AG Eschweiler, Beschluss vom 06.11.2018 - 16 F 158/16
Fundstelle
openJur 2019, 30865
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Oktober 2018 zu Händen der Kindesmutter einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt für das Kind U. T., geboren am 21.06.2003, in Höhe von 100 Prozent des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Oktober 2018 zu Händen der Kindesmutter einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt für das Kind M. T., geboren am 30.04.2005, in Höhe von 100 Prozent des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum November 2016 bis einschließlich September 2018 in Höhe von insgesamt 8.699,00 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

I.

Aus der am 25.09.2018 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten sind die Kinder U. T., geboren am 21.06.2003, und M. T., geboren am 30.04.2005, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom 22.11.2016 forderte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung bis spätestens 06.12.2016 auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und den gesetzlichen Mindestkindesunterhalt unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für die beiden Kinder U. und M. zu zahlen.

Der Antragsgegner erhielt ab dem 01.07.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 508,08 Euro monatlich und zusätzlich Leistungen des Jobcenters. Ab dem 01.07.2017 beträgt die Erwerbsminderungsrente 516,59 Euro monatlich.

Die Antragstellerin hat für das Kind M. für die Monate November und Dezember 2016 einen monatlichen Betrag in Höhe von 194,00 Euro von der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt F gezahlt bekommen. Für die Monate Januar, Februar und März 2017 zahlte die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt F jeweils 201,00 Euro und für April 2017 einen Betrag von 195,00 Euro. Weiterhin hat die Antragstellerin für M. im September 2017 einen Betrag in Höhe von 27,00 Euro durch die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E gezahlt bekommen. Von Oktober 2017 bis einschließlich Dezember 2017 zahlte die Unterhaltsvorschusskasse einen Betrag in Höhe von 268,00 Euro monatlich und ab Januar 2018 bis einschließlich September 2018 monatlich 273,00 Euro.

Die Antragstellerin hat für U. im September 2017 einen Betrag in Höhe von 27,00 Euro durch die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E gezahlt bekommen. Von Oktober 2017 bis einschließlich September 2018 zahlte die Unterhaltsvorschusskasse einen Betrag in Höhe von 268,00 Euro monatlich an die Antragstellerin.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei arbeitsfähig und habe zumindest die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes sicherzustellen. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente führe nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit.

Ursprünglich hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über seine sämtlichen Brutto-Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit sowie aus Steuererstattungen und aus anderer Herkunft in der Zeit vom 01.11.2015 bis einschließlich 31.10.2016 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung und des Lohnsteuerbescheides für die Jahre 2014 und 2015 bzw. auch 2016 in Fotokopie und der Original-Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate November 2015 bis einschließlich Oktober 2016 sowie der Original-Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogenes Arbeitslosengeld.

Mit Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.07.2017 (Az. 16 F 158/16) wurde der Antragsgegner antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, zu ihren Händen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn U. T., geboren am 21.06.2003, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeldanteil abzüglich für den Monat September 2017 an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E übergegangener Ansprüche in Höhe von 27,00 Euro, abzüglich ab dem Monat Oktober 2017 übergegangener Ansprüche in Höhe von 268,00 Euro zu zahlen. Weiterhin den Antragsgegner zu verpflichten, zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn M. T., geboren am 30.04.2005, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeldanteil abzüglich für den Monat September 2017 an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E übergegangener Ansprüche in Höhe von 27,00 Euro, abzüglich ab dem Monat Oktober 2017 übergegangener Ansprüche in Höhe von 268,00 Euro zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2018, 20.08.2018 und vom 25.09.2018 hat die Antragstellerin die Anträge angepasst und beantragt nunmehr,

den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem Monat November 2016 zu Händen der Antragstellerin

a) für das gemeinsame Kind U. T., geboren am 21.06.2003, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeldanteil zu zahlen, abzüglich für den Monat September 2017 an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E übergegangene Ansprüche in Höhe von 27,00 Euro und ab Oktober 2017 bis September 2018 übergegangener Ansprüche in Höhe von je 268,00 Euro;

