LG Köln, Urteil vom 16.09.2009 - 28 O 512/09
Fundstelle
openJur 2019, 33391
  • Rkr:
Tenor

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EURO 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, höchstens zwei Jahre)verboten,

Kinderhochstühle in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wie sie in der diesem Tenor beigehefteten Anlage dargestellt sind.

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten zu je 1/3 auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche hinsichtlich des geplanten Vertriebs des Kinderhochstuhls "B II" durch die Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen, das hochwertige Möbel herstellt. Diese werden in Deutschland über die T GmbH, einer Tochter der Verfügungsklägerin, vertrieben. Ursprünglich firmierte die Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung T Industri AS. Die eigentliche Herstellung der Möbel erfolgte über die T Fabrikker AS, einer Tochtergesellschaft der T Industri AS. Mit Wirkung vom 19.10.2000 verschmolzen die beiden vorgenannten Firmen. Im Zuge der Verschmelzung erfolgte auch die Umfirmierung in die Verfügungsklägerin.

Seit Jahren vertreibt die Verfügungsklägerin erfolgreich einen Kinderstuhl unter der Bezeichnung "S". Dieser Kinderstuhl wurde im Jahr 1972 durch den Designer P entworfen und entwickelt. Der Verfügungsklägerin sind seit diesem Zeitpunkt durch den Designer P die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Stuhl "S" eingeräumt worden. Dies wurde zuletzt mit Vertrag vom 13.11.1995 schriftlich festgehalten.

Der Stuhl "S" besteht aus hochwertigem naturbelassenen Holz. Die Seitenansicht des Stuhls ist durch schräg nach hinten verlaufende Holme geprägt, die in einem 66°-Winkel zu den vertikalen Bodenleisten stehen. Hierdurch entsteht der Eindruck einer L-Form. An den nach oben verlaufenden Holmen sind innenliegende rundliche Nuten eingelassen, die zur Höhenverstellung der Sitzfläche bzw. des Trittbretts dienen. Als Sitzfläche bzw. Trittbrett dienen zwei Holzplatten, die an den Ecken abgerundet sind. Die Rückenlehne besteht aus zwei Querholmen mit einer wellenförmig horizontal verlaufenden Rundung. Die Kufen sind mit einer am Boden verlaufenden Holzleiste verbunden. Darüber hinaus bestehen zwischen den nach oben verlaufenden Holmen zwei Verbindungen aus schwarzen Metallstangen. Vor der Sitzfläche befindet sich eine Sturzleiste ebenfalls aus Holz, die optisch zwischen den beiden Teilen der Rückenlehne angebracht werden kann. Hinsichtlich des weiteren Aussehens wird auf den auf Seite 5 der Antragsschrift abgebildeten Stuhl Bezug genommen.

Der Stuhl "S" wurde mehrfach mit Preisen ausgezeichnet und ist darüber hinaus in verschiedenen Museen ausgestellt.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) vertrieben in der Vergangenheit einen Kinderhochstuhl mit der Bezeichnung "B". Dieser Stuhl war Gegenstand eines Verfahrens vor der erkennenden Kammer und dem Oberlandesgericht Köln. Im Rahmen ihrer Urteile vom 24.09.2008 (LG Köln 28 O 397/08) und 27.02.2009 (OLG Köln 6 U 191/08) wurde jeweils der Vertrieb des Stuhles "B" im Hinblick auf § 23 UrhG untersagt. Die Unterlassungsverfügungen der Verwendung des Kinderstuhles "B I" waren in der als unfreie Bearbeitung des "S-Stuhls" zu sehenden Gestaltung begründet. Auch war zuvor eine für den Stuhl "B I" eingetragene Gemeinschaftsmarke wegen der zu großen Nähe zu dem "S-Stuhl" für nichtig erklärt worden.

