ArbG Frankfurt am Main, vom 14.09.2016 - 6 Ca 1686/16
Fundstelle
openJur 2019, 32992
  • Rkr:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Vertrags des Klägers, der als Schiedsrichter seit dem Jahr 2004 beim Beklagten tätig war; darüber hinaus nimmt der Kläger den Beklagten auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Als Schiedsrichter kann sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, da es sich bei seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht um ein von dieser vorausgesetztes Arbeitsverhältnis handelt. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger als Schiedsrichter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2009, 5 AZR 31/08). Insbesondere ergeben sich die örtlichen und zeitlichen Anwesenheitspflichten eines Schiedsrichters aus der von ihm übernommenen Aufgabe, an den Spieltagen, also in der Regel an Wochenenden, Spiele zu leiten. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Bindung an die Spielregeln des Beklagten. Einer zusätzlichen Konkretisierung durch eine Weisung bedarf es insoweit nicht. Bei der Ausübung seiner Spielleitung ist der Schiedsrichter allerdings im Rahmen des gegebenen Reglements frei. Damit ist der Schiedsrichter nicht, wie ein Arbeitnehmer, prägenden Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit unterworfen, so dass es für die Befristung seines Vertrags keines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf und sein Rechtsverhältnis mit ihrem Ablauf endet.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.699.08 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten und begehrt darüber hinaus die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Er ist seit dem Jahr 2004 als Schiedsrichter für den Beklagten tätig. Im Juni 2006 wurde ihm erstmals von dem Beklagten das Angebot unterbreitet, als Schiedsrichter der A-Schiedsrichterliste für die Saison 2006 / 2007 tätig zu werden. Nach dem ersten Vertragsschluss zum 01. Juli 2006 wurde der Vertrag des Klägers jedes Jahr um ein weiteres Jahr verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte für die Saison 2014 /2015 gemäß der vorgelegten Vereinbarung für die Schiedsrichter der Lizenzligen, 3. Liga und des A-Pokals für die Spielzeit 2014/2015 vom 06. Mai 2014 (Anlage 3, BI. 29 -35 d. A.).

Dort heißt es in der Ziff. 1.2. unter der Rubrik "Inhalt der Tätigkeit / Bestimmungen: "Für die Ausübung der Spielleitung gelten in der jeweils aktuellen Fassung die einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements bzw. der Satzungen und Ordnungen der B, C, des A, des Ligaverbandes sowie der Regional- und Landesverbände, insbesondere die A-Schiedsrichterordnung mit ihren Anhängen sowie die jeweils aktuellen Fußballregeln. ..."Darüber hinaus ist in Ziff.1.3. unter der Rubrik "Verbindlichkeit der Bestimmungen (Reglements etc.) / Unterwerfung" folgendes geregelt:

"Die unter Ziff.1.2 Abs. 1 genannten Bestimmungen sind auch aufgrund dieser Vereinbarung maßgebend für die gesamte Tätigkeit als Schiedsrichter.

- Der Schiedsrichter anerkennt hiermit diese Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich.

- Er unterwirft sich den organisatorischen und disziplinarischen Entscheidungen der Organe und / oder Beauftragten des A sowie ggf. dessen Mitgliederverbände und insbesondere der Strafgewalt dieser Verbände. Eine Weisungsbefugnis wird hierdurch nicht begründet."

Ergänzend wird auf die erwähnte Vereinbarung für die Schiedsrichter der Lizenzligen, 3. Liga und des A-Pokals für die Spielzeit 2014 /2015 Bezug genommen.

Der Beklagte gibt vor einer jeweiligen Saison an alle Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten seiner Liste ein Schiedsrichter-Saisonrundschreiben.

