LG Köln, Urteil vom 06.02.2019 - 16 O 263/17
Fundstelle
openJur 2019, 30752
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.476,68 € nebst Zinsen i. H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 71.886,30 € seit dem 28.10.2016 sowie aus 27.011,20 € seit dem 15.09.2017 sowie aus weiteren 62.579,18 € seit dem 15.04.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag zwischen den Parteien vom 22.12.2000, die Courtagevereinbarung vom 22.12.2000, die Financial Advisory and Mediation Agreements aus dem Jahre 2002, die Courtagevereinbarung vom 24.06.2002 nebst Nachträgen, insbesondere in Form des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag nebst seiner Anhänge nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2016 beendet worden sind, sondern ungekündigt fortbestehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Courtageansprüche für im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten der Beklagten erbrachte Leistungen. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in M. Sie beabsichtigte im Jahr 2000 auch auf dem deutschen Markt Lebensversicherungen zu vertreiben. Die Klägerin verfügt in diesem Markt über umfangreiche Kontakte zu Versicherungsmaklern und auch über Erfahrungen im Vertrieb von Lebensversicherungen. Vor diesem Hintergrund schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 20.12.2000 mit der T Finance Konzepts GmbH einen Kooperationsvertrag, welcher die Zusammenarbeit der Vertragsparteien regelt. Danach ist es Aufgabe der T Finance Konzepts GmbH, entweder unmittelbar oder durch geeignete Vertriebspartner, Lebensversicherungsprodukte der Beklagten an in Deutschland wohnhafte Personen zu vertreiben. Zu diesem Zweck vermarktet die T Finance Konzepts GmbH Versicherungsprodukte der Beklagten, nimmt Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen entgegen und leitet diese an die Beklagte weiter. Für ihre Tätigkeit erhält die T Finance Konzepts GmbH eine Vergütung, welche sich nach dem Kooperationsvertrag und der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Courtagezusage richtete. Hinsichtlich der Courtagezusage wird auf Anl. K2, Bl. 36-54 GA verwiesen. Die Courtagezusage wurde durch einen Nachtrag vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag, Anl. K3, Bl. 44-84 GA, ergänzt. Vertragspartner des Nachtrags waren nunmehr die Klägerin und die Beklagte. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten u.a. die Verpflichtung, alle Fragen von Kunden eigenständig zu beantworten, soweit sie Fragen zu Versicherungsprodukten betrafen sowie die Information der Beklagten über etwaige Rückvergütungen. Die Verwaltung der Fonds erfolgte über die mit der Klägerin vertraglich verbundene B Investmentgesellschaft mbH, zwischenzeitlich firmierend unter Q Investmentgesellschaft mbH (nachfolgend Q). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtete sich ihrerseits, dass etwaige Rückvergütungen aus den drei Versicherungsfonds, direkt an die Klägerin zu zahlen waren. In der Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2016 zahlte die Beklagte an die Klägerin Courtagen vollumfänglich aus. Von der Q wurden die Verwaltungsvergütungen unmittelbar an die Schwestergesellschaft der Klägerin, die ausgekehrt.

Am 12.10.2016 traf sich die Beklagte mit Vertretern der Vermögensverwaltungsgesellschaft Q und kündigte daraufhin mit Schreiben vom 27.10.2016 der Klägerin per Einschreiben zugegangen am 31.10.2016 den Kooperationsvertrag vom 20.12.2000, die Courtagevereinbarung vom 20.12.2000, die Finance Advisory and Mediataion Agreements von 2002, die Courtagevereinbarung vom 24.06.2002 sowie alle Nachträge, namentlich in Form des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag nebst seiner Anhänge, mit sofortiger Wirkung und fristlos. Die Klägerin wies die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2016 aus formalen und sachlichen Gründen zurück. Sie erklärte zugleich, dass sie daran interessiert sei, etwa bestehende Missverständnisse vollumfänglich auszuräumen und die Zusammenarbeit auch zukünftig einvernehmlich fortzusetzen. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten, wobei allerdings gleichwohl die Beklagte keine Courtage mehr an die Klägerin auszahlte. Auch Q stellte die Zahlungen unter Hinweis auf das angeblich ungeklärte Vertragsverhältnis kurzfristig ein, nahm die Zahlungen jedoch bereits Anfang Dezember 2016 wieder auf, nachdem Q seitens der Klägerin über die durch die Klägerin behauptete Vertragsgrundlage der jeweiligen Zusammenarbeit umfassend informiert worden war.

