LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17
Fundstelle
openJur 2019, 31506
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 Ca 489/16
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 01.08.2017, Az. 2 Ca 489/16, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine über den tariflichen Abfindungsanspruch in Höhe von 4.716,00 € hinausgehende weitere Abfindung in Höhe weiterer 474,00 € hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 98 Prozent dem Kläger und zu 2 Prozent der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1954 geborene, verheiratete Kläger war seit 1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.07.2004. Seit dem 01.08.2014 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Er erhielt bis zum Ende des Jahres 2018 von der Beklagten 3 t Hausbrandkohlen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.

Für tarifliche Angestellte war die Hausbrandleistung tariflich zunächst in dem Manteltarifvertrag für die Angestellten des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus, gültig ab dem 1. September 1973, geregelt. Dieser wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 durch den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) abgelöst.

Der MTV enthielt seit dem 1.7.2002 bis zum Ablauf des 30. April 2015 folgende Bestimmung:

"V. Hausbrand § 54

Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

Sie gelten ausschließlich für:

aktive Arbeiter und Angestellte

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte und deren Witwen

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen."

In der Anlage 7 zum MTV wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlenbezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Anlage 7 zum MTV enthält in der bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültigen Fassung vom 22. April 2010 u.a. folgende Regelungen:

"Anlage 7

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 22. April 2010

Hausbrand

Anmerkung:

Die in den Abschnitten I. 1. und I. 2. hinter den Ziffern 1 bis 21 aufgeführten Paragraphen für aktive Arbeiter und Angestellte entsprechen den Paragraphen des bisherigen Manteltarifvertrages für Arbeiter sowie des Manteltarifvertrages für Angestellte (siehe Übersicht). Entsprechendes gilt für die in den Abschnitten II. 1. und II. 2. hinter den Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Paragraphen für ausgeschiedene Arbeiter/Angestellte und deren Witwen.

I. 2. Aktive Angestellte

13. (§ 37)

1) Hausbrandkohlen sind den verheirateten Angestellten für ihren eigenen Bedarf in genügender Menge frei ans Haus oder gegen Gebühr frei ins Haus zu liefern.

Den Verheirateten werden gleichgestellt:

a) verwitwete oder geschiedene Angestellte, wenn sie ihren geschiedenen Ehepartner oder ihre Kinder nachweislich unterhalten,

b) verwitwete oder geschiedene Angestellte ohne die unter Buchstabe a) genannte Voraussetzung bei Weiterführung des Haushalts, wenn der Tod des Ehepartners oder die Scheidung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Mitgliedsgesellschaft des Unternehmensverbandes des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus eingetreten ist,

c) unverheiratete Angestellte, die Haupternährer ihrer Familie sind (§ 38).

2) Sind in einem Haushalt mehrere Personen bezugsberechtigt, so gilt das größere Bezugsrecht, bei gleicher Bezugsberechtigung das des ältesten Bezugsberechtigten.

3) Der Anspruch setzt voraus, dass der Haushalt, für den der Hausbrand beantragt wird, in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.

14. (§ 38)

Ein unverheirateter Angestellter gilt als Haupternährer seiner Familie, wenn er mit Eltern, Großeltern, Geschwistern, Stiefgeschwistern oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt und unter Berücksichtigung des Einkommens dieser Familienangehörigen deren Unterhalt überwiegend bestreitet.

15. (§ 39)

Als Hausbrandkohle gelten für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus.

16. (§ 40)

Unverheiratete Angestellte, die in der Bundesrepublik Deutschland bei nicht bezugsberechtigten Familien wohnen oder einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf Antrag jährlich 3,5 Tonnen Hausbrandkohlen frei ans Haus oder gegen eine Gebühr frei ins Haus geliefert.

17. (§ 41)

...

18. (§ 42)

Hausbrandkohlen werden von und bis zu dem Zeitpunkt gewährt, an dem die Voraussetzungen hierfür eingetreten oder weggefallen sind. Die Voraussetzungen sind bei Verlust des Anspruchs auf Nachlieferung innerhalb von 4 Wochen nachzuweisen. Ihr Wegfall ist der Werksleitung unverzüglich zu melden.

19. (§ 42 a)

Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.

20. (§ 43)

Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf gewährt. Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe führt, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, zum Ausschluss des Bezuges von Hausbrandkohlen für die Dauer von 6 Monaten.

21. (§ 44)

1) Nach §§ 37 und 41 bezugsberechtigte Angestellte, die keine oder nur eine eingeschränkte eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben, können an Stelle von Hausbrandkohlen eine Energiebeihilfe erhalten, und zwar

- entweder als Teilablösung für 1, 2 oder 3 Tonnen

- oder als Vollablösung für 8 Tonnen.

Im Falle der Teilablösung vermindert sich die dem Angestellten zustehende Eigenbedarfsmenge um 1, 2 oder 3 Tonnen. Hierbei ist von einem Gesamtverbrauch von 8 Tonnen auszugehen. Bei Vollablösung entfällt eine Belieferung mit Hausbrandkohlen.

2) Unverheiratete Angestellte, die nach § 40 bezugsberechtigt sind, können anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen eine Energiebeihilfe für 1,5 Tonnen (§ 40 Abs. 1) oder 3,5 Tonnen (§ 40 Abs. 2) erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohle haben.

3) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne wird für jedes Bezugsjahr zwischen den Tarifparteien festgelegt.

4) Die Energiebeihilfe wird als Summe für bis zu 3 Tonnen im Kalendermonat Februar, der Restbetrag im Falle der Vollablösung im Kalendermonat April ausgezahlt.

5) Die Erklärung darüber, ob die Energiebeihilfe in Anspruch genommen wird, ist von dem Bezugsberechtigten vor Beginn des Bezugsjahres gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und gilt bis auf weiteres jeweils für die folgenden Bezugsjahre, wenn sie nicht vor Ablauf eines Bezugsjahres widerrufen wird. Bei Vollablösung ist ein Widerruf nur möglich, wenn durch Änderung der Wohnverhältnisse wieder ein Bedarf an Hausbrandkohlen entsteht. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Bezugsjahres muss die Erklärung spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. In diesem Fall besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresbetrages der Energiebeihilfe. Letzteres gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres endet.

II. Ausgeschiedene

2. Hausbrand für nach dem 1. Juni 1955 ausgeschiedene Angestellte und deren Witwen

8. (§ 45) *)

1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag:

1. a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend **) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren,

*) Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1)

**) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich.

...

9. (§ 46)

...

10. (§47)

1) Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und nur ab regionaler Ausgabestelle gewährt. Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe führt, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, zum Ausschluss des Bezuges von Hausbrandkohlen für die Dauer von 6 Monaten. Im Wiederholungsfalle entfällt die Gewährung von Hausbrandkohlen für die Dauer eines Jahres. Bei weiteren Verstößen entfällt die Gewährung von Hausbrandkohlen endgültig.

2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 3 Tonnen gewährt. Empfänger der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Knappschaftsruhegeldes, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, erhalten auf Antrag eine ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge.

3) Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni. Etwa zwei Drittel der Menge sind auf Verlangen des Bezugsberechtigten in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen. Hausbrandkohlen, die im laufenden Hausbrandkohlenjahr nicht entnommen sind, werden im neuen Hausbrandkohlenjahr nicht nachgeliefert.

4) Der Preis beträgt 4,06 €/Tonne ab regionaler Ausgabestelle. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.

5) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden.

11. (§ 48)

...

12. (§ 49)

...

13. (§ 50)

Jedes Bergwerksunternehmen ist verpflichtet, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufes seiner Zechen (Verlust der Kohlenbasis) die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen.

14. ( § 51)

Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien."

Bereits seit 1953 bestand im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau für aktive Arbeiter und seit 1955 für aktive Angestellte sowie seit den 1970-er Jahren für Rentner die Wahlmöglichkeit, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen, welche durch Tarifvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.1977 als Energiebeihilfe geregelt wurde. Dazu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgesetzt. Seit dem 01.07.1992 beträgt sie für ausgeschiedene, frühere Mitarbeiter unverändert 126,29 € abzüglich 4,09 € brutto pro Tonne, also 122,20 € pro Tonne.

Den MTV änderten die Tarifvertragsparteien, die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie und der Gesamtverband Steinkohle e.V., durch den Änderungstarifvertrag vom 29. April 2015 (ÄTV) mit Wirkung überwiegend ab dem 01. Mai 2015. Dieser lautet u.a.:

"Aufgrund der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung der deutschen Steinkohle wurden die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand überarbeitet.

1. § 54 MTV des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus erhält ab dem 1. Mai 2015 folgende Fassung:

Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen 7 und 7 a dieses Manteltarifvertrages.

Sie gelten ausschließlich für

- aktive Arbeiter und Angestellte,

- vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer,

- nach dem 1.Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer.

2. Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 wird Anlage 7 a ergänzend zu Anlage 7 aufgenommen und erhält folgende Fassung:

Anlage 7 a

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus

in der Fassung vom 1. Mai 2015

Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7.

Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden.

Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung.

Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.

Anhang 1

Abfindungstabelle mit Hinterbliebenenabsicherung

zu Anlage 7 a

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus

(Energiebeihilfe 122,20 €/t)

Alter

Arbeiter/Angestellte pro Tonne

Alter

Arbeiter/ Angestellte pro Tonne

ab 88

510,00 €

62

1.693,00 €

87

543,00 €

61

1.731,00 €

86

580,00 €

60

1.767,00 €

85

620,00 €

59

1.802,00 €

84

662,00 €

58

1.836,00 €

83

705,00 €

57

1.869,00 €

82

751,00 €

56

1.900,00 €

81

797,00 €

55

1.931,00 €

80

845,00 €

54

1.959,00 €

79

894,00 €

53

1.987,00 €

78

944,00 €

52

2.014,00 €

77

995,00 €

51

2.040,00 €

76

1.046,00 €

50

2.066,00 €

75

1.097,00 €

49

2.090,00 €

74

1.148,00 €

48

2.113,00 €

73

1.199,00 €

47

2.135,00 €

72

1.248,00 €

46

2.158,00 €

71

1.298,00 €

45

2.179,00 €

70

1.345,00 €

44

2.201,00 €

69

1.393,00 €

43

2.221,00 €

68

1.439,00 €

42

2.242,00 €

67

1.484,00 €

41

2.261,00 €

66

1.528,00 €

40

2.279,00 €

65

1.572,00 €

39

2.296,00 €

64

1.613,00 €

38

2.313,00 €

63

1.654,00 €

37

2.329,00 €

Anhang 2

Abfindungstabelle ohne Hinterbliebenenabsicherung

zu Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus

(Energiebeihilfe 122,20 €/t)

Alter

Arbeiter/Angestellte pro Tonne

Alter

Arbeiter/Angestellte pro Tonne

ab 85

510,00 €

60

1.455,00 €

84

545,00 €

59

1.483,00 €

83

580,00 €

58

1.512,00 €

82

618,00 €

57

1.539,00 €

81

656,00 €

56

1.565,00 €

80

696,00 €

55

1.589,00 €

79

736,00 €

54

1.613,00 €

78

777,00 €

53

1.636,00 €

77

819,00 €

52

1.658,00 €

76

861,00 €

51

1.679,00 €

75

903,00 €

50

1.701,00 €

74

945,00 €

49

1.721,00 €

73

987,00 €

48

1.740,00 €

72

1.028,00 €

47

1.758,00 €

71

1.068,00 €

46

1.777,00 €

70

1.107,00 €

45

1.794,00 €

69

1.147,00 €

44

1.812,00 €

68

1.185,00 €

43

1.829,00 €

67

1.222,00 €

42

1.845,00 €

66

1.258,00 €

41

1.861,00 €

65

1.294,00 €

40

1.876,00 €

64

1.328,00 €

39

1.891,00 €

63

1.362,00 €

38

1.905,00 €

62

1.394,00 €

37

1.918,00 €

61

1.425,00 €

3. Anlage 7 wird ab 1. Januar 2019 wie folgt neu gefasst:

Anlage 7

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus

in der Fassung ab 1. Januar 2019

Hausbrand

I. Aktive

...

II. Ausgeschiedene

2. Hausbrand für nach dem 1. Juni 1955 ausgeschiedene Angestellte und deren Witwen / Witwer

§ 20**)

(1) Energiebeihilfe erhalten auf Antrag:

1. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit und ohne Vorliegen der in § 21 Buchst, c) genannten Voraussetzungen.

2. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

**) Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1)

***)Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich

*) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau

3. Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) gearbeitet haben, bei nachzuweisender Bedürftigkeit.

4. Angestellte, die im deutschen Steinkohlenbergbau einen Betriebsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung, ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

5. Angestellte, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, wenn sie bis zu diesem Ereignis bzw. bis zu ihrer Einberufung bei einem Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*' im Ibbenbürener Steinkohlenbergbau gearbeitet haben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

Das gleiche gilt für besatzungsbeschädigte Angestellte mit mindestens 50 % Erwerbsbeschränkung, die vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, sofern sie vor dem Empfang der Bergmannsrente oder der Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Beschädigte nach Eintritt der Beschädigung mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt gewesen ist und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird.

6. Die Witwen tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Angestellter, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, andernfalls bei nachzuweisender Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für Witwen von Angestellten, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommen sind.

*) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau

***)Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich

(2) "Deutscher Steinkohlenbergbau" im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Ruhr, Aachen, Niedersachsen, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Saar.

(3) Die Auszahlung der Energiebeihilfe erfolgt durch das Unternehmen, bei dem der Angestellte zuletzt beschäftigt war bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(4) Ein Anspruch entsteht nicht, wenn der Angestellte wegen eigenen Verschuldens von seinem letzten Bergbauarbeitgeber fristlos entlassen worden ist.

§ 21

Die Bezugsberechtigten erhalten - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der

Rentenleistung - die Energiebeihilfe:

a) wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen,

b) wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben

und

c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung oder von Knappschaftsaltersrente abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Energiebeihilfe während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht.

Es erlischt auch, wenn eine anderweitige - über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende - Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist.

Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und für Witwen.

§ 22

(1) Es besteht ein Anspruch auf eine Energiebeihilfe in Höhe von 3 Tonnen je Jahr.

(2) Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 122,20 €.

(3) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden.

§ 23

Der sich nach den Bestimmungen des § 20 ergebende Anspruch auf Energiebeihilfe geht auf die Witwen/Witwer über. Bei Wiederheirat der Witwen/Witwer erlischt der Anspruch auf Energiebeihilfe.

§ 24

Die Energiebeihilfe wird in einer Summe im Kalendermonat August ausgezahlt.

§ 25

Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien."

In einer protokollarischen Erklärung vom 24. Juni 2015 haben die Tarifvertragsparteien zu den Anlagen 7a erklärt:

"Protokollarische Erklärung

zu den Anlagen 7a der Manteltarifverträge für die Arbeitnehmer des

rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus, des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus und des Aachener Steinkohlenbergbaus sowie zu Anlage 5 a für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus

Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung nicht auf das tatsächliche Lebensalter sondern auf das jahrgangsbezogene Lebensalter (Kalenderjahr der Abfindung minus Geburtsjahr = Alter) abzustellen ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Abfindung erst in dem Folgejahr des Eintritts in eine Altersrente bzw. in eine unbefristete volle und teilweise Erwerbsminderungsrente erfolgen kann. Die Knappschaftsausgleichsleistung eine der Altersrente vorgeschaltete Leistung und keine Altersrente im Sinne von Absatz 1."

Durch Verordnungen der Militärregierung Nr. 112 für das britische und Nr. 19 für das amerikanische Kontrollgebiet, die am 18.11.1947 in Kraft getreten waren, war die deutsche Kohlenbergbau-Leitung errichtet worden. Zu ihren Aufgaben gehörte im Sachgebiet Arbeiterfragen unter anderem die Tarifordnung. Angesichts der geplanten Auflösung der deutschen Kohlenbergbau-Leitung gründeten die Bergbaugesellschaften des Ruhrgebiets am 15.05.1952 den Unternehmensverband Ruhrbergbau als Nachfolgeorganisation. Die endgültige Liquidation der deutschen Kohlenbergbau-Leitung zog sich bis zum 29.07.1953 hin.

Am 24.11.1952 schloss der Unternehmensverband Ruhrbergbau mit der Industriegewerkschaft Bergbau die folgende "Tarifvereinbarung zur Ergänzung der tariflichen Bestimmungen über den Bezug von Hausbrandkohle":

"Um den Bergarbeitern einen Mehrverbrauch an Strom oder Gas für Zwecke des kochen und der Warmwasserbereitung in Küche und Bad zu erleichtern, wird durch die nachstehende Tarifvereinbarung die Möglichkeit gegeben, anstelle von 20 oder 40 Ztr. Hausbrandkohle wahlweise eine finanzielle Beihilfe zu beanspruchen.

1. Die gemäß § 8 des als "Tarifordnung weitergeltenden Tarifvertrages für das rheinischwestfälische Steinkohlenrevier vom 30.05.1932" zum Bezug von Hausbrandkohle berechtigten Bergarbeiter können im Rahmen ihres Anspruchs auf Belieferung mit Hausbrandkohle für den eigenen Bedarf anstelle von 20 bzw. 40 Ztr. Hausbrandkohle wahlweise eine finanzielle Beihilfe von DM 36,-- bzw. 72,-- jährlich erhalten, die in monatlichen Teilbeträgen bei der Restlohnzahlung ausgezahlt und als Lohnbestandteil behandelt wird.

2. Falls diese finanzielle Beihilfe in Anspruch genommen wird, vermindern sich die in § 8 Ziff. 1 des als "Tarifordnung weitergeltenden Tarifvertrages für das rheinischwestfälische Steinkohlenrevier vom 30.05.1932" festgelegten Eigenbedarfs Höchstmengen um jeweils 20 bzw. 40 Ztr.

3. Die Erklärung darüber, ob die finanzielle Beihilfe beansprucht wird, ist von dem bezugsberechtigten Bergarbeiter vor Beginn des Hausbrandkohlenjahres (1. Oktober) gegenüber der Zeche abzugeben und gilt jeweils für die Dauer des betreffenden Hausbrandkohlen Jahres (1. Oktober bis 30. September).

4. Diese Tarifvereinbarung tritt rückwirkend ab 01.10.1952 in Kraft."

§ 8 des in Bezug genommenen Tarifvertrages für das rheinischwestfälische Steinkohlenrevier vom 30.05.1932, gültig ab dem 01.06.1932, lautete:

"§ 8 Lieferung von Hausbrandkohlen

1. Die in Ziffer 2. aufgeführten Arbeiter erhalten für ihren eigenen Bedarf bis zu 100 Zentner Hausbrandkohlen jährlich zum Preise von 40 Reichspfennig für den Zentner ab Zeche. Bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich diese Höchstzahl, gleichfalls für den eigenen Bedarf, bis zu 110 Zentner, bei mehr als sieben Haushaltsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen bis zu 120 Zentner.

Verheirateten Arbeitern, die in Zechenledigenheim wohnen, soll die ihnen zustehende Deputatkohlenmenge nicht gekürzt werden.

2. Bezugsberechtigt sind verheiratete Arbeiter, Witwer und geschiedene sowie unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie sind, nach Maßgabe der Bestimmungen über die sozialen Zulagen (vergleiche § 5 Z. 5 Buchst. a, b, c).

Wenn zwei oder mehrere zum Unterhalt beitragende und im gleichen Haushalt wohnende Familienmitglieder im Bergbau beschäftigt sind, so sind - ungeachtet der Bestimmungen über Haupternährer - einem von diesen Deputatkohlen zu verabfolgen, und zwar demjenigen, dessen Arbeitsstelle der Wohnung der Familie am nächsten liegt.

3. Als Deputatkohlenjahr gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September. Etwa zwei Drittel der Menge ist auf Verlangen des Bezugsberechtigten in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zu liefern. Im übrigen sind für die Entnahme maßgebend die beim Bezieher vorliegenden und von ihm angegebenen hauswirtschaftlichen Bedarfsverhältnisse.

4. Kommen in einer Familie mehrere Bezugsberechtigte in Frage, so gilt nur ein, und zwar das größte Bezugsrecht bzw. bei gleicher Bezugsberechtigung das des ältesten Bezugsberechtigten.

5. Witwer und geschiedene Arbeiter sind bezugsberechtigt, wenn sie mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen bzw. ihre Kinder oder ihre geschiedene Ehefrau nachweislich unterhalten.

Auch kinderlose Witwer und geschiedene Arbeiter sind bezugsberechtigt, wenn sie nachweislich ihren bisherigen Haushalt ohne Unterbrechung in unverändertem Umfange weiterführen.

6. Bezugsberechtigten Arbeitern, deren Familien auswärts wohnen, sind auf Wunsch die Hausbrandkohlen für einen länger zurückliegenden Zeitraum bis zu einem Jahr auf einmal zu verabfolgen.

7. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Deputatkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.

Protokollarische Erklärung.

Zu Ziffer 1:

Als Haushaltsangehörige im Sinne des § 8 Ziffer 1 sollen gelten

a) die eigentlichen Familienmitglieder (Großeltern, Eltern, unverheiratete Kinder bzw. leibliche oder Stiefgeschwister),

b) solche ledige männliche Personen, welche im rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbau beschäftigt sind.

Unter dem Ausdruck "bis zu" soll nicht verstanden werden, dass seitens der Zechen eine niedrigere Festsetzung der Bedarfsmenge des einzelnen Bezugsberechtigten als im Tarif vorgesehen vorgenommen werden darf. Es soll vielmehr durch diese Worte nur hervorgehoben werden, dass für die von dem einzelnen Bezugsberechtigten geforderte Menge der tatsächliche eigene Bedarf maßgebend ist."

