LG Bochum, Beschluss vom 05.12.2016 - 7 T 81/15
Fundstelle
openJur 2019, 40171
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 80 IN 595/02
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 19.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum -Rechtspfleger- vom 06.01.2015 teilweise abgeändert:

Die Vergütung und Auslagen des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung 848.183,14 Euro

Auslagen 37.000,00 Euro

Zwischensumme 885.183,14 Euro

Zzgl. 19 % USt 168.184,80 Euro

Endbetrag 1.053.367,94 Euro

Auf diese Vergütung ist ein Betrag in Höhe von 1.068.294,27 Euro (festgesetzte Vorschüsse in Höhe von 1.062.769,02 Euro + 5.525,25 Euro) anzurechnen, so dass 14.926,33 Euro an die Masse zurückzuführen sind.

Der weitergehende Antrag vom 06.07.2015 und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte, wobei die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt wird (Nr. 2361 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 01.08.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt (Bl. 339 ff der Akte).

Mit Schriftsatz vom 03.04.2012 reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Schlussbericht nebst Schlussrechnung ein (Bl. 1432 ff d. A.).

Mit Schriftsatz vom 02.08.2012 beantragte der Beschwerdeführer auf den Hinweis des Gerichts vom 12.04.2014, den bereits im Schriftsatz vom 03.04.2014 formulierten Vergütungsantrag zu konkretisieren, seine Vergütung im vorliegenden Insolvenzverfahren auf insgesamt 1.113.024,48 Euro brutto festzusetzen (vl. 1561 ff der Akte). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seinem Vergütungsantrag von einer Bemessungsgrundlage von 12.329.402,24 Euro brutto ausgehe. Zusätzlich zu der Regelvergütung von 274.338,04 Euro brutto begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung von 230 % und begründete die in Ansatz gebrachten Zuschläge im Einzelnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 02.08.2012 Bezug genommen (Bl. 1561 ff der Akte).

Mit Beschluss vom 27.08.2012 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen u. a. mit der Prüfung der Schlussrechnung des Beschwerdeführers und der von ihm in Ansatz gebrachten Berechnungsgrundlage (Bl. 1588 ff der Akte).

Der Sachverständige legte sein Gutachten am 18.03.2014 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere dessen Prüfergebnis, wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen (Bl. 1619 ff der Akte).

Auf der Grundlage des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens forderte das Amtsgericht den Beschwerdeführer unter Darlegung der dort vertretenen Auffassung, dass sich die festzusetzende Vergütung auf 742.984,86 Euro brutto belaufe, mit Verfügung vom 21.03.2014 auf, einen berichtigten Vergütungsantrag einzureichen (Bl. 1647 der Akte).

Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 nahm der Beschwerdeführer zu dem Sachverständigengutachten und der Verfügung des Amtsgerichts vom 21.03.2014 unter Darlegung seiner diesbezüglichen Einwendungen Stellung und formulierte einen neuen Vergütungsantrag. Mit diesem beantragte er, seine Vergütung auf insgesamt 1.135.117,53 Euro brutto festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage ging der Beschwerdeführer nunmehr von einem Wert von 10.161.003,33 Euro und Zuschlägen von 300 % aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 10.04.2014 Bezug genommen (Bl. 1654 ff der Akte).

Mit Verfügung vom 11.04.2014 beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen mit der Erstattung eines ersten Ergänzungsgutachtens, in dem dieser zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und den geltend gemachten Zuschlägen von nunmehr 300 % Stellung nehmen sollte (Bl. 1663 der Akte).

Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 machte der Beschwerdeführer sodann Zuschläge in Höhe von 480 % geltend und begründete diese im Einzelnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen (Bl. 1665 ff der Akte).

Der Sachverständige legte sein Ergänzungsgutachten am 14.07.2014 vor. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers ging der Sachverständige weiterhin von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 9.526.500,49 Euro aus. Ferner hielt er Zuschläge von 300 % für vertretbar (Bl. 1676 ff. der Akte).

Das Amtsgericht schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Berechnungsgrundlage von 9.526.500,49 Euro an und vertrat nach erneuter Prüfung der geltend gemachten Zuschläge die Auffassung, dass Zuschläge (lediglich) in Höhe von 250 % berücksichtigt werden könnten. Insgesamt war das Amtsgericht der Ansicht, dass sich die festzusetzende Vergütung auf 950.787,65 Euro brutto belaufe und fragte beim Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.07.2014 an, ob dieser seinen Vergütungsantrag entsprechend berichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 24.07.2014 Bezug genommen (Bl. 1678 ff. der Akte).

Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Ergänzungsgutachten vom 14.07.2014 und der Verfügung des Amtsgerichts vom 24.07.2014 Stellung und hielt an seiner im Schriftsatz vom 10.04.2014 geäußerten Rechtsauffassung (Berechnungsgrundlage 10.161.003,33 Euro und Zuschläge von 300 %) fest und bat um antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.08.2014 Bezug genommen (Bl. 1692 ff. der Akte).

Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers folgten mit Schriftsatz vom 30.10.2014. Unter weitergehender Begründung der geltend gemachten Zuschläge von 300 % sei nach Auffassung des Beschwerdeführers von einer Berechnungsgrundlage von nunmehr 10.729.402,24 Euro auszugehen. Hierzu fragte er beim Amtsgericht an, ob er aufgrund dieser geänderten Berechnungsgrundlage -was im Folgenden nicht geschah- einen neuen Vergütungsantrag stellen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.10.2014 Bezug genommen (Bl. 1710 ff. der Akte).

Mit Verfügung vom 06.11.2014 beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen mit der Erstattung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, in dem dieser aufgefordert wurde, zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Berechnungsgrundlage von 10.729.402,24 Euro Stellung zu nehmen (Bl. 1730 der Akte).

Der Sachverständige legte sein am 02.01.2015 bei Gericht eingegangenes 2. Ergänzungsgutachten -offenbar fehlerhaft auf den 14.07.2014 datiert- vor. Darin korrigierte der Sachverständige die Berechnungsgrundlage auf nunmehr 10.094.916,40 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des 2. Ergänzungsgutachtens Bezug genommen (Bl. 1744 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 06.01.2015 hat das Amtsgericht sodann die Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 998.135,29 Euro brutto festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Festsetzung hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen im 2. Ergänzungsgutachten eine Berechnungsgrundlage von 10.094.916,40 Euro zugrunde gelegt. Ferner hat es - entsprechend des vorherigen Hinweises- Zuschläge von 250 % berücksichtigt, wobei sich dieser Gesamtzuschlag wie folgt zusammensetzt:

Zuschlag

beantragt

angemessen

1. Betriebsfortführung

0,75

0,5

2. arbeitsrechtliche Fragen

1,0

0,5

3. 7 Betriebsstätten

0,25

0,15

4. übertragene Sanierung

0,75

0,4

5. 315 Debitoren

0,25

0,25

6. 775 Kreditoren

0,7

0,3

7. umfangreiche Buchhaltung

0,1

8. Dauer des Verfahrens

0,3

0,2

9. Aus- und Absonderungen

0,1

10. Quote von 45 %

0,1

11. Degressionszuschlag

0,3

Summe

4,8

2,5

Bei der vorstehenden Übersicht hat das Amtsgericht -hierauf weist die Kammer klarstellend hin- die vom Beschwerdeführer seiner Ansicht nach in Rechtsprechung und Literatur für vertretbar gehaltenen Zuschläge von 480 % zusammengefasst, wie sie auch im Schriftsatz vom 22.04.2014 aufgegriffen wurden; zur Festsetzung tatsächlich beantragt hatte der Beschwerdeführer zuletzt jedoch lediglich Zuschläge von insgesamt 300 %.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 06.01.2015 Bezug genommen (Bl. 1746 ff. der Akte).

Gegen diesen Beschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.01.2015, legte dieser mit Schriftsatz vom 19.01.2015, eingegangen bei Gericht am 20.01.2015, sofortige Beschwerde ein (Bl. 1755 der Akte).

Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 29.01.2015. Darin formulierte er auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von 10.729.402,24 Euro und Zuschlägen in Höhe von 275% ein weiteres Mal einen neuen Vergütungsantrag und beantragte die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 1.125.463,50 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29.01.2015 nebst Anlage Bezug genommen (Bl. 1750 ff. der Akte).

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 12.02.2015 nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 1769 der Akte).

Die Kammer gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12.02.2015 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin unter Aufrechterhaltung seiner im Schriftsatz vom 29.01.2015 geäußerten Rechtsauffassung hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Zuschlägen mit den Schriftsätzen vom 04.03.2015 und 31.03.2015 Stellung (Bl. 1775 ff. und 1785 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 30.04.2015 erteilte die Kammer dem Beschwerdeführer vorsorglich den Hinweis, dass die Stellung eines neuen Vergütungsantrags - wie geschehen mit Schriftsatz vom 29.01.2015 (Begründung der sofortigen Beschwerde)- dem Grunde nach keine Bedenken bestünden. Die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. Der Beschwerdeführer könne deshalb sein ursprüngliches Vorbringen ergänzen oder berichtigen.

Im gleichen Beschluss gab die Kammer dem Beschwerdeführer auf, seinen neuen Vergütungsantrag vom 29.01.2015 in einem abschließenden Schriftsatz durch substantiierten Vortrag zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage, den Vergütungssatz und die geforderten Zuschläge (Bl. 1788 ff. der Akte).

Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Aufforderung der Kammer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 zum Vergütungsantrag vom 29.01.2015 weiter Stellung (Bl. 1796 ff. der Akte). Hierin führte er aus, dass er an der Bemessungsgrundlage von 10.729.402,24 Euro festhalte. Ferner legte er unter näherer Begründung dar, dass nach seiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Zuschläge von 450 % für vertretbar gehalten würden. Zur Festsetzung beantragte der Beschwerdeführer wie bereits im Schriftsatz vom 29.01.2015 weiterhin Zuschläge in Höhe von 275 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.07.2015 nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 01.09.2015 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sich der Sachverständige nach Auffassung der Kammer mit den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die anzusetzende Bemessungsgrundlage in den Schriftsätzen vom 14.08.2014 und 30.10.2014 in seinem 2. Ergänzungsgutachten nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt habe, so dass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens erforderlich sei.

Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nunmehr konkret und im Einzelnen auseinanderzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 01.09.2015 Bezug genommen (Bl. 1820 f. der Akte).

Unter dem 15.12.2015 legte der Sachverständige sein nunmehr drittes Ergänzungsgutachten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere dessen Prüfergebnis, wird auf den Inhalt des 3. Ergänzungsgutachtens Bezug genommen (Bl. 1619 ff der Akte).

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.01.2015, mit dem er sich gegen die Festsetzung der Vergütung auf 998.135,29 Euro und die Zurückweisung seines weitergehenden Vergütungsantrags wendet, ist gemäß § 64 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. InsO statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer mit Antrag vom 06.07.2015 die Festsetzung von Zuschlägen in Höhe von 275 % bis zu 450 % begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.

Dem Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter steht eine Gesamtvergütung in Höhe von 848.183,14 Euro (zzgl. USt) zu.

Diese setzt sich zusammen aus der Regelvergütung gem. § 2 InsVV in Höhe von 242.338,04 Euro sowie Zuschlägen gemäß § 3 InsVV in Höhe von 250 % der Regelvergütung.

a) Regelvergütung

Ausgangspunkt für die materielle Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist die Vorschrift des § 63 InsO, wonach sich der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens bemisst.

Maßgeblich ist damit, was den Wert der Insolvenzmasse darstellt, auf die sich die Schlussrechnung im Sinne des § 66 InsO bezieht, § 1 Abs. 1 InsVV, und die gegebenenfalls nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen ist.

Nach der Schlussrechnung des Beschwerdeführers vom 03.04.2012 konnten Gesamteinnahmen in Höhe von 12.395.362,06 Euro erzielt werden, von denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV Aus-/Absonderungen in Höhe von 65.838,31 Euro sowie durchlaufende Posten in Höhe von 121,51 Euro in Abzug zu bringen waren. Dieser Berechnung ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.03.2014 sowie in den weiteren Ergänzungsgutachten gefolgt und hat insbesondere die Gesamteinnahmen sowie die vorgenannten Abzugsposten nicht beanstandet. Dass das Amtsgericht diese Berechnung sodann seiner Vergütungsfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat, ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV ist bei Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung im Falle der Fortführung des Unternehmens des Schuldners -und damit auch im vorliegenden Fall- nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Nachdem ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers ein die Bemessungsgrundlage mehrender Überschuss aus der Betriebsfortführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nicht erzielt worden ist, sondern vielmehr ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden ist, waren diese Fortführungseinnahmen von den in der Schlussrechnung festgestellten Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen. Dass das Amtsgericht insoweit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in dem Ergänzungsgutachten, welches fehlerhaft auf den 14.07.2014 datiert worden ist, einen Betrag in Höhe von 1,6 Mio. Euro als Einnahmen aus der Betriebsfortführung im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat sich mit der von dem Beschwerdeführer vorgenommenen Schätzung der Einnahmen auseinandergesetzt, diese überprüft und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er die Schätzung des Beschwerdeführers für zutreffend hält und diese seinen eigenen Berechnungen zugrunde gelegt hat.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst von einer Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1 InsVV in Höhe von 10.729.402,24 Euro auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind jedoch die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus der vorläufigen Verwaltung in Höhe von 634.485,84 Euro nicht in Abzug zu bringen. Diese sind entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren und damit bei Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV nicht in Abzug zu bringen.

Diese Verbindlichkeiten sind von dem Beschwerdeführer, der durch Beschluss vom 11.06.2002 zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, vor Eröffnung des Insolvenzverfahren begründet und nach Eröffnung beglichen worden.

Damit handelt es sich um nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren.

Da der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.06.2002 als sogenannter schwacher Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, konnte er nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung des BGH keine Masseverbindlichkeiten begründen, weil § 55 Abs. 2 InsO auf den Fall der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO weder direkt noch analog anwendbar ist (BGH, Urteil v. 18.07.2012 - IX ZR 195/01 - NJW 2002, 3326).

Indes bestand bis zur Entscheidung des BGH eine unklare Rechtslage. Dem steht, anders als dies der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.12.2015 ausgeführt hat, nicht entgegen, dass das OLG Köln in einer Entscheidung vom 29.06.2001, Az. 19 U 199/00 (juris), ebenfalls die Auffassung vertreten hat, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den schwachen Insolvenzverwalter nicht anwendbar ist und ausgeführt hat, dass sich das Gericht der ganz herrschenden Meinung anschließe. Vor dem Hintergrund, dass andere Gerichte wie etwa das AG Neumünster (Urteil v. 15.03.2002 - 31 C 1750/01- juris) oder das LG Essen (NZI 2001, 217), sich der gegenteiligen Auffassung angeschlossen haben, bestand eine unklare Rechtslage. Dies entspricht insbesondere auch der Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZB 264/03 (NZI 2005, 627).

