LG Frankfurt am Main, vom 17.08.2017 - 2-03O 424/16
Fundstelle
openJur 2019, 32130
  • Rkr:

1. Befasst sich die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt.

2. Die Verwendung eines Bildnisses kann unzulässig sein, wenn die abgebildete Person an dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Berichterstattung nicht beteiligt war.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, - die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung -, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,

die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse

1.

sowie

2.

jeweils zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies in der Illustrierten "..." Nr. 43 vom 21.10.2016 und dort auf der Titelseite sowie auf S. 20 unter der Überschrift "Der stille Abschied!" geschehen ist.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 678,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 08.03.2017 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Tenores zu I.1 und I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 20.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verwendung von Bildnissen in einer Berichterstattung.

Die Klägerin ist die Ehefrau des siebenfachen Formel-1-Weltmeisters M. Dieser ist bei einem Ski-Unfall am 29.12.2013 schwer verunglückt. Über den Unfall wurde umfassend berichtet.

Die Beklagte verlegt die Illustrierte "...".

In der Ausgabe der "..." Nr. 43/2016 vom 21.10.2016 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "C & M - Der stille Abschied! - Dieser Verlust schmerzt so sehr" (Anlage K1, Bl. 13), den sie entsprechend auf der Titelseite mit einem Bild der Klägerin und ihres Ehemanns ankündigte. Der Beitrag selbst ist mit dem identischen Bild sowie einem weiteren Bild der Klägerin illustriert, wobei eines der Bilder mit der Bildlegende "SIE HÄLT ZU IHM! C ist die große Stütze von M - besonders seit dem tragischen Ski-Unfall" und das andere mit der Bildlegende "BANGER BLICK: Was wird die Zukunft bringen? Das scheint sich C hier zu fragen" versehen ist. Der Text des Beitrages befasst sich u.a. mit der drohenden Schließung einer Rennstrecke, auf der der Ehemann der Klägerin als Jugendlicher fuhr. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Anlage K1, Bl. 14 d.A., Bezug genommen.

Das zweite Bild, das nur die Klägerin allein zeigt, wurde im Oktober 2016 im Fahrerlager eines Formel 4-Rennens aufgenommen, an dem der Sohn der Klägerin teilnahm.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 erfolglos abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Klägerin macht insoweit Kosten in Höhe einer 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 40.000,- zzgl. Pauschale geltend, insgesamt € 678,45.

Die Klägerin erwirkte sodann vor der erkennenden Kammer eine einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 18.11.2016 (Az. 2-03 O 375/16).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bildberichterstattung sei unzulässig. Eine Einwilligung liege nicht vor. Die Berichterstattung sei auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG zulässig. Die Bilder der Klägerin seien nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das Bild, das die Klägerin mit ihrem Ehemann zeigt, sei schon älter. Beim zweiten Bild sei der Klägerin nicht bewusst gewesen, dass sie fotografiert wird.

Auch durch die Erwähnung des Ski-Unfalls des Ehemanns der Klägerin werde kein hinreichender Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis hergestellt, da der Unfall mehrere Jahre zurückliege und die Bildbeschreibung nichtssagend sei. Die Bilder und Bildlegenden besäßen keinerlei Informationswert.

Das Bildnis gemäß Klageantrag zu I.1) sei nicht kontextneutral, da es die Klägerin zeige, wie sie sich mit geschlossenen Augen an ihren Ehemann schmiege.

Die Klägerin beantragt mit ihrer am 07.03.2017 zugestellten Klage,

I.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, - die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung -, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,

die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse1.

sowie

2.

jeweils zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies in der Illustrierten "..." Nr. 43 vom 21.10.2016 und dort auf der Titelseite sowie auf S. 20 unter der Überschrift "Der stille Abschied!" geschehen,

II.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 678,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Bildberichterstattung sei zulässig. Es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Beim Bild gemäß Klageantrag zu I.1) handele es sich um ein kontextneutrales Foto. Bei einem Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis sei die Presse berechtigt, die an dem Ereignis beteiligten Personen in Form eines neutralen Portraitfotos vorzustellen (nach OLG Köln 24.3.2015, Urt. v. 24.03.2015 - 15 U 192/14, Anlage B1, Bl. 46 d.A.). Der streitgegenständliche Beitrag betreffe als zeitgeschichtliches Ereignis den Unfall des Ehemanns der Klägerin, wodurch auch die Klägerin beteiligt sei.

Die Akte der erkennenden Kammer mit dem Az. 2-03 O 375/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG verlangen.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06] - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] - Eisprinzessin Alexandra).