Die deutsche Kohlenbergbau-Leitung übersandte die Tarifvereinbarung mit Schreiben vom 27.11.1952 "an alle Bergwerksgesellschaften und Zechen" und bemerkte darin folgendes:

"Die Höhe der finanziellen Beihilfe ist einheitlich auf der Preisgrundlage Nuss ¾ Gasflammund Fettkohle der Verordnung PR 41/52 vom 13.05.1952 errechnet. Dabei ist der Listenpreis von 51,-- DM zugrunde gelegt. Nach Abzug des Bergmannskohlenpreises in Höhe von 8,-- DM und der arbeitgeberseits zu tragenden Sozialversicherung und Lohnsummensteuer in Höhe von 6,81 DM verbleiben je t 36,19 DM im Jahr. Das bedeutet abgerundet eine monatlich zu zahlende Beihilfe von 3,--DM für eine Tonne und von sechs,--DM für zwei Tonnen eingesparte Kohle. Da für die Regelung einheitliche Sätze festgelegt werden mussten, gilt die Beihilfe in der vereinbarten Höhe für sämtliche Schachtanlagen unabhängig von der jeweiligen Kohlensorte. Zu der Höhe der finanziellen Beihilfe bemerken wir noch, dass sich die Tarifparteien bei Abschluss der Tarifvereinbarung am 24. November - wie protokollarischen festgehalten worden ist - darüber einig waren, dass etwaige Kohlenpreisänderungen bei der Höhe der finanziellen Beihilfe Berücksichtigung finden sollten.

Wie aus Ziffer 1 der Tarifvereinbarung hervorgeht, wird die finanzielle Beihilfe als Lohnanteil behandelt, ist also Lohnsteuerund sozialversicherungspflichtig.

...

Die Tarifvereinbarung gilt zunächst ausschließlich für Bergarbeiter."

Die Satzung der IG BCE in der im April 2015 geltenden Fassung lautet u.a.:

"§ 1 Name, Sitz und Bereich

1. Die Gewerkschaft führt den Namen Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) mit den Industriegruppen Papier, Glas, Keramik, Kautschuk, Leder und Kunststoff. Sitz der IG BCE ist Hannover; Teile der Hauptverwaltung, vor allem solche, die vordringlich Aufgaben in der Bergbau- und Energiewirtschaft zu erfüllen haben, befinden sich in Bochum.

2. Das Organisationsgebiet der IG BCE erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

3. Mitglied der IG BCE können werden, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne folgender Industriebereiche einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungsbereiche sowie ihrer rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, Verwaltungen, Nebenbetriebe, Außenstellen und dazugehörigen Forschungseinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Marketing-, Finanz-, Bewachungs-, Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen, Ver- und Entsorgungsbetriebe:

I. Bergbau

II. Chemie

III. Energie

IV. Erdöl und Erdgas

V. Glas

VI. Kautschukverarbeitung

VII. Keramik

VIII. Kunststoffe und nichtmetallische Werkstoffe

IX. Leder

X. Papier

XI. Umwelt

XII. Wasser

XIII. Ver- und Entsorgungsbetriebe

Mitglied werden können auch Arbeitnehmer/-innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG BCE erfassten Betriebe (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie aus Verleihbetrieben, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden.

...

4. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen oder sonstige Umstrukturierungen im Zuständigkeitsbereich der IG BCE führen nicht zur Aufhebung der Zuständigkeit. Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang). Er ist Bestandteil der Satzung.

...

§ 3 Grundsatz, Werte und Ziele

1. ...

2. Auf der Grundlage von Mitbestimmung und Mitverantwortung wird die IG BCE zur Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eintreten.

...

§ 8 Beiträge

Die Finanzierung der IG BCE erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedsbeiträge sind vollständig an den Hauptvorstand abzuführen.

1. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge bestimmen sich nach der beigefügten Tabelle (Anhang).

2. Die Beiträge werden nach dem im Zusammenhang mit Arbeit und/oder Ausbildung erzielten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen (z. B. Lohn, Gehalt, Kurzarbeitergeld) berechnet.

...

§ 11 Arbeitskämpfe

1. Zur Durchsetzung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder kann die IG BCE zum Streik aufrufen.

...

§ 19 Hauptvorstand

1. Der Hauptvorstand besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern. Jeder Landesbezirk ist durch drei ehrenamtliche Mitglieder vertreten. Weiter gehören ihm je ein ehrenamtliches Mitglied der zentralen Personengruppen an.

Hauptamtliche Mitglieder sind:

der/die Vorsitzende,

der/die stellvertretende Vorsitzende und

drei weitere Mitglieder.

2. Die Vorstandsmitglieder werden gewählt in je einem geheimen Wahlgang für:

den/die Vorsitzenden/Vorsitzende,

den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/ Vorsitzende und

die weiteren Mitglieder und

die ehrenamtlichen Mitglieder.

3. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung die meisten abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

Werden für einen zweiten Wahlgang neue Kandidaten/ Kandidatinnen vorgeschlagen, so ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Ergibt sich auch in diesem Wahlgang keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.

Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist § 15 Ziff. 6 Satz 2 der Satzung nicht anzuwenden.

4. Der Hauptvorstand wird auf jedem Ordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Hauptvorstands.

5. Scheiden Hauptvorstandsmitglieder aus, so hat der Beirat sie durch Wahlen zu ersetzen. Das gilt nicht für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die nur durch einen Außerordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt werden kann, sofern seine/ihre Wahl nicht innerhalb von sechs Monaten durch den Ordentlichen Gewerkschaftskongress erfolgen kann.

6. Der Hauptvorstand vertritt die Interessen der IG BCE nach innen und nach außen. Er kann einzelne seiner Aufgaben auf den geschäftsführenden Hauptvorstand oder einzelne seiner Mitglieder oder andere Personen übertragen.

7. Der Hauptvorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die sich für ihn aus der Satzung und den Beschlüssen des Gewerkschaftskongresses ergeben, insbesondere:

a) die Einhaltung der Satzung zu überwachen;

b) die Einstellung, Versetzung und Entlassung der Beschäftigten der IG BCE in eigener Zuständigkeit vorzunehmen;

c) den Gewerkschaftskongress einzuberufen und einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu geben;

d) die Wahlordnung zu beschließen;

e) über die Einleitung, Durchführung von Arbeitskämpfen zu beschließen;

f) für den geschäftsführenden Hauptvorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen;

g) über die Verwendung des Gesamtvermögens oder von Vermögensteilen zu beschließen;

h) die Wahl der Mitglieder der Bezirks- und Landesbezirksvorstände zu bestätigen;

i) die Vergütungsordnung und Anstellungsbedingungen zu beschließen;

j) Richtlinien zu erlassen.

§ 20 Geschäftsführender Hauptvorstand

Die gemäß § 19 Ziffer 2 der Satzung gewählten hauptamtlich tätigen Mitglieder des Hauptvorstands bilden den geschäftsführenden Hauptvorstand. Sie sind an die Beschlüsse des Hauptvorstands gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet.

...

Anhang Organisationskatalog

I. Bergbauwirtschaft

Dazu gehören die Betriebe der Aufsuchung, Gewinnung, Auf- und Nachbereitung, Be- und Verarbeitung, des Abbruch- und Abwrackgewerbes sowie des Verkaufs und Vertriebs von Bodenschätzen.

Zum Beispiel:

Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle,

..."

Die Beklagte teilte den Anspruchsberechtigten mit, dass ab dem 01.01.2019 alle Bezieher von festen Brennstoffen an deren Stelle eine Energiebeihilfe gemäß der Anlage 7a des MTV erhalten würden, was sowohl für die zu diesem Zeitpunkt aktiven Beschäftigten als auch für die Rentner und deren Witwen gelte.

Mit der Klage wird vorrangig die einschränkungslose Weitergewährung der bisher gewährten Leistungen verfolgt.

Der Kläger hat u.a. vorgetragen, bei den Hausbrandkohlen als Sachleistung wie auch der Zahlung der Energiebeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, in welche nicht mehr eingegriffen werden dürfe.

Die Beklagte werde die Förderung von Steinkohle nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Andernfalls müsse sie die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruchs beschaffen. Daher sei keine Unmöglichkeit der Leistung wie auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben.

In jedem Fall sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle bzw. deren Verkaufspreises zu niedrig angesetzt worden, sodass auch deshalb die Bagatellgrenze für eine denkbare Abfindung überschritten werde.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.12.2018 hinaus jährlich 3 Tonnen Anthrazit-Nusskohle zu liefern.

2. Hilfsweise festzustellen, dass er Anspruch auf die Lieferung von jährlich 3 Tonnen Anthrazit-Nusskohle gegen die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus hat.

3. Hilfsweise für die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.702,51 € netto zu zahlen.

4. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Abfindung für den Verlust seines Naturalanspruches auf 3 Tonnen Anthrazitnusskohle zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Verkaufspreis je Tonne bemisst, zu dem die Kohle ab dem 01.01.2019 zuzüglich Lieferung gehandelt wird.

5.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der durch die Beklagte entschiedenen Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland zum Jahresende 2018 sei sie nicht mehr über den 31.12.2018 hinaus verpflichtet, den tariflichen Anspruch auf Hausbrandkohlen zu erfüllen. Sie sei nicht verpflichtet, Kohle, über welche sie selbst aus eigener Förderung nicht mehr verfüge, zur Bedienung des Deputatanspruchs anzukaufen. Wegen des Wegfalls der Eigenproduktion sei die Beklagte berechtigt gewesen, eine vollständige, entschädigungslose Einstellung der Deputatleistungen im Wege der Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei berechtige der Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Einstellung auch der Energiebeihilfe, weil diese eine gleichwertige bzw. ersetzende Leistung des Bezugs von Festbrennstoffen darstelle. Jedenfalls dürften die Ansprüche auf Energiebeihilfe abgefunden werden, weil es sich einerseits in den Fällen der betrieblichen Altersversorgung um ein geringwertiges Anrecht handele und andererseits die Tarifvertragsparteien eine Abfindungsleistung im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anlehnung an die Barwertberechnung an versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien wie Lebenserwartung, Sterbens- und Erlebenswahrscheinlichkeiten, Abzinsung und Hinterbliebenenanspruch orientiert geregelt hätten.

Die Abfindungstabellen würden auf einem Satz pro Tonne von 122,20 € und im Übrigen auf der Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den "Richttafeln 2005G" beruhen. Auf eine Rentendynamik sei verzichtet worden. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 Jahren sei von einer weiteren Absenkung des sich ergebenden Wertes trotz weiter abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 04.08.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 23.08.2017 eingelegte und mit dem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.11.2017 am 16.10.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil.

Er bestreitet, dass die Höhe der Abfindung in den Tabellen des ÄTV Ziffer 2. Anhang 1 und 2 zu der Anlage 7a nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde. Ein sachlicher Grund, nach der Umwandlung des Naturalanspruchs auch die laufende Energiebeihilfe zu entziehen, sei nicht ersichtlich.

Der Kläger habe einen Kohleofen angeschafft. Der Aufwand einer Umstellung auf einen anderen Heizenergieträger wäre unverhältnismäßig. Ein weiteres Beheizen mit selbst gekaufter Kohle sei unzumutbar. Die RAG Verkauf GmbH werde auch nach 2018 noch mit Kohle handeln. Die Halden in Ibbenbüren seien voll mit Kohle. Auch könne die Beklagte wie bisher über einen "Kohlenschein" und größere Händler an die Deputatberechtigten liefern.

Das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht belegt, dass Energiebeihilfe und die Leistung des Kohledeputats gleichwertig seien. Der Wert des Sachbezugs richte sich nach dessen objektivem Wert, dies sei angesichts des Bezugs von Anthrazit-Nusskohle deren Marktpreis. Der Preis für Kohle in der Qualität Anthrazit Nuss 5 liege nach aktuellen Weltmarktkonditionen bei 400 € und werde zum Stichtag 01.01.2019 mindestens 500 € je Tonne betragen.

Aus dem Schreiben der Deutschen Kohlenbergbau-Leitung vom 27.11.1952 betreffend die Tarifvereinbarung vom 24.11.1952 ergebe sich, dass die anstelle der Hausbrandkohlen gewährte finanzielle Beihilfe nicht anhand der Produktionskosten, sondern des Listenpreises verschiedener Kohlensorten festgelegt worden sei und nicht von Anfang an auf der Basis der Produktionskosten. Dabei ergebe das Schreiben auch, dass die Tarifparteien bei Abschluss der Tarifvereinbarung darüber einig gewesen seien, dass etwaige Kohlepreisänderungen bei der Höhe der finanziellen Beihilfe Berücksichtigung finden sollten.

Die von der Beklagten angegebenen Produktionskosten von 122,20 €/t für Gasflammkohle per 01.07.1992 bestreitet der Kläger. Die alten Berechnungen seien auf die heutigen Verhältnisse nicht mehr übertragbar. Die Steinkohle liege immer tiefer, weshalb die Produktionskosten immens gestiegen seien und ohne Subventionen nicht mehr rentabel gefördert werden könne. Daher lägen die Produktionskosten für Hausbrandkohle in Form von Anthrazit-Nusskohle mindestens bei 244,20 €, weshalb von einer Gleichwertigkeit des Hausbrandes mit der Energiebeihilfe von 122,20 €/t nicht ausgegangen werde könne.

Der Kläger bestreitet, dass die Höhe der Abfindungen gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG nach versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien berechnet wurde. Eine Stellungnahme der I AG widerlege diese fehlerhafte Behauptung der Beklagten.

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei erdienten Anwartschaften gesteigerte Anforderung an die Rechtfertigung ihrer Abfindung zu stellen seien. Bei deren Prüfung komme es auch nicht auf eine behauptete Gleichwertigkeit der Energiebeihilfe und des Anspruchs auf Lieferung von Kohle an. Maßgeblich sei allein deren objektive Beurteilung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Gleichstellung der Energiebeihilfe mit dem Anspruch auf Lieferung von Kohle gewollt hätten.

Die Berechnung der tariflichen Abfindung sei nicht nachvollziehbar und unrichtig, wie sich aus einer versicherungsmathematischen Stellungnahme der I AG ergebe.

Es werde angeregt zu prüfen, ob bei Abschluss des ÄTV die Tariffähigkeit der IG BCE im Hinblick auf Steinkohlenbergbau gegeben gewesen sei. Bedenken ergäben sich aus der "gemeinsamen Unternehmung der IG BCE mit der RAG AG", der Vivawest GmbH, die größte Wohnungsanbieterin in NRW und eine der größten Wohnungsgesellschaften in ganz Deutschland sei. Größter Anteilseigner der Vivawest GmbH sei die RAG-Stiftung mit 30%, die zuvor mit 50 % an der THS beteiligte IG BCE halte an der zusammengeführten Gesellschaft aus THS und Vivawest 26,8%, die RAG AG 18,2%.

Verhandlungsführer des ÄTV sei Herr R. J. als Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Vivawest GmbH gewesen. Zu befürchten sei, dass hier nicht nur Funktionäre über allgemeine Tariffragen verhandelt hätten, sondern Geschäftsfreunde eines milliardenschweren Unternehmens und nicht, wie es das Tarifvertragsgesetz vorsehe, soziale Gegenspieler. Weiter verweist der Klägervertreter auf einen Bericht des Deutschlandfunkes vom 21.12.2007 mit dem Titel "Wie die IG BCE und Evonik über Nacht um ein paar hundert Millionen reicher wurden."

Gemäß der Liste der Aufsichtsratsmitglieder der Vivawest GmbH vom 15.05.2017 sei u. a. S. T. deren Aufsichtsratsmitglied. Er sei auch Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft und Vorsitzender des Gesamtverbandes Steinkohle e. V., also Vorsitzender der Tarifvertragspartei.

Ob in Anbetracht der wirtschaftlichen Verflechtungen davon auszugehen ist, dass es sich bei den Tarifvertragsparteien" noch um soziale Gegner handelt, sei fraglich. Es dürfte sich eher um Geschäftspartner als soziale Gegner handeln. Unter dem Gesichtspunkt der Gegnerunabhängigkeit sei dies problematisch.

Nicht nur vom sozialen Gegenspieler müsse die Gewerkschaft unabhängig sein, sondern auch vom Staat. In Anbetracht des Berichtes des Deutschlandfunks könnten hieran erhebliche Zweifel bestehen. Die RAG Stiftung gehöre gesellschaftlich gesehen u.a. der Bundesrepublik Deutschland. Die RAG Aktiengesellschaft sei eine hundertprozentige Tochter der RAG Stiftung. Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2007, der FDP-Politiker P. G., wie auch die Berichterstatterin im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Frau C. I., hätten die Auffassung geäußert, dass darin, dass der Bund aufgrund des geschlossenen Vergleiches, nach dem die Evonik und die IG BCE an den Bund 450 Millionen Euro zahlte und der Bund dafür auf jegliche Ansprüche an der THS verzichtete, ein "Geschenk " des Bundes liege.

Ein Vertrauensschutz des Klägers in die weitere Belieferung mit Hausbrand sei trotz des Änderungsvorbehalts gerade aufgrund der garantierten Kohlelieferungen begründet worden. Dies zeige auch die Klausel über die Verpflichtung zur Sicherstellung der Kohlenlieferung bei Wegfall der Kohlebasis. Die in § 91 MTV enthaltene Definition dessen, was Hausbrand darstelle, beziehe sich mit der Regelung, dass Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion geschuldet sein sollen, ausschließlich auf aktive Beschäftigte. Für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner solle es auf eine eigene Produktion der Beklagten nicht ankommen.

Der damalige Pressesprecher der Beklagten, Herr Dr. H.-O., habe am 24.06.2008 während einer Betriebsversammlung erklärt, der Deputatanspruch werde auch nach dem Jahr 2018 über die RAG-Verkaufsgesellschaften sichergestellt, worauf sich alle Beschäftigten, Aktiven, Rentner und deren Witwen verlassen könnten.

Die Beklagte falle ihrem eigenen Pressesprecher in den Rücken, indem sie dessen Äußerungen auf einer Betriebsversammlung im Jahr 2008 nicht als für sich verbindlich ansehe. Dieser habe nichts mitgeteilt, was ihm nicht vorher durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung mitgeteilt worden sei, auch sei er bevollmächtigt gewesen, die Sicherstellung der Kohledeputat-Ansprüche über das Jahr 2018 hinaus zuzusichern. Weiter trägt der Kläger vor, die Pressesprecher der RAG AG und der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH hätten auf Veranlassung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung öffentlich im Jahr 2012 erklärt, die Erfüllung der Deputatleistungen werde auch nach dem Jahr 2018 sichergestellt. Der damalige Pressesprecher der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH, Herr Dr. H.-O. habe im Ratssaal in Ibbenbüren gemäß einem Zeitungsbericht vom 17.10.2012 auf die Frage eines Bürgers, ob er denn auch nach dem Jahr 2018 noch Hausbrandkohle bekommen könne, erklärt "Ja, der RAG-Verkauf liefert auch nach 2018". Der Kläger habe den Zeitungsartikel gelesen und auf die dort zitierte Zusage vertraut.

Aus der Sicht der Versorgungsempfänger habe die Hausbrandkohle einen etwa 380,00 €/t über dem Wert der Energiebeihilfe liegenden Wert. Die Arbeitnehmer hätten bei dem in der Regel mit Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgten Ausscheiden in den Vorruhestand darauf vertraut, dass der Bezug von Hausbrandkohlen auch noch im Rentenalter gesichert wäre. Nur deshalb hätten sie die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Ein Teil der Versorgungsempfänger werde durch die Kürzung in die Grundsicherung abrutschen bzw. andere staatliche Hilfen in Anspruch nehmen müssen. Hätten die Versorgungsempfänger damit gerechnet, dass sie im Alter weder Hausbrandkohlen noch einen gleichwertigen Ersatz erhalten und die Heizkosten selber tragen müssten, hätten sie vernünftigerweise der vorzeitigen Kündigung nicht zugestimmt und damit weiter in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und so Vorsorge getroffen. Alternativ hätten sie vernünftigerweise während des Bezugs der Übergangsleistungen auf andere Art privat vorgesorgt, um im Rentenalter Heiz- und Warmwasserkosten decken zu können.

Die Lieferung von Deputatkohle sei der Beklagten nicht unmöglich geworden. Auch die Geschäftsgrundlage sei nicht entfallen, so dass eine Vertragsanpassung nicht gerechtfertigt sei. Die RAG Verkauf GmbH werde auch nach dem Jahr 2018 noch mit Kohlen handeln und könne zur Erfüllung der Ansprüche Kohlen zu ganz anderen Konditionen als der Kläger einkaufen. Auch ein Wegfall des Bezugsrechts durch den ÄTV sei nicht erfolgt. Der Ablösung stehe ein besonderer Vertrauensschutz auf die Sachlieferung als betriebliche Altersversorgung entgegen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien zu beachten. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei erdienten Anwartschaften gesteigerte Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs zu stellen seien. Es seien zwingende Gründe für den Eingriff in die Altersversorgung erforderlich, die aber nicht vorliegen würden.

Sachliche Gründe würden nur dann ausreichen, wenn nicht in den erdienten Besitzstand eingegriffen werde. Für diejenigen aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeiter, welche die Wartezeit für den Bezug von Hausbrand im Rentenalter erfüllt hätten, stelle die Abschaffung der weiteren Versorgung mit Hausbrand jedoch einen Eingriff in den erdienten Besitzstand dar. Die früheren Bestimmungen in § 105 ArbMTV und in § 50 AngMTV, nach denen jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet sei, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen, stellten ausdrücklich klar, dass die in ihnen genannten Fälle die Weiterversorgung mit Kohle für den Hausbrand unberührt lassen sollten. Dies werde auch nicht durch die Regelungen in § 91 ArbMTV und § 39 AngMTV relativiert, weil diese nur für aktive Mitarbeiter gelten würden. Der jeweils in § 106 ArbMTV und § 51 AngMTV enthaltene, tarifliche Änderungsvorbehalt lasse den Vertrauensschutz unberührt, er habe nur deklaratorischen Charakter.

Die tarifliche Ersetzung der laufenden Naturalleistung durch eine einmalige Kapitalleistung sei unzulässig, weil die Kapitalleistung nicht vollständig wertgleich sei. Es sei allein die Bewertung der Leistungen nach objektiven Kriterien und nicht die Sicht der Tarifvertragsparteien maßgeblich.

Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Zahlung einer Abfindung folge entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts aus den Grundsätzen der Barwertabgeltung, dass für den Wert der betrieblichen Altersversorgung der Zeitpunkt seiner Ablösung maßgeblich sei. Der Abfindungsanspruch richte sich in seiner Höhe nach § 3 Abs. 5 BetrAVG i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Danach sei der versicherungsmathematische Barwert zum Ablösungsstichtag maßgeblich. Die begehrte, bezifferte Abfindungszahlung beruhe auf einer Umrechnung des tariflichen Wertes je Tonne in Anwendung des tatsächlich zum 1.1.2019 zu erwartenden Wertes von 500 € je Tonne unter Abzug der tariflichen Abfindung.

Den so errechneten Abfindungsbetrag abzüglich der sich nach seinem Vorbringen aus der tariflichen Regelung sich ergebenden Abfindung begehrt der Kläger im Wege des Feststellungsantrags hilfsweise mit dem Antrag zu 2.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 01.08.2017, Az. 2 Ca 489/16, abzuändern und

1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.12.2018 hinaus jährlich 3 Tonnen Hausbrandkohlen zu liefern,

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. festzustellen, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine über den tariflichen Abfindungsanspruch in Höhe von 4.716,00 € hinausgehende weitere Abfindung in Höhe weiterer 14.580,24 € hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.

Die Beklagte trägt ergänzend vor, sowohl die RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH als auch die RAG AG hätten am 16.09.2015 die Stilllegung der beiden letzten, in der Bunderepublik Deutschland noch vorhandenen Zechen, in denen Steinkohle gefördert wird, zum 31.12.2018 beschlossen.

Die Höhe der Energiebeihilfe sei von den Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 1992 auf der Basis der Produktionspreise der Beklagten für die Kohlensorten Nuss 3/4 Gasflammund Fettkohle festgesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei dabei der Markt- bzw. Verkaufspreis zugrunde gelegt oder einbezogen worden.

Nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien sei die Energiebeihilfe als ein grundsätzlich wertgleicher Ersatz für den Bezug von Festbrennstoffen anzusehen. Mit der Einführung und tarifvertraglichen Regelung dieser finanziellen Leistung sei schon vor langem der technischen Entwicklung, wonach überwiegend nicht mehr mit Kohle geheizt werde, Rechnung getragen worden.

Ebenso teile der tarifliche Anspruch auf Energiebeihilfe nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohle, weil es sich dabei um ein als grundsätzlich gleichwertig anzusehendes Surrogat handele. Folgerichtig ende der tarifvertragliche Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen in Form der Energiebeihilfe grundsätzlich mit der zum 31.12.2018 erfolgenden, vollständigen Einstellung der deutschen Steinkohleförderung.

Davon abweichende individuelle oder kollektive Zusagen der Beklagten seien - sowohl mündlich als auch schriftlich - nie erteilt worden. Dr. H.-O. habe die durch den Kläger behaupteten Äußerungen nicht gemacht noch sei er zu diesen bevollmächtigt worden.

Der Anteil der ehemaligen Beschäftigten, die Energiebeihilfe beziehen bzw. bezogen, überwiege gegenüber denjenigen, die Festbrennstoffe erhielten/erhalten, deutlich. Eine vermeintliche Vorstellung dahingehend, dass die Beklagte über das Jahr 2018 hinaus Importkohle liefern würde, habe nicht durch den tatsächlichen, einmaligen Bezug entsprechender Festbrennstoffe aus ausländischer Produktion bei der Beklagten in der Vergangenheit entstehen. Die Beklagte habe allein im Jahr 2003 für wenige Deputat-Bezieher aufgrund von Lieferproblemen einen Teil der Steinkohle importiert, um Deputatansprüche zu erfüllen. Hausbrandkohle müsse ohnehin ausweislich der tariflichen Definition stets aus deutscher Produktion stammen, so dass die Beklagte mit der Lieferung von Importkohle an Deputatberechtigte deren tariflichen Anspruch nicht dauerhaft hätte erfüllen können.

Entgegen der klägerischen Annahme sei es der Beklagten nach dem 31.12.2018 auf Dauer nicht mehr möglich, Hausbrandkohle zu liefern. Denn dazu müsse es noch Festbrennstoffe aus eigener, deutscher Produktion geben. Soweit womöglich noch für den Wärmemarkt geeignete Steinkohle auf Halde vorhanden sei, könne die Beklagte darüber nicht verfügen. Ohnehin würden etwaige Restbestände zum Jahresende 2018 zwar womöglich reichen, um den klägerischen Anspruch dauerhaft zu erfüllen, nicht aber, um allen bislang deputatberechtigten Beziehern von Hausbrandkohlen auf Dauer Festbrennstoffe zu liefern.

Trotz des Versorgungscharakters von Deputaten nach Eintritt des Versorgungsfalls sei die Gewährung von Hausbrandansprüchen zumindest auch eine fortbestehende Teilhabe am Produktionsergebnis der (ehemaligen) Arbeitgeberin. Daher könne der Wert von Deputatansprüchen auch nicht nach Marktpreisen und einer für diese unterstellten Entwicklung bestimmt werden, sondern - wie hinsichtlich der Energiebeihilfe auch - nur nach dem Produktionspreis pro Tonne. Als Ausgangswert für die Barwertberechnung der Deputatansprüche sei deshalb der Energiebeihilfesatz von 122,20 € zugrunde gelegt worden. Denn abgefunden werde der nach dem Ende der Produktion mit Ablauf des 31.12.2018 auch in Fällen, in denen bislang Festbrennstoffe bezogen worden seien, allein bestehende Anspruch auf Energiebeihilfe. Die Barwertfaktoren seien sodann anhand aktueller Richttafeln (Heubeck 2005G) bestimmt und eine Abzinsung entsprechend der Erlebenswahrscheinlichkeit bzw. unter Berücksichtigung des jeweiligen Lebensalters vorgenommen worden.

Die durch den Kläger vorgetragenen Verkaufspreise an Endverbraucher für Kohle seien unrichtig.

Ein wesentlicher Irrtum des Klägers liege auch darin, dass er bei der Bewertung seines Deputatanspruchs auf Anthrazit-Nusskohle 5 aus der Produktion der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH abstelle, obwohl darauf zum einen tariflich nie ein Anspruch bestanden habe und zum anderen nach Schließung des Bergwerkes Ibbenbüren zum 31.12.2018 eben diese Kohle nicht mehr erhältlich sei. Wenn überhaupt, sei die Preisentwicklung vergleichbarer Importkohle, zu deren Lieferung der Kläger die Beklagte ab 01.01.2019 verpflichten wolle, zu betrachten. Für den Wärmemarkt verwendbare Anthrazit-Steinkohle könne in vergleichbarer Qualität aus dem kostengünstigen Tagebaubetrieb der Firma Celtic Energy aus Wales oder von Siberian Anthracite aus Russland bezogen werden. Es handele sich um Tagebaubetriebe und trotz Transportkosten, die jedenfalls unter 10,00 € pro Tonne lägen, wäre der Endverbraucherpreis auch mit Stand 01.01.2019 deutlich niedriger, als der Nettoverkaufspreis, den zurzeit die Beklagte für die von ihr geforderte Anthrazit-Nusskohle verlange. Er läge sogar deutlich unterhalb des Produktionspreises deutscher entsprechender Kohle.

Schon nach dem Inhalt der maßgeblichen Tarifnormen habe u. a. der Kläger kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand von Deputatleistungen über das Produktionsende hinaus bilden können. Die früheren Ansprüche sowohl auf Lieferung von Festbrennstoffen (Hausbrandkohlen) als auch auf die Gewährung einer Energiebeihilfe hätten seit jeher unter einem umfassenden Vorbehalt gestanden.

Soweit der Kläger weiterhin auf die Tarifregelung zum Wegfall der Kohlenbasis verweise, gehe es bei der dortigen Anordnung der Sicherstellung von Lieferverpflichtungen erkennbar um Fälle, in denen es nur zur Schließung einzelner Zechen und nicht zur Einstellung der gesamten Produktion deutscher Steinkohle komme. Hausbrand-Kohle sei nur deutsche Kohle aus eigener Produktion. Mit Importkohle könne der tarifliche Anspruch auf Lieferung dieser Festbrennstoffe nicht erfüllt werden.

Auch der klägerische Einwand, die Gewährung von Deputatleistungen an Pensionäre sei betriebliche Altersversorgung und nicht (mehr) bloße Teilhabe am Produktionsergebnis, verfange nicht. Denn die Gewährung von Deputaten an Rentenbezieher führe nicht zu einer vollständigen Entkopplung vom ursprünglichen Zweck, die ehemaligen Beschäftigten am Produktionsergebnis weiterhin teilhaben zu lassen. Es bedürfe besonderer Umstände bzw. einer ausdrücklichen Regelung, um unterstellen zu können, eine Leistung habe ausschließlich Versorgungscharakter bzw. diene allein der Besitzstandswahrung und keinesfalls mehr einer daneben nach wie vor gewollten Teilhabe am Produktionsergebnis.

Ein unterstellter Eingriff in erdiente Besitzstände durch die Umstellung auf eine Energiebeihilfe nach Produktionsende und deren Abfindung gemäß den Regelungen der Anlage 7a zum MTV (n. F.) bedürfe nur sachlicher Gründe, um ihn zu rechtfertigen. Denn es läge ein nur geringer Eingriff vor. Im Verhältnis zu den Löhnen und Gehältern aktiver Beschäftigter, den Übergangsgeldern nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Knappschaftsausgleichsleistung und Anpassungsgeld) sowie der knappschaftlichen, gesetzlichen Rente bildeten sowohl der Wert der Hausbrandkohle als auch der Energiebeihilfe, die deutlich unter 1.000,00 € (brutto) pro Jahr bleibe, einen relativ geringen Anteil am Einkommen. Der Anspruch auf Festbrennstoffe erweise sich als weniger wertig sowie der Anspruch auf Energiebeihilfe und dessen Ablösung nicht als so geringwertig, wie die Klage zu suggerieren versuche.

Soweit Energiebeihilfe bezogen worden sei und werde, gelte dies erst recht. Der Wert der Energiebeihilfe bewege sich innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Sie werde daher in aller Regel nur einen geringen Teil der Energiekosten eines Haushalts decken. Dass bei Bekanntwerden der vollständigen Einstellung der Steinkohlenförderung und damit auch dem Untergang des Anspruchs auf Energiebeihilfe von Seiten der Arbeitnehmer eine zusätzliche eigene Vorsorge getroffen worden wäre, sei daher unwahrscheinlich.

Jedenfalls lägen sachliche Gründe, die einen bestrittenen, allenfalls geringfügigen Eingriff in Besitzstände und Versorgungsansprüche rechtfertigen, vor.

Mit der vollständigen Einstellung der Produktion deutscher Steinkohle entfalle die Basis für die Gewährung von Deputaten und damit auch für die eine Lieferung von Festbrennstoffen ganz oder teilweise ersetzende Energiebeihilfe. Hinzu trete, dass die Beklagte seit langem auf hohe Subventionen angewiesen sei, um ihren Betrieb aufrechtzuerhalten und zugleich den seit Jahren notwendigen Personalanpassungsprozess möglichst sozialverträglich gestalten solle. Allein die wirtschaftlichen Belastungen aufgrund des hohen Anpassungsdrucks seien - auch nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien in der tarifpolitischen Grundsatzvereinbarung vom 22.08.2008 - ein sachlicher Grund, der einen Eingriff rechtfertigte.

Die Regelungen des ÄTV vom 29.04.2015 würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG genügen.

Soweit Festbrennstoffe bezogen worden seien, wäre nur die Einstellung der Deputatlieferungen und allenfalls eine finanzielle Entschädigung in Betracht gekommen. Ein ehemaliger Arbeitgeber, der seinen früheren Beschäftigten von ihm gewonnene bzw. angefertigte Produkte in einem bestimmten Umfang gratis oder vergünstigt abgebe, könne nach zutreffendem Verständnis des Deputats als Teilhabe am Produktionsergebnis nicht - auch nicht gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern - gezwungen sein, nach Stilllegung seiner Betriebe vergleichbare Produkte von Dritten/Mitbewerbern zu beschaffen und diese als Ersatz weiter zu liefern. Die Beklagte habe vor Inkrafttreten des ÄTV vom 29.04.2015 die Möglichkeit gehabt, die Gewährung des Sachbezugs wie auch der Energiebeihilfe entschädigungslos einzustellen, was aus der Natur der Leistung als Teilhabe am Produktionsergebnis folge. Abweichendes könne sich auch nicht nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben, wenn Deputate als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen seien. Schon deswegen sei es nicht unverhältnismäßig, die Leistungen nach Ende des Jahres 2018 insgesamt gegen Zahlung einer Abfindung einzustellen.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte seit vielen Jahren auf Subventionen angewiesen sei und hohe finanzielle Lasten u. a. durch die notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen aber auch der letztlich vom Gesetzgeber angeordneten Einstellung der Produktion und den Kosten für den Rückbau sowie sogenannte Ewigkeitsarbeiten (u. a. Wasserhaltung) tragen müsse. Berücksichtige man, dass die Deputate nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der Einkünfte aktiver und ehemaliger Beschäftigter ausmachen, müsse u. a. das klägerische Interesse an einer Weitergewährung der Leistungen hinter dem Einstellungsinteresse zurücktreten. Für Arbeitskosten und nachlaufende wirtschaftliche Belastungen aufgrund von Übergangsleistungen und Rentenansprüche erhalte die Beklagte keine Subventionen; solche würden ausschließlich für jede Tonne deutscher Steinkohle gezahlt, wenn und soweit sie nicht deutlich oberhalb des Produktionspreises vermarktet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Berufungskammer hat die Akte des Rechtsstreits LAG Hamm 9 Sa 588/17 nebst Anlagen, welche den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aufgrund des Umstandes bekannt ist, dass diese auch in dem genannten Verfahren die Prozessbevollmächtigten sind, in vollem Umfang beigezogen.

Gründe

A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

B. Die Berufung ist nur teilweise begründet und weitgehend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrten Leistungen von Hausbrandkohlen. Die hilfsweise beantragte Feststellung ist lediglich hinsichtlich eines Teils des Anspruchs, dessen Feststellung beantragt ist, zu treffen. Im Übrigen ist der Hilfsantrag unbegründet.

I. Mit dem Antrag zu 1. ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Zulässigkeit des zu 1. gestellten Leistungsantrages folgt aus dem Bestreiten des durch den Kläger erhobenen Leistungsbegehrens durch die Beklagte. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich grundsätzlich aus der Nichterfüllung des materiellrechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiellrechtlichen Begründetheit (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - NZA 2015, 825, 826 Rn. 14; BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 785/10 - Rn. 17).

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger künftige Leistungen begehrt. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch zukünftig fällig werdende Leistungen eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 27. März 2012 - 3 AZR 218/10; BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96). Der durch den Kläger erhobene Anspruch ist nicht von einer Gegenleistung abhängig.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die mit dem Leistungsantrag zu 1. begehrte, künftige Lieferung von Hausbrandkohle ab dem 1. Januar 2019. Dies ergibt sich aus den im Streitfall für die Zeit ab dem 01.01.2019 anzuwendenden tariflichen Regelungen für die ausgeschiedenen Angestellten des Ibbenbürener Steinkohlebergbaus. Deren zeit- und inhaltsdynamische Anwendung ist unstreitig arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Solche arbeitsvertraglichen Verweisungen wirken - auch auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen - im Regelfall dynamisch. Soweit - wie vorliegend - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 66 Rn. 19).

a) Gemäß Anlage 7 Ziffer II. 2. 8. und 10. in der bis zum Ablauf des 31.12.2018 geltenden Fassung zum MTV vom 22. April 2010 würde auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Lieferungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehen. Der Kläger erfüllt anhand des unstreitigen Sachverhalts die in der tariflichen Anspruchsgrundlage genannten, tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.

b) Die vorgenannte Anspruchsgrundlage entfällt jedoch ab dem 1. Januar 2019. Die Tarifvertragsparteien haben unter Ziffer 2. des ÄTV vom 29. April 2015 eine vollständige Umwandlung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohle vereinbart, indem sie mit Wirkung vom 1. Mai 2015 ergänzend zu Anlage 7 eine Anlage 7a aufgenommen haben, die für alle Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 ein Entfallen des Anspruchs auf Hausbrandkohle und an dessen Stelle die Zuwendung von Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der zum 1. Januar 2019 ebenfalls neu gefassten Anlage 7 anordnet.

Für ausgeschiedene Angestellte sieht Anlage 7 Ziffer II. 2 in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung dem entsprechend in §§ 20 bis 25 keinen Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohlen mehr vor, regelt vielmehr einen Anspruch auf Energiebeihilfe. Die darin liegende Umgestaltung des Deputatanspruchs ist wirksam.

aa) Die Tariffähigkeit der tarifzuständigen IG BCE bei Abschluss des ÄTV im April 2015 war bei Abschluss des ÄTV im Jahr 2015 gegeben.

aaa) Der Begriff der Tariffähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler u. a. die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 - NJW 1966, 2305, zu A I der Gründe). Die Tariffähigkeit ist notwendige Voraussetzung, um einen wirksamen Tarifvertrag i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG abschließen zu können (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289, 295 Rn. 64).

Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Zudem ist erforderlich, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 - NZA 2018, 876, 878 Rn. 19 f.; BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289, 295 Rn. 67).

Die Koalitionsfreiheit ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Sie gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zweckes; über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, bestimmen. Elemente der Gewährleistung sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen. Hierzu gehört der Abschluss von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme regeln; insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens. Als Partner von Tarifverträgen müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert, ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten, und das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen. Art. 9 Abs. 3 GG überlässt den Koalitionen grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet halten (zum Ganzen BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 BvL 21/78 - NJW NJW 1979, 699, 708, 709 m. w. Nachw.).

bbb) Gemessen daran war die IG BCE bei Abschluss des ÄTV die tarifzuständige (1) und tariffähige (2) Koalition.

(1) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Artikel 9 Abs. 1 und 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 - NZA 2018, 876, 880 Rn. 32).

Die örtliche Zuständigkeit der IG BCE folgt aus § 1 Abs. 2 ihrer Satzung. Dort ist als Organisationsgebiet die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Sowohl das Arbeitsverhältnis als auch das Ruhestandsverhältnis der Parteien befindet sich in diesem Gebiet.

Die persönliche und betriebliche Zuständigkeit der IG BCE ergibt sich über § 1 Abs. 3 Ziffer I ihrer Satzung. Danach können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne des Industriebereichs Bergbau Mitglied der IG BCE werden. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen des Bergbaus, deren Arbeitnehmer damit dem Organisationsbereich der IG BCE unterfallen. Zum Bereich des Bergbaus gehört gemäß Anhang I - Organisationskatalog - der Satzung u.a. der Steinkohlenbergbau.

(2) Die IG BCE ist auch tariffähig.

(a) Sie hat sich die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer als satzungsgemäße Aufgabe gesetzt und ist willens, Tarifverträge abzuschließen, wie § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 ihrer Satzung ausweist.

(b) Weiter kann die IG BCE ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen. Dies zeigen die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation, die dadurch zum Ausdruck kommen, dass sie bei Abschluss des ÄTV im Jahr 2015 einen Bestand von 651.181 Mitgliedern aufwies (https://www.dgb.de/uberuns/dgbheute/mitgliederzahlen/2010/?tab=tab_0_6#tabnav) und eine hohe Zahl von Tarifverträgen abgeschlossen hat.

(c) Auch ist sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und erkennt das geltende Tarifrecht als verbindlich an. An der Anerkennung des Tarifrechts als verbindlich sind Zweifel nicht ersichtlich. Die IG BCE ist frei gebildet, ihre Organisation insbesondere auf der Leitungsebene bestimmt sie unabhängig. So wird der Hauptvorstand gemäß § 19 der Satzung durch den ordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt. Der Hauptvorstand trifft die wesentlichen Entscheidungen für die gewerkschaftliche Betätigung; so hat er gemäß § 19 Abs. 7 Buchstaben e) bis g) der Satzung über die Einleitung, Durchführung von Arbeitskämpfen zu beschließen, für den geschäftsführenden Hauptvorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen und über die Verwendung des Gesamtvermögens oder von Vermögensteilen zu beschließen. Die Mitglieder des aus den hauptamtlichen Mitgliedern des Hauptvorstandes bestehenden geschäftsführenden Vorstandes sind gemäß § 20 der Satzung an die Beschlüsse des Hauptvorstands gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet. Die Finanzierung der IG BCE erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 ihrer Satzung aus den Mitgliedsbeiträgen.

(d) Eine Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler ist auch aus dem Vorbringen der Klagepartei nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beteiligung der RAG Aktiengesellschaft und der RAG-Stiftung sowie des Evonik Pensionstreuhand e.V. wie auch die bestehende gewerkschaftliche Beteiligung an der Vivawest GmbH nicht geeignet, die Gegnerunabhängigkeit der IG BCE zu beeinträchtigen. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass nicht die Gewerkschaft IG BCE als Partei des ÄTV unmittelbar an dem genannten Wohnungsunternehmen beteiligt ist, sondern die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH. Auch wenn man diese der Tarifvertragspartei IG BCE zurechnet, ist die Beteiligung nicht geeignet, die Gegnerunabhängigkeit zu beeinträchtigen. Insoweit ist wiederum zunächst klarzustellen, dass weder die Vivawest GmbH noch deren weitere Gesellschafter Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite sind, was bereits einer Abhängigkeit vom Gegner entgegensteht. Auch wenn die - außer der gewerkschaftlichen Treuhandgesellschaft vorhandenen - sonstigen Gesellschafter dem Arbeitgeberlager und deren Tarifvertragspartei, dem Gesamtverband Steinkohle e.V., in einer unterstellten Einheitsbetrachtung zugeordnet werden, ändert sich das Ergebnis nicht. Es ergibt sich auch dann lediglich, dass die Arbeitgeberseite wie auch die Gewerkschaft an einer Wohnungsgesellschaft beteiligt sind, die historisch gewachsen wie ihre Vorläufergesellschaften wesentlich der Wohnraumversorgung der Bergleute und ihrer Familien diente.

Die THS wurde 1920 als Siedlungsbank, als "TreuHandStelle für Bergmannswohnstätten im rheinischwestfälischen Steinkohlenbezirk GmbH", in Essen gegründet. Arbeitgeber (Verein für die bergbaulichen Interessen) und Arbeitnehmer (Bergbaugewerkschaften) brachten zu gleichen Teilen Kapital in die Gesellschaft ein und waren paritätisch im Verwaltungsrat vertreten. Weitere Gelder erhielt die THS aus dem Kohlenpreisaufschlag, der seitdem als stille staatliche Einlage im "Bergmannssiedlungsvermögen" der THS gebunden war. Bereits kurz nach Gründung des Unternehmens gingen die Aufgaben der THS jedoch über die reine Darlehensvergabe hinaus. Aufgrund des Risikos von Kapitalfehlleitung vor dem Hintergrund des großen Aktionsradius´ der THS, wurde sie selbst operativ im Baubereich und in der Wohnungsverwaltung tätig. Ihre zentrale Aufgabe war die Bereitstellung preisgünstigen und qualitätsvollen Wohnraums für die Zechenbelegschaften im Ruhrgebiet in der Nähe der jeweiligen Arbeitsplätze. Im Zuge der Umstrukturierung des Ruhrbergbaus wurde im Juni 2007 ein Vergleich zwischen der THS und dem Bund zur Ablösung des Bergmannsiedlungsvermögens geschlossen. Der Bund erhielt von der THS bis Ende 2010 den Betrag von 450 Millionen Euro und verzichtete im Gegenzug auf alle Rechte, die ihm aus dem mit dem Bergmannssiedlungsvermögen zusammenhängenden Treuhandverhältnis gegenüber dem Wohnungsunternehmen THS zustanden. Die THS firmierte daraufhin um von "Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im rheinischwestfälischen Steinkohlenbezirk GmbH" in "THS GmbH"; sie war seither kein Treuhänder mehr (https://www.gelsenkirchenergeschichten.de/wiki/THS_Wohnen).

Die Wurzeln der Evonik Immobilien finden sich vor allem in den Aktivitäten der Bergbaugesellschaft Ruhrkohle AG und ihrer Vorläufergesellschaften sowie des Eschweiler Bergwerksvereins. In den Kohlerevieren im Ruhrgebiet und im Aachener Raum entstanden mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert ausgedehnte Zechensiedlungen, von denen viele in den Besitz der Ruhrkohle übergingen, die im Jahr 1969 gegründet wurde. In den 1990er-Jahren entwickelte sich die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes schließlich zu einer eigenen Geschäftsaktivität (https://www.gelsenkirchenergeschichten.de/wiki/Vivawest). Die RAG Immobilien GmbH firmierte durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2007, eingetragen am 12.09.2007, in Evonik Immobilien GmbH um (AG Essen HRB 19621). Am 25. November 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung der Evonik Immobilien GmbH die Umfirmierung zur Vivawest GmbH. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 14. Dezember 2011 (AG Essen HRB 19621).

Ab dem 1. Januar 2012 bündelten Vivawest GmbH und THS GmbH die Bewirtschaftung ihrer jeweiligen Wohnimmobilienbestände in dem Gemeinschaftsunternehmen Vivawest Wohnen GmbH. Im Juli 2012 wurden Vivawest GmbH und THS GmbH auch gesellschaftsrechtlich zusammengeführt und die nachfolgend durch eine gemeinsame Pressemitteilung vom 05.07.2013 (https://www.igbce.de/vanity/renderDownloadLink/224/45182) die neue Gesellschafterstruktur bekannt gegeben. Die Vivawest Wohnen GmbH war aus der mit Gesellschaftsvertrag vom 28.02.2011 gegründeten Herkules Projektgesellschaft mbH durch ebenfalls am 25. November 2011 durch ihre Gesellschafterversammlung beschlossene Umfirmierung zur Vivawest Wohnen GmbH (AG Essen HRB 22921) entstanden.

Daraus ergibt sich lediglich das gemeinsame Ziel der Gewerkschaft IG BCE und der weiteren beteiligten Gesellschaften, die seinerzeit noch mit dem nunmehr hinsichtlich der Förderung beendeten Steinkohlenbergbau verbunden waren und aus ihm zugehörigen Unternehmen hervorgegangen sind, die insbesondere für Bergleute, ehemalige Bergleute und ihre Familien begründete Wohnungsversorgung aufrecht zu erhalten und nicht national oder international am Kapitalmarkt zu veräußern. Aus einer derartigen, gemeinsamen Beteiligung an einem Wohnungsunternehmen ergibt sich bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal der Anschein einer Abhängigkeit der Tarifvertragspartei IG BCE von der tarifschließenden Arbeitgeberseite. Vielmehr kommt die Sachlage derjenigen bei einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nahe; solche sind gemäß § 4 Abs. 2 TVG unproblematisch möglich. Dass es sich vorliegend bei der Wohnungsgesellschaft nicht um eine solche Einrichtung im Rechtssinne des § 4 Abs. 2 TVG handelt, bewirkt lediglich, dass eine unmittelbare und zwingende Wirkung von - hier insoweit ohnehin nicht existenten - Tarifnormen gemäß § 4 Abs. 2 TVG nicht eintreten kann. Wesentlich ist hingegen, dass auch das TVG von der grundsätzlichen Möglichkeit gemeinsamen Handelns der Tarifvertragsparteien zur Förderung der Belange der Arbeitnehmerschaft ausgeht, was hier im Bereich des Wohnungswesens der Fall ist. Daraus folgt ebenfalls, dass auch die Tätigkeit führender Vertreter der IG BCE sowie der Arbeitgeberin und des Gesamtverbandes Steinkohlenbergbau e.V. in der Vivawest GmbH wie auch der Vivawest Wohnen GmbH nicht geeignet ist, die Gegnerfreiheit der IG BCE in Zweifel zu ziehen oder zu beeinträchtigen.

Auch der Vortrag, die IG BCE habe aus der Beteiligung an der Vivawest GmbH im Jahr 2015 als dem Jahr des Abschlusses des ÄTV aus dem Jahresgewinn dieser Gesellschaft von ca. 100 Millionen Euro ihrem Gesellschaftsanteil von 26,8 % entsprechend einen Ertrag von über 26 Millionen Euro erhalten, begründet auch bei Wahrunterstellung keinen Zweifel an der Tariffähigkeit. Dabei ist zunächst festzustellen, dass ausweislich des Finanzberichts der Gesellschaft für das Jahr 2015

(https://www.vivawest.de/fileadmin/user_upload/vivawest_de/vivawest/publikationen/geschaeftsbericht/2015_Vivawest_Finanzbericht.pdf )

auf Seite 45 zum Cashflow aus Finanzierungstätigkeit Auszahlungen an die Gesellschafter in Höhe von 127,2 Millionen Euro ausgewiesen sind; auch dieser zutreffende, höhere an die Gesellschafter ausgezahlte Betrag führt nicht wegen des resultierenden Zuflusses bei ihrer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH zum Wegfall der Tariffähigkeit der IG BCE.

Nicht jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit schließt die Gewerkschaftseigenschaft aus. An einer dafür konstitutiven Voraussetzung fehlt es vielmehr erst dann, wenn die Vereinigung strukturell vom sozialen Gegenspieler abhängig ist (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - AP TVG § 2 Nr. 31). Würden an die Gegnerunabhängigkeit überspannte Anforderungen gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Koalitionsfreiheit ausgehöhlt wird (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.). An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es daher erst dann, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.). Daran ist insbesondere zu denken, wenn sich eine Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, sondern aus Zuwendungen der Arbeitgeber finanziert und zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann, wobei sich eine schematische Betrachtung verbietet und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe). Hierzu ist vorliegend zunächst wiederum klarzustellen, dass nicht die IG BCE als Tarifvertragspartei, sondern die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH die Unternehmensbeteiligung hielt und hält. Auch wenn diese der IG BCE wirtschaftlich zugerechnet wird, liegt in dem Ertrag aus der Beteiligung keine Zuwendung der Arbeitgeberin bzw. des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, nämlich des Gesamtverbandes Steinkohle e.V., sondern ein Ertrag aus unternehmerischer Tätigkeit der gewerkschaftlichen Beteiligungsgesellschaft. Dessen Entstehung hängt nicht vom Belieben des tariflichen Partners auf Arbeitgeberseite, sondern von dem Geschäftsverlauf der Wohnungsgesellschaft und der Entscheidung der Gesellschafter, wie der Ertrag zu verwenden ist, ab. Die RAG Aktiengesellschaft ist mit 18,2 % an der Gesellschaft beteiligt, der Evonik Pensionstreuhand e.V. hält 25 % und die RAG Stiftung 30 % der Gesellschaftsanteile. Die RAG Stiftung ist Alleineigentümerin der RAG Aktiengesellschaft, die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH befindet sich in der Position einer Minderheitsgesellschafterin mit Sperrminorität gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG. Allerdings ist die RAG Stiftung ebenso wie die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH darauf angelegt, aus ihren Beteiligungen Erträge für die Finanzierung ihrer Zwecke zu erzielen, so dass insoweit eine Parallelität der Interessenlage vorliegt, welche einer willkürlichen Gewinnverwendung bei der Vivawest GmbH zu Lasten der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH mit dem Ziel der Beeinflussung der Willensbildung der IG BCE entgegensteht. Ohnehin ist festzustellen, dass die IG BCE durch die ihrer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH zugeflossenen Erträge aus der genannten Beteiligung in der finanziellen Leistungsfähigkeit allenfalls gestärkt wurde. Dass der freie Handlungsspielraum der IG BCE auf ihrem koalitionspolitischen Betätigungsfeld durch Erträge aus der genannten Beteiligung eingeschränkt werden und sie so in eine Abhängigkeit vom tariflichen Gegenspieler, dem Gesamtverband Steinkohle e.V., geraten wäre, ist hingegen in keiner Weise anzunehmen.

(e) Ebenso wird die notwendige Unabhängigkeit der IG BCE selbst unter der Annahme, der bei der Umstrukturierung der Wohnungsunternehmen bis Ende 2010 an den Bund gezahlte Betrag von 450 Millionen Euro habe dem damaligen Marktwert der Beteiligungsrechte der Bundesrepublik Deutschland an der THS GmbH nicht vollständig entsprochen, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit der IG BCE von der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, worin eine solche Abhängigkeit insbesondere bei den mit langem zeitlichen Abstand erfolgten Verhandlungen des im April 2015 abgeschlossenen ÄTV hätte bestanden haben können. Eine unter dem - wie auch immer zu bestimmenden - Marktpreis liegende Zahlung für die Rechte des Bundes an der THS GmbH wäre lediglich geeignet gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowohl der IG BCE über die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG Bergbau und Energie mbH wie auch der aus dem Arbeitgeberlager stammenden Anteilseigner an der THS GmbH zu heben. Dass die IG BCE in diesem Zusammenhang gegenüber der Bundesrepublik Deutschland irgendeine Verpflichtung hinsichtlich ihrer tarifpolitischen Handlungen eingegangen sein könnte, ist in keiner Weise ersichtlich und auch völlig unwahrscheinlich. Allenfalls könnte daran zu denken sein, dass die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Interesse hatte, den Erhalt des Bestandes an Bergmannswohnungen in der Hand einer von den weiteren bisherigen Anteilseignern aus dem Bergbaubereich gehaltenen Gesellschaft zu sichern und eine Veräußerung der Anteile an der THS GmbH auf dem freien Kapitalmarkt zu vermeiden. Auch daraus würde sich jedoch keine Staatsabhängigkeit der IG BCE herleiten lassen.

bb) Der ÄTV ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dies ergibt sich aus der durch das ArbG Rheine in dem Rechtsstreit 2 Ca 1012/16 eingeholten Tarifauskunft, welche den Parteien dieses Berufungsverfahrens bekannt ist, es wird auch mit der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

cc) Die Ersetzung des Anspruchs auf Hausbrandkohle durch Energiebeihilfe gemäß Ziffer 2. des ÄTV ist auch materiell wirksam. Der konkreten Ausübung der Regelungsmacht der Tarifparteien stehen weder allgemeine Grundsätze des Rechts der betrieblichen Altersversorgung noch die zu beachtenden Verfassungsprinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen.

aaa) Die jeweiligen tariflichen Bestimmungen wirken bereits kraft arbeitsvertraglicher, dynamischer Inbezugnahme auf das Ruhestandsverhältnis ein.

Die tarifliche Umstellung auf eine Energiebeihilfe beendet den Anspruch auf Lieferung von Hausbrand wirksam mit Beginn des 1. Januar 2019. Die späteren Regelungen des ÄTV lösen nach dem Ablösungsprinzip die bis zum 31.12.2018 wirkenden, früheren tariflichen Normen der Anlage 7 zum MTV ab. Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. 8. 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 31?ff). Darüber hinaus ist der Vorbehalt späterer abweichender Tarifregelung explizit in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 14. (§ 51) für Angestellte und Teil II.1.7. für Arbeiter enthalten. Schon dieser steht der Berechtigung der Annahme entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Verpflichtung jedes Bergwerksunternehmens in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 13. (§ 50) für Angestellte und Teil II.1.6. (§ 105) für Arbeiter (im Folgenden: Sicherstellungsklausel), im Falle seiner Auflösung, Stilllegung oder des Verkaufs die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicher zu stellen, eine nicht mehr durch spätere tarifliche Regelung änderbare Verpflichtung festschreiben wollen. Ein Rangverhältnis zwischen beiden Regelungen dahin, dass der Sicherstellungsklausel Vorrang eingeräumt würde, ist weder vom Wortlaut noch Sinn und Zweck der Normen auch nur andeutungsweise erkennbar. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, die Sicherstellungsklausel durch eine spätere tarifliche Regelung im Rahmen des Ablösungsprinzips entfallen zu lassen. Zudem ist die Sicherstellungsklausel von ihrem Regelungsgehalt gerade auch wegen der Natur des Anspruchs auf Hausbrandkohlen als Beteiligung am Produktionsergebnis bei dem gebotenem teleologischem Verständnis darauf beschränkt, den Sachbezug für die Dauer der Eigenproduktion von Steinkohlen in Deutschland sicher zu stellen. Eine Regelung dahin, dass eine Sicherstellung auch im Falle einer nur im Ausland stattfindenden Produktion hätte erfolgen sollen, ist der Sicherstellungsklausel nicht zu entnehmen.

bbb) Auch soweit in der Umstellung des Bezuges der Hausbrandkohle auf Energiebeihilfe ein Eingriff in Anwartschaften oder Rechte auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung liegt, stehen der getroffenen tariflichen Regelung betriebsrentenrechtliche Grundsätze nicht entgegen. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42). Die Umgestaltung und ggf. auch Einschränkung durch die Bestimmungen des ÄTV wird nicht durch das Verbot der Abfindung laufender Leistungen und von Anwartschaften des § 3 Abs. 1 BetrAVG sowie die Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG in der im Streitfall wegen der im Jahr 2015 vorgenommenen tariflichen Änderung anzuwendenden, bis zum Ablauf des 31.12.2017 geltenden Fassung kann von diesen Vorschriften in Tarifverträgen abgewichen werden, wobei die tariflichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Geltung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist, wie dies vorliegend der Fall ist.

ccc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (1) waren von den Tarifparteien zu beachten (2) und wurden durch sie hinsichtlich des Wechsels zur ausschließlichen Leistungsform der Energiebeihilfe gewahrt (3).

(1) Das zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49). Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. 6. 2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40).

Wegen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460). Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47).

(2) Die Ablösung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe ist entgegen der Ansicht der Beklagten an dem vorgenannten Maßstab zu messen. Den Tarifvertragsparteien stand es nicht frei, im Hinblick auf die Natur des Sachbezugsrechts als einer Teilhabe am Produktionsergebnis mit dem Wegfall der Eigenproduktion des deutschen Steinkohlenbergbaus das Sachbezugsrecht und die Energiebeihilfe als dessen Entsprechung entschädigungslos entfallen zu lassen, so dass jede Abfindungsleistung eine Vergünstigung für die Berechtigten darstellen würde. Der im Rechtsstreit mehrfach verwendete Begriff des Surrogats beschreibt die Natur der Energiebeihilfe nicht vollständig, welche gleichrangig mit dem Recht des jährlichen Wechsels neben die Hausbrandkohlenlieferung bis zu deren Ablösung tritt; dieser Befund ist der Prüfung zu Grunde zu legen, weil es um die Voraussetzungen und Wirksamkeit der Ablösung des vor dem ÄTV bestehenden Zustandes geht. Damit teilt die Energiebeihilfe nicht das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohlen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann damit das Versorgungsrecht mit dem Ende der Produktion nicht deshalb ersatzlos entfallen, weil es von vornherein wegen seiner Natur als Teilhabe am Produktionsergebnis auflösend bedingt von der Fortführung der Produktion abhängt. Eine derartige limitierende Verknüpfung besteht nicht. Ihr steht entgegen, dass die Zuwendung von Hausbrandkohlen zwar zunächst in der unternehmens- und tarifgeschichtlichen Entwicklung eine reine Teilhabe der Belegschaft am Produktionsergebnis dargestellt hat. Mit der Einführung des Wahlrechts für die aktive Belegschaft wie auch für bezugsberechtigte ehemalige Mitarbeiter, anstelle des Sachbezugs die Energiebeihilfe zu erhalten, erwarb die Leistung jedoch zusätzlich daneben tretend die Eigenschaft eines Versorgungsrechts. Diese Sichtweise wird auch allein der tatsächlichen Entwicklung gerecht. Wie die BT-Drs. 18/485 in einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische kleine Anfrage mitteilte, entwickelte sich bzw. wird sich das Verhältnis von Beziehern der Energiebeihilfe einerseits, von Energiebeihilfe andererseits wie folgt entwickeln:

Anzahl der Bezugsberechtigten

Ruhr/ Saar

Festbrennstoffe

Energiebeihilfe

Gesamt

2008

Aktive Mitarbeiter:

5.398

18.766

24.164

Ehemalige Mitarbeiter:

17.554

146.943

164.497

Gesamt:

22.952

165.709

188.661

2009

Aktive Mitarbeiter:

4.713

17.484

22.197

Ehemalige Mitarbeiter:

17.169

142.719

159.888

Gesamt:

21.882

160.203

182.085

2010

Aktive Mitarbeiter:

3.968

15.345

19.313

Ehemalige Mitarbeiter:

16.908

138.358

155.266

Gesamt:

20.876

153.703

174.579

2011

Aktive Mitarbeiter:

3.245

12.504

15.749

Ehemalige Mitarbeiter:

16.386

134.455

150.841

Gesamt:

19.631

146.959

166.590

2012

Aktive Mitarbeiter:

2.433

10.439

12.872

Ehemalige Mitarbeiter:

15.808

130.693

146.501

Gesamt:

18.241

141.132

159.373

2013

Aktive Mitarbeiter:

1.844

8.444

10.288

Ehemalige Mitarbeiter:

15.264

126.351

141.615

Gesamt:

17.108

134.795

151.903

2014

Aktive Mitarbeiter:

1.358

6.864

8.222

Ehemalige Mitarbeiter:

14.578

122.496

137.074

Gesamt:

15.936

129.360

145.296

2015

Aktive Mitarbeiter:

1.019

6.952

7.971

Ehemalige Mitarbeiter:

13.995

118.967

132.962

Gesamt:

15.104

125.919

140.933

2016

Aktive Mitarbeiter:

764

5.272

6.036

Ehemalige Mitarbeiter:

13.435

115.538

128.973

Gesamt:

14.199

120.810

135.009

2017

Aktive Mitarbeiter:

573

3.996

4.569

Ehemalige Mitarbeiter:

12.898

112.206

125.104

Gesamt:

13.471

116.202

129.673

2018

Aktive Mitarbeiter:

430

2.036

2.466

Ehemalige Mitarbeiter:

12.382

108.969

121.351

Gesamt:

12.812

111.005

123.817

Die Zahlen der Auskunft für die Jahre 2015 bis 2018 sind planerische Daten.

Insgesamt zeigen die Zahlen, dass die Bezieher der Energiebeihilfe sowohl bei der aktiven Belegschaft als auch unter den ehemaligen Mitarbeitern die bei weitem größere Gruppe gegenüber den Beziehern von Hausbrandkohlen bilden. Auch hieraus wird deutlich, dass die Tarifparteien bei Abschluss des ÄTV im April 2015 davon ausgegangen sind bzw. davon ausgehen mussten, dass der Kreis der Bezieher von Deputat im umfassenden Sinne zu einem überwiegenden Teil nicht mehr aus Empfängern von Hausbrandkohlen, sondern von Energiebeihilfe mit dem Recht, das Wahlrecht zwischen den Leistungen jährlich auszuüben, bestand. Gleichwohl handelte es sich weiterhin um einen einheitlichen Regelungskomplex, was bei dessen Umgestaltung zu beachten war. Angesichts dessen mussten die Tarifvertragsparteien die dem Deputatanspruch im weiteren, die Energiebeihilfe einschließenden Sinn innewohnende betriebsrentenrechtliche Versorgungsnatur im Rahmen ihrer Umgestaltung beachten. Dies führt zur Beachtlichkeit der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Ablösung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe. Bei anderer Sichtweise wäre entweder die Energiebeihilfe geschützt, der Sachbezug wäre es nicht oder aber beide Leistungsarten wären insoweit nicht bestandsgeschützt, wie es die Beklagte offenbar vertritt. Letzteres ist bereits ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Energiebeihilfe Versorgungscharakter hat (zum Wandel eines Deputatanspruchs in einen Versorgungsanspruch BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 Rn. 29; BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 462/09 Rn. 31; zum Wandel von Hausbrandbezug in Energiebeihilfe ebenso BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 zu IV. 2 der Gründe). Bei beiden Varianten bliebe jedoch außer Acht, dass sich ein einheitlicher, aus zwei gleichrangigen Leistungsformen bestehender Deputatanspruch im weiteren Sinne herausgebildet hat, der insgesamt Versorgungscharakter im Sinne eines Rechts der betrieblichen Altersversorgung hat, soweit er an biometrische Risiken i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsvoraussetzung anknüpft, was gegeben ist.

Die spezifischen Tarifregelungen in den Ausgestaltungen des Deputatanspruchs einerseits in Form des Sachbezugs, andererseits der Energiebeihilfe als einer bisher nach Wahl des Berechtigten an die Stelle des Sachbezugs tretenden Geldleistung bilden lediglich zwei Erscheinungsformen eines einheitlichen Gegenstandes ab, nämlich des die Sachleistung und alternativ die Geldleistung umfassenden Deputatanspruchs in einem weiteren Sinne. Jedenfalls anhand der im Streitfall gegebenen Verhältnisse sind bei der Inhaltsbestimmung des Deputatanspruchs in dem hier gebotenen weiteren, die Sachleistung wie auch die Geldleistung der Energiebeihilfe umfassenden Sinn die aus beiden Erscheinungsformen einfließenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gerade das bei Einführung der Energiebeihilfe den Berechtigten eingeräumte Wahlrecht, welche Leistung sie beziehen wollten, belegt die durch die Tarifvertragsparteien gewollte Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Leistungsformen, welche die Beklagte an anderer Stelle zu ihren Gunsten im Rahmen der Frage der Wertgleichheit der Energiebeihilfe mit der Sachleistung durchaus selbst betont. Damit führt spätestens der Versorgungscharakter der nicht produktionsabhängigen Energiebeihilfe dazu, dass die Deputatleistungen sowohl in der Form des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen als auch der Energiebeihilfe insgesamt nicht von der Fortführung der Steinkohlenforderung abhängig sind.

(3) Bei der Ablösung der Hausbrandkohle durch Energiebeihilfe gemäß Ziffer 2 des ÄTV - Anlage 7a zum MTV - haben die Tarifvertragsparteien die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

(a) Die Regelungen des ÄTV zur Ablösung der Hausbrandkohlen durch die Energiebeihilfe verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

(aa) Ausgehend von einer hier noch lediglich unterstellten Gleichwertigkeit von Energiebeihilfe und Hausbrandkohlen ist die Änderung des Bezugs von Hausbrandleistungen hin zu dem Bezug der Energiebeihilfe geringfügig. Mehr als geringfügig sind nur solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitere private Absicherung auszugleichen (so für einen ablösenden Tarifvertrag BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 38; für eine Betriebsvereinbarung BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - NZA 2012, 1229, 1233 Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Ablösung des Hausbrands durch Energiebeihilfe vereinbart. Ein die Wirksamkeit dieser Regelung hindernder Vertrauensschutz für den Kläger folgt nicht aus den klägerseitigen Ausführungen zum Wert der Hausbrandkohlen aus seiner Sicht einerseits und der Energiebeihilfe andererseits sowie zu der aus klägerischer Sicht vernünftigerweise zu treffender, anderweitiger Vorsorge in Zeiten der Übergangsversorgung bzw. der Ablehnung vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45 ff. mwN). Dies bedeutet, dass ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ablöst. Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 Rn. 35; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18). Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben.

Allerdings haben die Tarifvertragsparteien, soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Dem zufolge darf der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 Rn. 36; BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26 ff., BAGE 119, 374).

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 Rn. 37; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18). Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 R. 37; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176).

In Anwendung auch dieser Grundsätze steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers der tariflichen Umgestaltung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch den ÄMTV entgegen. Denn den Bezugsberechtigten von Hausbrandkohlen wird schon kein bestehendes Recht entzogen, vielmehr gestaltet der ÄTV den Bezug von Hausbrandkohlen in den Bezug von Energiebeihilfe um, wobei die Energiebeihilfe gleichwertig ist, wie unter B. I. 2. c) bb) ccc) (3) (b) dargelegt ist.

Zudem ergibt sich das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens der Bezieher von Hausbrandkohlen auch daraus, dass die Rechte auf Bezug von Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe in einer gewährten Teilhabe am Produktionsergebnis wurzeln, das in der Förderung von Steinkohle lag. Damit mussten die betroffenen Kreise davon ausgehen, dass mit der Einstellung der Förderung deutscher Steinkohle die Gewährung der Sachleistung in Form der Hausbrandkohlen endete. Ein Vertrauen darauf, die Sachleistung werde auch bei Einstellung ihrer Produktion unverändert weiter gewährt werden, konnte nicht schutzwürdig entstehen. Dem steht auch schon die lange Jahre vor dem Abschluss des ÄTV absehbare Stilllegung der Steinkohlenproduktion in Deutschland entgegen, welche sich u. a. aus einem Artikel der Zeitschrift ZEIT Nr. 34/1992 vom 14. August 1992 ergibt. In diesem wird berichtet, ein Aufschrei gehe durch die Bergbaureviere. Der Anlass der konzertierten Empörung: Die Europäische Kommission mache sich wieder einmal Gedanken darüber, wie denn die Subventionsflut im Steinkohlenbergbau, die nicht allein, aber doch vor allem ein deutsches Problem ist, einzudämmen sei. Bergarbeitergewerkschaft und Steinkohlenverband würden die Bundesregierung auffordern, den "Entwurf insgesamt zurückzuweisen und auf eine neue Vorlage" zu drängen. Der Sprecher der IG Bergbau und Energie setze noch einen drauf und spreche von einem "dreisten Versuch", mit dem die "Energiepolitik in der EG ohne jegliche Legitimation radikal verändert" werden solle. Nun habe der "dreiste Versuch" der Eurokraten nichts anderes im Sinn als die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im europäischen Steinkohlenbergbau. Nur Zechen, deren Gestehungskosten nicht höher seien als im Durchschnitt der Gemeinschaft, sollten noch subventionsberechtigt sein. Wer teurer fördere, solle danach einen Plan vorlegen, mit dem das Erreichen der Wirtschaftlichkeit bis Ende 1997 plausibel gemacht werde (https://www.zeit.de/1992/34/streitumdiezeche). Bereits Jahre zuvor versammelten sich zu Beginn der Kohlekrise und der Zechenschließungen am 5. September 1959 rund 10.000 Bergarbeiter und ihre Angehörigen in großer Sorge auf dem Husemannplatz in Bochum (https://www.waz.de/staedte/bochum/70-jahre/bergmannerinnertsichwiediekohlekrisenachbochumkamid214198249.html ). Schon am 3. März 1967 berichtete zudem "Die Zeit" unter dem Titel "Bergbau in der Sackgasse" (https://www.zeit.de/1967/09/bergbauindersackgasse/komplettansicht?print) über 10 Jahre Bergbaukrise und führte u. a. aus, dass sich in den Jahren der Kohlekrise seit 1958 die Zahl der Schachtanlagen von 173 auf 92 verringert habe und der Steinkohlenbergbau nur durch öffentliche Gelder aufrechterhalten werde könne.

Mit diesen Artikeln - und auch ähnlichen und Berichten in Presseorganen - wurde auch unabhängig von der unmittelbaren Lektüre der Subventionsentscheidungen der Europäischen Kommission die Konsequenz der großen Subventionsabhängigkeit der deutschen Steinkohleforderung, welche in der zu erwartenden Beendigung der Förderung liegt, den betroffenen Kreisen hinreichend verdeutlicht und bestand aller Anlass zu der Annahme, der Abbau und die Förderung von Steinkohle in Deutschland werde in nicht ferner Zeit enden. Dieser maßgebliche Umstand zieht die Änderungsbedürftigkeit der Regelungen über den Hausbrand insbesondere durch Ersetzung des Sachbezugsrechts durch Energiebeihilfe nach sich. Angesichts des Umstandes, dass die Energiebeihilfe als den Hausbrandkohlen gleichwertige Leistung durch die Tarifvertragsparteien gesehen wird, sind die weiteren klägerseitig vorgebrachten Aspekte nicht gewichtig genug, um dem erheblichen, auf der Förderungseinstellung der deutschen Steinkohle beruhenden Umgestaltungsinteresse der Beklagten entgegen zu stehen.

Unabhängig davon, dass die Einstellung der Förderung von Steinkohle in der Bundesrepublik Deutschland mittelfristig absehbar war, bestand generell kein Grund, wegen der möglichen Einstellung der Kohlenlieferung privat vorzusorgen (BAG Beschluss vom 31.07.2018 - 3 AZN 396/18 Rn. 12 a. E.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei privater Vorsorge geringere Aufwendungen entstanden wären, als sie möglicherweise in Folge der Umstellung auftreten. Hinsichtlich der Folgen der Umstellung des Bezugs von Hausbrandkohlen auf Energiebeihilfe ist zudem zu beachten, dass die Besonderheit des Kohledeputats darin besteht, dass die Leistung aus der Produktion des Arbeitgebers entnommen werden und ihn damit weniger belasten soll als die Gewährung von am Markt zu erwerbenden Waren (BAG Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 AZN 396/18 - Rn. 10). Damit ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht auf die durch den Bezugsberechtigten aufzuwendenden Geldleistungen für die Beschaffung von Hausbrandkohlen abzustellen. Die Ausführungen des Klägers zu anderweitiger Vorsorge sind damit im Ergebnis unerheblich.

Ob die letztlich vorgesehene Abfindung der Energiebeihilfe durch die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 7a des ÄTV tariflich rechtlich wirksam bemessen ist, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung.

(bb) Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03).

Bereits nach den tariflichen Regelungen in Anlage 7 zum MTV in Ziffer II.1.7. (§ 106) und in Ziffer II.2.14 (§ 51) i.d.F vom 22. April 2010 entstanden die Bezugsansprüche, wie schon gemäß § 106 MTV Arbeiter vom 1. September 1973 (Stand 1985), ausdrücklich vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. Ohnehin kann kein Arbeitnehmer ernstlich darauf vertrauen, dass sich seine Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag stets nur verbessern. Der Kläger konnte auch deshalb nicht davon ausgehen, dass die Belieferung mit Hausbrandkohle auf der Basis der geltenden Tarifverträge auch künftig unverändert bleiben oder nur zu seinen Gunsten geändert werden würde.

Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vor dem Hintergrund der Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand geändert. Diese Regelungsabsicht folgt aus dem Eingangssatz des ÄTV. Soweit der Kläger mit Nichtwissen die Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren zum 31.12.2018 bestreitet, ist dies unerheblich. Die anstehende Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren ist gerichtsbekannt. Dass es sich hierbei um eine ernstliche Entscheidung handelt, ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 SteinkohleFinG vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086, zuletzt geändert durch Art. 306 der VO vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474) die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet werden wird. Eine anderweitige Entwicklung ist angesichts der Subventionierung, wie sie insbesondere aus dem gemäß § 3 SteinkohleFinG zur Verfügung gestellten, begrenzten Finanzplafonds ersichtlich ist, nicht denkbar. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wonach die Beklagte entgegen dieser allgemeinbekannten Tatsache eine Fortsetzung der Förderung über den 31.12.2018 hinaus in Ibbenbüren anstreben und hierauf ernstlich hätte vertraut werden können.

(cc) Auch soweit mit der Vorstellung eines Fortbestehens der ursprünglichen tarifvertraglichen Regelung eine Kohlefeuerung erworben wurde, begründet dies keinen beachtlichen Vertrauensschutz. Ausweislich der eindeutigen Regelungen im Tarifvertrag entstanden entsprechende Bezugsrechte auf Hausbrand immer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Tarifvertragsparteien. Gerade für die Leistung von Hausbrandkohlen gilt, dass mit der sukzessiv in Deutschland erfolgenden vollständigen Einstellung der Steinkohle-Förderung und dem sogenannten "Kohlekompromiss" jedenfalls seit längeren Jahren, noch vor dem Ende des letzten Jahrtausends, gerechnet werden konnte.

Die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an mehrere Beschäftigte für den Einbau einer Kohleheizanlage begründet gleichfalls keinen hier beachtlichen Vertrauensschutz des Klägers auf Beibehaltung des Sachbezugs. Mit der Darlehnsgewährung hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, die Hausbrandkohlenlieferung nie in eine Energiebeihilfe umzustellen. Zudem würde die Bildung beachtlichen Vertrauens des Klägers aus allein im Verhältnis zu ihm gegebenen Sachverhalten nicht die Wirksamkeit der Umstellung der Hausbrandkohlenlieferung auf eine Energiebeihilfe durch die Tarifvertragsparteien als Normgeber hindern können; sie würde allenfalls zu einem Anspruch des Klägers auf den Ersatz des negativen Interesses führen können. Ein solcher ist weder Streitgegenstand noch ersichtlich. Vielmehr wird mit der Fortsetzung der Sachleistung das positive Interesse begehrt. Auch die möglichen Kosten einer anderweitigen Heizanlage stehen daher der tariflichen Umgestaltung nicht entgegen. Es ist Sache der bezugsberechtigten Person, ob und wie weit sie ihre Heizungsanlage modernisiert und verbessert.

Ein Vertrauensschutz wird für die Bezugsberechtigten auch nicht dadurch begründet, dass in Abkehrgesprächen vor dem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit durch Mitarbeiter der Beklagten das Sachbezugsrecht mit dem damaligen Stand für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde. Es handelte sich dabei ersichtlich um bloße Wissenserklärungen auf der Basis des damaligen tariflichen Rechtszustandes.

(dd) Das Vorbringen, der damalige Pressesprecher der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH, Herr Dr. H.-O. habe im Ratssaal Ibbenbüren gemäß einem Zeitungsbericht vom 17.10.2012 auf die Frage eines Bürgers, ob er denn auch nach dem Jahr 2018 noch Hausbrandkohle bekommen könne, erklärt "Ja, der RAG-Verkauf liefert auch nach 2018", begründet keinen Vertrauensschutz. Insoweit würde ein Anspruch allenfalls auf das negative Interesse in Betracht kommen. Zudem ist bereits nicht ersichtlich, dass die bestrittene Erklärung gegenüber der Gruppe der Hausbrandberechtigten abgegeben wurde. Der Zeitungsbericht, auf welchen sich der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung bezieht, nennt als Veranstalter die VHS und die "Stadtführer". Themen waren u.a. die Wasserhaltung, auf Frage eines Mitglieds der Gemeinschaft für Naturschutz Tecklenburger Land u.a. die Salzfracht der Aa und der Ems. Dass der abschließend fragende Bürger nicht seinen persönlichen Hausbrand, sondern erkennbar die allgemeine zukünftige Bezugsmöglichkeit von Hausbrandkohle auf tariflicher Basis erfragt hätte, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen noch wird deutlich, auf welches sonstige Geschehen der Kläger seine Behauptung stützt. Dessen ungeachtet ist die behauptete Äußerung, als so im Jahr 2012 gefallen unterstellt, nicht geeignet, die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich zu hindern, die mit dem ÄTV vorgenommene Umstellung von Hausbrandkohlen auf eine Energiebeihilfe zu vereinbaren. Der Pressesprecher hat sich ersichtlich nicht für die Tarifvertragsparteien geäußert, wie schon aus dem Rahmen der Veranstaltung deutlich wird, die einer allgemeinen Information zum Thema "Ibbenbürener Kohlebergbau - was nun?" und damit nicht einer Bekanntgabe tariflicher Zukunftsabsichten diente. Ohnehin verhielt sich das Thema der Veranstaltung zum Ibbenbürener Steinkohlenbergbau und damit zu einem anderen Bereich als dem Tarifbereich des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus, dessen Tarifwerk vorliegend anzuwenden ist. Der Pressesprecher hat sich auch nicht rechtsgeschäftlich für die Beklagte geäußert, wodurch ein vertraglicher Anspruch hätte begründet werden können, sei es durch eine Gesamtzusage oder durch eine einzelvertragliche Zusage gegenüber dem Kläger. Die vorgetragene Aussage bezieht sich auf eine durch den Pressesprecher angenommene Liefermöglichkeit durch die von der Beklagten verschiedene Gesellschaft "RAG Vertrieb" und damit allenfalls auf eine Wissenserklärung für einen von der Beklagten verschiedenen Rechtsträger, sie enthält keine die Beklagte betreffende Willenserklärung des Inhalts, die Beklagte werde auf eigene Kosten eine Lieferung nach dem Jahr 2018 durch den "RAG Verkauf" - eine andere Gesellschaft - zu Gunsten eines - zudem unbestimmten - Personenkreises veranlassen. Eine rechtsgeschäftlich auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtete Erklärung hat der Pressesprecher damit jedenfalls nicht abgegeben, so dass die Frage nach seiner Vertretungsmacht keiner Prüfung bedarf. Ein Pressesprecher vertritt offensichtlich nicht die Gesellschaft rechtsgeschäftlich, für deren Presse- und Öffentlichkeitsarbeit er lediglich tätig ist. Eine Gesamtzusage liegt nicht vor, da den Umständen der Aussage, insbesondere dem Anlass der behaupteten Veranstaltung - einer Betriebsversammlung - zu entnehmen ist, dass eine tarifliche Rechte entgegen der tariflichen Vorbehaltsklausel dauerhaft festschreibende, rechtsgestaltende Willenserklärung durch einen Pressesprecher mangels weitergehender dahingehender Erklärungen für einen durchschnittlichen redlichen Erklärungsempfänger nicht anzunehmen wäre. Ein Pressesprecher vertritt offensichtlich nicht die Gesellschaft rechtsgeschäftlich, für deren Presse- und Öffentlichkeitsarbeit er lediglich tätig ist. Mit seiner Stellung allein ist keine rechtliche Vertretungsmacht verbunden, weder das AktienG noch das GmbHG sieht anderes vor. Dass der Pressesprecher als Vertreter gemäß § 164 BGB oder als Erklärungsbote der Organe seiner Anstellungsgesellschaft zu handeln erklärt hätte, ist nicht behauptet noch ersichtlich. Darauf, ob der Sprecher seine Erklärung intern mit den Organen der Gesellschaft, bei welcher er angestellt war, abgestimmt hatte, kommt es damit nicht an. Aus den entsprechenden Gründen würde auch eine Einzelzusage scheitern, auch wenn der Kläger an der Veranstaltung teilgenommen hätte.

Auch das Vorbringen, der damalige Pressesprecher der Beklagten, Herr Dr. H.-O. habe am 24.06.2008 während einer Betriebsversammlung erklärt, der Deputatanspruch werde auch nach dem Jahr 2018 über die RAG-Verkaufsgesellschaften sichergestellt, worauf sich alle Beschäftigten, Aktiven, Rentner und deren Witwen verlassen könnten, begründet aus den soeben dargelegten Erwägungen - mit Ausnahme der Ausführungen zum Teilnehmerkreis - keinen beachtlichen Vertrauensschutz.

Das weitere Vorbringen, die Beklagte falle ihrem eigenen Pressesprecher in den Rücken, indem sie dessen Äußerungen im Rahmen einer Betriebsversammlung im Jahr 2008 nicht als für sich verbindlich ansehe, die Geschäftsführung RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH und der Vorstand der RAG AG hätten abgestimmt, sich über "den Pressesprecher" zu erklären und der Kläger habe die Pressemitteilung gelesen und den Erklärungen geglaubt, ist ebenfalls aus den bereits dargestellten Gründen unerheblich. Es ist zudem ohnehin unsubstantiiert, da nicht einmal dargelegt ist, welcher Pressesprecher bei welchem Anlass welche konkrete, zumindest sinngemäß darzustellende Erklärung in einer - nicht vorgelegten - Pressemitteilung abgegeben haben soll.

Die behaupteten Äußerungen, als so in den Jahren 2008 und 2012 gefallen unterstellt, sind auch nicht geeignet, die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich zu hindern, die mit dem ÄTV vorgenommene Umstellung von Hausbrandkohlen auf eine Energiebeihilfe zu vereinbaren. Der Pressesprecher hat sich jedenfalls auch nicht für die Tarifvertragsparteien und diese verpflichtend geäußert.

(ee) Der Kläger kann sich unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes auch nicht erfolgreich auf die Regelungen für Arbeiter und Angestellte in der Anlage 7 II Nr. 6. (§ 105) (Arbeiter) und Nr. 13 (§ 50) (Angestellte) i.d.F vom 22. April 2010 berufen, wonach jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet ist, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Diese Sicherstellungsklausel ist in der durch den ÄTV geänderte Anlage 7 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung nicht mehr enthalten. Die ursprüngliche Regelung wird damit durch die speziellere Regelung des ÄTV abgelöst. Zudem ist diese Regelung in der Anlage 7 Ziffer II. Nr. 13 (§ 50) des MTV evident nicht für den Fall geschaffen worden, dass der Abbau von Steinkohle in Deutschland vollständig eingestellt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die bisherige Formulierung eine Sicherstellung der Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche jedem Bergwerksunternehmen auferlegt. Die Regelung setzt damit voraus, dass nicht alle dem Unternehmensverband Steinkohlenbergbau angehörigen Unternehmen die Produktion von Kohle durch deren Förderung in Deutschland gänzlich einstellen. Hierfür spricht auch die Herleitung des Anspruchs auf Hausbrandkohle in seiner Entwicklung, der als Beteiligung am Produktionsergebnis entstanden ist. Dies macht von vornherein deutlich, dass keine Verpflichtung begründet wurde, die zur Lieferung notwendigen Hausbrandkohlen außerhalb der Eigenproduktion zu beschaffen. Damit ist es nur konsequent und nicht zu beanstanden, dass die Anlage 7 i.d.F. des ÄTV ab dem 1. Januar 2019 eine Sicherstellungspflicht für die tatsächliche Lieferung von Hausbrandkohle nicht mehr vorsieht.

(ff) Danach ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bereits nicht festzustellen. Jedenfalls überwiegt das Veränderungsinteresse der Tarifvertragsparteien. Mit der Einstellung der Steinkohlenförderung entfallen tatsächlicher Anlass und Voraussetzung für die Lieferung von Hausbrandkohle. Hieraus resultiert das hinreichende Interesse der Beklagten und des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, die im Einvernehmen mit der tarifzuständigen Gewerkschaft erfolgte Umgestaltung des Deputatanspruchs durch den ÄTV vorzunehmen. Beachtliche, insbesondere überwiegende Interessen der durch die Änderung betroffenen Anwärter und Leistungsbezieher bestehen dem gegenüber nicht.

(b) Die Regelungen des ÄTV zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch Energiebeihilfe sind auch verhältnismäßig. Die Umstellung des Deputatanspruchs von einem Naturalbezug auf die Energiebeihilfe als Geldleistung stellt insbesondere vor dem Hintergrund der Einstellung der Kohleförderung eine geeignete Änderung dar. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine geeignete, erforderliche und angemessene Regelung geeinigt, in dem sie für die Zeit ab dem 01.01.2019 eine Ablösung der Hausbrandbezugsrechte durch die Gewährung einer gleichwertigen Energiebeihilfe vereinbarten.

(aa) Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zwischen Energiebeihilfe und Hausbrandkohlen nicht auf deren Marktwert, sondern auf deren Produktionskosten abzustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein "objektiver Wert" der Hausbrandkohlen nicht feststellen. Denn der Wert einer Sache hängt davon ab, nach welchen Kriterien er für welche Person oder Institution und für welchen Zweck bestimmt wird. Ein von allen Beziehungen einer Sache zu Verwendern und Verwendungszwecken unabhängiger Wert ist mangels einer Möglichkeit, die insoweit maßgebenden Kriterien festzulegen, nicht bestimmbar. Der Wert einer Sache kann damit nicht generell und "objektiv" bestimmt werden. Er richtet sich vielmehr denknotwendig situativ bedingt danach, in welchem Kontext die Bewertung zu erfolgen hat.

(aaa) Im Streitfall ist damit entscheidend, welche Faktoren nach der im Tatbestand dargestellten tariflichen Regelung, die den Begriff der Hausbrandkohlen enthält, wertbestimmend sein sollen. Die Hausbrandkohlen stellen im Ausgangspunkt eine Beteiligung am Produktionsergebnis dar. Dies führt zu ihrer Bewertung mit dem Wert, den sie für den Arbeitgeber haben, also mit den Produktionskosten. Die Zuwendung der Energiebeihilfe anstelle der Hausbrandkohlen für diejenigen, welche Hausbrandkohlen nicht verwenden können, soll diese hinsichtlich der Zuwendung lediglich so stellen, wie sie bei Leistung der Hausbrandkohlen stünden, also ihnen den nach den Produktionskosten bemessenen Wert der Hausbrandkohlen zuwenden. Würde ein höherer Wert auf der Basis der Preise für Endverbraucher für die Energiebeihilfe angesetzt, würden die Bezieher der Energiebeihilfe einen gleichheitswidrig höheren Aufwand der Arbeitgeberin gegenüber den Empfängern der Hausbrandkohlen verursachen und entsprechend mehr erhalten; zudem stünde den Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Verteilung des Produktionsergebnisses, soweit sie darüber verfügen, für Löhne und Gehälter sowie sonstige Leistungen außerhalb des Deputatbereiches ein geringeres Volumen zur Verfügung, weil ausschließlich die Bezieher der Energiebeihilfe einen je Tonne höheren Betrag verbrauchen würden als die Bezieher der Hausbrandkohlen. Dies wäre im Hinblick darauf, dass in beiden Fällen des Deputatbezugs auch eine Beteiligung am Produktionsergebnis den Zweck der Leistung bildet, nicht gerechtfertigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich noch anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine höhere Bewertung der Energiebeihilfe gegenüber den Hausbrandkohlen gewollt haben.

(bbb) Ohnehin ist nicht von dem Wert einer Anthrazit-Nusskohle auszugehen. Der Anspruch auf Hausbrandkohlen war bereits nicht auf die Lieferung von Anthrazit - Nusskohle gerichtet. Der Begriff des Hausbrands bzw. der Hausbrandkohlen ist nicht über die in den vor dem ÄTV in den Tarifverträgen für aktive Arbeiter und Angestellte enthaltene Festlegung als für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus hinausgehend definiert. Bereits deshalb hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Lieferung von Anthrazit - Nusskohle und insbesondere nicht auf Lieferung von Kohle der Qualität Anthrazit Nuss 5. Bei einer inhaltlich nicht näher umschriebenen Zusage von Hausbrandlieferung konkretisiert sich der Anspruch auch dann nicht auf ein bestimmtes Kohleerzeugnis, wenn dieses jahrelang geliefert worden ist. Der Anspruch wird auch dann gehörig erfüllt, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein anderes dem Zweck des Deputates entsprechendes Produkt aus der eigenen Erzeugung geliefert wird (BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 673/76 - BGB § 611 Deputat Nr. 2). Selbst § 91 ArbMTV und § 40 AngMTV in den Fassungen vom 01.01.2002 sehen ungeachtet der Frage, ob sie nur auf aktive oder auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter anzuwenden sind, lediglich vor, dass als Hausbrandkohle für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlebergbaus gelten. Dies gilt mangels irgendeiner expliziten weitergehenden tariflichen Definition des Begriffs der Hausbrandkohle erst recht für ausgeschiedene Mitarbeiter. Auch eine Konkretisierung der tariflichen Lieferpflicht auf eine bestimmte Kohlesorte ist weder durch eine ggf. mehrjährige Leistung einer bestimmten Kohlesorte noch gar durch einzelne, kurzzeitige Lieferungen von Importkohle eingetreten. Anhand derartiger faktischer Umstände konnte in keiner Weise angenommen werden, dass die Beklagte die bestehenden tariflichen Bestimmungen, noch dazu ohne erkennbare Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, hätte abändern oder den Beziehern von Hausbrandkohle konkludent ein Angebot auf eine ergänzende individuelle Vereinbarung zu den tariflichen Regelungen hätte unterbreiten wollen. Bereits deshalb ist der Wert der Hausbrandkohle nicht ausgehend von dem Wert einer Anthrazit-Nusskohle zu ermitteln.

(ccc) Aus der Tarifeinigung vom 24.11.1952 wie auch aus dem Schreiben der Deutschen Kohlenbergbau-Leitung vom 27.11.1952 ergeben sich keine Gründe für eine abweichende Bestimmung der Höhe der Energiebeihilfe anhand von Verkaufspreisen einer bestimmten Kohlensorte. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Deutschen Kohlenbergbau-Leitung sich seinerzeit nach der am 15. Mai 1952 erfolgten Gründung des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau bereits in der Phase der Auflösung befand, welche mit der Liquidation am 29. Juli 1953 endete, weshalb die Tarifeinigung auf der Arbeitgeberseite bereits durch den Unternehmensverband Ruhrbergbau geschlossen wurde. Dem Schreiben der Deutschen Kohlenbergbau-Leitung vom 27.11.1952 ist lediglich zu entnehmen, dass für die finanzielle Beihilfe ein Listenpreis zu Grunde gelegt wurde und sich nach ihrer Ansicht die Tarifparteien bei dem Abschluss der Tarifvereinbarung vom 24.11.1952 - wie protokollarisch festgehalten worden sei - einig gewesen seien, dass etwaige Kohlepreisänderungen bei der Höhe der finanziellen Beihilfe Berücksichtigung finden sollten. In welcher Form dies erfolgen sollte, ist in dem Schreiben in keiner Weise festgelegt. Die Tarifeinigung galt nach ihrer Festlegung des begünstigten Personenkreises zudem nur für Bergbauarbeiter, mithin nicht für Versorgungsanwärter oder Versorgungsempfänger. Sie konnte also einer späteren anderen tariflichen Regelung für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger nicht entgegenstehen, insbesondere nicht den Festlegungen der Energiebeihilfe mit dem Stand vom 01.07.1992 und danach, insbesondere auch nicht in dem ÄTV vom 29.04.2015. Auch davon abgesehen konnte nach dem Ablösungsprinzip, selbst wenn die Parteien der Tarifeinigung vom 24.11.1952 den Willen einer bestimmten Berücksichtigung künftiger Kohlepreisänderungen gehabt haben sollten, hierdurch die Gestaltungsfreiheit der Parteien nach dem 24.11.1952 geschlossener Tarifverträgen zum Hausbrand nicht beschränkt werden.

(ddd) Auch wenn sich der Hausbrandbezug von einem Deputat als der Teilnahme am Produktionsergebnis hin zu einer Versorgungsleistung zur Deckung von Heizbedarfen entwickelt hat, gingen die Tarifvertragsparteien offensichtlich davon aus, dass hinsichtlich der Bewertung des Hausbrands nicht auf den Marktwert abzustellen ist. Vielmehr ist der Selbstkostenpreis bzw. sind die Kosten der Produktion der entsprechenden Tonne Kohle maßgeblich. Dies wird auch durch die nach dem 01. Juli 1992 nicht mehr erfolgte Anpassung der Energiebeihilfe trotz schwankenden Kohlepreises belegt. Dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich von einer Gleichwertigkeit von Hausbrand und Energiebeihilfe ausgehen, zeigen zudem die Anhänge 1 und 2 der Anlage 7a ÄTV. Auch bei der Bemessung der Abfindung stellen die Tarifvertragsparteien dort auf den Wert der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle ab. Eine Versorgungsleistung durch Naturalleistung einerseits und andererseits durch Geldleistung zu gestalten, wenn die Versorgungsempfänger die Naturalleistung nicht verwerten können, impliziert, dass die Tarifvertragsparteien von einer Gleichwertigkeit der Leistungen ausgegangen sind.

Daraus, dass die zuletzt vor der Einstellung der Produktion deutscher Steinkohle mit dem Jahresende 2018 die an die Bezugsberechtigten auch der Beklagten ausschließlich gelieferten Hausbrandkohlen aus der Förderung der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH in Ibbenbüren stammten, ergibt sich nicht, dass insoweit keine Beteiligung am Produktionsergebnis vorliegt. Es handelt sich auch bei der Zuwendung von Produkten wie hier der Hausbrandkohlen aus der Produktion eines verbundenen Unternehmens um eine Teilhabe am Produktionsergebnis, wie der Umstand zeigt, dass die tarifliche Regelung Hausbrandkohlen als für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus definiert und in diesem Bergbau in Deutschland lediglich im Bereich der RAG AG als Holding der Unternehmen RAG Deutsche Steinkohle AG, RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH, RAG Montan Immobilien GmbH, RAG Ruhranalytik GmbH und RAG Mining Solutions GmbH und weiterer Beteiligungen innerhalb der ersten beiden Unternehmen (RAG Deutsche Steinkohle AG, RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH) noch eine Förderung erfolgte.

(eee) Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Energiebeihilfe wurde eingeführt, um den Beschäftigten, die keine Hausbrandkohlen verwerten können, einen wertgleichen Ersatz zu kommen zu lassen (BAG 2. Februar 1986 - 3 AZR 259/85 - BeckRS 1986, 30719375). Dabei wird auch in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dem Bergwerksunternehmen durch die Energiebeihilfe keine gegenüber den Hausbrandkohlen höheren Kosten entstehen (BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 zu IV. 3. der Gründe). Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610). Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, Weil die Kosten für Kohle von der tatsächlichen Entwicklung abhängig seien und damit einer ständigen Entwicklung unterworfen seien, müsse auch die jeweilige Höhe der Energiebeihilfe als Baräquivalent dieser laufenden Kohlepreisentwicklung angepasst werden (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610), folgt hieraus keine Ankoppelung der Energiebeihilfe an einen Verkaufspreis. Dies ergibt sich aus dem Kontext, in dem die soeben zitierte Aussage steht. Unmittelbar vor ihr führt der Senat aus, dass die Energiebeihilfe die Umwandlung einer originären Naturalleistungspflicht des Arbeitgebers in ein Baräquivalent darstellt und aus dieser Funktion folgt, dass sich die Höhe der Beihilfe an dem Geldwert zu orientieren hat, den die Hausbrandkohlen verkörpern. Eine Aussage dazu, ob der Wert für den Arbeitgeber oder derjenige für den Leistungsempfänger maßgeblich sein soll, enthält das Urteil nicht explizit. Die Verwendung des Wortes "Preis" ist nicht entscheidend, da eine Auslegung nicht bei dem Wortlaut enden darf (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 56) und zudem dieser insoweit mehrdeutig ist, als sowohl der Preis für den Leistenden als auch derjenige aus der Sicht des Empfängers gemeint sein kann. Aus dem Zusammenhang der Formulierung, konkret dem Postulat der Gleichwertigkeit von Hausbrandkohlen und Energiebeihilfe, folgt jedoch, dass der Wert aus der Sicht des Leistenden zu bemessen ist, für ihn sollen die Aufwendungen gleich sein. Dieses Verständnis vermeidet auch, dass der versorgungspflichtige (ehemalige) Arbeitgeber für die Bezieher von Energiebeihilfe höhere Aufwendungen als für diejenigen von Hausbrandkohlen hat, was notwendig ist, weil anderenfalls keine Äquivalenz der Leistungen gegeben wäre. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass sich die Energiebeihilfe als das Baräquivalent der Hausbrandkohlen an dem Geldwert orientiert, den sie für den Arbeitgeber verkörpern (BVerfG 25. Februar 1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32 zu B. 2. der Gründe). Dies sind die Produktionskosten jedenfalls in den Unternehmen des betroffenen Tarifbereichs, des deutschen Steinkohlenbergbaus, in dem die Produktion langjährig nur unter Einsatz erheblicher Subventionen am Markt abgesetzt werden konnte und kann, wie auch das Finanzplafonds des § 3 SteinkohleFinG zeigt.

(bb) Greifbare und relevante Bedenken gegen die Richtigkeit der zuletzt zum 01. Juli 1992 durch die Tarifvertragsparteien vorgenommene Festsetzung der Höhe der Energiebeihilfe auf 122,20 €/t sind nicht ersichtlich noch vorgetragen. Das bloße Bestreiten durch den Kläger führt nicht zu einer Beweispflicht der Beklagten. Die Rechtskontrolle der in Rede stehenden Tarifnorm zu Höhe der Energiebeihilfe richtet sich nicht nach den Grundsätzen des zivilprozessualen Parteiprozesses.

(aaa) Bei den Tarifvertragsnormen, die ein Arbeitsverhältnis regeln können, handelt es sich nicht um staatliches Gesetzesrecht, sondern um kraft des Tarifvertragsgesetzes von den Tarifvertragsparteien gesetztes autonomes Recht, das als statutarisches Recht nach den Grundsätzen des § 293 ZPO zu behandeln ist (BAG 04. März 1993 - 2 AZR 355/92 - NZA 1993, 995, 996 zu II. 2. b) der Gründe; BAG 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 39). Dem zu Folge hängt die Beurteilung der tariflichen Regelung letztlich nicht von der Frage der Darlegungs- und Beweislast ab; vielmehr haben die Arbeitsgerichte von Amts wegen die näheren für die tarifliche Regelung maßgeblichen Umstände, die für und gegen eine Verfassungswidrigkeit sprächen, zu ermitteln, sofern eine Partei oder das Gericht selbst an deren Verfassungsmäßigkeit Zweifel hegt (so für tarifliche Kündigungsfristen BAG 04. März 1993 - 2 AZR 355/92 - NZA 1993, 995, 996 zu II. 2. b) der Gründe). Andernfalls käme es - je nach Parteivortrag und ausreichendem oder nicht ausreichendem Bestreiten, eventuell durch Tarifaußenseiter - zu völlig unterschiedlichen Bewertungen tariflicher Normen durch die Gerichte. Hierbei entspricht die Rechtslage derjenigen in dem Fall, in welchem die Rechtmäßigkeit eines überhaupt Tarifvertrages in Rede steht, was ebenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - NZA 1994, 221, 223 zu II. 4. a) aa) der Gründe). Eine subjektive Beweislast besteht im Anwendungsbereich des § 293 ZPO nicht (BAG 09. August 1995 - 6 AZR 1047/94 - NZA 1996, 994, 996; Löwisch/Rieble, TVG 4. Auflage 2017, § 1 TVG Rn. 119); dieser ist hier in entsprechender Anwendung eröffnet.

(bbb) Auch die danach vorzunehmende Prüfung ergibt keine Verletzung höherrangingen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts, durch die Tarifparteien bei der Festsetzung der Energiebeihilfe zum 01. Juli 1992. In einer Entscheidung vom 22. Dezember 1992 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgestellt, dass der Preis deutscher Steinkohle erheblich über dem Preisniveau auf dem Weltmarkt liegt, nämlich 1990 mit durchschnittlichen Förderkosten für eine Tonne SKE aus deutscher Förderung bei ca. 131 ECU in einer Bandbreite zwischen 100 bis 175 ECU (Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag und Artikel 65 EGKS-Vertrag IV/33.151 - Jahrhundertvertrag, IV/33.997 - VIK-GVSt - Amtsblatt Nr. L 050 vom 02/03/1993 S. 14 - 26). Die Rechnungseinheit ECU wurde zum 01.01.1999 in Verhältnis 1:1 in Euro umgestellt. Dies steht im Kern im Einklang mit der weiteren Entscheidung der EU-Kommission vom 13. Dezember 1994 über die deutschen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (94/1070/EGKS, Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1994 S. 18 - 23). Diese geht davon aus, dass, weil die geologische Beschaffenheit der Förderreviere eine zunehmende Fördertiefe erfordert, auch bei Einführung neuer technischer Verfahren kaum mit einer spürbaren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus zu rechnen sein dürfte. Trotz einer wesentlichen Verringerung der Förderung zwischen 1992 und 2002 verringern sich die mittleren Förderkosten zu den Preisen von 1992 nur um 26 DM, wobei sie von 286 DM (entsprechend 146,23 €) im Jahr 1992 auf (prognostizierte) 260 DM im Jahr 2002 zurückgehen. Davon ausgehend hat die Kommission die Bundesregierung zur Leistung von Beihilfen allein für das Jahr 1994 im Umfang von rund 14,23 Milliarden DM (entsprechend rund 7,27 Milliarden €) ermächtigt.

Danach hält sich die zeitlich naheliegende Festsetzung der Energiebeihilfe durch die Tarifvertragsparteien, welche nicht von einer mittleren Kohlesorte, sondern von Gasflammkohle ausgingen, zum 01. Juli 1992 mit 122,20 € jedenfalls innerhalb des den Tarifparteien wie dargelegt zukommenden Beurteilungsspielraums und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.

(cc) Die tarifliche Höhe der Energiebeihilfe ist mit 122,20 €/t auch für die weitere Zeit nach dem 1. Juli 1992 nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben diese in der Vergangenheit regelmäßig, zuletzt zum 1. Juli 1992, tariflich festgesetzt. Bei der Bestimmung der Höhe der Energiebeihilfe, welche sich grundsätzlich nach den Produktionswert der Hausbrandkohlen richtet, haben die Tarifvertragsparteien einen geschützten Beurteilungsspielraum.

(aaa) Tarifvertragliche Regelungen unterliegen - wie dargelegt - wegen des Schutzes der Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Die Tarifvertragsparteien haben bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen einen Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob ihr Inhalt gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstößt. Die Tarifvertragsparteien haben gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F. sogar die Möglichkeit, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 33).

Gleichwohl unterliegen die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40; BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Versorgungsempfänger ein und entfalten so regelmäßig unechte Rückwirkung (zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - NZA 2014, 1030, 1034 Rn. 46). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34).

Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, genügen sachliche Gründe (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 35 mit umfangreichen weiteren Nachw.).

(bbb) Vorliegend ist durch die generelle Umstellung des Bezugs von Hausbrandkohlen auf die Zahlung von Energiebeihilfe mit dem Wert von 122,20 €/t für alle Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 durch den ÄTV allenfalls ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers wie auch der übrigen Bezugsberechtigten erfolgt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des Betrags der Energiebeihilfe faktisch zwar seit den 1. Juli 1992 ausgesetzt. Dadurch in den Jahren bis zum Abschluss des ÄTV im April 2015 eingetretene, mögliche Steigerungen der Produktionskosten und deren Nichtberücksichtigung liegen jedoch bereits nicht im Regelungsbereich des ÄTV, der insoweit lediglich die Umstellung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen auf Energiebeihilfe anordnet. Selbst hiervon abgesehen liegt, auch wenn eine Steigerung der Produktionskosten der Hausbrandkohlen seit dem 1. Juli 1992 unterstellt wird, kein mehr als geringfügiger Eingriff vor.

(bbba) Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 38). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des Betrags der Energiebeihilfe faktisch zwar seit den 1. Juli 1992 ausgesetzt. Dies erfolgte jedoch in einer Situation des Auslaufens des deutschen Steinkohlenbergbaus mit andauerndem, massivem Subventionsbedarf und wäre schon deshalb sachlich hinreichend begründet. Die möglichen Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten zudem noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass ausweislich der BT-Drs. 18/4825 zumindest seit 2008 knapp 90 % der insgesamt Deputatberechtigten Energiebeihilfe anstelle von Hausbrandkohlen bezogen und der Anteil der Bezieher von Hausbrandkohlen von 2008 mit 12,2 % im Jahr 2014, dem letzten vollen Jahr vor der Verabschiedung des ÄTV, mit noch 11,0 % wenn auch maßvoll, so doch kontinuierlich weiter gesunken ist. Offenbar war die Energiebeihilfe die steigend attraktivere Zuwendung gegenüber den Hausbrandkohlen. Zudem bestand vor den Regelungen des ÄTV ein Recht des Wechsels zwischen beiden Leistungsformen, was dafür spricht, dass angesichts der dargestellten Verteilung der Bezugsberechtigten auf die Leistungsarten die Versorgungsempfänger und sonstigen Deputatberechtigten einschließlich der Versorgungsanwärter keinen Anlass sahen, wegen der Nichtanhebung der Energiebeihilfe seit Juli 1992 von der Energiebeihilfe in den Bezug der Hausbrandkohlen zu wechseln. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von der Nichtanhebung der Energiebeihilfe seit Juli 1992 tariflich Betroffene aus diesem Grund Anlass gehabt hätten, für ihre zukünftige Energieversorgung im Heizungsbereich Rückstellungen zu bilden oder dies gar konkret zweckgebunden getan hätten und die Tarifvertragsparteien Anlass gehabt hätten, dies zu beachten. Solches wäre auch angesichts der möglichen jährlichen Beträge nicht zu erwarten, selbst wenn sich die Produktionskosten seit der letzten Anpassung deutlich erhöht hätten; angesichts dessen waren auch die Tarifvertragsparteien nicht gehalten, von einem derartigen Vorsorge- bzw. Rückstellungsbedarf auszugehen. Der typische Jahresbetrag der Energiebeihilfe für drei Tonnen liegt für ehemalige Angestellte bei 366,60 € und für ehemalige Arbeiter für 2,5 Tonnen bei 305,50 €. Von diesem jeweiligen absoluten Betrag ausgehend wäre auch eine prozentual ganz erhebliche Abweichung im Jahresbetrag noch so geringfügig, dass von einem mehr als geringfügigen Eingriff nicht die Rede sein kann. Die Verhältnisse außertariflicher Angestellter hatten die Tarifvertragsparteien nicht zu berücksichtigen; für diese trafen sie keine Regelung.

(bbbb) Zudem ist die Änderung sachlich legitimiert. Angesichts des bereits aufgezeigten erheblichen Subventionsbedarfs der aus diesem Grunde im Auslaufen befindlichen deutschen Steinkohlenförderung und der Kosten des berechtigten Zieles einer sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus, wie es in der tarifpolitischen Grundsatzvereinbarung vom 22. April 2008 zum Ausdruck kommt, durften die Tarifvertragsparteien bis dahin und weiterhin von einer Anpassung der Energiebeihilfe angesichts der insgesamt geringen möglichen Nachteile für die betroffenen Leistungsempfänger absehen.

(c) Wegen der Einstellung der Kohleförderung mit Ablauf des 31.12.2018 war die Regelung der Tarifvertragsparteien zur Ersetzung der Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe auch erforderlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Pflicht zur Einführung einer Lieferung von Hausbrandkohlen mit Importkohle trifft. Ausgehend von einer Gleichwertigkeit von Hausbrandkohle und Energiebeihilfe steht es im Ermessen der Tarifvertragsparteien, welche Regelung sie im Fall der Produktionseinstellung treffen. Unerheblich ist, ob die Beklagte in der Lage wäre, über die konzernzugehörige Ruhrkohle Handel GmbH, ggf. unter Verwendung von Importkohle, eine Belieferung mit Hausbrandkohlen auch nach dem Jahr 2018 durchzuführen. Entscheidend ist, dass der Bezug von Hausbrandkohlen als Teilhabe am eigenen Produktionsergebnis, was wie dargelegt auch für die Energiebeihilfe gilt, an den Fortbestand der Produktion geknüpft ist und - ohne die Besonderheiten seiner weiteren Eigenschaft als Versorgungsanspruch - mit dem Wegfall der Produktion an sich sogar ersatzlos hätte entfallen können. Den Tarifvertragsparteien kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf in Rede steht und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben. Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46). Die Beendigung der Produktion deutscher Steinkohle bildet damit einen hinreichenden Grund für die geschehene tarifliche Umgestaltung der Bezugsrechte.

(d) Die tarifliche Regelung zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch den Anspruch auf Energiebeihilfe ist auch angemessen im engeren Sinne. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf beschränkt, den geringsten nach ihrem Konzept gebotenen Eingriff vorzunehmen, in dem sie die Leistung von Hausbrandkohlen bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Förderung dem 31.12.2018 fortsetzen. Erst danach erfolgt eine Umstellung auf eine gleichwertige Energiebeihilfe.

(e) Eine - hier noch eventuell - zu gering bemessene Höhe der tariflichen Abfindung berührt nicht die Wirksamkeit der grundsätzlichen Abfindung und bewirkt damit nicht die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Sachleistung von Hausbrandkohlen, sondern kann allenfalls einen Anspruch auf eine Ergänzung der Abfindung begründen.

Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - hier kommt die Unwirksamkeit der Regelung zur Höhe der Abfindung je Tonne Bezugsrecht auf Energiebeihilfe in Betracht - führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG 16.? November 2011 ? 4 AZR 856/09 - NZA-RR 2012, 308, 309 Rn. 27). Die Nichtigkeit bleibt regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Maßgeblich ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21).

Im Streitfall stehen die tariflichen Abfindungstabellen mit ihrer Regelung der Höhe nach in einem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Abfindung des Anspruchs auf Energiebeihilfe dem Grunde nach. Eine Abfindung der Energiebeihilfe dem Grunde nach ohne eine notwendig hiermit verbundene Bestimmung der Abfindungshöhe wäre letztlich unvollkommen. Dies spräche bei isolierter Betrachtung dafür, dass im Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Höhe der Abfindung auch die Bestimmung zur Abfindung dem Grunde nach unwirksam sein würde. Hieraus allein würde zunächst denknotwendig folgen, dass Bezugsberechtigte von Energiebeihilfe auf deren weitere jährliche Leistung nach dem vor dem ÄTV geltenden Tarifrecht Anspruch hätten. Ein weitergehender Abfindungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht.

Die mit dem ÄTV getroffene, grundsätzliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abfindung der Energiebeihilfe ist jedoch gleichfalls zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben im ÄTV systematisch getrennt zunächst die Umwandlung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen in einen Anspruch auf Energiebeihilfe angeordnet und sodann dessen Abfindung durch Zahlung eines anhand von Tabellensätzen zu berechnenden Abfindungsbetrages geregelt. Dies führt wegen der zu respektierenden Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG dazu, dass es auch im Fall einer - hier noch unterstellten - Unwirksamkeit der Abfindung der Höhe nach bei der Einstellung des laufenden Bezugs der Energiebeihilfe, verbunden mit deren einmaliger Abfindung verbleibt, wobei lediglich die Abfindungshöhe unverbindlich wäre.

Mit diesem Gehalt ist die tarifliche Regelung sinnvoll und schon vor einer durch die Tarifvertragsparteien, ersatzweise durch gerichtliche Gestaltung vorzunehmenden Korrektur auch in sich in der gegebenen Situation hinreichend geschlossen und anwendbar. In Abwägung zwischen dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und der zu wahrenden Tarifautonomie werden die Rechte der Leistungsempfänger nicht in so schwerwiegender Weise beeinträchtigt, dass die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Abfindung dem Grunde nach möglich ist. Die Berechtigten erhalten eine Abfindung, die auf der Basis der tariflichen Regelung berechnet und gezahlt wird, wobei nichts dafür spricht, dass die Beklagte, welche die bisherigen Inhalte des ÄTV hierzu ebenso wie beide Tarifvertragsparteien für wirksam hält, in künftigen Fällen der Abfindung diese nicht wie tariflich vorgesehen leisten wird. Den betroffenen Berechtigten entsteht im Zuge der Abfindung somit regelmäßig allenfalls der Nachteil einer nachträglichen Zahlung der Differenz zwischen unwirksamer und wirksamer Abfindung. Dieser ist erheblich weniger gewichtig als der bei Ausspruch der Unwirksamkeit der Abfindung und damit Fortdauer eines Bezugsrechts auf jährliche Energiebeihilfe erfolgende Eingriff in die Tarifautonomie, der u.a. zur Aufrechterhaltung eines erheblich größeren Verwaltungsapparates zur laufenden Abwicklung der jährlichen Zahlungen führen müsste.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung.

aa) Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber können durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers begründet werden, wenn die Arbeitnehmer aus diesen Verhaltensweisen schließen können, ihnen solle ein Anspruch auf eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (betriebliche Übung). Aus einem solchen als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 19; BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - NZA 2012, 499).

Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (BAG 24. März 2010 - 10 AZR43/09 - NZA 2010, 759). Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus der Sicht der Arbeitnehmer der Wille zu Grunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber trägt nicht die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - NZA 2012, 37; BAG 23. August 2017 - 10 AZR 97/17 - BeckRS 2017, 133351 - Rn. 34). Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 20).

bb) Danach scheidet hier ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung aus. Die Beklagte hat Leistungen in Erfüllung der tariflichen Ansprüche erbracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in ihrem Leistungsverhalten hinreichende Anhaltspunkte dafür bot, sie wolle Hausbrandleistungen erbringen, ohne hierzu bereits aus der Versorgungszusage verpflichtet zu sein.

II. Die Klage ist hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrags zu 2. lediglich zu einem geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich Anspruch auf eine um den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag höhere Abfindung für den laufenden Bezug der Energiebeihilfe, als sie sich aus den in der Versorgungszusage in Bezug genommenen tariflichen Regelungen der Anlage 7a nebst Anhängen des ÄTV ergibt.

Die tariflich festgelegte Höhe ist zu gering, weil die Tarifvertragsparteien des ÄTV in diesem nicht hinreichend nahe an den versicherungsmathematisch errechneten Barwerten der Versorgungsrechte für die einzelnen Jahrgänge ausgerichtete Abfindungstabellen vereinbart haben.

1. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten.

a) Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Entgegen einer Ansicht, "vielleicht" genüge es, wenn wenigstens die Hälfte des nach den §§ 2 und 2a BetrAVG bemessenen Wertes erhalten bliebe (Höfer, BetrAVG Band I § 19 Rn. 12), reicht es nicht hin, dass ein geringerer Betrag als der bei pauschalierender Handhabung sich ergebende Wert der unverfallbaren Anwartschaft erhalten bleibt. Zwar meinte der Gesetzgeber des BetrAVG zur Tariföffnungsklausel, die im Entwurf als § 7 Abs. 2 enthalten war (BGBl 1974 Teil I S. 3610, 3616) und als § 17 Abs. 3 BetrAVG i.d.F. vom 19.12.1974 Gesetz wurde, die Tariföffnungsklausel enthalte wegen der Richtigkeitsgewähr für von den Tarifvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen einen umfassenden Vorrang jeder abschließenden tariflichen Regelung der Abfindung unverfallbarer Anwartschaften (BT-Drucksache 7/1281 vom 26.11.1973 S. 30, 31). Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 m. w. Nachw.; BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34). Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47).Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben. Solche Abweichungen können in Einzelfällen Normunterworfene zur Wahrung der Praktikabilität einer Regelung durchaus wesentlich betreffen (BAG 08. Dezember 2011 ? 6 AZR 319/09 - NZA 2012, 275 ff.), dürfen jedoch abgesehen von Härtefällen zu keiner eine relevante Gruppe betreffenden Abweichung von den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit führen.

b) Die Tarifparteien sind zunächst ausweislich der in der beigezogenen Akte LAG Hamm 9 Sa 588/17 erteilten Auskünfte des Gesamtverbandes Steinkohle e.V. vom 15.03.2018 und 25.09.2018 und der IG BCE vom 28.02.2018 und 09.10.2018 sowie deren gemeinsamer Auskunft vom 13.12.2018 in Verbindung mit der in der beigezogenen Akte ebenfalls enthaltenen, umfangreichen Darstellung der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 15.03.2018 und 27.04.2018 nebst jeweiligen umfangreichen, u.a. in 21 Aktenordnern enthaltenen Anlagen über die Entstehung der Tabellensätze der Anhänge 1 und 2 zur Anlage 7a des ÄTV von den durch die Aktuarin des beauftragten Beratungsunternehmens aus den Daten der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger unter Zugrundelegung des gegen Abschluss der Tarifverhandlungen zum Stichtag 31.12.2014 geltenden Rechnungszinses gemäß § 253 HGB in Höhe von 4,53 % errechneten Barwerten für die einzelnen Altersjahrgänge ausgegangen. Diese Werte wurden zunächst pauschalierend für die repräsentative Gruppe der jeweils in der ersten Hälfte eines Jahres geborenen Witwen errechnet. Die Beklagte forderte nach ihrem Vortrag keine Anpassung um einen pauschalen Zeitwertfaktor im Hinblick auf das regelmäßig vor Erreichen der - je nach Jahrgang zwischen der Vollendung des 65. und des 67 Lebensjahres gleitenden - Regelaltersgrenze erfolgten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern eine letztlich auch tariflich vereinbarte pauschale Kürzung der Barwerte um 9,091 %. Hierzu hat sie in der beigezogenen Akte vorgetragen, für höhere Abfindungssätze im Jahr 2015 nicht die für die dann notwendig werdenden, höheren Rückstellungen erforderlichen Mittel gehabt zu haben, zumal in Konsequenz des zum 01.01.2010 in Kraft getretenen BilMoG und der Zinsentwicklung bis spätestens 2024 eine Sonderzuführung von 8,2 Millionen Euro erforderlich gewesen sei, wobei wegen der Stilllegung der Produktion die Rückstellung schon im Jahr 2018 habe erfolgen müssen. Weiter vereinbarten die Tarifvertragsparteien nach dem dortigen Vortrag einen Zuschlag für Hinterbliebenenanwartschaften im Hinblick auf deren höheren Wert in Höhe von 7,25 % und einen Abschlag für Abfindungen von Anwartschaften ohne Hinterbliebenenversorgung von 11,7 %. Zudem vereinbarten sie, ein Absenken der Barwertfaktoren für Rentner ab zum Fälligkeitszeitpunkt 88 Jahren Lebensalter und für Witwen und Witwer ab dem Lebensalter 85 Jahre nicht vorzunehmen und diese so zu begünstigen.

Dieses Vorgehen ist hinsichtlich der pauschalen Kürzung der Barwerte um 9,091 % fehlerhaft. Selbst wenn lediglich auf das durch die Tarifparteien gefundene Ergebnis abgestellt wird, ergibt sich auch bei der angesichts des zu respektierenden Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien gebotenen, pauschalierenden Betrachtung kein die Kürzung des unverfallbar erdienten Besitzstandes der Versorgungsanwartschaft um 9,091 % bei allen Versorgungsempfänger tragender Grund.

aa) Die vorgenommene Kürzung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Vielzahl der Empfänger von Hausbrandkohlen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, wobei sie sehr häufig bereits mit Vollendung des 50. Lebensjahres ausgeschieden sind und sodann nach Bezug einer insgesamt 10-jährigen Übergangsversorgung in den Bezug von Altersrente eingetreten sind bzw. noch eintreten.

Die bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente ist in solchen Fällen gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlich erreichten Beschäftigungszeit zur bis zur Altersgrenze erreichbaren Beschäftigungszeit anteilig zu kürzen. § 2 Abs. 1 BetrAVG ist bei vorzeitigem Ausscheiden stets anzuwenden, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lieber betriebstreu geblieben wäre. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verstößt in einem solchen Fall nicht gegen Treu und Glauben. Anderslautende Überlegungen, die vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes angestellt worden waren, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 1/02 - NJOZ 2003, 1303).

Im Streitfall ergibt sich jedoch aus der tariflichen Regelung des ÄTV wie auch seiner Vorgängerregelung und der Tarifpraxis ein Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen, zeitratierlichen Kürzung. Sowohl der ÄTV wie auch seine Vorgängerregelung und die darauf aufbauende Tarifhandhabung, welche den Tarifvertragsparteien des ÄTV bekannt war, haben bei der Höhe des Anspruchs auf Energiebeihilfe nie danach differenziert, in welchem Verhältnis in den bei der Beklagten wie im gesamten deutschen Steinkohlenbergbau während der letzten Jahrzehnte den Regelfall bildenden Fällen weit vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die bis dahin tatsächlich erbrachte Betriebszugehörigkeit zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit stand. Vielmehr wurde allen Versorgungsanwärtern bei Eintritt des Versorgungsfalles und Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen stets die Energiebeihilfe für die volle tariflich vorgesehene Tonnenzahl geleistet, also für 2,5 t bei ehemaligen Arbeitern und für 3 t bei ehemaligen Angestellten. Dies offenbart den impliziten tariflichen Ausschluss der in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Berechnungsweise. Es stellt auch einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch dar, die Leistung der Energiebeihilfe während ihres laufenden Bezugs ohne zeitratierliche Kürzung zu gewähren, wie dies sowohl der ÄTV als auch seine Vorgängerregelung vorsehen, jedoch erst mit dem ÄTV im Fall der Abfindung eine Kürzung der Abfindung vorzunehmen.

bb) Auch die von der Beklagten in dem beigezogenen Rechtsstreit vorgetragenen Aspekte wirtschaftlicher Belastung u.a. durch erhöhten Rückstellungsbedarf und hierfür mangelnder Liquidität im Jahr des Abschlusses des ÄTV vermögen die vorgenommene Kürzung nicht zu rechtfertigen. Die Kürzung würde insoweit wie ein Teilwiderruf der Versorgungszusage wirken und im Falle seiner Wirksamkeit zu einer Kürzung der betrieblichen Altersversorgung führen und damit eine gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtsposition beeinträchtigen. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig, weshalb selbst in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden kann. Dies folgt aus der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, Rn. 26 - 28, juris). Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. verbundene Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10).

cc) Ein sonstiger, die erfolgte Kürzung der pauschaliert errechneten Barwerte rechtfertigender Grund ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Sonstige Mängel der Festlegung der Abfindungssätze in den Anhängen zu Anlage 7a des ÄTV liegen nicht vor.

Die Höhe des je Tonne Bezugsrecht von Energiebeihilfe angesetzte Betrag von 122,20 € ist innerhalb des Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien beanstandungsfrei festgelegt worden, wie bereits oben dargelegt wurde.

Ebenso fehlerfrei ist es, dass die Berechnung im Rahmen der gebotenen Abzinsung für den im April 2015 vereinbarten Tarifvertrag unter Verwendung des am 31.12.2014 geltenden Rechnungszinses gemäß § 253 Abs. 2 HGB erfolgte. Gegen die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Diskontierung künftiger Versorgungsleistungen bestehen keine rechtlichen Bedenken (eingehend hierzu BGH Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - NJW-RR 2016, 514).

Dieser Zinssatz ist durch die Tarifvertragsparteien bei ihrer Vereinbarung hinreichend zeitnah herangezogen worden und für die Abzinsung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung bei der Berechnung ihres Barwertes angemessen. Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehalten, einen zeitlich noch näher an der Unterzeichnung des ÄTV liegenden Zinssatz zu verwenden. Ein solches Vorgehen hätte angesichts des ersichtlichen Umfangs der jeweils anzustellenden Berechnungen und der darauf aufbauend jeweils ggf. vorzunehmenden Verhandlungen eine unverhältnismäßige Verzögerung des Tarifabschlusses bewirkt. Die Tarifvertragsparteien waren insbesondere auch nicht gehalten, einen mit einem gleitenden, der Entwicklung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB stets folgenden Zinssatz und in Konsequenz eine zeitlich sich stets neu entwickelnde, dynamische Fortschreibung der Abfindungstabelle zu vereinbaren. Dies ergibt sich schon aus dem mit einem solchen Vorgehen notwendig verbundenen, nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand, zumal Abfindungen, wie der Kammer aus der Vielzahl der anhängigen Verfahren bekannt ist, auch durchaus erst im Jahr 2030 fällig werden können. Die statische Anknüpfung an den am 31.12.2014 geltenden Zinssatz hält sich damit im Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien, zumal aus der damaligen Sicht die künftige Zinsentwicklung sowohl für die Arbeitgeberseite als auch für die Versorgungsempfänger Chancen und Risiken bot. Die seitdem erfolgte Zinsentwicklung wie auch ihr künftiger Verlauf waren und sind bei Abschluss des ÄTV nicht sicher vorherzusehen, sie hängen von einer Vielzahl politischer und wirtschaftlicher Variablen ab. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie vorliegend der Abfindungshöhe für in der Größenordnung 100.000 Personen, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall völlig gerecht werden kann (zur Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 452/11 - NZA-RR 2013, 494, 496 Rn. 25; weiter BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - NJOZ 2008, 3454, 3461 zu II. 2. b) bb) (1) der Gründe).

Weitere Mängel der Berechnung und Festlegung der Abzinsungssätze durch die Tarifvertragsparteien sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus der vorzunehmenden Amtsprüfung der Tarifnormen noch aus dem Vortrag der Parteien. Der Weg, auf dem die Tarifvertragsparteien die Tabellensätze gebildet haben, ist in dem beigezogenen Verfahren von der Auflistung des Datenmaterials der Anwärter und Versorgungsempfänger in umfangreichen Listen über die in den Anlagen 19 und 25 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2018 dargestellten Berechnungsformeln, der Verwendung der Richttafeln Heubeck 2005G sowie der vorgenommenen Auf- und Abschläge sowie Pauschalierungen im Detail nachvollziehbar dargestellt.

Für die Richtigkeit der durch die Tarifparteien vorgenommenen Auf- und Abschläge bei Versorgungsempfänger mit bzw. ohne Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung spricht zudem auch die durch den Kläger des beigezogenen Verfahrens eingereichte Stellungnahme der I AG vom 07.12.2017. Sie führt auf S. 4 unter d) aus: "Wie schon oben ausgeführt, wurde ein kollektiver Ansatz mit Werten aus den Richttafeln gewählt. Dies ist angemessen und aus Vereinfachungsgründen vertretbar. Es fällt jedoch auf, dass die Tabelle aus Anhang 1 (mit Hinterbliebenenabsicherung) immer zwischen 21,4 % und 21,5 % höher ist als im jeweiligen Alter im Anhang 2 (ohne Hinterbliebenenabsicherung). Vermutlich wurde daher zuerst der Anhang 2 berechnet und daraus der Anhang 1 abgeleitet. Wenn man den Barwert eines 60 Jahre alten männlichen Rentners mit 100 % Hinterbliebenenanwartschaft (die Leistung fließt also nach dem Tod des Rentners in unverminderter Höhe weiter, wenn und solange die Ehefrau noch lebt) ins Verhältnis setzt zum entsprechenden Barwert ohne Hinterbliebenenanwartschaft, dann beträgt dieses Verhältnis 121,48 %. Dieser Ansatz führt bei Altern unter 60 zu höheren Abfindungswerten und bei Altern über 60 zu niedrigeren Werten als bei exakter Berechnung mit den Richttafelwerten. Ob er aus Vereinfachungsgründen oder auch als soziale Komponente gewählt wurde, ist uns nicht bekannt. Ob dieser Ansatz insgesamt zu höheren oder niedrigeren Kosten führt als eine exakte Berechnung, hängt von der Altersstruktur der Abfindungsempfänger ab." Auch dies zeigt angesichts auch des für das Alter 60 nach der Aussage der I AG festgestellten, mit dem Abstand der Tabellen mit und ohne Hinterbliebenenabsicherung sehr weitgehend gleichen Abstandes, dass bei dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten Gestaltungsspielraum die Tabellensätze mit und ohne Hinterbliebenenabsicherung im Rahmen der zulässigen Pauschalierung verbleiben, zumal für Abfindungsberechtigte mit Hinterbliebenenabsicherung ab dem Alter 88 und für Witwen und Witwer ab dem Alter 85 zu ihren Gunsten keine Absenkung der Tabellensätze wegen der sinkenden Lebenserwartung mehr vorgenommen wurde.

Über die bereits dargelegte Kürzung der Ausgangsbarwerte um 9,091 % hinaus sind somit in den Sätzen der Abfindungstabellen keine Fehler enthalten noch hinreichend aufgezeigt.

Das umfangreiche Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Durchführung und Richtigkeit der Berechnungen und des Vorgehens der Tarifvertragsparteien bei der Erstellung der Abfindungstabellen durch den Kläger des beigezogenen Rechtsstreits ändert nichts an dem festgestellten Befund und veranlasst keine Beweisaufnahme, insbesondere auch keine Vernehmung der durch die Beklagte benannten Aktuarin.

Dies ergibt sich auch aus den bei der hier vorzunehmenden Normprüfung des Tarifvertrags anzuwendenden Grundsätzen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen. Wenn tatsächliche Umstände aus dem Bereich des Gegners in Rede stehen, kann ein Beteiligter auch im Verwaltungsprozess verlangen, dass das Gericht seine Entscheidung nicht ohne eigene Überprüfung auf die Darstellung des gegnerischen Prozessvertreters im Termin stützt. In solchen Fällen ist dem Beteiligten mangels eigener Kenntnis die bestimmte Behauptung des Gegenteils oder ein Beweisantritt für das Gegenteil gar nicht möglich. Allerdings kann das Gericht verlangen, dass der Kläger sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58/07 - NVwZ 2008, 230). Der Kläger des beigezogenen Verfahrens hat in einem ersten Schritt durch eine Stellungnahme eines Beratungsunternehmens vom 07.12.2017 zunächst Zweifel an der Vertretbarkeit der Abfindungstabellensätze begründet, wobei die Stellungnahme mehrfach deutlich macht, dass sie ohne Kenntnis der von den Tarifparteien zu Grunde gelegten Tatsachen und Grundannahmen auf der Basis allein der tariflichen Tabellen erfolgte. Dies hat das Gericht in dem beigezogenen Verfahren zum Anlass genommen, die dortigen Tarifauskünfte einzuholen und ergänzend der Beklagten die detaillierte Erläuterung der berechnungsweise der tariflichen Abfindungssätze aufzugeben. Nachdem dies insgesamt geschehen war, hat der Kläger sein Bestreiten nicht hinreichend konkretisiert, vielmehr nach dem umfangreichen Vortrag der Beklagten mit dem dortigen Schriftsatz vom 15.03.2018 die Absicht, externe Hilfe einzuholen, mitgeteilt und mit Schriftsatz vom 06.04.2018 um Verlängerung der Stellungnahmefrist gebeten. Die in gesonderten Ordnern befindlichen Anlagen waren ihm vollständig überbracht worden. Auf gerichtliche Auflage in dem beigezogenen Verfahren vom 22.03.2018 hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 27.04.2018 nebst Anlagen Nr. 17 bis 27 detailliert den Berechnungsweg zu den Abfindungssätzen erläutert, insbesondere die Berechnungsweise für die in den Tabellen aufgeführten Barwerte unter Mitteilung auch der angewandten Formeln (Anlagen 19 und 25) und der jahrgangsbezogenen, ungekürzten Ausgangsbarwerte (Anlage 20) dargelegt. Sodann hat das Gericht mit Beschluss vom 19.06.2918 u.a. seine damalig vorläufige Ansicht, dass nur die Kürzung der Ausgangsbarwerte um 9,091 % nicht zulässig sei, neben der Möglichkeit, bei weiterer Untätigkeit der Tarifvertragsparteien selbst gestaltend zu handeln, mitgeteilt. In der dortigen Verhandlung vom 19.07.2018 wurde ausführlich die nach Ansicht des Gerichts auf den Gesichtspunkt der unberechtigten Kürzung der Barwerte um 9,091 % beschränkte Unwirksamkeit der Abfindungssätze einschließlich der Gründe, aus denen keine weitere Unwirksamkeit anzunehmen sei, erörtert, was auch die Tarifvertragsparteien zur Kenntnis nahmen.

Angesichts dessen hat der Kläger des beigezogenen Verfahrens sein mit Schriftsatz vom 24.09.2018 erfolgtes Bestreiten der "Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2018 hinsichtlich der behaupteten Berechnung der Abfindung" nicht so weit substantiiert, wie es ihm möglich war. Auch seine dortige Ergänzung, es werde sowohl bestritten, dass die Berechnungen ordnungsgemäß seien als auch, dass die behauptete Berechnung tatsächlich vorgenommen worden sei, ist unerheblich. Der Kläger hat sich nicht mit der konkret dargelegten Berechnungsweise anhand der umfangreich mitgeteilten Einzeldaten und der ebenso detailliert dargestellten Berechnungsweise auseinandergesetzt und keine konkrete Möglichkeit einer Fehlerhaftigkeit aufgezeigt; den einzigen Mangel hat vielmehr das Gericht von Amts wegen dargestellt. Diese rechtlichen und tatsächlichen Umstände sind auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nach der Beiziehung des Verfahrens LAG Hamm 9 Sa 588/17 hinsichtlich der dortigen Tarifauskünfte und des sonstigen Parteivortrags zu berücksichtigen.

2. Im Streitfall führt die festgestellte Teilunwirksamkeit der tariflichen Abfindungsregelung des ÄTV und der in der nicht hinreichenden Höhe der tariflichen Abfindung bestehenden Lücke zur Erhöhung der für die Abfindung je Tonne Bezugsrecht tariflich festgelegten Tabellensätze durch gerichtliche Gestaltung.

a) Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG 16.? November 2011 ? 4 AZR 856/09 - NZA-RR 2012, 308, 309 Rn. 27). Die Nichtigkeit bleibt regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Maßgeblich ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21). Im Streitfall beschränkt sich die Folge der Unwirksamkeit der Festlegung der Abfindungssätze in den Tabellen der Anlage 7a zum ÄTV auf die Höhe der Abfindung, wie bereits zu B. I. 2. c) bb) ccc) (3) (e) der Entscheidungsgründe dargelegt wurde.

Es liegt eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Die Tarifvertragsparteien haben im ÄTV neben der Höhe der Abfindung auch die grundsätzliche Entscheidung zur Beendigung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung dem Grunde nach getroffen haben, wie eingehend bereits oben dargelegt wurde. Die Beseitigung der Abfindungsregelung der Höhe und dem Grunde nach würde einen unverhältnismäßigen gerichtlichen Eingriff in die tarifautonome Regelung bedeuten, mit der bloßen Aufstockung der Abfindungshöhe besteht eine erheblich weniger eingreifende Korrekturmöglichkeit.

b) Das Gericht ist vorliegend bereits zur Gestaltung durch Schließung der Tariflücke verpflichtet.

aa) Es liegt in der Verantwortung der Tarifvertragsparteien, darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie an ihr festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276; BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - AP BAT § 26 Nr. 2 zu 4. a) der Gründe). So haben etwa für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen nur dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46). Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (LAG Hessen 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - BeckRS 2017, 129419 - Rn. 33; BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - AP TVAL II § 42 Nr. 7: BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - AP BAT § 26 Nr. 2 zu 4. a) der Gründe).

bb) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert vorliegend eine gerichtliche Bestimmung der Abfindungshöhe. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch verbietet auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 Rn. 143; BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 - BeckRS 2017, 101271 - Rn. 27). Auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine gerichtliche Gestaltung der Abfindungshöhe. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Was angemessen ist, muss allerdings nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - NJW 1981, 1499, 1500). Zu beachten sind insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeiten des Falls, die Auswirkungen auf die Beteiligten und die Einbeziehung von Dritten (BVerfG Beschluss vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17, BeckRS 2018, 11620, Rn. 10).

cc) Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Tarifautonomie im Sinne praktischer Konkordanz (hierzu: BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 - BeckRS 2017, 101271 - Rn. 27; OLG Karlsruhe 18. Dezember 2014 - 12 U 124/14 - BeckRS 2016, 04648 - zu B.4. c) der Gründe) ergibt, dass den Beurteilungs- und Gestaltungsspielräumen der Tarifvertragsparteien bereits jetzt kein höheres Gewicht beizumessen ist, vielmehr der Justizgewährungsanspruch der Versorgungsempfänger und Anwärter überwiegt.

Die Regelung ist zwar zeitlich noch relativ jung, die Abfindung wird zudem in vielen Fällen erst in einigen Jahren, teils sogar erst nach 2030, fällig werden. Zudem erhalten die Berechtigten eine Abfindung, die zumindest bisher auf der Basis der tariflichen Regelung berechnet und gezahlt wird, wobei nichts dafür spricht, dass die Beklagte, welche in Übereinstimmung mit beiden Tarifvertragsparteien die bisherigen Inhalte des ÄTV hierzu für wirksam hält, in künftigen Fällen der Abfindung nicht wie tariflich vorgesehen zahlen wird. Den betroffenen Berechtigten entsteht im Zuge der Abfindung somit regelmäßig der Nachteil einer nachträglichen Zahlung der Differenz zwischen unwirksamer und wirksamer Abfindung. Allerdings wurde auch in einer nicht geringen Zahl von Fällen, wie der Kammer angesichts von rund 480 in ihr anhängigen Berufungsverfahren und den aus diesen ersichtlichen Daten bekannt ist, bereits eine Abfindung auf tariflicher Grundlage gezahlt; überdies wird im Jahr 2019 in einer sehr großen Zahl von Fällen die Abfindung wegen Wechsels des Bezugs von Hausbrandkohlen zu demjenigen von Energiebeihilfe und deren Abfindung fällig. Zudem gehören auch nicht wenige Personen in bereits hohem Alter zu den Bezugsberechtigten, für die eine mehrjährige Wartezeit auf eine tarifliche Neuregelung eine Härte bedeuten würde, wäre doch auch unsicher, ob sie noch persönlich an der Neuregelung teilhaben würden. Weiter haben die Tarifvertragsparteien auf Nachfrage der Berufungskammer in dem beigezogenen Berufungsverfahren LAG Hamm 9 Sa 588/17 gemeinsam und für alle Tarifbereiche (Ruhrbergbau, Ibbenbürener Steinkohlenbergbau jeweils zu Anlage 7a, Saarbergbau zu Anlage 5a) in ihrer ergänzenden Auskunft vom 13.12.2018 mitgeteilt, dass sie weiterhin der Auffassung sind, auch bei der Höhe der Abfindungssätze den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überdehnt zu haben und auch angesichts der durch die erkennende Kammer in der Verhandlung vom 19. Juli 2018 (in dem Verfahren 9 Sa 588/17) dargelegten Gestaltungsmöglichkeiten die Abfindungstabellen für angemessen zu halten. Weiter haben sie mitgeteilt, über die Abfindungshöhe, um die allein es gehen könne, gegenwärtig nicht neu verhandeln zu wollen und die Entwicklung der Rechtsprechung natürlich weiterhin aufmerksam zu verfolgen.

Angesichts dessen ist in Anwendung der dargestellten rechtlichen Grundsätze ein weiteres Abwarten einer tariflichen Neuregelung ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben in ihrer Auskunft vom 13.12.2018 nachvollziehbar dargelegt, warum, aber auch dass sie in auch nur annähernd absehbarer Zeit eine Neuregelung der Abfindungshöhe nicht treffen werden. Trotz der finanziell nicht besonders massiven Auswirkungen eines Ergänzungsanspruchs im Falle eines jeden einzelnen Berechtigten überwiegt gegenüber der Tarifautonomie hier nun deutlich der Justizgewährungsanspruch. Dies beruht auf der dargestellten Fälligkeit einer hohen Zahl von Abfindungen im Jahr 2019, dem teils bereits erheblich fortgeschrittenen Alter der Berechtigten und dem zu erwartenden, unabsehbar langen zeitlichen Verlauf bis zu einer eventuellen Regelung durch die Tarifvertragsparteien wie auch dem Umstand, dass relativ einfach und unter klarer Beibehaltung der tariflichen Regelungssystematik ein Lückenschluss möglich ist.

c) Die Schließung einer unbewussten Tariflücke setzt voraus, dass es eindeutige Hinweise darauf gibt, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten. Gibt es dagegen mehrere Möglichkeiten, die festgestellte Tariflücke zu schließen, scheidet eine gerichtliche Schließung der Tariflücke aus, es läge sonst ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie vor (BAG 18. November 2015 - 4 ABR 24/14 - NZA-RR 2016, 197, 200 Rn. 36 m.w.Nachw.).

Im Streitfall ist ersichtlich, welche Regelung die Tarifvertragsparteien des ÄTV nach ihren damaligen Vorstellungen getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei der Abfindungshöhe bei Abschluss des Tarifvertrages erkannt hätten. Die Tarifparteien hätten nicht völlig von der Abfindung unter Beibehaltung laufender Energiebeihilfe abgesehen. Die tarifliche Regelung des ÄTV verfolgt ersichtlich den Zweck, die Hausbrandbezugsrechte im Zuge der Stilllegung des deutschen Steinkohlenbergbaus abschließend neu zu regeln und dabei den verbleibenden Verwaltungsaufwand in der Auslaufphase möglichst gering zu halten. Damit ist eine Beibehaltung jährlich laufender Zahlungen von Energiebeihilfe für die sehr hohe Zahl Bezugsberechtigter unvereinbar. Der Weg zu den Tabellensätzen für die Abfindungsbeträge wurde von dem Datenmaterial der Bezugsberechtigten über die pauschalierende Barwertberechnung, den pauschalen Abschlag von 9,091 % und die darauf aufbauenden Zu- und Abschläge für Berechtigte mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. solche ohne diese in den im beigezogenen Berufungsverfahren 9 Sa 588/17 eingeholten Tarifauskünften und in den Schriftsätzen der dortigen Beklagten detailliert dargelegt. Es verbleibt daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Tarifvertragsparteien die pauschale Verminderung des zunächst Jahrgangsweise errechneten Barwertes um 9,091 % unterlassen hätten.

Würde dem kein weiterer Berechnungsschritt gefolgt sein, wäre dieser fehlerhafte Abschlag durch Erhöhung der Abfindungstabellensätze um 10,00011 % auszugleichen. Durch die seitens der Tarifvertragsparteien jedoch nach dem pauschalen Abschlag von 9,091 % noch vorgenommenen Zu- bzw. Abschläge im Hinblick auf eine Hinterbliebenenversorgungsanwartschaft bzw. deren Fehlen ergeben sich jedoch bei der einfachen rechnerischen Erhöhung der tariflichen Tabellensätze teileweise Differenzen, die, wo sie auftreten, zwar mit einem oder nur wenig mehr Euro nach Rundung geringfügig und damit vernachlässigbar sind. Gleichwohl erfolgt die Gestaltung, weil für die Tarifbereiche des Ruhrbergbaus und des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus die noch nicht pauschal verminderten Ausgangsbarwerte in der Anlage 20 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2018 in dem beigezogenen Rechtsstreit LAG Hamm 9 Sa 588/17 verfügbar sind, dort abwärts ab dem Alter 88 Jahre, unter Verwendung der dort dargestellten Ausgangsbarwerte. Diese sind sodann, wie von der Tarifvertragsparteien vorgenommen, um 7,25 % für Anwartschaften mit Hinterbliebenenversorgung zu erhöhen und andererseits für Anwartschaften ohne Hinterbliebenenversorgung um 11,7 % zu vermindern.

Hieraus ergeben sich die folgenden, gerichtlich wie geboten gestalteten Tabellen, wobei der als "gerundet" bezeichnete Wert maßgeblich den tariflichen Tabellenwert ersetzt:

Ibbenbüren und Ruhr mit Hinterbliebenenversorgung

Alter

Arb/Ang je t

Wert+(Wert*7,25 %)

gerundet

Alter

Arb/Ang je t

Wert+(Wert*7,25 %)

gerundet

ab 88

521,00 €

558,7725 €

559,00 €

62

1.737,00 €

1.862,9325 €

1.863,00 €

87

557,00 €

597,3825 €

597,00 €

61

1.776,00 €

1.904,7600 €

1.905,00 €

86

596,00 €

639,2100 €

639,00 €

60

1.813,00 €

1.944,4425 €

1.944,00 €

85

636,00 €

682,1100 €

682,00 €

59

1.849,00 €

1.983,0525 €

1.983,00 €

84

679,00 €

728,2275 €

728,00 €

58

1.884,00 €

2.020,5900 €

2.021,00 €

83

723,00 €

775,4175 €

775,00 €

57

1.918,00 €

2.057,0550 €

2.057,00 €

82

770,00 €

825,8250 €

826,00 €

56

1.950,00 €

2.091,3750 €

2.091,00 €

81

818,00 €

877,3050 €

877,00 €

55

1.981,00 €

2.124,6225 €

2.125,00 €

80

867,00 €

929,8575 €

930,00 €

54

2.010,00 €

2.155,7250 €

2.156,00 €

79

918,00 €

984,5550 €

985,00 €

53

2.039,00 €

2.186,8275 €

2.187,00 €

78

969,00 €

1.039,2525 €

1.039,00 €

52

2.066,00 €

2.215,7850 €

2.216,00 €

77

1.021,00 €

1.095,0225 €

1.095,00 €

51

2.093,00 €

2.244,7425 €

2.245,00 €

76

1.073,00 €

1.150,7925 €

1.151,00 €

50

2.119,00 €

2.272,6275 €

2.273,00 €

75

1.126,00 €

1.207,6350 €

1.208,00 €

49

2.144,00 €

2.299,4400 €

2.299,00 €

74

1.178,00 €

1.263,4050 €

1.263,00 €

48

2.168,00 €

2.325,1800 €

2.325,00 €

73

1.230,00 €

1.319,1750 €

1.319,00 €

47

2.191,00 €

2.349,8475 €

2.350,00 €

72

1.281,00 €

1.373,8725 €

1.374,00 €

46

2.214,00 €

2.374,5150 €

2.375,00 €

71

1.331,00 €

1.427,4975 €

1.427,00 €

45

2.236,00 €

2.398,1100 €

2.398,00 €

70

1.380,00 €

1.480,0500 €

1.480,00 €

44

2.258,00 €

2.421,7050 €

2.422,00 €

69

1.429,00 €

1.532,6025 €

1.533,00 €

43

2.279,00 €

2.444,2275 €

2.444,00 €

68

1.477,00 €

1.584,0825 €

1.584,00 €

42

2.299,00 €

2.465,6775 €

2.466,00 €

67

1.523,00 €

1.633,4175 €

1.633,00 €

41

2.319,00 €

2.487,1275 €

2.487,00 €

66

1.568,00 €

1.681,6800 €

1.682,00 €

40

2.338,00 €

2.507,5050 €

2.508,00 €

65

1.613,00 €

1.729,9425 €

1.730,00 €

39

2.356,00 €

2.526,8100 €

2.527,00 €

64

1.655,00 €

1.774,9875 €

1.775,00 €

38

2.373,00 €

2.545,0425 €

2.545,00 €

63

1.697,00 €

1.820,0325 €

1.820,00 €

37

2.390,00 €

2.563,2750 €

2.563,00 €

Ibbenbüren und Ruhr ohne Hinterbliebenenversorgung

Alter

Arb/Ang je t

Wert-(Wert*11,7 %)

gerundet

Alter

Arb/Ang je t

Wert-(Wert*11,7 %)

gerundet

ab 85

636,00 €

561,5880 €

562,00 €

60

1.813,00 €

1.600,8790 €

1.601,00 €

84

679,00 €

599,5570 €

600,00 €

59

1.849,00 €

1.632,6670 €

1.633,00 €

83

723,00 €

638,4090 €

638,00 €

58

1.884,00 €

1.663,5720 €

1.664,00 €

82

770,00 €

679,9100 €

680,00 €

57

1.918,00 €

1.693,5940 €

1.694,00 €

81

818,00 €

722,2940 €

722,00 €

56

1.950,00 €

1.721,8500 €

1.722,00 €

80

867,00 €

765,5610 €

766,00 €

55

1.981,00 €

1.749,2230 €

1.749,00 €

79

918,00 €

810,5940 €

811,00 €

54

2.010,00 €

1.774,8300 €

1.775,00 €

78

969,00 €

855,6270 €

856,00 €

53

2.039,00 €

1.800,4370 €

1.800,00 €

77

1.021,00 €

901,5430 €

902,00 €

52

2.066,00 €

1.824,2780 €

1.824,00 €

76

1.073,00 €

947,4590 €

947,00 €

51

2.093,00 €

1.848,1190 €

1.848,00 €

75

1.126,00 €

994,2580 €

994,00 €

50

2.119,00 €

1.871,0770 €

1.871,00 €

74

1.178,00 €

1.040,1740 €

1.040,00 €

49

2.144,00 €

1.893,1520 €

1.893,00 €

73

1.230,00 €

1.086,0900 €

1.086,00 €

48

2.168,00 €

1.914,3440 €

1.914,00 €

72

1.281,00 €

1.131,1230 €

1.131,00 €

47

2.191,00 €

1.934,6530 €

1.935,00 €

71

1.331,00 €

1.175,2730 €

1.175,00 €

46

2.214,00 €

1.954,9620 €

1.955,00 €

70

1.380,00 €

1.218,5400 €

1.219,00 €

45

2.236,00 €

1.974,3880 €

1.974,00 €

69

1.429,00 €

1.261,8070 €

1.262,00 €

44

2.258,00 €

1.993,8140 €

1.994,00 €

68

1.477,00 €

1.304,1910 €

1.304,00 €

43

2.279,00 €

2.012,3570 €

2.012,00 €

67

1.523,00 €

1.344,8090 €

1.345,00 €

42

2.299,00 €

2.030,0170 €

2.030,00 €

66

1.568,00 €

1.384,5440 €

1.385,00 €

41

2.319,00 €

2.047,6770 €

2.048,00 €

65

1.613,00 €

1.424,2790 €

1.424,00 €

40

2.338,00 €

2.064,4540 €

2.064,00 €

64

1.655,00 €

1.461,3650 €

1.461,00 €

39

2.356,00 €

2.080,3480 €

2.080,00 €

63

1.697,00 €

1.498,4510 €

1.498,00 €

38

2.373,00 €

2.095,3590 €

2.095,00 €

62

1.737,00 €

1.533,7710 €

1.534,00 €

37

2.390,00 €

2.110,3700 €

2.110,00 €

61

1.776,00 €

1.568,2080 €

1.568,00 €

Für den Kläger ergibt sich hieraus anhand der Tabelle mit Hinterbliebenenversorgung und des Alters von 65 Jahren im Abfindungsjahr 2019 eine um 158 € je Tonne Bezugsrecht gesteigerte Abfindung, für 3 Tonnen Bezugsrecht beträgt das Produkt damit 474,00 €, auf diesen Betrag hat er Anspruch.

III. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Kosten sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Hieraus ergibt sich die Kostenquote.

D. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG Beschluss vom 25.9.2012 - 1 AZN 1622/12; BAG Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 10; BAG Beschluss vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; BAG Beschluss vom 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 und 5, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloße große Zahl von derzeit rund 440 ähnlich gelagerten Fällen, welche vor der Berufungskammer anhängig sind oder waren, begründet ebenso keine grundsätzliche Bedeutung wie der Umstand, dass sich das Bundesarbeitsgericht zu konkreten Fragen der Bewertung der Hausbrandkohlen im Zusammenhang mit dem dargestellten Tarifrecht noch nicht geäußert hat. Die relevanten Fragestellungen sind bereits anhand der gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen die Kammer gefolgt ist, zu beantworten. Weiter werden die sich stellenden Rechtsfragen über den Bereich der durch die Abwicklung von Ansprüche auf Hausbrandkohlen und Energiebeihilfe im Zusammenhang mit der Stilllegung der deutschen Steinkohlenförderung hinaus ersichtlich keine Bedeutung haben, es stellen sich insoweit lediglich in zeitlich und inhaltlich begrenztem Rahmen spezifische Fragen für den betroffenen Tarif- und Unternehmensbereich, welche durch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet wurden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung für die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts ist den sich fallbezogen stellenden Fragen nicht eigen.