Hessisches LAG, vom 20.06.2017 - 12 Sa 518/16
Fundstelle
openJur 2019, 32122
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2016 - 9 Ca 1141/14 - wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. April 2017 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis des Klägers in der Verhandlung vom 11. April 2017 entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.

Der Beklagte meldete mit Wirkung zum 10. Januar 2003 ein Gewerbe mit dem Gegenstand Trocken- und Akustikbau an. Prüfer des Hauptzollamts Stuttgart trafen anlässlich einer Baustellenkontrolle im September 2013 vier Arbeitnehmer des Beklagten bei der Ausübung von Trockenbauarbeiten an.

Der Beklagte beschäftigte in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 folgende Arbeitnehmer:

2009:   ?

  Beschäftigungszeitraum Anzahl der Beschäftigungsmonate

A 01.01.-31.12.2009 12,0

B 26.01.-31.12.2009 11,2

C 07.01.-31.12.2009 11,8

D 01.01.-31.12.2009 12,0

E 01.01.-31.12.2009 12,0

    Summe: 59,0

2010:   ?

  Beschäftigungszeitraum Anzahl der Beschäftigungsmonate

A 01.01.-31.12.2010 12,0

B 01.01.-31.12.2010 12,0

C 01.01.-31.12.2010 12,0

E 01.01.-31.12.2010 12,0

F 01.07.-31.12.2010 6,0

D 01.01.-31.12.2010 12,0

G 21.06.-31.12.2010 6,3

    Summe: 72,3

2011:   ?

  Beschäftigungszeitraum Anzahl der Beschäftigungsmonate

A 01.01.-31.12.2011 12,0

B 01.01.-31.12.2011 12,0

C 01.01.-31.03.2011 3,0

E 01.01.-31.12.2011 12,0

F 01.01.-31.12.2011 12,0

G 01.01.-31.12.2011 12,0

D 01.01.-31.12.2011 12,0

H 14.11.-31.12.2011 1,5

I 10.01.-31.12.2011 11,7

J 15.07.-30.10.2011 3,5

    Summe: 91,7

2012:   ?

  Beschäftigungszeitraum Anzahl der Beschäftigungsmonate

A 01.01.-31.12.2012 12,0

B 01.01.-31.12.2012 12,0

E 01.01.-31.12.2012 12,0

F 01.01.-31.12.2012 12,0

G 01.01.-01.10.2012 9,0

D 01.01.-31.12.2012 12,0

H 01.01.-31.12.2012 12,0

I 01.01.-10.04.2012 3,3

K 01.10.-31.12.2012 3,0

    Summe: 87,3

2013:   ?

  Beschäftigungszeitraum Anzahl der Beschäftigungsmonate

A 01.01.-31.12.2013 12,0

B 01.01.-31.12.2013 12,0

E 01.01.-31.12.2013 12,0

F 01.01.-15.02.2013 1,5

D 01.01.-31.12.2013 12,0

H 01.01.-31.12.2013 12,0

L 01.10.-31.12.2013 3,0

K 01.01.-31.12.2013 12,0

    Summe: 76,5

2014:   ?

  Beschäftigungszeitraum Anzahl der Beschäftigungsmonate

A 01.01.-31.12.2014 12,0

B 01.01.-31.12.2014 12,0

E 01.01.-31.12.2014 12,0

M 17.02.-31.12.2014 10,4

D 01.01.-31.12.2014 12,0

H 01.01.-31.12.2014 12,0

L 01.01.-31.12.2014 12,0

    Summe: 82,4

Der Beklagte bedient sich zur Durchführung der ihm erteilten Trockenbauaufträge in erheblichem Umfang externer Unternehmen, sogenannter Subunternehmer. Diese führen für den Beklagten Trocken- und Montagearbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV 1999), vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und vom 03. Mai 2013 (VTV 2013) aus. Daneben werden auch eigene Mitarbeiter des Beklagten mit der Durchführung entsprechender Trockenbauarbeiten betraut.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Grundlage der bezeichneten Verfahrenstarifverträge (VTV 1999, VTV 2009 und VTV 2013) in den jeweils geltenden Fassungen für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich Mai 2014 auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in einer Gesamthöhe von 115.709,12 EUR und auf Zahlung für die Zusatzversorgung eines Angestellten in einer Gesamthöhe von 3.726,- EUR in Anspruch. Den Beitragsforderungen für die gewerblichen Arbeitnehmer liegen mitgeteilte Bruttolohnsummen zu Grunde. Weiterhin verlangt der Kläger von dem Beklagten Zinsen auf die genannten Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 16. Januar 2010 bis zum 11. August 2014 in einer Gesamthöhe von 20.971,28 EUR. Die streitgegenständlichen Ansprüche wurden von dem Kläger in den drei Verfahren 9 Ca 1371/14, 9 Ca 1141/14 und 9 Ca 1143/14 anhängig gemacht, die vom Arbeitsgericht Wiesbaden mit Beschlüssen vom 02. Dezember 2014 und vom 19. Februar 2015 unter dem führenden Verfahren 9 Ca 1141/14 verbunden wurden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teilzunehmen. Er hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit, die unter Summierung der einzelnen persönlichen Arbeitszeiten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in den genannten Kalenderjahren ausgemacht hätte, folgende Trockenbau- und Montagearbeiten erbracht:

- Montage von im Handel serienmäßig vorgefertigt bezogenen Wandbekleidungen und Deckensystemen nebst dem Anbringen der Unterkonstruktionen und des Isoliermaterials gemäß den Anforderungen des Wärme-, Kälte- und Schallschutzes

- Montage von Leichtbauwänden durch Befestigung an Wand und Boden, Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleidung beider Seiten mit Paneel- und Plattenelementen, Verfugung entstandener Stöße

- Montage von im Handel bezogenen serienmäßig vorgefertigten Fenstern und Türen einschließlich Stemm- und Isolierarbeiten.

Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, den genannten Trocken- und Montagebautätigkeiten seien auch die Tätigkeiten der Bauleiter im Zusammenhang mit dem Einsatz der Subunternehmer als baugewerbliche Tätigkeiten hinzuzurechnen sowie die Tätigkeiten der Lageristen und die Transporttätigkeiten, die jeweils mit dem Einsatz der Subunternehmer in Verbindung standen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 140.406,40 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, sein Betrieb sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unterfallen. Lediglich in einem Umfang von 38 bis 39 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer seien Trockenbauarbeiten, Innenausbau, inklusive Abbruch, Lackierer- sowie Spachtelarbeiten, inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten angefallen. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zum Umfang der verschiedenen betrieblichen Tätigkeiten wird den Tatbestand des angefochtenen Urteils Blatt 356 R bis 357 R der Akte verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug ergänzend auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils - Blatt 355 bis 358 der Akte - Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19. Februar 2015 (Blatt 199 der Akte) Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der nicht-öffentlichen Sitzungen vor den ersuchten Richtern des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. April 2015 (Blatt 228 ff. der Akte), des Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Aalen, Gerichtstag Göppingen vom 28. Juli 2015 (Blatt 284 ff. der Akte) und des Arbeitsgerichts Kassel vom 16. November 2015 (Blatt 327 der Akte) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 17. März 2016 auf Grundlage der §§ 18, 19, 24 VTV 1999, §§ 18, 19, 23 VTV 2009 sowie §§ 15, 16, 20 VTV 2013 i.V.m. der jeweils erfolgten Allgemeinverbindlichkeitserklärung des jeweiligen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gemäß den §§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge sei eröffnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 für den Beklagten tätigen Arbeitnehmer baugewerbliche Tätigkeiten erbracht haben. Hierbei seien die Tätigkeiten der Mitarbeiter A und B vollständig als baugewerblich zu qualifizieren. Beide hätten zwar selbst (fast) keine Montagetätigkeiten ausgeübt, seien aber mit der Einweisung, Überwachung und Kontrolle der eingesetzten Subunternehmer beschäftigt gewesen und hätten diesbezüglich auch Zusammenhangstätigkeiten zu den baugewerblichen Tätigkeiten ausgeführt. Die eingesetzten Subunternehmer hätten eine baugewerbliche Tätigkeit des Beklagten erfüllt, da sich der Beklagte gegenüber Dritten, den Auftraggebern, zur Leistung verpflichtet habe und er ohne den Einsatz von Subunternehmern die Aufträge durch eigene Mitarbeiter hätte ausführen müssen. Auch seien die Tätigkeiten der Mitarbeiter D, H und J gleichfalls vollständig als baugewerblich zu bewerten, da sie Nebenarbeiten zu den von den Subunternehmern auf den Baustellen durchzuführenden Montagearbeiten geleistet hätten. Gleiches gelte für die Mitarbeiter F, L und K, soweit diese Montagearbeiten nicht bereits in Person erbracht hätten. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter C (10 %), G (80 %), I (95 %) und M (10 %) seien zumindest teilweise als baugewerblich zu qualifizieren. Lediglich die Tätigkeit des Mitarbeiters E weise keinen baugewerblichen Charakter auf. Hinsichtlich der Forderungshöhe ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass diese, da Einwendungen nicht vorgetragen worden seien, als zugestanden zugrunde zu legen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - Blatt 358 bis 365 der Akte - Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 30. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat dieser mit Schriftsatz vom 08. April 2016 am 11. April 2016 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2016, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 02. Mai 2016, begründet.

Mit Beschlüssen vom 21. September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) und vom 25. Januar 2017 (10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der jeweiligen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Zeiträume von Oktober 2007 bis Dezember 2014 rechtsunwirksam sind.

Am 25. Mai 2017 ist das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) ausweislich dessen § 14 ohne eine Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in ihrer jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine Allgemeinverbindlicherklärung gelten.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, da die Aussagen der Zeugen unzutreffend bewertet worden seien. Die Tätigkeit der Mitarbeiter A und B habe in der reinen Koordination der Subunternehmer gelegen. Eine Einweisung, Überwachung und Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht vorgenommen worden. Im Übrigen müsse nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Zusammenhang zwischen der Einweisung, Überwachung und Kontrolle der Subunternehmer und einer eigenen Montagearbeit existieren. Auch hieran fehle es vorliegend. Gleiches gelte hinsichtlich des Mitarbeiters F, soweit dieser Subunternehmer koordiniert habe. Der diesbezügliche Zeitanteil von 10 % sei als Bau fremd zu qualifizieren. Dies gelte auch für den Mitarbeiter G im Umfang von 20 %. Die Mitarbeiter D, H und J seien vollständig als Bau fremd zu qualifizieren, da es keine eigenen baulichen Tätigkeiten des Beklagten in diesem Zusammenhang gäbe. Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zu Tätigkeiten von Subunternehmern seien keine baugewerblichen Tätigkeiten des Beklagten. Daher könnten auch die Tätigkeiten des Mitarbeiters L nicht als baugewerblich angesehen werden und die des Mitarbeiters M allenfalls mit einem Anteil von 10 %. Der Qualifikation als baugewerblich stünde im Übrigen entgegen, dass die Mitarbeiter einen Teil ihrer Tätigkeiten im Büro verrichtet hätten. Dies gelte für den Mitarbeiter B zu 80 %, für den Mitarbeiter E zu 95 %, für den Mitarbeiter M zu 60 %, für den Mitarbeiter A zu 50 %, für den Mitarbeiter L zu 30 %, für den Mitarbeiter K zu 60 % und für den Mitarbeiter C zu 30 %.

Der Beklagte bestreitet zuletzt neben dem Grund der Forderung auch deren Höhe, da diese für ihn nicht nachvollziehbar sei.

Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29. April 2016 (Blatt 377 ff. der Akte) und auf die Schriftsätze des Beklagten vom 09. Mai 2016 (Blatt 397 ff.), vom 30. September 2016 (Blatt 429 ff. der Akte), vom 04. Oktober 2016 (Blatt 432 ff. der Akte) und vom 15. Dezember 2016 (Blatt 461 ff. der Akte) verwiesen.

Zum Verhandlungstermin über die Berufung am 11. April 2017 ist der am 15. November 2016 ordnungsgemäß geladene Kläger (Empfangsbekenntnis Bl. 441 der Akte) nicht erschienen. Die Kammer hat daraufhin antragsgemäß durch Versäumnisurteil das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 12. April 2017 zugestellt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ist am Folgetag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11. April 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11. April 2017 aufrechtzuerhalten.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich seines Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25. Mai 2016 (Blatt 412 ff. der Akte) verwiesen.

Gründe

I. Da der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. April 2017 statthaft und fristgerecht erfolgt ist, §§ 59 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG, ist der Prozess in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor der Säumnis des Klägers befand, § 342 ZPO.

II. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2016 - 9 Ca 1141/14 - eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des SokaSiG (unter 1.) und auf das Vorbringen im Berufungsrechtszug (unter 2.) ist nur Folgendes zu ergänzen:

1. Das SokaSiG findet auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. Es ist nach § 14 einen Tag nach seiner Verkündung, mithin am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Das SokaSiG sieht vor, dass der Bauarbeitgeber nach § 7 an den VTV in der jeweils maßgeblichen Fassung gebunden ist. Der Anwendungsbefehl kraft Gesetzes tritt insoweit an die Stelle der für unwirksam erklärten Allgemeinverbindlicherklärungen.

Das SokaSiG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere die Rückwirkung ist hier ausnahmsweise zulässig. Es wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Verfahren 10 Ta 524/16 - nachfolgend unter a) und b) - verwiesen, welche sich die erkennende Kammer ausdrücklich zu Eigen macht.

a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 28, NVwZ-RR 2007, 433 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06]). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - Rn. 14, Juris).

Es ist im Grundsatz zwischen den Fällen einer echten und einer unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 ua. - Rn. 55, NVwZ 2016, 300 [BVerfG 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14]; BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]). Eine "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 43, ZTR 2016, 170 [BVerfG 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13]; BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 15, NJW 2017, 876 [BVerfG 13.12.2016 - 1 BvR 713/13]).

Allerdings gibt es anerkannte Ausnahmen von dem Verbot einer echten Rückwirkung. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]). Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 44, ZTR 2016, 170 [BVerfG 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13]; BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]). Das Rückwirkungsverbot ist dann nicht verletzt, wenn die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist, den Normunterworfenen in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme von den sich aus dem Gesetz ergebenen Leistungen zu beeinflussen (vgl. BVerwG 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 - NJW 2004, 308).

Das Rückwirkungsverbot gilt ferner nicht, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens ist (vgl. BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 44, ZTR 2016, 170 [BVerfG 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13]), wenn also die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft war oder in einem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfG 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 388 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvL 2/66]).

Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 65, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]).

Das Gleiche gilt, falls sich der Bürger nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]) und die unwirksame durch eine wirksame Norm ersetzt wird (vgl. BVerwG 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 - NJW 1987, 1346 für Bebauungsplan; BVerwG 15. April 1983 - 8 C 170/81 - Juris für Ortssatzung; BVerfG 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - zu III 2 der Gründe, NJW 1962, 291 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59]).

b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Rückwirkung im vorliegenden Fall zulässig.

aa) Es handelt sich zunächst um einen Fall einer echten Rückwirkung (so auch Bader, jurisPK+ArbR 7/2017 Anm. 4; Engels, NZA 2017, 680, 684). Mit dem SokaSiG wird nachträglich regelnd in einen abgeschlossenen Zeitraum eingegriffen.

bb) Die echte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig.

(1) Es ist schon nicht ersichtlich, dass die normunterworfenen Arbeitgeber im Baugewerbe auf die Nichtigkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen vertrauen durften und auch darauf vertraut haben.

(a) Vielmehr stellte sich die Ausgangslage in dem Zeitraum bis 2015 so dar, dass nahezu sämtliche beteiligten Akteure von der Wirksamkeit der Erstreckung des Sozialkassenverfahrens ausgegangen sind. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen war von den Gerichten für Arbeitssachen von Amts wegen zu prüfen. Eine Pflicht zu einer entsprechenden Amtsermittlung wurde allerdings nur aufgrund von ernsthaften Zweifeln ausgelöst (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 23, NZA 2003, 275 [BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00]; Hess. LAG 07. Juni 2011 - 12 Sa 1340/10 -Rn. 38, Juris; BAG 11. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 29 zu § 2 TVG; Hess. LAG 24. Juni 2007 - 16 Sa 1444/05 - BeckRS 2007, 4780). Soweit ersichtlich, hat kein Arbeitsgericht - jedenfalls bis 2014 - solche ernsthaften Zweifel gehegt, so dass auch kein Anlass gesehen wurde, in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärungen einzusteigen.

Soweit teilweise eine - mehr oder minder tiefgehende - Prüfung der Allgemeinverbindlicherklärungen erfolge, sind die Arbeitsgerichte zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen lägen vor (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 12. März 2009 - 18 Sa 650/08 -BeckRS 2011, 67099).

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der hiesige Kläger bekanntermaßen eine hohe Anzahl von Beitragsprozessen führen musste und heute noch muss, um Beiträge gerichtlich durchzusetzen. Es ging in der Vergangenheit in aller Regel um die Frage, ob der Betrieb unter den betreffenden betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt, nicht aber um die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der jeweiligen Allgemeinverbindlicherklärung vorlagen.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit grundsätzlich die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen - ohne diese näher zu problematisieren - zugrunde gelegt. So waren z.B. in der Entscheidung vom 14. Dezember 2011 die Beitragsjahre 2007 bis 2009 betroffen (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - AP Nr. 336 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In der Entscheidung vom 13. November 2013 ging es um die Beitragsjahre 2005 bis 2010 (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143), in der Entscheidung vom 10. September 2014 um die Beitragsjahre 2005 bis 2009 (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - Juris) und in der Entscheidung vom 19. November 2014 um die Beitragsjahre 2006 bis 2011 (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 -NZA-RR 2015, 202).

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat allerdings aufgrund entsprechenden Sachvortrags im Jahre 2014 Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen 2008 und 2010 gehegt und die Akten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beigezogen. Nach einer umfassenden Prüfung ist es dann aber zu dem Schluss gekommen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen nicht zu beanstanden seien (vgl. Hess. LAG 02. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - Juris). Dieses Urteil ist im Jahre 2016 (sogar) rechtskräftig geworden, weil die hiergegen eingelegte Revision als unzulässig erachtet wurde (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - NZA 2016, 782).

