VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2019 - 29 L 3067/18
Fundstelle
openJur 2019, 30931
  • Rkr:
Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8461/18 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2018 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2018 anzuordnen,

hat insgesamt keinen Erfolg.

Gem. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf jedoch nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Vorliegend richtet sich der gestellte Antrag nach seinem Wortlaut allein auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 8461/18, mit der die Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2018 begehrt wird. Entsprechend dem Begehren des Antragstellers, eine vorläufige Vollziehung der gesamten Ordnungsverfügung, also von Ziffer 1 und 2, zu verhindern, war der vorliegende Eilantrag wie vorstehend auszulegen. Denn im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist - anders als im Hinblick auf Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides - nicht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 112 JustG NRW statthaft.

Soweit der Antrag des Antragstellers sich gegen die in Ziffer 1) der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung richtet, seine Tätigkeit als Prostituierter bei dem Antragsgegner anzumelden und die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen, ist er gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kann das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben, wenn sie nicht den formellen Voraussetzungen des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

Hier liegen weder die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung noch für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor.

In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei ist es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung, ob die getroffenen Erwägungen zutreffend sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 B 88/14 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.

Gemessen daran ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. Vorliegend hat der Antragsgegner einzelfallbezogen dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse der Öffentlichkeit erfolge und erforderlich sei, um die Öffentlichkeit bzw. potentielle Kunden und den Antragsteller selbst sofort und wirksam zu schützen. Es sei im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller weiterhin sexuelle Dienstleistungen erbringe, bis die Verfügung Rechtskraft erlange.

Ebenso wenig bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die inhaltliche Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2018.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2018, mit der der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, seine Tätigkeit bei der Behörde anzumelden und die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen, erweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig.

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 bzw. in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG).

§ 11 Abs. 1 ProstSchG bestimmt: Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet zu haben, so fordert die zuständige Behörde die Person auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung vorzulegen. Die Anmeldepflicht für Prostituierte ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 1 ProstSchG. Danach hat die Person, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

§ 11 Abs. 2 ProstSchG bestimmt: Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung wahrgenommen zu haben, so fordert die zuständige Behörde die Person auf, innerhalb einer angemessenen Frist die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen und der zuständigen Behörde die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung vorzulegen. Die Pflicht zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung folgt aus § 10 Abs. 3 S. 1 ProstSchG. Danach müssen Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.

Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen des 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ProstSchG als auch die des § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 1 ProstSchG erfüllt.

Der Antragsteller geht aus Sicht der Kammer einer Tätigkeit als Prostituierter nach, was die Pflicht zur Anmeldung seiner Tätigkeit bei der zuständigen Behörde und die Pflicht zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung nach sich zieht. Prostituierte sind nach § 2 Abs. 2 ProstSchG Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist in § 2 Abs. 1 S. 1 ProstSchG legaldefiniert. Danach ist eine sexuelle Dienstleistung eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angebotenen Dienstleistungen unter diese Definition fallen.

Ausweislich seiner Internetseite (https://www.G.de/impressum/ bzw. https://www.U2. .com/de/anbieter/H.-G.) bietet der Antragsteller gegen Entgelt unter anderem "Ganzheitliche Massagen U1. ®" an. U1. ist die Abkürzung für den U. e.V.. Zur U. wird auf der Internetseite https://www.U. .de/, die der Antragsteller auf seiner Internetseite verlinkt hat, unter anderem ausgeführt: "Tantrisch wird eine Massage auch durch ihre Ganzheitlichkeit. Sie berührt den ganzen Menschen, sie lässt keinen Körperteil aus. Insbesondere integriert sie die Sexualität und weckt ihre Energie als Lebenskraft. Jede Folge davon, sei es Atem, Stimme oder Bewegung, sei es Ejakulation oder aufsteigende Erschütterung, Tränen ...bis hin zur lustvollmystischen Erfahrung oder einfach nur ein schlichter Orgasmus - alles ist willkommen und in Ordnung." Weiter heißt es auf dieser Internetseite: "Dabei wird der Intimbereich auf harmonische, natürliche und absichtslose Weise mit einbezogen, was einen völlig neuen Zugang zur eigenen Sinnlichkeit und Sexualität erschließen, dort neue, vorher nicht gekannte Erlebnisräume eröffnen und zur Integration der sexuellen Aspekte des Menschseins beitragen kann." Daran anknüpfend führt der Antragsteller aus, bei seinen Massagen werde der gesamte Körper des Klienten bzw. der Klientin berührt, unter anderem auch der Intimbereich, wobei die sexuelle Stimulation nicht im Vordergrund stehe, sondern die ganzheitliche Berührung des Körpers zur Überwindung von Blockaden und traumatischen Erlebnissen. Die Massagen richteten sich unter anderem an Personen mit Orgasmus-Schwierigkeiten und Lustlosigkeit, an Frauen, denen etwas fehle in der männlich geprägten Sexualität sowie an Menschen, die spürten, dass Sexualität ein Zugang zur Spiritualität sein könne, und an Menschen, die eine neue Körpererfahrung machen möchten. Ausweislich der Internetseite des Antragstellers kommt es dabei nicht zum Geschlechtsverkehr; sowohl Klient als auch Masseur sind bei den angebotenen Massagen jedoch nackt.

Allein aufgrund dieser Beschreibungen kann aus Sicht der Kammer kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die vom Antragsteller angebotene "ganzheitliche Massage U1. ®" als sexuelle Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ProstSchG anzusehen ist. Damit ist er als Prostituierter im Sinne des § 2 Abs. 2 ProstSchG anzusehen.

Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum ProstSchG. Vielmehr liegt dem Gesetz danach "grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet." (BT-Drs. 18/8556, S. 58). Im Einzelnen ist in der Gesetzesbegründung zum Begriff der "sexuellen Dienstleistung" i.S.d. § 2 Abs. 1 ProstSchG ausgeführt:

"Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als "Prostitution" bewertet. Für die Zwecke dieses Gesetzes und dieser Begründung werden die Ausdrücke "sexuelle Dienstleistung" und "Prostitution" gleichbedeutend verwendet." (BT-Drs. 18/8556, S. 59)

Gemessen daran ist es unerheblich, ob im allgemeinen Sprachgebrauch bzw. nach dem Verständnis des Antragstellers unter dem Begriff der Prostitution in erster Linie entgeltlicher Geschlechtsverkehr und nicht die vom ihm angebotenen Massageleistungen zu verstehen sind. Auch ist es unerheblich, ob bei den Leistungen des Antragstellers nach eigenen Angaben eher sexualtherapeutische Aspekte als sexuelle Stimulation im Vordergrund stehen. Denn auch die vom Antragsteller angebotenen sexualtherapeutischen Dienstleistungen stellen eine sexuelle Dienstleistung im vorgenannten Sinne dar.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, aus teleologischer Sicht sei seine Tätigkeit nicht vom ProstSchG erfasst, weil er nicht im klassischen Rotlichtmilieu, sondern freiberuflich und selbstbestimmt in eigener Praxis tätig sei und bei ihm somit kein Schutzbedürfnis bestehe.

Das ProstSchG zielt darauf ab, die in der Prostitution Tätigen insgesamt besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Dabei hat der Gesetzgeber auch in den Blick genommen, dass nicht alle Prostituierten von Ausbeutung, Gewalt und unzumutbaren gesundheitlichen Bedingungen tatsächlich betroffen sind, jedoch festgestellt, dass die für sie bestehenden Risiken und Gefahren in starkem Maße von den Bedingungen abhängen, unter denen Prostitution ausgeübt wird. Demgemäß sei ohne behördlich durchsetzbare (allgemeinverbindliche) fachgesetzliche Vorgaben zu den Bedingungen, unter denen Prostitution praktiziert werde, und deren überprüfbare Implementierung in der Praxis eine Verbesserung der Situation der in der Prostitution Tätigen nicht zu erwarten.

Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 32.

Für diese gesetzgeberisch bezweckte Begrenzung der problematischen Aspekte der Prostitution durch Schaffung eines entsprechenden gesetzlichen Rahmens für die Ausübung von Prostitutionstätigkeiten kann es nicht darauf ankommen, ob die betroffene Person subjektiv ein Schutzbedürfnis für sich persönlich bejaht oder verneint. Vielmehr entspricht es nach der Gesetzesbegründung gerade dem Schutzzweck des Gesetzes, einen weiten Begriff der Prostitution zugrunde zu legen, der nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte umfasst,

BT-Drs. 18/8556, S. 33 (dort: 7. Absatz).

Auch die übrigen Voraussetzungen des 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ProstSchG und des § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 1 ProstSchG liegen vor. Bislang übt der Antragsteller seine Tätigkeit ohne Anmeldung aus. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er an der verpflichtenden gesundheitlichen Beratung teilgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Antragteller - Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu entnehmende - Frist zur Anmeldung bzw. zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung nicht angemessen wäre, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Überdies ist der Antragsgegner gem. § 1 Abs. 1 DVO ProstSchG NRW zuständige Behörde.

Soweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2) der angefochtenen Ordnungsverfügung richtet, ist er gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. 112 JustG NRW zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO u.a. kraft Landesgesetzes - wie hier gem. § 112 JustG NRW - ein Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung erfolgt aber nur, wenn nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung das private Aufschubinteresse des Antragstellers das in den Fällen gesetzlicher Vollzugsanordnung vermutete öffentliche Interesse an einem Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Davon ist hier nicht auszugehen. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Grundverfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen. Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung; insbesondere liegen die Voraussetzungen der § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 60, § 63 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVG NRW für die Androhung eines Zwangsgeldes vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt Ziffern 1.5 und 1.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, als Anh. § 164).

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.