OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2018 - 16 U 149/17
Fundstelle
openJur 2019, 31287
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit die Beklagte sich gegen dieses mit der Berufung wendet, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Klägern das Betreten oder Befahren des in Rede stehenden Weges zum rückwärtigen Bereich der Grundstücke mit der postalischen Anschrift A Straße 82, 84 und 86 zu verhindern.

Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren gibt allein zu folgenden ergänzenden Hinweisen Anlass:

1.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus einem zugunsten der erstinstanzlichen Kläger aus Gewohnheitsrecht bestehenden Wegerecht auf Unterlassung dahingehend zugesprochen, dass die Beklagte das Betreten oder Befahren des in Rede stehenden Weges durch die Kläger nicht verhindern darf.

Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1027, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines zumindest zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts an der Nutzung des in Streit stehenden Zuwegs zum rückwärtigen Bereich der Grundstücke A Straße 82 bis 86 zum Zwecke des Erreichens der dort gelegenen Garagen, zum Transport von Mülltonnen sowie zu Zwecken der Ausübung eines Gewerbebetriebs auf dem Grundstück A Straße 84. Denn durch das von der Beklagten angekündigte Verschließen des Weges würde das an ihre jeweilige Eigentümerstellung gekoppelte Wegerecht verhindert und gestört werden.

Die Möglichkeit des Entstehens und Bestehens von unabhängig von geschriebenen Rechtsnormen oder einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft entstehendem Gewohnheitsrecht ist weitgehend anerkannt. Vorausgesetzt wird hierfür eine lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung dieser Übung bestehendes Recht zu befolgen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, Rdnr. 62, zitiert nach beckonline; BGH, Urteil vom 21.11.2008, V ZR 35/08, Rdnr. 12, zitiert nach juris, NJW-RR 2009, 311 = NZM 2009, 175; BGH, Urteil vom 16.02.2001, V ZR 422/99, Rdnr. 13, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2014, 12 U 81/14, Rdnr. 50, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.10.2006, 3 U 41/06, Rdnr. 25, zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, Einl. Rdnr. 22). Unter diesen Voraussetzungen wird Gewohnheitsrecht auch im privaten und öffentlichen Wegerecht zur Begründung von historisch entstandenen Überwegungsrechten anerkannt (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 17.12.2014, 3 U 1362/14, Rdnr. 33, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2014, 12 U 81/14, Rdnr. 50, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.10.2006, 3 U 41/06, Rdnr. 25, zitiert nach juris = MDR 2007, 457; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Fritzsche, Stand 01.11.2017, § 917 Rdnr. 45; MüKo/BGB-Brückner, 7. Auflage 2017, § 917 Rdnr. 59).

Soweit Gewohnheitsrecht nur als Rechtsquelle allgemeiner Art verstanden und deshalb als Rechtsgrund einer Verpflichtung zwischen Privatpersonen nicht anerkannt wird (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1986, 5 U 88/86, NJW-RR 1987, 137, 138) oder als Rechtsgrund für ein Wegerecht abgelehnt wird (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 28.05.2013, 6 S 277/12, BeckRS 2014, 19351 = ZMR 2014, 840; AG Neuruppin, Urteil vom 29.04.2005, 42 C 37/04, NJOZ 2005, 3217), folgt der Senat dem nicht. Unter den engen Voraussetzungen des Entstehens von Gewohnheitsrecht steht dem Entstehen von räumlich sowie für einen abgeschlossenen Personenkreis geltendem Gewohnheitsrecht nicht entgegen, dass es für die Entstehung eines dinglich gesicherten Rechtes an einem Grundstück gemäß § 873 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedarf. Denn der Inhalt eines aus Gewohnheitsrecht in bestehenden Wegerechts kann von den von § 873 BGB erfassten Rechten an einem Grundstück abweichen. Insbesondere muss sich ein aus Gewohnheitsrecht bestehendes Wegerecht nicht auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil beziehen.

Im vorliegenden Fall besteht eine langjährige tatsächliche Übung der Eigentümer oder berechtigten Nutzer der in Rede stehenden Grundstücke dahingehend, dass die straßenabgewandte Seite der Grundstücke mit der Anschrift A Straße 82, 84 und 86 mit Kraftfahrzeugen, anderen Fahrzeugen sowie zu Fuß über eine Zufahrt erreicht werden kann, welche über Grundstücke führt, welche heute im Eigentum der Beklagten stehen. Dies folgt nicht nur aus den für das Berufungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, sondern auch aus dem weiteren Akteninhalt.

Mit Schreiben des B-Vereins vom 23.10.1969 (Anlage K 3, Bl. 25 der Gerichtsakte) teilte dieser dem damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift A Straße 82 die Veräußerung eines Trennstücks aus der Parzelle Gemarkung C Flur 10 Nr. 3147/708 mit. In diesem Schreiben wird das Bestehen eines "nicht dinglich gesicherten Wegerechts für die Bewohner der Häuser A Straße 82-86" bereits voraus gesetzt, was eine bereits damalige längere Übung dahingehend belegt, dass die Bewohner dieser Grundstücke auch und bereits zum damaligen Zeitpunkt einen seitlichen Überweg zum straßenabgewandten Teil dieser Grundstücke nutzten. Für eine langjährige Übung bereits zu diesem Zeitpunkt sprechen zudem die Aufzeichnungen auf dem Plan, welcher als Anlage K22, Bl. 288 f. der Gerichtsakte, eingereicht wurde. Aus diesem ist erkennbar, dass schon im Jahr 1940 eine rückwärtige Zufahrt zu dem Grundstück A Straße 84 vorhanden oder vorgesehen war, nämlich über eine Zufahrt, welche von der A Straße aus gesehen weiter links von den Grundstücken A Straße 82 bis 86 abging und über das Gebiet des Grundstücks mit der heutigen Bezeichnung 2420 verlief. Im weiteren Verlauf nach 1969 wurde eine Nutzung auch in dem Schreiben des D vom 31.10.1973, Anlage K4, Bl. 26, aufgegriffen und bestätigt, aus welchem erkennbar ist, dass dort eine schon bestehende und berechtigte Nutzung des Betriebsgrundstücks durch den Adressaten des Schreibens, Herrn E, A Straße 82, unterstellt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und aus welchem Grund der in diesem Schreiben angesprochene 6 m breite Streifen zu diesem Zeitpunkt angelegt (im Sinne von befestigt) oder nur zur Verfügung gestellt wurde.

Ausweislich der vorgenannten Unterlagen gingen während des dokumentierten Zeitraumes auch die dort Beteiligten davon aus, durch die Einhaltung der Übung, die rückwärtige Zufahrt zu gewähren bzw. zu nutzen, einer rechtlichen Verpflichtung bzw. Berechtigung zu folgen. Die Annahme einer Verpflichtung bezüglich dieses Wegerechts ergibt sich zunächst aus dem Schreiben vom 23.10.1969, wo sie ausdrücklich erwähnt wird. Soweit im Schreiben vom 31.10.1973 ausgeführt ist, es werde ein 6m breiter Streifen "zur Verfügung" gestellt, mag dies auf eine Verlegung des Weges von dem auf Bl. 289 der Gerichtsakte erkennbaren Bereich hin zum heutigen Bereich (und mithin auf ein grundbuchrechtlich anderes Grundstück) hindeuten, beinhaltet aber im Kontext des Schreibens nicht die Angabe, dass ein Wegerecht in Form einer Zufahrt erstmalig gewährt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die beteiligten Grundstückseigentümer bzw. -nutzer oder die heutigen Parteien abweichend von vorgenannten Unterlagen in den folgenden Jahrzehnten nicht von einer rechtlichen Verpflichtung bzw. Berechtigung zum Wegerecht ausgingen, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben vom 26.03.2010, (Bl. 27 der Gerichtsakte), welches unter demselben Briefkopf wie die Kündigung vom 27.06.2016 geschrieben ist, ist nicht zu entnehmen, dass damals bereits die Zufahrtmöglichkeit grundsätzlich in Frage gestellt werden sollte.

Wenn die Beklagte durch ein Verschließen des Zugangs des Weges von der A Straße aus durch ein Tor mit Schließanlage ohne Angebot eines alternativen Zugangs die Kläger an einem Zugang zum rückwärtigen Teil der Grundstücke A Straße 82, 84 und 86 über diesen Weg von der Straße aus oder zum Zugang zur Straße vom rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke aus hindert, wird die Ausübung des Wegerechts gestört. Aus den Grundsätzen der §§ 1004, 1027 BGB bestünde in entsprechender Anwendung ein Unterlassungsanspruch. Aufgrund der Androhung des Verschließens sind die Kläger berechtigt, entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorbeugend Unterlassung der Beeinträchtigung zu verlangen.

2.

Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe verkannt, dass Rechtsgrund für die Gewährung des Wegerechts ein Leihvertrag gewesen sei, welchen die Beklagte wirksam mit Schreiben vom 27.06.2016 gekündigt habe, so dass die Kläger kein Nutzungsrecht mehr und mithin nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hätten, greift nicht durch. Rechtsgrund für das in Rede stehende Wegenutzungsrecht ist im konkreten Fall ein Gewohnheitsrecht.

Ein das Gewohnheitsrecht ablösendes Leihvertragsverhältnis ist nicht feststellbar. Zwar ist die Begründung eines Wegerechts durch einen Leihvertrag in Form der Gewährung eines besitzlosen Gebrauchsrechts denkbar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2017, 1 U 81/16, Rdnr. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 20.08.2014, 7 U 2/14, BeckRS 2015, 08802; OLG Köln, Urteil vom 23.09.1992, 11 U 213/92, zitiert nach juris) und die Parteien mögen zu Beginn des Rechtsstreits die Rechtslage übereinstimmend dahingehend gewürdigt haben, die Benutzung des Weges erfolge auf der Grundlage eines Leihvertrages. Voraussetzung für das Vorliegen eines Leihvertrages wäre indes, dass entweder die jeweiligen Kläger und die Beklagte oder jeweilige Gesamtrechtsvorgänger eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen hätten. Eine solche könnte beispielsweise durch eine entsprechende Gestattung bzw. Duldung seitens der Beklagten, ihres Rechtsvorgängers oder eines Voreigentümers erfolgt sein. Vorliegend ist indes weder ersichtlich, wann und wie erstmals eine entsprechende Gestattung oder Gewährung erfolgt ist, noch in welcher Weise diese schuldrechtliche Verpflichtung bzw. Berechtigung durch die Erwerber sämtlicher in Rede stehenden Grundstücke übernommen worden sein könnte. Die Korrespondenz aus den Jahren 1969 und 1973 setzte ein Wegerecht bereits voraus und erfolgte zudem zwischen Personen, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind und hinsichtlich deren die Parteien des Rechtsstreits auch keine Gesamtrechtsnachfolger sind.

3.

Der Tenor des angegriffenen Urteils ist auch nicht zulasten der Beklagten nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere bestehen nicht - wie von der Beklagten angeführt - die Gefahr der Annahme eines uneingeschränkten Nutzungsanspruchs der Kläger hinsichtlich der im Tenor der Entscheidung benannten Grundstücke Flurstücke 2426, 2420 und 1611. So ergibt sich aus dem Tenor, dass einzig die Verhinderung des Betretens oder Befahrens des Weges untersagt ist. Aus den im Rechtsstreit zur Gerichtsakte gereichten Lageplänen der Grundstücke, auf welchen auch ihre Bebauung erkennbar ist, ergibt sich, dass bereits aus diesen der in Rede stehende Weg identifizierbar ist.

II.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls gegeben.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Soweit die Klägerin zu 1) im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 15.03.2018 im Hinblick auf die zwischenzeitige Veräußerung des Grundstücks A Straße 82 einen geänderten Antrag angekündigt hat, bedarf es hierüber - ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Änderung außerhalb einer Anschlussberufung - im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund der Wertung von § 524 Abs. 4 ZPO keiner Entscheidung.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der Kosten sparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1122) zu § 3 Abs. 2 GKG) wird ausdrücklich hingewiesen

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