Nach dieser Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, durfte der Beschwerdeführer auf die Wirksamkeit der am 11.06.2002 getroffenen Anordnung im Rahmen seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vertrauen. Er durfte davon ausgehen, dass er umfassend ermächtigt ist und durfte demnach ebenfalls darauf vertrauen, dass die von ihm für die Betriebsfortführung zugesagten Zahlungen aus der Masse sichergestellt sind (vgl. BGH NZI 2005, 627). Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass Beschlüsse in dieser auch hier vorliegenden Form allgemein üblich und verbreitet waren.

Nachdem der Beschwerdeführer demnach darauf vertrauen durfte, dass er mit wirksamer Ermächtigung für die Masse Verbindlichkeiten eingehen konnte und diese als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu qualifizieren sind, kann im Rahmen der Ermittlung der für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgeblichen Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nicht etwas anderes gelten. Auch in diesem Fall sind die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Ermächtigung eingegangenen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu qualifizieren und sind deswegen nicht in Abzug zu bringen.

Zwar hat sich der BGH bislang nicht mit dieser Problematik auseinandergesetzt und es gibt, soweit ersichtlich, keine gefestigte Rechtsprechung zur Behandlung der im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Ermächtigung eingegangenen Verbindlichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters, so dass bereits aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt.

Dass die im Vertrauen auf die wirksame Ermächtigung eingegangenen Verpflichtungen auch im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeiten anzusehen sind, folgt jedoch nach Auffassung der Kammer aus der Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 16.06.2005 entschieden, dass der schwache Insolvenzverwalter, der auf die Wirksamkeit der pauschalen umfassenden Ermächtigung vertraut hat, auch entsprechend zu vergüten ist. Dieser Entscheidung lässt sich mithin, anders als der Sachverständige dies meint, entnehmen, dass der Vertrauensschutz bei Eingehung der Verbindlichkeit sich auch auf die Ebene der angemessenen Vergütung der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters niederschlägt. Für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters kann insofern nichts anderes gelten.

Im Übrigen ergäben sich erhebliche Rechtsunsicherheiten, wenn die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Ermächtigung eingegangenen Verbindlichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund des Vertrauensschutzes während des gesamten Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten behandelt werden, aus der Masse beglichen und sodann im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht mehr als Masseverbindlichkeiten behandelt würden.

Ausgehend von der auf diese Weise ermittelten Bemessungsgrundlage gem. § 1 InsVV in Höhe von 10.729.402,24 Euro beträgt die Regelvergütung im Sinne des § 2 InsVV 242.338,04 Euro.

b) Zuschläge

Die vom Amtsgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vergütungsrelevanten Faktoren festgesetzte Höhe des Vergütungszuschlages von 2,5 Regelsätzen ist nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des BGH vom 11. Mai 2006 (BGH, Az. IX ZB 249/04, NJW-RR 2006, 1205) ist für den gesamten Zuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung maßgebend. Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht genügt, indem es für die einzelnen Erhöhungstatbestände jeweils einen Prozentsatz zuerkannt und diesen begründet hat und darüber hinaus angegeben hat, dass im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung gerechtfertigt sei, die Vergütung auf einen 3,5-fachen Regelsatz festzusetzen und dabei Zuschläge in Höhe von insgesamt 250 % zu berücksichtigen.

aa) Betriebsfortführung

Der Zuschlag für eine Betriebsfortführung ist in § 3 Abs. 1 b) Alt. 1 InsVV ausdrücklich vorgesehen. Die vorgenannten Vorschrift setzt voraus, dass es dem Verwalter trotz Fortführung des Unternehmens nicht gelungen ist, im Verhältnis zu seinem Mehraufwand auch die Teilungsmasse und damit zusammenhängend die vergütungsrechtliche Berechnungsgrundlage entsprechend der Mehrbelastung zu erhöhen. Dies ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem (ersten) Gutachten vom 18.03.2014 der Fall. Zwar wurde von dem Verwalter kein gesondertes Ergebnis aus der Betriebsfortführung ermittelt. Der Verwalter hat indes angegeben, dass ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden ist. Dies ist insoweit auch von dem Sachverständigen im Rahmen der Gutachten nach Prüfung der vorhandenen Unterlagen nicht in Zweifel gezogen worden. Da mithin eine sich auf die Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergütung auswirkende Masseerhöhung nicht erreicht worden ist, ist dem Grunde nach ein Zuschlag für die Mehrbelastung des Verwalters aufgrund der Betriebsfortführung gemäß § 3 Abs. 1 b) Alt. 1 InsVV gerechtfertigt.

Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst schließlich eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Auch mehrere Betriebsstätten sind Bestandteil der Unternehmensfortführung, die sich insoweit nur ausdifferenziert und an verschiedenen Orten wahrzunehmen ist (vgl. Haarmeyer/ Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 22). Diese rechtfertigen für sich genommen keine weitere Erhöhung der Vergütung soweit nicht besondere Gründe ausnahmsweise einen Zuschlag erforderlich machen.

Solche besonderen Gründe sind hier nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Ansicht des Amtsgerichts darin zu sehen, dass das fortgeführte Unternehmen über 7 Betriebsstätten verfügte, die in einem Fall über 300 Kilometer und im Übrigen zwischen 50 und 100 Kilometer entfernt vom Hauptstandort in Datteln lagen.