Die Klägerin ist der Ansicht, Rechtsnachfolgerin der T Financial Cocepts GmbH durch umfirmierende Umwandlung geworden zu sein; die aus den Q Fonds mit der ISIN LU...#40, Q Investments Chance, LU ...#75 Q Investment Ertrag und LU ...#46 Q Investment Wachstum resultierende Rückvergütungsprovisionen (so genannte "Kickbacks") stünden der Klägerin zu. Dies folge aus Art. 2 des Nachtrags vom 01.02.2004. Diese Vereinbarung sei wirtschaftlich dadurch umgesetzt worden, dass die Beklagte in Vollziehung der Vereinbarung gegenüber Q seit Beginn der Verwaltungstätigkeit von Q für die Beklagte bis zum heutigen Tage zu keinem Zeitpunkt aus den Fonds fließende Rückvergütungen für sich beansprucht habe. Die Klägerin habe ihrerseits über ihre Schwestergesellschaft T Asset Management GmbH eine Vereinbarung mit Q geschlossen, wonach dieser Gesellschaft die Verwaltungsvergütung als Rückvergütungsprovisionen zufließe. Dass der Klägerin die Verwaltungsvergütung als Rückvergütungsprovisionen zustehe, sei der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen und habe der Vereinbarung der Parteien in der Fassung der Nachtragsvereinbarung aus dem Jahre 2004 entsprochen. Diese ergebe sich konkret aus Art. 2 des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag vom 22.12.2000, den die Parteien unterzeichnet hätten. Darüber hinaus habe die Klägerin diesen Umstand ausdrücklich gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 02.04.2004 bestätigt. Die Gebührenstruktur der aufgelegten Fonds sei zudem über verschiedene Internetportale abrufbar. Sie behauptet, Informationen vollständig übermittelt zu haben und alle Fragen umfassend beantwortet zu haben; die Klägerin sei nach wie vor aktiv im Bereich von Finanzdienstleistungen und Versicherungen tätig. Ihre Aufgabe gegenüber der Beklagten sei es jedoch nur gewesen, einen strukturierten Vertrieb mit selbständigen Maklern als Untervermittler aufzubauen, durch die die Betreuung der Endkunden als selbständige Berater erfolgt sei. Es habe lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zum Vertrieb gegenüber Endkunden bestanden. Die Verweigerung der Beklagten zur Auszahlung der Courtagezahlungen aufgrund der Kündigung und bis dahin unbekannte Umstände, sei daher unwirksam. Jedenfalls sei die Beklagte präkludiert. Die Klägerin beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin beantragt nach Erweiterung der Klage im Hinblick auf die bis zum Stichtag des 29.03.2018 behaupteter fällig werdender Courtagen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 161.476,68 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 71.886,30 € seit dem 28.10.2016 sowie aus 27.011,20 € seit dem 15.09.2017 sowie aus weiteren 62.579,18 € seit dem 15.04.2018 zu zahlen sowie

