es handele sich um die organisatorische Zusammenfassung von Ressourcen. Schließlich müssten Personal und Flugzeuge luftfahrtrechtlich eine Heimatstation (Homebase) haben. Der Flugzeug- und Personaleinsatz erfolge nicht wirbelwindartig und zufällig, sondern gebündelt unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Heimatflughafens und der dortigen Organisation. Die Homebase definiere Beginn und Ende der Arbeitszeit und sei identitätsstiftender Bezugspunkt für den Personaleinsatz. Ausreichend sei, dass in dem Betriebsteil der Station ein Teilzweck im Sinne einer Hilfsfunktion ausgeübt werde. Außerdem hätten die Area Manager, die für Personalfragen zuständig gewesen seien und Personalgespräche führten, eine zur Qualifizierung als Betriebsteil ausreichende Leitungsfunktion inne. Die insoweit erforderliche Leitungsmacht dürfe nicht mit der verwechselt werden, die für die Annahme eines Betriebs erforderlich sei. Außerdem indiziere die Bestätigung gemäß Artikel 8a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18.01.1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (im Folgenden Slot-VO) das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs an der Station C.. Die wirtschaftliche Einheit am Standort C. habe f. Jet unter Wahrung der Identität fortgeführt. Die Klägerin behauptet, es seien nicht nur 17, sondern 18 Flugzeuge der Schuldnerin von f. Jet übernommen worden.

Der Beklagte zu 1) habe zudem fehlerhaft eine Sozialauswahl unterlassen. Vor dem Hintergrund des Übergangs der Betriebsteile wetlease und Standort C. habe es eine Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer geben müssen. Sie sei auch mit Arbeitnehmern im wetlease, aber auch mit Arbeitnehmern am Standort C. vergleichbar. Dem stehe nicht entgegen, dass ausweislich ihres Arbeitsvertrags der dienstliche Einsatzort E. ist. Diese Klausel stehe einer Versetzbarkeit nicht entgegen. Es handele sich - zumal unter Berücksichtigung der Mobilitätsklausel - nur um die Angabe des erstmaligen Einsatzortes. Für die Vergleichbarkeit spreche außerdem, dass zunächst - unstreitig - Arbeitnehmer aller Standorte im wetlease eingesetzt waren. Die Einschränkung am Ende auf die Standorte I., L. und T. sei erfolgt, um das Problem der Sozialauswahl zu umgehen.

Die Anhörung der PV Kabine sei fehlerhaft erfolgt. Diese sei nicht ausreichend. Es hätte der Übergang der Betriebsteile Flugzeug-Organisation, wetlease und Standort C. geschildert und mitgeteilt werden müssen.

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige ausgegangen. Die Kabinenmitarbeiter (gemeint wohl: Cockpitmitarbeiter) hätten bei den in der Regel beschäftigten Mitarbeitern angegeben werden müssen.

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht außerdem davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 2 TV Pakt von § 113 Abs. 1 InsO verdrängt werde. Auch sei § 2 Abs. 2 TV Pakt nicht einschränkend auszulegen, sondern erfasse den hier gegebenen Sachverhalt.

Für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag stehe ihr zumindest ein Nachteilsausgleichsanspruch zu. Dieser werde nicht von § 2 Abs. 2 TV Pakt verdrängt. Es handele sich um eine Neumasseverbindlichkeit. Zunächst seien die Mitarbeiter des Cockpitpersonals nur widerruflich freigestellt worden. Die unwiderrufliche Freistellung sei mit Abschluss des Interessenausgleichs betreffend das Cockpitpersonal und damit nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Der Höhe nach sei der Nachteilsausgleich mindestens mit der Regelabfindung entsprechend § 10 KSchG festzusetzen. Die Klägerin meint, sie könne die Zahlung der Vergütung für die Monate März und April 2018 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten zu 1) verlangen. Der Beklagte zu 1) habe nicht die erste mögliche Kündigungsmöglichkeit genutzt, denn maßgeblich sei alleine die objektive Lage. Die Kündigung sei bereits im November 2017 auch gegenüber dem Kabinenpersonal und damit auch ihr gegenüber möglich gewesen. Auf die Fortführung der Interessenausgleichsverhandlungen könne der Beklagte zu 1) sich nicht berufen, weil er bereits mit der Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugverkehrs am 28.10.2017 mit der Betriebsänderung begonnen habe. Ein Interessenausgleich nach diesem Zeitpunkt habe seinen Zweck nicht mehr erfüllen können. Spätestens mit der unwiderruflichen Freistellung der Piloten am 17.11.2017 sei von einer unumkehrbaren Maßnahme auszugehen. Und schließlich sei den Piloten ebenfalls im November 2017 gekündigt worden. Der Beklagte zu 1) hätte außerdem zwei Wochen nach Einleitung des Konsultationsverfahrens die Massenentlassungsanzeige einreichen können, d.h. am 26.10.2017. Damit wäre das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen.

Die Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 2) sei zulässig, denn diese könne sich nicht anders als der Beklagte zu 1) verteidigen, weil der Erfolg der Klage gegen die Beklagte zu 2) ebenfalls davon abhängt, ob ein Betriebsübergang auf sie vorliegt.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - Az. 14 Ca 3999/18:

1.festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 19.06.2018 zum 30.09.2018 aufgelöst worden ist;

2.den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft über die Angaben zur vollständigen oder teilweisen Unternehmensübernahme gemäß Artikel 8a (1) b) iii) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18.01.1993 zu erteilen, welche Inhalte des Antrags an den Flughafenkoordinator zur Übernahme der Slots von der Air C. PLC & Co Luftverkehrs KG durch die f. Jet Airline Company am Flughafen C.-U. geworden sind;

3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über:

- den Zeitpunkt der Übergabe des wetlease-Geschäfts von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2),

- die Durchführung des wetlease bei der Schuldnerin durch eine genaue Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten,

- die Anzahl, den Typ und die Kennung der Flugzeuge, welche durch die Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) übertragen wurden,

- die Rechtsgeschäfte, welche der Übertragung der im wetlease bei der Beklagten zu 2) befindlichen Maschinen zugrunde liegen,

- der Slotrechte und Strecken, auf denen das wetlease für die Euro x. zuvor bei der Schuldnerin geflogen wurde und

- der Slotrechte und Strecken, auf denen das wetlease für die Euro x. bei der Beklagten zu 2) geflogen wird;

4.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) ab dem 11.12.2017 als Flugbegleiterin CCM-B mit der Beklagten zu 2) fortbesteht;

5.hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 7.083,80 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er erachtet die Kündigung für wirksam. Die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich durchgeführten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Er habe ausreichend zur Stilllegung und deren Umsetzung vorgetragen. Es habe auch kein Teilbetriebsübergang vorgelegen. Aufgrund des einheitlichen Flugbetriebs habe es schon an einer abgrenzbaren übertragungsfähigen Teileinheit gefehlt. Weder das einzelnen Flugzeug noch die Stationen seien als wirtschaftliche Teileinheiten zu betrachten. Das Kabinenpersonal an den einzelnen Stationen stelle keine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern dar. Es habe sich nur um abhängige Bestandteile der Gesamtorganisation gehandelt. Die Aufgabe der Areamanager sei die eines Bindegliedes zwischen dem Kabinenpersonal vor Ort und den Regionalmanagern bzw. der Leitung in C. gewesen. Ihr Schwerpunkt habe auf der Berichterstattung zur Herstellung von Beschlussgrundlagen sowie der Überwachung gelegen. Sie hätten keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Soweit sie am Einstellungsprozess teilnahmen, hätten sie begleitende und organisatorische Aufgaben gehabt und lediglich Empfehlungen abgeben dürfen. Im Übrigen wären sie u.a. für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kabinenmitgliedern zuständig gewesen.

Aber auch das wetlease sei kein übertragungsfähiger Betriebsteil gewesen. Es habe sich um eine bloße Tätigkeit oder Dienstleistung innerhalb der Gesamtorganisation gehandelt. Der einzige Unterschied zu dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb sei die Abrechnungsmodalität gewesen. Betreffend das wetlease behauptet der Beklagte zu 1), die Euro x. hätte nicht für alle Mitarbeiter der Schuldnerin Uniformen zur Verfügung gestellt, so dass diese im wetlease teilweise auch in den Uniformen der Schuldnerin gearbeitet hätten. Soweit der Crew Contact der Schuldnerin bis zum 30.06.2017 über die Hotline +-, d.h. eine E. Telefonnummer, lief, habe diese für alle Crew Mitglieder der Schuldnerin und nicht nur für diejenigen in E. gegolten. Der Nummer nachgeschaltet sei ein Sprachcomputer gewesen, der den Grund des Anrufs erfragte und nach Auswahl das Gespräch an die zuständige Stelle in C. oder E. weiterleitete. Nach der Umstrukturierung habe es ab Mitte 2017, wie in dem Rundschreiben vom 13.02.2017 (Anlage BB2) angekündigt ein zentrales Crew Duty Center gegeben mit einer entsprechenden "Contact"-Telefonnummer für alle Crews. Der Beklagte zu 1) behauptet, im Dezember 2017 habe die Schuldnerin nur noch bis zu 8 Flugzeuge im wetlease eingesetzt. Dieses sei von der Schuldnerin mit dem 31.12.2017 beendet worden. Schließlich scheitere der Übergang eines Teilbetriebs daran, dass ein solcher nicht bei einem Erwerber fortgeführt worden sei. Keiner der angeblichen Erwerber habe einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs der Schuldnerin übernommen. Einer Sozialauswahl habe es aufgrund der vollständigen Betriebsstilllegung nicht bedurft. Die Kündigung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 2 TV Pakt. Die auch in der Insolvenz anwendbare Vorschrift werde durch § 113 InsO verdrängt.

Die PV Kabine sei auf der Basis des Grundsatzes der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen habe die Klägerin sich zu den Einzelheiten der Anhörung ohne weiteres bei der PV Kabine, die - unstreitig - bis zum 30.04.2018 im Amt war, informieren können.

Das Konsultationsverfahren sei mit dem Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Spätestens mit der Erklärung der Einigungsstelle am 11.01.2018 über ihre Unzuständigkeit hätten er, der Beklagte zu 1), und die Schuldnerin davon ausgehen dürfen, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist.

Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß und wirksam bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord eingereicht worden. Diese sei auch örtlich zuständig gewesen. Aber selbst wenn diese örtlich unzuständig gewesen sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Und selbst eine fehlerhafte Angabe der Gesamtmitarbeiteranzahl sei vor dem Hintergrund des Zwecks der Anzeigepflicht hier irrelevant. Ausreichend sei es, dass sich die vorliegende Anzeige nur auf das Kabinenpersonal bezog.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. Er folge nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Diese Vorschrift werde von § 2 Abs. 2 TV Pakt als speziellere und spätere Regelung verdrängt. Die Kompetenz für die Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan sei durch den TV Pakt auf die Ebene der Gewerkschaft verlagert worden, ohne dass der TV Pakt insoweit Nachteilsausgleichsansprüche vorsehe. § 3 TV Pakt stehe dem nicht entgegen. Der TV Pakt sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Dafür spreche auch die Information der Tarifkommission Kabine aus Dezember 2016. Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusse in § 2 Abs. 2 TV Pakt in der Insolvenz führe zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändere der S. nichts. Dieser habe die Zuständigkeit zur Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan nicht auf die Ebene der Betriebsparteien zurückverlagert. Aus § 4 S. folge nichts anderes, denn es werde nur ein Zustand "unberührt" gelassen. Dies stehe einer Änderung der bisherigen tariflichen Rechtslage entgegen. Vielmehr sollte die Rechtslage betreffend Interessenausgleich und Sozialplan so bleiben wie bisher, d.h. mit den Betriebsparteien seien in § 4 S. nur die PV Cockpit und die Bodenbetriebsräte als Gremien, die eine solche Zuständigkeit bereits zuvor inne hatten, gemeint gewesen, nicht aber die PV Kabine.

Die Beklagte zu 2) hat der gegen sie gerichteten Klageerweiterung zuletzt zugestimmt. Sie macht geltend, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei weder im Wege des Betriebsübergangs noch im Wege des Betriebsteilübergangs auf sie übergegangen. Es läge vielmehr eine endgültige Stilllegung der Schuldnerin vor. Es habe bei der Schuldnerin keine auf Dauer angelegten, organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteile gegeben. Dies gelte zunächst für die von der Klägerin angenommene auf jedes einzelne Flugzeug bezogene Flugzeug-Organisation. Eine solche habe es nicht gegeben. Die Sachlage sei auch eine andere als bei einem Forschungsschiff. Dieses sei auf längere Zeit mit der gleichen Besatzung zu einem gleichbleibenden Zweck auf See. Das Flugzeug hingegen sei mit ständig wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft. Auf die Hierarchie im einzelnen Flugzeug könne es nicht ankommen. Angesichts der zentralen Steuerung des Flugbetriebs von C. aus fehle den einzelnen Standorten die hinreichende Verselbständigung, um eine organisatorische Teileinheit zu sein. Entgegen der Behauptung der Klägerin hätten die Area-Manager an den Stationen, auch an der Station E., keine personelle Leitungsfunktion. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie - die Beklagte zu 2) - die Station E. übernommen habe.

Auch bei dem wetlease habe es sich nicht um einen abgrenzbaren Betriebsteil gehandelt. Es habe sich um eine bloße Tätigkeit gehandelt. Bei der Schuldnerin habe es keine eigenständige Organisation hinsichtlich des wetlease gegeben. Die Besonderheiten bei der Durchführung der Flüge (z.B. Lackierung) ändere daran nichts. Einziger Unterschied innerhalb des einheitlichen Flugbetriebs sei gewesen, dass die Flüge im wetlease für fremde Rechnung und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auf eigene Rechnung erfolgten. Dies würde auch durch den unstreitig wechselnden Einsatz des Personals im wetlease und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb belegt. Und auch der RIA-UK zeige, dass es weiter einen einheitlichen Flugbetrieb gegeben habe. Und auch die Fortführung des wetlease über den 27.10.2017 hinaus begründe keinen Betriebsteil. Es habe sich vielmehr um die Abwicklung in der Insolvenz gehandelt. Sie habe diesen - angeblichen - Betriebsteil weder identitätswahrend noch vollständig übernommen. Im Übrigen sei die Klägerin im Rechtsverhältnis zu ihr darlegungs- und beweisbelastet. So habe sie nicht dargelegt, dass der angebliche Betriebsteil wetlease identitätswahrend bei ihr fortbestehe. Außerdem habe die Klägerin nicht vorgetragen, welcher von ihr angenommenen organisatorischen Teileinheit sie denn zugeordnet gewesen sein soll.

Entgegen der Behauptung der Klägerin seien bei ihr lediglich 13 Flugzeuge des Musters A 319/A320 im Einsatz, die zuvor bei der Schuldnerin im Einsatz gewesen seien. Und auch der weitere neue Vortrag der Klägerin ändere nichts daran, dass es an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit wetlease bei der Schuldnerin gefehlt habe. Es fehle diesbezüglich auch nach dem Vortrag der Klägerin an einer eigenen Leitungsstruktur, die die Arbeit einer Gruppe relativ frei und unabhängig, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind, organisiere. Der Vortrag zum angeblichen eigenständigen Crew-Contact für das wetlease ändere daran nichts. Dieser werde lediglich vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Es fehle im Übrigen weiter an dem Vortrag der identitätswahrenden Übernahme durch sie sowie des Vortrags der Klägerin zur Zuordnung zu dem angeblichen Betriebsteil wetlease.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die Klageanträge sämtlich keinen Erfolg haben. Die Kündigung vom 19.06.2018 hat das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.09.2018 rechtswirksam aufgelöst. Der auf den Nachteilsausgleich gerichtete Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 5) ist unzulässig bzw. unbegründet, weil ein etwaiger Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin nicht als Neumasseverbindlichkeit, sondern nur als Insolvenzforderung zusteht. Die Auskunftsanträge (Anträge zu 2 und 3) sind ebenfalls unbegründet. Die in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund eines Teilbetriebsübergangs mit dieser fortbesteht.

A.Der rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) ist unbegründet, weil die Kündigung vom 27.01.2018 das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 30.04.2018 rechtswirksam aufgelöst hat.

I.Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27.01.2018 zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

1.Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 826/09, NZA 2011, 804, Rn. 13). Die Annahme eines Betriebsübergangs vor der Kündigung führte deshalb zur Unschlüssigkeit des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Kündigungsschutzantrags. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehendem Arbeitsverhältnis ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr (BAG in st. Rspr., zuletzt etwa Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 943/13, NZA 2015, 481, Rn. 34 a.E.; vom 24.09.2015 - 2 AZR 562/14, NZA 2016, 366, Rn. 25).