Soweit das Amtsgericht für die Betriebsfortführung einen Zuschlag von 50 % und für das Vorhandensein von 7 Betriebsstätten einen Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet hat, ist ein Zuschlag von insgesamt 65 % für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den besonderen Schwierigkeiten nicht zu beanstanden.

Die Kammer hat dabei zunächst nicht verkannt, dass es sich bei dem Betrieb der Schuldnerin entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers nach § 267 Abs. 2, 3 HGB um ein Großunternehmen handelt, da der Jahresumsatz im Jahre 2001 noch bei 42 Millionen Euro lag und in dem Unternehmen 350 Mitarbeiter beschäftigt waren.

Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass in der Literatur für die Fortführung eines Großunternehmens für bis zu 3 Monate ein Zuschlag in Höhe von 75 % für angemessen erachtet wird (vgl. Kübler/Prüttung/Bork/Prasser/Stoffler, Kommentar zur InsO, § 3 InsVV Rn. 116).

Vorliegend ist das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens indes nur noch einen Monat fortgeführt worden, so dass ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 65 % angemessen erscheint und Ermessensfehler nicht erkennen lässt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des begehrten Zuschlags in Höhe von 75 % sowie in Höhe von weiteren 25 % für die zu betreuenden 7 Betriebsstätten.

Denn bei den von dem Insolvenzverwalter angeführten Tätigkeiten, die insbesondere auch für jede Betriebsstätte zu erfolgen hatten, handelt es sich um solche, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind und die damit im Rahmen der Zuschlagsgewährung bereits berücksichtigt worden sind.

Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens auch der allgemeine und regelmäßige Geschäftsverkehr. So ist es zur Fortführung des Unternehmens gerade notwendig, dass Bestellungen getätigt werden und darüber hinaus sowohl schriftliche als auch mündliche Anfragen bearbeitet werden. Auch gehört die buchhalterische und rechnerische Kontrolle, die auch im Interesse der Sicherung und Mehrung der Masse zu erfolgen hat, als notwendiger Bestandteil zu jeder Unternehmensfortführung.

Dass im vorliegenden Fall in diesen Bereichen der notwendigen Tätigkeiten im Rahmen der Unternehmensfortführung besondere, eine höhere Zuschlagsgewährung rechtfertigende Mehrbelastungen aufgetreten sind, ist von dem Insolvenzverwalter bereits nicht konkret dargetan worden.

bb) arbeitsrechtliche Fragen

Zutreffend hat das Amtsgericht einen Zuschlag für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen gewährt.

Nach § 3 Abs. 1 d) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung dem Grunde nach gerechtfertigt, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - NZI 2007, 343).

Die Ausführungen des Verwalters zur Anzahl der Beschäftigten sowie zum erforderlichen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Befassung arbeitsrechtlicher Probleme rechtfertigen auch im vorliegenden Einzelfall die Gewährung eines Zuschlags, wobei der von dem Verwalter beantragte Zuschlag in Höhe von 100 % nach Auffassung der Kammer entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts überhöht ist.

Dass das Amtsgericht für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen einen Zuschlag in Höhe von 50 % festgesetzt hat, ist beschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Verfahren kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sich zur Abwicklung der Arbeitsverhältnisse externer Hilfe bedient hat. So hat er die Vertretung der Schuldnerin in Kündigungsschutzprozessen auf einen Rechtsanwalt delegiert. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Amtsgerichts, dass hiermit eine erhebliche Arbeitsentlastung des Verwalters einhergegangen ist, die sich auf die Höhe des Zuschlags auswirkt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Verwalter hat nur vorgebracht, dass die Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass die Delegation an Rechtsanwälte zu einer Arbeitserleichterung geführt hätten, fehlerhaft sei, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich der trotz der Delegation weiterhin bestehende erhebliche Arbeitsaufwand nachvollziehen lässt. Die Darlegung einer hinreichenden Schätzgrundlage ist jedoch trotz des grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 InsO auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes Sache des Insolvenzverwalters.

Legt der Verwalter nicht nachvollziehbar dar, worin die erhebliche Abweichung seiner Tätigkeit von dem Regelverfahren liegt, kann grundsätzlich ein Zuschlag nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09- BeckRS 2010, 12759; Kübler/Prüttting/Bork, Kommentar zur InsO, Stand: November 2015, § 3 InsVV Rn. 40).

Die Kammer verlangt insoweit zwar keine Auflistung geleisteter Arbeitsstunden. Sie hält es jedoch in ständiger Rechtsprechung für erforderlich, dass Erhöhungstatbestände in nachvollziehbarer Weise dargestellt und mit konkretem Tatsachenvortrag belegt werden, so dass eine Würdigung der Qualität der Tätigkeit und eine Schätzung des zeitlichen Aufwandes des Verwalters möglich ist. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den oben aufgezeigten Gründen nicht gerecht.

