AG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2018 - 98 XVII 36/18 B
Fundstelle
openJur 2019, 33582
  • Rkr:
Tenor

wird Frau Rechtsanwältin S, I-Straße, XXXXX I-Stadt als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

- Aufenthaltsbestimmung

- Gesundheitsfürsorge

- Heimplatzangelegenheiten

- Regelung des Postverkehrs

- Vermögensangelegenheiten

- Vertretung gegenüber Behörden

- Wohnungsangelegenheiten

Darüber hinaus wird Frau Rechtsanwältin N, I-Straße, XXXXX I-Stadt als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.

Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin Frau Rechtsanwältin S verhindert ist.

Das Gericht wird spätestens am 23.08.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

Nach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

So liegt der Fall hier.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen:

Denn nach dem ärztlichen Gutachten der Frau Dr. M liegt bei Frau C eine chronifizierte wahnhafte Störung vor.

Danach ist Frau C aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

Dies wird bestätigt durch den Bericht der Betreuungsbehörde, die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck des Gerichts.

Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Die Betreuerauswahl entspricht dem Wohl der Betroffenen.

Die Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuungsperson unterbreitet.

Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.

Die Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) hat das Gericht aufgrund der Prognose festgesetzt.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.

Denn die Rechte der Betroffenen sind gewahrt worden und der Betreuungsbedarf ist offensichtlich, so dass keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Düsseldorf, 23.08.2018

Amtsgericht

Richterin am Amtsgericht

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