OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2018 - 4 Sch 9/17
Fundstelle
openJur 2019, 38409
  • Rkr:
Tenor

I.

Der am 12. Mai 2017 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (DIS-SV-CB-1118/11) durch die Schiedsrichter RA Dr. C. L. (Vorsitzender), Prof. Dr. H. E. und Assessor R. P. erlassene Schiedsspruch - in Gestalt der auf 18. Juli 2017 datierenden Entscheidung über die Berichtigung und Ergänzung des Schiedsspruchs - wird unter Zurückweisung des Antrags der Schiedsklägerin im Schriftsatz vom 28.08.2017 für vollstreckbar erklärt und zwar hinsichtlich des Ausspruchs in Rn. 529 des Schiedsspruches, in dem die Schiedsklägerin dazu verurteilt wurde, der Schiedsbeklagten € 6.283.062,73 an Kostenersatz zu zahlen, i. H.von € 3.102.350,51 für vollstreckbar erklärt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schiedsklägerin auferlegt.

III.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf bis 170 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien haben ein von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administriertes Schiedsverfahren (DIS-SV-CB-1118/11) mit dem Schiedsort Duisburg durch ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. H. E., Assessor R. P. und Dr. C. L. (Vorsitzender) durchgeführt. Dem Schiedsverfahren lag ein Streit im Zusammenhang mit der Errichtung des Kernkraftwerks "O. 3" in F. zugrunde.

Generalunternehmer für die Kraftwerkserweiterung war ein Konsortium bestehend aus der S. AG und dem französischen Unternehmen F. ANP S.A.S (heute A. NP S.A.S., nachfolgend "A."). Hauptauftraggeber des Großprojekts war die finnische T. V. O. (nachfolgend "TV."). TV. vergab Ende 2003 den Gesamtauftrag an das Konsortium. Im März 2006 vergab A. den Unterauftrag für die Vorfertigung und Montage der Rohrleitungen im Nuklearbereich an ein Konsortium bestehend aus der B. B. Service GmbH und der E. Hochdruck-Rohrleitungsbau GmbH. Die Bi. Pi. Technology GmbH (Schiedsbeklagte), nunmehr Bi. Engineering & Technologies GmbH ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin des den Unterauftrag nehmenden Konsortiums (vergl. Bl. 180 GA, S. 295 f. des Schriftsatzes der Antragstellerin v. 05.12.2017).

Die auszuführenden rohrbaulichen Arbeiten wurden von A. in 3 Lose eingeteilt. Durch eine als "Nachunternehmervertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 26. März/16. Mai 2007 (Ast1, Bl. 8 ff. GA, nachfolgend "NUV") wurde die Ausführung der Lose 2 und 3 an die Schiedsklägerin vergeben. Das Los 1 wurde dagegen unmittelbar von der Schiedsbeklagten ausgeführt. Der Beauftragung der Schiedsbeklagten lagen die Project Purchase Order vom 14. März 2006 (nachfolgend "PO") und die dazugehörigen Terms & Conditions (nachfolgend "T&C") zugrunde; nach § 1 des NUV sind diese auch Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Nachunternehmervertrags (§ 1 Abs. 1 NUV, Bl. 10 GA).

Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Zahlungsansprüche der Schiedsklägerin für rohrbauliche Montageleistungen, die sie im Auftrag der Schiedsbeklagten erbracht hat. Die Schiedsklägerin hat in erster Linie einen Anspruch auf angemessene Vergütung wegen erheblichen Mehraufwands, d.h. überobligationsmäßig eingesetzter Sach- und Personalressourcen, geltend gemacht. Ihren Anspruch hat die Schiedsklägerin mit 117.332.379 € (zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 36.715.069,09 €) beziffert. Mit einem Hilfsantrag hat sie die Zahlung eines Gesamtbetrags von 113.987.187,44 € begehrt. Der Gesamtbetrag des Hilfsantrags setzte sich dabei wie folgt zusammen:

- € 6.971.291,63 als noch nicht bezahlten Anteil der vertraglichen Vergütung aus dem NUV/PO (Amendment 1) unter Anwendung seiner ursprünglichen Vergütungsregelung

- € 5.095.154,62 als Vergütung für eine aufgrund Mengenmehrungen eingetretene Montageerschwernis,

- € 37.905.536,01 für einen zusätzlichen Aufwand wegen einer von der Beklagten zu vertretenden Projektverlängerung,

- € 54.805.131,61 für einen durch die Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten der Beklagten verursachten Mehraufwand der Klägerin,

- € 9.210.073,63 wegen der Folgen der außerordentlichen Kündigung des NUV durch die Klägerin.

Mit dem Hilfsantrag hat die Schiedsklägerin zudem Verzugszinsen in Höhe von € 35.844.239,34 verlangt.

Mit einem weiteren Hilfsantrag hat die Schiedsklägerin hilfsweise, für den Fall und insoweit wie die entweder aus Antrag a) oder aus Antrag b) zugesprochenen Ansprüche den Betrag von € 11.953.518,60 unterschreiten, beantragt, an sie € 11.953.518,60 aufgrund der Verpflichtung zur Herausgabe treuhänderisch vereinnahmter Zahlungen nebst Verzugszinsen in Höhe von € 3.990.428,96 (berechnet bis 31.12.2015) sowie weitere Verzugszinsen nach § 4 des finnischen Zinsgesetzes auf die Gesamtsumme von € 11.953.518,60 seit dem 1.1.2016 zu zahlen.

Das Schiedsverfahren hat mehr als fünf Jahre gedauert. Die Schiedsklage datiert auf den 15.12.2011, der Schiedsspruch erging am 12.5.2017. Im Laufe des Schiedsverfahrens fanden zwei mündliche Verhandlungen mit einer Dauer von je 3 Tagen statt, die erste mündliche Verhandlung war im Oktober 2013, die zweite mündliche Verhandlung war im September 2016. Das Schiedsgericht hat eine Vielzahl verfahrensleitende Verfügungen erlassen, insbesondere erging eine umfangreiche verfahrensleitende Verfügung auch vor der ersten mündlichen Verhandlung (vergleiche die Verfügung Nr. 18 vom 25.9.2013, Rn. 11 des Schiedsspruchs, Bl. 29 ff. GA). Die letzte verfahrensleitende Verfügung (Nr. 86) erging am 10.5.2017. In der zweiten mündlichen Verhandlung wurden Zeugen und Gutachter vernommen, die Verfasser von Rechtsgutachten, die die Parteien veranlasst hatten, lud das Schiedsgericht nicht.

Durch Schiedsspruch vom 12. Mai 2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Ast 1, Bl. 19 - 126 GA), der auf Antrag der Schiedsklägerin mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts vom 18. Juli 2017 berichtigt wurde (Anlage Ast3, Bl. 117 ff. GA), hat das Schiedsgericht die Ansprüche der Schiedsklägerin zu einem großen Teil abgewiesen.

Der Tenor des Schiedsspruchs - unter Berücksichtigung der Berichtigung - lautet wie folgt:

(523) Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin € 1.501.506,79 zuzüglich € 358.177,54 Mehrwertsteuer, somit insgesamt € 1.859.684,33 zu zahlen.

(524) Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin an bis 31.12.2015 gerechneten Zinsen € 82.449,37 zu zahlen.

(525) Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin ab 1.1.2016 aus € 1.859.684,33 Zinsen von 7 Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank bis einschließlich zum Zahlungstag zu zahlen.

(526) Die Beklagte wird verurteilt, die von der D. Bank (heute: C.-bank) am 7.12.2006 zugunsten der Beklagten ausgestellte Bankgarantie-Urkunde ("Performance Bond No. B...", ursprünglicher Betrag € 2.700.000, durch Nachtrag vom 3.7.2008 erhöht auf € 4.619.063) an die Klägerin im Original zurückzureichen.

(527) Das Schiedsverfahren wird gemäß § 1056 Abs 2 (1) (b) ZPO hinsichtlich der mit Widerklage geltend gemachten und in Rz (27) Punkt 4. - 8. wiedergegebenen Ansprüche beendet.

(528) Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin die mit Widerklage geltend gemachten und in Rz (27) Punkt 4. - 8. wiedergegebenen Ansprüche nicht zustehen.

(529) Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten € 6.283.062,73 an Kostenersatz zu zahlen.

(530) Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin € 1.042.789,36 an Kostenersatz zu zahlen.

(531) Allen sonstigen Anträgen der Klägerin und der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

(532) Sämtliche sonstigen Ansprüche der Klägerin und der Beklagten werden abgewiesen.

Der Schiedsklägerin wurde der Schiedsspruch am 26. Mai 2017 zugestellt (vgl. Anlage Ast5, Bl. 150 GA).

Die Schiedsbeklagte beantragt die Vollstreckbarkeitserklärung aus dem Kostenerstattungsanspruch. Sie hat mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die Zahlungs- und Zinsansprüche, die das Schiedsgericht der Schiedsklägerin zugesprochen hat, die Aufrechnung erklärt und die Schiedsklägerin zur Zahlung des ihr nach der Aufrechnung zustehenden überschießenden Kostenerstattungsanspruches aufgefordert. Danach beträgt der restliche Zahlungsanspruch - was rechnerisch von der Schiedsklägerin nicht in Abrede gestellt wird - 3.102.350,51 € (vergl. Bl. 6 GA).

Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 beantragt die Schiedsbeklagte,

1.

der Schiedsspruch vom 12.05.2017 in Gestalt der auf den 18.07.2017 datierenden Entscheidung über die Berichtigung und Ergänzung des Schiedsspruches, erlassen in Duisburg durch die Schiedsrichter RA Dr. C. L. (Vorsitzender), Prof. Dr. H. E. und Assessor R. P., wird hinsichtlich des Ausspruchs in Rn. 529 des Schiedsspruches, in dem die Antragsgegnerin dazu verurteilt wurde, der Antragstellerin € 6.283.062,73 an Kostenersatz zu zahlen, i.H.v. € 3.102.350,51 für vollstreckbar erklärt,

2.

die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 beantragt die Schiedsbeklagte weiter,

den Antrag der Antragstellerin vom 28.08.2017 auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.05.2017 zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2017, beim Oberlandesgericht Düsseldorf an diesem Tage eingegangen, beantragt die Schiedsklägerin,

1.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 16. August 2017 des am 12. Mai 2017 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (DIS-SV-CB-1118/11) durch die Schiedsrichter RA Dr. C. L. (Vorsitzender), Prof. Dr. H. E. und Assessor R. P. erlassenen Schiedsspruchs - in Gestalt der auf 18. Juli 2017 datierenden Entscheidung über die Berichtigung und Ergänzung des Schiedsspruchs - wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt.

2.

Hilfsweise und nur für den Fall, dass die Antragstellerin den Antrag vom 16. August 2017 auf Vollstreckbarerklärung zurücknimmt oder der Senat diesen Antrag wegen Unzulässigkeit abweist:

Der am 12. Mai 2017 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (DIS-SV-CB- 1118/11) durch die Schiedsrichter RA Dr. C. L. (Vorsitzender), Prof. Dr. H. E. und Assessor R. P. erlassene Schiedsspruch - in Gestalt der auf 18. Juli 2017 datierenden Entscheidung über die Berichtigung und Ergänzung des Schiedsspruchs - wird aufgehoben.

3.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Schiedsklägerin ist insbesondere der Ansicht, das Schiedsgericht habe die zentrale Bedeutung der von den Parteien getroffenen Rechtswahl zugunsten des finnischen Rechts für das Schiedsverfahren insgesamt verkannt und in der Folge einen Schiedsspruch erlassen, der an einer Vielzahl von aufhebungsrelevanten Fehlern leide. Die Angriffsmittel der Schiedsklägerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, weil das Schiedsgericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) 2. Alt. ZPO). Das Schiedsgericht habe das entscheidungserhebliche tatsächliche Vorbringen der Schiedsklägerin zum Hauptantrag vollständig verkannt und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Insbesondere habe das Schiedsgericht über einen zurechtgelegten Sachvortrag entschieden und damit den geltend gemachten Anspruch auf angemessene Vergütung für (Mehr)Leistungen, die unter veränderten Rahmenbedingungen erbracht worden seien, nicht zur Kenntnis genommen und behandelt. Das gelte ebenso für die Anpassung einer Vergütung bei einseitiger Verpflichtung zur fortgesetzten Leistungserbringung bei entsprechender Anordnung (vergl. Bl. 352 GA). Das Schiedsgericht habe auch die entscheidungserhebliche rechtliche Argumentation und die eingereichten Rechtsquellen und Rechtsgutachten bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und einzelne im Hilfsantrag geltend gemachte Ansprüche entweder in der Begründung vollständig unerwähnt gelassen oder sich jedenfalls inhaltlich nicht mit ihnen auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht habe das entscheidungserhebliche Vorbringen der Antragsgegnerin zum Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten verkannt und dabei insbesondere unstreitigen Vortrag pauschal als streitig gewertet und somit alle vorgelegten Beweismittel vollständig übergangen. Das schiedsrichterliche Verfahren habe mehreren Bestimmungen des 10. Buches der ZPO und der Parteivereinbarung nicht entsprochen, was sich auch auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) 2. Alt. ZPO). Mehrere Entscheidungen des Schiedsgerichts würden an gravierenden Begründungsmängeln leiden, weil das Schiedsgericht diese entweder gar nicht, nur unvollständig, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar begründet habe. Das Schiedsgericht habe den Inhalt des anwendbaren materiellen Rechts nicht ermittelt und die benannten Rechtsgutachter nicht angehört. Das Schiedsgericht habe das von den Parteien gewählte materielle finnische Recht nicht angewandt und den Rechtsstreit in Bezug auf wesentliche Ansprüche nach deutschem Recht entschieden und die ihm durch Parteivereinbarung übertragene Kompetenz zur Vertragsanpassung nicht ausgeübt. Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es bei gleicher Sachlage unterschiedliche Maßstäbe an die Darlegungs- und Beweislast angelegt habe. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO). Der Schiedsspruch sei unter gravierender Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsklägerin und des fairen Verfahrens zustande gekommen und das Schiedsgericht habe sowohl während des schiedsrichterlichen Verfahrens als auch bei seiner Entscheidung die notwendige Unparteilichkeit nicht gewahrt. Das Schiedsgericht habe eine Willkürentscheidung getroffen, indem es über einen anderen als den vorgetragenen Sachverhalt entschieden habe, sich über die Rechtswahl der Parteien hinweggesetzt und eine Entscheidung getroffen habe, die eklatant der materiellen Gerechtigkeit widerspreche.

Die Schiedsbeklagte ist der Ansicht, Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) lägen nicht vor. Die Schiedsklägerin versuche, durch eine verquere Darstellung der tatsächlichen Inhalte des Schiedsverfahrens einen Sachverhalt zu konstruieren, der Aufhebungsgründe tragen solle. Sie greife dabei einzelne Sätze und Halbsätze des Schiedsspruches heraus, messe diesen eine irreführende Bedeutung bei und gebe das prozessuale Geschehen während des Schiedsverfahrens lückenhaft bis schlicht falsch wieder. Soweit die Schiedsklägerin eine angebliche Nichtanwendung und Verkennung des maßgeblichen Rechts, insbesondere im Hinblick auf § 36 RGG, vortrage, sei das nicht zutreffend. Das Schiedsgericht habe eine durchdachte, differenzierte Entscheidung getroffen, die alle nötigen Begründungselemente enthalte. Tatsächlich strebe die Schiedsklägerin eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruches an, die jedoch nicht statthaft sei.

Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Schiedsbeklagten vom 16.08.2017 (Bl. 1 ff. GA) und vom 05.12.2017 (Ordner Band 1/6) und auf die Schriftsätze der Schiedsklägerin vom 28.08.2017 (Bl. 167 ff. GA) sowie vom 09.08.2018 (Bl. 341 ff. GA) Bezug genommen.

B.

Der Antrag der Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch vom 12. Mai 2017, in Gestalt der auf 18. Juli 2017 datierenden Entscheidung, für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Der Antrag der Schiedsklägerin, den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruches gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da die Parteien als Schiedsort Duisburg vereinbart haben.

Der Schiedsspruch im Sinne des § 1055 ZPO entspricht den Erfordernissen des § 1054 ZPO. Die Antragsfrist für den Aufhebungsantrag der Schiedsklägerin von drei Monaten (§ 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist gewahrt (vergl. Bl. 573 GA).

II.

Weder liegen von Amts wegen zu berücksichtigende noch die von der Schiedsklägerin geltend gemachten Aufhebungsgründe vor, § 1059 Abs. 2 ZPO.

1.

Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Zur Aufhebung des Schiedsspruchs können nur die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe führen.

Insbesondere ist das Verbot der révision au fond zu beachten, so dass grundsätzlich nicht die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Entscheidung den ordre public verletzt, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 1597; OLG Köln, Beschl. v. 24.7.2013 - 19 Sch 8/13, BeckRS 2013, 16598 m.w.N.), d. h., wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. Zur Einordnung und Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu einer Gesetzesnorm einen Verstoß gegen den ordre public dar, vielmehr muss es sich um eine Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom so genannten verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 m.w.N.).