Ein solches hat es auch für die Saison 2014 / 2015 gegeben (Anlage 9, BI. 145 - 151 d. A.). Dort ist in der Ziff. 7. unter der Rubrik "Abmeldung" folgendes festgehalten:

"Wir erbitten frühzeitig alle Daten, an denen Sie für Spielleitungen nicht zur Verfügung stehen können. Dabei gehen wir davon aus, dass wir nicht vermeidbare Terminabsagen mindestens vier Wochen im Voraus erhalten.

Die Abmeldung ist ausschließlich per E-Mail zu senden. Die im Anet von uns eingegebenen Abmeldungen sind für alle Spielklassen gültig."

Mit Schreiben vom 06. Februar 2007 an die Schiedsrichter der A-Liste (BI. 10 d. A.) bestätigte der Beklagte, dass die Schiedsrichter der A-Liste (Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten) verpflichtet sind,

"- Termine bekanntzugeben, an denen sie nicht für Spielleitungen zur Verfügung stehen

- wöchentlich mindestens zwei x am. Training teilzunehmen (Gruppe, etc.)

- sich ständig mit den Fußballregeln zu befassen

- ständig per Telefon, Telefax und E-Mail erreichbar zu sein

- sich nach jeder Spielleitung einer Massage zu unterziehen und dies - wenn möglich - mit einem Saunabesuch verbinden

- die monatlich stattfindenden Lehrabende und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen

- sowie in Ihrer Freizeit - Spiele (der Lizenzligen) zu Lernzwecken anzusehen..."

Ferner ist im Rahmen der Schiedsrichterordnung, namentlich in § 11 unter der Rubrik "Ahndungsbefugnisse der Schiedsrichterausschüsse" folgendes geregelt:

"1. Unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 2 können Verstöße der Schiedsrichter (§ 13 Abs. 1, Satz 1), Schiedsrichtercoaches und Schiedsrichterbeobachter sowie Mitglieder und Mitarbeiter in Schiedsrichtergremien des A und seiner Mitgliedsverbände gegen die Schiedsrichterordnung und Handlungen gegen das Ansehen des Schiedsrichterbereichs von den Schiedsrichterausschüssen der Mitgliedsverbände geahndet werden. Hierzu gehören insbesondere:

a) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen;

b) verspätetes Absagen ohne ausreichenden Grund

c) Missachtung von Anordnungen der Schiedsrichterausschüsse;

2. Zur Ahndung derartiger Verstöße können Schiedsrichterausschüsse Verweise, befristete Nichteinsetzung zu Spielen oder Streichung von der Schiedsrichter-Liste verfügen. Gegen derartige Entscheidungen ist dem Betroffenen eine zweite Instanz zu gewährleisten.3. Dem Betroffenen ist vor einer Ahndungsmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

Ergänzend wird auf den vom Kläger vorgelegten Auszug der Schiedsrichterordnung (im Folgenden SRO) Bezug genommen (Anlage 11, BI. 181 - 188 d. A.).

Des Weiteren heißt es in einem Schreiben an die Schiedsrichter der Lizenzligen und der A-Spielklassen vom 01. Februar 2008 unter dem Betreff "Hinweise für die Rückrunde der Spielzeit 2007 / 2008" u. a.:

Auf, Bitten der Vereine / Tochtergesellschaften weisen wir noch einmal darauf hin, dass die Schiedsrichter nach Ende in der Kabine zuerst den Spielbericht fertigzustellen haben, dass die Gäste die Abreise nach ihren Planungen gestalten können und nicht aufgehalten werden. Die Gespräche mit dem Schiedsrichter-Coach / Beobachter darf dies nicht aufhalten."Sofern der Kläger nicht mindestens für, die jeweils nachfolgenden vier Wochen dem Beklagten angezeigt hatte, an welchen Tagen er ihm in diesen jeweiligen vier Wochen nicht zur Verfügung stand, ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger ihm zur freien Verfügung stünde und setzte ihn bundesweit in diesem Zeitraum für Spiele an. Nach dem tatsächlichen Ablauf bei der Einteilung zu den Spieleinsätzen gab der Beklagte dann zwischen vier und 14 Tagen vor der Durchführung des jeweiligen Spiels bekannt, an welchem Tag dieser zu welcher Zeit im Einsatz war. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, sich auf ein bestimmtes Spiel an einem bestimmten Tag zu bewerben.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Anlage 6, Bl. 67 d. A.) teilte die Schiedsrichter-Kommission D des Beklagten ohne Angabe von Gründen dem Kläger mit, dass sein Vertrag nicht erneut verlängert werde.

