VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017 - 1 S 1307/17
Fundstelle
openJur 2019, 39715
  • Rkr:

1. Die Staatsanwaltschaften dürfen die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

2. Wenn eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Information der Medien unter Namensnennung besteht, indiziert dies - wenn nicht Umstände des Einzelfalls anderes gebieten - die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Medien auf Anfrage zur Person des Beschuldigten Auskunft zu geben.

3. Der Grundsatz, dass eine Nennung des Namens des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft nur gestattet ist bei Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gilt in gleicher Weise für die allgemeine Medieninformation der Staatsanwaltschaft durch Pressemitteilung wie für die Auskunftserteilung nach § 4 LPresseG (juris PresseG BW) auf Anfrage eines einzelnen Pressevertreters.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2017 - 1 K 982/17 - wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2017 - 1 K 982/17 - geändert. Die Anträge werden insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Verlegerin einer örtlichen Zeitung. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunft zu einem strafrechtlichen Verfahren.

Die Antragstellerin verlangte außergerichtlich - nachdem sie zunächst mit Mails vom 18. und 19.01.2017 angefragt hatte - mit Schreiben vom 24.01.2017 von der Staatsanwaltschaft N. Auskunft zu folgenden Fragen bezüglich eines potentiellen Ermittlungsverfahrens gegen einen N.er Rechtsanwalt:

"1. Können Sie uns folgende recherchierten Erkenntnisse als ermittelnde Behörde bestätigen?Wir haben gesicherte Informationen, dass derzeit Ermittlungen gegen einen N.er Rechtsanwalt laufen. Er soll im Verdacht stehen, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Bei dem BTM handelt es sich um Kokain. Der Verdächtige saß im Verlauf der Ermittlungen bereits zwei Wochen in Freiburg in Untersuchungshaft. Er übt weiterhin seinen Beruf als Rechtsanwalt aus. So lange es zu keinem Urteil kommt, ist das aber auch rechtlich in Ordnung.2. Gibt es in dem Zusammenhang auch Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität?3. Hat sich der Verdächtige bereits zu den Vorwürfen geäußert?4. Warum wurde er in U-Haft genommen und warum konnte er die U-Haft nach zwei Wochen wieder verlassen?5. Gibt es in dem Zusammenhang Ermittlungen gegen weitere Personen?"

Mit Schreiben vom 24.01.2017 lehnte die Staatsanwaltschaft N. die Anfrage der Antragstellerin ab. Die Staatsanwaltschaft habe im Falle von Medienanfragen stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der von der Berichterstattung Betroffenen vorzunehmen. Die Abwägung führe hier zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeitsrechte als vorrangig zu bewerten seien.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 01.02.2017, beim Verwaltungsgericht am 06.02.2017 eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie beantragte zunächst, den Antragsgegner zu verpflichten, die Staatsanwaltschaft N. anzuweisen, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

"a) Kann bestätigt werden, dass gegen Herrn ... ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und des Handelns mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurde?b) Kann bestätigt werden, dass gegen Herrn ... ... im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Untersuchungshaft angeordnet wurde?c) Warum wurde Herr ... ... in Untersuchungshaft genommen und weshalb wurde er nach zwei Wochen wieder entlassen?d) Hat sich Herr ... ... bereits zu diesen Vorwürfen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingelassen?e) Gibt es im Zusammenhang der Ermittlungen gegenüber Herrn ...-... ... auch Ermittlungen gegenüber anderen Personen?f) Gibt es in dem Zusammenhang der Ermittlungen gegenüber Herrn ... ... auch Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität?"

Hilfsweise beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, die Staatsanwaltschaft N. anzuweisen, über die Auskunft gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegenüber Herrn ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

... ... wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2017 beigeladen.