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 [BGH 01.07.2008 - VI ZR 243/06] - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 13 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] - Eisprinzessin Alexandra m.w.N.).

Befasst sich hiernach die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BVerfG AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvR 565/06]; BGH GRUR 2010, 1029, 1031 [BGH 13.04.2010 - VI ZR 125/08] - Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR 2002, 690, 692 [BGH 14.05.2002 - VI ZR 220/01] - Marlene Dietrich; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 20). Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG GRUR 2008, 539, 543 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07] - Caroline von Hannover; Engels/Schulz, AfP 1998, 582; Wandtke/Bullinger, a.a.O.). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O.)

In Anwendung dieser Grundsätze führte die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu, dass die Veröffentlichung der die Klägerin zeigenden Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in unzulässiger Weise verletzt.

a. Das Bildnis gemäß Klageantrag zu I.1) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als "kontextneutrales" Foto anzusehen. Die Beklagte selbst beruft sich insoweit insbesondere auf ein Urteil des OLG Köln (24.03.2015 - 15 U 192/14, Anlage B1), verkennt allerdings, dass dieses sogar nur auf "Portraitfotos" Bezug nimmt. Das Bildnis gemäß Klageantrag zu I.1) zeigt, wie die Klägerin sich an ihren Ehemann schmiegt. Einem Portraitfoto oder einem Foto ohne Bezug zum dortigen Kontext kommt dieses Bildnis nicht gleich.

Der Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten stellt insoweit auch kein hinreichendes zeitgeschichtliches Ereignis dar. Die Beklagte berichtet im Wesentlichen darüber, dass eine Rennstrecke abgerissen werden soll, mit der der Ehemann der Klägerin dadurch verbunden ist, dass er dort als Jugendlicher Rennen fuhr, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Klägerin und ihr Ehemann noch nicht kannten, wie die Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung dargestellt hat. Die Beklagte stellt hieraus - unter der Überschrift "Der stille Abschied!" - einen Bezug zum Ehemann der Klägerin und sodann zur Klägerin her, da dies den Ehemann der Klägerin belasten könne. Der drohende Abriss weist jedoch weder mit dem Unfall des Ehemanns der Klägerin noch mit der Klägerin einen konkreten Bezug auf. Dabei kann dahinstehen, ob der Beitrag als zeitgeschichtliches Ereignis eine kontextneutrale Abbildung des Ehemanns der Klägerin rechtfertigen könnte, die Klägerin wäre jedenfalls an diesem zeitgeschichtlichen Ereignis nicht beteiligt.

Die Abwägung fällt unter Berücksichtigung insbesondere dieser Punkte daher zu Lasten der Beklagten aus.

Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass es sich bei dem Foto um ein "Symbolfoto" für die Wortberichterstattung handelt, folgt die Kammer der Beklagen nicht dahingehend, dass dadurch die Bildnisverwendung zulässig würde. Denn auch die Verwendung von "Symbolfotos" muss sich an den oben dargestellten Maßstäben messen lassen.

Auch soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des BVerfG "Caroline von Monaco III" (BVerfG NJW 2008, 1793 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07]) beruft, das auch die Berichterstattung über nahestehende Personen von Prominenten thematisiert hat, folgt die Kammer dem nicht. Es bleibt der Beklagten unbenommen, im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, das auch die Klägerin, wenn auch als nahestehende Person betrifft, über die Klägerin auch bildlich zu berichten. Dies ist aber hier aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall.

b. Das Bildnis gemäß Klageantrag zu I.2) zeigt allein die Klägerin wie sie im Fahrerlager eines Rennens spaziert. Zwar ist auch dieses Foto einem Portraitfoto kaum zu vergleichen, jedoch kann nach den oben darstellten Grundsätzen auch die Abbildung der gesamten Person als kontextneutral anzusehen sein. Auch in Bezug auf das Bildnis gemäß Klageantrag zu I.2) gilt jedoch, dass der drohende Abriss der Rennstrecke kein hinreichendes zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, da die Klägerin an diesem Ereignis nicht beteiligt war. Auch insoweit greift die Abbildung der Klägerin daher nach der vorzunehmenden Abwägung unzulässig in die Rechte der Klägerin ein.

c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel).

d. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2. Die Klägerin kann ferner nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus den §§ 687, 677, 670 BGB auch Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 40.000,- verlangen (Klageantrag zu II.). Dieser Gegenstandswert ist für die streitgegenständlichen Bildnisse nicht übersetzt. Dabei hat die Kammer u.a. berücksichtigt, dass das Bildnis zu 1. auf der Titelseite der Zeitschrift der Beklagten verwendet worden ist. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte