VG Köln, Urteil vom 04.07.2019 - 8 K 206/18.A
Fundstelle
openJur 2019, 30455
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung weitergehenden asylrechtlichen Schutzes.

Sie stellte am 14. September 2015 in Belgien einen Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz, der nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 16. Februar 2016 abgelehnt wurde. Die zuständigen belgischen Behörden gingen dabei aufgrund der Angaben der Klägerin davon aus, dass diese volljährig sei und stützten die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Klägerin die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht abgenommen werden könne.

Im Mai 2016 meldete sich die Klägerin bei den deutschen Behörden als unbegleitete Minderjährige ohne Papiere. Sie sei ausgereist wegen des ihr in Eritrea drohenden Nationaldienstes und der allgemeinen Perspektivlosigkeit. Das Jugendamt stellte am 24. Juli 2017 einen Asylantrag für die Klägerin, in dem angegeben wurde, dass die Klägerin im Oktober 1999 geboren worden und Eritreerin sei. Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Klägerin ergänzend an, über keine Papiere zu verfügen, zwei in Deutschland anerkannte Geschwister zu haben, dieselben Gründe vorzutragen wie in Belgien aber nunmehr volljährig zu sein.

Auf eine sog. Inforequest-Anfrage antworteten die belgischen Behörden im Dezember 2017, dass der dortige Antrag der Klägerin nach Sachprüfung abgelehnt und ein gegen die Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel der Klägerin im November 2016 erfolglos geblieben sei.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte zugleich fest (Ziffer 2), dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um einen unzulässigen Zweitantrag. Nach eigenen Angaben der Klägerin lägen keine neuen Asylgründe vor. Allerdings drohe der Klägerin in Eritrea eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung durch einen staatlichen Akteur.

Am 9. Januar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Eritreerin zu sein. Die Beklagte habe zum Verfahren in Belgien schon keine hinreichenden Informationen eingeholt. Die Sachlage habe sich geändert, weil die Klägerin nunmehr volljährig sei und daher dem Nationaldienst unterliege. Jedenfalls sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Klägerin hat hierbei eine Taufurkunde und ein Schulzeugnis aus Eritrea vorgelegt, in denen sie als 1999 geboren und mit der eritreischen Staatsangehörigkeit geführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Klägerin und zwei ihrer Geschwister Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides begehrt, ist die Klage zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 ff.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin innerhalb der in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung angegebenen Klagefrist Klage erhoben.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klage auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes ist nach §§ 77 Abs. 1 AsylG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Daran fehlt es.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a AsylG liegen vor. Es liegt ein Zweitantrag vor. Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar für die Durchführung des Verfahrens zuständig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen aber nicht vor.

Wie zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist, liegt ein Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG vor. Insbesondere ist das Verfahren der Klägerin in Belgien - einem Mitgliedstaat der EU und damit sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten - nach Aktenlage nachvollziehbar hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes unanfechtbar abgeschlossen.

Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 - 8 K 9975/17.A -, juris, Rn. 28 ff., m. w. N. und VG Hamburg, Urteil vom 15.1.2019 - 1 A 7299/16 -, juris, Rn. 24 f.

Die Zuständigkeit der Bundesrepublik ist ebenfalls unstreitig. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor.

Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der zumindest die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris, Rn. 32.

Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.

Die Klägerin hat entgegen ihrem Vortrag keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

Die Klägerin macht insoweit allein geltend, die Sachlage habe sich geändert, weil sie zwischenzeitlich volljährig sei und damit in Eritrea dem Wehrdienst unterliege. Damit dringt sie nicht durch.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich nachträglich die dem Erstverfahren zugrundeliegende Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Erstverfahrens, wobei sich die Veränderung auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen muss.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12.2.2019 - 6 K 18.31913 -, juris, Rn. 22, m. w. N.; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., 2018, § 51, Rn. 25 sowie Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71, Rn. 203 (Bearb.: Oktober 2017).

Hierfür ist erforderlich, dass eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorgetragen wird.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.6.1993 - 2 BvR 541/93 -, juris, Rn. 14.

Daran fehlt es. Ausweislich des bei den Akten des Bundesamtes befindlichen Bescheids ist in Belgien ausgehend von den entsprechenden Angaben der Klägerin im dortigen Verfahren für die Prüfung bereits die Volljährigkeit der Klägerin zugrunde gelegt worden. Außerdem war dieser Umstand dort nicht entscheidungserheblich, weil aufgrund des Vorbringens der Klägerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft angesehen wurde.

Dahingestellt bleiben kann - neben den uneinheitlichen Erkenntnissen zum Alter der Klägerin - dementsprechend auch, ob das Überschreiten der Volljährigkeitsgrenze als solches angesichts der Erkenntnisse zur weniger an das tatsächliche Alter, als an eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person anknüpfenden Rekrutierungspraxis, letztlich als erheblich anzusehen wäre.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 21.3.2019 - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 28.

Die Einschätzungen des Bundesamts zur Staatsangehörigkeit der Klägerin und ihrer Geschwister stellen keine tatsächliche Änderung des im Erstverfahren zugrunde gelegten Sachverhalts dar, sondern lediglich eine andere Würdigung.

Auch im Übrigen liegen Wiederaufgreifensgründe nicht vor. In Betracht kommt insoweit allein noch § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit Blick auf die von Amts wegen beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschwistern der Klägerin und mit Blick auf die von der Klägerin am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente.

Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ergibt sich aus keinem dieser Gesichtspunkte. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. "Neu" können hierbei neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel sein, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - 8 C 75.80 -, juris, Rn. 10.

Fachliche Meinungen, wissenschaftliche Ansichten und bloße Folgerungen sachkundiger Personen für sich gesehen genügen nicht, um als Gegenstand neuer Beweismittel einen Anspruch auf Wiederaufgreifen zu begründen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.2014 - 8 B 13.14 -, juris, Rn. 5.

Selbst ein Sachverständigengutachten kann nur dann als neues Beweismittel gelten, wenn es nach Abschluss des Verwaltungs(streit)verfahrens erstellt und neue, seinerzeit unbekannte Tatsachen verwertet, wenn es also selbst auf neuen Beweismitteln beruht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 12.92 -, juris, Rn. 24.

Das Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage erschüttert. Es darf sich also nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Der Antrag ist zulässig, wenn die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.1.2011 - 8 B 75.10 -, juris, Rn. 8 f. und BVerwG, Urteil vom 2.8.2001 - 7 C 26.00 -, juris, Rn. 39.

Gemessen daran liegen mit den Akten zu den Verfahren der Klägerin und ihrer Geschwister sowie den beiden in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Angaben vorgelegten Dokumenten keine neuen Beweismittel in diesem Sinne vor. Die Eignung für eine günstigere Entscheidung im Verfahren in Belgien ist nicht schlüssig dargelegt worden. Nach Auffassung der dortigen Behörden waren die Angaben der Klägerin zu ihrer Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft. Aus den dort vorgelegten Dokumenten (Identitätskarten ihrer Eltern) ergebe sich schon deswegen nichts anderes, weil die Klägerin selbst keine ihre eigene Identität belegenden Dokumente vorgelegt habe, zumal vielfältig gefälschte eritreische Identitätsdokumente in Umlauf seien. Gemessen daran wären weder die vorgelegten Dokumente noch die Einschätzungen der jeweiligen Mitarbeiter des Bundesamtes, dass es sich bei den Geschwistern der Klägerin und der Klägerin selbst um eritreische Staatsangehörige handelt, geeignet gewesen, die aufgrund der Angaben der Klägerin gewonnene Einschätzung der belgischen Behörden, dass die Klägerin keine Eritreerin sei, zu erschüttern.

Unabhängig davon steht § 51 Abs. 2 VwVfG dem Wiederaufgreifen entgegen.

Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Wiederaufgreifensantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschulden liegt vor, wenn dem Betroffenen der Wiederaufgreifensgrund, z. B. die Existenz einer Urkunde, bekannt war oder sich nach den ihm bekannten Umständen aufdrängen musste und er sich unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflicht, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungslast im Asylverfahren, nicht weiter darum kümmerte.

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 51, Rn. 127, m. w. N.

Teil des Darlegungserfordernisses ist insoweit, innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG substantiiert vorzutragen, ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen zu sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen, sofern dies nicht auf der Hand liegt.

Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK AsylVfG, § 71, Rn. 283 (Bearb. Oktober 2017).

Die Klägerin war nicht ohne grobes Verschulden außerstande, die Dokumente in das frühere Verfahren einzubringen. Dahingestellt, dass die Klägerin dazu nichts vorgetragen hat, kam die Vorlage der Dokumente im Verfahren in Belgien nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil sich aus ihnen ergab, dass die Klägerin dort bei ihrer Anhörung die Unwahrheit gesagt hatte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung von Erkenntnissen aus den Verfahren ihrer Geschwister.

Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe nur ungenügende Informationen über das Verfahren in Belgien eingeholt, greift nicht durch. Unabhängig davon, dass die Klägerin zunächst gesagt hatte, sie trage dasselbe wie in Belgien vor und nunmehr behauptet, ihr Vortrag in Belgien habe nicht der Wahrheit entsprochen, ist weder vorgetragen noch - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - ersichtlich, dass die vorliegenden Informationen nicht ausreichen könnten, um die erforderliche Entscheidung über das Gegebensein von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu treffen.

Soweit die Klägerin über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinaus beantragt hat, die Beklagte zur Zuerkennung bestimmter Schutzgewährungen zu verpflichten, bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 f.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.