Hessisches LAG, Urteil vom 18.05.2015 - 16 SaGa 376/15
Fundstelle
openJur 2019, 36318
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Februar 2015 - 3 Ga 1/15 - abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Antrag des Verfügungsklägers zuzustimmen, in der Zeit vom 17. Mai 2015 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 17. März 2017, seine vertragliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche wie folgt festzulegen:

Montags und dienstags,

wahlweise 8:00 bis 16:45 Uhr (Sonderschicht), 9:45 bis 18:30 Uhr

(Frühschicht) oder 11:15 bis 20:00 Uhr (Spätschicht)

und mittwochs 16:00 bis 20:00 Uhr (Spätschicht in Teilzeit).

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zustimmung des Arbeitgebers (Verfügungsbeklagte) zu einem Antrag des Arbeitnehmers (Verfügungskl.) auf Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG.

Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Möbelmarkt in F und beschäftigt dort unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Der Verfügungskläger ist dort seit 1. Oktober 2008 als Verkäufer in der Polsterabteilung beschäftigt. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder, wobei das jüngste Kind am 17. März 2014 geboren wurde. Seine Ehefrau ist ebenfalls im Einzelhandel (in einer Parfümerie) mit einer Arbeitszeit von 130 h monatlich beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 (Bl. 30 d.A.) beantragte der Kläger Elternzeit für die Zeit vom 18. März 2015 bis 17. März 2017 und eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit 20 Wochenstunden vom 18. Mai 2015 bis 17. März 2017 und gab die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit wie folgt an: Montags und dienstags wahlweise 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr, 9:45 Uhr bis 18:30 Uhr, 11:15 Uhr bis 20:00 Uhr sowie mittwochs von 16 bis 20:00 Uhr. Mit E-Mail vom 13. Januar 2015 (Bl. 31 d.A.) teilte er der Verfügungsbeklagten mit, dass die Elternzeit bereits am 17. März 2015 und die Elternteilzeit am 17. Mai 2015 anfangen soll. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (Bl. 32 d.A.) stimmte die Beklagte der Herabsenkung der Arbeitszeit auf 20 h wöchentlich zu, nicht jedoch der vom Verfügungskläger gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit.

Mit seiner am 11. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Verfügungskläger die Zustimmung der Verfügungsbeklagten zu der von ihm gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 73R bis 74R d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte habe das Interesse des Verfügungsklägers, seine Arbeitszeit so zu verteilen, dass ihm die Erfüllung seiner beruflichen wie familiären Aufgaben ermöglicht wird, durch ihre Bereitschaft die Arbeitszeit des Klägers auf 3 Werktage zu beschränken hinreichend berücksichtigt. Angesichts der Teilzeittätigkeit seiner Ehefrau sei es dem Verfügungskläger möglich, sich mit dieser bzw. deren Arbeitgeber so abzustimmen, dass die jeweilige Betreuung der Kinder durch die Eheleute selbst gewährleistet werde. Die Beklagte habe betriebliche Gründe glaubhaft gemacht, die jeweiligen Arbeitszeiten des Klägers flexibel zu gestalten. Es sei nachvollziehbar, dass ein erhöhter Arbeitsbedarf an den umsatzstarken Tagen Freitag und Samstag bestehe, so dass ein grundsätzliches Herausnehmen des Klägers von der Arbeitspflicht an diesen Tagen betrieblichen Interessen entgegenliefe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass ansonsten andere Arbeitnehmer häufiger zur Samstagsarbeit eingeteilt werden müssen. Schließlich falle ins Gewicht, dass die Personaleinsatzplanung der Verfügungsbeklagten mit einem zeitlichen Vorlauf erfolge, so dass auch die Ehefrau des Verfügungsklägers eine entsprechende Arbeitszeitregelung mit ihrem Arbeitgeber treffen könne.

Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter am 6. März 2015 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 25. März 2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Verfügungskläger rügt, das Arbeitsgericht verkenne, dass die Verfügungsbeklagte keinerlei Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit des Verfügungsklägers getroffen habe. Sie habe dem Verfügungskläger zudem nicht bestätigt oder zugesagt, dass dieser während der Dauer seiner Elternteilzeit lediglich an 3 Werktagen eingesetzt werde. Das Arbeitsgericht verkenne zudem, dass der Freitag in der Vergangenheit der so genannte Standard-Rolltag (also ein regelmäßig freier Tag) des Klägers war. Ferner berücksichtige es nicht, dass der Montag der zweitstärkste Tag hinsichtlich des Umsatzes bei der Verfügungsbeklagten ist. Der Verfügungskläger habe sich eingehend bei der Verfügungsbeklagten um einen Kompromiss hinsichtlich der Verteilung einer reduzierten Arbeitszeit bemüht. Er sei jedoch, um die Betreuung seiner 3 Kinder sicherzustellen, auf eine verlässliche Arbeitszeiteinteilung angewiesen. Der Arbeitgeber der Ehefrau des Verfügungsklägers könne auf dessen Arbeitszeiten nur Rücksicht nehmen, wenn diese rechtzeitig und verbindlich feststehen. Hierfür reiche allein die monatliche Personaleinsatzplanung nicht aus. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die Verfügungsbeklagte von der seitens des Verfügungsklägers gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abweiche, ohne hierfür betriebliche Belange einzuführen. Die Verfügungsbeklagte berücksichtige nicht hinreichend, dass es sich bei der Elternteilzeit um eine besondere Ausprägung von Art. 6 Grundgesetz sowie der Art. 7 und 33 GRC handele. Der vom Verfügungskläger gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stünden keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Februar 2015 -3 Ga 1/15-abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, seinem Antrag zuzustimmen, in der Zeit vom 17. März 2015 bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens aber bis zum 17. März 2017, seine vertragliche Arbeitszeit von 20 h pro Woche wie folgt festzulegen: Montags und dienstags, wahlweise 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr (Sonderschicht), 9:45 Uhr bis 18:30 Uhr (Frühschicht) oder 11:15 Uhr bis 20:00 Uhr (Spätschicht) und mittwochs von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Spätschicht in Teilzeit).

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Es fehle bereits an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Die Festlegung der Arbeitszeit erfolge unter Berücksichtigung billigen Ermessens im Rahmen des Direktionsrechts nach §§ 315 BGB i.V.m. 106 GewO. Die Personaleinsatzplanung der Verfügungsbeklagten erfolge nach Warengruppen. In der Warengruppe des Verfügungsklägers beschäftige die Verfügungsbeklagte 4 Teilzeitkräfte mit 20 bzw. 21 Wochenstunden, eine Aushilfe (Schüler) mit 12 Wochenstunden und eine Vollzeitkraft. Gerade an den umsatzstärksten Tagen (1. Samstag, 2. Montag, 3. Freitag) benötige die Verfügungsbeklagte möglichst viele Mitarbeiter im Einsatz. Arbeitsvertraglich sei eine flexible Arbeitszeiteinteilung vereinbart. Gerade an Samstagnachmittagen sei es erforderlich, dass in dieser Warengruppe zumindest 2 Mitarbeiter überlappend den Kunden zur Verfügung stehen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass am Donnerstag die Vorbereitungsarbeiten für die Werbeaktion der kommenden Woche (Plakatierung, Preisauszeichnung, Platzierung sowie Abschluss von Montagen neuer Werbeartikel.) beginnen. Am Samstagabend müssen dann sämtliche Werbeartikel wieder auf den Normalpreis umgezeichnet werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass zu den Aufgaben des Verfügungsklägers nicht nur der Verkauf, sondern auch das Aufbauen von Möbeln gehöre, wobei dieser ein sehr guter, schneller und erfahrener Möbelaufbauer sei. Bei einer Nichtberücksichtigung an den umsatzstärksten Tagen würde er fehlen und könne nicht flexibel eingesetzt werden, wenn hierfür Bedarf bestehe. Der Mitarbeiter K sei relativ neu in der Abteilung und weniger begabt für Montagearbeiten, der Mitarbeiter W benötige oft Unterstützung beim Möbelaufbau, die er durch den Verfügungskläger erhalte und arbeite zudem sehr langsam. Bei der Aushilfe handele es sich um einen Schüler, der nicht verlässlich eingeplant werden könne. Die Vollzeitkraft sei als Warengruppenleiterin mit anderen Aufgaben befasst. Auch die Arbeitszeitwünsche anderer Mitarbeiter seien zu berücksichtigen. Die vom Verfügungskläger begehrte Arbeitszeitverteilung greife in das Organisationskonzept der Beklagten ein. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger könne zumindest an den Tagen, an denen seine Arbeitszeit mit der seiner Frau kollidiere, eine Tagesmutter beauftragen. Jedenfalls fehle es an einer Eilbedürftigkeit, wenn man an eine Arbeitszeiteinteilung verteilt auf 3 Tage denke, deren Lage im Ermessen des Arbeitgebers liege. Schließlich handele es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet.

1. Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, §§ 935, 940 ZPO. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist notwendig, um wesentliche Nachteile vom Verfügungskläger abzuwenden. Aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit kann deren bisherige (flexible) Verteilung nicht beibehalten werden. Zugleich ist er auf eine feste Einteilung der Arbeitszeit angewiesen, um die Betreuung seiner Kinder, insbesondere der am 17. März 2014 geborenen Tochter, sicherzustellen. Die Elternteilzeit hat am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht begonnen, ohne dass bislang eine dauerhafte Einigung über eine Verteilung der reduzierten Arbeitszeit erfolgt ist. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist daher eine gerichtliche Festlegung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unerlässlich. Die vorübergehende Beauftragung einer Tagesmutter ist keine für den Verfügungskläger und dessen Familie zumutbare Lösung, da § 15 BEEG gerade die Betreuung der Kinder durch deren Eltern gewährleisten will (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11-BAGE 144, 253, Rn. 22).

2. Auch der Verfügungsanspruch ist gegeben.

Der auf die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO gerichtete Leistungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da er die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage eindeutig bezeichnet.

Der Antrag ist auch begründet, § 15 Abs. 7 BEEG. Das BEEG ist in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden, da das jüngste Kind des Verfügungsklägers vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, § 27 Abs. 1 S. 2 BEEG.

Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 S. 1 BEEG liegen vor. Die Beklagte beschäftigt in der Regel, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, mehr als 15 Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden und der Anspruch wurde dem Arbeitgeber auch (mindestens) 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Auch die weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG, dass dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, ist erfüllt.

Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11- Rn. 32ff). Die Verteilung der aufgrund der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ist daher nicht vom Arbeitgeber gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe i.S.v. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Hierbei kann dahin stehen, ob sich der Arbeitgeber im Rechtsstreit nur auf diejenigen entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe stützen darf, die er im Ablehnungsschreiben näher beschrieben hat (so: Hess. LAG 20. Dezember 2012 -20 Sa 418/12-Rn. 36ff). Auch das Vorbringen der Verfügungsbeklagten im Prozess enthält keine der vom Verfügungskläger gewünschten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe.

An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff "dringend". Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung (bzw. hier: Verteilung) der Arbeitszeit sein (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 45; 15. April 2008 -9 AZR 380/07 - Rn. 29, BAGE 126, 276; 5. Juni 2007 -9 AZR 82/07-Rn. 48, BAGE 123, 30).

Derartige, der vom Verfügungskläger gewünschten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehende zwingende Hindernisse werden von der Verfügungsbeklagten nicht geltend gemacht. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, sie sei als Einzelhandelsunternehmen auf eine flexible Arbeitszeiteinteilung ihrer Mitarbeiter angewiesen. Dies gelte in besonderer Weise an den umsatzstarken Tagen des Wochenendes (Freitag und Samstag). Hier sei es geboten, Teilzeitkräfte zeitlich "überlappend" einzusetzen. Dieses nachvollziehbare und durchaus berechtigte Interesse der Beklagten steht einer Festschreibung der vom Verfügungskläger begehrten Verteilung der Arbeitszeit nicht entgegen. Wie sich aus der von der Verfügungsbeklagten als Anlage AG 2 zur Berufungserwiderung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt (Bl. 225ff d.A.) verfügt die Verfügungsbeklagte im Bereich der Warengruppe, in der der Verfügungskläger eingesetzt wird, montags und dienstags jeweils über Einsatzmöglichkeiten für 3 Vollzeit- und 3 Teilzeitkräfte sowie mittwochs für eine Vollzeit- und 4 Teilzeitkräfte. Es ist ihr daher ohne weiteres möglich, den Verfügungskläger regelmäßig zu diesen Zeiten einzusetzen. Vorrangige vertragliche Bindungen gegenüber anderen Mitarbeitern behauptet die Verfügungsbeklagte für diese Tage nicht. Auch die seitens der Verfügungsbeklagten hervorgehobene besondere Geschicklichkeit des Verfügungsklägers beim Aufbau der Möbel, welche nicht zwingend an den umsatzstarken Tagen des Wochenendes (Freitag und Samstag) erfolgen muss, steht der vom Verfügungskläger gewünschten Lage der Arbeitszeit nicht nur nicht entgegen, sondern lässt sich sogar besonders gut mit den Interessen der Verfügungsbeklagten vereinbaren. Das von der Verfügungsbeklagten angeführte Organisationskonzept der vollständigen flexiblen Verfügung über die Arbeitszeit der in der jeweiligen Warengruppe eingesetzten Mitarbeiter stellt für sich genommen keinen dringenden betrieblichen Grund i.S.v. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG dar, denn es steht jeder verbindlichen Festschreibung einer bestimmten Festlegung der Lage der Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter entgegen. Eine solche will jedoch § 15 Abs. 7 BEEG im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten (vgl. dazu: Bundesarbeitsgericht 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11- Rn. 35). Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2014 (9 AZR 915/13) beruft, ist diese nicht einschlägig. Dort ging es um die Tarifvorschrift des § 11 Abs. 1 TVöD-B, in der -im Gegensatz zu § 15 Abs. 7 BEEG-klar zum Ausdruck kommt, dass die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit weiterhin Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers ist (BAG 16. Dezember 2014, Rn. 20).

III.

Als unterlegene Partei hat die Verfügungsbeklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtstreites zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.