Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 90% und die Beklagte zu 3) 10%.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2).
Seine eigenen außergerichtlichen Kosten – soweit diese nicht in Höhe von 10% aufgrund des Teil-Vergleichs vom 16.12.2015 von der Beklagten zu 3) zu tragen sind – trägt der Kläger selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer kommanditistischen Beteiligung an der M. R.- F. L. p. V GmbH & Co. KG.
Der Kläger zeichnete am 13.04.2005 eine Beitrittserklärung, mit der er der Fondsgesellschaft seinen Beitritt über die Treuhandgesellschaft (Beklagte zu 2) mit einem Zeichnungsbetrag von € 10.000,00 zzgl. Agio in Höhe von 5% anbot (Anlage K 4). Die Beklagte zu 2) nahm das Beitrittsangebot am 13.04.2005 an.
Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist der Erwerb bereits laufender, zum Verkauf stehender deutscher Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen, die bis zum Vertragsende weiter bedient werden sollen, um dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Emittentin dieses Fonds ist die Beklagte zu 1), die zur Information der Anlageinteressenten einen Prospekt mit Stand Januar 2005 herausgab (Anlage K 1). Die Beklagte zu 2) fungiert als Treuhandkommanditistin, die treuhänderisch die Anteile der Anleger verwaltet.
In der Folgezeit erhielt der Kläger Ausschüttungen.
Mit Antrag vom 13.04.2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein auf Schadensersatz gerichtetes Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle C. GmbH gegen die Beklagten. Mit Schreiben vom 22.05.2015 teilte die Gütestelle die Erfolglosigkeit und Beendigung des Güteverfahrens mit, da die Antragsgegner mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden seien (Anlage K 9). Am 23.11.2015, einem Montag, wurde sodann per Telefax die vorliegende Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Der Kläger und die Beklagte zu 3) haben sich im Laufe des Rechtsstreits durch einen gerichtlich festgestellten Teil-Vergleichs vom 16.12.2015 darauf geeinigt, dass die Beklagte zu 3) an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.000,00 zahlt (Bl. 241 f. d. A.).
Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 haben die Beklagten zu 1) und 2) der Beklagten zu 3) den Streit verkündet.
Der Kläger behauptet, die Zeichnung beruhe auf einer fehlerhaften Beratung durch den Mitarbeiter F. der Beklagten zu 3). Dieser habe ihn im März 2005 angerufen, um ihn über Kapitalanlagemöglichkeiten zu beraten. Dabei habe er den streitgegenständlichen Fond als sichere Anlage vorgestellt, die seinen der Beklagten zu 3) bekannten Anlagezielen Sicherheit Kapitalerhalt entspreche. Der Zeuge habe mitgeteilt, durch eine spezielle Absicherung bleibe auch im „worst case“ das Kapital nach Steuern erhalten. Eine Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko sei nicht erfolgt, ebenso wenig sei darauf hingewiesen worden, dass der zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil weit überhöht gewesen sei. Auch über Rückvergütungen der Beklagten zu 3) sei er nicht informiert worden. Den Prospekt habe er erst nach Zeichnung erhalten.
