OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2019 - 2 A 3300/18
Fundstelle
openJur 2019, 31313
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 7481/17
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von ihr allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.

Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2018 im zugehörigen Eilverfahren 2 B 1396/17 (VG Minden 1 L 1731/17) angenommen, dass die Klage wegen einer fehlenden Klagebefugnis unzulässig sei. Eine eigenständige Klagebefugnis ergebe sich dabei nicht aus § 4 Abs. 3 UmwRG - auch nicht in seiner Fassung vom 20. November 2015. Diese Vorschrift sei für die Zulässigkeit der Klage unerheblich. Die angefochtene Baugenehmigung verletze in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 14. September 2017 Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht. Aus diesem Grunde könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass das Projekt planbedürftig sei.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen begründet das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klägerin ist nicht antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO.

Nach § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO muss auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können. Da sie nicht Adressatin der angefochtenen Baugenehmigung ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlichrechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 -, juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, juris Rn. 18.

Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich vorliegend weder aus den von ihr geltend gemachten Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf Grundlage von planungsrechtlich geschützten Nachbarbelangen.

Die Klägerin ist nicht aufgrund der geltend gemachten Fehler, genauer des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG antragsbefugt. Insoweit kann sie sich nicht mehr auf die von ihr - im Zulassungsvorbringen erneut - angeführte Rechtsprechung des 8. Senats des beschließenden Gerichts,

vgl. etwa Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 44 ff.,

berufen. Diese, soweit ersichtlich nur von ihm vertretene Rechtsauffassung hat der 8. Senat mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bis in die jüngste Zeit reicht, sich damit entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf eine veraltete Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes bezieht und deren Änderung nicht zu erwarten ist,

vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris Rn. 10, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21 ff., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 -, juris Rn. 19,

aufgegeben und sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung angeschlossen, dass § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis begründet.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 u. a. -, juris, sowie Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris; zusammenfassend Seibert, NVwZ 2019, 337 ff.

Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine gefestigte Rechtsprechung mit Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, ZfBR 2019, 174 (Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 u. a. -) noch einmal ausdrücklich bekräftigt.

Bei dieser Sachlage gibt das Zulassungsvorbringen keine Veranlassung, diese einheitliche Rechtsauffassung neuerlich in Zweifel zu ziehen.

Vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. November 2010 - 2 B 1389/10 -.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte, die Grundlage einer Klagebefugnis sind, grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiellrechtliche Position des jeweiligen Klägers ausgewirkt haben könnte. Dies gilt auch für die Rüge, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG sei, weil sie nicht zu dem Ergebnis komme, dass es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. § 4 Abs. 3 UmwRG, wonach § 4 Abs. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i. S. d. § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, betrifft hiernach nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 f.; zusammenfassend Seibert, NVwZ 2019, 337 ff.

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Klägerin geltend macht, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei rechtswidriger Weise ganz unterblieben, gilt nichts anderes. Die Rüge, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG fehlerhaft, kann die Klagebefugnis nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiellrechtliche Position der Klägerin ausgewirkt haben könnte.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris.

Dies ist hier nicht der Fall. Das streitbefangene Vorhaben wirkt sich auf materiellrechtliche Positionen der Klägerin nicht aus, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dieser Befund ist offensichtlich und lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Auch der Zulassungsantrag ist dem nicht ernsthaft entgegengetreten. Er beschränkt sich auf den Einwand, der Klägerin sei durch die unterlassene UVP eine gesetzlich vorgesehene Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess genommen worden. Eine materiellrechtliche individualisierbare Rechtsposition im vorgenannten Sinne vermitteln die Vorgaben der UVP für sich genommen indes - wie ausgeführt - nicht. Unerheblich ist deshalb, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2018 - 2 B 1396/17 - ausgeführt hat, dass selbst nach der Flächenberechnung der Beklagten auch das hier allein genehmigte Vorhaben eine Fläche von mehr als 20.000 m² betrifft und damit nach Nr. 18.7 der Anlage zum UVPG jedenfalls einer Vorprüfungspflicht unterliegt. Auch eine solche Vorprüfung hat im Baugenehmigungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen spricht in diesem Kontext einiges dafür, dass das "Vorhaben" im Sinne des UVPG hier das gesamte landseitige Hafengebiet ist, mithin mit der Klägerin von einer Fläche von mehr als 18 ha auszugehen ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, durch mehr oder minder willkürliche Abschnittsbildungen die Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen.

Vgl. dazu auch Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 3 UVPG, Rn. 24 ff., 27.

An der objektiven Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ändert auch die im Bebauungsplanverfahren durchgeführte Umweltprüfung nichts.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 2 B 1396/17 -.

Nach dem systematischen Zusammenhang kommt die potentiell einschlägige Regelung des § 50 UVPG nur bei einer Bebauungsplanung in Betracht, die zu einem wirksamen Bebauungsplan geführt hat, was hier aus den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9 und 10.17 -, DVBl. 2019, 109, sowie vom beschließenden Senat in seinen Urteilen vom 26. Juni 2017 - 2 D 59/16.NE und 2 D 70/16.NE - im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht der Fall ist.

All das ändert aber nichts daran, dass es für die Frage einer Klagebefugnis allein auf die materiellen Auswirkungen des hier zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens ankommt. Dieses umfasst keine, vor allem keine bindenden Vorwirkungen für etwaige künftig zur Genehmigung stehende Bauvorhaben des landseitigen Hafengebiets, auf die sich die Klägerin schon jetzt berufen könnte.

Entscheidend bleibt hier also, dass der Klägerin offensichtlich keine Beeinträchtigung geschützter Individualbelange droht, die sich hier allein aus einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen unzureichender Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen ergeben könnte. Es ist jedoch offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der allein genehmigte Anlagenbetrieb nach dem Bauabschnitt 1a für die Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen mit Blick auf die durch den Nachtragsbauschein vom 14. September 2017 einbezogene sachverständige Stellungnahme der ... GmbH vom 31. August 2017 im Einzelnen dargelegt und wird auch vom Zulassungsvorbringen nicht weiter aufgegriffen. Danach hat die Klägerin an ihrem Grundstück Belastungswerte von max. 35 dB(A) tags und 27 dB(A) nachts zu gewärtigen. Diese Werte liegen jeweils 8 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten selbst für reine Wohngebiete und stellen damit nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine für die Klägerin irrelevante Zusatzbelastung dar.

Zum Ausschluss der Antrags- bzw. Klagebefugnis in diesem Fall auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 -, UA S. 18 f., und Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/07 -, juris Rn. 24 (Unterschreitung von 5 dB(A)).

Allerdings hat der Senat in den von der Klägerin gegen den Bebauungsplan X. I eingeleiteten Verfahren bereits klargestellt, dass sie lediglich den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für sich in Anspruch nehmen kann, da für ihr an der Grenze zum Außenbereich gelegenes Grundstück zumindest ein entsprechender Zwischenwert nach Nr. 6.7 der TA Lärm zu bilden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 D 70/16.NE -, BauR 2018, 199 = juris Rn. 203, und Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, BRS 84 Nr. 50 = juris Rn. 87.

Dieser damit maßgebliche Immissionsrichtwert wird hier sogar um 13 dB(A) unterschritten, so dass das Grundstück nach Nr. 2.2 der TA Lärm nicht einmal zum Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen gehört. Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Ermittlung der von dem hier allein genehmigten Bauabschnitt ausgehenden Immissionen in relevanter Weise fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 D 70/16.NE -, juris Rn. 200 ff., Bedenken gegen die Lärmgutachten für das gesamte Hafenprojekt angemeldet hat, betrifft dies nicht die hier allein in Rede stehenden Anlagen. Im Gegenteil hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/17.NE -, BRS 84 Nr. 50 = juris Rn. 9, 62, zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin selbst durch die vom (gesamten) geplanten Hafengebiet (SO1 des Bebauungsplans X. I) ausgehenden Immissionen voraussichtlich nicht in unzulässiger Weise belastet wird.

Bei dieser Sachlage ist auch offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin durch das vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahte Planungsbedürfnis für das Gesamtprojekt X. in Bezug auf den hier in Rede stehenden ersten Bauabschnitt in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Entsprechendes wird auch vom Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Dass die Baugenehmigung danach objektiv - und offensichtlich - rechtswidrig ist, ist auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Gemeinde, die in der Planungspflicht steht und sich darin auch sieht, von sich aus oder zumindest auf Veranlassung der Kommunalaufsicht,

vgl. dazu auch Grooterhorst, BauR 2017 188, 191 ff.,

zunächst (erneut) planerisch tätig wird, bevor sie auf der Basis unwirksamer Bebauungspläne zu weiteren Vollzugsmaßnahmen greift und damit zumindest teilweise vollendete Tatsachen schafft. Das vom Gesetzgeber als selbstverständlich angesehene Verhalten der an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten bzw. des Kreises N. -M. als Aufsichtsbehörde hätte es damit geboten, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer rechtmäßigen Baugenehmigung zu schaffen. Dass das hier ersichtlich unterblieben ist, weist auf ein bedenkliches Rechts(staats)verständnis hin, deutet doch alles darauf hin, dass die Beklagte statt dessen allein bemüht war, die rechtswidrige Baugenehmigung lediglich gerichtsfest zu machen und nur die in Bezug auf die Klägerin relevanten Mängel zu beseitigen. Dieses Vorgehen offenbart zudem einen bemerkenswerten Widerspruch, nachdem die Beklagte bis dato nicht nur von einem allgemeinen Planungsbedürfnis ausgegangen ist, sondern stets ein außerordentliches AusgIeichsbedürfnis betont und deshalb sogar die Gründung eines Planungsverbandes nach § 205 BauGB für erforderlich gehalten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich ausführlich zur Sache eingelassen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.