Die Verfügungsbeklagten wandten sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung bei dem OLG Köln zu dem Stuhl "B" mit Anwaltsschreiben vom 03.02.2009 erstmals an die Verfügungsklägerin und teilten dieser eine mögliche Neugestaltung des Stuhls "B" mit. Hieraus entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Schließlich teilten die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2009 - zugegangen am 06.07.2009 - mit, dass der aus dem Antrag ersichtliche Kinderhochstuhl "B II" nun vertrieben werden solle. Diesem Schreiben beigefügt waren Lichtbilder dieses Modells. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 10 Bezug genommen. Dieses Schreiben nahm die Verfügungsklägerin zum Anlass für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sie auf eine drohende Urheberrechtsverletzung, aber auch auf marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützt.

Die Verfügungsklägerin trägt - insoweit unbestritten - vor, dass der Kinderstuhl "S" ein schutzfähiges Werk darstelle. Sie behauptet, seit den 80er Jahren habe sie den Stuhl "S" auch mit einer bogenförmigen Rückenlehne vertrieben. Auf den auf Bl. 7 des Verfügungsantrages abgebildeten Stuhl wird Bezug genommen. Der Stuhl "B II" sei eine unfreie Bearbeitung des Stuhls "S", da der Gesamteindruck der beiden Stühle nahezu identisch sei. In rechtlicher Hinsicht ist sie der Auffassung, der Stuhl "B II" sei ebenso wie "B I" eine unfreie Bearbeitung des "S-Stuhls", da der Gesamteindruck der beiden Stühle nahezu identisch sei. Dies ergebe sich aus folgenden Punkten: Die charakteristische angedeutete L-Form, die den Eindruck des Freischwingens vermittle, sei übernommen worden. Die markanten Einfräsungen zum Verstellen der Sitz- und Fußflächen seien identisch und durch die Sitz- und Fußflächen werde der Treppeneffekt des "S-Stuhls" kopiert. Dass die zweigeteilte, wellenförmige Rückenlehne von "B I" nunmehr durch eine einteilige, geringfügig höhere Rückenlehne ersetzt worden sein, ändere den Eindruck der gleichartigen Rückenlehne nicht. Insbesondere sei aufgrund des Sturzschutzbügels für die Betrachter von vorne nicht wahrnehmbar, dass es keine Rückenlehnteilung mehr gäbe und die Höhe der Lehne habe sich lediglich aufgrund einer europarechtlichen Normierung für Kinderstuhllehnen geändert. Der Sturzschutzbügel vermittle den gleichen Eindruck, auch wenn er etwas eckiger gestaltet sei; dies sei für den Betrachter direkt nämlich gar nicht wahrnehmbar. Außerdem würde der Sturzschutzbügel ohnehin maximal bis zum 18. Lebensmonat des Kindes verwendet, der Stuhl ohne diesen dann aber oftmals bis zum 12. Lebensjahr. Auch die die Kufen verbindende Querstrebe sei übernommen worden. Die weiteren Querstreben seien in gleichen Höhen angebracht. Die Querstreben seien jetzt lediglich, anders als noch bei "B I" nicht mehr aus schwarzem Metall, wie auch beim "S", sondern aus Holz.

Die Verfügungsklägerin beantragt mit Schriftsatz vom 28.07.2009, eingegangen bei Gericht am 29.07.2009,

- wie erkannt -

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten machen geltend, unter Zugrundelegung der Entscheidung des OLG Köln zu "B" vom 27.02.2009 stelle der Kinderstuhl "B II" jedenfalls eine freie Bearbeitung des "S" dar. Hierbei gehen sie davon aus, dass nur die aus der Patentanmeldung vom 01.11.1972 sich ergebende Stuhlform die für die Bewertung maßgebliche sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruches aus §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht. Der angegriffene Stuhl "B II” stellt - wie auch bereits der Stuhl "B" - eine unfreie Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Stuhles "S” dar.