festzustellen, dass der Kooperationsvertrag zwischen den Parteien vom 22.12.2000, die Courtagevereinbarung vom 22.12.2000, die Financial Advisory and Mediation Agreements aus dem Jahre 2002, die Courtagevereinbarung vom 24.06.2002 nebst Nachträgen, insbesondere in Form des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag nebst seiner Anhänge nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2016 beendet worden sind, sondern ungekündigt fortbestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kooperationsvertrag vom 22.12.2000 bzw. die Courtagezusage vom gleichen Tag seien weder von der Klägerin mit der Beklagten noch mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden. Vertragspartnerin sei die T Financial Concepts GmbH gewesen. Bekannt gewesen sei der Beklagten nur, dass die Klägerin Rückvergütungen erhalten habe, nicht, dass sie diese in voller Höhe der Verwaltungsgebühren erhalte und die eigenen Kosten der Q durch die zusätzlich vereinbarten Aufgabenaufschläge bestritten worden seien. Die erste Kündigung vom 27.10.2016 sei vor dem Hintergrund berechtigt gewesen, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und keine Bestandsbetreuung mehr wahrgenommen habe und sich als Anlagevermittler geriert hatte, ohne offen zu legen, dass die vermittelten Fondsanteile in fondsgebundene Lebensversicherungsverträge eingebunden waren, die die Beklagte aufgelegt hatte. Die E-mail vom 02.04.2004 habe sich lediglich auf damalige Anteilssätze von 0,5 bis 1,3 % bezogen, nicht auf die zwischenzeitlich ausgekehrten 1,9 %, 1,6 % bzw. 1,2 %. Von der Steigerung, behauptet die Beklagte, habe sie erst aufgrund der E-Mail vom 07.02.2017 erfahren (Bl. 751 GA). Die weitere Kündigung vom 20.02.2017 sei vor dem Hintergrund der Täuschung über tatsächlich erzielte Rückvergütungen berechtigt gewesen. Jedenfalls rechtfertige sich eine sofortige Beendigung der Courtageverträge vor dem Hintergrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Wegen Zahlungen in Höhe der Differenz zwischen den durch die Beklagte für berechtigt erhaltene Vergütung in Höhe von erstmals mit Schriftsatz vom 06.06.2018 vorgetragener 4.445.598,66 EUR, erklärt die Beklagte gegenüber der Klageforderung die Hilfsaufrechnung. Hinsichtlich der nicht erfolgten Information über Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin bzw. der T GmbH vor Abschluss des Vertriebsvertrages vom 17.08./13.09.2011 sowie der Tätigkeitsnachweise der Klägerin hinsichtlich der vergangenen drei Jahre und die behauptete Pflichtverletzung der Klägerin hinsichtlich Aufgaben zur Betreuung von Versicherungsnehmern, Maklern, dem Aufbau und der Pflege eines funktionierenden Maklernetzes, die die Beklagte dem Aufgabenbereich der Klägerin zuschreibt, beruft sich die Beklagte hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben ausweislich des Beweisbeschlusses vom 11.07.2018, Bl. 837 GA durch Vernehmung der Zeugen C, K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 28.11.2018, Bl. 970 ff GA.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrten weiteren Courtagen gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag zu.

Die Berechtigung der Klägerin aus der streitgegenständlichen Courtagezusage ergibt sich aus dem mit der Replik (Bl. 334 GA) vorgelegten Handelsregisterauszug, der die Rechtsnachfolge der Klägerin nach der T Financial Concepts GmbH bestätigt und der die Beklagtenseite nicht mehr erheblich entgegengetreten ist, § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Klägerin war aus der Courtagevereinbarung nebst Nachträgen, dem Kooperationsvertrag vom 22.12.2000 und den Financial Advisory and Mediation Agreements auch noch berechtigt, die streitgegenständlichen Courtagen zu verlangen.

Die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2016 ist mangels Bestehens eines wichtigen Grundes unwirksam und hat die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nicht zum 28.10.2016, dem Tag, an dem die Kündigung vom 27.10.2016 zugegangen ist, beendet. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Bei juristischen Personen kommt es auf die Kenntnis des für die Kündigung zur Vertretung zuständigen Organs an (vgl. Palandt, Weidenkaff, § 622 Rn. 24 mit Verweis auf BAG NZA 94, 1086).

Die in der Kündigung vom 27.10.2016, Anlage K4, Bl. 85 GA, genannten Gründe, d.h. die behauptete Gerierung der Klägerin als Finanzanlagevermittler bzw. Versicherungsvermittler, waren vor diesem Hintergrund als Kündigungsgründe von vornherein nicht geeignet, da die Kenntniserlangung - wie aus der Kündigung selbst hervorgeht - bereits am 12.10.2016 erfolgte und eine Kündigung aus wichtigem Grund nach dem 26.10.2016 damit auf diese Gründe nicht mehr gestützt werden konnte.

Die fehlende Information über die gestiegenen Courtagen kommt zwar grundsätzlich als nachgeschobener Grund für eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Die Beweisaufnahme vom 28.11.208 hat indes ergeben, dass eine Informationsvorenthaltung durch die Klägerin nicht vorgelegen hatte.

Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Neu bekanntgewordene Kündigungsgründe müssen auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB in den Prozess eingeführt zu werden. Die Ausschlussfrist bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB allein auf die Ausübung des Kündigungsrechts, nicht auf die zugrundeliegenden Kündigungsgründe. Ist also bereits eine Kündigung ausgesprochen, so schränkt § 626 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar ein Nachschieben nachträglich bekanntgewordener und zeitlich vor Ausspruch der Kündigung liegender Gründe nicht ein. Die Zwei-Wochen-Frist soll dem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit Gewissheit darüber verschaffen, ob der Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt oder nicht. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber ein Mittel in der Hand hält, um den Arbeitnehmer während der weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Druck zu setzen (vgl. BAG NJW 1972, 463). Ist jedoch bereits eine Kündigung ausgesprochen, kann eine solche Situation nicht mehr eintreten (vgl. BAG, NJW 1980, 2486). Mit dem Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers subjektiv für unzumutbar hält. Ob diese Unzumutbarkeit bei objektiver Beurteilung tatsächlich im Zeitpunkt der Kündigung gegeben war, ist von den Gerichten unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt objektiv vorliegenden Umstände zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren. Der gekündigte Arbeitnehmer kann daher nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber im Prozess nicht noch andere, bislang unentdeckte Gründe zur Rechtfertigung seiner Kündigung heranziehen wird. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass der Arbeitgeber je nach Prozesslage weitere Tatsachen vortragen wird, um in jedem Fall ein obsiegendes Urteil zu erstreiten. Diese Grundsätze sind auf die Kündigung eines gegenüber einem Arbeitnehmer jedenfalls nicht stärker zu schützenden Geschäftsführers ebenso übertragbar wie auf einen aufgrund einer Courtagevereinbarung für die Beklagte tätige Dienstleisterin (im Ergebnis ebenso: BGH, NZA 2004, 173).

Der Zeuge C hat die Behauptung der Klägerin bestätigt, wonach im Rahmen des Anlageausschusses und den Verkaufsprospekt die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die P S.A. über die Änderungen der Vergütungsanteile informiert gewesen sei. Zwar wird nicht verkannt, dass der Zeuge ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, da er an der T Asset Management GmbH und somit an einer Schwestergesellschaft der Klägerin beteiligt ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich von diesem Interesse hat leiten lassen. Seine Aussage wies in allen Punkten eine entsprechende Detailtiefe auf. Auf Nachfragen vermochte der Zeuge in entsprechender Detailtiefe zu antworten. So vermochte er im Detail darzulegen, wie sich die Vergütungen im Wege der Neuauflage durch Einführung der Distributionfee verändert haben. Der Zeuge antwortete dabei auch insoweit neutral, als er zugab, dass die Erhebung der Distributionfee bei langer Vertragsdauer sich für die Endkunden als negativ darstellte. Wissenslücken gab der Zeuge - auch im relevanten Bereich der Information des Vertreters der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P S.A., dem Zeugen K, zu.

Die damit insgesamt glaubhafte Aussage des Zeugen C vermochte die Beklagte nicht zu widerlegen. Die Aussage des Zeugen K war insofern unergiebig, weil er keine konkreten Erinnerungen an die mit dem Wechsel der Anteilsklassen erfolgte Veränderung in den Vergütungsanteilen hatte. Der Zeuge hat erläutert, ihm sei es in erster Linie darum gegangen, dass beim Wechsel der Anteilsklassen die Strategie der Fonds nicht verschlechtert werde. Was sich genau im Rahmen der Vergütung geändert habe, könne er nicht mehr sagen. Insbesondere, ob ein Agio angefallen wäre bei der alten bzw. der neuen Anteilsklasse, wisse er nicht mehr (vgl. Bl. 980 GA). Soweit der Zeuge sodann auf weiteres Befragen angegeben hat, eine Verwaltungsgebühr, management fee, gehe üblicherweise an das Asset Management und werde von dort zum Teil als Kickbacks an die Makler weitergeleitet, hat der Zeuge erkennbar nicht aus konkreter Erinnerung an den hier streitgegenständlichen Wechsel der Anteilsklassen berichtet, sondern allgemeine Erfahrungswerte wiedergegeben. Die Aussage des Zeugen C, wonach über den Anfall der distribution fee in Höhe von 0,4 % anstelle des vorher angefallenen Ausgabeaufschlags gesprochen und Email-Verkehr ausgetauscht worden sei, konnte dadurch folglich nicht wiederlegt werden. Zudem hat der Zeuge K sogar den Vortrag der Klägerin dahingehend bestätigt, dass der Verkaufsprospekt der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt gewesen sei. Aus diesem geht der Anfall der distribution fee in Höhe von 0,4 % hervor (Bl. 899 und 949 GA).

Aufgrund der Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Vergütungsstruktur beim Wechsel der Anteilsklassen im Jahr 2006 konnte auch die weitere Kündigung vom 20.02.2017 den Kooperationsvertrag nebst Zusatzvereinbarungen nicht zu beenden. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Courtagen deshalb zu. Die Beklagte dringt infolgedessen auch mit der erklärten Hilfsaufrechnung nicht durch, da ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin aufgrund der Berechtigung zum Erhalt der Vergütungen nicht zusteht.

Infolgedessen war auch dem wegen Bestehen eines Feststellungsinteresses zulässigen Feststellungsantrag stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Schriftsatz der Klägerseite vom 16.01.2019 und der Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2019 boten bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf beantragt wird, dass die Beklagte nunmehr dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass ein Ausgabeaufschlag auch vor dem Anteilswechsel nicht erhoben worden sei, war eine Wiedereröffnung insbesondere deshalb nicht angezeigt, weil die Struktur der Vergütungen bereits im Termin am 09.05.2018 erörtert und Gegenstand sämtlicher Schriftsätze, namentlich auch dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2018 gewesen ist.

Streitwert: 402.953,36 EUR (80.000,- € davon entfallen auf den Feststellungsantrag; ein Betrag in Höhe von 161.476,68 € auf die in Höhe der Klageforderung erklärte Hilfsaufrechnung)

Es folgt ein Berichtigungsbeschluss v. 14.3.19

Landgericht KölnBeschluss

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.02.2019 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 in Absatz 1 Satz 11 anstelle der Worte "die Beklagte" die Worte "die Rechtsvorgängerin der Beklagten" eingefügt werden sowie auf S. 3 des Urteils an das Ende des letzten Satz des 2. Absatzes folgendes angefügt wird:"[...]um die Zahlungen sodann wieder komplett einzustellen."

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Es handelt sich insbesondere bei den begehrten Umformulierungen nicht um die Richtigstellungen von Tatbestandsdunkelheiten bzw. Tatbestandswidersprüchen. Solche liegen vor, wenn sich die Inhalte des Tatbestands widersprechen oder die Aussagen nicht verständlich sind. Ein Widerspruch ist zB anzunehmen, wenn es im Tatbestand heißt, "die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, die Klägerin habe ... abgeschlossen", das anschließend zitierte Vertragsangebot aber nicht an die Klägerin gerichtet war, sondern an einen Dritten (BGH NJW 2000, 3133). Typisch sind auch Widersprüche zwischen tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Crückeberg MDR 2003, 199).

(BeckOK ZPO/Elzer, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 320 Rn. 23) Derartige Widersprüche stellt die Beklagte jedoch nicht dar. Die Berichtigungsanträge sind vielmehr darauf gerichtet, weitere, für das Verständnis des Tatbestands nicht wesentliche Details des Beklagtenvortrags in den Tatbestand aufzunehmen. Ist etwas dargestellt, aber knapp, ist das keine Auslassung, die der Berichtigung unterläge.

(BeckOK ZPO/Elzer, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 320 Rn. 22)

Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.