Aufgrund des zum 16. August 2014 in Kraft getretenen Tarifautonomiestärkungsgesetzes wurden u.a. die Voraussetzungen geändert, unter denen eine Allgemeinverbindlicherklärung von dem BMAS auszusprechen ist. Das Quorum nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG a.F. wurde abgeschafft und im Wesentlichen durch das Erfordernis eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ersetzt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 18/1558 S. 48): "Gerade in Zeiten abnehmender Tarifbindung bedarf es eines funktionierenden Instruments zur Stützung der tariflichen Ordnung" (allgemein zum Rückgang der Tarifbindung auf Arbeitgeberseite Waltermann, NZA 2014, 874, 875; Jöris, NZA 2015, 1313, 1314). Der Gesetzgeber hat von dem Erfordernis eines Quorums mutmaßlich zumindest auch vor dem Hintergrund abgesehen, dass - jedenfalls zukünftig - nicht mehr sicher prognostiziert werden kann, ob die Zahlenverhältnisse eingehalten werden können. Auch daraus lässt sich aber nicht eine verfestigte Überzeugung ableiten, dass bereits in den Jahren zuvor das Quorum nicht eingehalten werden konnte. Dem Gesetzgeber war es vielmehr unbenommen, präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden. Es gab ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, mit dem die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV angegriffen worden ist. Die Klage ist am 07. Februar 2012 bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben worden (vgl. Deiseroth, jurisPK-BVerwG 14/2015 Anm. 2). Das BVerwG hat am 15. September 2014 (8 B 30/14 -NVwZ-RR 2015, 69 [BVerwG 15.09.2014 - BVerwG 8 B 30.14]) entschieden, dass es im Grundsatz für Klagen der vorliegenden Art sachlich zuständig wäre. Nach Einführung des § 98 ArbGG n.F. - ebenfalls aufgrund des Tarifautonom iestärkungsgesetzes - ist es aber zu einer Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg nicht mehr gekommen. Auch daraus lässt sich nichts Erhebliches für einen Vertrauensschutz ableiten. Die Tatsache, dass eine Arbeitgeberin die Allgemeinverbindlicherklärung für rechtswidrig hielt und ein Überprüfungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht anstrengte, kann nicht den Umstand ernstlich erschüttern, dass die ganz überwiegende Ansicht keine ernsthaften Zweifel an der Allgemeinverbindlicherklärung hegte.

Dass das Sozialkassenverfahren nicht gegen die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Eigentums i.S.d. Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren Geotech Kancev GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland jüngst am 02. Juni 2016 (23646/09 - NZA 2016, 1519) festgestellt. Auch dies kann eher als Bekräftigung angesehen werden, insgesamt bis zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 von einer allgemein getragenen Überzeugung zu sprechen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen wirksam seien. Auch in der Wissenschaft wurden keine entsprechenden Bedenken an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen im Baugewerbe geäußert. Eine Grundlage dafür, in den Jahren 2009 bis 2014 auf die Nichtigkeit der entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärungen zu vertrauen, gab es nicht. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Kreise mussten von der "formal geltenden Rechtslage" ausgehen, nicht von der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen.

Gültige Gesetze sind in der Regel mit dem "Rechtsschein der Verfassungsmäßigkeit" versehen (vgl. BVerfG 16. Januar 1980 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 38, 115, 128).

Ein schutzwürdiges Vertrauen ist regelmäßig auch nicht in die Nichtigkeit einer Tarifnorm anzuerkennen, sondern nur umgekehrt, soweit die Normunterworfenen in die Gültigkeit der Tarif norm vertrauen (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 1026). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende KonstelIon von der häufiger anzutreffenden KonstelIon, dass die Normunterworfenen zunächst auf eine ihnen günstigere Rechtslage vertraut und dementsprechend Dispositionen getroffen haben (vgl. BVerfG 16. Januar 1980 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 38, 115, 128), dadurch, dass hier keine nachträgliche Verschlechterung der Rechtslage eintritt, sondern die Rechtslage vielmehr gleich bleibt: Es gilt der VTV. Eine negative Änderung, z.B. ein höherer Beitragssatz, wurde nicht eingeführt. Vielmehr gilt zeitabschnittsweise stets derjenige Beitragssatz, der auch ohne das SokaSiG bei Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung gegolten hätte. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. auch BVerfG 16. Dezember 2015-2 BvR 1958/13 - Rn. 52, ZTR 2016, 170 [BVerfG 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13] für ein fehlendes schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer besoldungsrechtlichen Vorschrift).

(b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bauarbeitgeber relevante Dispositionen in Bezug auf ihr Vertrauen in die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen getätigt hätten (zu dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Dispositionen BVerwG 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 - Rn. 30, NJW 2004, 308 [BVerwG 03.07.2003 - BVerwG 2 C 36.02]).

Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 u.a. - NJW 1986, 2817 [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80]) untersuchte in einer Entscheidung zu einer rückwirkenden Änderung des Beurkundungsrechts konkret, ob und welches schutzwürdige Vertrauen durch private Dispositionen möglicherweise verletzt worden sein könnte. Hier kamen allenfalls - vernachlässigenswerte - Kosten für Prozesse, die im Hinblick auf die damalige Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs veranlasst waren, infrage (vgl. BVerfG 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 u.a. - zu II 3 der Gründe, NJW 1986, 2817 [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80]). Betont wurde auch, dass die Beteiligten wohl in den meisten Fällen zunächst auf die Wirksamkeit der notariellen Verträge vertraut hätten.

So verhält es sich auch hier. Dass ein Arbeitgeber im Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen bestimmte Dispositionen oder Investitionen getätigt hat, erscheint (völlig) fernliegend. Die Arbeitgeber werden durch das SokaSiG vielmehr so behandelt, wie sie bei "Geltung" der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen gestanden hätten (iE. ebenso Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein, AuR 2017, 48, 52; Berndt, DStR 2017, 1166).

(2) Der Gesetzgeber ist auch befugt, eine unwirksame Norm durch eine wirksame zu ersetzen. In der Rechtsprechung haben sich Fälle herausgebildet, in denen eine echte Rückwirkung zugelassen wurde, wenn eine sich als nichtig erweisende Norm durch den Normgeber im Nachhinein ersetzt worden ist (so auch die h.M. in der Literatur, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 72; Grzeszick in Maunz/Dürig/Herzig, Stand: November 2006, Art. 20 Rn. 86). In einem solchen Fall kann es schon an einer "Belastung" fehlen. So hat das Bundesverfassungsgericht etwa eine Rückwirkung mit der Begründung abgelehnt, es fehle bereits an einer Belastung, wenn ein Besoldungssystem (hier in Sachsen), welches altersdiskriminierend war, durch ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem ersetzt wurde (vgl. BVerfG 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - Rn. 16, Juris).

Insbesondere wurden in der Vergangenheit Gesetze mit einer Rückwirkung dann unbeanstandet gelassen, wenn die fehlerhafte Norm lediglich an formellen Mängeln litt (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 33, NVwZ-RR 2007, 433 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06] für die zweifelhafte Reichweite einer Ermächtigungsnorm für eine RVO; BVerwG 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -NJW 1987, 1346 für einen formell fehlerhaften Bebauungsplan). Auch insoweit stehen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts einer Rückwirkung des SokaSiG nicht entgegen. Der Zehnte Senat stellte für die Allgemeinverbindlicherklärungen 2008 und 2010 maßgeblich darauf ab, dass die zuständige Bundesministerin im BMAS bei dem Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung nicht beteiligt gewesen sei; dies ergäbe sich jedenfalls nicht aus den Akten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., NZA Beilage 1/2017, 12 ff.). Dabei handelt es sich um einen Fehler im Verfahren des Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärungen. Für die Allgemeinverbindlicherklärung 2014 hat der Senat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass das erforderliche Quorum nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG eingehalten sei. Das BMAS sei von einer falschen, nämlich ungeeigneten Schätzgrundlage für die Bestimmung der großen Zahl ausgegangen (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15- Rn. 185, Juris). Eine weitere Aufklärung sei auch nicht geboten, weil es allein auf die Zahlen ankommen könne, die dem Bundesministerium im Zeitpunkt der Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung vorlagen (vgl. BAG 21. September 2016 -10 ABR 48/15 - Rn. 190, Juris). Damit wird in der Sache geltend gemacht, dass das BMAS im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht die "richtigen" Quellen für den Bezug der erforderlichen Zahlenverhältnisse herangezogen hat. Auch dies stellt in der Sache einen Verfahrensfehler dar.

(3) Eine Rückwirkung ist - von den oben erörterten Fällen abgesehen - ausnahmsweise zulässig und der Vertrauensschutz muss zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 65, NVwZ 2014, 577 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]; BVerfG 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u.a. - zu B II 2 a BVerfGE 88, 384 für eine Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West). Auch diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer gegeben.

(a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass nicht jede Feststellung der Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit eines Gesetzes dazu führt, dass die Nichtigkeit der Norm mit Wirkung auch für die Vergangenheit angenommen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh - insbesondere in Bezug auf das abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - die Rechtsfigur der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit entwickelt (vgl. hierzu Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 78 Rn. 33 ff.; Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 93 Rn. 46 ff.). In Betracht kommt eine solche differenzierte Regelung der Rechtsfolgen einer erkannten Verfassungswidrigkeit einer Norm dann, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der verfassungswidrigen Norm gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der weiteren Geltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber verbunden sind (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 78 Rn. 41). Dies hat der Gesetzgeber durch § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG anerkannt. Anders ausgedrückt hat das Bundesverfassungsgericht lediglich dann eine Unvereinbarkeitserklärung vorgenommen, wenn durch das Fehlen der verfassungswidrigen Norm ein Zustand entstehen würde, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entsprechen würde (Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 93 Rn. 46). Das kann z.B. der Fall sein, wenn anerkannten sozialen Institutionen die "Rechtsgrundlage" entzogen würde oder ein "rechtliches Vakuum" entstünde (vgl. Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 93 Rn. 46).

(b) Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erbringt für eine Vielzahl von Arbeitnehmern soziale Leistungen. Es werden Leistungen für bis zu 700.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mehr als 35.000 Auszubildende und mehr als 370.000 Rentnerinnen und Rentner erbracht (vgl. BT-Drucks. 18/10631, S. 1). Seine Aufgabe ist "sozialstaatsnah" und liegt im öffentlichen Interesse.

Der Gesetzgeber hat die Einrichtung gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 TVG einfachgesetzlich anerkannt. Da die gemeinsame Einrichtung aufgrund eines Tarifvertrags errichtet wird, ist ihre Einrichtung und Ausgestaltung letztlich auch Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 23. November 1988 - 4 AZR 419/88 - NZA 1989, 307; Cornils in BeckOK GG, Stand: 01.03.2015 Art. 9 Rn. 60).

Das Besondere bei Sozialkassen auf tariflicher Grundlage ist, dass diese auf einen gleichmäßigen Beitragseinzug aller Arbeitgeber angewiesen sind. Es handelt sich um ein Solidarverfahren, welches, wenn es funktionieren soll, auf nicht nur wenige Schultern verteilt werden kann. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Es hat bereits 1980 ausgeführt: "Der wesentliche Grund für die Schaffung der Sozialkassen als gemeinsame Einrichtung besteht darin, dem Arbeitnehmer tarifliche Ansprüche zu verschaffen, die von dem einzelnen Arbeitgeber nicht erfüllt werden können. Dazu ist es erforderlich, zur Tragung der finanziellen Lasten alle Arbeitgeber eines Berufszweigs heranzuziehen, um die Gefahr einer zufällig überhöhten Belastung des einzelnen zu verhindern" (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - unter II 2 b der Gründe, AP Nr. 17 zu § 5 TVG). Dies hat auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte so bestätigt (EGMR 02. Juni 2016 - 23646/09 - Rn. 54, NZA 2016, 1519: Die betreffenden Tarifverträge waren auf eine Allgemeinverbindlicherklärung angelegt). Auch in der Wissenschaft wird ganz überwiegend zugestanden, dass eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien auf eine Allgemeinverbindlicherklärung ausgelegt und angewiesen ist (vgl. Löwisch/Rieble, TVG Vorauflage (3. Aufl.), § 5 Rn. 9; Lakies in Däubler, TVG, 4. Aufl., § 5 Rn. 20; BeckOK/Giesen, Stand: 01.12.2016, § 5 TVG Rn. 2; Greiner/Hanau/Preis, SR 2014, 2, 16; Henssler, RdA 2015, 43, 52; Sittard in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag Teil 7, Rn. 13).

Hinzu kommt, dass eine gemeinsame Einrichtung den Arbeitnehmerschutz verwirklicht. Gerade im Baugewerbe bestand und besteht nach wie vor eine hohe Fluktuation in den Arbeitsverhältnissen (ebenso ErfK/Gallner, 17. Aufl., § 13 BurlG Rn. 25; NK-GA/Düwell, § 13 BurlG Rn. 4). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sichert die Portabilität der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer effektiv ab. Auch die weiteren Ziele, nämlich die Sicherstellung und Förderung einer betrieblichen Ausbildung und die Sicherstellung von Rentenbeihilfen, tragen wirksam zum Arbeitnehmerschutz bei. Das Sozialkassenverfahren verfolgt damit sozialpolitische Zwecke, die "sozialstaatsnah" sind (vgl. Greiner/Hanau/Preis, SR 2014, 2,16). In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung stets ein öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG a.F. gesehen (vgl. BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II.3.a. der Gründe, AP Nr. 27 zu § 5 TVG; ErfK/Franzen, 17. Aufl., § 5 TVG Rn. 14c).