I.Unstreitig wurde der Stuhl S von dem Designer P geschaffen. Ebenfalls unstreitig räumte dieser der Verfügungsklägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Werk ein. Die Verfügungsklägerin ist somit für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Der S Stuhl genießt als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Der inländische Urheberrechtsschutz des norwegischen Schöpfers ergibt sich auf der Grundlage der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Nach Art. 3 Abs. 1.a. RBÜ genießen die einem Verbandsland angehörenden Urheber Schutz für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke. Norwegen ist dem Abkommen ebenso beigetreten, wie die Bundesrepublik Deutschland, so dass die Bestimmungen Anwendung finden. Art. 5 Abs. 1 RBÜ enthält eine Regelung dahingehend, dass die Urheber für ihre Werke, für die sie durch die RBÜ geschützt sind, in allen Verbandsländern Schutz genießen, und zwar u.a. nach den nach Maßgabe der nationalen Vorschriften inländischen Urhebern gewährten Rechten (vgl. OLG Hamburg in OLGR Hamburg 2003, 259).

II.Dem Stuhl "S” wie er auf S. 5 der Antragsschrift abgebildet ist, kommt die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG zu. Dies hat jüngst der BGH in seinen Entscheidungen vom 14.05.2009 (Az. I ZR 98/06 und I ZR 99/06) nochmals bestätigt. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung an.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27.02.2009 zu Az. 6 U 191/08 zu dieser Frage folgendes ausgeführt:

"Der maßgebliche Gesamteindruck des Stuhles "S” unterscheidet sich deutlich von allen anderen vor der Schöpfung des Stuhles bekannten Kinderstühlen. Eine Besonderheit des Stuhles liegt in dem Eindruck eines damals für Kinderstühle unbekannten "Freischwingers”, der durch die schräg nach hinten oben verlaufenden seitlichen Holme und das Fehlen von hinteren Stuhlbeinen vermittelt wird. Die Konstruktion erweckt den - für Kinderstühle Anfang der 70-er Jahre gänzlich ungewöhnlichen, wenn auch nicht zutreffenden - Eindruck, die Sitzfläche müsse - ähnlich wie ein Freischwingersessel für Erwachsene - nach hinten nachgeben, wenn ein Kind sich auf den Stuhl setzt. Die Bauweise hebt sich von derjenigen bei üblichen Kinderstühlen ab, die vier Stuhlbeine aufweisen und regelmäßig so gebaut sind, dass die Anordnung der Stuhlbeine eine hohe Standfestigkeit vermittelt. Es kommt der Treppeneffekt hinzu, der durch die unterschiedlich weit nach hinten versetzte Anbringung der Sitzfläche einerseits und der Fläche für die Füße andererseits entsteht und dem Stuhl ebenfalls eine eigenartige und von herkömmlichen Stühlen markant abweichende Gestaltung verleiht. Zudem ist die Anbringung eines Brettes für die Füße für sich genommen ungewöhnlich und trägt zu der Originalität des Stuhles bei. Der Senat schließt sich - und zwar auch im Hinblick auf die drei mit den Anlagen AG 2 bis AG 4 vorgelegten damals vorbekannten Stuhlformen - ergänzend den ausführlichen und erschöpfenden Begründungen des OLG Hamburg zur Schutzfähigkeit des Stuhles "S” in den als Anlagen AG 1 und Ast 14 vorgelegten Urteilen vom 1.11.2001 in den Verfahren 3 U 155/00 und 3 U 115/99 sowie in dem Urteil vom 21.8.2002 (OLGR Hamburg 2003, 259) an."

Die Kammer trägt diese Bewertung in vollem Umfang mit. Unerheblich ist auch die Abweichung des auf Bl. 5 der Antragsschrift abgebildeten Stuhls von der Zeichnung in der Patentschrift. Zum einen ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erörtert worden, dass der Stuhl so wie in der Patentschrift nie gebaut worden ist. Zum anderen weist die Kamer darauf hin, das nicht nur das vollendete Werk, sondern auch seine Vor- und Zwischenstufen schutzfähig sind, seien es Skizzen, Entwürfe, Exposés oder auch Fragmente oder unvollendete Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. A., § 2 Rn. 15). Hieraus ergibt sich umgekehrt, dass das vollendete Werk schutzfähig ist, auch wenn es nur marginal von einer schutzfähigen Vorstufe abweicht, ohne dass im Verhältnis beider zueinander eine schutzfähige Bearbeitung jeweils desselben Urhebers im Sinne von § 3 UrhG vorliegt.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27.02.2009 zu Az. 6 U 191/08 zu dem Stuhl "B" folgendes ausgeführt:

"Der angegriffene Stuhl "B” stellt im Sinne des § 23 UrhG eine unfreie Bearbeitung des "S” dar. Gemäß § 23 Satz 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Umgestaltung ist die abhängige Nachschöpfung, d. h. eine Gestaltung, bei der wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden (vgl. z.B. Schricker/Löwenheim a.a.O. § 23 Rz. 3). Urheberrechtlich zulässig ist demgegenüber gem. § 24 UrhG die Verwertung eines selbständigen Werkes, das in freier Benutzung des Werkes eines Anderen geschaffen worden ist. Maßgeblich ist danach die Frage, ob die in Rede stehende Gestaltung diejenigen Züge des Originalwerkes, die gerade deren urheberrechtlichen Schutz begründen, übernimmt, oder ob das Werk lediglich als "Anregung für das eigene Werkschaffen dient" (vgl. z.B. BGH GRUR 2003, 956 - "Giesadler"), also die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (vgl. z.B. BGH GRUR 99, 984, 987 - "Laras Tochter", weitere Nachweise bei Löwenheim a.a.O. Rz. 10). Im Ergebnis mit Recht hat die Kammer nicht eine freie Benutzung des "S” im Sinne des § 24 UrhG, sondern dessen urheberrechtswidrige Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG durch den Stuhl "B" angenommen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufung.

In dem Stuhl "B” sind die wesentlichen, den Gesamteindruck des "S” prägenden Elemente übernommen worden. So wirkt auch dieser Stuhl wegen fehlender hinterer Stuhlbeine und den seitlichen, wie bei dem "S” schräg von vorne unten nach hinten oben verlaufenden Holmen wie ein Freischwinger für Kinder und entsteht durch die identische Anordnung der Sitz- und Fußplatten der Eindruck einer Treppe. Der Berufung ist einzuräumen, dass diese Elemente übernommen werden dürfen, soweit sie ausschließlich technisch bedingt sind, weil das Urheberrecht nur solche Merkmale schützt, in denen nicht eine technische Notwendigkeit, sondern eine kreative Ausprägung des Werkes zum Ausdruck kommt. Gleichwohl ist die Berufung unbegründet. Die Gestaltung des "B” weicht zwar in nicht technisch bedingten Einzelheiten von dem "S” ab und diese Abweichungen fallen dem Betrachter auch auf, sie reichen aber nicht aus, um die Züge des "S” verblassen zu lassen. Vielmehr entsteht der Eindruck einer Abwandlung des "S”, bei der dessen wesentliche auch nicht technisch bedingte Besonderheiten wiederholt werden:

So verfügt der "B” wie der "S” außer der Sitz- auch über eine Fußplatte. Eine solche ist für einen Kinderstuhl nicht technisch notwendig. Überdies hat die Platte auch zumindest nahezu identische Maße wie diejenige des "S”. Insbesondere weist sie wie diese eine erhebliche, technisch nicht notwendige Tiefe auf, durch die der Betrachter nachhaltig an den "S” erinnert wird. Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass die Fußplatte sich - ebenso wie die Sitzplatte - durch den runden vorderen Rand von der Gestaltung des "S” unterscheidet. Der Senat vermag sich deswegen auch nicht der Formulierung des Landgerichts anzuschließen, das Modell "B” kontrastiere in derselben Weise wie der "S” in seinen teils eckigen und teils runden Elementen. Indes führt die vordere Abrundung der Platte zwar aus dem - optischen - Identitätsbereich heraus, stellt sich aber als insgesamt gesehen nur marginale Abwandlung dar.

Die kreative Gestaltung des "S” kommt auch in der geschwungenen Form des vorderen Bügels zum Ausdruck, die in ästhetisch ansprechender Weise das Ziel der Sicherung des Kindes umsetzt. Auch diese Kindersicherung ist in der Art und - zumindest optisch - auch in den Maßen identisch übernommen worden. Ob eine solche Haltevorrichtung aus Sicherheitsgründen notwendig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin technisch nicht darauf angewiesen, denselben Sicherungsbügel zu verwenden.

Zu den Besonderheiten des "S”, die nicht in der Freischwingerform begründet sind, gehört im übrigen dessen erhebliche Breite. Diese ist nicht durch die Körperform der Kinder vorgegeben, sondern geht deutlich über das notwendige Maß für ein bequemes und sicheres Sitzen hinaus. Auch dieses Maß, durch das die künstlerische Gestaltung des Stuhl mitgeprägt wird, ist durch den "B” - zumindest optisch - übernommen worden.

Weiter weist der "B” ebenso wie der "S” eine zweigeteilte, nach hinten ausgebuchtete Rückenlehne auf, wobei die Übereinstimmungen dadurch besonders auffallen, dass sich bei beiden die Aussparung zwischen den die Lehne bildenden Elementen gerade in Höhe des erwähnten Sicherungsbügels befindet.

Schließlich fällt die Übernahme der beiden schwarzen Metallstreben in Stärke, Material und Position am Stuhl ins Gewicht.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Stuhl "B” in weiteren Details von dem "S” unterscheidet. Deren zusätzliche Berücksichtigung vermag indes der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Insbesondere ist der Berufung einzuräumen, dass die seitlichen Holme des "B” eine andere Form als bei dem "S” aufweisen. Es kann auch nicht mit dem Landgericht angenommen werden, dass eine "L-Form” übernommen worden sei. Die Holme des "S” weisen in der Verbindung mit den Kufen schon nicht die Form eines "L” auf, weil dafür der Winkel zwischen beiden Elementen zu spitz ist. Andererseits sind - was die Kammer gemeint haben dürfte - die Stühle beide so konstruiert, dass die Holme nur vorne an den Kufen angesetzt sind und dann schräg nach hinten verlaufen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Holme des "B” sich durch ihre geschwungene Form von den geraden Holmen des "S” unterscheiden. Indes lässt diese Form nicht die Erinnerung an den "S” verblassen, sondern stellt sich als dessen bloße Abwandlung dar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein nennenswert größerer ästhetischer Abstand im Bereich der Holme aus technischen Gründen bei Beibehaltung der Freischwingergestaltung nicht möglich ist. Das kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls vermag die Gestaltung der Holme den Gesamteindruck der bloßen Umgestaltung des "S” durch die Übernahme der übrigen vorstehend aufgeführten Elemente nicht zu beseitigen.

Das gilt auch für die übrigen, durchweg solche Elemente des "S” betreffenden Details, die dessen Schutzfähigkeit nicht begründen.

So spielt es für den Gesamteindruck der Stühle keine Rolle, dass die Querverstrebung zwischen den Kufen nicht an derselben Stelle angebracht ist. Das gilt auch für die unterschiedlichen Materialien der zwischen den Beinen des Kindes verlaufenden Verbindung zwischen dem Sicherungsbügel und der Sitzplatte. Im übrigen weist der Stuhl "B”, das ist der Antragsgegnerin einzuräumen, an mehreren Stellen anders als der "S” Rundungen auf. Das gilt für die Enden der Kufen, die oberen Enden der Holme und den oberen Teil der Rückenlehne. Auch bestehen die Seitenteile und Standkufen abweichend von dem "S” aus einer einzigen Leiste, weswegen im unteren Bereich nicht ein Winkel zwischen beiden, sondern eine enge Rundung ausgebildet ist. Diese und die übrigen erörterten Abänderungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Antragsgegnerin im wesentlichen lediglich die eckigen Ausformungen abgerundet hat. Das stellt indes eine unfreie Umgestaltung des Stuhles "S” im Sinne des § 23 UrhG dar: Der Betrachter nimmt wahr, dass für den Stuhl "B” der Stuhl "S” zum Vorbild genommen und abgeändert worden ist. Er erkennt auch das Veränderungskonzept der Abrundung, behält aber den "S” als Vorbild des "B” in Erinnerung."

Die vorgenannten Erwägungen tragen in gleicher Weise auch für den jetzt streitgegenständlichen Stuhl "B II", denn auch die nunmehr vorgenommenen Änderungen reichen nicht zur Annahme einer freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG. Weiterhin sind in dem Stuhl "B II” die wesentlichen, den Gesamteindruck des "S” prägenden Elemente übernommen worden, ohne dass die wenigen zusätzlich angebrachten Unterschiede die Erinnerung an "S" verblassen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung strenge Anforderungen an das Vorliegen einer freien Benutzung stellt (Dreier/Schulze, a.a.O., § 24, Rn. 9). Im Rahmen der Prüfung ist in erster Linie auf den Umfang der Übereinstimmungen mit dem entlehnten Werk und nicht die Unterschiede abzustellen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die nunmehr vorgenommenen Änderungen, die die Kammer anhand des Vergleichs der hier vorliegenden Stühle selbst vorgenommen hat, keine andere Bewertung. Der Kinderhochstuhl "B II" ist nämlich in seinen den Gesamteindruck prägenden Elementen dem Stuhl "B" völlig gleich geblieben mit der Folge, dass auch eine hinreichende Abweichung zu "S" nicht festgestellt werden kann. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Vergleich ausschließlich zwischen "S" und "B II" stattzufinden hat.

Die von den Antragsgegnern vorgenommenen Änderungen, die sich in "B II" zeigen, begründen indes keinen ausreichenden Abstand zu "S". Tatsächlich stellen sich die Änderungen, die die Verfügungsbeklagten schon in dem Schreiben vom 03.02.2009 mitgeteilt haben, wie folgt dar:

- rechteckige Gestaltung des Bügels

- einflächiger Rücken

- Rückenlehne mit "zwei Höckern"

- Holzverbindungsstreben am unteren Teil statt einer schwarzen Eisenstange

Der Augenschein der Stühle ergibt jedoch folgendes Ergebnis:Der tatsächlich "rechteckiger" gestaltete Bügel nähert sich der Urform des "S" eher weiter an; die "Überbreite" des Stuhls (vgl OLG Köln a.a.O.) wird bei beiden Stühlen mit Hilfe des innen an den Außenseiten angebrachten Bügels dahingehend kompensiert, dass durch die Biegung des Holzes auch ein kleineres Kind genügend seitlichen Halt findet. Diese Lösung ist bei "B II" in gleicher Weise gestalterisch umgesetzt worden wie bei "S". Der optische Eindruck ist bei beiden Stühlen übereinstimmend.

Die nunmehr gefundene Gestaltung des Rückens und das Ersetzen der unteren Metallstrebe durch eine Holzstrebe lassen nicht die Erinnerung an "S" verblassen. Bei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob die Verfügungsklägerin, wie sie vorträgt, den Stuhl ab 1980 auch mit einer höher gezogenen Rückenlehne herstellte. Insgesamt ist das Design des "S" in sehr hohem Maße eigentümlich, so dass der Betrachter den Stuhl spontan wiedererkennt. Dieser Wiedererkennungseffekt stellt sich bei "B II" in gleicher Weise ein. Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist durch die vorbezeichneten Änderungen nicht geschmälert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Abrundungen in den Kufen, die sich bereits bei "B" fanden. Den Darlegungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil in der Sache 6 U 191/08 schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Die Kammer verkennt die Unterschiede zu dem Stuhl "S" nicht, geht jedoch davon aus, dass auch im Zusammenwirken mit den neuerlichen Änderungen zu "B II" keine entscheidende Änderung der Beurteilung eingetreten ist.

Da die Verfügungsbeklagten angekündigt haben, den Stuhl "B II" in den Handel bringen zu wollen, liegt die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendige drohende und hinreichend konkretisierte Erstbegehungsgefahr vor.

III.Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO liegt ebenfalls vor. Die Eilbedürftigkeit wird zwar im Urheberrecht nicht vermutet, folgt aber daraus, dass der Antragstellerin ausweislich des Schreibens des anwaltlichen Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 01.07.2009, der Verfügungsklägerin am 06.07.2009 zugegangen, erst bekannt geworden ist, dass die Verfügungsbeklagten nunmehr beabsichtigten, den in den Anlagen bildlich dargestellten Stuhl "B II" zu vertreiben. Der Verfügungsantrag vom 28.07.2009 ist am folgenden Tag und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000,00 Euro.

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