LAG Köln, Urteil vom 18.08.2016 - 7 Sa 1110/15
Fundstelle
openJur 2019, 31038
  • Rkr:
Verfahrensgang

Zur Abgrenzung hoheitlicher von nichthoheitlicher Tätigkeit einer italienischen Staatsangehörigen als Verwaltungsangestellte des italienischen Generalkonsulats in Köln.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2015 in Sachen 5 Ca 123/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache darum, ob ein zwischen ihnen begründetes Arbeitsverhältnis am 31.10.2014 oder erst am 17.09.2015 sein Ende gefunden hat. Vorrangig streiten die Parteien jedoch um die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte.

Die Klägerin wurde am . .1 in Italien geboren. Sie ist i Staatsangehörige und lebt seit Juni 1 in der B . Die Klägerin ist geschieden und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder.

Mit in i Sprache abgefasstem Arbeitsvertrag vom 01.03.1984 (Bl. 114 ff. d. A.), deutsche Übersetzung (Bl. 110 ff. d. A.), stellte das i Generalkonsulat zu K die Klägerin als Angestellte ein. Auf den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien wird Bezug genommen.

Welche Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen für das das i Generalkonsulat zu K zu verrichten hatte, ist zwischen den Parteien teilweise streitig geblieben. Unstreitig wurde die Klägerin u. a. im Telefondienst eingesetzt. Ebenfalls unstreitig wurde sie mit der Übersetzung amtlicher Schriftstücke betraut. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausführte, bestand eine weitere Aufgabe darin, von d Standesämtern ausgestellte Sterbe-, Geburts- und Heiratsurkunden an i Behörden weiterzuleiten, wobei sie vorab deren Zuständigkeit zu prüfen hatte.

Die Klägerin bezog zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 3.908,45 € brutto. Sie war bei der i Rentenversicherung I u. a. wegen Alters und Erwerbsminderung versichert und dem i Krankenversicherungssystem angeschlossen.

Das Anstellungsverhältnis der Klägerin sollte gemäß Art. 13 des Anstellungsvertrages vom 01.03.1984 jedenfalls am ersten Tag des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres sein Ende finden. Unter dem 29.03.2012 wurde der Klägerin auf der Grundlage des Ministerialdekrets Nr. 5017/393 vom 07.03.2012 eine Verlängerung des Arbeitsvertrages ab dem für sie möglichen Renteneintrittsalter (65) bis zum 67. Lebensjahr bewilligt (vgl. Bl. 111 f. d. A.). Am 24.06.2014 trat in I eine Gesetzesnovelle Nr. 90, Art. 1 Abs. 2 in Kraft, wonach diejenigen Angestellten des öffentlichen Dienstes, die nach Erreichen des Renteneintrittsalters auf Antrag eine zweijährige Verlängerung erhalten hatten, zum 01.11.2014 in den Ruhestand versetzt werden mussten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch im Dienst waren. Dementsprechend wurde mit Beschluss vom 04.09.2014 die Vertragsverlängerung aufgehoben, und der Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 31.10.2014 aufgehoben (Bl. 136 ff. d. A.). Der Klägerin wurde am 06.10.2014 eine nicht unterschriebene Ausfertigung des Beschlusses vom 04.09.2014 zugeleitet. Sie nahm dies zum Anlass, am 23.10.2014 die vorliegende "Kündigungsschutzklage" zu erheben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte sei gegeben. Das i Generalkonsulat bzw. das i Außenministerium bzw. der i Staat könne sich nicht auf eine Staatenimmunität berufen; denn sie, die Klägerin, habe nicht hoheitlich gehandelt. Sie habe vielmehr neben den bereits erwähnten Aufgaben nur weitere untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeübt wie Aktenablage, Fertigen von Kopien oder Archivieren.

Die Klägerin hat das ihr am 06.10.2014 zugegangene Schreiben als Kündigungsschreiben interpretiert. Die Kündigung sei nach deutschem Recht schon deshalb rechtsunwirksam, weil sie nicht unterschrieben worden sei.

Auf das vollständige Vorbringen der Klägerin in erster Instanz und die von ihr vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 04.09.2014 zum 31.10.2014, der Klägerin am 06.10.2014 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2014 hinaus und bis zum Renteneintrittsalter am 17.09.2015 fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte verneint. Die Klägerin habe hoheitliche Aufgaben erledigt. Sie sei als Assistentin der Verwaltung zuletzt für das Büro für Einwanderung und Sozialdienst tätig geworden. Sie habe Eintragungen von Geburtsurkunden und Sterbebescheinigungen vorgenommen und i Mitbürger beraten sowie Korrespondenz mit Behörden geführt.

Weiter haben sich die Beklagten darauf berufen, dass eine Kündigung vom 04.09.2014 gar nicht existiere. Die Klägerin sei vielmehr aufgrund der Änderung des i Gesetzesrechts per Dekret zum 01.11.2014 in den Ruhestand versetzt worden.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.10.2015 lediglich dem Zeugnisantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass von einem hoheitlichen Handeln der Klägerin auszugehen sei und die Klage somit mit ihren Anträgen zu 1. und 2. mangels internationaler Zuständigkeit des Gerichts unzulässig sei.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 10.11.2015 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.11.2015 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 11.01.2016, begründet.

Die Klägerin bleibt dabei, dass sie nicht hoheitlich im Rechtssinn tätig geworden sein will. Jedenfalls aber folge die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte aus dem in der Präambel des Arbeitsvertrags der Parteien enthaltenen Verweis auf Art. 154 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967 Nr. 18 (Übersetzung wie Bl. 241 d. A.). Durch diese Vereinbarung hätten die Beklagten jedenfalls in zulässiger Weise auf ihre Immunität verzichtet.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen5 Ca 123/15 vom 23.11.2015, teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 04.09.2014 zum 31.10.2014, der Klägerin am 06.10.2014 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2014 hinaus und bis zum Renteneintrittsalter am 17.09.2015 fortbesteht.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten halten das erstinstanzliche Urteil für richtig und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Auf die in der Berufungsinstanz in Kopie zur Akte gereichten Dokumente wird Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben.

A. Ihre Klage ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es an der internationalen Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte und der deutschen Gerichtsbarkeit insgesamt vorliegend fehlt.

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, NZA-RR 2015, 546 ff.). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (BAG, a. a. O.).

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG i. V. m. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG vom 17.03.2014, 2 BvR 736/13; BVerfG vom 06.12.2006, 2 BvM 9/03; BAG vom 10.04.2014, 2 AZR 741/13, RdNr. 17; BAG vom 25.04.2013, 2 AZR 960/11, RdNr. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13,a. a. O.; BAG vom 01.07.2010, 2 AZR 270/09, RdNr. 11).

3. Für die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit kommt es darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, a. a. O.; BAG vom 10.04.2014, 2 AZR 741/13, RdNr. 18). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses (BAG vom 16.05.2002, 2 AZR 688/00, RdNr. 19). Maßgeblich ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen und/oder konsularischen Aufgaben (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13 -, a. a. O.).

a. Wer die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegen und beweisen muss, ist zwischen den höchsten Bundesgerichten umstritten (Nachweise bei BAG vom 18.12.2014,- 2 AZR 1004/13, RdNr. 23). Die Frage kann vorliegend dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keiner restlosen Aufklärung aller von der Klägerin im K Generalkonsulat ausgeübten Tätigkeiten; denn bereits die unstreitig von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben indizieren zur Überzeugung des Berufungsgerichts, dass sie in nicht lediglich ganz untergeordneter Funktion in die hoheitlichen Aufgaben des Generalkonsulats involviert war und daran mitgewirkt hat, diese zu erfüllen. Dass die Klägerin dabei keine Personenstandsdokumente, Visa o. ä. verantwortlich unterschrieben haben mag, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht (vgl. BAG vom 16.05.2002- 2 AZR 688/00 - RdNr. 23 am Ende).

aa. So war die Klägerin unter anderem mit Personenstandsangelegenheiten befasst, wie sie typischerweise in Einwohnermeldeämtern oder Standesämtern erledigt werden. Dieses Aufgabengebiet stellt zweifelsfrei einen Bereich hoheitlicher Betätigung des i Generalkonsulats dar. Die Klägerin hat innerhalb dieses Bereichs auch nicht nur rein mechanische Hilfstätigkeiten verrichtet, wie z. B. das bloße Fertigmachen eines Schriftstücks zum Postversand. Vielmehr hatte die Klägerin nach eigenem Bekunden z. B. die Zuständigkeit der i Behörden bzw. Gemeinden zu überprüfen, an die sie in Deutschland erstellte Dokumente weiterzuleiten hatte.

bb. Auch die Tätigkeit als Telefonistin kann dem hoheitlichen Wirkungsbereich eines ausländischen Generalkonsulats zugeordnet werden. So stellt die Telefonistin ein akustisches Aushängeschild des Generalkonsulats als ausländischer staatlicher Institution dar. Sie nimmt durch Beantwortung von Fragen und Erteilung von Hinweisen Einfluss auf den Ablauf amtlicher Vorgänge und muss auch hierbei Zuständigkeiten beurteilen und zuordnen können. Speziell für eine Teiltätigkeit als Telefonistin in einem Konsulat führt das Bundesarbeitsgericht aus: "Durch die telefonische Information repräsentiert...[der Kläger]... nicht nur den beklagten Staat, sondern steuerte auch den Gang des Verfahrens." (BAG vom 16.05.2002, 2 AZR 688/00, RdNr. 23).

cc. Erst Recht entfaltet eine Teiltätigkeit als Übersetzerin eine hohe Affinität zu den hoheitlichen Aufgaben der staatlichen Institution. Unstreitig gehörte es zu den Aufgaben der Klägerin, amtliche Schriftstücke zu übersetzen. Hierbei ist nicht nur amtsbedingte Vertraulichkeit gefragt, sondern auch in hohem Maß die Möglichkeit gegeben, nicht nur durch unbeabsichtigte Fehler, sondern auch durch die Auswahl unter mehreren sprachlich möglichen Varianten das Verständnis der Texte und somit den inhaltlichen Gang des amtlichen Verfahrens zu beeinflussen.

dd. Schließlich spricht auch die von der Klägerin nach eigenem Bekunden zuletzt bezogene Vergütung von durchschnittlich über 3.900,00 € brutto monatlich deutlich dagegen, dass die Klägerin nur unbedeutende mechanische Hilfstätigkeiten zu verrichten gehabt hätte.

b. Beinhaltete somit das Anstellungsverhältnis der Klägerin zu den Beklagten bzw. dem i Staat eine ständige Berührung mit hoheitlichen Aufgaben, so greift zugunsten der Beklagten der völkerrechtliche Grundsatz der Immunität ein und ist die Beurteilung des Anstellungsverhältnis einem aus der Sicht der Beklagten fremdländischen Gericht entzogen.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der i Staat bzw. haben die Beklagten auch nicht im Hinblick auf die Beurteilung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin auf ihre Immunität verzichtet.

a. Dies folgt insbesondere nicht aus der der Erwähnung der Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967, Nr. 18 in der Präambel des Anstellungsvertrages vom 01.03.1984. Die Klägerin übersieht hierbei, dass die Parteien in ihrem Vertrag vom 01.03.1984 in Art. XV ausdrücklich (in der von der Klägerin überreichten Übersetzung) Folgendes geregelt haben:

"In jedem Fall gelten die Immunitäten der Gerichtsbarkeit der konsularischen und diplomatischen Vertretungen."

b. Die Beklagten haben somit gerade nicht auf ihre Immunität verzichtet, sondern ausdrücklich klargestellt, dass diese zum Tragen kommen soll, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

c. Art. 154 Abs. 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967 Nr. 18 trägt dem auch selbst Rechnung, indem das Gericht am Ort der Beschäftigung gemäß Abs. 2 nur "vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen des internationalen und konventionellen Rechts" (laut von der Klägerin beigebrachter Übersetzung) für zuständig erklärt wird. Die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Beschäftigung kann also allenfalls dann eingreifen, wenn die Voraussetzungen der Immunität nicht gegeben wären.

5. Die Klageanträge zu 1. und 2. wurden somit zu Recht vom Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesen.

B. Vorsorglich weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Klageanträge zu 1. und 2. und mithin die Berufung der Klägerin auch dann keinen Erfolg hätten haben können, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte zu bejahen gewesen wäre.

1. Auch wenn die Kölner Arbeitsgerichte örtlich für die Beurteilung des Rechtsstreits der Parteien zuständig gewesen wären, richtete sich die Beurteilung des Streitfalles in der Sache nach it Recht.

a. Dem steht Art. 154 Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 05.01.1967 Nr. 18 nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift gilt für die darunter fallenden Verträge nur dann das Recht am Ort der Beschäftigung, "wenn sie nicht ausdrücklich anderweitig geregelt worden sind" (von der Klägerin vorgelegte Übersetzung).

b. Vorliegend haben die Parteien in ihrem Anstellungsvertrag vom 01.03.1984 zweifelsfrei die Anwendung i Rechts vereinbart.

aa. Dies ergibt sich insbesondere schon daraus, dass in zahlreichen Einzelregelungen des Anstellungsvertrages bestimmte Normen des i Rechts teils ausdrücklich zitiert, teils inhaltlich wiedergegeben werden.

bb. Dementsprechend findet sich auch in allen von der Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnungen der ausdrückliche Hinweis auf die Anwendung i Rechts: "contratto/regime legge italiana" (vgl. z. B. Bl. 122 f. d. A.).

cc. Dafür, dass sich das Arbeitsverhältnis in Gänze nach i Recht richten sollte, spricht auch der Umstand, dass die Klägerin sozialversicherungsrechtlich sowohl hinsichtlich der Rentenversicherung als auch hinsichtlich der Krankenversicherung in das i Sozialversicherungssystem eingebunden wurde.

dd. Abgerundet und bestätigt wird das Bild schließlich auch dadurch, dass der Anstellungsvertrag in i Sprache abgefasst wurde.

c. Gegen die Wahl i Rechts bestehen auch keine übergeordneten rechtlichen Bedenken.

aa. Insbesondere kann die Klägerin den Schutz deutschen Arbeitsrechts, soweit er über denjenigen des i Arbeitsrechts im Einzelfall hinausgehen sollte, nicht auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO beanspruchen. Hätten die Parteien in ihrem Individualarbeitsvertrag keine Rechtswahl getroffen, so käme zwar auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO die Anwendbarkeit deutschen Rechts in Betracht, da die Klägerin den Arbeitsvertrag in Deutschland erfüllt hat. Aus der Gesamtheit der vorliegenden Umstände ergibt sich jedoch, dass der Anstellungsvertrag der Parteien eine wesentlich engere Verbindung zum i Staat als zu dem deutschen Staat aufweist, so dass gemäß Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des i Staates anzuwenden ist.

bb. Der überaus enge Bezug des Anstellungsverhältnisses der Parteien zum i Staat ergibt sich schon daraus, dass der i Staat selbst Arbeitsvertragspartei ist und die Arbeitnehmerin eine i Staatsbürgerin. Zwar arbeitete die Klägerin stets in Deutschland, jedoch als Angehörige des öffentlichen Dienstes des i Staates und Mitarbeiterin einer Institution, deren Aufgabe es darstellt, den i Staat in Deutschland zu repräsentieren. Schließlich wurde das Anstellungsverhältnis auch sozialversicherungsrechtlich über die i Institutionen abgewickelt.

2. Die Klägerin wurde auf der Grundlage einer i Gesetzesnovelle vom 24.06.2014, Nr. 90 Art. 1 Abs. 2 zum 31.10.2014/01.11.2014 in den Ruhestand versetzt.

a. Das Schreiben der Beklagten, welches der Klägerin am 06.10.2014 zugegangen ist und von dieser als außerordentliche Kündigung gewertet wurde, sollte nach dem Willen der Beklagten als seiner Verfasser keine einseitige konstitutive empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne einer Kündigung darstellen, sondern lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die durch die Gesetzesnovelle vom 24.06.2014 eingetretene Änderung der Rechtslage bzw. den dort vorgesehenen Vollzug derselben.

b. Die Klägerin hat es nicht unternommen darzulegen, dass und warum ihre Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage der i Gesetzesnovelle vom 24.06.2014 nach Maßgabe i Rechts rechtswidrig und damit rechtsunwirksam gewesen sein sollte.

c. Dementsprechend hätte die Klage der Klägerin auch in der Sache keinen Erfolg haben können.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

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