Auch das weitere Vorbringen des Verwalters zu den von ihm vorgenommenen Tätigkeiten im arbeitsrechtlichen Bereich rechtfertigt nicht die Gewährung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 100 %.

Der Verwalter hat zwar für 180 Arbeitnehmer, und damit in etwa für die Hälfte der ursprünglichen Arbeitnehmer der Schuldnerin, Sozialpläne mit den jeweiligen Betriebsräten der einzelnen Betriebsstätten ausgehandelt, Genehmigungen für Kündigungen eingeholt und insgesamt 170 Arbeitnehmern gekündigt.

Es war aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, die ebenfalls zur Begründung des beantragten Zuschlags in Höhe von 100 % angeführt worden ist, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt ist und der damit verbundene Arbeitsaufwand bei dem Beschwerdeführer als endgültigen Insolvenzverwalter nicht angefallen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Verwalters in dem Schriftsatz vom 22.04.2014, dass eine Abrechnung des Insolvenzgeldes mit dem Arbeitsamt sowie die Auszahlung an die vorfinanzierende Bank durch ihn als endgültigem Verwalter durchgeführt worden ist. Denn dass hiermit für den Verwalter trotz der Vorarbeiten als vorläufiger Verwalter ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden war, lässt sich dem Vorbringen in den verschiedenen Vergütungsanträgen, auf das zur Begründung des zuletzt im Beschwerdeverfahren gestellten Vergütungsantrags Bezug genommen worden ist, nicht entnehmen.

Die Kammer hat dabei auch die in der Literatur vorgeschlagenen Zuschläge für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere für die Bearbeitung des Insolvenzgeldes, der Massenkündigungen sowie der Zahl der Arbeitnehmer, nicht außer Betracht gelassen (so insbesondere in Kübler/Prütting/ Bork/ Prassels/ Stoffels, § 3 Rn. 116; Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV Rn. 78).

Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall erscheint ein Zuschlag von 50 % entsprechend der obigen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf die Delegierung der Vertretung der Schuldnerin in Kündigungsschutzverfahren angemessen und ausreichend.

cc) übertragende Sanierung

Dass die operative Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum, regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten. Allerdings ist begrifflich zu differenzieren, denn die übertragende Sanierung ist - im Gegensatz zu operativen Eigensanierung - keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht. Daher ist auch eine übertragende Sanierung mit einem deutlich niedrigeren Zuschlag abzugelten, als eine tatsächliche operative Sanierung unter Insolvenzschutz (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV § 3 Rn.105).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der vom Amtsgericht für angemessen erachtete Zuschlag in Höhe von 40 % nicht zu beanstanden.

Ein darüber hinausgehender Zuschlag, insbesondere in der von dem Insolvenzverwalter beantragten Höhe von 75 %, ist nach Auffassung der Kammer überhöht. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Vergütungsantrag vom 03.04.2012 bereits dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Übernahmekonzept angeboten worden war, welches eine Betriebsfortführung in allen Betriebsstätten der Insolvenzschuldnerin sicherstellte.

Durch § 63 InsO und die InsVV soll dem Insolvenzverwalter und auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung gewährleistet werden. Jede Tätigkeit soll jedoch nur einmal vergütet werden, es sei denn, durch einen -hier nicht erfolgten- Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabweisbar. Demgemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm -wie im vorliegenden Fall- vergütet worden ist, nicht erneut vergütet werden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1205, 1206).

Dass der Beschwerdeführer auch nach Verfahrensöffnung am 01.08.2002 noch intensiv Einfluss genommen hat auf die rechtliche Vertragsgestaltung oder eine Überprüfung des Vertragsinhaltes unter insolvenzspezifischen Gesichtspunkten vorgenommen hat, ist von ihm bereits nicht dargelegt worden. Nach Verfahrenseröffnung hat vielmehr nur noch eine Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss stattgefunden, in deren Rahmen der Übernahmevertrag geschlossen wurde, der einen Betriebsübergang zum 31.08.2002 vorsah. Aus der Akte geht insoweit auch hervor, dass die Zeit des Eröffnungsverfahrens, und damit die Zeit der vorläufigen Verwalterbestellung, genutzt worden ist, um die Voraussetzungen für eine übertragende Sanierung zu schaffen. Dies ist von dem Beschwerdeführer selbst in seiner damaligen Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 31.07.2002, Blatt 318 der Akte, mitgeteilt worden.

Vor dem Hintergrund, dass weiteres konkretes Vorbringen zu den von dem Verwalter vorgenommenen Tätigkeiten nach Verfahrenseröffnung hinsichtlich der übertragenden Sanierung nicht erfolgt ist, sich dem Akteninhalt Einzelheiten zu den entfalteten Tätigkeiten ebenfalls nicht entnehmen lassen und darüber hinaus bereits ein Zuschlag für die Fortführung des Betriebes bis zum 31.08.2002 gewährt worden ist, erscheint der vom Amtsgericht zuerkannte Zuschlag in Höhe von 40 % angemessen und ausreichend.

dd) 315 Debitoren

Soweit der Insolvenzverwalter für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber 315 Debitoren einen Zuschlag in Höhe von 25 % für angemessen erachtet hat, ist dieser von dem Amtsgericht antragsgemäß bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt worden. Ein höherer Zuschlag ist hinsichtlich dieses Tatbestands auch mit dem zuletzt im Beschwerdeverfahren gestellten Vergütungsantrag nicht geltend gemacht worden.

ee) 775 Kreditoren

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1205, 1208 m. w. N. aus der Literatur).

