LAG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 8 Sa 826/18
Fundstelle
openJur 2019, 33795
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 noch ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von fünf Arbeitstagen zusteht.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 656,78 € ab dem 01.08.2016, auf 218,93 € ab dem 01.10.2016, auf 291,90 € ab dem 01.12.2016 und auf 912,20 € ab dem 31.12.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts im Jahr 2016.

Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Physiotherapeutin in einer städtischen Kindertagesstätte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Auf § 26 (Erholungsurlaub) TVöD, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, wird verwiesen.

Die Klägerin arbeitete bis zum 31.07.2016 in Vollzeit bei einer 5-Tagewoche und ab dem 01.08.2016 in Teilzeit bei einer 3-Tagewoche. Während der Vollzeitbeschäftigung nahm die Klägerin neun Tage Urlaub.

Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2016 insgesamt 25 Urlaubstage. Davon 17,5 Urlaubstage für sieben Monate Vollzeitarbeit und 7,5 Urlaubstage für fünf Monate Teilzeitarbeit. Das Urlaubsentgelt berechnete die Beklagte entsprechend dem Anteil der Vollzeit und Teilzeit.

Die Klägerin hat insgesamt 30 Urlaubstage, also fünf weitere Urlaubstage begehrt sowie ein Urlaubsentgelt für sämtliche 30 Urlaubstage in Höhe der Vollzeitvergütung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als es der Klägerin für 8,5 nach Wechsel in Teilzeit genommene Urlaubstage des Jahres 2016 Urlaubsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts der in Vollzeit genommenen Urlaubstage zugesprochen hat. Auf das Urteil (Bl. 86 - 95 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stünden ihr für 2016 noch weitere 5 Urlaubstage und für den Gesamtanspruch von 30 Urlaubstagen ein Urlaubsentgelt in Höhe der Vollzeitvergütung zu.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1) festzustellen, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 noch ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von fünf Arbeitstagen zusteht;

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.079,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 656,78 € ab dem 01.08.2016, auf 218,93 € ab dem 01.10.2016, auf 291,90 € ab dem 01.12.2016 und auf 912,20 € ab dem 31.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht für das Jahr 2016 noch ein Ersatzurlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen zu. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2016 Resturlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 2.079,82 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.

1. Der Feststellungsfeststellungsantrag ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf 5 Ersatzurlaubstage. Die Klägern war nicht gehalten vorrangig eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben (vgl. dazu etwa BAG 10.02.2015 - AZR 53 /14 - m. w. N.).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Klägerin steht aus dem Kalenderjahr 2016 ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von fünf Tagen zu.

a. Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2016 erlosch spätestens am 31. März 2017 (§ 26 Abs.2 TVöD). Der Klägerin steht aber gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Form von fünf Urlaubstagen zu. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Untergangs des Urlaubsanspruchs mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10.02.2015 - AZR 53 /14 - m. w. N.). Die Klägerin hat die Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs spätestens mit ihrer Klage vom 9. Dezember 2016 und damit vor dem Untergang des Anspruchs geltend gemacht.

b. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD auf 25 Urlaubstage zu kürzen. Die Tarifnorm ist gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in der o.g. Entscheidung (BAG 10.02.2015 - AZR 53 /14) für den insoweit gleichlautenden § 26 Abs.1 Satz 4 TVöD 2010 festgestellt und an seiner bisherigen Rechtsprechung aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 13. Juni 2013 (- C-415/12 - [Brandes]) und vom 22. April 2010 (- C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Slg. 2010, I-3527) nicht mehr festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen.

c. Eine Kürzung des bis zum 31. Juli 2016 entstandenen Urlaubsanspruchs der Klägerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD war auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin während ihrer Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2016 lediglich 9 Urlaubstage beantragt und erhalten hatte.

Die Regelungen in § 26 TVöD hindern die Annahme einer Obliegenheit des Beschäftigten, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urlaubsanspruch des § 26 Abs. 1 TVöD nach vollendeter Wartezeit jeweils vollständig am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht. Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung ist eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in einen Anspruch, der vor der Teilzeit entstanden ist, und einen weiteren Anspruch, der für die Zeit der Teilzeit entstanden ist, im Tarifvertrag nicht angelegt (BAG 10.02.2015 - AZR 53 /14 - zu dem insoweit gleichlautenden § 26 Abs.1 Satz 4 TVöD 2010). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 (9 AZR 7/16), der keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zugrunde gelegen hat, bestätigt. Danach kann im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch in Zeitabschnitte fragmentiert und damit als Summe mehrerer (Teil-)Urlaubsansprüche zu berechnen ist.

d. Demnach stehen der Klägerin für 2016 fünf weitere Ersatzurlaubstage zu. Denn sie hat in diesem Jahr einen Gesamturlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen, wovon die Beklagte ihr lediglich 25 Urlaubstage gewährt hat.

3. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für das Jahr 2016 Resturlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 2.079,82 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.

a. Die Beklagte durfte nicht - wie geschehen - das Urlaubentgelt ab 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wegen des Wechsels der Klägerin auf Teilzeit in der 3-Tagewoche auf die Höhe des Teilzeitgehalts der Klägerin kürzen. Das Kürzungsverbot folgt - wie bereits im Anschluss an die o.g. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt - daraus, dass der Urlaubsanspruch des § 26 Abs. 1 TVöD nach vollendeter Wartezeit jeweils vollständig am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht und bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in einen Anspruch, der vor der Teilzeit entstanden ist, und einen weiteren Anspruch, der für die Zeit der Teilzeit entstanden ist, im Tarifvertrag nicht angelegt ist. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.03.2018 (9 AZR 486/17) für das Urlaubsentgelt bestätigt. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht dazu u.a. aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH 22. April 2010 - C-486/0).

b. Die Beklagte war daher verpflichtet, die gesamten 30 Urlaubstage für 2016 in Höhe des Vollzeitgehaltes der Klägerin zu vergüten. Wegen der Höhe des Resturlaubsentgelts wird auf die Berechnung der Klägerin in der Berufungsschrift verwiesen, die von der Beklagten nicht angegriffen wurde.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgründen gemäß §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen(§ 91 Abs. 1 ZPO).

III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

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