VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2019 - VerfGH 12/19.VB-2
Fundstelle
openJur 2019, 33321
  • Rkr:
Tenor

Der als "Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung" bezeichnete Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. August 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als "Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung" bezeichneten Antrag vom 24. August 2019.

II.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge statthaft ist. Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass der Verfassungsgerichtshof ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Die Rüge, der Verfassungsgerichtshof habe sich zwar mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt, dabei aber die Anforderungen an die Tiefe ihrer Begründung überspannt, zeigt keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich gegen die rechtliche Wertung des Verfassungsgerichtshofs.

2. Ebenso kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung ein statthafter Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ist. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt dem Verfassungsgerichtshof keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen.

a) Ins Leere geht die Rüge, der Verfassungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin sich die Verfassungsbeschwerde "im Hinblick auf eine Diskussion über den materiellen Inhalt der fachgerichtlichen Erwägungen in den Beschlüssen" habe offen halten wollen. Eine derartige Annahme hat der Verfassungsgerichtshof nicht geäußert. Er hat lediglich abstrakt ausgeführt, dass von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen halten.

b) Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Verfassungsgerichtshof gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit einer "subtilen rechtlichen Auseinandersetzung" im Prozesskostenhilfeverfahren auch in offensichtlichen Fällen aus, bieten keinerlei Anlass für eine Abänderung des vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Beschlusses. Der Verfassungsgerichtshof hat die im zivilgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin nicht mangels rechtlicher Ausführungen für unzulässig und die Verfassungsbeschwerde damit für verfristet erachtet. Diese Bewertung beruhte vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge im Ausgangsverfahren keine Gehörsverletzung dargelegt hatte. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.

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