2.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen auch unter Berücksichtigung der sehr umfangreichen Begründung des Aufhebungsbegehrens keine Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 Abs. 2 ZPO. Insbesondere verstößt der Schiedsspruch auch nicht gegen den ordre public in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht. Vielmehr hat sich das Schiedsgericht in nach dem Maßstab des § 1059 ZPO verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise intensiv mit dem äußerst umfangreichen Vorbringen der Parteien befasst und dabei in besonderem Maße durch umfangreiche mündliche Erörterungen, aber auch schriftliche Hinweise den Parteien rechtliches Gehör gewährt.

Zu den verschiedenen, sich inhaltlich teilweise wiederholenden Einwänden der Schiedsklägerin im Schriftsatz vom 28.08.2017 (Bl. 167 ff. GA, zu den Aufhebungsgründen im Einzelnen ab Bl. 208 GA, dort E - ab Rn. 110[1]) ist Folgendes festzustellen:

a) zu E I, Bl. 208 ff. GA (Rn. 110 ff.).

Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) 2. Alt. und Nr. 2 lit. b) ZPO).

aa)

Das Schiedsgericht hat entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin den Klageantrag 1a (Hauptantrag) ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs behandelt.

(1)

Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass Schiedsgerichte zwar ebenso wie staatliche Gerichte gem. Art. 103 I GG (vgl. auch § 26 I 2 DIS-SchO) den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen (vgl. OLG München, BB 2017, 193 = BeckRS 2017, 100032; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2002 - 9 Sch 18/02, BeckRS 2012, 1194). Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Schiedsgerichte nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Parteien in Erwägung zu ziehen, deshalb nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, zumal an eine Begründung von Schiedssprüchen nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, die für die Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Ein Schiedsgericht muss insofern nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen, sondern es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind (OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2016 - 13 Sch 1/15 [Kart] 7 Sch 3/15, BeckRS 2016, 124988 mwN; OLG München, SchiedsVZ 2015, 303). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH NJW 2018, 70, 71, Rn. 18; NJW-RR 2016, 1464). Es muss sich im Einzelfall klar ergeben, dass das Gericht seiner Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht nachgekommen ist (BGH NJW 2018, 70, 71, Rn. 18).

(2)

Ausgehend hiervon ist zunächst einmal festzustellen, dass das der 107-seitige Schiedsspruch die wesentlichen Schriftsätze der Parteien ausdrücklich bezeichnet (Bl. 27 ff. GA), es zwei mehrtägige mündliche Verhandlungen gab, in denen die Parteien die Möglichkeit hatten, ihren tatsächlichen Vortrag und ihre Rechtsstandpunkte darzulegen, und der Schiedsspruch selbst übersichtlich die jeweiligen Positionen der Parteien aufführt, an die sich die Stellungnahme und Entscheidung des Schiedsgerichts anschließt. Der Entscheidung über die einzelnen Anträge sind für die gesamte Entscheidung bedeutsame Rechtsausführungen vorangestellt, so insbesondere zur Beweislast, aber auch zum anwendbaren Recht und insbesondere zu der Auslegung des § 36 RGG. Deshalb kann nicht etwa, wie die Schiedsklägerin meint (Bl. 210 GA, Rn. 114), bereits aus der relativen Kürze der Ausführungen des Schiedsgerichts zum Klageantrag 1a (Bl. 58 ff. GA, Rn. 126 ff) indiziell darauf geschlossen werden, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsklägerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat, weil dieser Teil der Entscheidung des Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der übrigen, umfangreichen Ausführungen des Schiedsspruchs und auch im Kontext des Verfahrensgangs mit - unstreitig - umfassender Erörterung der Anspruchsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung (vergl. Bl. 373 GA) bewertet werden muss.

(3) - zu E I b u.a. -

Das zeigt sich insbesondere auch im Hinblick auf die von der Schiedsklägerin im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs, aber auch sonst gerügten Verkennung des § 36 RGG (Bl. 229 GA, Rn. 171ff., E I dd). Der Schiedsspruch befasst sich ganz umfassend - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schiedsklägerin - mit dieser Rechtsnorm, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den Hauptantrag als auch die Hilfsanträge (vergleiche Seite 16 f., 89 ff. = Rn. 299 - Rn. 325 des Schiedsspruchs). Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsnorm ist ein ganz zentraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Schiedsklägerin hinsichtlich der Kenntnisnahme und Behandlung des § 36 RGG in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte, auch wenn das Schiedsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Schiedsklägerin keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 36 RGG hat.

Selbst wenn das Schiedsgericht die Bedeutung und Funktionsweise dieser Vorschrift verkannt haben sollte (so die Schiedsklägerin Bl. 232 GA), wäre das ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unzutreffend rügt die Schiedsklägerin auch, dass sich das Schiedsgericht nicht mit dem Rechtsgutachten II des Professors Ru. auseinandergesetzt habe (Bl. 232 GA). Das Schiedsgericht hat sich - wenn auch im Rahmen der Erörterungen zu YSE 1998 - explizit mit dem von der Schiedsklägerin vorgelegten Rechtsgutachten befasst (Bl. 73 GA, Rn. 209 ff.). Bereits daraus ergibt sich, dass das Schiedsgericht die Ausführungen des Rechtsgutachtens zur Kenntnis genommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht das Gutachten nicht insgesamt, sondern nur im zitierten Teil beachtet hat. Eine ausdrückliche Erwähnung des Gutachtens im Rahmen der sehr umfassenden Auseinandersetzung mit § 36 RGG war nicht erforderlich und lässt keinesfalls den Rückschluss zu, das Schiedsgericht habe den Anspruch der Schiedsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht hat sich vielmehr gerade in diesem Punkt ausführlich mit dem Vorbringen der Schiedsklägerin auseinandergesetzt.

(4) - zu E I 1 a -

Ebenso bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht das tatsächliche Vorbringen der Schiedsklägerin unzureichend zur Kenntnis genommen hat.

(a)

Dagegen spricht bereits, dass nach dem eigenen Vorbringen der Schiedsklägerin die Verfahrensbevollmächtigten ihre Argumentation im Rahmen des Rechtsgesprächs vorbringen konnten und auch tatsächlich vorgebracht haben (Bl. 212 GA, Rn. 120, vergl. auch Bl. 373 GA). Auch führt die Schiedsklägerin selbst aus, dass der von ihr gestellte Klageantrag 1a), der im Wortlaut im Schiedsspruch aufgeführt ist (Bl. 34 GA), ihr Begehren "eindeutig" zum Ausdruck bringt. Es ist bereits deshalb nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht die von der Schiedsklägerin als Kernargumentation dargestellte Sichtweise in das Schiedsurteil aufgenommen, aber nicht zur Kenntnis genommen hat. Auch sind im Schiedsspruch unter "Position der Klägerin" wesentliche Argumente ihres Sachvortrags aufgenommen. So wird - beispielhaft - ausgeführt, dass A. nunmehr keine Übergabe der "Erection A." mehr beabsichtige und die Anpassung des Vertragspreises im Sinne einer angemessenen Vergütung erfolgen müsse. Damit ist insbesondere auch das Vorbringen der Schiedsklägerin zu einer "Äquivalenzstörung" (vergl. auch Bl. 347 GA) erfasst. Auch die Klausel 5.3 (Änderungsklausel) wird ausdrücklich erwähnt, so dass sich das von der Schiedsklägerin als Kernvorbringen bezeichnete Vorbringen durchaus im Schiedsspruch wiederfindet.

(b)

Das Schiedsgericht hat sich auch damit befasst, ob der Schiedsklägerin aus "vertraglichen und gesetzlichen Gesichtspunkten eine angemessene Vergütung zustehe" (Bl. 216 GA). Zum einen finden sich entsprechende Erörterungen bereits bei den Rechtsausführungen des Schiedsgerichts zu § 36 RGG, auch wenn das Schiedsgericht die Anwendbarkeit dieser Rechtsnorm verneint hat. Ebenso hat das Schiedsgericht die Geltung der YSE 1998 geprüft (wenn auch im Ergebnis verneint) und damit durchaus auch die Problematik einer Erschwernis der Leistungsausführung behandelt (vergleiche Bl. 63 GA, Rn. 149). Weiter sind entsprechende Rechtsgedanken auch im Rahmen der Erörterung des Schiedsgerichts zu Schadensersatzansprüchen wegen Behinderungen und Störungen erörtert worden (Bl. 74 GA).

Das Schiedsgericht hat zudem eingangs seiner Entscheidung - in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen an das rechtliche Gehör, vergl. oben II 2 a) Aa) (1) - ausdrücklich ausgeführt, dass auch dann, wenn der sehr detaillierte Parteivortrag nicht wiederholt wird, sondern nur zusammenfassend wiedergegeben wird, es den vollständigen Parteivortrag berücksichtigt hat (Bl. 42 GA) und andere als die im Schiedsspruch behandelten Anspruchsgrundlagen nicht bestehen (Bl. 42 GA). Das entspricht dem Grundsatz, dass ein Schiedsgericht nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen muss, sondern es ausreicht, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Solche tragenden Erwägungen zu dem Kernvorbringen der Schiedsklägerin enthält der Schiedsspruch, insbesondere wenn er in seiner Gesamtheit berücksichtigt wird, ohne Zweifel.

(c)

Das Schiedsgericht hat auch das von der Schiedsklägerin nicht unterzeichnete Amendement 2 (Anlage AG 11) im Schiedsspruch berücksichtigt. So legt die Schiedsklägerin selbst dar, dass eine - wenn auch zusammenfassende - Darstellung im Schiedsurteil vorhanden ist (Rz. 130 am Ende). Das genügt den Anforderungen, die an einen Schiedsspruch zu stellen sind. Der Schiedsspruch enthält im Übrigen auch noch weitere Verweisungen auf das Amendment 2 (Rz. 94, 162, 218, 226, 246). Auch inhaltlich hat sich das Schiedsgericht mit dem Amendment 2 auseinandergesetzt. So ist unter Randziffer 140 ausgeführt:

"Zwischen der Beklagten und A. kam es - infolge Scheiterns der Verhandlungen zu Amendment 2, das zudem auf die destruktiv handelnde Klägerin zurückzuführen war - zu keiner Vereinbarung einer neuen Vergütungsregelung. Eine solche Änderung hätte auch der Schriftform bedurft (§ 13 NUV/§ 6 Nachtrag und Art 5.3 T&C)."

(5) - zu E I 1 b -

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass sich das Schiedsgericht entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin mit den rechtlichen Argumenten in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. So ist - wie bereits dargelegt (II 2 a) aa) 3) - ganz umfassend zu § 36 RGG Stellung genommen worden. Aber auch die YSE 1998 sowie Art. 5.3 T&C sind mehrfach in dem Schiedsspruch erörtert worden, ebenso Art. 13 des Nachunternehmervertrags. So hat das Schiedsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 5.3 T&C keine Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Schiedsklägerin schafft (Rn. 140).

Vor allem aber ergibt sich aus einer Gesamtschau der Entscheidung des Schiedsgerichts, dass sich dieses sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht umfassend mit der Problematik befasst hat, ob die Veränderungen gegenüber der Situation bei Vertragsschluss zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch geführt haben. Das schließt auch den Vortrag der Schiedsklägerin, es liege eine Äquivalenzstörung vor und eine einseitige Anordnungsbefugnis durch A. hätte berücksichtigt werden müssen (vergl. Bl. 352 GA), ein. Die Frage einer Anordnung und ihre Auswirkung auf die Vergütung ist vom Schiedsgericht ausdrücklich im Schiedsspruch aufgeworfen und behandelt worden (vergl. Rn. 136, 143).

bb) - E I 2, Bl. 236 ff. GA) -

Das Schiedsgericht hat auch den Klageantrag 1b (Hilfsantrag) ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs behandelt.

a)

Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass nicht jedwede unzutreffende Einordnung von streitigem und unstreitigem Vorbringen bereits einen Verstoß gegen den ordre public darstellt. Eine relevante Gehörsverletzung kann nur dann bejaht werden, wenn der Kern des Vorbringens nicht erfasst und inhaltlich behandelt wurde. Davon kann hier auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1b nicht die Rede sein. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Klageantrag, der den Streitgegenstand bestimmt, im Wortlaut in den Schiedsspruch aufgenommen wurde (Bl. 34 GA). Das Schiedsgericht hat den Klageantrag zu 1b hinsichtlich sämtlicher Unterpositionen behandelt. So sind die vertraglichen Vergütungsansprüche (Klageantrag zu 1b i.) - nicht gezahlte vertragliche Vergütung - unter G.1 (Bl. 64 GA), Ansprüche als Vergütung für die aufgrund der Mengenmehrung eingetretenen Montageerschwernis (Klageantrag zu 1b ii.) unter G.2 (Bl. 70 GA), Vergütung für den zusätzlichen Aufwand wegen einer von der Beklagten zu vertretenden Projektverlängerung (Klageantrag zu 1b iii.) sowie für den durch die Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten der Beklagten verursachten Mehraufwand (Klageantrag zu 1b iv.) unter G.3 (Bl. 74 GA) und schließlich Ansprüche wegen der Folgen der außerordentlichen Kündigung (Klageantrag zu 1b v.) unter G.4 (Bl. 82 GA) behandelt worden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich für die Entscheidung über diese Klageanträge relevante Ausführungen des Schiedsgerichts auch in weiteren Stellen des Schiedsspruchs finden, so insbesondere auch zur Anpassung nach § 36 RGG, aber auch im Rahmen der Erörterung zu einer Beweislastumkehr. Der umfangreiche Schiedsspruch ist in seiner Gesamtheit zu würdigen; eine isolierte Betrachtung einzelner Textstellen führt zu keiner angemessenen Bewertung, ob das rechtliche Gehör gewahrt wurde.

b)

Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf der Grundlage des Vorbringens der Schiedsklägerin auch hinsichtlich des Hilfsantrags nicht feststellen.

aa)

Soweit die Schiedsklägerin rügt, das Schiedsgericht habe den gesamten Zeitraum vor Beginn der Montage unberücksichtigt gelassen (Rn. 184), trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil das Schiedsgericht als unstreitigen Sachverhalt ausdrücklich festgestellt hat, dass es bei der Durchführung des Auftrages zu Verzögerungen und Mehrleistungen kam (Rn. 40 des Schiedsspruchs). Das beinhaltet aber zwangsläufig auch den Zeitraum vor Beginn der Montage.

bb)

Soweit das weitere Vorbringen der Schiedsklägerin zu einer unvollständigen und fehlerhaften Behandlung des Klageantrags zu 1b (Bl. 236-265 GA) unmittelbaren Bezug zu den Entscheidungsgründen des Schiedsurteils nimmt, gilt für die dem Vortrag zu entnehmenden Rügen Folgendes:

(1)

Ausgehend von der zusammenfassenden Tabelle (Bl. 238 f. GA) wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Klageantrags zu 1b i) in der Anspruchsabweisung für eine Entschädigung für weitere Verzögerung der Montage gesehen. Die Begründung hierfür findet sich in den Rz. 191 ff. des Aufhebungsantrags. Danach soll das Schiedsgericht einerseits unstreitigen Sachvortrag übergangen und zusätzlich die Ablehnung auf den Sach- und Rechtsvortrag eines anderen als von der Schiedsklägerin geltend gemachten Anspruchs gestützt haben.

Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist zunächst aber festzuhalten, dass das Schiedsgericht einen entsprechenden Anspruch der Schiedsklägerin abgelehnt und damit ihr Begehren beschieden hat. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, die Schiedsklägerin hätte nachweisen müssen, dass die geltend gemachte Verzögerung von der Schiedsbeklagten zu vertreten sei. Die "konkrete Verzögerung, die objektive und subjektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten und die Kausalität" hätte nachgewiesen werden müssen; diesen konkreten Nachweis habe die Schiedsklägerin nach Ansicht der Mehrheit des Schiedsgerichtes nicht erbracht (Rn. 186). Auch Ansprüche wegen einer Verzögerung der Fertigung hat das Schiedsgericht mit gleicher Begründung abgelehnt (Rn. 190). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt dies auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Schiedsklägerin (Rn. 191 ff.) nicht dar. Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, dass entsprechende Verzögerungen durch Dokumentation und Analyse hätten dargelegt werden müssen (Rn. 186). Das ist eine rechtliche Bewertung, die im Aufhebungsverfahren, selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, keiner Korrektur zugänglich ist. Insbesondere hat das Schiedsgericht die Frage einer Entschädigung auch ausdrücklich im Hinblick auf Art. 6.1.2 von Amendment 1 geprüft (vergleiche Rz. 185,188). Es hat sich damit ersichtlich entgegen der Behauptung der Schiedsklägerin (Bl. 241 GA dort b) mit dem Anspruch auf Pauschalentschädigung befasst. Dabei ist, wie bereits dargelegt, das Schiedsgericht auch davon ausgegangen, dass es unstreitig ist, dass es bei der Durchführung des Auftrags zu Verzögerungen kam (Bl. 43 GA, Rz. 40). Das Schiedsgericht hat aber den konkreten Nachweis, dass die Voraussetzungen, von Art. 6.1.2 des Amendements 1 erfüllt sind, als nicht erbracht angesehen. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung unterliegt nicht der Kontrolle im Aufhebungsverfahren, so insbesondere die Frage, ob ein solcher Anspruch auf Pauschalentschädigung verschuldensunabhängig ist (so die Schiedsklägerin, Bl. 400 f. GA).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die rechtliche Bewertung des Schiedsgerichts darauf beschränkt hat, Behinderungen während des laufenden Baugeschehens, nicht aber vor Beginn der Montagearbeiten zu bewerten. Vielmehr hat das Schiedsgericht für die vor Abschluss des Amendments 1 vorgenommenen Terminverschiebungen eine Abgeltung von Ansprüchen der Schiedsklägerin durch die Zahlung einer Pauschalentschädigung von 3.190.630 € gesehen (Rn. 182 ff.). Das Schiedsgericht hat daher alle entsprechenden Ansprüche im Zusammenhang mit Verzögerungen behandelt, und zwar unterteilt nach solchen vor Abschluss des Amendements 1 und solche im Anschluss daran. Insbesondere hat das Schiedsgericht nicht verkannt, dass die Verzögerung des Projekts als solche im Grundsatz nicht streitig war, gleichwohl aus Rechtsgründen es der Schiedsklägerin oblegen hätte, die konkrete Verzögerung, die objektive und subjektive Pflichtwidrigkeit und die Kausalität nachzuweisen, was durch eine entsprechende Dokumentation möglich gewesen wäre, die die Schiedsklägerin aber nicht geführt hat (vergl. Bl. 80 GA, Rn. 244). In dieser Rechtsauffassung des Schiedsgerichts liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt für die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Anspruchsabweisung in G.1.3.5 des Schiedsspruchs, einer Entschädigung für weitere Verzögerung der Fertigung.

(2)

Auf den Entwurf des Amendments 2 kann sich die Schiedsklägerin nach den Feststellungen des Schiedsgerichts nicht berufen, weil das Dokument von ihr nicht unterzeichnet worden ist. Allein die Tatsache, dass dort bestimmte Summen für die Verschiebung des Montagebeginns und sonstige Verzögerungen genannt sind, ersetzt die Erforderlichkeit eines Nachweises - ausgehend von der Rechtsansicht des Schiedsgerichts - nicht. Insbesondere lässt sich aus den Verhandlungen über das Amendment 2 nicht schließen, dass die Kosten im Schiedsverfahren als unstreitig anzusehen sind. Davon ist auch das Schiedsgericht ausgegangen (Rn. 248); diese - im Übrigen naheliegende - rechtliche Bewertung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und unterliegt auch sonst als Rechtsanwendung nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte.

(3)

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1b ii) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Schiedsklägerin aus, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag und die Ausführungen des Rechtsgutachters Professor Ru. nicht beachtet (Bl. 239 GA). Sie sieht die Gehörsverletzung in der von ihr behaupteten Nichtanwendung des vereinbarten finnischen Rechts. Das ist, wie dargelegt, unzutreffend. Das Schiedsgericht hat die Anwendbarkeit finnischer Rechtsvorschriften angenommen, sie geprüft, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere die Vorschriften der YSE 1998 sowie des § 36 RGG nicht einschlägig sind. Dass das Schiedsgericht, was das materielle Recht angeht, uneingeschränkt von der Geltung finnischen Rechts ausging, zeigt bereits der Umstand, dass dies Eingangs des Schiedsurteils als "nicht strittig" bezeichnet wird und ausdrücklich ausgeführt ist, dass das Schiedsverfahren materiell nach finnischem Recht zu entscheiden ist (Bl. 26 GA, Rn. 5).

(4)

Auch soweit die Schiedsklägerin rügt, der Klageantrag zu 1b iii (Schadensersatzanspruch in Höhe von 37 Millionen € wegen Projektverlängerung) sei nicht behandelt worden (vergl. auch Bl. 385 GA), liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Das Schiedsgericht hat sich mit dem Anspruch befasst. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Vorbringen der Schiedsklägerin in den Schiedsspruch aufgenommen wurde (Rn. 213 ff.) und daran anschließend die Einwände der Schiedsbeklagten (Rn. 231 f.). Aufgenommen hat das Schiedsgericht dabei insbesondere auch die geltend gemachten Mehraufwendungen für Personal (vergl. z.B. Rn. 220: 30.568.980,65 €). Der entsprechende Sachvortrag ist überschrieben mit "1. Position der Klägerin", danach folgt "2. Position der Beklagten". Unmittelbar an die Wiedergabe der Parteivorträge anschließend folgt dann "3. Entscheidung des Schiedsgerichts"; die Ausführungen schließen damit ab, "dass der Klägerin dieser Schadensersatzanspruch nicht zusteht" (Rn. 250). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass das Schiedsgericht Ansprüche wegen der Projektverlängerung nicht nur formell, sondern auch materiell (abschlägig) beschieden hat. Dabei geht die Begründung des Schiedsgerichts durchaus auch auf den erhöhten Personalaufwand ein, sieht diesen aber als nicht nachgewiesen an (vergl. Rn. 239: Nachweis "z. B. in Form frustrierter Mannstunden"). Das Schiedsgericht hat einen "Schadensersatzanspruch grundsätzlich verneint" (Rn. 249); dass schließt zwangsläufig auch die unter "1. Position der Klägerin" wiedergegebenen Verzögerungsschäden ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überschrift "Schadensersatzansprüche wegen Behinderungen und Störungen", weil der Begriff der "Störung" nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne weiteres auch Verzögerungen des Gesamtprojekts einschließt. Ob die rechtlichen Ausführungen des Schiedsgerichts materiell zutreffend sind, unterliegt nicht der Prüfung im Aufhebungsverfahren.

(5)

Gleiches gilt für die Rüge der Schiedsklägerin, eine verfrühte Mobilisierung für die Montage während der Vorbereitungsphase sei Bestandteil des Klageantrags zu 1b iii gewesen, aber nicht beschieden worden (Rn. 221 ff). Auch insoweit ist festzustellen, dass das Schiedsgericht sämtliche Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des Klageantrags zu 1b iii waren, grundsätzlich verneint hat. Und auch insoweit geht es bereits allgemeinsprachlich um Störungen des Bauablaufs. Dass die Schiedsklägerin Ansprüche wegen einer verfrühten Mobilisierung geltend macht, hat das Schiedsgericht ausdrücklich - mit dem geltend gemachten Teilbetrag von 7.215.084,68 € - vor der Bescheidung unter "1. Position der Klägerin" erwähnt (Rn. 223). Ersichtlich hat das Schiedsgericht dann aber mit der Verneinung von Schadensersatzansprüchen auch dieses Begehren materiell beschieden.

(6)

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt die Schiedsklägerin auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1b iv (vergleiche Rn. 231). Gegenstand dieses Klageantrags war ein Betrag von 54.805.131,61 € "für den durch die Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten der Beklagten verursachten Mehraufwand der Klägerin". Auch diesen Klageantrag hat das Schiedsgericht unter G.3 behandelt. Das ergibt sich bereits aus der Rn. 213 (1. Position der Klägerin: ... "und wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten."). Der Schiedsspruch bezeichnet auch die Einwände der Schiedsbeklagten, die im Zusammenhang mit dem Pflichtwidrigkeitsvorwurf stehen (Rn. 232, 233). Die Schiedsbeklagte hat aber insbesondere auch darauf abgehoben, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Behinderung den Auftragnehmer trifft. Entgegen dem Vorbringen der Schiedsklägerin (Bl. 252 GA) war die Verletzung von Mitwirkungspflichten danach keineswegs "in weiten Teilen unstreitig" (Rn. 232). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb das Schiedsgericht kein finnisches Recht angewandt haben soll, obwohl es bereits zu Eingang des Schiedsspruchs (Rn. 5) ausgeführt hat, dass das Schiedsverfahren materiell nach finnischen Recht zu entscheiden ist. Die Schiedsklägerin rügt insoweit letztlich eine nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung. Das stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Darüber hinaus berücksichtigt die Schiedsklägerin nicht, dass maßgeblich für die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen neben dem Pflichtenverstoß der fehlende konkrete Nachweis des Schadens war (Rn. 241 ff.). Selbst wenn das Schiedsgericht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten zugrunde gelegt hätte, wäre es daher nicht zur Bejahung eines Schadensersatzanspruches gekommen, so dass eine etwaige Gehörsverletzung - für die aber kein Anhaltspunkt besteht - auch nicht kausal geworden ist.

Das Schiedsgericht hat sich auch mit dem Vorbringen der Schiedsklägerin auseinandergesetzt. Es hat durchaus zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass aufgrund von Ablaufstörungen ein "Ineffizienzschaden" (Rn. 235) entstanden sei. Diese Auffassung der Schiedsklägerin findet sich beispielsweise in dem Begriff der "Projektverzögerung" wieder, den das Schiedsgericht als "Position der Klägerin" aufgenommen hat (Bl. 74 GA, Rn. 214). Auch die Ausführungen, dass die Montageleistungen "durch die gleichzeitig auftretenden und sich in der Wirkung gegenseitig beeinflussenden Störungen und Unterlassungen der Beklagten/A. derart behindert, dass eine Differenzierung nach Wirkung einzelner Ursachen nur bedingt möglich wäre" (Bl. 75 GA, Rn. 216), geben den Kern des Vorbringens der Schiedsklägerin, wie er im Aufhebungsverfahren vorgetragen war, ausreichend wieder. Der Begründung des Schiedsgerichts lässt sich klar entnehmen, dass es entsprechende Ansprüche vor allem auch wegen einer fehlenden Darlegung der Schadensvoraussetzungen abgelehnt hat. Soweit die Schiedsklägerin insofern unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 1650, die in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ergangen ist, meint, die Begründung des Schiedsspruchs sei unzureichend, berücksichtigt sie wiederum nicht, dass die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsurteils nicht identisch mit denen sind, denen ein staatliches Gericht unterliegt. Es ist ausreichend, wenn sich der Schiedsspruch auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind (BGH NJW 2018, 70,71, dort Rz. 19; OLG Köln, NJOZ 2018, 949, dort Rz. 19 m.w.N.).

Soweit die Schiedsklägerin in diesem Zusammenhang erneut rügt, das Schiedsgericht habe die Bedeutung des Amendements 2 verkannt (Rn. 248 ff.), ist das, wie bereits dargelegt, unzutreffend (s.o. II 2 a) aa) (4) (c)), vergl. auch den Schiedsspruch Rn. 248).

Soweit die Schiedsklägerin in ihrem weiteren Vortrag - wiederum erneut - rügt, durch A. verursachte Störungen seien unstreitig (Rn. 252 ff.), ist dies nicht zutreffend (siehe oben II 2 b) bb) (6)), zum anderen aber, wie bereits dargelegt, nicht maßgeblich, weil die tragenden Gründe für die Abweisung des Schadensersatzanspruchs durch das Schiedsgericht andere waren.

Unzutreffend ist auch das weitere Vorbringen, der Aufwand wegen unvollständiger oder nachträglich geänderter Planungsunterlagen sei unstreitig und das Schiedsgericht sei darauf nicht eingegangen (Rn. 265). Diese Position der Klägerin ist im Schiedsurteil ausdrücklich erwähnt (Rn. 221). Das Schiedsgericht hat sie nicht zuerkannt, weil es die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht gesehen hat, insbesondere aufgrund einer unzureichenden Darlegung des Schadens. Insofern war für das Schiedsgericht nicht von Bedeutung, ob unstreitig ist, welche Planunterlagen zu welchem Zeitpunkt vorzulegen waren.

c) - zu E II (Bl. 266 ff. GA) gravierende Begründungsmängel: Verstoß gegen Parteivereinbarung und Ordre Public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) 2. Alt. und Nr. 2 lit. b) ZPO).

Das Schiedsgericht hat entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin weder gegen eine Parteivereinbarung noch den Ordre Public verstoßen.

aa)

Wie dargelegt, ist der den Klageanträgen zu 1a und 1b zugrunde liegende Sachverhalt vom Schiedsgericht erfasst und hinreichend beschieden worden. Es liegen keine Begründungmängel vor. Das Vorbringen der Schiedsklägerin enthält hinsichtlich eines solchen Aufhebungsgrundes in II 1, 3 keinen weitergehenden Sachvortrag.

Begründungsmängel (II 2, Bl. 267 GA) ergeben sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf das von der Schiedsklägerin vorgelegte Rechtsgutachten II von Prof. Ru.. Das Schiedsgericht hat das Rechtsgutachten Ru. im Schiedsspruch gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der YSE 1998 ausdrücklich behandelt (Rn. 210 ff). Das Schiedsgericht ist dem Rechtsgutachten dabei nicht nur wegen eines fehlenden Nachweises nicht gefolgt, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Gutachter selbst die Behauptung, es handele sich bei der YSE 1998 um Gewohnheitsrecht, relativiert habe. Das Schiedsgericht hat sich daher sehr wohl mit den Ausführungen des Gutachters auseinandergesetzt, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Schiedsgericht auch mit einem finnischen Schiedsrichter besetzt war und somit durchaus durch dessen Vermittlung eigene Rechtskenntnisse in die Beurteilung einbringen konnte.

bb)

Auch der Klageantrag zu 1c ist ohne Begründungsmängel beschieden worden. Zunächst einmal hat das Schiedsgericht die Auffassung der Schiedsklägerin zutreffend erfasst und wiedergegeben (Rn. 293). Das Schiedsgericht hat erkannt, dass als Anspruchsgrundlage auch der Nachunternehmervertrag in Betracht kommt. Das Schiedsgericht hat dennoch einen Anspruch abgelehnt, da der Anspruch auf Weiterleitung von Zahlungen - auf der Grundlage des Nachunternehmervertrages - nur dann bestehe, wenn materiell eine Anspruchsberechtigung festgestellt werden kann. Da das Schiedsgericht eine solche nicht gesehen hat, hat es - von seiner Rechtsansicht ausgehend konsequent - den Anspruch auf Weiterleitung von Zahlungen nicht zuerkannt. Das stellt eine ausreichende Begründung der Klageabweisung dar. Ob die Auffassung des Schiedsgerichts rechtlich zutreffend ist, ist im Aufhebungsverfahren nicht zu prüfen. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob das Schiedsgericht zutreffend über einen Anspruch auf die Weiterleitung von Zahlungen entschieden hat. Insoweit liegt auch nicht einmal die von der Schiedsklägerin vorgetragene Widersprüchlichkeit des Schiedsspruchs vor, weil die Ausführungen in Rz. 58 des Schiedsspruchs dazu, dass "der Vertrag auch gewisse fiduziarische Elemente" habe, allgemeiner Natur sind und nicht konkret auf den mit dem Klageantrag zu 1c geltend gemachten Anspruch bezogen sind. Da der Anspruch zwischen den Parteien streitig war, ist die Entscheidung des Schiedsgerichts auch keine Überraschungsentscheidung; auch sind die zitierten Äußerungen des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung (Bl. 408 GA, Anlage AG 18, dort S. 281) von allgemeiner Natur und weder spezifisch auf den Klageantrag zu 1c bezogen noch i.S. einer endgültigen Festlegung ergangen.

cc)

Das Schiedsgericht hat sich, wie dargelegt, intensiv mit der Anwendbarkeit des § 36 RGG befasst, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den Hauptantrag wie auch die Hilfsanträge (vergleiche Bl. 16 f., 89 ff. = Rn. 299 - Rn. 325 des Schiedsspruchs). Die Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift lässt keine Begründungsmängel erkennen. Die Frage, ob die Auslegung dieser Vorschrift zutreffend ist, ist eine Frage der einfachen Rechtsanwendung. Sie unterliegt nicht der Kontrolle im Aufhebungsverfahren. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht - immerhin besetzt mit einem finnischen Juristen - willkürlich eine unvertretbare Auslegung dieser Vorschrift vorgenommen hat.

dd)

Die Begründung zu den Klageanträgen zu 3 und zu 5 verstößt nicht gegen Denkgesetze.

Mit den Klageanträgen zu 3 und 5 hat die Schiedsklägerin die Erstattung von Avalprovisionen i.H.v. 48.500.16 € (Antrag zu 3) sowie weiteren, ab dem 1.1.2014 anfallenden Bankprovisionen (Antrag zu 5) begehrt.