Der Prospekt sei fehlerhaft. Dem Anleger werde schon in der Kurzübersicht (Anlage K 3) suggeriert, dass es sich um eine besonders abgesicherte und konservativ kalkulierte Anlage handele. Im Prospekt seien die Risiken verharmlost, dass Totalverlustrisiko werde als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Die Angaben zur Renditeprognose seien nicht nachvollziehbar. Die Berechnungsmethode zu Renditeermittlung (IRR-Methode) werde nicht erläutert. Die Darstellung der „Prognose der Liquiditätsrechnung“ sei nicht nachvollziehbar und ohne Kenntnis des „inneren Wertes“ einer Police zum Kaufzeitpunkt auch nicht nachprüfbar. Die Prognose, dass von einer zu erwartenden Verzinsung der Versicherungspolicen von 6 % p.a. auszugehen sei, sei angesichts der realen Entwicklung der Verzinsung unzutreffend. So habe sich für den Zeitraum zwischen 1992-2003 ein stetiger Abwärtstrend der Verzinsung gezeigt. Der zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil (22,76 %) sei am Markt nicht erzielbar gewesen. Es sei nur ein Wertvorteil von 10,48 % erzielt worden (Anlage K 7). Die Darstellung zur Kapitalertragssteuer sei unzutreffend. Die von den Versicherungsunternehmen einzubehaltende und an das Finanzamt abzuführende Kapitalertragssteuer werde im Prospekt mit rund 25 % benannt. Ausweislich der Tabelle zur „Wirtschaftlichkeitsprognose Seiten 26/27“ treffe dies nicht zu. Dort sei die Kapitalertragssteuer lediglich mit 5,32 % bis 12,75 % angegeben. Hierdurch werde das Liquiditätsergebnis des Fonds beeinflusst. Die Folgen der Absicherung der Fremdfinanzierung (durch Veräußerung der Versicherungspolicen) für den Fonds seien nicht dargestellt. Auch über die Interessenverflechtung aufgrund eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zwischen der Beklagten zu 2) und dem Mutterkonzern (Anlagen K 12, K 13) werde nicht aufgeklärt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der anderweitigen Außendarstellung der Beklagten zu 2) (Anlage K 11).
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die zehnjährige Verjährung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sei durch die Einreichung des Güteantrags gehemmt worden. Die Einreichung des Güteantrags zur Hemmung der Verjährung sei nicht zu beanstanden, insbesondere nicht treuwidrig.
Der Kläger beantragt nunmehr, wobei er im Übrigen wegen der weitergehenden Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) den Rechtsstreit teilweise sowie gegen die Beklagte zu 3) im Hinblick auf den mit dieser geschlossenen Teil-Vergleich vom 16.12.2015 insgesamt für erledigt erklärt hat,
1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 4.340,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Beteiligung M. R. F. L. p. V GmbH & Co. KG im Nennwert von € 5.000,00 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der M. R. F. L. p. V GmbH & Co. KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie hinsichtlich etwaiger Freistellungsverpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der T. T. u. V. Gesellschaft f. P. mbH und nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen;
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die er dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der M. R. F. L. p. V GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt wurde;
4. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn € 1.339,94 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015 zu zahlen;
5. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, Schadensersatzansprüche seien verjährt. Zum einen komme es für den Beginn der Verjährung auf die Beitrittserklärung des Klägers an, nicht auf die Annahmeerklärung. Ferner seien dem Kläger alle anspruchsbegründenden Umstände jedenfalls aufgrund der ihm übermittelten Geschäftsberichte bekannt gewesen. Der Güteantrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich gewesen, so dass es ihm nach den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14 (NJW 2016, 233) gemäß § 242 BGB verwehrt sei, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Im Übrigen sei der Prospekt auch inhaltlich nicht zu beanstanden, die vom Kläger behaupteten Fehler lägen nicht vor. Es sei zwar zutreffend, dass wie bei jeder unternehmerischen Investition auch hier ein Totalverlustrisiko bestehe. Die Beteiligung werde im Prospekt allerdings nicht etwa als absolut sichere Anlageform dargestellt (S. 9, S. 58 ff.). Allerdings verfüge der Fonds über besondere Sicherheitskomponenten, weil - anders als zum Beispiel bei Schiffen oder Immobilien - ein Mindestrückfluss aus den erworbenen Policen garantiert sei. Die mögliche wirtschaftliche Entwicklung sei anhand mehrerer Szenarien dargestellt. Eine noch negativere Entwicklung als nach dem so genannten „Worst-Case-Szenario“ sei unwahrscheinlich gewesen. Die Renditen seien nach der IRR-Methode zutreffend ermittelt, die Methode werde hinreichend dargestellt (S. 40 f). Der mit 102,4 % angegebene Kapitalrückfluss („worst-case“) habe sich dabei aus mehreren Komponenten (Auszahlungen, Kapitalertragssteuerzuweisungen, Vorteile aus negativen Einkünften) zusammengesetzt (S. 40). Von welchen Annahmen bei den Renditeprognosen ausgegangen worden sei, werde zutreffend dargestellt (S. 38). Bei Erstellung des Prospektes seien diese Annahmen vertretbar gewesen, dies gelte auch für die über die gesamte Laufzeit bis 2019 prognostizierten Verzinsungen. Spätere Entwicklungen im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 seien nicht vorhersehbar gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach dem Konzept nur Policen mit besonderen Qualitätskriterien nach vorangehender Prüfung angekauft werden sollten (S. 17). Der so genannte Einkaufspreisvorteil liege darin, dass die Policen unterhalb ihres tatsächlichen Wertes erworben werden sollten. Dabei sei im Grundsatz anzunehmen, dass der tatsächliche Wert einer Police über deren Rückkaufswert liegt. Als Kaufpreis sei ein Wert von 4,8% über dem Rückkaufswert kalkuliert worden (S. 20). Dass die genaue weitere Entwicklung auf nicht exakt vorausbestimmbaren Parametern und damit Prognosen beruhe, werde im Prospekt mitgeteilt (S. 38). Die Angaben zur Kapitalertragssteuer seien zutreffend, weil die Versicherungsgesellschaften nicht etwa die vollständige Ablaufleistung (die auch aus eingezahlten Versicherungsprämien bestehe), sondern nur erwirtschaftete Gewinne versteuern müssten. Dem Prospekt lasse sich auch entnehmen, in welchem Umfang eine Fremdfinanzierung vorliege (S. 23). Auch die Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei daraus ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) eine 100%ige Tochtergesellschaft der M. C. AG ist (S. 56f.).
Neben den geleisteten Auszahlungen seien wegen der von den Versicherungsgesellschaften einbehaltenen Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Beteiligung des Klägers Zuweisungen erfolgt, die ihm steuerlich vollumfänglich als Vorauszahlungen wie Bargeld angerechnet würden. Ferner sei negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Ablauf und Inhalt etwaiger Beratungsgespräche bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen.
Die Beklagte zu 3) hat vorgetragen, der Kläger sei über Chancen und Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden und habe den Prospekt vor Zeichnung erhalten. Der Zeuge F. habe bereits anlässlich des ersten Telefonates, bei dem er die Beteiligung vorgestellt habe, erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko handele. Im Anschluss an das Gespräch habe er dem Kläger den Zeichnungsschein inklusive des Prospektes übersandt. Der Kläger habe dies mit einer unterschriebenen Empfangsquittung bestätigt. Dementsprechend werde auch im Zeichnungsschein auf Seite 1 darauf hingewiesen, dass die Beitrittserklärung nur wirksam werde, wenn gleichzeitig die beigefügte Empfangsquittung rechtsverbindlich unterschrieben vorliege.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H., Dr. W. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2017 Bezug genommen (Bl. 294 ff. d.A.).
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 (Bl. 248 ff. d.A.) verwiesen.
I.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die Klaganträge sind dahingehend auszulegen, dass auch der zwischenzeitlich mit der Beklagten zu 3) geschlossene Teilvergleich Berücksichtigung finden soll. So hat der Kläger dementsprechend zuletzt nur noch eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner beantragt. Dies ist somit dahingehend zu verstehen, dass der im Wege des Teilvergleichs von der Beklagten zu 3) zu zahlende Betrag von der Klagsumme abgezogen werden soll.
2.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung besteht jedoch nicht. Zwar haften die Beklagten als Gründungsgesellschafterinnen grundsätzlich für Fehler des Verkaufsprospekts (2a); Ansprüche sind auch nicht verjährt (2b). Der Prospekt weist jedoch keine Fehler auf (2c). Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch keine Ansprüche wegen einer zurechenbaren Beratungspflichtverletzung der Beklagten zu 3) zu (2d).
a)
Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese mit dem Kläger persönlich vorvertraglich nicht in Kontakt getreten sind. Es bestand dennoch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht. Den Beklagten zu 1) und 2) als Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft oblagen vorvertragliche Aufklärungspflichten, denn nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, diesen zur Aufklärung über alle für einen Beitritt wesentlichen Umstände verpflichtet (BGH WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rn. 71). Dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist, steht nicht entgegen, weil er nach den Angaben im Prospekt und Gesellschaftsvertrag (§ 6.3) wie ein unmittelbar an der Gesellschaft beteiligter Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris).
b)
Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt, weil der Güteantrag nicht rechtsmissbräuchlich war und mithin die Verjährung gehemmt wurde. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren nicht unter § 199 Abs. 2 BGB fallende (sonstige) Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Der behauptete Schadensersatzanspruch des Klägers ist erst mit Annahme seines Beitrittsangebots durch die Treuhandkommanditistin am 13.04.2005 entstanden (Anlage K 4). Ein Schaden liegt hier in der Belastung mit einer nicht den Anlagevorstellungen entsprechenden Beteiligung, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Anleger, der durch eine Aufklärungspflichtverletzung zum Abschluss eines Vertrages verleitet worden ist, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Anlage für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH BeckRS 2012, 16672, Rz 59). Der Schaden entsteht mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (BGH BeckRS 2012, 16672 Rz 65; NJW 2012, 2113 Rz. 31), womit der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint ist (BGH NJW-RR 2015, 1076 Rz. 19). Da ein Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Annahme des Beitrittsantrags durch die Gesellschaft an. Erst damit ist der Anleger „beigetreten” (vgl. BGH NJW-RR 2010, 911 Rz. 20). Die Verjährungsfrist, die danach gemäß §§ 188 Abs. 2, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 13.04.2015 ablief, wurde durch den an diesem Tag rechtzeitig bei der Gütestelle eingereichten Güteantrag gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle gehemmt. Dabei wird die Verjährung schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Der Güteantrag des Klägers ging am 13.04.2015 und mithin rechtzeitig ein (Anlage K 9).
Dem Kläger ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an dem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (BGH NJW 2016, 233 Rz. 34, zitiert nach juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass schon vor der Einreichung des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Güteantrags am 13.04.2015 feststand, dass die Beklagten zu 1) und 2) unter keinen Umständen bereit sein würden, insoweit an einem Güteverfahren mitzuwirken.
Zwar haben im Jahr 2014 unstreitig außergerichtliche Vergleichsgespräche zwischen den beteiligten Prozessbevollmächtigten stattgefunden, bei denen es allerdings (nur) um die Vorgängerfonds L. P. II, III und IV ging. In Bezug auf diese Fonds waren zum Zeitpunkt der Gespräche bereits Güteverfahren abgeschlossen und noch Klagen anhängig. Die Zeugen Dr. H. und Dr. W. haben insoweit bekundet, dass sie im Rahmen dieser außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie - ebenso wie ihre Mandantin M. - der Auffassung waren, durch Güteverfahren würden unnötige Kosten produziert. Dies sei insbesondere deshalb erörtert worden, weil die Klägervertreter im Rahmen der angestrebten Vergleiche auch Rechtsanwaltskosten aus dem Güteverfahren einbeziehen wollten. Der Zeuge W. hat bekundet, es habe eine klare Vorgabe des Leiters der Rechtsabteilung der Mandantin gegeben, dass diese sich nicht an Güteverfahren beteilige, weil es sich aus deren Sicht um Gebührenschneiderei handele. Darüber sei auch mit der Gegenseite gesprochen worden. Es sei praktisch gebetsmühlenartig immer wieder deutlich gemacht worden, dass die Mandantin sich nie an Güteverfahren beteilige und somit auch Kosten der Güteverfahren nicht ersetzen würde. Beide Zeugen haben bestätigt, dass seinerzeit im Jahr über den streitgegenständlichen Fonds M. L. P. V (noch) nicht gesprochen worden sei, weil dies von den Klägervertretern ausdrücklich noch nicht gewünscht gewesen sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt im August 2015 habe es ein weiteres Gespräch gegeben, bei dem auch der streitgegenständliche Fonds Thema gewesen sei.
Demgegenüber hat der Zeugen A. bekundet, anlässlich der Gespräche sei es zwar auch um die Anwaltskosten der Klägervertreter gegangen. In diesem Zusammenhang sei verhandelt worden, in welchem Umfang Rechtsanwaltsgebühren vor dem Hintergrund eines zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets auf Beklagtenseite berücksichtigt werden könnten. Es sei auch nicht einfach gewesen, insoweit eine Einigung zu finden. Die einzelnen Gebührentatbestände hätten dabei allerdings im Grunde keine Rolle gespielt. Das Thema „Kosten im Güteverfahren“ habe nicht im Vordergrund gestanden, zumal es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 (IV ZR 526/14) seinerzeit eben noch nicht gegeben habe. Dass es sich aus Sicht der Gegenseite bei den Kosten für Güteverfahren um unnötige Kosten und reine Gebührenschneiderei handele, sei jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit gesagt worden. Im Übrigen treffe dies auch nicht zu, denn Güteverfahren seien im Hinblick auf drohende Verjährung durchgeführt worden, was nicht zu beanstanden gewesen sei.
Damit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) bereits zeitlich vor dem hier eingereichten Güteantrag unmissverständlich mitgeteilt hatten, dass die Beklagten zu 1) und 2) unter keinen denkbaren Umständen bereit sein würden, an Güteverfahren mitzuwirken und sich auf außergerichtliche Einigungen einzulassen. Dass bereits sicher war, dass sich der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - nicht erreichen ließe (so BGH NJW 2016, 233, Rz 34, zitiert nach juris), kann nicht angenommen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in Bezug auf die Vorgängerfonds trotz des erheblichen Streitpunktes „Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten im Güteverfahren“ gelungen war, Einigungen zu finden. Dass bei Anrufung der Gütestelle im streitgegenständlichen Fall mithin eindeutig feststand, dass keine außergerichtlichen Verhandlungen möglich sein würden, kann gerade nicht angenommen werden. Dies ist zu trennen von der Frage, ob und in welchem Umfang dabei Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit dem Güteverfahren Berücksichtigung finden könnten.
c)
Der Prospekt weist auch keine erheblichen Fehler auf.
aa) Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers an, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot allerdings an eine spezielle Zielgruppe, nämlich an „Interessenten mit notwendigen Fachkenntnissen“ (vgl. Anlage K 1, S. 9) und an „einen Personenkreis mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung, der selbst ein Gespür für die vorhandenen Chancen und Risiken besitzt und in der Lage ist, diese gegeneinander abzuwägen“ (Anlage K 1, S. 58). Anderen Interessenten wurde empfohlen, vor der Anlageentscheidung den Rat eines Rechts- oder Steuerberaters einzuholen (S.9). Für den Empfängerhorizont ist somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht auf die Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, abzustellen. Einem Prospektfehler muss ferner einzeln oder in der Gesamtheit mit anderen Fehlern das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Dies ist nach dem vermittelten Gesamtbild zu beurteilen. Im Prospekt angegebene Einzeltatsachen sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der sich bei einer von dem verständigen Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).
bb) Hierzu im Einzelnen:
aaa) Totalverlustrisiko
Soweit der Kläger geltend macht, der Prospekt verharmloste die Risiken, weil er suggeriere, dass es sich um eine besonders abgesicherte und konservativ kalkulierte Anlage handele, bei der ein Totalverlustrisiko sehr unwahrscheinlich sei, greift dies nicht durch. Die Darstellung ist unter Berücksichtigung des vom Prospekt anvisierten Anlegerkreises und der Gesamtschau nicht fehlerhaft. Unstreitig wird das Totalverlustrisiko im Prospekt an verschiedenen Stellen, u.a. bereits auf den ersten Seiten (Seite 9) unter der deutlichen Überschrift „Chancen und Risiken im Überblick“ erwähnt. Soweit dies mit dem Hinweis verknüpft ist, dass auf dieses Risiko nach dem IDW-Standard hingewiesen werde müsse, besagt dieser Hinweis nicht etwa, dass es sich nur um eine „pro forma“ erwähnte Information handele und dass das Risiko zu vernachlässigen sei. Ein Anleger mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung weiß sowohl um die komplexen Zusammenhänge der Märkte als auch, dass Hinweispflichten in Prospekten grundsätzlich einen realen Anlass haben. Auf S. 58 des Prospektes wird denn auch ausdrücklich klargestellt, dass Szenarien denkbar sind, bei denen es zum Totalverlust der Einlage kommen könne. Der Hinweis, dass der Eintritt des Risikos unwahrscheinlich sei, ist erkennbar eine bloße Prognose des Prospektherausgebers und kann vom kundigen Leser als solche identifiziert und abgewogen werden.
bbb) „Worst-Case-Szenario“
Im Ergebnis ist auch unschädlich, dass der Prospekt unter der Bezeichnung „Worst-Case-Szenario“ nicht von einem Totalverlust der Einlage ausgeht. Denn insoweit wird – neben dem mehrfachen Hinweis auf das Totalverlustrisiko an anderen Stellen - im Glossar auf S. 67 („Szenarien“) ausdrücklich klargestellt, dass eine noch negativere Entwicklung als im Worst-Case möglich sei, dies spiegele jedoch die Renditeerwartungen nicht wider und sei unwahrscheinlich. Auf S. 15 wird davon gesprochen, dass der Kapitalerhalt im Worst-Case-Szenario „erwartet“ werde. Auch hier wird für den erfahrenen Anleger ausreichend deutlich, dass es sich insoweit um eine bloße Prognose/Erwartung der Prospektverantwortlichen handelt und schlechtere Entwicklungen gerade nicht ausgeschlossen sind. Dass es sich nicht um „Best-case“- und „Worst-case“-Szenarien in einem absoluten Sinn handelt, sondern lediglich beispielhaft die Auswirkungen sowohl negativer als auch positiver Abweichungen von den prognostizierten Werten dargestellt werden, wird deutlich. Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Beteiligung könne sich nicht schlechter entwickeln
ccc) Renditeprognose
Auch in Bezug auf die Angaben zur Renditeprognose (6,0 % bis 7,8 % p.a.) ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Soweit der Kläger beanstandet, die „Prognose der Liquiditätsrechnung“ sie nicht nachvollziehbar und ohne Kenntnis des „inneren Wertes“ einer Police zum Kaufzeitpunkt auch nicht nachprüfbar, greift dies nicht durch. So wird im Prospekt deutlich gemacht, dass es sich um Prognosen handelt, die auf bestimmten Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruhen und zudem bestimmte Zielvorgaben enthalten. Auch die insoweit zu Grunde gelegten Parameter werden genannt (Seite 38). Einer noch detaillierteren Darstellung der Einzelheiten und Grundlagen dieser Bewertungen und Einschätzungen bedarf es nicht. Der Prospekt muss nämlich keine Angaben enthalten, die der Anleger, weil sie für ihn sonst nicht verständlich sind, nur mithilfe fachkundiger Beratung - etwa durch einen Sachverständigen - beurteilen kann (HansOLG, WM 2017, 1096 ff. zitiert nach juris).
ddd) IRR-Methode
Auch die Darstellung der IRR-Methode ist aus den unter ccc) genannten Erwägungen nicht fehlerhaft. Es ist ausreichend, dass im Prospekt darauf hingewiesen wird, dass die nach der IRR-Methode errechnete Zinsberechnung nicht mit üblichen Zinsberechnungen vergleichbar ist (S. 40), zumal es sich bei der IRR-Methode um eine anerkannte und vielfach verwendete Methode zur Abbildung von Renditen geschlossener Fonds handelt (HansOLG, Urteil vom 08.03.2016 - 4 U 25/15, zitiert nach juris).
eee) Prognose Verzinsung
Der Prospekt ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er eine ex-ante unvertretbare Prognose in Bezug auf die zu erwartende Verzinsung der Versicherungspolicen enthält. Aus welchem Grund die im Prospekt für die Berechnungen zugrunde gelegte Durchschnittsverzinsung von 4,5,% bis 6,5% (mid-case-szenario) unvertretbar war, erschließt sich nicht.
Insbesondere folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass sich – wie der Kläger geltend macht - die Verzinsung für Lebensversicherungen seit 1996 kontinuierlich abwärts bewegt hatte. Damit ist nicht dargelegt, dass im Jahr 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch davon ausgegangen werden musste, dass dies auch künftig der Fall sein bzw. bleiben würde und dass nicht damit gerechnet werden konnte, dass die Marktentwicklung wieder positiv verlaufen würde. Dass die Beklagten zu 1) und 2) die Tatsachen, die ihre dargestellte Erwartung rechtfertigen, nicht sorgfältig ermittelte und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht unvertretbar gewesen ist, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Ausführungen zu mutmaßlichen ergebnisorientierten Rechenwegen, die die Beklagten zu 1) und 2) angestellt haben könnte, sind lediglich Behauptungen ins Blaue hinein ohne konkreten Anhaltspunkt. Dies gilt insbesondere, da nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) in den Jahren 2002 und 2003 die Durchschnittsverzinsung der von cashlife eingekauften Policen bei 8,1% lag (Anlage B 6), so dass die prospektierten 4,5% bis 6,5% im Vergleich dazu durchaus als vorsichtig kalkuliert bewertet werden konnten.
Auch sind allein nachträgliche Erkenntnisse über tatsächliche Marktverläufe ohnehin nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass andere positivere Prognosen ex-ante unvertretbar waren. Ein Prospektherausgeber darf auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen (BGH NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris).
fff) Einkaufspreisvorteil
Soweit der Kläger geltend macht, die Prognose des Prospektes in Bezug auf den Einkaufsvorteil sei falsch gewesen, weil hierbei ein Einkaufspreisvorteil von 22,76 % zugrunde gelegt, aber am Markt nicht erzielbar gewesen sei, gilt das oben Gesagte entsprechend. Dass ein solcher „Einkaufspreisvorteil“ Grundlage war, haben die Beklagten bestritten. Dies ist auch lediglich eine Schlussfolgerung des Klägers, die auch nicht aus der Darstellung Anlage K 7 hervorgeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch in dieser Darstellung lediglich von bestimmten Beispielsrechnungen mit bestimmten (variablen) Annahmen ausgegangen wird, die sodann zwangsläufig zu bestimmten rechnerischen Ergebnissen führen. So wird beispielsweise gemäß Seite 2 oben davon ausgegangen, dass der Wert der Versicherungspolice zum Ankaufszeitpunkt „bekannt“ ist. In der Berechnung wird hier für eine „Musterpolice“ ein Wert von € 100.000,00 und eine bestimmte Ablaufleistung zu Grunde gelegt. Soweit ferner zugrunde gelegt wird (Seite 3), der Wert einer Police hätte zum Ankaufszeitpunkt 2,9 % über dem Rückkaufswert liegen müssen, um die prospektierten Erlöse zu erzielen, ist auch dies allein auf eine Musterpolice bezogen. Auch soweit es auf Seite 3 der Anlage K 7 heißt, es müssten für ein „Einkaufsgeld“ von € 276 Millionen Versicherungspolicen im Wert von € 341 Millionen angeschafft werden, ferner müsse ein durchschnittlich 22,76% unter dem Policenwert liegender Rückkaufswert angenommen werden - was nicht zu erwarten sei – so stellt sich auch dies letztlich nur als eine von verschiedenen möglichen (Muster)Berechnungen dar. Ausweislich der Darstellung im Prospekt beruhte der angenommene „Wert der Police beim Ankauf“ auf einer Einschätzung der c1 AG. Bei allem kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der letztlich „real erzielte“ Einkaufspreisvorteil sich erst im Nachhinein anhand des tatsächlichen Wertverlaufs der einzelnen sukzessive erworbenen Policen nach deren Ablauf ermitteln lässt. Darauf weist der Prospekt deutlich hin (Seite 18). Hinzu kommt, dass nach der Konzeption des Fonds auch ein aktives Management vorgesehen war, bei dem Policen je nach deren Verlauf auch verkauft bzw. gekauft werden konnten (Prospekt Seite 21).
ggg) Kapitalertragssteuer
Auch die Darstellung der Kapitalertragssteuer ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzutreffend. So sind lediglich die erwirtschafteten Gewinne in Höhe von 25% zgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern, nicht jedoch die gesamte Ablaufleistung der Versicherungspolice, worauf der Prospekt unter der Überschrift „Kapitalertragssteuer“ auch ausdrücklich hinweist (S. 29).
hhh) Fremdfinanzierung
Auch die Darstellung der Fremdfinanzierung ist nicht fehlerhaft. Die Angaben im Prospekt (S. 60) geben die Absicherungsmechanismen in Bezug auf die Fremdfinanzierung zutreffend wieder. Es wird richtig ausgeführt, dass bei einer Deckelung der Fremdfinanzierung auf 90% der Rückkaufwerte der Versicherungspolicen dieser Betrag durch die Stornierung der Policen immer erbracht werden könne. Dass sich für den Fall, dass ein solches Vorgehen erforderlich wird, auch im Übrigen nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf den Fonds ergeben können, ist eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit.
iii) Interessenverflechtungen
Auch auf die Interessenverflechtungen der beteiligten Gesellschaften geht der Prospekt ausreichend ein. Insbesondere wird die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur Anbieterin des Beteiligungsangebots, der Beklagten zu 1), auf Seite 56 des Prospekts (Die Vertragspartner) offen ausgewiesen. Dies reicht aus. Dass die Konzernmutter gegenüber einer 100%igen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist, bereits unabhängig vom Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages weisungsberechtigt ist, versteht sich von selbst und bedarf keines ausdrücklichen Hinweises.
d)
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung eines Beratungsverschuldens der Beklagten zu 3) gemäß § 278 BGB.
Zwar müssten sich die Beklagten als Gründungsgesellschafter der Emittentin eine Falschberatung eines Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften sie auch für Fehlverhalten derjenigen Personen, die sie mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben (BGH WM 2012,12 198 Rn. 11, zitiert nach juris). Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an einem kausalen Beratungsfehler, weil der Kläger den Prospekt rechtzeitig erhalten hat.
So hat er nicht konkret in Abrede genommen, im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beitrittserklärung auch ein separates Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Prospektes unterzeichnet zu haben. Im Zeichnungsschein wird auf Seite 1 unten darauf hingewiesen, dass die Beitrittserklärung nur wirksam werde, wenn gleichzeitig die beigefügte Empfangsquittung rechtsverbindlich unterschrieben vorliege. Dies muss der Kläger sich entgegenhalten lassen. Die Aussage des Beraters, durch eine spezielle Absicherung bleibe auch im „worst case“ das Kapital nach Steuern erhalten, entwertet oder überdeckt vor diesem Hintergrund nicht die Prospektangaben, so dass es hier zu keiner Beweisaufnahme bedarf. Dahinstehen kann nach allem auch, ob und in welchem Umfange der Kläger nach Abschluss des Teilvergleichs mit der Beklagten zu 3) überhaupt noch Beratungsfehler im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) geltend machen will.
II.
Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs kann der Kläger auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, ihn von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der M. R. F. L. p. V GmbH & Co. KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie hinsichtlich etwaiger Freistellungsverpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der T. T. u. V. Gesellschaft f. P. mbH und nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen (Antrag zu 2) noch kann er Feststellung einer Verpflichtung zur Freistellung von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden, die er dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der M. R. F. L. p. V GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt wurde, verlangen (Antrag zu 3), noch hat er einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4), noch kann er Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) und 2) verlangen (Antrag zu 5).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht die im Teil-Vergleich vom Teil-Vergleichs vom 16.12.2015 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) vereinbarte Kostenregelung berücksichtigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 3 ZPO erfolgt.
Berichtigungsbeschluss vom 17. November 2017
Tenor:
Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 30.08.2017 wird dahingehend berichtigt, dass es
1. Im Tatbestand auf Seite 2 zweiter Absatz heißt:
Der Kläger zeichnete am 20.03.2005 ... :
2. Im Tatbestand auf Seite 4 Ziffer 1) heißt
...im Nennwert von € 10.000,00...
3. In den Entscheidungsgründen auf Seite 15 heißt:
Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur Muttergesellschaft, der M. C. AG
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.