BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19
Fundstelle
openJur 2019, 30946
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich der Kläger in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 45/18, juris Rn. 4 mwN).

Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat aus den im Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Forderungen Nr. 16, 18, 20, 21, 23 auf den Vermögensverfall des Klägers geschlossen und den Vortrag des Klägers dazu, diese Forderungen seien "erledigt", zutreffend für unzureichend gehalten. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat der Kläger seinen Vortrag nicht ergänzt. Der Kläger verweist lediglich auf die Erkrankungen, die Ursache seiner Probleme seien. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich. Im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2012 - AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 6).

b) Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn.

12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfüllt.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der vermeintlich übergangene Vortrag des Klägers zu seinen Erkrankungen war aus Rechtsgründen unerheblich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 29/18 -