b) für das gemeinsame Kind M. T., geboren am 30.04.2005, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeldanteil zu zahlen, abzüglich an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt F für die Monate November 2016 und Dezember 2016 übergegangene Ansprüche in Höhe von je 194,00 Euro, für die Monate Januar 2017, Februar 2017 und März 2017 in Höhe von je 201,00 Euro und für April 2017 übergegangene Ansprüche in Höhe von 195,00 Euro und abzüglich an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E für den Monat September 2017 übergegangene Ansprüche in Höhe von 27,00 Euro, für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 übergegangene Ansprüche in Höhe von je 268,00 Euro und ab Januar 2018 bis einschließlich September 2018 übergegangener Ansprüche in Höhe von je 273,00 Euro.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, er sei schwerbehindert und erhalte seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch Leistungen nach SGB II aufgestockt werde, da die Erwerbsminderungsrente nicht ausreichend sei. Er sei nicht in der Lage irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsgegner vorsorglich beantragt die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und vorgetragen, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht einmal in der Lage auch nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Die Unterlagen des Rentenversicherungsträgers seien erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen. Er, der Antragsgegner, sei Elektriker ohne anerkannten Berufsabschluss. Zuletzt habe er nur eingeschränkt unter drei Stunden täglich seine Arbeit verrichten können. Die Erkrankung habe zur andauernden Arbeitslosigkeit geführt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte er aufgrund einer Vielzahl von physischen und psychischen Erkrankungen. Er könne nur über kurze Zeit in einer bestimmten Position verharren und sich ohne Rollator nur wenige Schritte frei bewegen. Er habe seit 2014 die Pflegestufe I, werde von einem ambulanten Pflegedienst regelmäßig betreut und habe einen festgestellten GdB von 50 %.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind vollumfänglich begründet.

Die Antragstellerin hat ab Oktober 2018 einen Anspruch auf laufenden Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder U. und M. gemäß § 1601 BGB gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Der Antragsgegner ist entgegen seines Vortrages als leistungsfähig anzusehen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner nicht ausreichend vorgetragen, weshalb er zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder nicht in der Lage sein soll.

Der Antragsgegner unterliegt gemäß § 1603 Abs.2 S.1 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, er muss insofern in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zum Unterhalt beitragen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner seine vorgetragene Erwerbsunfähigkeit lediglich mit der Vorlage eines Bescheides der Deutschen Rentenversicherung belegt, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Der Antragsgegner hat allerdings auf den wiederholten Hinweis des Gerichts auch im Rahmen der eingelegten sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder dargelegt, welche Erkrankung/Verletzung ihn von einer Erwerbstätigkeit abhält, noch hat er bis zu diesem Zeitpunkt ein ärztliches oder medizinisches Attest vorgelegt, aus dem sich eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ergibt. Die bloße Bezugnahme auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung kann gegebenenfalls eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit belegen, aus dem vorgelegten Bescheid geht aber nicht hervor, für welchen Zeitraum und auf welcher Grundlage der Antragsgegner als erwerbsunfähig angesehen wird. Darüber hinaus entbindet der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente den Antragsgegner nicht von der Verpflichtung, etwaige (Rest-)Arbeitsfähigkeiten zugunsten der Kinder einzusetzen bzw. darzulegen, warum die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen einer solchen Tätigkeit entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15, juris Rn.21). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner weder eine konkrete Arbeitsbeschreibung der vor der Erkrankung ausgeübten Berufstätigkeit vorgetragen, noch Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und inwiefern sich diese Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.

