AG Schwelm, Urteil vom 27.11.2018 - 23 C 97/17
Fundstelle
openJur 2019, 30349
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag i. H.v. 400,- € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2017 auf folgendes Konto zu zahlen:

Kreditinstitut: Deutsche Apotheker- und Ärztebank

Kontoinhaber: ST St. H GbR

IBAN: DE XXX.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist hälftige Miteigentümerin eines Grundstücks in Breckerfeld. Weitere hälftige Miteigentümerin des klägerischen Grundstücks ist Frau T. Auf diesem Grundstück wurde bereits seit mehreren Jahren eine Reitanlage betrieben. Mehrere Personen zahlten für das Einstellen und die Pflege ihrer jeweiligen Pferde monatliche Beträge auf ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und der Miteigentümerin T.

Unter dem 29.01.2017 schloss auch die Beklagte mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Bezeichnung "ST St. H GbR" (im Folgenden: GbR), deren Sitz an der Anschrift des klägerischen Grundstücks liegt, einen Einstellvertrag für ihr Pferd "Püppi". Hiernach verpflichtete sich die Beklagte, an die GbR für das Einstellen ihres Pferdes und weitere Leistungen der GbR für die Pflege des Pferdes einen monatlichen Betrag i.H.v. 400,- € auf das Konto der GbR - das Gemeinschaftskonto der Klägerin und der Miteigentümerin T - zu entrichten.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Klägerin und der Miteigentümerin Frau T. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 12.05.2017 an die Miteigentümerin die Kündigung der GbR mit sofortiger Wirkung. Die Miteigentümerin wies daraufhin unter anderem auch die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2017 an, zukünftige Beträge für das Einstellen ihres Pferdes ab dem 01.08.2017 auf das eigene Konto der Miteigentümerin zu überweisen. Die Klägerin forderte die Beklagte sodann dazu auf, auch zukünftig die monatlichen Beträge weiterhin auf das Gemeinschaftskonto zu leisten. Diesem widersprach die Beklagte mit E-Mail vom 16.08.2017. Sie leistete den Betrag für den Monat August 2017 auf das Konto der Miteigentümerin.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.08.2017 Klage auf Zahlung des ausstehenden Betrages für August 2017 erhoben. Mit erweiterndem Schriftsatz vom 22.12.2017 hat sie ursprünglich außerdem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Pferd "Püppi" von der Reitsportanlage zu entfernen.

Am 28.08.2018 entfernte die Beklagte ihr Pferd ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von der Reitanlage. Aus diesem Grund haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin ist mittlerweile der Ansicht, die Beklagte sei aus einem wirksamen Einstellvertrag nach wie vor verpflichtet, den ausstehenden Betrag für den Monat August 2017 auf das Konto der GbR einzuzahlen. Die Zahlung an die Miteigentümerin und Mitgesellschafterin habe keine Erfüllungswirkung gegenüber der Gesellschaft. Die Klägerin sei auch allein zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Darüber hinaus meint die Klägerin, ihr habe ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Pferdebox zugestanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 400,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2017 auf folgendes Konto zu zahlen:

Kreditinstitut: Deutsche Apotheker- und Ärztebank

Kontoinhaber: ST St. H GbR

IBAN: DE XX.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klägerin könne bereits deswegen den Geldbetrag nicht fordern, da sie selbst vom Nichtbestehen des Einsteller-Vertrages ausgehe. Auch im Übrigen sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Zahlung erneut, diesmal auf das Gesellschafterkonto, zu leisten. Denn die Zahlung an die Mitgesellschafterin sei bereits nach § 428 BGB auch wirksam gegenüber der Klägerin.

Ein Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der Pferdebox habe jedenfalls nicht bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018.

Gründe

1.

Die Klage ist, soweit sie nicht von den Parteien übereinstimmend im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 für erledigt erklärt worden ist, zulässig und begründet.

Die Klägerin als Gesellschafterin der GbR kann aus dem Einstellvertrag mit der Beklagten vom 29.01.2017 die Zahlung von 400,- € auf das Konto der GbR verlangen. Die Beklagte hat einen wirksamen Vertrag mit der GbR geschlossen, deren Mitgesellschafterin auch die Klägerin ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mag zuvor ausdrücklich oder konkludent gem. den §§ 705 ff. BGB zum Zwecke des Betreibens einer Reitsportanlage unter der gemeinsamen Grundstücksanschrift der Klägerin und der Miteigentümerin geschlossen worden sein. Auf die tatsächliche Anwesenheit der Klägerin vor Ort kommt es nicht an.

Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung ist auch mit der Beklagten ein wirksamer Vertrag mit der GbR geschlossen worden. Denn der Klägerin war die jahrelange Tätigkeit der Miteigentümerin gegenüber Personen, die Pferde auf der Anlage einstellten, bekannt. Geldbeträge flossen regelmäßig auf das gemeinsame Konto der Miteigentümer.

Nach dem Vertrag, dessen rechtliche Einordnung nicht entscheidungserheblich ist, war die Beklagte verpflichtet, einen monatlichen Betrag i.H.v. 400,- € auf das Konto der GbR als Gegenleistung zur Einstellung ihres Pferdes bei der Reitsportzentrum St. H GbR zu zahlen. Jedenfalls für den Monat August 2017 erfolgte diese Zahlung nicht.

Die Zahlung der Beklagten auf ein eigenes Konto der Mitgesellschafterin Frau T führte nicht zum Erlöschen des Anspruchs der Gesellschaft nach § 362 BGB. Denn die Mitgesellschafterin war nicht die Gläubigerin der Forderung und sie konnte auch mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 709 Abs. 1 BGB nicht allein ohne Mitwirkung der Klägerin eine abweichende Zahlungs- oder Tilgungsbestimmung treffen. Die Vorschrift des § 428 BGB findet auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter der GbR als Gesamthandsgemeinschaft keine Anwendung. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der Mitgläubigerschaft im Sinne von § 432 BGB.

Die Klägerin kann auch allein die Forderung der GbR gegen die Beklagte klagweise gemäß § 432 Abs. 1 BGB geltend machen. Grundsätzlich steht dieses Recht zwar den Gesellschaftern einer GbR nach § 709 Abs. 1, hier i.V.m. § 730 Abs. 2 S. 2 BGB, nur gemeinschaftlich abweichend von dem Grundfall des § 432 BGB zu. Hiervon ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung vorliegend eine Ausnahme zu machen, da die Klägerin als Gesellschafterin an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, die andere Gesellschafterin die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert und die Beklagte als Gesellschaftsschuldnerin an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der Frau T beteiligt war (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 432 BGB, Rn. 9 m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86 -, BGHZ 102, 152-162). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien wies die Mitgesellschafterin die Beklagte schriftlich an, zukünftig nicht mehr an die GbR, sondern an sie selbst zu leisten. Dies tat die Beklagte, obwohl die Klägerin sie durch anwaltliches Schreiben dazu aufgefordert hatte, auch zukünftig auf das Gesellschaftskonto zu zahlen.

Das Klageverlangen ist auch nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB. Insofern hält das Gericht nicht an der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorläufig geäußerten Rechtsansicht fest, welche vorbehaltlich einer erneuten Prüfung der vorgebrachten Argumente und vorbehaltlich einer Berücksichtigung der Berufungsentscheidung des LG Hagen in einem Parallelverfahren zum Az. 7 S 28/18 (AG Schwelm, Az. 22 C 399/17) mitgeteilt worden war. Die Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen klägerischen Vorbringen, nach dem die Klägerin selbst die Existenz der GbR infrage stellte, merkte auch das Berufungsgericht in dem Parallelverfahren an. Allerdings hat die Klägerin hier nun schriftsätzlich, spätestens mit Schriftsatz vom 05.11.2018 (dort Seite 2) von ihrer Rechtsansicht Abstand genommen und sich nunmehr darauf berufen, dass die GbR zwischen ihr und der Frau T wirksam gegründet worden sei.

Die Beklagte ist auch zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung nach Eintritt des Verzuges gemäß den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 04.08.017 verpflichtet.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

2.

Die Kosten des für erledigt erklärten Teils waren nach § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung entspricht dem billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, da die Klägerin voraussichtlich mit ihrem Antrag auf Räumung der von der Beklagten genutzten Pferdebox unterlegen wäre.

Denn der Klägerin stand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung kein Anspruch auf Räumung gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich weder aus § 985 BGB noch aus § 1004 BGB.

Der Beklagten stand jedenfalls ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB aus dem Einstellvertrag gegen die GbR und damit auch gegen die Klägerin als Gesellschafterin zu. Aus demselben Grund war die Klägerin auch im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer Besitzstörung durch die Beklagte verpflichtet.

In Konsequenz zu den obigen Ausführungen hinsichtlich der Berechtigung der Klageforderung ist davon auszugehen, dass die GbR zwischen der Klägerin und der Mitgesellschafterin sich aufgrund der Kündigung der Klägerin nach den §§ 723 Abs. 1 S. 1, 730 Abs. 2 S. 1 BGB im Auflösungsstadium befindet. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch die Klägerin führte jedoch nicht zur Kündigung des Einstellvertrages mit der Beklagten. Die Rechtsbeziehungen der GbR nach außen, d.h. auch zu der Beklagten, bestehen während der Abwicklungsphase bis zur endgültigen Beendigung fort. Anhaltspunkte für die mittlerweile eingetretene endgültige Beendigung sind nicht vorgetragen. Die Klägerin berief sich hinsichtlich des Räumungsanspruchs allein darauf, dass eine wirksame Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der GbR nie begründet worden sei. Dieser Vortrag ist, siehe oben, von der Klägerin ausdrücklich als überholt bezeichnet worden. Konsequent muss davon ausgegangen werden, dass auch die Klägerin dann davon ausging, die GbR habe einen wirksamen Einstellvertrag mit der Beklagten geschlossen.

Eine im Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der GbR erforderliche Kündigung hat weder die Beklagte noch die GbR erklärt. Der Umstand, dass die Beklagte auf das Konto der Mitgesellschafterin Frau T zahlte, kann nicht als Kündigung des Einstellvertrages gesehen werden. Für eine derartig weitreichende Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB der Handlung als konkludente Kündigungserklärung bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Mitgesellschafterin Frau T konnte für sich genommen ebenfalls nicht wirksam die Kündigung für die GbR erklären. Insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen des Berufungsgerichts im Beschluss vom 26.09.2018 zum Az. 7 S 28/18 an. Jedenfalls war die Mitgesellschafterin nicht mehr allein vertretungsbefugt, § 730 Abs. 2 S. 2 BGB.

3.

Der Streitwert wird auf 1.900,00 EUR bis zum 11.10.2018 und danach auf 400,- € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schwelm statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

C) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm oder dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwelm oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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