Bei der Bemessung des Zuschlags war nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass mit der Anzahl der Gläubiger auch der Arbeitsaufwand des Verwalters steigt. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass aus diesem Grund in der Literatur ein Zuschlag von 10 % je 100 Gläubiger für angemessen erachtet wird. Dieser Auffassung in der Literatur vermag sich die Kammer indes nicht anzuschließen, da diese in Insolvenzverfahren mit mehreren tausend Gläubigern und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Spezialisierung der Insolvenzverwalter (die in der Literatur bereits als Grund angesehen wird, um für die hohe Gläubigerzahl keinen Zuschlag mehr zu gewähren, vgl. Haarmeyer/Mock, 4. Aufl. 2014, § 3 Rn. 90 ) zu unangemessenen Ergebnissen führt.

Demgegenüber hat etwa das Landgericht Aurich hinsichtlich der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei einer Gläubigerzahl von über 5.000 einen Zuschlag in Höhe von 25 % gewährt (vgl. LG Aurich, Beschluss v. 29.10.2013 - 4 O 206/10 - BeckRS 2013, 18883). Auch wenn es grundsätzlich bei der Zubilligung von Zuschlägen zur Regelvergütung nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2006, 1205, 1206), der sich auch die Kammer anschließt, immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, lässt das Zuschlagskriterium der Gläubigeranzahl bereits deswegen eine vergleichende Betrachtung zu, weil für die Gewährung des Zuschlags zunächst allein auf die reine Anzahl abgestellt wird.

Berücksichtigt man überdies, dass es vorliegend nicht um die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters geht und zudem allein aufgrund der Dauer des Insolvenzverfahrens im Vergleich zu der des Eröffnungsverfahrens im Hinblick auf die Gläubigeranzahl ein höherer Arbeitsaufwand für den endgültigen Verwalter entsteht, erscheint der vom Amtsgericht zugebilligte Zuschlag in Höhe von 30 % entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers angemessen und insbesondere auch ausreichend.

Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände hinzugetreten sind, die bezogen auf die Anzahl der Gläubiger einen übermäßigen Mehraufwand verursacht haben, lässt sich dem Vorbringen des Insolvenzverwalters nicht entnehmen. Insoweit war ein Zuschlag in der vom Verwalter beantragten Höhe von 70 % überhöht.

ff) umfangreiche Buchhaltung

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Gewährung eines Zuschlags im Hinblick auf eine umfangreiche Buchhaltung nicht gerechtfertigt.

Die Einrichtung und Führung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung ist grundsätzlich Sache des Verwalters und mit der Regelvergütung abgegolten, es sei denn, quantitative Faktoren, die zu erheblichen Mehrbelastungen geführt haben, erfordern einen Zuschlag auf die Regelvergütung (vgl. Haarmeyer/Mock, § 3 InsVV Rn. 100).

Der Beschwerdeführer hat den beantragten Zuschlag damit begründet, dass die Buchhaltungsunterlagen 45 Aktenordner umfassen.

Soweit das Amtsgericht diesen Umfang indes als durchschnittlich für ein Verfahren der vorliegenden Größenordnung angesehen hat, so teilt die Kammer diese Auffassung. Dieser Umfang ist bereits unter Berücksichtigung der Anzahl der Gläubiger sowie der Dauer des Verfahrens nicht als außergewöhnlich anzusehen. Zudem ist von dem Verwalter auch nicht konkret vorgetragen worden, dass dieser quantitative Faktor zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat.

gg) Dauer des Verfahrens

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine lange Dauer des Verfahrens für sich genommen keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigt. Diese Auffassung, die von der Kammer bereits mit Beschluss vom 29.05.2008 (Az. 10 T 59/08, BeckRS 2011, 18492) vertreten worden ist, vertritt nunmehr auch der BGH (vgl. Beschluss vom 16. 9. 2010 - IX ZB 154/09- NZI 2010, 982). Die überlange Verfahrensdauer kann aber einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als im Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wird (vgl. BGH NZI 2010, 982).