Am 27.03.2017 veröffentlichte die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Staatsanwaltschaft N. erhebt gegen N.er Rechtsanwalt Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a." eine Pressemitteilung mit im Wesentlichen folgendem Text:

"Die Staatsanwaltschaft N. hat gegen einen N.er Rechtsanwalt Anklage zum Landgericht N. - Strafkammer - wegen Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben.

Ihm liegt zur Last, im Zeitraum von Anfang Februar 2016 bis Ende Juli 2016 bei insgesamt zwei Betäubungsmittellieferanten in acht Fällen jeweils 10 Gramm Kokain erworben und in weiteren sechs Fällen jeweils 20 Gramm Kokain erworben und damit nicht geringe Mengen Betäubungsmittel besessen zu haben. Ferner soll der Angeschuldigte den Kontakt zwischen seinen beiden Betäubungsmittellieferanten hergestellt haben. Wie vom Angeschuldigten bezweckt, habe sich zwischen diesen Personen eine Lieferbeziehung entwickelt, in deren Folge es zu zwei Verkäufen von Betäubungsmitteln, davon in einem Fall ein Verkauf von Ecstasy-Tabletten und Marihuana in nicht geringer Menge gekommen sei.

Der Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf eingelassen und diesen teilweise eingeräumt.

Wegen der besonderen Bedeutung der Sache, die sich aus der beruflichen Stellung des Angeschuldigten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht N. erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)."

Am 29.03.2017 berichtete die von der Antragstellerin verlegte Zeitung über das genannte Ermittlungsverfahren und ihre Auskunftsbegehren gegenüber der Staatsanwaltschaft N.. Mit Verfügung vom 06.04.2017 bat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin im Hinblick auf deren eigene Berichterstattung und die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob sie das Verfahren, ggfs. mit welchen Anträgen weiterbetreiben wolle. Die Antragstellerin erklärte daraufhin bezüglich der Fragen a) und d) den Rechtsstreit für erledigt. Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Er erklärte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 06.04.2017, ob und welche Auskünfte der Antragstellerin nunmehr erteilt werden könnten, mit Schriftsatz vom 13.04.2017, Auskünfte, die die Staatsanwaltschaft N. aufgrund der gebotenen Interessenabwägung geben wolle, seien in der erfolgten Pressemitteilung enthalten. Im Übrigen verbleibe es bei dem Antrag auf Abweisung des Antrags gemäß § 123 VwGO.

Mit Beschluss vom 15.05.2017 stellte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen a) und d) die Erledigung des Rechtsstreits fest, verurteilte den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Fragen b) und c) und wies im Übrigen den Antrag ab. Erledigung hinsichtlich der Fragen a) und d) sei eingetreten, da die Staatsanwaltschaft N. in ihrer Pressemitteilung vom 27.03.2017 erklärt habe, dass gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes vom Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anklage zum Landgericht N. erhoben worden sei und sich der Beigeladene zum Tatvorwurf eingelassen und diesen teilweise eingeräumt habe. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien hinsichtlich der Fragen b) und c) gegeben. Der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG. Ein überwiegendes privates Interesse stehe nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht entgegen, insbesondere weil der Beigeladene bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen sei und sich die Auskunft auf schon vergangene Tatsachen beschränke. Für den Antrag bezüglich Frage e) fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Staatsanwaltschaft N. in ihrer Pressemitteilung mitgeteilt habe, dass gegen den Beigeladenen auch Anklage wegen des Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben worden sei, und auch diesbezüglich den Tatvorwurf unter Angabe der Zahl der Haupttäter geschildert habe. Dem Antrag zu Frage f) stehe § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG entgegen, da eine Auskunft nach Aussage der Staatsanwaltschaft den Ermittlungserfolg erheblich gefährden könne.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr Begehren auf Auskunftserteilung zu den Fragen e) und f) weiter. Der Antragsgegner erstrebt mit der Beschwerde die vollständige Ablehnung der Anträge.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, sie ist daher zurückzuweisen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; auf diese Beschwerde hin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und sind die Anträge der Antragstellerin insgesamt abzulehnen.