Der Kläger machte den Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2015 und 10. Juli 2015, jeweils unter Fristsetzung, darauf aufmerksam, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft sei und begehrte eine Wiedereinstellung (Anlagen 7, Bl. 68, 69 d. A. und 8, BI. 70, 71 d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, er sei, entgegen der diesbezüglichen Festlegung in Ziff. 1.1 der abgeschlossenen Vereinbarung (BI. 30 d. A.) Arbeitnehmer des Beklagten.

Er habe seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort nicht im Wesentlichen frei bestimmen können. Er habe sich nicht aussuchen können, wann er zu welcher Zeit an welchem Ort seiner Tätigkeit nachgegangen sei. Dies sei einseitig vom Beklagten bestimmt worden und ergebe sich aus den von ihm vorgelegten, oben erwähnten Schriftstücken.

Er beantragt zuletzt - nach Rücknahme des Status-Feststellungsantrages gemäß Ziff.1 . der Klage (BI.1 d. A.) - wie folgt zu erkennen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klägerischen und der beklagten Partei nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2015 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.06.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Schiedsrichter weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer.

Er sei einem Verein im E (einem der Mitgliedsverbände des Beklagten) zugehörig.

Die laufenden Leistungsbewertungen, die zum Ende einer jeden Saison angestellt würden und insbesondere auch die weitere Entwicklungsfähigkeit der Schiedsrichter berücksichtigen, hätten dazu geführt, dass der Kläger in Ausübung der Einteilungsentscheidung nach § 4 SRO/A zum Ende der Fußballsaison 2014 / 2015 von der Liste der Schiedsrichter für Bundesspiele genommen worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Sämtliche Verpflichtungen, denen sich der Kläger in besonderer Weise unterworfen glaube,ergäben sich bereits unmittelbar aus der SRO/A und damit der vereinsrechtlichen Bindung aufgrund der Vereinsmitgliedschaft des Klägers. Durch die Mitgliedschaft in seinem Verein und die Unterwerfung dieses Vereins und seiner Mitglieder unter Satzungen und Ordnungen des Landesverbandes und des A unterwerfe sich der Kläger den vereinsrechtlich gesetzten Maßgaben. Dies lasse die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ausscheiden.

Da die Inhalte der Leistungspflicht unmittelbar im Vertrag geregelt und nicht der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO vorbehalten seien, liege keine Weisungsunterworfenheit vor, sondern bloße Vertragsunterworfenheit. In einem solchen Fall erteile der Dienstgeber keine Weisungen. Die Vorgaben seien vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe.

Der Kläger erwidert hierzu, weder sei er Mitglied im E noch sei er durch seine Vereinsmitgliedschaft im F dessen Satzungen und Ordnungen unterworfen. Erst recht sei er kein Mitglied des A. Er sei lediglich der Vereinssatzung des F unterworfen. Eine Unterwerfung unter die Satzungen und Ordnungen des Landesverbandes und der übergeordneten Verbände ergebe sich aus der Vereinsmitgliedschaft nicht. Es fehle schon an einer entsprechenden Unterwerfungsverpflichtung in der Vereinssatzung.Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG eröffnet. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dies entspricht den noch rechtshängigen Anträgen des Klägers. Hierbei handelt es sich um sog. sic-non-Fälle, in denen der Erfolg der Klage nach der Antragstellung auch von Tatsachen abhängt, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Die beantragte Feststellung sowie der Weiterbeschäftigungsantrag setzen voraus, dass im Zeitpunkt des Befristungsablaufs ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Anderenfalls sind die Anträge schon deshalb unbegründet (vgl. BAG, U. v. 11.06.2003, 5 AZB 43/02). In diesen Fällen eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage schon die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handle sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG, B. v. 03.12.2014, 10 AZB 98/14).Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann sich hier nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, namentlich auf das Fehlen eines sachlichen Grundes hinsichtlich der letzten Vertragsbefristung, da es sich bei seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht um ein von dieser Vorschrift vorausgesetztes Arbeitsverhältnis handelt.Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (so auch BAG, B. v. 11.06.2003, 5 AZB 43/02).

Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt Ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (so auch BAG, U. v. 20.05.2009, 5 AZR 31/08).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, er könne insbesondere keine angesetzten Spiele ablehnen und sei daher insbesondere nach Zeit und Ort der von ihm zu erbringenden Leistung weisungsgebunden, führt dies nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat gemäß Ziff. 1.3. der Vereinbarung für die Schiedsrichter der Lizenzligen, 3. Liga und des A-Pokals für die Spielzeit 2014 /2015 die Bestimmungen nach Ziff.1.2., namentlich die in der jeweils aktuellen Fassung einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements bzw. der Satzungen und Ordnungen des Beklagten, dabei insbesondere die A-Schiedsrichterordnung mit ihren Anhängen, als für sich verbindlich anerkannt. Damit ist seine Situation vergleichbar mit der Einbindung eines programmgestaltenden Mitarbeiters in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs. Nach der Rechtsprechung des fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts wirkt eine solche Einbindung nicht statusbegründend (so auch BAG, U. v. 20.05.2009, 5 AZR 31/08). Entscheidend ist insgesamt, dass der Kläger als Schiedsrichter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe (BAG, U. v. 20.05.2009, a. a. 0.). Hat ein Schiedsrichter im Vorfeld seine Verhinderungszeiten für die nächsten vier Wochen angegeben, ergibt sich bereits aus der Ziff. 11 der SRO, dass es ihm nicht mehr möglich ist, ein Spiel abzusagen, da er bei wiederholt unbegründeten Absagen von Spielleitungen bzw. verspäteten Absagen ohne ausreichenden Grund immer damit rechnen muss, von der Schiedsrichter-Liste gestrichen zu werden. Einer weitergehenden Weisung, die dies konkretisieren müsste, bedarf es also nicht. Vielmehr ergeben sich die örtlichen und zeitlichen Anwesenheitspflichten des Klägers bereits aus der von ihm übernommenen Aufgabe, als Schiedsrichter an den Spieltagen, also in der Regel an Wochenenden, Spiele zu leiten.Gleiches gilt im Hinblick auf seine Bindung an die Spielregeln des Beklagten. Auch diese sind unmittelbar Inhalt seiner vertraglich übernommenen Aufgabe geworden und bedürfen keiner weiteren Konkretisierung. Bei der Ausübung seiner Spielleitung ist der Schiedsrichter allerdings im Rahmen des gegebenen Reglements frei.

Der Kläger war unter Würdigung all dieser Umstände nicht wie ein Arbeitnehmer prägenden Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit unterworfen. Hieraus folgt, dass die Regelung des § 14 Abs.1 TzBfG, die nur für Arbeitsverhältnisse gilt, vorliegend keine Anwendung findet.

Es bedurfte somit im Rahmen des Rechtsverhältnisses des Klägers mit demBeklagten keines sachlichen Grundes, so dass es mit Ablauf der Befristung endete.

Daher besteht zugleich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des im Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG I. V. m. § 3 ZPO festzusetzenden Streitgegenstandes entspricht drei Bruttomonatsgehältern ä € 3.174,77 hinsichtlich der geltend gemachten Unwirksamkeit der Befristung sowie einem weiteren Bruttomonatsgehalt hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages.

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