2.Allerdings vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, es hätten Teilbetriebsübergänge vorgelegen. Sie geht mit ihrer gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage davon aus, dass das Arbeitsverhältnis bereits ab dem 11.12.2017 mit dieser fortbesteht. Unabhängig davon ist anzumerken, dass die Klägerin nicht konkret zu einer Zuordnung zu einem bestimmten Teilbetrieb vorgetragen hat. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass sie ungeachtet der arbeitsvertraglichen Abreden zum dienstlichen Einsatzort im Wege der Sozialauswahl allen Betriebsteilen zugeordnet werden könne. Der Kündigungsschutzantrag ist nicht unschlüssig, denn nach den festgestellten Umständen ist weder ein Betriebsübergang noch ein Teilbetriebsübergang gegeben.

a)Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG (ABI: EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) wie auch gemäß § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.], NZA 2016, 31, Rn. 31; vom, 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111, Rn. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], juris, Rn. 30 mwN; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, NZA 2018, 933, Rn. 49). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, Urteile vom 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas], NZA 2017, 1379, Rn. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO, Rn. 31 f. mwN; BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, aaO, Rn. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 -, AP Nr. 469 zu § 613a BGB, Rn. 31). Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i.S.d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO, Rn. 25). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, aaO, Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 -, aaO, Rn. 31).

aa)Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29, Rn. 35 mwN; BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, AP Nr. 462 zu § 613a BGB, Rn. 37). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und ob sie ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang von Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 -, DB 2013, 2336, Rn. 22). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN; BAG, Urteile vom 23.03.2013 - 8 AZR 207/12 -, aaO, Rn. 22; vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 -, NZA-RR 2013, 179, Rn. 39).

bb)Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH, Urteil vom 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], NZA 2011, 1077, Rn. 49 ff.; vgl. auch Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], aaO, Rn. 36, 39 mwN; BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 38; vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - , AO Nr. 444 zu § 613a BGB, Rn. 41).

cc)Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], aaO, Rn. 41; BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 -, NZA 2011, 197, Rn. 30).

b)Danach ist vorliegend ein beabsichtigter vollständiger Betriebsübergang zu verneinen.

aa)Die Identität der von der Schuldnerin betriebenen wirtschaftlichen Einheit wurde geprägt durch die eingesetzten Flugzeuge, die Piloten und die öffentlich- rechtlich erteilten Lizenzen und Genehmigungen. Bei einem Luftfahrtunternehmen handelt es sich nicht um ein Unternehmen, bei dem es im Wesentlichen und zuvorderst auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Es erfordert im Gegenteil in erheblichem Umfang den Einsatz von Flugzeugen und damit die Einbringung sächlicher Betriebsmittel. Zur näheren Konkretisierung, wann sächliche Betriebsmittel den Kern der Wertschöpfung ausmachen, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 -, aaO, Rn. 31). Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln (so auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-160/14 -, aaO, Rn. 29). Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Flugzeuge sind zur Erreichung des Zwecks eines Luftfahrtunternehmens unverzichtbar, sie sind allerdings - wie der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen hat - auf dem Markt nicht schwer erhältlich. Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens reichen sie allein auch nicht aus. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge insbesondere der A 320 und A 330-Familie können nicht von jedem Piloten geflogen werden, vielmehr bedarf es dazu einer Spezialausbildung und Schulung. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit waren für den Betrieb der Schuldnerin auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung. Schließlich muss ein Flugbetrieb über die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen, die Start- und Landerechte (Slots), verfügen, ohne die keine Flugtätigkeit möglich ist.

bb)Die so beschriebene wirtschaftliche Einheit der Schuldnerin ist nicht als Gesamtes auf einen Erwerber übergegangen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen und macht auch die Klägerin mit ihrer Berufung nicht geltend.

c)Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Betriebsteilübergang vor.

aa)Beim Erwerb eines Betriebsteils muss eine Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG, Urteile vom 23.05.2013 - 2 AZR 207/12 -, aaO, Rn. 25; vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 -, NZA 2011, 1162, Rn. 23 m.w.N.). Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG, Urteile vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 -, aaO; vom 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 -, NZA-RR 2012, 570, Rn.44). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 -, DB 2006, 2818), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07 - (Klarenberg), NZA 2009, 251, Rn. 47 f.).

bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an einer identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit bei der Schuldnerin, ungeachtet der Frage, ob eine solche bei den Investoren im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.

(1)Soweit die Klägerin der Ansicht ist, schon das einzelne Flugzeug, sei als - so von ihr bezeichnet - Flugzeug-Organisation als Betriebsteil anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 1) war jedes Flugzeug nach der bei nahezu allen Luftverkehrsunternehmen üblichen (vgl. dazu z.B. Ludwig, BB 2019, 180, 181) und insbesondere bei der Schuldnerin gelebten Organisationsstruktur auf wechselnden Flughäfen im Einsatz, auf wechselnden Flugrouten und mit stets wechselndem Flugpersonal (Piloten und Kabinenpersonal). Auch waren den einzelnen Flugzeugen keine bestimmten Slots zugeordnet. Die Flugzeuge waren eingebunden in die saisonale Umlaufplanung und hatten ein Einsatzgebiet mit ständig unterschiedlichen Flugrouten und Standorten. Auch war den Flugzeugen kein fester Kundenkreis zugewiesen. Schließlich fehlte es an einem eigenen Teilzweck, mit den Flugzeugen bestimmte Verbindungen zu bedienen. Das Flugzeug war Mittel zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, Passagiere zu befördern.

Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1999 (Az. 8 AZR 718/98, NZA 2000, 144). Es ist zwar richtig, dass der Zweck eines Teilbetriebs sich nicht von dem des gesamten Betriebs unterscheiden muss. Die Flugzeuge bzw. Flugzeuge mit bestimmten Flugzeugmustern sind, wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Lastkraftwagen, gleichwohl lediglich Betriebsmittel, nicht aber selbst Betriebsteil. Es reicht nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG, Urteil vom 26.08.1999, 8 AZR 718/98, aaO, Rn. 20). Die Zuordnung bestimmter Betriebsmittel zu bestimmten Aufgaben und zu bestimmten Arbeitnehmern begründet keinen Teilbetrieb. Sie charakterisiert nicht eine betriebliche Teilorganisation, sondern allenfalls die betriebliche Organisation insgesamt. Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten. Dies ist erst dann anders, wenn über die genannten Strukturen hinaus eine eigene Arbeitsorganisation besteht. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98, aaO, Rn. 23 f.). Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Erforderlich ist eine wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang, die insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 (Amatori), aaO, Rn. 32). All dies ist hier, bezogen auf die einzelnen Flugzeuge oder einzelne Flugzeugmuster, nicht der Fall. Diesen waren schon nicht bestimmte Arbeitnehmer zugeordnet. Es war auch nicht so, dass die Flugzeuge bestimmten Strecken zugeordnet waren. Insgesamt fehlt es bezogen auf die Flugzeuge an einer abgrenzbaren Teileinheit. Sie sind auch unter Würdigung des Sachvortrags der Klägerin nichts anderes als Betriebsmittel und insoweit Bestandteil der betrieblichen Organisation der Schuldnerin insgesamt.

Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das in einem Einzelfall ein Forschungsschiff mit einer fest zugeordneten Mannschaft, einem bestimmten Kapitän und einem konkreten Forschungszweck als einen teilbetrieblich organisierten Betriebsteil angesehen hat (BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 8 AZR 147/05, NZA 2006, 1105). Diese Sachlage ist mit den gänzlich anderen Bedingungen eines Verkehrsflugzeuges nicht vergleichbar. Es liegt insoweit ein anderer Sachverhalt vor. Insoweit kommt es auch nicht nur auf die Dauer der Verknüpfung an. Unabhängig und selbständig tragend fehlt es an der dargestellten Verknüpfung von dem Betriebsmittel Flugzeug mit dem Personal bezogen auf eine bestimmte Aufgabe. Es fehlt an einer auf das einzelne Flugzeug oder Flugzeugmuster bezogenen eigenen verselbständigten Arbeitsorganisation. Dies und nicht alleine der rotierende Einsatz ist der Grund für das Fehlen der betrieblichen Teileinheit.

(2)Auch die "Langstrecke" ist kein Betriebsteil im dargelegten Sinne mit der Folge, dass es keiner Klärung bedurfte, ob eine solche Einheit ihre Identität nach Übergang bewahrt hätte, auch wenn nicht eine Fluggesellschaft alle Langstrecken übernommen hat, sondern wie im Streitfall mehrere Fluggesellschaften. Es fehlte an einer organisierten Gesamtheit an Personen und Sachen zur Annahme eines eigenständigen Betriebsteils. Zwar waren die Flugzeuge des Typs A 330 schwerpunktmäßig für die Langstrecke eingesetzt und die Flugzeugtypen der A 320-Familie schwerpunktmäßig für die Kurz- und Mittelstrecke. Eine feste Zuordnung bestimmter Flugzeuge lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch die Zuordnung eines bestimmten Kundenstamms ist nicht möglich. Vor dem Hintergrund der wechselnden Flugzeuge, der wechselnden Belegschaft, der immer wieder neuen Kunden sowie der grundsätzlich zentralen Steuerung der Flüge und des Personaleinsatzes, ohne dass eine abgrenzbare organisatorische Begleitung und personelle Betreuung stattgefunden hat, können die Langstrecke, ebenso wie die Mittel- und Kurzstrecken, für die prinzipiell das Gleiche gilt, nur als ein Bestandteil in dem Gesamtgefüge zur Erreichung des einheitlichen Zwecks, nämlich der Beförderung von Passagieren, angesehen werden.

(3)Gleiches gilt für die Start- und Landerechte, die sog. Slots. Auch hier konnte angesichts des Übergangs von Slots auf mehrere Fluggesellschaften dahingestellt bleiben, ob dies dennoch identitätswahrend bei einem Erwerber zu einem Übergang gereicht hätte. Unerheblich ist auch, dass die M. Group ursprünglich beabsichtigt haben soll, sämtliche Slots der Schuldnerin mit Ausnahme der am Flughafen C.-U. zu übernehmen bzw. ob die M. Gruppe, insbesondere Euro x., die Strecken, die zuletzt für die Schuldnerin ab E. geflogen worden seien, zu 93 % übernommen hat. Es fehlte insoweit bereits an einem organisierten Betriebsteil bei der Schuldnerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Slots durch eine abgrenzbare Einheit von Personen und Betriebsmitteln verwaltet wurden. Zweifelsohne handelte es sich bei den Slots um wesentliche Betriebsmittel der Schuldnerin mit hohem Vermögenswert, denen auch bei der Frage, ob ein Betriebsübergang im Ganzen stattfand, eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dass es sich allerdings um eine abgrenzbare, selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Betriebsmitteln handelte, ist nicht erkennbar.

(4)Auch bei den Abflugstationen der Schuldnerin, insbesondere an den Drehkreuzen in E. und C.-U., handelte es sich nicht um selbstständige Betriebsteile im Sinne einer gemäß § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Einheit.

(a)Den Stationierungsorten sind Start- und Landerechte und ggf. Nachtabstellplätze zugeordnet. Sie sind Start- und Endpunkte des Einsatzes der dort angesiedelten Piloten und damit konstanter und identitätsstiftender Bezugspunkt für den Personaleinsatz der Crewmitglieder. Sie verfügen über Räume für das Cockpit- und das Kabinenpersonal. Allerdings gab es Regional Manager und Area Manager für den Bereich Kabine, die auch für die Stationen E. und C. zuständig waren. Es handelte sich in beiden Fällen um Flugbegleiter, die innerhalb des regulären Flugbetriebs mitgeflogen sind und die diese Zusatzfunktion auch nicht nur an einem Flughafen, sondern an mehreren wahrgenommen haben. Bereits diese übergreifenden Zuständigkeiten zeigen, dass sowohl die Regionalmanager als auch die Area Manager letztlich nur in die einheitliche Leitung des Flugbetriebs eingebunden gewesen sind. Weder die Regionalmanager noch die Areamanager hatten disziplinarische und sonstige Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kabinenpersonal. Angesichts des konkreten Vortrags des Beklagten zu 1) zu der Organisationstruktur der Schuldnerin an den Stationen im Gesamtgefüge, genügte der pauschale Vortrag der Klägerin auf Seite 12 unten in der Berufungsbegründung, bezogen auf den Standort C. nicht. Als einzig konkrete Personalfunktion der Areamanager werden Personalgespräche genannt. Aber selbst wenn das anders gewesen wäre und es Personalfunktionen an den Stationen gegeben hätte, bleibt es dabei, dass die Stationen keinen abgrenzbaren Teilbetrieb innerhalb des einheitlichen Flugplans der Schuldnerin ausmachten. Die Umlauf- und Flugplanung erfolgte einheitlich von C. aus. Die Einsatz- und Bereitstellungsplanung der Kabinencrews ist jedenfalls nach dem Weggang von Herrn G. und mit dem Antritt von Frau F. ab Sommer 2017 durch die Teams der OC Crew Planning einheitlich von C. aus erfolgt. Gleiches gilt für die Einsatzplanung der Kabinencrew-Verkehre zwischen den einzelnen Stationen, die Kabinencrew-Kapazitätsplanung, die Erstellung der Dienstpläne sowie die gesamte Urlaubsplanung.

(b)Aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass die Stationen nur ein Bestandteil der Gesamtorganisation und noch so stark eingebunden und von ihr abhängig waren, dass von einer Selbständigkeit der Standorte nicht gesprochen werden kann. Die Anforderungen, welche der EuGH im Amatori-Urteil für eine abgrenzbare Teileinheit aufgestellt hat, sind nicht erfüllt. An den Stationierungsorten gab es zwar eine gewisse Organisationsstruktur, es standen Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Und selbst wenn die Regional bzw. Area Manager gewisse personelle und disziplinarische Funktionen hatten, haben sie doch den Flugbetrieb oder auch nur die Besetzung der Crews von dort nicht selbständig gesteuert. Die Stationierungsorte, selbst wenn dort eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen ihren Heimatflughafen hatte, verfolgten keinen eigenen wirtschaftlichen Teilzweck. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass an den Stationierungsorten selbst keine Arbeitsleistung von dem fliegenden Personal erbracht wurde und es damit an jeder wirtschaftlichen Tätigkeit fehlte. Der Arbeitsort für das fliegende Personal ist das Flugzeug. Die Stationierungsorte gaben dem fliegenden Personal nur eine Aufenthaltsmöglichkeit mit der Option, kurzfristig auftretende Probleme vor Ort klären zu können. Es war angesichts des einheitlichen Flugbetriebs eben nicht so, dass die Arbeit einer Gruppe von Piloten und Kabinenpersonal an den Standorten, z.B. in E., relativ frei und unabhängig organisiert war, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 (Amatori), aaO). Eine wirtschaftliche Teileinheit lag danach nicht vor.

(5)Und auch der Bereich des wetlease stellt keine übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheit dar, die auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Die Gesamtbetrachtung ergibt insoweit in Anwendung der bereits genannten Rechtsprechung des BAG und des EuGH keine identifizierbare organisatorische Teileinheit. Die Zuordnung bestimmter Betriebsmittel zu bestimmten Aufgaben und zu bestimmten Arbeitnehmern begründet - wie ausgeführt - keinen Teilbetrieb. Sie charakterisiert nicht eine betriebliche Teilorganisation, sondern allenfalls die betriebliche Organisation insgesamt. Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten. Dies ist erst dann anders, wenn über die genannten Strukturen hinaus eine eigene Arbeitsorganisation besteht. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98, aaO, Rn. 23 f.). Diese Anforderungen erfüllte das wetlease bei der Schuldnerin nicht. Es ist zwar richtig, dass bestimmte Flugzeuge dafür mit dem Logo der Euro x. versehen und in deren Farben lackiert wurden. Es kann auch unterstellt werden, dass nachfolgend die Beklagte zu 2) mit diesen gleichen Flugzeugen unter Nutzung der gleichen Slots die bisherigen Flugstrecken weiter bedient hat. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine bloße Tätigkeit innerhalb des einheitlichen Flugbetriebs der Schuldnerin handelte. Es gab insoweit keine eigene Umlaufplanung. Die Flüge auch des wetlease erfolgten innerhalb des von der Unternehmenszentrale in C. aufgestellten Flugplans. Soweit es zu einer Konzentration von im wetlease eingesetztem Kabinenpersonal an bestimmten Standorten kam, ändert dies nichts daran, dass eine wirtschaftliche Teileinheit nicht anzunehmen ist. Tatsächlich blieb es während der Umsetzung der im RIA-UK beschriebenen Operation bei der einheitlichen Planung und Durchführung des Flugbetriebs der Schuldnerin vom Standort C. aus, ohne dass zwischen eigenverantwortlichem Flugbetrieb und wetlease unterschieden wurde. Die einheitliche Planung erfolgte auf dem Grundsystem Aims und dem Zusatzmodul Jeppesen. In der tatsächlichen Umsetzung wurden die Maßnahmen aus §§ 2,3 RIA-UK nicht bzw. nur teilweise umgesetzt. Die überwiegende Anzahl des Cockpit- als auch des Kabinenpersonals wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Die Mitarbeiter an den "gemischten" Stationen (Düsseldorf, N., I. und T.) wurden sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Nichts anderes galt für die Mitarbeiter an reinen ACMIO-Stationen oder reinen Stationen mit eigenwirtschaftlichem Flugbetrieb. Diese wurden entsprechend proceeded. Grundlage der Durchführung der Flüge auch im wetlease war im Bereich Cockpit und Kabine das Betriebshandbuch der Schuldnerin, mag dies auch betreffend die Bodenabfertigung anders gewesen sein. Dies alles zeigt, dass es letztlich weiter einen einheitlichen Flugbetrieb gab. Genau davon geht im Übrigen auch § 6 Anlage 1 RIA-UK aus. Es wurden allenfalls Betriebsmittel innerhalb der Gesamtstruktur der Schuldnerin für einen bestimmten Kunden eingesetzt. Eine selbständig organisierte Teileinheit war das wetlease ohne eigene Arbeitsorganisation nicht. Es fehlte nach den gemachten Ausführungen gerade an einer ausreichenden funktionellen Autonomie im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Auch die "Arbeit im wetlease" wurde nicht frei und unabhängig von der Gesamtorganisationsstruktur der Schuldnerin (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 (Amatori), aaO, Rn. 32), sondern innerhalb der - wie beschriebenen - einheitlichen Organisation des Flugbetriebs organisiert. Daran ändert der Vortrag der Klägerin zu dem Crew-Contact und der ab dem 04.07.2017 eingerichteten Telefonnummer in C. nichts. Es spricht durchaus etwas dafür, dass es sich dabei um eine eigene Telefonnummer für Flüge im wetlease handelte. Daran ändert der Vortrag der Klägerseite zu dem Crew-Contact und der ab dem 04.07.2017 eingerichteten Telefonnummer in C. nichts. Die zu dieser Telefonnummer vorgetragenen Aufgaben, nämlich: (1) Überwachen der Unregelmäßigkeiten beim Besatzungseinsatz, (2) Bearbeiten von Änderungen im Tagesflugplan, (3) Bearbeiten von Krankmeldungen des fliegenden Personals, (4) Abruf von Besatzungsmitgliedern aus dem Bereitschaftsdienst, (5) Information von Besatzungsmitgliedern bei Verspätungen, ggfs. über neue Check-In-Zeiten, (6) Erfassung der täglichen G.- und Flugdienstzeiten, (7) Koordination mit dem Travelmanagement bzgl. Crew-Proceedings bzw. Crew-Übernachtungen, (8) Bearbeitung von Anfragen von Besatzungsmitgliedern, können unterstellt werden. Es handelt sich letztlich um Kontaktaufgaben. Das wetlease kein wirtschaftlicher Teilbereich war, der relativ frei und unabhängig organisiert war, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren. Dafür sprechen die vorherigen Ausführungen. Es gab eben keine eigenständige Umlauf- und Flugplanung. Es gab weiter keine fest zugeordneten Flugbegleiter. Diese wurden vielmehr wechselnd im wetlease und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb eingesetzt.

Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass zum Schluss im Rahmen der Abwicklung für einen kurzen Zeitraum in geringerem Umfang nur noch im wetlease geflogen wurde. Dies begründet unter Würdigung der Umstände dieses Falles keine eigenständige Arbeitsorganisation im oben genannten Sinne mit der Folge der Annahme einer übergangsfähigen Teilbetriebseinheit. Letztlich handelt es sich um nichts anderes als eine sukzessive Betriebseinschränkung, bei der zum Schluss - in geringem Umfang - noch im wetlease geflogen wurde. Es handelt sich dabei außerdem um einen nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs zeitlich geringen Fortbestand eines noch abzuwickelnden Auftrags. Dies hat nicht die Qualität einer neuen und nunmehr eigenständigen übergangsfähigen Teileinheit, auch wenn zum Schluss nur noch diese betrieben wurde. Eine eigenständige übergangsfähige Teileinheit ist dies nicht gewesen. Die in den Gesamtflugplan der Schuldnerin eingebundene Organisation des wetlease hat sich auch in der Abwicklung nicht verändert. Einzig ist es so gewesen, dass die bisherige Organisation sich eben nur noch auf den zuletzt abgewickelten Teil bezog. Dadurch ist nicht aus der bisher nicht bestehenden Teileinheit eine übergangsfähige Teileinheit geworden.

(6)Da nach den oben dargestellten Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht kein Teilbetriebsübergang vorliegt, ergibt sich aus Art. 8a Abs. 2 Slot-VO nichts anderes. Die Slot-VO definiert nicht, wann ein Teilbetriebsübergang oder auch ein Betriebsübergang vorliegt. Sie hat einen gänzlich anderen Zweck. Und selbst wenn man mit der Klägerin in der Bestätigung von Art. 8a Abs. 2 Slot-VO eine Indizwirkung annehmen würde, änderte dies nichts, denn nach den hier festgestellten Tatsachen liegt - wie oben ausgeführt - kein Teilbetriebsübergang vor. Für einen Gesamtbetriebsübergang gilt nichts anderes.

II.Die Kündigung vom 19.06.2018 ist rechtswirksam, weil sie aufgrund der beabsichtigten und umgesetzten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt ist und die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Gründe nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen. Der Umstand, dass die Klägerin einen Betriebsübergang vor Ausspruch der Kündigung annimmt, steht der Prüfung aufgrund der von ihr geltend gemachten sonstigen Unwirksamkeitsgründe nicht entgegen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 8 AZR 202/05, NZA 2006, 597, Rn. 37 f.).

1. Die Kündigung vom 19.06.2018 ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, weil dringende betriebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.

a)Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung vom 19.06.2018 vor. Er folgt aus der ernsthaften und endgültigen Absicht der Schuldnerin, ihren Betrieb stillzulegen, welche die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gegenüber der Klägerin im Juni 2018 bereits umgesetzt hatte. Weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang stehen dem entgegen.

aa)Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. des BAG, zuletzt etwa Urteile vom 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 -, NZA 2017, 175, Rn. 64; vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 52; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 -, NZA-RR 2012, 465, Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO, - Rn. 52; vom 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 -, NZA 2008, 821, Rn. 23).

Bei einer Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 53; vom 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 -, aaO, Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die jeweilige Einheit, entsprechend (BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 53; vom 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 -, NZA 2011, 1143, Rn. 26).

bb)Der Beklagte zu 1) hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Juni 2018 den ernsthaften und endgültigen Entschluss der Schuldnerin, den Flugbetrieb auf Dauer einzustellen, bereits weitgehend umgesetzt.

(1)Für einen ernsthaften und endgültigen Entschluss, den Betrieb stillzulegen, spricht zunächst die Erklärung vom 12.10.2017, mit der die Schuldnerin ihren Entschluss bekannt gab, den operativen Flugverkehr mit Ablauf des 28.10.2017 und die Dienstleistungen gegenüber Euro x. im Rahmen des sog. wetlease spätestens zum 31.01.2018 einzustellen. Die Erklärung wurde öffentlich gemacht und sah weiter vor, die geleasten Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 zurückzugeben, sämtliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen, sämtliche Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) zu beenden, die bestehenden Assets (Aktiva), sofern diese nicht im Rahmen der Veräußerung der Vermögenswerte übertragen würden, zu verwerten und die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs zum 31.01.2018 abzuschließen. Auch die vom vorläufigen Gläubigerausschuss am 24.10.2017 eingeholte Billigung ist ein Indiz für die Stilllegungsabsicht. Gleiches gilt für die Durchführung des Konsultationsverfahrens und den Abschluss des Interessenausgleichs mit der PV Cockpit, die Verhandlungen mit der PV Kabine über die Betriebsstilllegung sowie die Erstattung der Massenentlassungsanzeigen (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 -, aaO, Rn. 44).

(2)Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 19.06.2018 hatte die geplante Maßnahme mehr als greifbare Formen angenommen. Sie war bereits weitgehend umgesetzt. Der gesamte Flugverkehr war - bis auf den Bereich wetlease - seit dem 27.10.2017 eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28.10.2017 waren nicht mehr möglich. Die Schuldnerin entfaltete insoweit keine Geschäftstätigkeit mehr. Die dem Betriebszweck Flugverkehr dienende Organisation wurde aufgelöst. Die Flugzeuge wurden an die Leasinggeber zurückgegeben bzw. von anderen Fluggesellschaften übernommen und befanden sich jedenfalls nicht mehr im Besitz der Schuldnerin. Betriebsmittel wurden veräußert. Der überwiegende Teil der Beschäftigten war von der Arbeitsleistung freigestellt. Am 27.11.2017 hatte die Schuldnerin allen Piloten mit Ausnahme derjenigen, zu deren Kündigungen öffentlichrechtliche Zustimmungen einzuholen waren, mit Wirkung zum 28.02.2018 gekündigt. Ohne das Cockpitpersonal war die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs nicht mehr möglich. Entsprechende Kündigungen erfolgten gegenüber dem Bodenpersonal. Spätestens am 09.01.2018 fand der letzte G. der Schuldnerin im wetlease statt. Wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, hat die Kammer angesichts dieser Tatsachen keine Zweifel an der endgültigen Stilllegung des Flugbetriebs der bisherigen Schuldnerin Ende Januar 2018, erst recht nicht im Zeitpunkt Mitte Juni 2018. Diesbezüglich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch keine Einwände mehr erhoben.

b)Der endgültigen Stilllegungsabsicht steht auch kein Betriebsteilübergang entgegen.

aa)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. des BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 -, juris, Rn. 28; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 -, aaO, Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 33; vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 -, NZA 2009, 1267, Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebes fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abgrenzbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 33; vom 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 -, NZA 2009, 485, Rn. 28). Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG, Urteile 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, aaO, Rn. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 -, aaO, Rn. 25-28).

bb)Hier fehlt es - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts an einem Betriebsübergang und auch an einem Betriebsteilübergang.

2.Die Kündigung vom 19.06.2019 ist nicht aus den anderen von der Klägerin geltend gemachten Gründen rechtsunwirksam.

a)Die Schriftform des § 623 BGB ist eingehalten. Dieses gesetzliche Schriftformerfordernis wird dadurch erfüllt, dass die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass eine Paraphe oder ein nicht notariell beglaubigtes Handzeichen nicht ausreichen. Zur Überzeugung der Kammer ist vorliegend eine eigenhändige Unterschrift gegeben. Insoweit erhebt die Klägerin keine Rüge.

b)Die Kündigung ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt rechtsunwirksam. Die Auslegung dieser tariflichen Bestimmung ergibt, dass sie wie der TV Pakt insgesamt den hier in Rede stehenden Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfasst, weil diese nicht in den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt.

aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 -, NZA 2019, 113, Rn. 17 m.w.N.).

bb)Richtig ist, dass § 2 Abs. 2 TV Pakt betriebsbedingte Beendigungskündigungen betrifft und dass es vorliegend um eine betriebsbedingte Beendigungskündigung geht. Es trifft weiter zu, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt auf diesen Beendigungstatbestand Bezug nimmt und für den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen, egal aus welchen Gründen, voraussetzt, dass mit ver.di zuvor ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen worden ist, was im hier maßgeblichen Kündigungszeitpunkt nicht der Fall war. Die Worte "egal aus welchen Gründen" zeigen, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen mit § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt umfassend gemeint sind. Dies ändert nichts daran, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt nur im Anwendungsbereich des TV Pakt gilt. Dieser erfasst die vollständige Betriebsstilllegung nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang des TV Pakt. Dieser ist für das "lebende Unternehmen" abgeschlossen. Im Fall der vollständigen Betriebsstilllegung mit der Kündigung aller Arbeitnehmer kann er seinen Zweck nicht mehr erreichen (vgl. hierzu ähnlich BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 4 AZR 911/98, juris, Rn. 38). Für dieses Verständnis spricht bereits der Titel des Tarifvertrags "Pakt für Wachstum und Beschäftigung". Wird der Flugbetrieb vollständig stillgelegt, kann dieser nicht mehr wachsen. Beschäftigung kann nicht mehr gesichert werden. Dies zeigt auch § 1 TV Pakt, der die Grundlagen des Tarifwerks beschreibt. Anlass sind Umstrukturierungsmaßnahmen. Diese sind - so § 1 Abs. 2 TV Pakt - Anlass für die Tarifvertragsparteien zusammenzuwirken, um das Wachstum der Schuldnerin in den neuen Märkten und zugleich die Beschäftigung zu sichern. Beides ist - wie ausgeführt - bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht mehr möglich. Der Zweck des Tarifwerks kann nicht mehr erreicht werden. Konkret wird dies auch daran, dass die in § 1 Abs. 3 TV gegebenen Zusagen im Falle der vollständigen Betriebsstilllegung inhaltsleer werden. So bleiben z.B. die Arbeitsverträge gerade nicht wie vereinbart bestehen und es werden keine Perspektiven für Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten. Und auch die Umsetzung der Wachstumsperspektiven, wie sie in § 2 Abs. 1 TV Pakt beschrieben ist, kann keine Anwendung mehr finden. Es geht nicht mehr darum, dass in 2016 und 2017 voraussichtlich u.a. ca. 500 Cabin Crew Member eingestellt werden, vielmehr werden die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer in der Kabine, aber auch im Übrigen beendet. § 3 TV Pakt schreibt vor, dass die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen während der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit behalten. Davon kann gemäß § 3 Satz 2 TV Pakt nur abgewichen werden, wenn dies zur "langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals" führt. Eine insbesondere langfristige Sicherung der Beschäftigung ist bei vollständiger Betriebsstilllegung nicht möglich. Der gesamte Sinn und Zweck des TV Pakt ist auf Wachstum und Beschäftigungssicherung ausgerichtet. Dies alles kann im Falle der vollständigen Betriebsstilllegung nicht mehr erreicht werden, die mithin nicht in den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt. Die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt, wonach betriebsbedingte Beendigungskündigungen egal aus welchen Gründen erfasst sind, steht dem nicht entgegen. Durch die einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des TV Pakt wird die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt nicht inhaltsleer. Solange es nicht um eine vollständige Betriebsstilllegung geht, soll es nicht darauf ankommen, aus welchem Grund eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen wird. Es soll nicht nachzuweisen sein, dass es gerade die im TV Pakt angesprochenen Umstrukturierungsmaßnahmen (wetleases, Einbringung des touristischen Geschäfts mit der O., etc. - § 1 Abs. 2 Satz 1 TV Pakt) waren, die zur betriebsbedingten Beendigungskündigung geführt haben. Dies ist nachvollziehbar, weil ein solcher Nachweis auch schwer bis kaum zu führen ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt und auch die Formulierung "egal aus welchen Gründen", haben also ihren Anwendungsbereich, auch wenn sich aus dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut des TV Pakt ergibt, dass dieser die vollständige Betriebsstilllegung nicht erfasst.

Dieses Verständnis wird durch den nachfolgenden S. vom 29.09.2017, der von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, bestätigt. Die Betriebsänderung, an welche der S. anknüpft ist in der Präambel genannt. Es geht darum, dass die Schuldnerin ihre Vermögenswerte auf mehrere Erwerber übertragen möchte und diese ihre Betriebstätigkeit nach der Veräußerung nicht mehr fortführen kann, was zugleich dazu führt, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten bei ihr nicht mehr möglich sei. Der S. gilt gemäß § 2 für alle Beschäftigten der Schuldnerin, d.h. für das Kabinen- Cockpit- und Bodenpersonal. In § 3 S. werden tariflich Transfergesellschaften errichtet. Gemäß § 4 S. bleibt von diesem Tarifvertrag die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gemäß der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, unberührt. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der TV Pakt die Betriebsstilllegung, die in der Präambel des S. genannt ist, nicht erfasst. § 4 S. geht nämlich davon aus, dass Interessenausgleich und Sozialplan auf der Ebene der Betriebsparteien verhandelt werden. Das entspricht nicht § 2 TV Pakt, wonach - wie sich aus § 2 Abs. 3 TV Pakt ergibt - für den Fall der Beendigungskündigungen Interessenausgleich und Sozialplan auf der Ebene der Gewerkschaft verhandelt werden sollen. Die Tarifvertragsparteien des S., welche die des TV Pakt sind, setzten in § 4 S. ohne weiteres voraus, dass dies auf betrieblicher Ebene erfolgt. Dies ist zutreffend und in sich schlüssig, wenn die im S. erfasste vollständige Betriebsstilllegung gar nicht vom TV Pakt erfasst ist. Der S. hat dann insoweit auch nicht etwa eine bisher andere Rechtslage geändert, sondern lässt nur die ohnehin gegebene Rechtslage, bei welcher die vollständige Betriebsstilllegung vom TV Pakt nicht erfasst ist, unberührt. Insoweit ist es zutreffend, dass in § 4 S. die "jeweiligen Betriebsparteien" im Plural genannt sind. Es sind die Bodenbetriebsräte, die PV Cockpit und die PV Kabine. Wenn in einem der drei Fälle nicht die Betriebsparteien, sondern (im Bereich Kabine) die Tarifvertragsparteien hätten gemeint sein sollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut deutlich zu machen. Dies ist unterblieben. Stattdessen wird ausnahmslos die Befugnis der Betriebsparteien zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan unberührt gelassen.

Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es bereits keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG, Urteile vom 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, NZA 2011, 53, Rn. 32; vom 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358, Rn. 28). Im Übrigen müsste bei einem anderen Auslegungsergebnis die Frage beantwortet werden, ob es überhaupt zulässig ist, betriebsbedingten Kündigungen im Falle einer vollständigen Betriebsstilllegung über § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt von dem Willen der Gewerkschaft anhängig zu machen, ohne dass es einen wirksamen Konfliktlösungsmechanismus gibt (vgl. dazu offen lassend BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 4 AZR 911/98, aaO, Rn. 35).

cc)Es bleibt offen, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt bei anderer Auslegung wegen § 113 InsO ohnehin nicht zur Anwendung käme (vgl. insoweit LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2015 - 4 Sa 478/15, LAGE § 113 InsO Nr. 16).

c)Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Der Beklagte zu 1) bzw. die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die PV Kabine ist ausreichend im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden und die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) haben mit ihr die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

aa)Es bedurfte der Konsultation mit der PV Kabine gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. Ausweislich des Wortlauts des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedarf es der Konsultation mit dem Betriebsrat. Bei der PV Kabine handelt es sich nicht um einen Betriebsrat, sondern um eine gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Tarifvertrag gebildete, eigenständige Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, für die das BetrVG bislang (bis 30.04.2019) nicht galt. Hinzu kommt, dass § 24 Abs. 5 Satz 2 KSchG den Seebetriebsrat als besondere Vertretung gemäß § 116 BetrVG ausdrücklich nennt. Für die Vertretungen gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG ist dies nicht der Fall. Dies alles ändert nichts an dem Erfordernis der Konsultation der PV Kabine. Der Gesetzgeber hat zur Umsetzung der damals geltenden Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes im Jahr 1978 die vorherige Ausnahme für die Luftbetriebe bei den Vorschriften über anzeigepflichtige Entlassungen gestrichen und dies wie folgt begründet: "Nach geltendem Recht sind Binnenschiffe und Luftfahrzeuge von der Anwendung der Vorschriften über anzeigepflichtige Entlassungen ausgenommen. Die Richtlinie kennt diese Ausnahme nicht. In Zukunft werden daher größere Betriebe auch bei der Entlassung von Besatzungen von Binnenschiffen und Luftfahrzeugen der Anzeigepflicht unterliegen" (BT-Drs. 08/1041 Seite 6). Bis dahin kannte § 17 KSchG nur die Anzeigepflicht, wobei Besatzungen von Luftfahrzeugen ausgenommen waren. Mit dem gleichen Gesetz, dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes, wurde durch Art. 1b die Konsultationspflicht, die aus der damaligen Massenentlassungsrichtlinie folgte, in § 17 Abs.2, 3 KSchG eingefügt. Vor diesem Hintergrund ist diese auch für Besatzungen von Luftverkehrsflugzeugen zu bejahen. Berücksichtigt man weiter, dass Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) ebenso wie Art. 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft dem nationalen Recht die Ausgestaltung der Vertretung überlässt (vgl. dazu GK-BetrVG, 11. Auf. 2018, § 117 Rn. 11 m.w.N.), belegt dies, dass die PV Kabine zu konsultieren ist und diese als "Betriebsrat" im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG zu verstehen ist. Da der TV Pakt auf die vollständige Betriebsstilllegung keine Anwendung findet, kam es nicht darauf an, ob aus diesem Tarifvertrag auch für § 17 Abs. 2 KSchG eine andere Zuständigkeit - nämlich diejenige der Gewerkschaft - folgen kann.

bb)Das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ist mit dem von der Personalleiterin der Schuldnerin unterzeichneten Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden.

(1)Die Kammer ist der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO, dass die PV Kabine das Schreiben vom 12.10.2017 nebst der Anlage am 16.10.2017 erhalten hat. Richtig ist, dass sich dies alleine aus dem unterzeichneten Vermerk vom 16.10.2017, der sich auf dem zur Akte gereichten Exemplar des Anhörungsschreibens befindet, noch nicht ergibt. Allerdings ist bereits dies ein starkes Indiz dafür, dass das Schreiben nebst Anlagen der PV Kabine übergeben worden ist. Die Unterschriften unter dem Vermerk des Eingangs von Frau S. und Frau L., beide Mitglieder der PV Kabine, sind zur Identifizierung neben deren Personalnummer gesetzt. Es wäre unverständlich, warum die beiden in dieser Weise eine Unterschrift leisten und die Entgegennahme quittiert haben sollten, wenn sie das Schreiben vom 12.10.2017 nebst Anlagen nicht erhalten hätten. Dass es sich bei dem Vermerk um eine Fälschung handelt, hat die Klägerin nicht behauptet. Hinzu kommt, dass die PV Kabine vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegen die Schuldnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren weitere Auskünfte geltend machte. Im Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 - 38 BVGa 13035/17 heißt es auf Seite 3 unten der Beschlussgründe zu A., dass die Arbeitgeberin der PV Kabine ein acht Seiten langes Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 KSchG übermittelte. Aus den Beschlussgründen auf Seite 5 des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17 ergibt sich, dass die Schuldnerin mit dem Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG eingeleitet hat. In dem Konsultationsschreiben - so die Beschlussgründe - wurde die Entscheidung zur Stilllegung vom 12.10.2017 nochmals ausführlich erläutert und die Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereicht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den beiden Beschlüssen, in welchen die PV Kabine als Antragstellerin auftrat, angegeben ist, dass diese das Schreiben nebst Anlage, d.h. auch der Arbeitnehmerliste, erhalten hat. Es ist weiter nicht so, dass die PV Kabine in dem einstweiligen Verfügungsverfahren etwa Angaben zu Arbeitnehmerlisten oder Berufsgruppen, Entlassungskriterien oder aber Kriterien für die Berechnungen der Abfindungen verlangte. Wie sich aus den Anträgen zu 1. bis 18. der PV Kabine, die in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wiedergegebenen sind, ergibt, ging es der PV Kabine um ganz andere Auskünfte. Es ging um die Gebote im Bieterverfahren, Bieterverträge, Verträge mit anderen Luftfahrtgesellschaften, Übernahmeverträge, Kaufverträge betreffend Flugzeuge bzw. von wetlease Abkommen, den Finanzierungsplan bis zum 31.01.2018, das AOC und Auflistung der Slots. Wenn dies die fehlenden Unterlagen sein sollen, dann spricht dies ebenfalls dafür, dass die in dem Schreiben vom 12.10.2017 nebst Anlage enthaltenen Angaben der PV Kabine zugegangen sind. Hinzu kommt weiter die vorliegende E-Mail vom 13.10.2017, aus der sich ergibt, dass das Schreiben vom 12.10.2017 nebst Anlagen bereits vorab der PV Kabine übermittelt wurde.

(2)Mit dem Schreiben vom 12.10.2017 ist gegenüber der PV Kabine zunächst deutlich geworden, dass das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet werden soll. Dies ergibt sich aus der Betreffzeile sowie aus dem Text des Schreibens. Wenn es am Ende heißt, dass im Übrigen auf die anstehenden Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan verwiesen wird, so wird daraus erkennbar, dass dies seitens der Schuldnerin kombiniert werden und keine gesonderte Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erfolgen soll. Dies wird weiter dadurch belegt, dass es im letzten Absatz der vorletzten Seite des Schreibens vom 12.10.2017 heißt, dass für den Fall des Abschlusses eines Interessenausgleichs beabsichtigt ist, diesen als Stellungnahme der PV Kabine an die Agentur für Arbeit zuzuleiten. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG und Interessenausgleichsverhandlungen zusammen geführt werden sollen. Dies ist zulässig. Das Schreiben vom 12.10.2017 enthielt die nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 5 KSchG notwendigen Angaben. So wurden die Gründe für die geplanten Entlassungen mitgeteilt (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG), namentlich die Betriebsstilllegung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs spätestens mit dem 31.01.2018, wobei der betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Hintergrund dargelegt und auch die Verhandlungen über die Angebote der Euro x. und der f. Jet erwähnt wurden. Die Zahlen und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (Nrn. 2, 3) ergaben sich aus der dem Schreiben beigefügten Anlage 1. Der Zeitraum, in welchem die Entlassungen vorgenommen sein sollen (Nr. 4), war mit Oktober 2017 angegeben, wobei es sich bei dem Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens notwendigerweise um eine Planung handeln musste. Das Schreiben vom 12.10.2017 genügt auch der Anforderung aus § 17 Abs. 2 Nr. 5 KSchG, über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten, indem die Schuldnerin darauf hinweist, dass in Anbetracht der ihres Erachtens geplanten Stilllegung keine Sozialauswahl vorzunehmen sei. In diesem Fall hat sich die Angabe erübrigt (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267, Rn. 57). Und schließlich ist mit dem Schreiben auch das Erfordernis aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 KSchG erfüllt, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien mitzuteilen. Ausreichend ist der vorliegende Verweis auf einen ggf. abzuschließenden Sozialplan (BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, aaO, Rn. 57 m.w.N.). Soweit die Klägerin rügt, der PV Kabine sei nicht ausreichend zur Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsteilübergang unterrichtet worden, ist dazu Folgendes anzuführen: Zu den Gründen der geplanten Entlassungen gehört die Angabe des Sachverhalts, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung begründen will. Eine Substantiierung wie im Prozess ist nicht erforderlich. Eine pauschale Angabe "betriebliche Gründe" wiederum ist nicht ausreichend und zu pauschal. Der Arbeitgeber muss das von ihm festzulegende unternehmerische Konzept nachvollziehbar erläutern, ohne dabei seine wirtschaftlichen Motive zu offenbaren (ErfK/Kiel, 19. Aufl. 2019, § 17 KSchG Rn. 21a; Spelge, NZA, Beil 3/2017, 108, 109). Diesen Anforderungen wird bereits das Unterrichtungsschreiben vom 12.10.2017 gerecht, ohne dass es auf die im nachfolgenden Verlauf bis zur Einsichtnahme in den Datenraum in der wechselseitigen Korrespondenz zwischen Schuldnerin und der PV Kabine unstreitig gegebenen weiteren Informationen noch ankommt. Bereits in dem Schreiben vom 12.10.2017 hat die Schuldnerin das Ergebnis des Investorenprozesses mitgeteilt. Sie hat weiter mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation eine kostendeckende Fortführung des Unternehmens nicht möglich sei. Man sei gezwungen, aufgrund der wirtschaftlichen Situation die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge zu beenden. Damit entfalle die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft. Die Schuldnerin hat dann erläutert und mitgeteilt, wie die Stilllegung aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des wetlease erfolgen soll. Die aus ihrer Sicht gegebenen Gründe für die Entlassungen hat sie damit angegeben. Sie musste nicht erläutern, dass und warum sie nicht von Betriebsteilübergängen ausging. Zum einen ging sie davon tatsächlich selbst nicht aus. Zum anderen waren diese objektiv - wie ausgeführt - nicht gegeben.

cc)Der Beklagte zu 1) hat die Kündigung der Klägerin erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens, d.h. der geforderten Beratungen, ausgesprochen.

(1)Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (BAG, Urteil vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13, NZA 2015, 881, Rn. 15). Das Konsultationsverfahren ist dabei nicht mit der vollständigen Unterrichtung abgeschlossen. Der Arbeitgeber wird vielmehr eine Reaktion des Betriebsrats auf die abschließende Unterrichtung erbitten und abwarten müssen. Er wird im Rahmen der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als erfüllt ansehen dürfen, wenn entweder die Reaktion, die auf die "finale" - den Willen zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden war, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt oder sie aus seiner - des Arbeitgebers - Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet (BAG, Urteile vom 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, NZA 2017, 175, Rn. 50; vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13, aaO, Rn. 29). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, wenn er während des Konsultationsverfahrens weitere Informationen erteilt, erneut eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats erbitten muss (ErfK/Kiel a.a.O. § 17 KSchG Rn. 25a a.E.). Der Arbeitgeber muss überhaupt keine Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG (mehr) durchführen, wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb angemessener Frist auf Beratungen einlässt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob er niemanden zu einem vereinbarten Verhandlungstermin entsendet oder seine Vertreter nicht ausreichend bevollmächtigt (BAG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO, Rn. 60).

(2)Die Schuldnerin ist mit dem ernstlichen Willen zu einer Einigung in die Gespräche mit der PV Kabine gegangen. Die Beratungspflicht ist vor Ausspruch der Kündigungen erfüllt gewesen, obwohl keine abschließende Stellungnahme der PV Kabine vorliegt.

(a)Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufforderung zu Verhandlungen zur Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG seitens der Schuldnerin mit Schreiben vom 12.10.2017 nicht ernst gemeint war und diese nicht zu Verhandlungen mit der PV Kabine bereit gewesen wäre. Dies zeigt sich zunächst daran, dass die PV Kabine schon vorher durch das erste Sondierungstreffen am 14.09.2017, aber auch mit vorherigem Schreiben vom 02.10.2017 eingebunden worden ist. Schon hier hat die Schuldnerin der PV Kabine Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan angeboten und hat zugleich konkrete Verhandlungstermine vorgeschlagen. Es war dann die PV Kabine, die mit dem Schreiben vom 09.10.2017 mitgeteilt hat, dass wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt zunächst eine tarifliche Einigung zu suchen sei. Die Schuldnerin ist außerdem - wenn auch aus Sicht der PV Kabine nicht ausreichend - immer wieder auf deren Fragenkataloge eingegangen und hat auch nach dem konkreten Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens vom 12.10.2017 z.B. mit E-Mail 06.11.2017 das Angebot auf Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs/Sozialplans betreffend die Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs bekräftigt, die ja - wie ausgeführt - ausweislich des Schreibens vom 12.10.2017 auch das Konsultationsverfahren umfassen sollten. Die PV Kabine hat daraufhin den 21.11.2017 und/oder den 24.11.2017 als Verhandlungstermine vorgeschlagen. Es kam indes nach weiterer Korrespondenz am 21.11.2017 zur Einsicht der PV Kabine in die Daten im Datenraum. Mit E-Mail vom 28.11.2017 forderten die Schuldnerin und der Sachwalter die PV Kabine auf, die Interessenausgleichsverhandlungen am 29.11.2017 und am 30.11.2017 fortzusetzen. Die PV Kabine sagte diese Verhandlungstermine ab, weil sie erst die Ergebnisse von Gerichtsterminen am 08.12.2017 und 21.12.2017 abwarten wollte. Schon dieser Verlauf belegt zur Überzeugung der Kammer ausreichend, dass die Schuldnerin zu ernstlichen Verhandlungen bereit war, dies indes von Seiten der PV Kabine letztlich nicht gewollt war und diese in ihren Handlungen darauf abzielte, das Konsultationsverfahren ebenso wie das Interessenausgleichsverfahren zu verzögern. Für den ernstlichen Willen zu Verhandlungen spricht weiter, dass die Schuldnerin mit der PV Cockpit über die Stilllegung des Flugbetriebs ebenfalls verhandelte und mit dieser einen Interessenausgleich abgeschlossen hatte. Zudem hatte sie bereits am 29.09.2017 mit der Gewerkschaft ver.di den S. abgeschlossen, der die Errichtung einer Transfergesellschaft zum Inhalt hatte. All dies spricht dagegen, dass die Schuldnerin nicht ernsthaft bereit gewesen wäre, mit der PV Kabine zu verhandeln und mit der PV Kabine konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen zu beraten. Im Übrigen müssen die Beratungen mit der Arbeitnehmervertretung sich nicht notwendig auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (BAG, Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 752/11, AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969, Rn. 42).

(b)Die Beratungspflicht ist vor Ausspruch der Kündigungen erfüllt gewesen, obwohl keine abschließende Stellungnahme der PV Kabine vorliegt. Diese ist nicht mit der bloßen Unterrichtung mit dem Schreiben vom 12.10.2017 oder dem Ablauf von zwei Wochen nach dessen Zugang bei der PV Kabine abgeschlossen gewesen. Da die Schuldnerin der PV Kabine auf deren Anforderung immer wieder weitere Informationen gegeben hat, war sie gehalten, danach erneut um Stellungnahme bzw. Verhandlungen zu bitten. Dies hat die Schuldnerin auch gemacht und zwar zuletzt nach der Einsichtnahme der PV Kabine in den Datenraum. Wenn die PV Kabine, nachdem sie bislang zu keinen Verhandlungsterminen erschienen war, nach der Einsichtnahme in den Datenraum auch die angebotenen Verhandlungstermine am 29.11.2017 und am 30.11.2017 nicht wahrnahm, sondern angab, erst noch Gerichtstermine abwarten zu wollen, hält es sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Schuldnerin und des Sachwalters, wenn sie mit Schreiben vom 30.11.2017 die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert erklärten. Da für das Konsultationsverfahren keine Anrufung der Einigungsstelle erforderlich ist (BAG, Urteil vom 21.05.2008 - 8 AZR 84/07, NZA 2008, 753, Rn. 48), konnte das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich beendet sein. Weil aber die Schuldnerin die Verhandlungen von Interessenausgleich und Konsultationsverfahren verbunden hat, ist davon auszugehen, dass auch das Konsultationsverfahren erst mit dem Scheitern der Verhandlungen zum Interessenausgleich endete. Dann endete auch das - insoweit freiwillige und über das gemäß § 17 Abs. 2 KSchG Erforderliche hinausgehende - Konsultationsverfahren spätestens, als die Einigungsstelle sich durch Spruch vom 11.01.2018 für unzuständig erklärte.

dd)Die Einleitung des Konsultationsverfahrens ist rechtzeitig erfolgt. Es sind vor Einleitung des Konsultationsverfahrens bezogen auf den Gegenstand des Konsultationsverfahrens keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen worden.

(1)Das Konsultationsverfahren ist gemäß Art. 2 Abs. 1 MERL und § 17 Abs. 2 KSchG "rechtzeitig" einzuleiten, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufstellt. Der Arbeitgeber darf auch bei einer geplanten Betriebsstilllegung im Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens noch keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen haben. Anderenfalls kann der Betriebsrat den von Art. 2 MERL und § 17 Abs. 2 KSchG beabsichtigten möglichen Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers nicht (mehr) nehmen (BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 6 AZR 442/16, NZA 2017, 577, Rn. 25; EuArbR/Spelge, 2. Aufl. 2018, RL 98/59/EG Art. 2 Rn. 13 ff.). Die Frage ist zunächst, was Bezugspunkt dieser Begrenzung des Merkmals der "Rechtzeitigkeit" ist. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 MERL ergibt sich, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto], NZA 2009, 1083, Rn. 38). Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt, dass diese an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen, es um beabsichtigte Massenentlassungen geht (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-44/08, aaO, Rn. 39, 40). Das Merkmal "beabsichtigt", betrifft den Fall, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde, wobei die Anzeigepflicht vor der Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung entsteht (EuGH, Urteil vom 27.01.2005 - C-188/03 (Junk), NZA 2005, 213, Rn. 36). Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist mithin die Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. in zeitlicher Hinsicht die "beabsichtigte" Kündigung. Das Gemeinschaftsrecht knüpft damit an einen anderen Tatbestand an als die §§ 111 ff. BetrVG, die an die Betriebsänderung anknüpfen. Ohnehin ist das Gemeinschaftsrecht autonom auszulegen (EuGH, Urteil vom 27.01.2005 - C-188/03, aaO, Rn. 29). Dies spricht dagegen, die Rechtsprechung zu §§ 111 ff. BetrVG auf die Frage, wann unumkehrbare Maßnahmen getroffen wurden und eine Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG im Sinne der MERL nicht mehr wirksam eingeleitet werden kann, zu übertragen. Dies bedeutet nicht, dass es keine Überschneidungen geben kann. Der Ausgangspunkt der Rechtsprechung des EuGH ist zum einen, dass der Sinn und Zweck der Konsultation nicht erfüllt werden kann, wenn eine Entscheidung, von der angenommen wird, dass sie zu Massenentlassungen führen wird, nur beabsichtigt ist. Sind diese daher nur wahrscheinlich und die einschlägigen Faktoren für Konsultationen nicht bekannt, so können die Ziele der Konsultation nicht erreicht werden (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-44/08, aaO, Rn. 47). Auf der anderen Seite darf die Auslegung des Merkmals der rechtzeitigen Unterrichtung der Konsultationspflicht nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Eine Konsultation, die beginnt, obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die Massenentlassungen notwendig macht, kann sich nicht mehr auf die Prüfung etwaiger Alternativen erstrecken, um diese Massenentlassungen zu vermeiden. Deshalb muss das Konsultationsverfahren vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-44/08, aaO, Rn. 47f.).

(2)Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Schuldnerin hat mit dem Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren rechtzeitig eingeleitet, ohne dass diesem durch unumkehrbare Maßnahmen im o.g. Sinne die praktische Wirksamkeit genommen worden wäre. Das Einleitungsschreiben vom 12.10.2017 ist - wie ausgeführt - der PV Kabine am 16.10.2017 zugegangen und enthielt die erforderlichen Informationen. Die strategische bzw. betriebswirtschaftliche Entscheidung, die getroffen wurde und welche die Schuldnerin zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, ist die Erklärung vom 12.10.2017. Damit erwog die Schuldnerin Massenentlassungen vorzunehmen, was die Konsultationspflicht auslöst. Die Konsultation erfolgte mit Schreiben vom gleichen Tag, das der PV Kabine am 16.10.2017 zuging. Dies ist rechtzeitig, denn erst an diese Erklärung bzw. Absicht vom 12.10.2017 setzt die Konsultation an. Diese ist hinreichend konkret und könnte durch die Konsultation von der PV Kabine beeinflusst werden. Bei den vorherigen Sondierungsgesprächen und im Schreiben vom 02.10.2017 war die Entscheidung noch nicht hinreichend konkret, so dass die Konsultation daran noch nicht ansetzen konnte. So war ausweislich des Schreibens der Schuldnerin vom 02.10.2017 noch keine unternehmerische Entscheidung zum weiteren Vorgehen gefallen. Im Zeitpunkt des 16.10.2017 waren noch keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen worden, welche der Konsultation ihre praktische Wirksamkeit nahmen. Es war zwar bereits am 13.10.2017 der Anteils- und Übertragungsvertrag der Anteile an der Beklagten zu 2) an die M. Commercial Holding abgeschlossen worden. Am 16.10.2017 war auch der Bereich der Langstrecke eingestellt worden. Bis zum 16.10.2017 waren erst zwölf A 330 und vier A 320 an die Lessoren zurückgegeben. Weitere Aspekte, wie der Vertrag mit f. jet (27.10.2017) und die Einstellung des Flugbetriebs mit Ausnahme des wetlease (27.10.2017), erfolgten später. Zu diesem Zeitpunkt war die PV Kabine in die Verhandlungen bereits eingebunden, die - wovon auch die MERL ausgeht - ein Prozess sind, denn die Auskünfte müssen "rechtzeitig im Verlauf der Konsultationen" erteilt werden, damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können. Wenn die PV Kabine ihrerseits aber - wie sich aus dem Gesamtverlauf der Verhandlungen ergibt - auf eine Verzögerung derselben gesetzt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Möglichkeiten hatte, auf die beabsichtigten Massenentlassungen Einfluss zu nehmen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass Gegenstand der Konsultationen eben die Kündigungen und deren Vermeidung und nicht die wirtschaftliche Entscheidung des Arbeitgebers selbst ist. So führt auch das Bundesarbeitsgericht aus, dass die MERL und § 17 KSchG verhindern sollen, dass der Arbeitgeber durch den Ausspruch von Kündigungen (sic) unumkehrbare Fakten schafft, bevor entweder die Konsultationen auch aus Sicht des Betriebsrats - mit welchem Ergebnis auch immer - beendet sind (BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 371/11, NZA 2013, 845, Rn. 45). Die Beratungen mit der Arbeitnehmervertretung haben sich - wie bereits ausgeführt - außerdem nicht notwendig immer auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen zu beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (BAG, Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 752/11, AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969, Rn. 42). Es ist weiter unschädlich, dass die Schuldnerin den Piloten bereits mit Schreiben vom 27.11.2017 gekündigt hat, d.h. deutlich vor dem Kabinenpersonal Kündigungen ausgesprochen hat und dass es tatsächlich so ist, dass ein Flugbetrieb nicht ohne Piloten möglich ist und deren Rückgewinnung angesichts der Finanzsituation der Schuldnerin ausgeschlossen erscheinen musste. Die unterschiedlichen Zeitpunkte nehmen der gegenüber der PV Kabine rechtzeig eingeleiteten Konsultation nicht ihre praktische Wirksamkeit. Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Ausspruchs der Kündigungen gegenüber Kabinen- und Cockpitpersonal sind letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Verhandlungsstrategie der PV Cockpit und der PV Kabine. Im Übrigen knüpft die MERL betreffend die Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretungen an das nationale Recht an (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b MERL). Wenn das deutsche Recht über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise auch unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die PV Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm.

d)Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Massenentlassungsanzeige ist ordnungsgemäß erstattet worden.

Nach der bereits erfolgten ersten Anzeige vom 12.01.2018, in der das gesamte Kabinenpersonal, also auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, aufgeführt worden waren, hatte der Beklagte erneut eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten. Dies folgt nicht bereits aus dem zwischenzeitlich Ablauf der Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG (vgl. hierzu MHdB ArbR/Spelge,§ 121 Rn. 160; Lingemann/Steinhauser, NJW 2017, 2245), sondern aus dem Umstand, dass die Nachkündigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz erneut eine Massenentlassung iSd § 17 Abs. 1 KSchG darstellten.

aa)Das Verfahren ist unstreitig mit Schreiben vom 26.04.2018 gegenüber der Arbeitsagentur Berlin-Nord eingeleitet worden. Die Arbeitsagentur hat den Eingang der vollständigen Anzeige am selben Tag bestätigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Massenentlassungsanzeige nicht vollständig bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord eingegangen ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

bb)Bedenken gegen die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige ergeben sich nicht aus dem Gesichtspunkt einer örtlichen Unzuständigkeit der Arbeitsagentur in Berlin-Nord.

(1)Nach allgemeiner Ansicht ist die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der betroffene Betrieb liegt (ErfK/ Kiel a.a.O. § 17 KSchG Rn. 29; KR/Weigand 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 122; APS/Moll a.a.O. § 17 KSchG Rn. 96; Spelge RdA 2018, 297, 300). Die Anzeige wird mit Eingang bei der zuständigen Arbeitsagentur gemäß § 130 Abs. 1, 3 BGB, § 18 Abs. 1 KSchG wirksam. Die Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der örtlichen unzuständigen Arbeitsagentur kann zur Nichtigkeit der Kündigung führen (vgl. mit Hinweis auf die herrschende Meinung in der Literatur BAG, Urteil vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, aaO, Rn. 47; ErfK/Kiel a.a.O. § 17 KSchG Rn. 29; Spelge RdA 2018, 297, 300).

(2)Die Arbeitsagentur in Berlin-Nord ist für die Massenentlassungsanzeige örtlich zuständig gewesen. In ihrem Bezirk lag der Betrieb der Schuldnerin.

(a)Für den Bereich des Massenentlassungsschutzes wird der Betriebsbegriff vom EuGH autonom ausgelegt (EuGH, Urteile vom 13.05.2015 - C-182/13 (Lyttle u.a.), NZA 2015, 731, Rn. 30; vom 30.04.2015 - C-80/14 - (USDAW und Wilson), NZA 2015, 601, Rn. 45). Der Betriebsbegriff des EuGH knüpft nicht wie das deutsche Begriffsverständnis an formale Entscheidungsbefugnisse an. Es bedarf darum keiner Leitung vor Ort, die Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen treffen kann, um einen Betrieb im Sinne der Massenentlassungs-Richtlinie anzunehmen. Erforderlich ist lediglich eine örtliche Leitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Lösung etwaiger technischer Probleme sorgt. Besteht eine solche Leitung, genügt es für einen Betrieb, wenn eine unterscheidbare Einheit von gewisser Dauerhaftigkeit und Stabilität besteht, in der bestimmte Aufgaben von einer Gesamtheit von Arbeitnehmern in einer organisatorischen Struktur und mit vorgegebenen Mitteln erledigt werden (EuGH, Urteile vom 13.05.2015 - C-182/13, aaO, Rn. 30, 51; vom 30.04.2015 - C-80/14, aaO, Rn. 44ff.; Spelge RdA 2018, 297, 300). Auf die räumliche Entfernung der Einheit zum Hauptbetrieb kommt es nach diesem Betriebsbegriff nicht an (Spelge RdA 2018, 297, 299; Kleinebrink/Commandeur NZA 2015, 853, 856).

(b)In keinem der als Betriebsteile in Betracht kommenden Bereiche der Schuldnerin hat eine Organisationsstruktur mit einer örtlichen Leitung bestanden, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit gesorgt hat.

Dies gilt vor allem für die einzelnen Stationierungsorte, u.a. in E.. Es hat sich nicht um gesonderte Einheiten gehandelt, die dauerhaft mit der Ausübung bestimmter Aufgaben betraut gewesen sind und die zu diesem Zweck über mehrere Arbeitnehmer, technische Mittel und eine Organisationsstruktur verfügt haben. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu den Stationen verbleibt es - wie ausgeführt - dabei, dass bei der Schuldnerin ein einheitlicher Flugbetrieb von C. aus durchgeführt wurde. Dann ist die Agentur für Arbeit in Berlin auch der richtige Anknüpfungspunkt für die Abgabe der Massenentlassungsanzeige. Gleiches gilt auch für den Bereich wetlease. Mangels einer erkennbaren selbständigen Organisationsstruktur mit einer Leitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Lösung etwaiger technischer Probleme sorgt, scheidet nach den Maßstäben des EuGH mithin die Annahme eines Betriebes aus.

(3)Überdies wäre die Agentur für Arbeit Berlin-Nord auch dann zuständige Adressatin der Massenentlassungsanzeige, wenn der Betrieb i.S.d. Massenentlassungsanzeige nicht in C. gelegen hätte. Denn aus nationalem Verwaltungsrecht ergibt sich, dass die Einreichung einer zentralen (Sammel-) Anzeige (auch) am Sitz des Unternehmens erfolgen durfte. Insoweit folgt die Kammer der in einem Parallelrechtsstreit geäußerten Auffassung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts.

Die Anwendung nationalen Verwaltungsrechts steht mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang. Gemäß Art. 3 Abs. 1 MERL hat der Arbeitgeber die Anzeige bei der "zuständigen Behörde" anzuzeigen. Eine Begriffsdefinition (vgl. dazu Art. 1 MERL) oder inhaltliche Vorgaben dazu, was die "zuständige Behörde" ist, enthält die MERL nicht. Maßgebend ist insoweit mit Blick auf Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta allein, dass die nach nationalem Recht konkret getroffene Zuständigkeitsregelung für die Anzeigepflicht eine effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL ermöglicht (hierzu nachfolgend näher unter 3.2.3).

Im Ergebnis offenbleiben kann, ob das SGB III bzw. SGB X oder das VwVfG/Bund die jeweils maßgeblichen Verwaltungsbestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit für die Entgegennahme von Massenentlassungsanzeigen enthält, denn bei Anwendung beider Regelwerke ergibt sich die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

(a)Nicht in Betracht kommt zunächst eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften zum Sozialverwaltungsverfahren im Ersten Kapitel des SGB X, denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten diese nur für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, d.h. nach dem Sozialgesetzbuch. Vorliegend geht es nicht um die Anwendung einer Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch, sondern aus § 17 Abs. 1 KSchG. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich etwa die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber zur Erstattung der Anzeige (nur) aus einer entsprechenden Anwendung von § 13 SGB X ergebe (BAG, Urteil vom 14.08.1986 - 2 AZR 616/85, juris, Rn. 39). Zwar kommt wegen des Bezugs zu Aufgaben nach dem SGB III eine analoge Anwendung der Vorschriften zum Sozialverwaltungsverfahren in Betracht (zum Streitstand betreffend Hausverbote eines Sozialhilfeträgers und die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit vgl. KassKommSozVersR/Mutschler, Stand EL 104 Juli 2019, § 1 SGB IX Rn. 4a). Im Ersten Kapitel des SGB X ist allerdings keine Vorschrift ersichtlich, die unmittelbar die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Anzeige des Arbeitsgebers regelt. § 2 SGB X enthält insoweit keine Vorgabe, sondern regelt nur die Frage der konkurrierenden örtlichen Zuständigkeit.

(b)In Betracht kommt jedoch eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des SGB III. Hierzu wird vertreten, dass § 327 Abs. 4 SGB III einschlägig sei (EUArbR/Spelge, aaO, Rn. 3). Danach ist für Leistungen an den Arbeitgeber die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Nach Überzeugung der Kammer gilt allerdings auch Absatz 6 von § 327 SGB III, der eine hiervon abweichende Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen zulässt. Von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit hat die Bundesagentur für Arbeit Gebrauch gemacht. Sie geht zwar unter Ziffer 2.2.3 Abs. 1 ihrer "Fachlichen Weisungen Dritter und Vierter Abschnitt Kündigungsschutzgesetz - KSchG" (Stand 10.10.2017) - wie § 327 Abs. 4 SGB III - grundsätzlich davon aus, dass die Anzeige bei der Arbeitsagentur zu erstatten ist, in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat. Die Absätze 4 und 5 der Weisung sehen aber eine abweichende Übertragung im Sinne von § 327 Abs. 6 SGB III (Rz. 17.43) vor. Sie lauten wie folgt:

"(4) Großunternehmen mit deutschlandweitem Filialnetz können im Falle von Massenentlassungen in mehreren Betrieben (Filialen) an regional unterschiedlichen Standorten eine Sammelanzeige (für jeden Betrieb muss ein Vordruck KSchG 1 ausgefüllt sein, vgl. Rz. 17.6) bei der AA erstatten, die für den Hauptsitz des Unternehmens örtlich zuständig ist.

(5) Weisung: Die zuständige AA nimmt die Anzeigen entgegen, prüft für die betroffenen Betriebe die Anzeigepflicht nach § 17 und erledigt das Anzeigeverfahren abschließend. Bei Bedarf sind die für die betroffenen Betriebe zuständigen AA bei der Beurteilung der regionalen Arbeitsmarktlage zu beteiligen. In jedem Fall sind die für die betroffenen Betriebe zuständigen AA zu den geplanten Entlassungen zu informieren."

Der Begriff der "Filiale" bezeichnet zwar häufig spezielle Verkaufsstellen im Einzelhandel, er ist aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weiter zu verstehen und umfasst - auch in anderen Geschäftsbereichen - allgemein Zweigstellen, die in einem anderen Stadtteil oder an einem anderen Ort unterhalten werden (vgl. auch www.duden.de).

Filialen in diesem Sinn hat der Beklagte zu 1) an den einzelnen Stationierungsorten betrieben. Als bundesweit tätiges Flugunternehmen hat er eine Massenentlassung an regional unterschiedlichen Standorten ("Filialen") durchgeführt. Nach Randziffer 17.43 der Fachlichen Weisungen konnte er demzufolge eine Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten, die für den Hauptsitz des Unternehmens örtlich zuständig war, nämlich der Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

(aa) Eine solche Sammelanzeige ist vom Beklagten zu 1) erstattet worden. Zwar wurde vom Beklagten zu 1) nicht - wie von der Fachlichen Weisung gefordert - für jeden Betrieb der Vordruck KSchG 1 ausgefüllt. Dies führt im konkreten Fall zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anzeige und damit der Kündigungen. Ohnehin ist die Verwendung des Vordrucks KSchG 1 keine Wirksamkeitsvoraussetzung (Rz. 17.32 der fachlichen Weisungen). Überdies waren die erfolgten Angaben innerhalb einer gemeinsamen (Sammel-)Anzeige zur Überzeugung der Kammer ausreichend. Denn der Beklagte zu 1) hat die Angaben zu den Entlassungen in der Anlage 3.31 ausdrücklich nach den jeweiligen Bases aufgeschlüsselt. Die Namensliste enthält außerdem die Angaben zu den einzelnen Wohnorten der Arbeitnehmer. Zudem waren sämtliche Kündigungstermine identisch. Diese Angaben setzen die Agentur für Arbeit auch ohne einzelne Vordrucke in die Lage, eine ggf. erforderliche Aufteilung der betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen.

(bb) Nicht relevant ist, ob eine Weiterleitung der bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord rechtzeitig eingegangenen (Sammel-)Anzeige an einzelne örtliche Agenturen noch vor dem Zugang der Kündigungen erfolgte. Die Regelung einer zentralen Zuständigkeit ist nur dann sinnvoll, wenn allein die dort vom Arbeitgeber zu erstattende Anzeige maßgeblich für die Einhaltung gesetzliche Vorgaben ist. Es ist in diesem Fall Sache der zentralen Stelle, darüber zu entscheiden, wann und in welcher Form örtliche Agenturen beteiligt werden.

(cc)Zur Überzeugung der Kammer entspricht die nationale Verwaltungsvorschrift über eine zentrale Sammelanzeige auch den Anforderungen der MERL (a.A. EUArbR/Spelge a.a.O., Rn. 3a). Denn diese enthält - wie ausgeführt - selbst keine Regelungen dazu, welche Behörde zuständig ist. Zwar ist richtig, dass bei der Ausgestaltung des nationalen Zuständigkeitsrechts der Zweck der MERL berücksichtigt und deren effektive Durchführung ermöglicht werden muss. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das europäische Recht es generell verböte, für die Anzeigen gemäß Art. 3 Abs. 1 MERL eine zentrale Stelle einzurichten. Denn eine Zentralisierung bedeutet nicht, dass effektives Verwaltungshandeln in Bezug auf den Zweck der MERL nicht mehr möglich wäre und ein Tätigwerden der Behörden dort, wo die sozioökonomischen Auswirkungen der Entlassungen auftreten (zu diesem Aspekt EUArbR/Spelge a.a.O. Rn. 3), vereitelt würde. Denn bei Bedarf können von der zentralen Stelle aus die örtlichen Behörden einbezogen oder anderweitige örtlich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Dies sieht der oben zitierte Absatz 5 von Ziffer 2.2.3 der Fachlichen Weisungen im Übrigen auch ausdrücklich so vor. Das europäische Recht schreibt keinen Verwaltungsaufbau mit eigenständig örtlich zuständigen Behörden vor. Es könnte also sogar (nur) eine zentrale Stelle eingerichtet werden, die jeweils dort tätig zu werden hätte, wo die sozioökonomischen Auswirkungen eintreten. Auch dann, wenn es wie in Deutschland tatsächlich verschiedene örtlich zuständige Agenturen für Arbeit gibt, ist es zur Überzeugung der Kammer unschädlich, wenn im Fall einer bundesweiten Massenentlassung die Behörde am Sitz des Unternehmens zentral die Anzeige entgegennimmt und dann - wie in den Fachlichen Weisungen vorgesehen - die regionalen Behörden beteiligt und unterrichtet. Damit ist sichergestellt, dass Vermittlungsbemühungen dort ankommen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die MERL nicht in die freie Entscheidung des Arbeitgebers eingreift, Massenentlassungen vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-201/15 (AGET Iraklis), NZA 2017, 167, Rn. 30). Die Ausgestaltung des nationalen Rechts darf der MERL auch unter diesem Aspekt nicht ihre nationale Wirksamkeit nehmen. Daher darf ein Mitgliedstaat u. a. keine nationale Maßnahme erlassen, die, auch wenn sie einen verstärkten Schutz der Rechte der Arbeitnehmer gegen Massenentlassungen gewährleisten könnte, gleichwohl zur Folge hätte, den Art. 2 bis 4 MERL ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-201/15, aaO, Rn. 37). Die Bestimmungen der MERL, die u. a. den Schutz der Arbeitnehmer verstärken sollen, indem sie die Belastungen, die für Unternehmen mit Schutzvorschriften verbunden sind, einander angleichen, beruhen offenkundig auf der Annahme, dass Massenentlassungen, sobald die durch diese Bestimmungen eingeführten Verfahren erschöpft sind, denkbar bleiben müssen, und sei es unter der Bedingung, dass darüber hinaus bestimmten, ggf. durch nationales Recht festzulegenden Anforderungen genügt wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-201/15, aaO, Rn. 41). Wenn - wie vorliegend - eine bundesweite Massenentlassung ansteht, die zudem mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Betriebs einhergeht, und zugleich die Verwaltungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit eine Sammelanzeige vorsieht, würde es die Durchführung von Massenentlassungen erheblich erschweren, wenn man gleichwohl die Zulässigkeit einer zentralen Anzeige verneinte. Der Arbeitgeber müsste vorsorglich bei allen Agenturen für Arbeit, die in Betracht kämen, Anzeigen erstatten. Dies könnte z.B. bei einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen dazu führen, dass vorsorglich Anzeigen an nahezu sämtlichen bundesweit insgesamt 156 Agenturen für Arbeit Agenturen für Arbeit abzugeben wären. Wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt, können sich in derartigen Konstellationen diverse schwierige Abgrenzungsfragen stellen: Worauf bezieht sich die Anzeige, d.h. an welche genaue Organisationsstruktur wird angeknüpft? Sind die den Regionalmanagern oder den Areamanagern zugeordneten Organisationen maßgeblich? Muss z.B. nur eine Anzeige in E. abgegeben werden und gilt diese auch für die L. und Q.?

Angesichts derartiger erhebliche Schwierigkeiten sprechen zur Überzeugung der Kammer die besseren Gründe dafür, bei bundesweiter Massenentlassung eine zentrale Anzeige im Sinne von Randziffer 17.43 der Fachlichen Weisungen zuzulassen.

(dd)Stellt man zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf das SGB III, sondern auf das VwVfG/Bund ab (so dezidiert NK-GA/Boemke, § 17 KSchG Rn. 102), so ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ebenfalls die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Denn danach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird. Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Zuständigkeitsregelung mit europarechtlichen Vorgaben gilt das unter Ziffer 3.2.3 Gesagte entsprechend. Auch in diesem Fall wäre die Agentur für Arbeit am Sitz des Unternehmens gehalten, entsprechend Absatz 5 von Ziffer 2.2.3. der Fachlichen Weisungen die weiteren örtlichen Agenturen zu informieren und bei Bedarf zu beteiligen.

cc)Inhaltlich ist die Massenentlassungsanzeige nicht zu beanstanden. Unter Einbeziehung von Anschreiben, Formular und Anlagen enthält sie die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG gebotenen "Muss-Angaben".

(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Anzeige nur auf die Beschäftigten der Kabine bezieht. Zum einen wurde das Personal des Cockpits bereits im November 2017 entlassen, also außerhalb des 30-Tageszeitraums des § 17 Abs. 1 KSchG. Zum anderen hat die Schuldnerin im Anschreiben vom 26.04.2018 auf die früheren Massenentlassungsanzeigen betreffend Cockpit- und Bodenpersonal hingewiesen.

(2)Der Beklagten hat im Formular die Zahl der im Betrieb "in der Regel" beschäftigten Mitarbeiter des Kabinenpersonals unter Ziffer 2.21 mit 3.043 und unter Ziffer 3.31 mit 399 angegeben. Soweit die Gesamtzahl geringfügig von der Klageerwiderung (3.362) abweicht, beruht dies offensichtlich auf der personellen Entwicklung bis zum Ausspruch der Kündigung. Selbst wenn aber die Zahl von 3.043 unzutreffend gewesen sein sollte, wäre dies hier unschädlich. Falsche Angaben zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten führen dann nicht zur Unwirksamkeit der Anzeige, wenn die Arbeitsagentur nicht in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wird (BAG v. 22.03.2001 - 8 AZR 565/00 - juris, dort Rn. 140). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Die Angabe der Zahl der Beschäftigten dient nur der Überprüfung, ob eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorliegt. Danach erweist sich hier die etwaige Abweichung nicht als wesentlich. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Anzeige noch 3. oder 3.362 Personen beschäftigt waren, lagen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG unstreitig vor. Hiervon ist auch die Agentur für Arbeit ausgegangen, so dass sich ein etwaiger Fehler nicht ausgewirkt hat.

Es ist anerkannt, dass bei einer Betriebsstillegung in mehreren Entlassungswellen für die Betriebsgröße alle Arbeitnehmer aus der "ersten Entlassungswelle" mitzählen (vgl. BAG 09.06.2016 - 6 AZR 638/15 - Rn. 17; ErK/Kiel, § 17 KSchG Rn. 11). Insofern hat der Beklagte zutreffend die (ursprüngliche) Gesamtzahl der Mitarbeiter angegeben.

Die weitere Angabe von 399 unter Ziffer 2.21 bezieht sich erkennbar auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen jetzt (erst) im Rahmen einer zweiten Entlassungswelle gekündigt werden konnte, nachdem die 90-tägige Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG bereits abgelaufen war. Dieselbe Zahl ist nämlich auch bei den zu entlassenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angegeben.

Die (erneute) Anzeige der Massenentlassung nimmt zudem Bezug auf die als Anlage beigefügte erste Anzeige vom 12.01.2018. Im Anschreiben wird ausdrücklich mitgeteilt, dass nunmehr u.a. denjenigen Arbeitnehmern gekündigt werden solle, denen "im Zuge der ersten Kündigungswelle mangels Vorliegen der behördlichen Voraussetzungen (Zulässigerklärungen) wegen Sonderkündigungsschutz" noch keine Kündigung ausgesprochen werden konnte.

Die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KSchG erforderliche Angabe zur Berufsgruppe erfolgt nicht nur auf dem Formular, sondern auch in der beigefügten Personalliste.

(3) Es wird zudem der Zeitraum der geplanten Entlassungen hinreichend konkretisiert. Der im Formular unter Ziffer 3.31 avisierte Zeitraum zwischen dem 27.04.2018 und dem 31.07.2018 gibt den Tag nach der Anzeige als frühestmöglichen sowie den spätesten geplanten Termin an. Eine nähere Konkretisierung war dem Beklagten nicht möglich, da nicht bekannt war, wann die (bereits beantragten) behördlichen Zustimmungen vorliegen würden. Die Kündigungen mussten, was der angegebene Zeitraum berücksichtigt, innerhalb der Freifrist von 90 Tagen nach § 18 Abs. 4 KSchG ausgesprochen werden. Die Zeitspanne von 30 Tagen, innerhalb derer die Entlassungen gemäß § 17 Abs. 1 KSchG wirksam werden müssen, war für die beabsichtigten Nachkündigungen nur eingeschränkt zu beachten. Denn nach der verfassungskonformen Auslegung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kündigung allein deshalb später zugeht, weil sie einer behördlichen Zustimmung bedürfen, mitzuzählen, soweit innerhalb des 30-Tage-Zeitraums der Antrag auf Zustimmung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (BVerfG 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13, Rn. 25; BAG 26.01.2017 - 6 AZR 442/16, Rn. 29).

(4)Die Anforderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist erfüllt.

(a) Das Erfordernis, der Massenentlassungsanzeige die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen oder - ersatzweise - die Rechtzeitigkeit der Konsultationen nach § 17 Absatz Abs. 3 Satz 3 KSchG glaubhaft zu machen, dient der Dokumentation der Durchführung und gegebenenfalls des Ergebnisses der Konsultationen (BAG v. 22.11.2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 41). Die Vorschrift verlangt eine umfassende Unterrichtung der Agentur für Arbeit - auch über die Durchführung des Konsultationsverfahrens - vor Ausspruch der Kündigung und eröffnet ihr die Chance, auf der Basis der betreffenden Informationen Maßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer zu ergreifen (BAG v. 22.11.2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 44). Die Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber der Arbeitsverwaltung soll belegen, ob und welche Möglichkeiten dieser sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und gegebenenfalls getroffen worden sind. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber eine ihm ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der Arbeitsverwaltung nicht verschweigen kann (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24; BAG v. 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53). Letztlich dient auch § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG dem Zweck, zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch den Ausspruch von Kündigungen unumkehrbare Fakten schafft, bevor entweder die Konsultationen auch aus Sicht des Betriebsrats beendet sind oder sie nicht wenigstens während zweier Wochen auf der Basis hinreichender Unterrichtung ergebnisorientiert haben geführt werden können. Die gesetzliche Verpflichtung, dies durch Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder glaubhaften Vortrags über Beginn und Stand der Beratungen zu dokumentieren, dient ihrerseits der Effektivität der Regelungen (BAG v. 22.11.2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 45). Dementsprechend ist eine Massenentlassungsanzeige nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, wenn der Arbeitgeber § 17 Absatz III 3 KSchG unterlässt oder doch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, 28 ff).

(b)Diesen Anforderungen wird die Anzeige gerecht.

(aa) Unschädlich ist, dass im Formular unter Ziffer 41.) - wie schon in der ersten Anzeige vom 12.01.2018 - angekreuzt wurde, "Die Stellungnahme des Betriebsrats zu den angekündigten Entlassungen ist beigefügt". Insoweit handelt es sich um einen auch für die Agentur für Arbeit auf den ersten Blick erkennbaren Fehler.

Der zuständige Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit konnte erkennen, dass tatsächlich keine Stellungnahme der PV Kabine überreicht worden ist, so dass er bei Zweifeln hätte nachfragen müssen. Eine solche Nachfrage - die offensichtlich nicht erfolgt ist - wäre ohnehin überflüssig gewesen, weil durch die weitere Ausfüllung des Formulars deutlich wurde, dass das Ankreuzen fehlerhaft erfolgt ist. Hätte eine Stellungnahme des Betriebsrats bzw. der PV Kabine vorgelegen, so hätten anschließend Angaben unter Ziffer 5. erfolgen müssen. Stattdessen sind die für "nein" vorgesehenen Angaben unter Ziffer 41 erfolgt. Außerdem hat die Schuldnerin sowohl in diesem als auch in dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 12.01.2018 ausführlich dargelegt, wie das Konsultationsverfahren abgelaufen ist, woraus die Agentur für Arbeit ebenfalls ersehen konnte, dass die PV Kabine keine Stellungnahme abgegeben hat.

(bb) Die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens wurde entsprechend den dargestellten Anforderungen dokumentiert. Es wurde mitgeteilt, dass die Schuldnerin die PV Kabine mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat. Zugleich wird der Stand der Beratungen zutreffend dargelegt. Im Hinblick auf die Einleitung des Konsultationsverfahrens und die Unterrichtung der PV Kabine wird auf das Schreiben vom 12.10.2017, das der Massenentlassungsanzeige beigefügt war, Bezug genommen. Daraus wird - wie ausgeführt - ersichtlich, dass die Verhandlungen des Interessenausgleichs und die Konsultation zusammen erfolgen sollten. Die Verzahnung wird auch im Text des Schreibens zur Massenentlassungsanzeige deutlich. So wird unter Ziffer 4 des Schreibens vom 12.01.2018 mitgeteilt, dass versucht worden sei, mit der PV Kabine einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abzuschließen. Im nächsten Satz heißt es, dass daneben Konsultationsverhandlungen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG geführt wurden. Im sich unmittelbar anschließenden Satz wird mitgeteilt, dass ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt wurde mit dem Gegenstand des Versuchs eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Im Schreiben vom 26.04.2018 hat der Beklagte sogar die Doppelüberschrift "4. Interessenausgleich/Konsultation gemäß § 17 KSchG" gewählt. Und auch zu 6. bzw. zu 4 b) der jeweiligen Schreiben wird deutlich, dass das Konsultationsverfahren mit dem Schreiben vom 12.10.2017 eingeleitet wurde, aus dem sich die Kombination mit dem Verfahren zum Interessenausgleich ergibt. Aus der Massenentlassungsanzeige ist außerdem ersichtlich, dass die Einigungsstelle sich letztlich für unzuständig erklärte, was dem tatsächlichen Stand der Beratungen vor der Anzeige entsprach. Allerdings wird in dem Schreiben zur Massenentlassungsanzeige unter Ziffer 6 zu § 17 Abs. 2 KSchG ausgeführt, dass die Betriebsparteien ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt hätten, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Demgegenüber hat sich die PV Kabine zwar darauf berufen, es hätten keine echten Verhandlungen stattgefunden, sondern immer nur Gespräche, da weitere Informationen verlangt wurden. Würdigt man den Gesamtsachverhalt, liegt jedoch keine irreführende oder unzutreffende Angabe über den Stand der Beratungen vor. Die Schuldnerin hat es nämlich nicht bei dem Einleitungsschreiben vom 12.10.2017 belassen, sondern mit E-Mail vom 13.10.2017 Entwürfe über einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer Transfergesellschaft übersandt. Insoweit gab es eine weitere Verhandlungsgrundlage für die Konsultation. Mit dem Sozialplanentwurf wurde der Gesamtbetrag des Sozialplanvolumens vorgestellt. Es gab anschließend eine umfangreiche Kommunikation zwischen der Schuldnerin, dem Sachwalter und der PV Kabine. Auch wenn die PV Kabine immer wieder weitere Informationen verlangte, nahm sie doch zugleich schon zu bestimmten Aspekten Stellung. So ging sie z.B. in der E-Mail vom 18.10.2017 auf die Frage der Absicherung des Sozialplanvolumens ein. Es gab einen Informationsaustausch und eine Kommunikation, welche sich auf die Gegenstände, wie sie unter Ziffer 6 des genannten Schreibens angeführt sind, bezog. Wenn schließlich in dem Schreiben angegeben wird, dass die Einigungsstelle sich für unzuständig erachtete, wird klar, dass letztlich keine abschließenden Verhandlungen zu einem Interessenausgleich stattfanden und dies der abschließende Stand der Beratungen war, weil die Verzahnung von Interessenausgleich und Konsultation auch aus dem Schreiben zur Massenentlassungsanzeige deutlich wird.

Abschließend wurde mitgeteilt, dass unter dem 22.02.2018 mit der PV Kabine und ver.di ein Insolvenzplan gemäß § 123 InsO geschlossen wurde.

Keine Informationen enthält die Anzeige dazu, dass die PV Kabine weitere Auskünfte verlangte. Dies ist hier aber unerheblich. Zwar hat diese Information regelmäßig unabhängig davon zu erfolgen, ob das Auskunftsverlangen des Betriebsrats aus Sicht des Arbeitgebers berechtigt war bzw. ob das Gremium die betreffenden Informationen tatsächlich beanspruchen durfte. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber das Recht zuzubilligen, vorweg zu bewerten, ob eine Äußerung des Betriebsrats für die Prüfung der Arbeitsverwaltung relevant ist (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 32). Hier liegen die Dinge jedoch anders. Mit dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2017 lag eine gerichtliche Entscheidung vor, mit der das Begehren der PV Kabine - wenngleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren - zurückgewiesen worden ist. Angesichts dieser gerichtlichen Entscheidung bestand keine Gefahr einer Irreleitung der Agentur für Arbeit über das Bestehen eines etwaigen Informationsanspruchs der PV Kabine. Hinzu kommt, dass die PV Kabine nach dieser Entscheidung keine erneuten Informationsansprüche mehr geltend gemacht hat, die Schuldnerin dementsprechend keinen Anlass zu Annahme hatte, dass diese Frage trotz der gerichtlichen Entscheidung noch im Streit stehen könnte.

(5)Ob gemäß § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG eine Weiterleitung der Massenentlassungsanzeige an die PV Kabine erfolgt ist, bedarf keiner Aufklärung. Auch im Falle eines Unterlassens dieser Verpflichtung hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Bei der Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG handelt es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (ErfK/Kiel § 17 KSchG Rn. 33). Bezüglich der Regelungen des § 17 KSchG ist ein Verbotsgesetz dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Vorschrift von ihrem Inhalt her einen Schutzzweck aufweist, der die von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahren soll (so ausdrücklich BAG v. 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 22; LAG Hamm v. 13.01.2015 - 7 Sa 900/14 - Rn. 65). Daran fehlt es hinsichtlich der allein zu Informationszwecken erfolgenden Verpflichtung zur Weiterleitung der Anzeige an den Betriebsrat (bzw. hier die PV Kabine).

(6)Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Juni 2018 war die Massenentlassungsanzeige erstattet. Eine Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die - nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche - Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 371/12, juris). Bis wann die Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG lief, ist unerheblich, denn eine nach erfolgter Massenentlassungsanzeige ausgesprochene Kündigung bleibt hiervon unabhängig wirksam. Die Sperrfrist betrifft nur den Vollzug der Kündigung (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - juris, Rn. 70).

e)Der Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 19.01.2018 ordnungsgemäß nach § 74 TVPV zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört.

aa)Die Kammer ist gemäß § 286 ZPO der richterlichen Überzeugung, dass das Anhörungsschreiben vom 19.01.2018 der PV Kabine nebst aller Anlagen - insbesondere der in Bezug genommenen Anlage 2 mit den Namen und Sozialdaten aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - zugegangen ist.

Dies ergibt sich aus folgenden tatsächlichen Umständen. Zunächst existiert eine E-Mail vom 19.01.2019, mit welcher das Anhörungsschreiben zu den beabsichtigten Kündigungen nebst Anlagen übersandt und zugleich mitgeteilt wird, dass die Anlage 2 (Arbeitnehmerliste) aus Datenschutzgründen mit einem Passwort geschützt ist, das gesondert mitgeteilt werde (Anlage BB 13). Aus dem Verzeichnis der Anlagen der E-Mail ist ersichtlich, dass das Anhörungsschreiben sowie die Anlagen als pdf-Dokumente beigefügt sind. Dass sowohl das Schreiben als auch die Anlagen zugegangen sind, ergibt sich aus der Stellungnahme der PV Kabine vom 26.01.2018. In dem Schreiben der PV Kabine wird die Absicht des Arbeitgebers erwähnt, gegenüber den in der Anlage 2 des Anhörungsschreibens aufgeführten Arbeitnehmern noch im Januar 2018 Kündigungen auszusprechen. Bereits daraus wird deutlich, dass die PV Kabine das Schreiben nebst Anlagen - hier der Anlage 2 - erhalten hat. Auf Seite 3 des Schreibens wird zum Punkt "Betriebsänderung/Betriebsstillegung" wörtlich aus dem Text des Anhörungsschreibens zitiert. Wie sollte das möglich sein, wenn die PV Kabine den Text nicht erhalten hat? Und auch mit der Anlage 2 hat sich die PV Kabine auf Seite 3 oben des Schreibens inhaltlich auseinandergesetzt. Die Aufstellung der Mitarbeiter und Sozialdaten sei unzutreffend. Es seien nicht die Austritte der vergangenen Monate berücksichtigt worden. Die Aufstellung sei offenbar seit Oktober 2017 nicht mehr angepasst worden. Das Datum der Entlassung stimme nicht. Es seien etliche Fehler bei den ausgewiesenen Familienständen aufgefallen. Auch diese Stellungnahme setzt zwingend den Erhalt der Anlage 2 voraus.

Im Übrigen hat die Klägerin den Zugang der vollständigen Anhörung vom 19.01.2018 bei der PV Kabine nicht ausreichend bestritten.

bb)Die Sammelanhörung vom 19.01.2018 bezog sich u.a. auf die Klägerin. Der Beklagte hat erstinstanzlich die entsprechende Anlage vorgelegt. Die Klägerin hat nicht gerügt, dass die sie betreffenden Sozialdaten falsch angegeben wären. Aber selbst wenn dem so sein sollte, würde dies nichts ändern. Der Beklagte war nicht gehalten der PV Kabine überhaupt Angaben über soziale Auswahlgesichtspunkte zu machen. Er beabsichtigte, - aus seiner Sicht und für die PV Kabine erkennbar - den Betrieb stillzulegen, so dass eine Sozialauswahl und auch die Unterrichtung über die sie betreffenden Aspekte entbehrlich waren (vgl. BAG v. 13.05.2004 - 2 AZR 329/03, Rn. 23 m.w.N. zu Familienstand und Unterhaltspflichten). Da zudem die Kündigungen mit der Kündigungsfrist aus § 113 Satz 1 InsO ausgesprochen werden sollten, waren Angaben zu Lebensalter und Eintritt entbehrlich (vgl. BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 219/06, Rn. 22).

In der 12. Spalte der vorgelegten Liste wird unter der Überschrift "Sonderkündigungsschutz/Mandatsträger" mitgeteilt, dass sich die Klägerin in Elternzeit befinde. In einer weiteren Spalte ist angegeben, dass die Kündigung "später" ausgesprochen werde, wobei in einer Fußnote hierzu ergänzt wird: "vorbehaltlich der behördlichen Zustimmung".

Diese Angaben zur Person der zu Kündigenden sind ausreichend.

cc)Die Anhörung war in Bezug auf die Kündigungsgründe inhaltlich vollständig. Der Inhalt der Anhörung ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Die Personalvertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher der Personalvertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (vgl. zur Betriebsratsanhörung: BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15). Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es dann nicht, wenn die Personalvertretung bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (vgl. zur Betriebsratsanhörung: BAG v. 23.10. 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 21).

Der Beklagte bzw. die Schuldnerin haben der PV Kabine alle notwendigen Informationen gegeben, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. Sie haben der PV Kabine mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner haben sie die PV Kabine darüber informiert, dass die Leasingverträge betreffend die Flugzeuge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 beendet, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27.10.2017 eingestellt und die Dienstleistungen gegenüber der Euro x. GmbH im Rahmen des wetlease bis maximal zum 31.01.2018 erbracht werden. Zudem sind die weiteren, zuvor kontinuierlich übermittelten Informationen zu berücksichtigen, nicht zuletzt die durch die Einsichtnahme im Datenraum am 21.11.2017 erlangten Erkenntnisse. Weitergehende Informationen zur Betriebsstilllegung waren nicht erforderlich. Dass Unternehmen der M. Gruppe Beteiligungen an der LGW sowie Start- und Landerechte erworben und Luftfahrzeuge übernommen haben, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der Schuldnerin waren, war der Personalvertretung ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass f. Jet Start- und Landerechte sowie Luftfahrzeuge übernommen hat. Zusätzliche Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang waren nicht erforderlich, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. Unabhängig davon liegt ohnehin - wie bereits ausgeführt - objektiv weder ein Gesamtbetriebsübergang noch ein Teilbetriebsübergang vor. Dementsprechend waren nähere Informationen zu den Verträgen mit der Euro x. GmbH bzw. M. AG und der f. Jet Ltd. nicht geboten. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Passage, wonach die kartellrechtliche Genehmigung zwischenzeitlich für den Kaufvertrag M. u.a. nicht erteilt worden sei. In Anbetracht dessen, dass die europäische Kommission den unter dem 13.10.2017 geschlossenen Kaufvertrag tatsächlich nicht in der ursprünglichen Form gebilligt hatte, ist dieser Passus zutreffend. Zudem wusste die PV Kabine ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26.01.2018 um die kartellrechtliche Situation, insbesondere um das Zustandekommen der Vereinbarung mit der M. Gruppe die LGW betreffend.

dd)Das Anhörungsverfahren war vor dem Ausspruch der Kündigung beendet. Die PV Kabine hat mit Schreiben vom 26.01.2018 abschließend Stellung genommen.

ee)Dass zwischen dem Anhörungsverfahren und dem Ausspruch der Kündigung mehrere Monate lagen, ist unschädlich. Einer erneuten Anhörung bedurfte es nicht, da das Kündigungsrecht nicht verbraucht war.

Mit Blick auf die Anhörung der Personalvertretung bestimmt der TVPV - wie das BetrVG - keine Frist, die der Arbeitgeber für die Erklärung der Kündigung wahren muss. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Anhörung mit dem Ausspruch der Kündigung in einem zeitlichen Zusammenhang stehen muss. Eine "Anhörung auf Vorrat" ist unzulässig (BAG 17.3.2016 - 2 AZR 182/15 - juris, Rn. 17; BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 - juris, Rn. 27). Nach dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist ein erheblicher Zeitablauf aber dann rechtlich ohne Bedeutung, wenn sich zwischenzeitlich der dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung unterbreitete Kündigungssachverhalt nicht oder nicht wesentlich verändert hat (BAG 26.5.1977 - 2 AZR 201/76 - juris, Rn. 17). Insbesondere für solche Fälle, in denen die Verzögerung des Kündigungsausspruchs allein auf dem Erfordernis der Einholung einer behördlichen Zustimmung beruht, ist anerkannt, dass sogar nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei unverändertem Sachverhalt keine Wiederholung der Anhörung erforderlich ist (BAG 18.5.1994, - 2 AZR 626/93 - Rn. 34; LAG Hamm 23.3.2000 - 4 Sa 587/99 - Rn. 112).

Unter Anwendung dieser Grundsätze war eine erneute Anhörung der PV Kabine entbehrlich. Die Kündigung beruhte auf dem der PV Kabine mitgeteilten Sachverhalt, der sich seitdem nicht verändert hatte.

f)Schließlich ist die Kündigung gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 BEEG wirksam. Das LAGetSi Berlin hat dem Ausspruch der Kündigung mit Bescheid vom 14.06.2018 zugestimmt. Die Klägerin ist dem nicht entgegen getreten. Insbesondere war für die Erteilung der Zustimmung das LAGetSi Berlin örtlich zuständig, weil der Betrieb der Schuldnerin dort seinen Sitz hatte.

aa)Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Zulässigkeitserklärung von Kündigungen ermächtigt § 18 Abs. 1 Satz 6 BEEG die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG zu erlassen. Die Ermächtigung betrifft nicht nur die konkrete Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung, sondern umfasst auch eine Regelung dazu, an welchem Ort die Zustimmung einzuholen ist. Woran hierfür zu knüpfen ist - etwa an den Sitz des Unternehmens, den Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder den Betriebssitz - ist bundesweit einheitlich festzulegen. Lediglich die Bestimmung der zuständigen Behörde innerhalb des jeweiligen Verwaltungsaufbaus ist Ländersache, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG.

Von der Ermächtigungsnorm hat die Bundesregierung unmittelbar nach Inkrafttreten des BEEG Gebrauch gemacht und am 03.01.2007 die "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)" erlassen. Nach deren Ziffer 4 hat der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Behörde zu beantragen.

bb)Danach war das LAGetSi Berlin örtlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob die Verwaltungsvorschrift den Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn oder im Sinne des Betriebsverfassungsrechts meint (zu den Unterscheidungen Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis, Kündigungsrecht, Rn. 82 ff. m.w.N.). Denn bei der Schuldnerin bestand nach jedem denkbaren Verständnis ein einheitlicher Betrieb, dessen Sitz sich in C. befand.

(1)Zu berücksichtigen ist zunächst, dass in Luftfahrtunternehmen bis zum 30.04.2019 das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG a.F. für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer nicht galt. Da die Schuldnerin von der stattdessen durch § 117 Abs. 2 BetrVG a.F. eingeräumten Möglichkeit, durch Tarifvertrag eine Vertretung zu errichten, Gebrauch gemacht hat, wäre somit vorliegend selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit nicht der vom Betriebsverfassungsgesetz, sondern der vom TVPV zugrunde gelegte Betriebsbegriff relevant. Danach gab es gemäß §§ 1, 21 TVPV einen (einheitlichen) Flugbetrieb mit Sitz in C..

(2)Aber auch dann, wenn der kündigungsrechtliche Betriebsbegriff einschlägig wäre, käme man zu keinem abweichenden Ergebnis.

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unter einem Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes die organisatorische Einheit zu verstehen ist, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Ob es sich im Einzelfall um mehrere selbständige Betriebe oder nur um unselbständige Teile eines einheitlichen Betriebs handelt, richtet sich nach der Einheit der auf die Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke gerichteten Organisation, die die Einheit des Betriebs und damit diesen selbst bestimmt. Die Einheit der Organisation ist zu bejahen, wenn ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist, der die Gesamtheit der für die Erreichung des arbeitstechnischen Gesamtzweckes eingesetzten Mittel lenkt (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 392/08 - juris Rn. 15; BAG 31. 5. 2007 - 2 AZR 276/06 - juris, Rn. 19 m.w.N.). Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG 02.03.2017 - 2 AZR 427/16 - juris, Rn. 15).

Auch in Ansehung dieser Maßstäbe existierte bei der Schuldnerin nur ein Betrieb. Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, stellte sich der Flugbetrieb aufgrund der zentralen Umlaufplanung sowie der fehlenden Bindung von Flugzeugen und Cockpit- und Kabinenpersonal an Slots als einheitliche Organisation dar, die einen gemeinsamen arbeitstechnischen Gesamtzweck erfüllte. Gesteuert wurde diese Organisation von C. aus durch einen einheitlichen Leitungsapparat. Die von der Klägerin zitierten Passagen aus dem OM-A und dem Tarifvertrag Werdegang Kabine Air C. zu den Kompetenzen von Area- und Regionalmanagern widersprechen dem nicht. Vielmehr wird daraus deutlich, dass diese - zudem mit sich überschneidenden Aufgabenfeldern - gerade nicht die Kompetenz hatten, die wesentlichen personellen Entscheidungen wie Einstellungen, Entlassungen oder Versetzungen eigenständig zu treffen. Vielmehr wird in der Gesamtschau der beschriebenen Aufgaben deutlich, dass zwar die Betreuung "eigenständig" z.B. durch die Areamanager erfolgte, die disziplinarischen Aufgaben und personellen Maßnahmen aber "unter Weisung" der Kabinenleitung wahrzunehmen waren. Auch wenn im OM-A die Einstellungen zu den "Duties and Responsibilities" aufführt, macht § 12 des Tarifvertrags wiederum klar, dass damit nur die Teilnahme an Auswahlgesprächen und die Einbindung in das Einstellungsverfahren gemeint sein kann, nicht aber die personelle Entscheidung als solche.

B. Die auf Zahlung des Nachteilsausgleichs gerichtete Klage (Antrag zu 5) ist der Kammer aufgrund des Unterliegens der Klägerin mit dem Kündigungsschutzantrag zur Entscheidung angefallen. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig (geworden). Ihm fehlt in Ansehung der erneuten Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten zu 1) vom 30.04.2019 das Rechtsschutzbedürfnis.

I.Die Klägerin macht Neumasseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO geltend. Eine solche Neumasseverbindlichkeit unterliegt grundsätzlich nicht den Vollstreckungsverboten des § 210 InsO und des § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gemäß §§ 53, 55 InsO oder eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO, ist die Klage deshalb nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung oder eine Altmasseverbindlichkeit handelt (BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 264/16, NZA 2017, 779). Reicht allerdings die nach Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumasseverbindlichkeiten voll zu befriedigen, so ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig (vgl. BAG; Urteile vom 22.02.2018 - 6 AZR 868/16, NZA 2018, 666; vom 23.03.2017 - 6 AZR 264/16, aaO). Erhebt er den Einwand im Prozess, so muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass die Masse auch zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht mehr ausreicht (vgl. BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087). Alternativ hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer Anzeige mit der verbindlichen Wirkung des § 208 InsO (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.2004 - 10 AZR 253/03, NZA 2004, 1093).

II.Hiernach ist der Leistungsantrag unzulässig geworden. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Beklagte zu 1) hat gegenüber dem Insolvenzgericht die Neumasseunzulänglichkeit in (entsprechender) Anwendung des § 208 InsO angezeigt. Dies hat das AG Charlottenburg unter dem 30.04.2019 öffentlich bekannt gemacht. Diese Anzeige ist für die Kammer verbindlich. Darüber hinaus und unabhängig von den vorherigen Ausführungen hat das AG Charlottenburg unter dem 30.04.2019 ein Vollstreckungsverbot hinsichtlich aller Neumasseverbindlichkeiten ausgesprochen, die bis zum 30.04.2019 begründet wurden. Hierunter würden auch die streitgegenständlichen Ansprüche fallen, sofern es sich um Masseverbindlichkeiten handeln sollte. Auch dies hat das Rechtsschutzbedürfnis als eigener und selbständig tragender Aspekt entfallen lassen. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Dies ist u.a. der Fall, wenn feststeht, dass aus einem etwaigen Leistungstitel nicht vollstreckt werden könnte. Das ist hier aufgrund des vom AG Charlottenburg zum Aktenzeichen 36a IN 4295/17 ausgesprochenen Vollstreckungsverbots der Fall.

III.Die Klägerin hat zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich einen Feststellungsantrag nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Selbst bei Umdeutung ihres Zahlungsbegehrens in ein - zulässiges - Feststellungsbegehren, was angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 07.05.2019 auf die Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit allerdings ausscheidet, bliebe dieses in der Sache ohne Erfolg. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich ist keine (Neu-) Masseverbindlichkeit i.S.v. §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO.

1.Die Kammer geht zwar davon aus, dass ein Anspruch auf Nachteilsausgleich durchaus gegeben sein kann. Da der TV Pakt den Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfasst, kann er auch die Regelungen der §§ 81, 83 TVPV über den Interessenausgleich und den Nachteilsausgleich nicht verdrängen. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) durfte die Betriebsstilllegung, um die es hier geht, nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 TVPV durchführen, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der PV Kabine versucht zu haben. Der Beklagte zu 1) bzw. die Schuldnerin konnte nicht deshalb früher kündigen, weil er/sie erst gar keinen Versuch eines Interessenausgleichs mit der PV Kabine schuldete. § 83 TV PV war vielmehr zu beachten, denn § 2 Abs. 2 TV Pakt sperrte dessen Anwendbarkeit nicht. Der TV Pakt war für die hier in Rede stehende Betriebsstilllegung in der Insolvenz nicht einschlägig, wie dessen Auslegung ergibt. Auf die Ausführungen unter oben A.II.2.b. wird Bezug genommen.

2.Wenn allerdings ein Nachteilsausgleichsanspruch bestehen sollte, handelte es sich dabei um eine Insolvenzforderung.

a)Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters die Betriebsstilllegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist. Er ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird (BAG, Urteile vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02, NZA 2003, 665, Rn. 26; vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05, NZA 2006, 1122, Rn. 11; vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, NZA 2018, 464, Rn. 17). Entscheidend ist, ob es sich um Verbindlichkeiten handelte, deren Entstehen der Insolvenzverwalter verhindern konnte. Maßgeblich ist insoweit die zeitliche Abfolge (BAG, Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05, aaO, Rn. 12 f.).

b)Durchgeführt wird eine geplante Betriebsänderung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Unternehmer mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG, Urteile vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, NZA 2015, 1147, Rn. 22; vom 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, NZA 2017, 1618, Rn. 38; vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, aaO, Rn. 21). Der Beschluss, die Geschäftstätigkeit einzustellen, ist dabei noch nicht der Beginn der Durchführung der Betriebsstillegung (BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, aaO, Rn. 24). Die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Anders ist dies dann zu sehen, wenn ein Arbeitgeber - etwa durch die Veräußerung von Betriebsmitteln - bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt (BAG, Urteil vom 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, aaO, Rn. 40). Zugleich ist zu berücksichtigen, dass es auf eine von dem Unternehmer durchgeführte, geplante Betriebsänderung ankommt. Eine die betriebliche Tätigkeit untersagende ordnungsbehördliche Maßnahme oder der Wegfall einer rechtlichen Betriebszulassungsvoraussetzung lösen für sich gesehen die Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 111 Satz 1 BetrVG ebenso wenig aus wie tatsächliche, eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bedingende äußere Zwänge (Brand, Bodenkontaminierung oder ähnliche Vorkommnisse). Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung "an sich" oder der Beginn ihrer Durchführung (BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, aaO, Rn. 23 a.E.).

c)In Anwendung dieser Grundsätze liegt zur Überzeugung der Kammer eine Insolvenzforderung vor, weil die Betriebsstilllegung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 im o.g. Sinne begonnen wurde. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin vorgenommen Handlungen, auch wenn die Freistellungen (ab 01.11.2017) und Kündigungen erst nach diesem Zeitpunkt erfolgten. Zunächst ist die gemeinsame Erklärung vom 12.10.2017 nicht der Beginn der Betriebsstilllegung, sondern nur der Beschluss, dies zu tun. Die Schuldnerin hat aber bis zum 31.10.2017 unumkehrbar im o.g. Sinne mit der Betriebsänderung begonnen, auch wenn man berücksichtigt, dass bestimmte Aspekte durch die Finanzlage der Schuldnerin bedingt waren. Entscheidend ist nämlich, ob es insoweit für Verhandlungen mit den Personalvertretungen Handlungsalternativen gab, was sich auch aus zeitlichen Aspekten ergeben kann (vgl. dazu BAG, Urteil vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, aaO, Rn. 26 a.E.). Zunächst erfolgte mit notariellem Anteils- und Übertragungsverkauf vom 13.10.2017 der Verkauf von Anteilen der Beklagten zu 2) an die M. Commercial Holding. Dies ist ein erster willentlicher Schritt der Schuldnerin zur Auflösung der betrieblichen Organisation. Es folgte mit dem Ablauf des 16.10.2017 die Einstellung des Langstreckenflugprogramms. Zwar mag dies der insolvenzrechtlichen Lage geschuldet gewesen sein. Wie das Gesamtbild zeigt, gab es aber jedenfalls betreffend den zeitlichen Ablauf noch (etwas) Spielraum auf Seiten der Schuldnerin, denn die Zeitpunkte betreffend die Einstellung des Langstreckenprogramms, des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs und des wetlease variieren. Diese beiden Aspekte mögen noch nicht ausreichen, weil sich dies auch nur auf einen Teil des Flugbetriebs bezog. Dabei ist die Schuldnerin bis zum 31.10.2017 indes nicht geblieben. Sie hat weitere letztlich unumkehrbare Maßnahmen getroffen. Dies ist insbesondere der sog. Asset Purchase Agreements vom 27.10.2017. Die Schuldnerin hatte bereits vor der Insolvenzeröffnung vertraglich Vermögensgegenstände an f. Jet veräußert. Es handelte sich um Slots, Buchungsdaten, soweit die Passagiere zugestimmt hatten, 160 Flugzeugsitzbezüge und den sog. CrewContainer in C.-U.. Gerade die Veräußerung von Slots und Buchungsdaten zeigt, dass die Schuldnerin willentlich bereits vor dem 01.11.2017 die Auflösung der betrieblichen Organisation betrieb, auch wenn f. Jet den Antrag gemäß Art. 4 FusionskontrollVO erst nach dem 01.11.2017 stellte. Hinzu kommt die Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs mit Ablauf des 27.10.2017. Richtig ist, dass alleine die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich nicht unumkehrbar ist. Bei Gesamtbetrachtung liegt dies hier jedoch anders. Zunächst waren erste Schritte in der genauen Umsetzung des Konzepts zur Auflösung der betrieblichen Organisation erfolgt, die - wie ausgeführt - auch ein willentliches Element beinhalteten. Die Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs am 27.10.2017 ist öffentlichkeitswirksam erfolgt. Eine Umkehrung dieser nach außen hin kommunizierten Entscheidung war jedenfalls im Zusammenspiel mit den weiteren genannten Faktoren nicht mehr zu erreichen. Die Schuldnerin hatte am 27.10.2017 bereits unumkehrbar mit der Auflösung der betrieblichen Organisation begonnen. Es war auch nicht so, dass das AOC der Schuldnerin nur bis zum 27.10.2017 befristet war. Vielmehr waren die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen zuletzt - insbesondere durch Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21.12.2017 - bis zum 31.01.2018 befristet erteilt. Aus dem Bescheid vom 21.12.2017 ergibt sich auch nicht, dass dies nur für den Bereich wetlease erfolgte. Vielmehr wurde die Betriebsgenehmigung vom 09.10.2014 zur Lizenznummer D-051 EG unter Auflagen bis zum 31.01.2018 verlängert. Auch insoweit beinhaltete die Einstellung des Flugbetriebs zum 27.10.2017 sowie die anderen zuvor getroffenen Maßnahmen ein willentliches Element auf Seiten der Schuldnerin. Aber selbst wenn sich die Betriebsgenehmigung rein tatsächlich bzw. faktisch nur auf den Bereich wetlease bezogen hätte, erfolgte dies doch ebenfalls willentlich, d.h. in Abstimmung mit den Beteiligten, und zwar im Anschluss an den Bescheid des Luftfahrtbundesamtes vom 29.09.2017 und das Schreiben der Schuldnerin vom 13.10.2017. Insgesamt ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit der Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs am 27.10.2017 im Zusammenspiel mit den weiteren bis dahin getroffenen Maßnahmen unumkehrbar begonnen hatte, die betriebliche Organisation aufzulösen. Es kam insoweit nicht darauf an, ob im konkreten Fall angesichts der tariflich aufgeteilten Organisation und Zuständigkeit von PV Cockpit und PV Kabine bei unterschiedlichem Verhandlungsstand die vorherige Kündigung der Piloten im Verhältnis zu dem Kabinenpersonal alleine den unumkehrbaren Beginn der Betriebsänderung darstellen kann, wofür in Bezug auf die Betriebsänderung - anders als betreffend die Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG, die sich auf die Kündigung bezieht - durchaus etwas spricht (vgl. insoweit zur Kündigung der leitenden Angestellten BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087, Rn. 37f.).

C.Die Auskunftsanträge (Anträge zu 2 und 3) sind zulässig, aber unbegründet.

I.Der mit dem Auskunftsantrag zu 2) gestellte Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Inhaltlich geht es um die Angaben in dem Antrag an den Flughafenkoordinator, der in Art. 4 Abs. 5 Slot-VO vorgesehen ist. Zur Zuweisung von Zeitnischen, d.h. Slots kann ein Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 8 Abs. 1 Slot-VO einen Antrag stellen. Das Format der Auskünfte legt der Flughafenkoordinator fest (Art. 7 Abs. 1 Slot-VO). Art. 8a Slot-VO betrifft die Mobilität von Slots. Diese können bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen übertragen werden (Art. 8a Abs. 1 b) iii) Slot-VO). Das Auskunftsbegehren betrifft alle Angaben, die in dem Antrag der f. Jet an den Flughafenkoordinator enthalten sind und die vollständige oder teilweise Unternehmensübernahme am Standort C.-U. betreffen. Gemeint sind damit alle, d.h. ohne Ausnahmen, Angaben, welche f. Jet und/oder die Schuldnerin insoweit in ihrem Antrag angegeben haben. Ausreichend ist der Bezug zu dem genannten Thema "vollständige oder teilweise Unternehmensübernahme" gemäß Art. 8a Abs. 1 b) iii) Slot-VO sowie der Umstand, dass dies in dem Antrag an den Flughafenkoordinator enthalten war und den Standort C.-U. betrifft. Ob der Beklagte zu 1) von den begehrten Angaben Kenntnis hat, so es Angaben durch f. Jet betrifft, ist für die Zulässigkeit des Antrags irrelevant.

II.Der Antrag zu 2) ist unbegründet.

1. Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung im Arbeitsverhältnis. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen (BAG, Urteile vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339, Rn. 18; vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289, zu II 1 der Gründe).

2. Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG, Urteil vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, aaO, Rn. 18 - 20). Der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts (BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214, 231 ff.). Ein Ungleichgewicht kann auch aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Ein Rechtsgrund hierfür kann sich aus spezifischen Pflichten zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis ergeben (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft besteht, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG, Urteile vom 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150, Rn. 62; vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, aaO, zu II 1 der Gründe). Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben. Mit dieser Maßgabe kann u.U. ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611, 242 BGB in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, aaO, Rn. 19).

3. Danach kann die Klägerin die mit dem Antrag zu 2) begehrten Auskünfte nicht beanspruchen. Der Anspruch scheitert schon daran, dass er sich auf die angebliche Übernahme an dem Standort Berlin bezieht. Diese betrifft die Klägerin dieses Verfahrens nicht. Weder war sie dem Standort C. zugeordnet, noch konnte sie an diesen im Wege des Direktionsrechts versetzt werden (vgl. § 5 des Arbeitsvertrages vom 04.03.2008, Bl. 14 d.A.). Ein etwaiger - im Übrigen nicht gegebener - Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang am Standort C. U. betrifft die Klägerin nicht.

III.Der mit dem Auskunftsantrag zu 3) gestellte Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er betrifft bestimmte einzeln und abschließend aufgezählte Angaben betreffend das Geschäft des wetlease. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Er kann zum einen als Antrag mit Hilfsfunktion keinen Erfolg haben, nachdem die Klägerin die Beklagte zu 2) bereits unmittelbar in Anspruch nimmt. Im Übrigen ist der Anspruch weitgehend erfüllt.

1.Der Auskunftsanspruch betreffend das wetlease kommt allenfalls als Hilfsmittel in Betracht, um gegen die Beklagte zu 2) als angebliche Erwerberin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Teilbetriebsübergangs geltend zu machen. Dies tut die Klägerin allerdings bereits mit dem Antrag zu 4). Richtiger Weg wäre hier allenfalls eine Stufenklage gewesen. Wenn sie die Beklagte zu 2) unmittelbar auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, kann das Auskunftsbegehren seiner Hilfsfunktion nicht mehr gerecht werden, zumal die Klage gegen die Beklagte zu 2) gleichzeitig abgewiesen wurde. Dass es sich dabei um zwei unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse handelt, ist unerheblich.

2.Im Übrigen hat der Beklagte zu 1) das Auskunftsbegehren erfüllt. Er hat die entsprechenden Angaben, bereits erteilt bzw. an der Information hat die Klägerin unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes kein schützenwertes Interesse. Er hat zuletzt in der Berufungsbeantwortung im Einzelnen zum wetlease vorgetragen. Im Einzelnen:

a)Wenn es sich bei dem wetlease - wie bereits ausgeführt - nicht um einen übergangsfähigen Teil handelt, dann kann der Beklagte zu 1) auch nichts dazu mitteilen, wann dieser auf die Beklagte zu 2) übertragen worden ist. Im Übrigen hat er im Einzelnen auch in zeitlicher Hinsicht dargestellt, wie das wetlease bei ihm ausgelaufen ist. Außerdem nennt die Klägerin in ihrem Antrag gegenüber der Beklagten zu 2) selbst einen Termin, den 11.12.2017, zu dem Arbeitsverhältnis übergangen sein soll. Auch insoweit besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunft.

b)Wie das wetlease bei der Schuldnerin abgelaufen ist und welche Tätigkeiten dabei ausgeführt wurden, hat der Beklagte zu 1) im Prozess dargestellt. Die Klägerin selbst hat hierzu ebenfalls vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunft besteht nicht.

c)An den Auskünften der letzten vier Spiegelstriche besteht für die Klägerin ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse. Es ist für einen Betriebsteilübergang, der hier nur in Betracht kommt, unerheblich, welche Flugzeuge die Beklagte zu 2) übernommen hat, welche Rechtsgeschäfte der Übertragung der Maschinen zu Grunde lagen und wie es um die Slots bei der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) bestellt war. Es lag - wie ausgeführt - bei der Schuldnerin mit dem wetlease kein übertragungsfähiger Betriebsteil vor. Daran würden auch Auskünfte dazu, welche Flugzeuge die Beklagte zu 2) auf welcher Grundlage übernommen hat, sowie auf welchen Slots diese bei der Schuldnerin und bei der Beklagten zu 2) eingesetzt wurden, nichts ändern.

D.Die in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund eines Teilbetriebsübergangs mit dieser fortbesteht.

I.Die Klageerweiterung ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind gegeben. Die Beklagte zu 2) hat der Klageerweiterung zugestimmt. Eine Sachentscheidung ist auf der dem Gericht unterbreiteten Tatsachengrundlage möglich.

II.Die Klageerweiterung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht aufgrund eines Betriebsteilübergangs des Bereichs wetlease mit der Beklagten zu 2) fort. Einen solchen Betriebsteilübergang, aber auch einen sonstigen Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2) gab es nicht. Auf die vollständigen Ausführungen zu A.I. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

E.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

F. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Fragen bei der Massenentlassungsanzeige und bei dem Konsultationsverfahren zugelassen, soweit die Berufung gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags (Ziff. 1 der Berufungsanträge) zurückgewiesen und die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. (Ziff. 4 der Berufungsanträge) abgewiesen wurden. Im Übrigen hat es sie nicht zugelassen. Für den reinen Zahlungsantrag auf Nachteilsausgleich sowie für den Auskunftsanspruch lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

QueckeBerndtDahmen

(Die ehrenamtliche Richterin

Berndt ist zum 30.06.2019

Aus dem Amt ausgeschieden.)

Zitate81
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte