LAG Köln, Beschluss vom 26.08.2019 - 2 Ta 147/19
Fundstelle
openJur 2019, 31009
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 BV 83/19

Bei der Zustimmungsersetzung ist vom Hilfswert des § 23 RVG auszugehen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die Bedeutung der Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Dauer der Einstellung, der Bedeutung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Auswirkungen zu gewichten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits-gerichts Köln vom 29.07.2019 - Az. 12 BV 83/19 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 RVG i. V. m. § 23 RVG für das Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. In der Hauptsache begehrte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Ersetzung der Zustimmung zu einer zwei Monate dauernden befristeten Einstellung eines Mitarbeiters in die Filiale Kerpen. Weiter stellte die Antragstellerin den Antrag nach § 100 BetrVG. Der einzustellende Mitarbeiter sollte für diese befristete Zeit dem Filialleiter als Coach zur Seite stehen und die Überprüfung und Optimierung von Arbeitsprozessen ermöglichen.

Das Arbeitsgericht hat mangels Angabe der Vergütung des einzustellenden Mitarbeiters den Hilfswert aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 EUR zu Grunde gelegt und für den Antrag nach § 100 BetrVG die Hälfte dieses Betrages hinzu addiert, zusammen 7.500 EUR. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und vertritt die Ansicht, der Gegenstandswert belaufe sich lediglich auf 2500,50 EUR. Es sei lediglich ein Drittel des Hilfswertes für den Zustimmungsantrag zur Einstellung anzusetzen zuzüglich der Hälfte dieses Wertes für den Antrag nach § 100 BetrVG, da die Beschäftigung lediglich befristet war.

2. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist teilweise begründet. Auch wenn die Beklagte selbst nicht anwaltlich vertreten war, so ist sie doch aufgrund § 40 BetrVG zur Erstattung der Anwaltskosten des Beteiligten zu zwei verpflichtet und damit durch eine zu hohe Wertfestsetzung beschwert. Die beabsichtigte Wertänderung führt zu einer Gebührendifferenz von mehr als 200 EUR.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Erstgericht hat den Streitwert zu hoch angesetzt.

Grundsätzlich handelt es sich bei den personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Ohne weitere Anhaltspunkte kann damit der Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Berücksichtigung finden. Allerdings ist immer eine Abwägung vorzunehmen, die die Aspekte des Einzelfalles ausreichend berücksichtigt. Bei der Zustimmungsersetzung zur Einstellung ist dabei insbesondere auf die Dauer der geplanten Einstellung (unbefristet, befristet, nur wenige Tage), die Bedeutung der Maßnahme für den Betrieb und die wirtschaftlichen Auswirkungen abzustellen und diese Kriterien in der Abwägung zu gewichten.

Dabei kann vorliegend gesagt werden, dass die Einstellung von vornherein nur von kurzer Dauer war, nämlich auf zwei Monate befristet vorgesehen war. Konkrete wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere durch die Belastung mit einer Gehaltszahlung für den hier betroffenen Filialbetrieb waren nicht erkennbar. Allerdings kann auch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit des einzustellenden Mitarbeiters im Coaching des Filialleiters bestand. Damit konnte erwartet werden, dass durch den Einsatz des einzustellenden Mitarbeiters Abläufe und Prozesse in der Filiale beeinflusst werden konnten. Die Dauer der Einstellung ist wegen der Befristung als eher wenig bedeutsam zu bewerten. Hier wird bei einer Einstellung von bis zu 3 Monaten auch vertreten, nur ein Gehalt anzusetzen (LAG Hamm, 15.10.2015, 13 Ta 52/15). Die Bedeutung der Einstellung kann vorliegend aber dadurch als höher angesehen werden, da auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Coachs die Ergebnisse seiner Analysen im Betrieb weiterwirken.

Unter Berücksichtigung dieser Abwägungskriterien war im vorliegenden Einzelfall der Gegenstandswert auf zwei Drittel des Hilfswertes festzusetzen. Die Hälfte dieser Summe war wiederum für den Antrag nach § 100 BetrVG zu Grunde zu legen, so dass sich insgesamt der Betrag von 5.000 EUR ergibt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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