Das Schiedsgericht hat sich mit diesem Anspruchsbegehren befasst (K. Bankkosten, Bl. 96 GA = Rn. 344). Dabei ist das Schiedsgericht zu der rechtlichen Bewertung gelangt, dass der Schiedsklägerin vor Erlass des Schiedsspruchs kein Ersatz der Avalprovisionen zustehe. Die Schiedsklägerin bezeichnet diese Wertung als fehlerhaft. Es handelt sich jedoch um eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts, der keiner Kontrolle im Aufhebungsverfahren unterliegt. Die rechtliche Bewertung ist auch nicht in sich widersprüchlich. Sie ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Schiedsgerichts zu sehen, dass "mit Erlass dieses Schiedsspruches der Sicherungszweck weggefallen" ist (Rn. 343). Damit hat das Schiedsgericht zugleich inzident ausgesprochen, dass vor Erlass des Schiedsspruchs der Sicherungszweck noch vorhanden war, was sich auch daraus ergibt, dass das Schiedsgericht ausgeführt hat, der Eintritt der aufschiebenden Bedingung stehe mit Erlass des Schiedsspruches fest (Rn. 340).

d) - zu E III (Bl. 275 ff. GA): Unterlassene Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) 2. Alt. ZPO).

Soweit die Schiedsklägerin mit diesem Vorbringen (erneut) eine unzureichende Ermittlung des maßgeblichen Rechts rügt, und zwar diesmal unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Parteivereinbarung, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Dabei ist bereits die Prämisse der Ausführungen - eingereichte Rechtsgutachten oder schriftliche Ausführungen zur Rechtslage seien übergangen worden - nicht zutreffend. Nicht berücksichtigt wird auch in diesem Zusammenhang, dass zumindest einer der Schiedsrichter des finnischen Rechts kundig ist und damit dieses auch den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers erläutern und vermitteln konnte. Insofern ist unerheblich, ob die Mehrheit der Schiedsrichter über originäre finnische Rechtskenntnisse verfügte, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich das Schiedsgericht nicht ausreichend - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsgutachten - zum finnischen Recht sachkundig gemacht hat.

Hinsichtlich der Kenntnisnahme der Rechtsgutachten ist von einer solchen auch deshalb auszugehen, weil Rechtsfragen zum finnischen Recht, insbesondere auch zu § 36 RGG, ausweislich der verfahrensleitenden Verfügung vom 25.9.2013 (dort h), Gegenstand der Erörterung waren. Die von den Parteien eingereichten Beweismittel lagen vor der mündlichen Verhandlung vor. Dafür, dass das Schiedsgericht von den Rechtsgutachten keine Kenntnis genommen hat, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal das von der Schiedsklägerin für sich in Anspruch genommene Rechtsgutachten II (Ru.) ausdrücklich in Bezug genommen wurde (Rn. 210). Es ist daher nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur von einer Kenntnisnahme der Rechtsgutachten auszugehen, sondern eine solche steht sogar positiv aufgrund des Schiedsspruchs fest. Im Übrigen waren die maßgeblichen Rechtsfragen auch Gegenstand der mündlichen Erörterungen des Schiedsgerichts.

Es kann dahinstehen, ob die Schiedsklägerin in verfahrensfehlerfreier Weise einen Antrag auf Anhörung der Rechtsgutachter gestellt hat (so ihre Behauptung Blatt 276 GA, Rn. 325 - vergleiche aber die Ausführungen der Schiedsbeklagten Bl. 271 ff.). Die Rechtsfindung - was auch das ausländische Recht einschließt - stellt bereits bei staatlichen Gerichten eine ureigene richterliche Kompetenz dar, so dass regelmäßig keine Pflicht zu einer juristischen Beratung in Rechtsfragen besteht (Müko-Münch, 5. Aufl., § 1049 ZPO Rn. 12). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - das Dreierschiedsgericht in einer Mischbesetzung entscheidet, weil gerade dies dazu dient, eine Fachkompetenz - hier besondere Kenntnisse im finnischen Recht - herzustellen (vergl. Müko-Münch, 5. A., § 1049 Rn. 13). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gremium mit der Rechtsfindung überfordert war und insofern unter Überschreitung der richterlichen Kompetenz von einer rechtlichen Beratung durch einen Sachverständigen mit finnischen Rechtskenntnissen oder einer Anhörung der Parteigutachter abgesehen hat.

Mit der Auslegung des Rechts hat das Schiedsgericht seine ureigene Aufgabe der Entscheidungsfindung wahrgenommen, wobei es den Parteien rechtliches Gehör gewährt und die Ausführungen der Parteisachverständigen zur Kenntnis genommen hat.

e) - zu E IV (Bl. 278 ff. GA): Nichtanwendung des von den Parteien vereinbarten Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) 2. Alt. und lit. b) ZPO).

Daraus ergibt sich zugleich, dass der Vorwurf der Schiedsklägerin, das Schiedsgericht habe das anwendbare materielle Recht pflichtwidrig nicht ermittelt, unzutreffend ist. Das Schiedsgericht ist explizit von der Geltung des finnischen Rechts ausgegangen und hat dieses auch angewandt. Die von der Schiedsklägerin als Nichtanwendung des finnischen Rechts bezeichnete Rechtsanwendung stellt im Kern den Vorwurf einer falschen Rechtsanwendung dar, die aber als einfachrechtlicher Fehler keine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen kann, selbst wenn er zutreffen würde.

Regelungen des deutschen Rechts hat das Schiedsgericht nur im Verfahrensrecht zur Grundlage genommen, im materiellen Recht ist deutsches Recht nur zu Vergleichszwecken herangezogen worden (vergl. z.B. Rn. 83 zu § 162 BGB). Insbesondere hat das Schiedsgericht § 36 RGG beachtet und geprüft und lediglich aus Rechtsgründen nicht für einschlägig befunden. Dafür, dass das Schiedsgericht § 6 VOB/B als Anspruchsgrundlage gesehen hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ansprüche wegen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung hat das Schiedsgericht nicht wegen besonderer Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 6 VOB/B abgelehnt, sondern deshalb, weil es nach der Meinung des Schiedsgerichts der Klägerin nicht gelungen war, konkrete Behinderungen und deren Kausalität für die eingetretenen Schäden vorzutragen (Rn. 240). Das Kernargument für die Nichtanwendung der YSE 1998 war, dass das Schiedsgericht diese nicht als Handelsbrauch ansah, wobei es ausdrücklich auf die "finnische Judikatur" abgestellt hat (Rn. 207). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich das Schiedsgericht am deutschen Recht für die Frage, ob die YSE 1998 heranzuziehen war, orientiert hat.

f) - zu E V (Bl. 283 ff. GA): Nichtausübung der vertraglich übertragenen Kompetenz zur Festlegung einer angemessenen Vergütung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) 2. Alt. und lit. d) 2. Alt. ZPO).

Entgegen der Behauptung der Schiedsklägerin hat das Schiedsgericht Art. 5.3/15.3 T&C zur Kenntnis genommen und abgewogen. So ist unter dem Begehren der Klägerin ausdrücklich aufgenommen, dass sie die "Anpassung der die Behandlung geänderter Umstände betreffenden vertraglichen Vergütungsregelung (u.a. Art. 5.3 und 15.3 der Terms and Conditions PO)" im Hinblick auf eine angemessene Vergütung verlangt (Bl. 37 GA = Seite 18 des Schiedsspruchs, dort Spiegelstrich zwei). Das Gericht hat jedoch keine Grundlage für eine Anpassung der Vergütung gesehen, was zu Art. 5.3 P&O auch ausdrücklich ausgeführt ist (vergl. Rn. 136, 140). Damit hat es sich mit der Frage einer angemessenen Vergütung nach diesen Bestimmungen des finnischen Rechts befasst; ob in zutreffender Weise, stellt eine nicht zu überprüfende Frage der Rechtsanwendung dar.

g) - zu E V (Bl. 284 ff. GA): Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Unparteilichkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) 2. Alt. und Nr. 2 lit. b) ZPO).

Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Unparteilichkeit - die die Schiedsklägerin im Übrigen während des Schiedsverfahrens nicht in formaler Weise, so durch ein Befangenheitsgesuch, erhoben hat - sind nicht ersichtlich.

aa)

Dabei ist im Ausgangspunkt die gesamte Verfahrensführung zu berücksichtigen. Ausweislich des Schiedsspruchs sind - gerade auch im Hinblick auf die von der Schiedsklägerin geltend gemachten Ansprüche - die vom Schiedsgericht als maßgeblich angesehenen Anspruchsvoraussetzungen vorgestellt und diskutiert worden. Dazu dienten die mündlichen Verhandlungen, aber auch verfahrensleitende Verfügungen sowie Telefonkonferenzen, so am 13.9.2013 und 24.4.2014.