Nach den Grundsätzen über die Erteilung von Auskünften nach § 4 LPresseG (1) ist sowohl der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Anträge zu den Fragen a) und d) unbegründet (2) als auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu den Fragen b), c), e) und f) (3).

1. a) Behörden sind nach § 4 Abs. 1 LPresseG verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar (Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 680, mit zahlreichen Nachweisen).

b) Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 230 f.; Kammerbeschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 - NJW 2009, 3357, 3358; BGH, Urt. v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - BGHZ 143, 199, 204; Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08 - BGHZ 183, 353; Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 217/08 - VersR 2012, 994).

Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleineren Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973; Kammerbeschl. v. 10.06.2009; je a.a.O.). Denn die Berichterstattung unter Namensnennung ist ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O.). Zulässig ist eine Berichterstattung unter Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH, Urt. v. 07.12.1999, a.a.O.; OLG Karlsruhe Urt. v. 02.02.2015 - 6 U 130/14 - NJW-RR 2015, 670, 673).

Handelt es sich um die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973; Kammerbeschl. v. 10.06.2009; je a.a.O.; Kammerbeschl. v. 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, 350; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12 - VersR 2013, 63). Eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten ist im Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zulässig (BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952, mit zahlreichen Nachweisen). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.06.2009, a.a.O.).

Dies findet seinen Niederschlag auch in den Richtlinien für das Strafverfahren. In diesen heißt es ausdrücklich, dass eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten oder anderer Beteiligter zu vermeiden sei und daß dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit "in der Regel ohne Namensnennung" entsprochen werden könne (Nr. 4a, Nr. 23 Abs. 1 RiStBV). Insoweit ist mit "besonderer Sorgfalt abzuwägen" (BGH, Urt. v. 17.03.1994, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014 - 11 U 129/13 - NJW-RR 2015, 936, 937).

Dabei bedarf es stets einer Abwägung aller Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall. Der für die in Betracht kommenden Straftaten vorgesehenen Strafrahmen und eine etwaige Qualifizierung als Verbrechen nach § 12 StGB (Mindeststrafe von einem Jahr) geben nur eine grobe Orientierung dafür, ob ein Fall schwerer Kriminalität vorliegt, der eine Berichterstattung unter Namensnennung erlaubt. Maßgeblich kommt es u.a. an auf: das Vorliegen schwerster Kriminalität, das Ausmaß des Tatverdachts, das Aufsehen, das das Tagesgeschehen aufgrund spektakulärer Begleitumstände, besonderer Sympathien mit dem Opfer oder der Beispielhaftigkeit für Befindlichkeiten der Gesellschaft erregt, ein gravierender Schaden, die herausgehobene Stellung des Beschuldigten, empfindliches Betroffensein der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung, Ermöglichung der Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Verbrechensaufklärung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.06.2009, a.a.O.; BGH, Urt. v. 17.03.1994, a.a.O., m.w.N.; Urt. v. 15.12.2009, a.a.O.; OLG Braunschweig, Urt. v. 24.10.1974 - 1 U 55/73 - NJW 1975, 651; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 - NJW 2001, 3797; Löffler-Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 207).

c) Diese Grundsätze über die Berichterstattung der Medien über strafrechtliche Verfahren werden in der Rechtsprechung für die Befugnis der Staatsanwaltschaften zu Medieninformationen ebenfalls herangezogen. Danach dürfen die Staatsanwaltschaften die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren (OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014, a.a.O.; VG Saarlouis, Urt. v. 23.06.2003 - 1 K 129/02 - NJW 2003, 3431, 3432; Urt. v. 21.08.2008 - 1 K 920/07, juris Rn. 25). Gleiches gilt, wenn das Berichtsgeschehen der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014, a.a.O.); denn dann handelt es sich regelmäßig um Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

d) Wenn eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Information der Medien unter Namensnennung besteht, indiziert dies - wenn nicht Umstände des Einzelfalls anderes gebieten - die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Medien auf Anfrage zur Person des Beschuldigten Auskunft zu geben. Denn die die Befugnis zur Nennung des Namens begründenden Gesichtspunkte - ein Fall schwerer Kriminalität oder eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berührt - haben auch insoweit besonderes Gewicht.

e) Der Grundsatz, dass eine Nennung des Namens des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft nur gestattet ist bei Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gilt in gleicher Weise für die allgemeine Medieninformation der Staatsanwaltschaft durch Pressemitteilung u.ä. wie für die Auskunftserteilung nach § 4 LPresseG auf Anfrage eines einzelnen Pressevertreters. Zwar ist bei der Herausgabe einer Pressemitteilung unter Nennung des Namens des Beschuldigten dieser damit allgemein bekannt, während es bei der Auskunft über den Namen des Beschuldigten an einen einzelnen Pressevertreter daran gerade fehlt. Auch ist aufgrund einer solchen Einzelauskunft nicht notwendig damit zu rechnen, dass dieser Pressevertreter unter Namensnennung berichtet. Denn dieser ist selbständig zur Prüfung verpflichtet, welche Umstände er angesichts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zum Gegenstand der Berichterstattung machen darf. Zudem dient die Erteilung der Auskunft nach § 4 LPresseG auch gerade dem Zweck, dem Pressevertreter eigene weitere Recherchen zu ermöglichen.

Gleichwohl gelten für die Namensnennung bei der Erteilung einer Auskunft an einen einzelnen Pressevertreter nach § 4 LPresseG dieselben Voraussetzungen wie für die Namensnennung in einer Pressemitteilung. Denn aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss die Staatsanwaltschaft Informationen, wenn sie sich zu deren Veröffentlichung entschließt, grundsätzlich allen interessierten Pressevertretern ohne Rücksicht auf sachliche oder persönliche Qualifikationen in gleicher Weise zugänglich machen. Sie hat daher nach Zeitpunkt, Umfang und Inhalt ihrer Auskünfte die Presseorgane strikt gleich zu behandeln (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 - 1 BA 32/88 - NJW 1989, 926, 927; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 21. Kap. Rn. 2; Löffler-Burkhardt, a.a.O., § 4 LPG Rn. 138). Folglich wäre die Staatsanwaltschaft, wenn sie einem Pressevertreter Auskunft über den Namen des Beschuldigten gegeben hat, bei weiteren Presseanfragen - die nach einer ersten Veröffentlichung häufig zu erwarten sind - verpflichtet, den Namen des Beschuldigten jeweils auch nennen. Dies hätte zur Folge, dass der Name des Beschuldigten bei Pressevertretern faktisch allgemein bekannt wäre. Abgesehen von der Bekanntmachung des Namens des Beschuldigten durch eine Einstellung der Pressemitteilung auf der Homepage der Staatsanwaltschaft, käme die Namensnennung durch Auskunftserteilung an einzelne Pressevertreter in ihren Auswirkungen auf das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten der Namensnennung in einer allgemeinen Medieninformation häufig gleich. Daher haben hierfür dieselben Voraussetzungen zu gelten.

2. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Anträge zu den Fragen a) und d) ist unbegründet. Denn Erledigung ist insoweit nicht eingetreten. Diese Fragen der erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretenen Antragstellerin waren - anders als das vorgerichtliche Auskunftsbegehren - ausdrücklich darauf gerichtet, ob gegen ... ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und des Handels mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurde und ob dieser sich bereits zu den Vorwürfen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingelassen hat. Aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27.03.2017 ergibt sich in keiner Weise, ob sich das dort dargestellte Verfahren gegen ... ... richtet. Dieser Umstand ist rechtlich von entscheidender Bedeutung, da sich die Auskunftserteilung ohne und die mit Namensnennung, wie dargelegt, in ihren Voraussetzungen und Folgen unterscheiden. Mangels Namensnennung durch den Antragsgegner ist der auf Auskunft unter Namensnennung gerichtete Auskunftsanspruch der Antragstellerin noch nicht erfüllt mit der Folge, dass keine Erledigung eingetreten ist.

Ob sich das in der Pressemitteilung genannte Verfahren gegen ... ... richtet, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand der Beiladung von ... ... durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Denn der Beiladungsbeschluss beruht nicht auf einer Bestätigung des Namens durch den Antragsgegner - eine solche Bestätigung liegt nicht vor -, sondern gerade darauf, dass die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Antrags auf einstweilige Anordnung sechs Fragen zu (etwaigen) Ermittlungen gegen ... ... gemacht hat. Auch das Vorbringen des Antragsgegners im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren ist soweit unergiebig. Aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.04.2017 mit dem Satz "Auskünfte, die die Staatsanwaltschaft N. aufgrund der gebotenen Interessenabwägung geben will, sind in der erfolgten Pressemitteilung enthalten" lassen sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade keine Rückschlüsse darauf ziehen, gegen wen sich das Verfahren richtet. Auch soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 22.06.2017 ausführt, das Verwaltungsgericht sei zutreffend in Bezug auf die Frage nach Ermittlungen gegenüber anderen Personen vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen, da in der Pressemitteilung vom 27.03.2017 von zwei Personen die Rede sei, die an den angeschuldigten Rechtsanwalt Betäubungsmittel geliefert hätten, liegt darin keine indirekte Bestätigung, dass sich das Verfahren gegen ... ... richte. Denn dadurch hat der Antragsgegner weiterhin inhaltlich nicht zu der Frage Auskunft gegeben, gegen wen sich das Verfahren richtet. Es handelt sich nur um die prozessuale Verteidigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Frage e) im Beschwerdeverfahren, ohne dass der Antragsgegner seinen Standpunkt aus dem vorangegangenen Schriftsatz vom 13.06.2017, dass die auf Namensnennung gerichtete Auskunft nicht erteilt wurde und die Pressemitteilung keine Namensnennung enthält, aufgegeben hätte.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu den Fragen b), c), e) und f) ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich ("glaubhaft") sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch besteht hinsichtlich der Fragen b), c), e) und f) nicht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auskunft zu den genannten Fragen unter Nennung des Namens des Angeschuldigten oder Bestätigung des von ihr genannten Namens. Aufgrund des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeschuldigten des Verfahrens, das Gegenstand der Pressemitteilung ist, ist es dem Antragsgegner nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verwehrt, dessen Namen zu nennen oder ggfs. zu bestätigen. Dies folgt aus der Gesamtabwägung dieses Persönlichkeitsrechts mit dem Informationsinteresse der Presse nach Art. 5 Abs. 1 GG. Das Informationsinteresse der Antragstellerin hat erhebliches Gewicht. Bei dem Tatvorwurf handelt es sich nicht um Bagatellkriminalität. Die berufliche Stellung des Angeschuldigten als Rechtsanwalt lässt ein Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall erwarten. Die Antragstellerin hat sich daher im Verfahren zu Recht auf das Wächteramt der Presse berufen. Ihr Informationsinteresse hat auch deswegen besonderes Gewicht, da eine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresseG die Antragstellerin in die Lage versetzt, schon erhaltene Informationen zu überprüfen und weitere Recherchen anzustellen, insbesondere da der Auskunft amtlicher Stellen wie insbesondere der Staatsanwaltschaft als sog. privilegierter Quelle ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 - NJW-RR 2010, 1195, 1197). Jedoch überwiegt im Hinblick auf die beantragte Auskunft unter Namensnennung das schutzwürdige private Interesse des Angeschuldigten des Verfahrens, das in der Pressemitteilung dargestellt ist. Zwar ist Gegenstand der Anklage auch der Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist in § 29a Nr. 2 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht, so dass es sich insoweit um ein Verbrechen handelt. Wie dargelegt, kommt es insoweit jedoch nicht auf eine schematische Betrachtung, sondern eine konkrete Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an. Nach dem Anklagevorwurf besteht hinsichtlich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die vorgeworfene Tathandlung darin, dass der Angeschuldigte den Kontakt zwischen seinen beiden Betäubungsmittellieferanten hergestellt haben soll mit der Folge, dass sich, wie von ihm bezweckt, sodann zwischen diesen Personen eine Lieferbeziehung entwickelt habe, in deren Folge es zu zwei Verkäufen von Betäubungsmitteln, davon in einem Fall ein Verkauf von Ecstasy-Tabletten und Marihuana in nicht geringer Menge gekommen sei. Bei dem Tatvorwurf handelt es sich daher nicht um einen Fall schwerer Kriminalität. Vielmehr beschränkt sich das Handeltreiben, zu dem der Angeschuldigte Beihilfe geleistet haben soll, auf eine sehr geringfügige Anzahl von Fällen. Zudem ermäßigt sich für die angeklagte Beihilfe das Mindestmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zwingend auf drei Monate. Auch im Zusammenhang mit den weiteren Vorwürfen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich voraussichtlich insgesamt nicht um ein Fall schwerer Kriminalität. Die Tathandlungen zu diesen weiteren Strafvorwürfen bestehen im Erwerb und Besitz von jeweils 10 g Kokain in acht Fällen und jeweils 20 g Kokain in sechs weiteren Fällen. Es handelt sich mithin insgesamt um ein sehr begrenztes Tatgeschehen, das das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft nicht in erheblicher Weise betrifft. Auch die berufliche Stellung des Angeschuldigten als Rechtsanwalt verleiht dem Fall keine solche Bedeutung, dass eine Namensnennung zulässig wäre. Zwar ist der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Es ist jedoch in keiner Weise erkennbar, dass die Strafvorwürfe inhaltlichen Bezug zu der Ausübung beruflicher Pflichten durch einen Rechtsanwalt haben. Angesichts dessen hat hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeschuldigten erhebliches, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Identität überwiegendes Gewicht. Eine individualisierende Berichterstattung könnte zu einem Ansehensverlust für den Angeschuldigten führen, der möglicherweise nicht wiedergutzumachen wäre und ihn daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht empfindlich träfe. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass das Landgericht über die Zulassung der Anklage gegenwärtig noch nicht entschieden hat und daher die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung noch nicht feststeht.

Nicht in Betracht kommt, anstelle der beantragten einstweiligen Anordnung zu Auskünften auf die unter Namensnennung gestellten Fragen eine einstweilige Anordnung zu Auskünften in anonymisierter Form zu erlassen. Daher sind die Anträge vollständig abzulehnen. Aufgrund des durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG bezweckten Schutzes auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG handelt es sich bei der Auskunft unter Namensnennung im Allgemeinen um ein "aliud" im Verhältnis zur Auskunft in anonymisierter Form. Denn eine Auskunft unter Namensnennung hat einen in einem wesentlichen Punkt gänzlich anderen Inhalt als eine Auskunft in anonymisierter Form. Verhielte es sich anders und wäre in einem geltend gemachten Anspruch auf Auskunft unter Namensnennung stets als mit enthaltenes "Minus" ein Anspruch auf Auskunft in anonymisierter Form enthalten, wäre es einem Presseunternehmen, das mit einem Auskunftsbegehren nach § 4 LPresseG so viele Informationen wie möglich erhalten will, stets anzuraten, eine Auskunft unter Namensnennung zu begehren und durch eine erhaltene Auskunft in anonymisierter Form Rückschlüsse über den Namen des Angeschuldigten zu erhalten. Der durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG bezweckte Schutz auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Angeschuldigten nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG drohte damit unterlaufen zu werden. Zudem hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich Auskunft unter Namensnennung beantragt. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).