Zwar hat der Antragsgegner nunmehr im Schriftsatz vom 16.10.2018 ausführlich und substantiiert in Bezug auf seine vorgetragene Erwerbsunfähigkeit vorgetragen. Dieser Vortrag erfolgte jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 und somit verspätet gemäß § 296a ZPO iVm § 113 Abs.1 S.2 FamFG. Die Ausführungen zur Erwerbsunfähigkeit waren auch nicht durch den in der mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlass gedeckt. Der Schriftsatznachlass bezog sich ausdrücklich nur auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.09.2018, in dessen Rahmen lediglich die durch die Unterhaltsvorschusskasse getätigten Zahlungen aufgeführt wurden. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Zum einen sind vom Antragsgegner keine Anhaltspunkte vorgetragen worden, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 156 Abs.2 ZPO begründen könnten. Zum anderen sieht das Gericht im Rahmen der eröffneten Ermessensentscheidung gemäß § 156 Abs.1 ZPO davon ab, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Antragsgegner hat erst mit Schriftsatz vom 16.10.2018 die zugrundeliegenden Tatsachen der vorgetragenen Erwerbsunfähigkeit benannt, obwohl er bereits Anfang des Jahres 2018 vom Gericht darauf aufmerksam gemacht worden ist, welche Tatsachen er für die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit vortragen muss. Dabei kann sich der Antragsgegner auch nicht darauf berufen, dass er die ihm zugeleiteten Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung abwarten musste. Der Antragsgegner war auch ohne diese Unterlagen dazu in der Lage, zu seiner Arbeitstätigkeit vor der Erkrankung, seinem Krankheitsbild und den Folgen auf die Erwerbstätigkeit ausführlich vorzutragen. Dennoch hat er trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise - auch durch das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens - diese ihm bekannten Tatsachen bis nach Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, weshalb die mündliche Verhandlung nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte nicht wiederzueröffnen war.

Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners waren auch nicht von Amts wegen gemäß § 26 FamFG durch das Gericht anzustellen, da § 26 FamFG gemäß § 113 Abs.1 S.1 FamFG nicht im Rahmen eines Familienstreitverfahrens anzuwenden ist.

Die Antragstellerin hat weiterhin einen Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 8.699,00 Euro.

Für das Kind U. besteht ein Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt aufgrund der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 5.165,00 Euro.

Für den Zeitraum November und Dezember 2016 besteht aufgrund der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2016 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 710,00 Euro (355,00 Euro x 2). Für das Jahr 2017 besteht grundsätzlich aufgrund der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2017 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.368,00 Euro (364,00 Euro x 12). Für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2018 besteht grundsätzlich aufgrund der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2018 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.330,00 Euro (370,00 Euro x 9). Dies ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.408,00 Euro.

Aufgrund der unwidersprochenen Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E in Höhe von 27,00 Euro für September 2017 und für den Zeitraum Oktober 2017 bis einschließlich September 2018 in Höhe von 3.216,00 Euro (268,00 Euro x 12), kann die Antragstellerin eine Auszahlung von den insgesamt 3.243,00 Euro nicht mehr an sich selbst verlangen. Dementsprechende vom Antragsgegner zu leistende Beträge sind aufgrund der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf den Leistungsträger übergegangen.

Es verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.165,00 Euro.

Für das Kind M. besteht ein Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 3.534,00 Euro.

Für den Zeitraum November und Dezember 2016 besteht aufgrund der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2016 in der zweiten Altersgruppe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 578,00 Euro (289,00 Euro x 2). Für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich April 2017 besteht grundsätzlich aufgrund der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2017 in der zweiten Altersgruppe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.188,00 Euro (297,00 Euro x 4) und für den Zeitraum Mai 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in der dritten Altersgruppe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.912,00 Euro (364,00 Euro x 8). Für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2018 besteht grundsätzlich aufgrund der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2018 in der dritten Altersgruppe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.330,00 Euro (370,00 Euro x 9). Dies ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.008,00 Euro.

Abzuziehen sind die unwidersprochenen Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt F für den Zeitraum November und Dezember 2016 in Höhe von 388,00 Euro (194,00 Euro x 2), für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich März 2017 in Höhe von 603,00 Euro (201,00 Euro x 3) und für April 2017 in Höhe von 195,00 Euro. Weiterhin die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt E in Höhe von 27,00 Euro für September 2017 und für den Zeitraum Oktober 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von 804,00 Euro (268,00 Euro x 3) und für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2018 in Höhe von 2.457,00 Euro (273,00 Euro x 9). Insofern ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.474,00 Euro aufgrund der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf den Leistungsträger übergegangen.

Es verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.534,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S.1, S.2 Nr.1 FamFG.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt.