BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 2/18
Fundstelle
openJur 2019, 33353
  • Rkr:

Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. Dezember 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Arbeitgeber des Schuldners zahlte den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin und den unpfändbaren Teil an den Schuldner aus. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte des Schuldners dessen Arbeitseinkommen und Gewinnanteile als Kommanditist der S. Immobilien GmbH & Co. KG. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners mit einem Anteil fest, der dem Verhältnis des unpfändbaren Arbeitseinkommens zur Bemessungsgrundlage entspreche, und verlangte die Zahlung von zuletzt 26.081,39 €.

Der Schuldner hat am 9. Februar 2017 unter Bezug auf § 765a ZPO beantragt, die "Lohnpfändung" im laufenden Insolvenzverfahren in Höhe von 26.081,39 € aufzuheben und einzustellen. Der Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte.

Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 850e Nr. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO, weil nur die laufende Lohnsteuer zu den steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen im Sinne des § 850e ZPO gehöre, nicht aber eine auf das Gesamteinkommen zu leistende Abschlusszahlung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO. Mit dem pfandfreien Betrag verbleibe dem Schuldner der erforderliche Lebensunterhalt. Wenn neue Schulden begründet würden, weil das pfändungsfreie Einkommen nicht ausreiche, um Steuernachzahlungen auszugleichen, begründe das kein besonderes Bedürfnis. Zudem stünden die Belange weiterer Gläubiger der einseitigen Privilegierung eines Gläubigers entgegen. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. §§ 850e und 850f ZPO sollten sicherstellen, dass dem Schuldner der notwendige Lebensunterhalt verbleibe und Härten ausgeglichen werden könnten, die durch besondere Bedürfnisse entstünden. Dieser Zweck werde durch die bloße Entstehung neuer Schulden nicht beeinträchtigt. § 850i ZPO ermögliche keine Erhöhung des pfandfreien Einkommens, weil dem Schuldner schon aus dem laufenden Einkommen ein Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenze zufließe.

Auch § 765a ZPO ermögliche keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags. Der Schuldner wende sich hier nicht gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Der Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebiete keine abweichende Entscheidung. Die Verteilung der Steuerschuld auf Masse und insolvenzfreies Vermögen nach dem Verhältnis der Teileinkünfte führe zwar zu einem misslichen Ergebnis. Das begründe aber weder eine besondere Härte im Sinne des § 765a ZPO, noch fehle es am effektiven Rechtsschutz. Der Schuldner könne sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer wenden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Insolvenzgericht hat als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners gemäß §§ 850e, 850f, 850i ZPO entschieden. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, WM 2013, 137 Rn. 3). Gleiches gilt für die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, WM 2009, 124 Rn. 7 ff). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014 gestellt worden.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Steuern, auf die sich der Antrag des Schuldners bezieht, gemäß § 850e Nr. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens mitzurechnen sind. § 850e Nr. 1 ZPO schreibt das Nettolohnprinzip fest (MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850e Rn. 1). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Dazu gehört die vom Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer. Auf andere als "unmittelbar" vom Arbeitgeber abzuführende Steuern ist § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO nicht anwendbar (BAG, NJW 1986, 2208 unter I.1). Nicht unmittelbar abzuführen ist Einkommensteuer, die ein Steuerpflichtiger am Schluss des Kalenderjahres vom Gesamteinkommen abführen muss (vgl. BAGE 32, 159, 169). Um eine solche handelt es sich hier.

c) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 InsO abgelehnt.

aa) Das Insolvenzgericht ist als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrags zuständig.

Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der Abtretung das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht. Die Abtretungserklärung des Schuldners vom 10. April 2012 führt nicht zur Zuständigkeit des Prozessgerichts. Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO wird erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam; bis dahin fallen die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach §§ 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 12; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 287 aF Rn. 5, § 287 nF Rn. 29).

Auch der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen ist im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht auszutragen, wenn er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZA 4/18, NZI 2019, 43 Rn. 9). Voraussetzung für eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht ist, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, WM 2013, 137 Rn. 5). Das ist bei § 850f Abs. 1 ZPO der Fall. Die Änderung des unpfändbaren Betrags tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer abwägenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.

bb) Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 1 lit. a ZPO hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach §§ 850c, 850d ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn dieser nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Sozialrechts für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. Der Schuldner hat nicht vorgetragen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt sei. Die Steuerschulden, die der Schuldner abtragen möchte, haben keinen Einfluss auf den Betrag, der dem Schuldner für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

cc) Der unpfändbare Betrag ist auch nicht gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO wegen eines besonderen Bedürfnisses des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen zu erhöhen.

Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt. Die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann (BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NJW 2009, 2313 Rn. 10; vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 18/17, WM 2018, 292 Rn. 20).

Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen Gründen sind typischerweise gesundheitlich bedingte Mehraufwendungen; solche aus beruflichen Gründen sind vor allem besondere Aufwendungen des Schuldners, um seine Berufstätigkeit zu ermöglichen (vgl. BeckOK-ZPO/Riedel, 2019, § 850f Rn. 22; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850f Rn. 4; Keller/Schrandt, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Kap. 3 Rn. 824 ff; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1177 f). Steuern, die unmittelbar abzuführen sind und deshalb die Mittel vermindern, die dem Schuldner zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, werden in der Regel gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitgerechnet.

Diesen Aufwendungen ist gemein, dass der Schuldner sich ihnen nicht entziehen kann, ohne seine Existenz oder die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit zu gefährden, die Grundlage für sein pfändungsfreies Arbeitseinkommen ist. § 850f Abs. 1 lit. b ZPO betrifft die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse des Schuldners; nicht erfasst ist grundsätzlich die Begleichung alter Schulden (OLG Oldenburg, MDR 1959, 134; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 265; Zöller/Herget, aaO; Keller/Schrandt, aaO Rn. 828; Stöber, aaO Rn. 1179). Denn Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - IX ZB 100/16, WM 2017, 2205 Rn. 16). Durch sie soll dem Schuldner die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können, unabhängig von Sozialleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn. 7 zu § 811 Abs. 1 ZPO). Sozialleistungen sind aber ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt, der Schuldentilgung zu dienen (BSGE 62, 160, 162).

Diese Grundsätze erfassen auch Steuerschulden. Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist regelmäßig kein ausreichender Grund für die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, weil dies zur ungerechtfertigten Bevorzugung eines Gläubigers führen würde. In der Einzelzwangsvollstreckung würde ein Gläubiger, der nicht vorrangig gepfändet hat, dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber privilegiert (vgl. Keller/Schrandt, aaO Rn. 828; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850f Rn. 4). Im Insolvenzverfahren ginge eine Erhöhung des Freibetrags zu Lasten der Masse (§ 36 Abs. 1 InsO). Das Finanzamt würde im Ergebnis auf Kosten der Masse befriedigt und dadurch entgegen §§ 1, 38 InsO bevorzugt. Denn das Finanzamt ist für Steueransprüche, die vor Verfahrenseröffnung begründet wurden, Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO (BFHE 217, 14, 16). Für danach durch Handlungen des Schuldners begründete Steueransprüche ist es Neugläubiger, dem als Haftungsmasse nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zur Verfügung steht (vgl. BFHE 232, 318 Rn. 16 ff). Im Gesetz ist eine solche Bevorzugung des Steuergläubigers nicht angelegt. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO privilegiert zwar das Finanzamt, soweit die Vorschrift ihm die Lohnsteuer vorab zuweist. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass die gesamte Einkommensteuer so zu behandeln wäre (vgl. BFHE 232, 318 Rn. 14; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 82).

Nach diesen Grundsätzen können Steuern zwar zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, § 36 Abs. 1 InsO führen (vgl. BAGE 32, 159, 169; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850f ZPO Rn. 11), dies aber nur, soweit sie tatsächlich und für den Schuldner unvermeidlich abgeführt werden (vgl. etwa BAG, NJW 1986, 2208). Das ist hier nicht der Fall. Damit kann dahinstehen, ob für bereits ausgezahlte Einkommensbeträge nachträglich Schutz nach § 850f Abs. 1 ZPO gewährt werden kann (ablehnend Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 36 Rn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850f Rn. 12).

d) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO, § 36 Abs. 1 InsO zu gewähren. Einem Schuldner, der nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen oder sonstige Einkünfte erhält, die kein Arbeitseinkommen sind, hat das Gericht nach § 850i ZPO auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Dabei sind mehrere Vergütungsansprüche zusammenzurechnen und auch laufendes Einkommen ist heranzuziehen (BT-Drucks. 16/7615, S. 18). Das Beschwerdegericht hat unangegriffen festgestellt, dass dem Schuldner bereits aus dem laufenden Einkommen ein Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenze zufließt. Für eine Anordnung gemäß § 850i ZPO ist damit kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14).

e) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem Schuldner keinen Vollstreckungsschutz entsprechend § 765a ZPO zu gewähren.

aa) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Zwar kann die Vorschrift im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anwendbar sein. Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führte. Dabei sind die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheit der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. In der Regel ermöglicht es die Vorschrift nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte zu entziehen. Ein Eingreifen auf der Grundlage von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17, WM 2019, 686 Rn. 18 mwN).

bb) Der Schuldner macht geltend, auf sein unpfändbares Arbeitseinkommen sei eine die Lohnsteuer übersteigende Einkommensteuer festgesetzt worden, weil andere, der Insolvenzmasse zugeordnete Einkünfte, nämlich Gewinne aus seiner Kommanditbeteiligung, seinen persönlichen Steuersatz erhöht hätten. Durch diese Einkommensteuerschuld werde das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners mit einer Neuverbindlichkeit belastet, für die er im anhängigen Verfahren keine Restschuldbefreiung habe erlangen können. Diese Belastung müsse beseitigt werden, indem man dem Schuldner von seinem Arbeitseinkommen so viel belasse, dass er davon die Steuern bezahlen könne, die gegen das insolvenzfreie Vermögen festgesetzt wurden.

Das Beschwerdegericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Schuldner vorgebrachte Steuerschuld besteht und welchen Einfluss die der Masse zustehenden Gewinnanteile auf die Entstehung und Höhe der Steuerschuld hatten. Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist deshalb zugunsten des Schuldners dessen Vorbringen zu Entstehung und Höhe der Steuerschuld zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die vom Finanzamt gewählte Aufteilungsmethode der Jahressteuerschuld nach Maßgabe des Verhältnisses der jeweiligen Teileinkünfte auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen haben (vgl. BFH, ZIP 1994, 1286, 1287 mwN). Ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld als Neuverbindlichkeit des insolvenzfreien Vermögens entstanden ist, kann der Schuldner im Besteuerungsverfahren angreifen, nicht aber mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen.

Die Belastung mit einer Neuverbindlichkeit beeinträchtigt keine Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend. Zwar kann die Restschuldbefreiung gemäß § 286 InsO nur für Insolvenzforderungen gewährt werden. Deshalb können Neuverbindlichkeiten in Widerstreit zum Verfahrensziel der Restschuldbefreiung gemäß § 1 Satz 2 InsO treten. Dieses Ziel ist aber nicht isoliert zu sehen. Gemäß § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren zunächst der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners steht gemäß §§ 35, 36 InsO der Masse zu und darf dieser grundsätzlich nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO entzogen werden.

Grupp Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen:

AG Paderborn, Entscheidung vom 20.06.2017 - 2 IN 294/12 -

LG Paderborn, Entscheidung vom 07.12.2017 - 5 T 218/17 -