In der ersten mündlichen Verhandlung sind auch nach dem Vorbringen der Schiedsklägerin die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ausführlich diskutiert worden (Bl. 373 GA).

bb)

Soweit die Schiedsklägerin aus dem umfangreichen Verfahren einzelne Punkte herausgreift, genügen diese weder für sich noch in der Gesamtschau, von einer Ungleichbehandlung und Unparteilichkeit des Schiedsgerichtes auszugehen. Die Schiedsklägerin führt hierzu an, das Schiedsgericht habe der Schiedsbeklagten allein auf der Grundlage einer Rechnungsstellung einen Anspruch von 261.312 € zuerkannt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht von einer unstreitigen vertraglich geschuldeten Vergütung von 33.306.521,50 € ausging. Der Wert des Fertigstellungsstandes sowie die darauf geleisteten Zahlungen waren unstreitig (Rn. 41). Streitig war allein der - im Vergleich zum Gesamtvolumen dieser Position - von der Schiedsbeklagten zur Aufrechnung gestellte Betrag von 261.312 €, den sie als Unterstützung bei der Projektabwicklung geltend gemacht hatte. Das Schiedsgericht ist durchaus davon ausgegangen, dass strittig ist, ob der Schiedsbeklagten dieser Anspruch zusteht. Es hat auf die hier als Anlage AG 43 und AG 44 eingereichten Schreiben, denen sich eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Anspruchs nach Zeit und Stunden entnehmen lässt, Bezug genommen und den Anspruch, jedenfalls unter Berücksichtigung der eingereichten Anlagen, als substantiiert dargelegt angesehen. Nach den Ausführungen des Schiedsgerichts hat die Schiedsklägerin keine anderen Beweismittel vorgelegt, die gegen den von der Schiedsbeklagten dargelegten vertraglichen Anspruch sprachen. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts insoweit inhaltlich zutreffend ist. Maßgeblich ist, dass sowohl der Anspruchsgrundlage nach (vertragliche Forderung statt Schadensersatzforderung), der Bedeutung der Summe für das gesamte Verfahren, aber auch aufgrund der Auseinandersetzung der Parteien zu diesem Punkt bereits keine Vergleichbarkeit zu den Ansprüchen auf Schadensersatz, die die Schiedsklägerin geltend gemacht hat, besteht.

Auch deshalb lässt sich aus der Berücksichtigung dieser Anspruchsposition zugunsten der Schiedsbeklagten weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch ein Indiz für eine Unparteilichkeit der Schiedsrichter ableiten.

cc) - zu Rn. 375 ff -

Anhaltspunkte für eine Unparteilichkeit der Schiedsrichter ergeben sich auch nicht aus der Kostenentscheidung hinsichtlich des Klageantrags 7 (Anlage AG 19 = KS-8 = Bl. 38 GA, dort Nr. 7).

Die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs ist nur in engen Grenzen überprüfbar (vergleiche BGH Beck RS 1957, 31202313). Die Kostenentscheidung ist Bestandteil der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts, die wegen des Verbots einer révison au fond nur im Hinblick auf einen Verstoß gegen den ordre public überprüft werden kann (OLG Frankfurt, NJOZ 2018, 584). Eine inhaltliche Richtigkeit der Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht zu prüfen (Müko-Münch, 5. A., § 1059 ZPO Rn. 37; Musielak-Voit, 14. A., § 1059 ZPO Rn. 20).

Für eine willkürliche Kostenentscheidung bestehen keine Anhaltspunkte.

Das Schiedsgericht hat sich ganz umfassend mit der Kostenverteilung befasst (Rn. 438 ff., Entscheidung des Gerichts ab Rn. 469 ff), die Kosten nach Klage und Widerklage bewertet und ausgehend vom Gesamtstreitwert nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Rn. 511 f.). Das ist bereits im Ausgangspunkt nicht willkürlich, selbst wenn das Schiedsgericht verkannt haben sollte - was zwischen den Parteien streitig ist -, dass der Antrag 7 nach den Grundsätzen der einseitigen Erledigungserklärung zu behandeln gewesen wäre. Es handelt sich dann um einen einfachrechtlichen Fehler; tragfähige Anhaltspunkte für die Vermutung der Schiedsklägerin, dies könne nur auf sachfremden Erwägungen und Parteiennahme für die Schiedsbeklagte beruhen (Rn. 387), bestehen nicht. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass das Schiedsgericht von Amts wegen im Berichtigungsverfahren zu Gunsten der Schiedsklägerin die Obsiegensquote korrigiert hat (Rn. 61 der Entscheidung vom 18.7.2017, Ast3). In diesem Zusammenhang lässt sich eine Parteilichkeit des Schiedsgerichts auch nicht dem Umstand entnehmen, dass es nicht, wie von der Schiedsklägerin beantragt, im Wege eines Teilschiedsspruchs über den Klageantrag zu 7 entschieden hat. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung, wobei nicht ersichtlich ist, dass das Schiedsgericht, um die Schiedsklägerin zu benachteiligen, von einer Teilentscheidung abgesehen hat. Vielmehr war das Schiedsgericht bestrebt, auf sachgerechte Anträge hinzuwirken und das Verfahren insgesamt einer Entscheidung zuzuführen. Zur Prozessleitung eines Gerichts, auch eines Schiedsgerichts, gehört durchaus, durch entsprechende Hinweise eine Entscheidungsreife des Verfahrens herbeizuführen, wozu auch die Anregung gehören kann, auf Widerklageansprüche zu verzichten. Aus der entsprechenden prozessleitenden Verfügung, die zudem auf einen vorangegangenen Schriftsatz der Schiedsbeklagten zurückgeht (vergleiche die verfahrensleitende Verfügung Nr. 73, Anlage AG 46, dort Nr. 1), lässt sich daher keine Willkür des Schiedsgerichts ableiten, es handelt sich vielmehr um eine auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchaus übliche prozessleitende Maßnahme. Die Rücknahme der Widerklageanträge ist darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren der Schiedsklägerin zu sehen, dem das Schiedsgericht stattgegeben hat. Damit hat das Schiedsgericht zu Gunsten der Schiedsklägerin festgestellt, dass der Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (Rn. 527). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Anregung des Schiedsgerichts, die Widerklageanträge zurückzunehmen, für die Schiedsklägerin rechtlich nachteilig geworden ist. Materiell hat das Schiedsgericht abschließend über die Widerklageanträge entschieden, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb, wie von der Schiedsklägerin vorgetragen (Rn. 395), hierin eine rechtsfehlerhafte Beendigung des Verfahrens zu sehen sein soll.

dd)

Soweit die Schiedsklägerin rügt, das Schiedsgericht habe zunächst unter Verweis auf die Sprachregelung die von ihr vorgelegten Rechtsgutachten nicht zugelassen (Rn. 410), ist festzuhalten, dass im Ergebnis die Rechtsgutachten Ru. zugelassen wurden und das Schiedsgericht die zunächst zu weit gehende Zurückweisung in der mit Verfügung Nr. 45 vom 10.08.2015 (AG 47) bereits mit der nächsten verfahrensleitenden Verfügung Nr. 46 vom 19.08.2015 korrigiert hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Gutachten nach der nicht beanstandeten Verfügung Nr. 46 Urkunden enthielten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst waren, so dass eine uneingeschränkte Zulassung nicht in Betracht kam.

3.

Die weiteren Ausführungen der Schiedsklägerin im Schriftsatz vom 28.08.2017 (VII, Rn. 398 ff.) enthalten eine Wiederholung, Vertiefung und Zusammenfassung bereits vorgetragener Aufhebungsgründe. Der Sachvortrag ist - ebenso wie der im Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 09.08.2018 - innerhalb der Aufhebungsgründe zu den einzelnen Klageanträgen beschieden worden, insoweit aus Gründen der Übersichtlichkeit der Gliederung der Schiedsklägerin im Schriftsatz vom 28.08.2017 folgend.

III.

Da Aufhebungsgründe nicht vorliegen und sonstige Gründe, die der beantragten Teilvollstreckbarkeitserklärung aus dem Schiedsspruch entgegenstehen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war der Schiedsspruch wie von der Schiedsklägerin beantragt in Höhe von 3.102.350,51 € für vollstreckbar zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der Kostenentscheidung auch auf §§ 708 Nr. 10, 711 analog (vergl. Müko-Münch, 5. A., § 1063 ZPO Rn. 21).

Der Streitwert richtet sich gemäß § 43 Abs. 1 GKG nach der Hauptforderung aus dem Schiedsspruch.

[1] Bei Randnummern im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Schiedsklägerin handelt es sich um solche des Schriftsatzes vom 28.08.2017. Randnummern im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch sind die des Schiedsspruchs vom 12. Mai 2017. Das Vorbringen der Schiedsbeklagten wird nach Seiten- bzw. Blattzahl der Gerichtsakte (GA) in Bezug genommen.