Zur Begründung für den beantragten Zuschlag hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass durch Festgeldanlagen der Erlöse bei der Verwertung der Insolvenzmasse während der Verfahrensabwicklung Zinsen erwirtschaftet worden seien, auf die die Zinsabschlags-/ Kapitalertragssteuer in Höhe von 46.587,51 Euro einbehalten worden sei. Die Erstattung dieser Einbehalte sei von ihm bereits im Jahre 2007 bei dem Finanzamt geltend gemacht worden. Nachdem sich aber herausgestellt habe, dass eine Erstattung an die Insolvenzmasse nicht in Betracht komme, da die Schuldnerin eine Personenhandelsgesellschaft sei und eine Berücksichtigung nur bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der Einkommenssteuerveranlagung der einzelnen Gesellschafter stattfinden könne, seien diese Ansprüche in der Folgezeit von dem Verwalter gegen jeden Gesellschafter geltend gemacht worden. Der letzte Anspruch sei im Februar 2012 realisiert worden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer durch das vorliegende Verfahren stärker als allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Dass das Amtsgericht im Rahmen der angestellten Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 20 % für angemessen erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer in dem Vergütungsantrag vom 06.07.2015 den von ihm für erforderlich erachteten Zuschlag in Höhe von 30 % unter Bezugnahme auf die Literatur allein mit der Dauer des Verfahrens begründet, so vermag sich die Kammer dieser Auffassung entsprechend der obigen Ausführungen nicht anzuschließen.

hh) Aus- und Absonderungsrechte

Hinsichtlich des Zuschlags für die Bearbeitung der Sonderrechte der Gläubiger ist das Amtsgericht bei der Vergütungsfestsetzung dem Antrag des Insolvenzverwalters gefolgt und hat einen Zuschlag in Höhe von 10 % berücksichtigt. Ein höherer Zuschlag ist hinsichtlich dieses Zuschlagstatbestands mit dem zuletzt im Beschwerdeverfahren gestellten Vergütungsantrag nicht geltend gemacht worden.

ii) Quote von 45 %

Die Befriedigung der Gläubiger ist gem. § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH NZI 2009, 57).

Diese Maßstäbe hat auch das Amtsgericht nicht verkannt, indem es bei der Zuschlagsgewährung erfolgsbezogene Faktoren, wie die weitgehende Befriedigung der Gläubiger, nur dann als vergütungsrechtlich relevant angesehen hat, wenn der jeweilige Erfolg Ergebnis ganz besonderer und erheblicher Bemühungen, mithin einer überobligatorischen Tätigkeit, ist.

Soweit das Amtsgericht in Anwendung dieser Maßstäbe zu der Entscheidung gelangt ist, dass insoweit ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen erscheint, so ist dies beschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

Ein höherer Zuschlag, insbesondere in der von dem Beschwerdeführer begehrten Höhe von 30 %, ist aber nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Befriedigung der Gläubiger dem Grunde nach die zentrale Aufgabe des Insolvenzverfahrens und damit auch des Insolvenzverwalters darstellt, überhöht.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass das Landgericht Münster angesichts einer erzielten Quote von 86 % einen Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen erachtet hat (vgl. LG Münster, Beschluss v. 27.09.2010 - 5 T 318/10, BeckRS 2011, 21030). Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch im vorliegenden Fall ein höherer Zuschlag zu bewilligen ist. Denn zutreffend hat das dortige Landgericht auf die Außergewöhnlichkeit der erzielten Quote abgestellt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Denn vorliegend war schon kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der offenen Forderungen der Schuldnerin mit einer noch höheren Quote zu rechnen. So hat der Insolvenzverwalter in seinem Insolvenzbericht vom 31.10.2002, Bl. 784 ff der Akte, ausgeführt, dass von einer rechnerischen Quote von 68 % auszugehen ist, wenn tatsächlich alle Forderungen der Schuldnerin in der derzeitigen Höhe von ca. 4 Mio. Euro realisiert werden können.

jj) Degressionszuschlag

Die Zubilligung eines Degressionszuschlags ist von dem Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt worden. Mit dem zuletzt in der Beschwerdeinstanz gestellten Vergütungsantrag ist ein derartiger Zuschlag nicht erneut beantragt worden, so dass sich das Beschwerdeverfahren hierauf nicht mehr bezieht.

c) Auslagen

Soweit das Amtsgericht neben der Vergütung nach § 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz in Höhe von 250 Euro je angefangenen Monat der Tätigkeit des Insolvenzverwalters berücksichtigt hat, so ist dies beschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Antrag vom 06.07.2015 waren demnach für 148 Monate Tätigkeit Auslagen in Höhe von 37.000,00 Euro netto festzusetzen.

c) Abzüge

Die Vorschüsse, die der Beschwerdeführer während der Dauer des Insolvenzverfahrens bereits erhalten hatte, waren entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen.

Unter dem 07.03.2007 ist ein Vorschuss in Höhe von 1.062.769,02 Euro festgesetzt worden.

Soweit das Amtsgericht darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 5.525,25 Euro in Abzug gebracht hat, so ist dies mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen worden.

Dieser Betrag ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.03.2014 an die Masse zurückzuführen. Wird dieser Betrag nunmehr bei der festzusetzenden Vergütung in Abzug gebracht, findet entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts eine faktische Rückführung des Betrages zur Masse statt.

3.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da Gerichtskosten nur anfallen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Kostenverzeichnis Nr. 2361, Anlage 1 zu § 3 II GKG).

Wegen des teilweisen Erfolges der sofortigen Beschwerde hält es die Kammer für angemessen, die Festgebühr um die Hälfte zu ermäßigen. Außergerichtliche Kosten sind offensichtlich nicht entstanden.

4.

Die Kammer hat gem. § 4 InsO, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da wie bereits oben ausgeführt, die der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zugrundeliegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.