OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2019 - 2 A 1967/19
Fundstelle
openJur 2019, 33208
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 K 609/18
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 748,76 Euro festgesetzt

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob er bereits wegen einer fehlenden ordnungsgemäßen Begründung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig ist. Dies liegt deshalb zumindest nahe, weil eine Begründung des Zulassungsantrags in diesem Verfahren nicht eingegangen ist. Der beim beschließenden Gericht am 11. Juni 2019 eingegangene Schriftsatz - der ausdrücklich zum Az.: 2 A 571/17 eingereicht wurde - bezieht sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. März 2019 zum dortigen Aktenzeichen 8 K 608/18, während der Antrag auf Zulassung der Berufung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. März 2019 - 8 K 609/18 - benennt.

Dies konnte indes auf sich beruhen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Dieses stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 2. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2018 aufzuheben,

unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a.-, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris) und die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des beschließenden Senats in der konkreten Situation des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehe auch nicht entgegen, dass sich die Wohnung des Klägers in einem Gewerbeobjekt befinde. Allenfalls könne nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Beitragspflicht für eine Betriebsstätte entfallen, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde. Im Übrigen stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag allein darauf ab, ob jemand Inhaber einer Wohnung sei. Dies sei beim Kläger jedoch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wohnung nur vom Geschäftsführer der E. GmbH genutzt werden könne, eindeutig und unstreitig der Fall. Dass die E. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger sei, für das Objekt ebenfalls Rundfunkbeiträge entrichte, lasse die Beitragspflicht des Klägers nicht entfallen. Die von ihm angeregte Vorlage an den EuGH sei in Anbetracht des Urteils vom 13. Dezember 2018 - Rs. C-492/17 - nicht veranlasst.

Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen könnte. Die eingangs (erneut) in den Raum gestellte mögliche Europarechtswidrigkeit wegen einer Grundrechtsverletzung wird jedenfalls nicht hinreichend ausgeführt. Weder legt der Kläger dar, welche grundrechtliche Verbürgung des Unionsrechts tangiert sein könnte, noch warum sie auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne Berührungspunkte mit dem Unionsrechtskreis wie den vorliegenden anwendbar sein könnte und inwieweit sie ggf. über die Gewährleistungen des Grundgesetzes hinausgehen sollte. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit diesen in Einklang steht - mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme - hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Urteil vom 18. Juli 2018 indes festgestellt. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Die von ihm (erneut) geltend gemachte Sondersituation einer in einem Einkaufszentrum gelegenen Betriebswohnung rechtfertigt nach wie vor keine andere Einschätzung. In diesem Zusammenhang nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 1. August 2017 - 2 A 571/17 -, der einen gegenüber dem Kläger ergangenen Beitragsbescheid vom 1. Oktober 2014 betraf, dem eine im Übrigen identische Sachverhaltskonstellation zugrunde lag. Insbesondere ist weiterhin nicht zu erkennen, warum die baulastgesicherte Eigenschaft der vom Kläger genutzten Wohnung als Betriebsleiterwohnung in dem vorhandenen Einkaufszentrum - zumal vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht zu Recht herangezogenen Regelung des § 5 Abs. 5 RBStV - seine (private) Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 ff. RBStV entfallen lassen könnte. Dem steht jedenfalls nicht entgegen, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, die Wohnung zu nutzen. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger sie im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV tatsächlich im Rahmen seiner privaten Lebensführung nutzt und diese auch nicht ansatzweise gewissermaßen "in der Betriebsstätte" aufgeht, wie es für die - hier nicht einschlägigen und im Übrigen auch abschließenden - Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 RBStV typisch ist.

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn. 19.

Ebenso unerheblich ist, dass für den Gebäudekomplex insgesamt von der E. GmbH möglicherweise Beiträge für eine Betriebsstätte im Sinne von § 5 ff. RBStV zu entrichtet worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Beitragspflicht für den privaten und für den nicht privaten Bereich nebeneinander bestehen und nicht voneinander abhängig sind.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a.-, juris; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 ff. = juris Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn. 17.

Das Zulassungsvorbringen legt weder dar, warum diesen getrennten Systemen die Idee zugrunde liegen sollte, eine Doppelinanspruchnahme von Gewerbebeitrag und Privatbeitrag zu vermeiden noch warum dies entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 5 Abs. 5 RBStV unter den Regelungen in § 3 RBStV hier durch die Nichterhebung eines Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich erfolgen müsste.

Der Zulassungsantrag legt schließlich nicht dar, warum daraus eine verfassungs- und/oder unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung in Form einer Doppelinanspruchnahme zu Lasten des Klägers resultieren sollte. Er lässt namentlich außeracht, dass die Beitragspflicht für den privaten und für den nicht privaten Bereich nebeneinander bestehen und nicht voneinander abhängig sind. Mit dem Betriebsstättenbeitrag wird ein weitergehender Vorteil abgeschöpft, der über den der privaten Nutzung hinausgeht und von diesem unabhängig ist. Der Vorteil besteht darin, dass der Inhaber in der Betriebsstätte den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betriebliche genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlichrechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 29, und vom 7. September 2017 - 6 C 32.16 -, BVerwGE 160, 54 = juris Rn. 22; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn. 17 ff.

Zugleich bleibt in den vorgestellten Fällen einer Wohnung, die innerhalb einer Betriebsstätte liegt, kein Raum für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Es liegt schon keine Regelungslücke vor. Für den Fall einer Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte finden sich entgegen der Annahme des Zulassungsantrags klare und unmissverständliche Regelungen. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz der Regelung unter § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich zwanglos, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten - zusätzlich zu dem dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag - der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV unterfallen. Dies ist im Übrigen in solchen Fällen auch bei Hausmeistern oder Aufsichtspersonen der Deutschen Bahn nicht anders. Seine abweichende Auffassung begründet der Kläger auch nicht weiter.

2. Aus vorstehenden Gründen hat die Sache auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies ergibt sich hier aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Fragestellung. Unbeschadet dessen legt er nicht dar, warum sich die von ihm in der Sache aufgeworfene Fragestellung nicht im Sinne des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres aus den zugrunde zu legenden Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beantworten ließe.

Vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 A 571/17 -.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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