VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2019 - VerfGH 34/19.VB-2
Fundstelle
openJur 2019, 33445
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Diese Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Maßgebend für den Fristbeginn ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Rechtsanwalts kommt es bei der formlosen Mitteilung - anders als dies im Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sein mag - nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris, Rn. 2, zur wortgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 war nach der maßgeblichen Verwaltungsgerichtsordnung nur formlos mitzuteilen. Ein Fall des § 56 Abs. 1 VwGO lag nicht vor. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, denn diese Entscheidung war nach § 152 VwGO unanfechtbar; die grundsätzliche Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 B 4.13 -, juris, Rn. 8). Unanfechtbare Beschlüsse von Oberverwaltungsgerichten sind daher den Beteiligten nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 ZPO grundsätzlich formlos mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 626/90 -, juris, Rn. 3). Auch § 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO forderte keine Zustellung, da diese Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut nur Beiladungsbeschlüsse erfasst, nicht hingegen solche Beschlüsse, mit denen - wie hier - eine Beiladung abgelehnt wird.

Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG begann damit am 12. Juni 2019. An diesem Tag ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin um 14.56 Uhr per Fax eingegangen. Die Monatsfrist endete damit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am 12. Juli 2019, einem Freitag. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 15. Juli 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.

3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

4. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

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