Auch in dem Beschluss vom 21. September 2016 hat der Zehnte Senat bejaht, dass ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung im Sozialkassenverfahren wegen der Vermeidung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach wie vor anzunehmen sei (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129). Auch die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung verfolge ein sozialpolitisches Ziel ebenso wie die Ausbildungsumlage. Die Außenseiterarbeitgeber profitierten ferner dadurch von der überbetrieblichen Berufsausbildung, indem sie auf von anderen Arbeitgebern ausgebildete Fachkräfte im Baugewerbe für ihre Betriebe zurückgreifen könnten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15-Rn. 130).

(c) Ohne das SokaSiG wäre der Bestand der Sozialkassen gefährdet, weil mit Rückforderungsansprüchen zu rechnen war, die die Gefahr einer Insolvenz mit sich gebracht hätten. Nach Darstellung der Tarifvertragsparteien werde das Eigenkapital aufgebraucht, wenn nur 4 % aller Betriebe mit durchschnittlich zehn Arbeitnehmer für zehn Jahre Rückforderungsansprüche in Höhe der Differenz zwischen den Beiträgen und den Erstattungen geltend machen würden (vgl. Düwell in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass infolge der Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 die Funktionsfähigkeit der Sozialkassen bedroht sei, weil Arbeitgeber ihre Zahlungen aussetzten; auch sei ungewiss, ob und in welcher Höhe Rückforderungsansprüche durchgesetzt werden könnten. Die Sozialkassen müssten jedenfalls für solche Ansprüche entsprechende Rücklagen bilden, was ihnen nicht möglich sein dürfte (BT-Drucks. 18/10631 S. 2). Auch erste Stellungnahme in der Literatur gehen davon aus, dass ohne das SokaSiG die Funktionsfähigkeit des Sozialkassenverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Klein, AuR 2017, 48, 50; Düwell in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1; Berndt, DStR 2017, 1166, 1168; kritisch hingegen Thüsing, Beilage NZA 1/2017, 3, 6). Dem Gesetzgeber steht auch ein weiter Spielraum bei der Frage zu, wann er eine Gefährdung des Sozialkassensystems annehmen möchte.

(4) Bei der Frage, ob auf Seiten der beitragspflichtigen Arbeitgeber ein Vertrauensschutz, von dem Kläger nicht in Anspruch genommen zu werden, gerechtfertigt ist oder nicht, muss auch die Besonderheit mit in den Blick genommen werden, dass es bei Normen über gemeinsame betriebliche Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG um mehrpolige Rechtsbeziehungen geht, bei denen vielschichtige Vertrauenspositionen begründet sein können. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dienen als gemeinsame Einrichtung der Sicherstellung und Durchsetzung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Hat ein Arbeitnehmer wenig Urlaub genommen und hat er deshalb bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ein entsprechend großes Guthaben, welches in Euro-Beträgen angegeben wird, angesammelt, so muss auch gefragt werden, ob das Vertrauen dieses Arbeitnehmers in den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens nicht schutzwürdig ist; sein Urlaubsanspruch wäre insoweit schon "erarbeitet" und könnte bei einem anderen Bauarbeitgeber in Natur genommen oder bei Ausscheiden aus der Baubranche nach § 13 VTV i.V.m. § 8 Nr. 6.1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe(BRTV) abgegolten werden. Ohne das SokaSiG gäbe es für solche Ansprüche keine Grundlage mehr. Der rückwirkende Entzug von Lohnansprüchen ist aus Sicht der Arbeitnehmer überaus problematisch.

Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bestand des Sozialkassenverfahrens kann aber auch auf Seiten der Bauarbeitgeber begründet sein. Hat ein Bauarbeitgeber im großen Umfang Ausbildungsverhältnisse finanziert, stellt sich die Frage, ob er nicht darauf vertrauen durfte, dass er nach § 19 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe(BBTV) Erstattungen von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft verlangen kann. Eine ähnliche Situation besteht, falls ein Arbeitgeber im großen Umfang Urlaub gewährt hat und auf die Erstattung dieser Urlaubsvergütungen (§ 12 VTV) vertraut hat.

Im Übrigen ist die Verfassungsgemäßheit des SokaSiG, abgesehen von der Rückwirkungsproblematik, umfassend in der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - (dokumentiert in Juris) erörtert worden, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Unternehmen des Beklagten von dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV 1999), vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und vom 03. Mai 2013 (VTV 2013) erfasst wird. Diese Tarifverträge kommen nunmehr über § 7 Abs. 3-8 SokaSiG zur Anwendung.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn die Mitarbeiter des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 69/13 - NZA 2014, 791 [BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13] m.w.N.). Vor-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen dann den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können diesen hinzu gerechnet werden (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - Juris).

Neben den originär von den Mitarbeitern des Betriebs erbrachten baulichen Leistungen sind auch die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Subunternehmens als eigene baugewerbliche Tätigkeit des Betriebs anzusehen, wenn die Arbeitnehmer des Subunternehmens Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden, der Subunternehmer von dem Betrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Subunternehmens die Bauarbeiten von eigenen Arbeitnehmern des Betriebs durchgeführt werden müssten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Überwachung und Kontrolle werk- oder personenbezogen ist. Im einen wie im anderen Fall bezieht sich diese auf eine zu erbringende bauliche Leistung und ist Teil derselben (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.).

Auch Nebenarbeiten zu den von einem Subunternehmen ausgeführten Haupttätigkeiten können dem Geltungsbereich des VTV unterfallen, wenn der Betrieb zunächst selbst die Verantwortung für die Durchführung der Haupttätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber übernommen hat und die Tätigkeiten, die er selbst durch eigene Mitarbeiter hätte erledigen müssen, sodann an einen Subunternehmer vergibt (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Tätigkeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13, NZA 2014, 1282).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht Wiesbaden zu Recht davon ausgegangen, dass im Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden sind und der betriebliche Geltungsbereich des jeweiligen VTV eröffnet ist.

aa. Der Kläger hat zunächst schlüssig behauptet, die Mitarbeiter des Beklagten hätten in den streitgegenständlichen Jahren überwiegend Trockenbau- und Montagearbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV erbracht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgten diese Behauptungen auch nicht ins Blaue hinein, da der Beklagte die Ausübung von Trocken- und Innenausbauarbeiten selbst einräumt und insoweit nur der zeitliche Umfang im Streit steht. Auch die vom Hauptzollamt Stuttgart im September 2013 durchgeführte Baustellenkontrolle hat hinreichende Anhaltspunkte dafür erbracht, dass von dem Betrieb des Beklagten Trockenbauarbeiten ausgeführt werden.

bb. Der Beklagte hat die Tatsachenbehauptungen des Klägers erheblich bestritten. Er hat ausgeführt, lediglich 38 bis 39 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer entfielen auf baugewerbliche Tätigkeiten, nämlich auf die unter Ziffer 6) seiner Aufzählung - Blatt 382 bis 384 der Akte - bezeichneten

6) Trockenbauarbeiten, Innenausbau, inklusive Abbruch, Maler- und Lackierer- sowie Spachtelarbeiten, inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten.

Bei den übrigen ausgeführten Arbeiten habe es sich um folgende Tätigkeiten gehandelt:

1) Fuhr- und Transportleistungen für Dritte, An- und Abtransport von Materialien, Schutt, Schüttgut und ähnliches für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang (4-6 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer),

2) Lager- und Werkstatttätigkeiten ohne baulichen Zusammenhang, d.h. logistische Tätigkeiten, Reparatur von Werksmaschinen und ähnliches, insbesondere Herstellung und Fertigung von Zuschnitten, Zuschneiden von Materialien, Erstellen von Formteilen und anderem mehr, ausschließlich für Dritte, die dann ausgeliefert werden und ohne eigene Montageleistungen erfolgen (13-15 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer),

3) Abdeckungs- und Schutzarbeiten, Folienabdeckungen und Einhausungen von Projekten für Drittfirmen, ohne baulichen Zusammenhang (5-7 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer),

4) Beräumung und Schuttentsorgung, Sperrmüllentsorgung und ähnliches für Dritte, ohne eigene bauliche Leistung und nicht für eigene Projekte (4-6 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer),

5) Koordinierung von Dritten, ohne Überwachung, Kontrolle und Einweisung, dies auch bezüglich Nachunternehmungen in gewissem Umfang, darüber hinaus Projektdokumentation, Erstellung von Tagesberichten, Erfassung von Nachweis- und Nachtragsarbeiten, Aufmaß, Beratung und Mengenerfassung zur Angebotserstellung ohne anschließende Beauftragung und ähnliche Tätigkeiten (13-15 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer),

7) Bodenbelagsarbeiten ohne baulichen Zusammenhang, d.h. Verlegung von PVC, Teppich, Laminat, einschließlich der Entfernung derselben (4-5 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer),

8) Abbau von Möbeln, Auf- und Abbau von Küchenmöbeln, Möbeltischlerarbeiten und ähnliche Tätigkeiten (5-7 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer) und

9) Baustoffhandel, d.h., Auslieferung bestellter Materialien, ohne dass eigene bauliche Leistungen verrichtet werden, inklusive dazugehöriger Transportleistungen (5-7 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer)

Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass es sich bei den unter den Ziffern 1 bis 4 aufgelisteten Tätigkeiten nur dann um baugewerbliche Tätigkeiten des Betriebs handeln könne, wenn sie im Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Tätigkeit des Betriebes stehen. Dies habe der Beklagte bestritten. Auch die unter Ziffer 5 angegebenen Koordinierungstätigkeiten könnten nur dann als baugewerblich angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit eigenem baugewerbliche Tätigkeiten des Arbeitgebers stehen. Auch dies habe der Beklagte bestritten. Die unter den Ziffern 7 bis 9 bezeichneten Tätigkeiten stellen keine baugewerblichen Tätigkeiten dar.

cc. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 um einen baugewerblichen Betrieb gehandelt hat. Die Würdigung der Zeugenaussagen der in den streitgegenständlichen Kalenderjahren beschäftigten Mitarbeiter durch das Arbeitsgericht ist zutreffend erfolgt. Das Landesarbeitsgericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts - Blatt 360 bis 364 R der Akte - ausdrücklich zu Eigen.

(1) Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug weiterhin bestreitet, dass die Mitarbeiter A und B die eingesetzten Subunternehmer eingewiesen, überwacht und kontrolliert hätten, steht dies im Widerspruch zu deren Aussagen. Der Zeuge A hat ausdrücklich ausgeführt (Bl. 285 der Akte), dass er die Subunternehmer einweise und koordiniere. Auch mache er die Qualitätskontrolle und schaue, dass alles seine Richtigkeit habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Begriffe der Einweisung, Überwachung und Kontrolle in einem anderen als dem wörtlichen Sinn verstanden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil gehören die bezeichneten Aufgaben zu den typischen Tätigkeiten eines Bauleiters/Obermonteurs. Auch der Zeuge B hat die Funktion eines Bauleiters inne. Soweit er ausführt hat (Bl. 285 der Akte), dass seine Aufgaben in der Koordinierung der Subunternehmerfirmen, der Qualitätsüberwachung, der Durchführung von Baubesprechungen, der Erstellung von Aufmaßen usw. bestanden habe und dass er im Regelfall für die Subunternehmer zuständig sei, hat auch er aufgezeigt, dass er die Subunternehmer einweise, überwache und kontrolliere. Eine Qualitätsüberwachung, wie von dem Zeugen angegeben, setzt eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung zwingend voraus. Seine Angabe, er sei für die eingesetzten Subunternehmer im Regelfall zuständig, umfasst auch deren Einweisung, da der Begriff der Zuständigkeit von dem Zeugen nicht eingeschränkt verwendet wurde.

Die Tätigkeiten der Einweisung, Überwachung und Kontrolle der Subunternehmer durch die Mitarbeiter A und B sind deshalb als eine baugewerbliche Tätigkeit des Beklagten anzuerkennen, weil die Subunternehmer Arbeiten ausführten, die nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV von dessen betrieblichem Geltungsbereich erfasst werden, die Subunternehmer von dem Beklagten mit diesen Arbeiten beauftragt wurden und ohne die Tätigkeit der Subunternehmer die Bauarbeiten von eigenen Mitarbeitern des Beklagten hätten durchgeführt werden müssen.

Soweit die Zeugen ausgeführt haben, noch andere Tätigkeiten als die Einweisung, Überwachung und Kontrolle der Subunternehmer ausgeführt zu haben, handelt es sich, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, entweder um eigene Montageleistungen oder um Nebenarbeiten zu baugewerblichen Tätigkeiten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Materialbeschaffung als auch bezüglich der Durchführung von Baubesprechungen oder der Aufmaß Erstellung. Infolgedessen ist die Einschätzung des Arbeitsgerichts, beide Mitarbeiter seien in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zu jeweils 100 % als baugewerblich zu bewerten, zutreffend.

Der Einwand des Beklagten, die Zeugen A und B hätten eine stetige Überwachung und Kontrolle der Subunternehmer nicht bestätigt, greift bereits deshalb nicht durch, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbeachtlich ist, ob die Kontrolle werk- oder personenbezogen ist. Genügt aber bereits eine werkbezogene Kontrolle, ist eine Stetigkeit nicht zwingend geboten. Ausreichend wäre ebenso gut die Kontrolle nach der Vollendung bestimmter Bauabschnitte. Infolgedessen kommt es auch entscheidungserheblich nicht darauf an, in welchem Umfang die Mitarbeiter tatsächlich vor Ort auf den Baustellen waren. Soweit diesbezüglich mit Schriftsatz vom 09. Mai 2016 von dem Beklagten vorgebracht worden ist, die Mitarbeiter A und B hätten zu 50 bzw. 80 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten im Büro verrichtet, ist dies unbeachtlich. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die bezeichneten Tätigkeiten: Aufmaße, Abrechnungen, Angebote, Rechnungsstellungen, Materialdisposition und Einkauf jeweils Nebenarbeiten zu baugewerblichen Tätigkeiten darstellen.

(2) Die von dem Beklagten in der Berufung dargelegte Auffassung, die Mitarbeiter D, H und J seien als vollständig Bau fremd zu bewerten, lässt sich mit deren Aussagen nicht in Einklang bringen. Der Zeuge D gab an (Bl. 228 der Akte), er erledige Lagerarbeiten also das Einräumen und Ausräumen auch der Dinge, die von den Baustellen, auf denen Subunternehmer eingesetzt sind, zurückkommen. Daneben machte er etwa einmal pro Woche Materialtransport, Vorbereitungen und Staubabdeckungen auf den Baustellen. Der Zeuge H führte aus (Blatt 229 der Akte), dass er zu 90 % im Lager tätig sei und er im Übrigen Materialtransporte durchführe und die Mitarbeiter der Subunternehmer einweise damit diese wüssten, was wo zu tun sei. Der Zeuge J hat bekundet, dass er den Bauschutt von den Baustellen der Subunternehmer entfernt und neues Material zur Baustelle gebracht habe. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Tätigkeiten dieser drei Mitarbeiter als Nebenarbeiten zu den von den Subunternehmern auf den Baustellen durchgeführten Montagearbeiten angesehen und die drei Mitarbeiter zu jeweils 100 % als baugewerblich anerkannt, da die Subunternehmer die Tätigkeiten des Beklagten ausgeführt haben.

(3) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Mitarbeiter F, L, K, soweit diese Montagearbeiten nicht bereits in Person erbracht haben, und für die Mitarbeiter C, G, I und M, soweit deren Tätigkeit teilweise als baugewerblich qualifiziert worden ist. Die Aussagen der Mitarbeiter C, G, I und M sind von dem Arbeitsgericht zutreffend erfasst und der Anteil ihrer baugewerblichen Tätigkeit mit 10 % (C), 80 % (G), 95 % (I) und 10 % (M) fehlerfrei gewürdigt.

Insgesamt ergibt sich für die Kalenderjahre 2009 bis 2014 folgendes Bild, welchem zu entnehmen ist, dass im Betrieb des Beklagten überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten erbracht wurden:

2009:   ?

  Anzahl der Beschäftigungsmonate baugewerbliche Beschäftigungsmonate

A 12,0 12,0

B 11,2 11,2

C 11,8 1,2

D 12,0 12,0

E 12,0 0,0

  = 59,0 = 36,4

2010:   ?

  Anzahl der Beschäftigungsmonate baugewerbliche Beschäftigungsmonate

A 12,0 12,0

B 12,0 12,0

C 12,0 1,2

E 12,0 0,0

F 6,0 6,0

D 12,0 12,0

G 6,3 4,8

  = 72,3 = 48,0

2011:   ?

  Anzahl der Beschäftigungsmonate baugewerbliche Beschäftigungsmonate

A 12,0 12,0

B 12,0 12,0

C 3,0 0,3

E 12,0 0,0

F 12,0 12,0

G 12,0 9,6

D 12,0 12,0

H 1,5 1,5

I 11,7 11,1

J 3,5 3,5

  = 91,7 = 74,0

2012:   ?

  Anzahl der Beschäftigungsmonate baugewerbliche Beschäftigungsmonate

A 12,0 12,0

B 12,0 12,0

E 12,0 0,0

F 12,0 12,0

G 9,0 7,2

D 12,0 12,0

H 12,0 12,0

I 3,3 3,1

K 3,0 3,0

  = 87,3 = 73,3

2013:   ?

  Anzahl der Beschäftigungsmonate baugewerbliche Beschäftigungsmonate

A 12,0 12,0

B 12,0 12,0

E 12,0 0,0

F 1,5 1,5

D 12,0 12,0

H 12,0 12,0

L 3,0 3,0

K 12,0 12,0

  = 76,5 = 64,5

2014:   ?

  Anzahl der Beschäftigungsmonate baugewerbliche Beschäftigungsmonate

A 12,0 12,0

B 12,0 12,0

E 12,0 0,0

M 10,4 0,1

D 12,0 12,0

H 12,0 12,0

L 12,0 12,0

  = 82,4 = 60,1

c. Das pauschale Bestreiten des Beklagten bezüglich der Höhe der Forderung ist unbeachtlich. Die den Beitragsansprüchen für die gewerblichen Arbeitnehmer nach § 18 VTV 1999 und VTV 2009 bzw. nach § 15 VTV 2013 zu Grunde liegenden Bruttolohnsummen wurde von dem Beklagten gemeldet (Blatt 183 bis 185 der Akte). Der aus § 24 VTV 1999 bzw. aus § 23 VTV 2009 bzw. aus § 20 VTV 2013 folgende Zinszahlungsanspruch wurde von dem Kläger im Einzelnen dargelegt (Bl. 112 bis 178 der Akte). Eine inhaltliche Stellungnahme ist hierzu nicht erfolgt. Die Beitragsansprüche wegen der Beschäftigung von Angestellten resultieren aus § 19 VTV 1999 und VTV 2009 sowie aus § 16 VTV 2013.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO.

V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst, da die Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.