LG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017 - 10 O 54/16
Fundstelle
openJur 2019, 30303
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer von ihr ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte war durch mehrere Treuhänderverträge mit der e) (im Folgenden: Emittentin) verbunden. Die Emittentin ist ein 2003 gegründetes Unternehmen, dessen Geschäftsmodell vorsah, Immobilien günstig zu erwerben, aufzuwerten und durch einen anschließenden Verkauf Gewinne zu erzielen. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte die Emittentin seit 2004 im Wesentlichen durch die Begebung von Teilschuldverschreibungen, die unter der Bezeichnung "Hypothekenanleihen" in Stückelungen ab 500,00 € vorwiegend an Kleinanleger vertrieben wurden. Auf einen von der Emittentin am 11.12.2012 gestellten Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin und ordnete die Eigenverwaltung an. Mit Beschluss vom 24.06.2013 (berichtigt am 22.07.2013) bestätigte das Insolvenzgericht den auf Gläubigerversammlungen beschlossenen Insolvenzplan und hob mit Beschluss vom 17.09.2013 das Insolvenzverfahren auf. Auf einen weiteren Eigenantrag der Emittentin eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 29.03.2016 erneut das Insolvenzverfahren über deren Vermögen.

Die insgesamt acht von der Emittentin begebenen Hypothekenanleihen, deren Volumina zwischen 20.000.000,00 € und 100.000.000,00 € betrugen, wurden in der Anfangszeit vollständig und ab der Anleihe WGFH05 nur noch teilweise am Markt platziert. Bis Ende November 2012 waren die ersten beiden Anleihen vollständig zurückgezahlt. Die übrigen sechs Anleihen sollten nach ihren Anleihebedingungen zwischen dem 14.12.2012 und dem 31.07.2017 zur Rückzahlung fällig werden.

Alle Hypothekenanleihen sahen - jeweils im Grundsatz ähnliche - Investitionskriterien für die eingeworbenen Gelder und eine Absicherung der Anleger vor, die jeweils in einem Verkaufsprospekt beschrieben wurden. Hiernach sollten die eingeworbenen Gelder teilweise (nämlich zumeist in Höhe von 15 %, bei einigen Anleihen auch in Höhe von 10 % bzw. 18 %) als "freie Mittel" für die Geschäftstätigkeit der Emittentin und zum überwiegenden Teil (nämlich in Höhe der regelmäßig restlichen 85 %, bei einigen Anlagen 82 % bzw. 90 %) als "gebundene Mittel" unter Kontrolle eines Mittelverwendungskontrolleurs nach Maßgabe der Anleihebedingungen zum Erwerb von Investitionsobjekten (wie Immobilien, Erbbaulasten, Forderungen, Gesellschaftsanteilen) verwandt werden. Die Investitionsobjekte sollten bestimmte, in den jeweiligen Anleihebedingungen umschriebene Investitionskriterien erfüllen. Außerdem sollten an ihnen erstrangige Sicherungshypotheken oder Grundschulden (im Prospekt als "dingliche Sicherungsrechte" bezeichnet) für die Anleger bestellt werden, die von einem Sicherheitentreuhänder gehalten werden sollten.

Zu den dinglichen Sicherungsrechten und den Aufgaben des Sicherungstreuhänders heißt es in den Prospekten:

"Die Zinszahlungen und die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen werden während der Laufzeit durch erstrangige Sicherungshypotheken oder Grundschulden (gemeinsam die "Dinglichen Sicherungsrechte") an den von der e)[...] zu erwerbenden Immobilien besichert. Die dinglichen Sicherungsrechte zu Gunsten [in späteren Prospekten: zugunsten] der Anleihegläubiger werden nur an solchen Immobilien bestellt, die von den eingeworbenen Geldern der [Bezeichnung der jeweiligen Hypothekenanleihe] erworben werden. Diese werden zu Gunsten [in späteren Prospekten: zugunsten] der Anleger von einem Treuhänder verwaltet. Der Treuhänder wird im Außenverhältnis Inhaber der dinglichen Sicherungsrechte, verwaltet diese im Innenverhältnis jedoch ausschließlich für die Anleihegläubiger."

In den Anleihebedingungen war jeweils festgelegt, dass der Erwerbspreis eines Anlageobjektes 90 % des ermittelten Verkehrswerts der Immobilien nicht übersteigen durfte. Bei aus gebundenen Mitteln finanzierten werterhöhenden Maßnahmen wie Sanierungen und Umbauten (sog. "Entwicklungsmaßnahmen") durften die kalkulierten Kosten 90 % des Verkehrswertes, den das Anlageobjekt nach ihrer Durchführung haben werde (sog. "erwarteter Verkehrswert"), nicht überschreiten. Außerdem musste vor Beginn der Entwicklungsmaßnahmen der Betrag der zugunsten des Treuhänders bestellten dinglichen Sicherungsrechte auf mindestens 90 % des Verkehrswertes erhöht werden. Hierzu war in § 14 Nr. 4 der Anleihebedingungen jeweils Folgendes festgehalten:

"Der Treuhänder ist nicht verpflichtet und berechtigt, den Erwarteten Verkehrswert zu prüfen."

Ab der zweiten von der Emittentin emittierten Anleihe hatte die Beklagte die Aufgabe des Sicherheitentreuhänders übernommen und wurde als solcher namentlich in den Prospekten benannt. Ferner hatte die Beklagte - was sich den Prospekten nicht entnehmen lässt - bei den betroffenen Anleihen die Emittentin im Billigungsverfahren vor der f) vertreten.

Der Kläger erwarb am 05.10.2009 60 Stück der Hypothekenanleiehe g) zum Kaufpreis von 30.363,48 €, am 19.01.2011 und am 17.05.2012 insgesamt 60 Stück der Hypothekenanleihe h) zum Kaufpreis von insgesamt 20.264,05 €, am 16.03.2010 10 Stück der Hypothekenanleihe i) zum Kaufpreis von 5.098,15 € und am 15.11.2014 44 Stück der Hypothekenanleihe j) zum Kaufpreis von 20.102,65 €,

Er behauptet, die Beklagte habe die Anleger im Vorfeld der Zeichnung pflichtwidrig über verschiedene ihr bekannte Umstände, darunter mehrere Prospektfehler, nicht unterrichtet. Die Beklagte sei nicht nur im Billigungsverfahren vor der f) für die Emittentin tätig geworden, sondern habe die maßgeblichen Prospekte erstellt bzw. geprüft. Ab dem Jahr 2007 sei die Emittentin von ihren Verantwortlichen bewusst durch planmäßigen Entzug von Geldern geschädigt worden. Bereits im Jahr 2008 sei die Emittentin insolvenzreif gewesen, was ihre Geschäftsleitung durch einen initiierten Verkauf von Immobilien an drei eigens gegründete Fondsgesellschaften verschleiert habe. Dies habe die Beklagte anhand ihr vorgelegter Kaufverträge erkennen können. Im Jahr 2011 habe die Emittentin einer Tochtergesellschaft ein Darlehen aus gebundenen Mitteln gewährt, welches nicht für Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt, sondern über eine andere Tochtergesellschaft an die Emittentin zurückgeleitet worden sei. Diese Umgehung des Sicherheitenkonzepts habe die Beklagte ebenfalls erkennen können. Schließlich habe die Beklagte erkennen können, dass die Nennbeträge der Grundpfandrechte um unrealistische Aufschläge erhöht worden seien.

Der Kläger beansprucht die Erstattung des für den Erwerb der Anleihen aufgewandten Betrages abzüglich nach seinen Angaben erhaltener Ausschüttungen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen weiterer, nach Rechtshängigkeit gezahlter Ausschüttungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.585,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller seiner Rechte aus 60 Stück der Hypothekenanleihe g), aus 10 Stück der Hypothekenanleihe i), aus 60 Stück der Hypothekenanleihe h) und aus 44 Stück der Hypothekenanleihe j),

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Ansprüche aus den Beteiligungen gemäß Ziffer 1. im Verzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 14.421,91 € entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,554.93 € für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie redet Verjährung ein und tritt den klägerischen Behauptungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1.Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß § 13 VerkProspG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BörsG in der jeweils bis zum 31.05.2012 geltenden, gemäß § 37 WpPG für den hier in Rede stehenden Zeitraum weiter anwendbaren Fassung gegen die Beklagte bestehen nicht. Denn die Beklagte ist - was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - nicht gemäß § 13 VerkProspG a. F. in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BörsG a. F. prospektverantwortlich.

2.Die Beklagte kann nicht nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne umfassend für etwaige Prospektfehler haftbar gehalten werden.

a)Nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, die als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, Rn. 26; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, Rn. 10), haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll; außerdem haftet daneben ausnahmsweise derjenige, der als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei entweder für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.10.2015 - III ZR 264/14, Rn. 15; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, Rn. 23; Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 41/03, Rn. 26).

b)Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die Beklagte zu.

Vertragspartner der Anleger sollte konzeptgemäß nur die Emittentin als die die Schuldverschreibungen begebende Gesellschaft werden. Sonstige Umstände, in denen sich die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch die Beklagte hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des gesamten Prospektes manifestieren könnte, liegen nicht vor.

aa)Die Nennung des Namens der Beklagten im Prospekt genügt zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, Rn. 26).

bb)Die von der Beklagten eingenommene Rolle - wie sie sich nach dem Prospekt darstellt - bietet für ein berechtigtes Vertrauen der Anleger auf eine von der Beklagten geleistete umfassende Aufklärung über alle für ihren Anlageentschluss wesentlichen Punkte keine Grundlage.

Die von der Beklagten übernommenen Handlungen - die Kontrolle der Bestellung der Dinglichen Sicherungsrechte, ihre Verwaltung und ggf. ihre Freigabe oder Verwertung - sind klar begrenzt und inhaltlich durch die Bestimmungen des Treuhändervertrages und der Anleihebedingungen näher festgelegt. Die Tätigkeit der Beklagten ist nicht so umfassend, dass sie ein Vertrauen begründen könnte, welches über das allgemeine Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben hinausgeht. Außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises hat sie nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospektangaben und insbesondere nicht für eine umfassende Risikoaufklärung der Anleger einzustehen. Anders als ein Treuhandkommanditist, den Prüfungs- Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle wesentlichen Umstände treffen, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, reichen die Pflichten anderer, nur mit bestimmten Aufgaben in die Verwirklichung des Anlagekonzepts eingebundener Beteiligter weniger weit und beschränken sich auf den abgegrenzten Bereich ihrer aus der Übernahme der ihnen zugedachten Tätigkeit folgenden Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/0, Rn. 23, für einen Mittelverwendungskontrolleur). Entsprechendes gilt für die Beklagte, deren Aufgaben - ähnlich denen eines Mittelverwendungskontrolleurs - auf bestimmte, in dem Prospekt beschriebene Tätigkeiten beschränkt sind.

Hinzu kommt, dass die gerade geschilderte Rechtslage in den für die verschiedenen Anleihen herausgegebenen Prospekten jeweils zutreffend festgehalten wird. In § 17 der Anleihebedingungen heißt es (teils in deren Nr. 2, teils in deren Nr. 11) jeweils, dass der Treuhänder keine Haftung für den veröffentlichten Wertpapierprospekt übernimmt und die Anleihegläubiger keine Prospekthaftungsansprüche gegen den Treuhänder haben.

3.Die Beklagte haftet auch nicht in ihrer Eigenschaft als Sicherheitentreuhänderin.

a)Allerdings ist ein auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützter Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 328 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen.

aa)Auch wenn ein Anlagemodell die Anbahnung vertraglicher Beziehungen unter Verwendung von Prospekten vorsieht, kommen nach den Umständen - namentlich dem Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten - vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjenigen Umstände in Betracht, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Bedeutung sind. Dies gilt etwa bei Anlagen in geschlossene Fonds nicht nur für den Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, Rn. 12), sondern darüber hinaus für andere Beteiligte wie Treuhandkommanditisten, Mittelverwendungskontrolleure oder Abwicklungsbevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 98/06, Rn. 15 m. w. N.), und gilt im Grundsatz ebenso, wenn Verträge von einem Beteiligten nicht unmittelbar mit dem Anleger, sondern zu dessen Gunsten (§ 328 BGB) geschlossen werden. So ist beispielsweise ein Mittelverwendungskontrolleur, der diese Aufgabe durch einen mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Anleger übernommen hat, nicht nur gehalten, für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle Sorge zu tragen und vorhandene Mängel zu beseitigen; ihn trifft außerdem gegenüber den (künftigen) Anlegern die vorvertragliche Pflicht, sie von vorhandenen Mängeln in geeigneter Weise zu unterrichten, allerdings - wie oben bereits angeführt - beschränkt auf den abgegrenzten Bereich der aus der Übernahme der zugedachten Tätigkeit folgenden Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rn. 22 ff., 29).

Die Ersatzpflicht wegen Verletzung einer solchen vorvertraglichen Informationspflicht ist nicht auf den Schaden begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Ausübung der übernommenen Aufgaben unterblieben wäre, sondern umfasst den Zeichnungsschaden; der Anleger kann also "Rückgängigmachung der Beteiligung" verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/0, Rn. 34 f.; BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, Rn. 24 ff., zitiert nach juris).

bb)Das Bestehen derartiger (vor-)vertraglicher Pflichten, die unterschiedlichen Beteiligten eines Anlagemodells den Anlegern gegenüber obliegen können, kommt auch in Bezug auf die Beklagte in Betracht.

(1)Bei den von der Beklagten mit der Emittentin hinsichtlich der einzelnen Anleihen geschlossenen Treuhänderverträgen handelt es sich um Verträge zugunsten der (künftigen) Anleger im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat in dem zwischen ihr und der Emittentin für jede Anleihe abgeschlossenen Treuhändervertrag die Verpflichtung übernommen, im Außenverhältnis Inhaber der von der Emittentin bestellten Dinglichen Sicherungsrechte zu werden, diese im Innenverhältnis ausschließlich für die Anleihegläubiger zu verwalten und sie ggf. freizugeben oder zu verwerten. Dieser Vertrag stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB dar. Eine Auslegung, wonach der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, liegt insbesondere dann nahe, wenn mit dem Abschluss des Vertrags dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 368/03, Rn. 22). Das ist hier der Fall. In den Prospekten wird die dingliche Absicherung der Anleger durch Grundpfandrechte, die zu ihren Gunsten von einem Treuhänder gehalten werden, werbend hervorgehoben. In den Präambeln der Treuhänderverträge heißt es jeweils, dass die Grundpfandrechte von der Beklagten "ausschließlich zugunsten" der jeweiligen Inhaber zu verwalten seien. Ferner sind in den Treuhänderverträgen Regelungen zur Begrenzung der Haftung der Beklagten gegenüber den Anleihegläubigern auf bestimmte Höchstbeträge enthalten, was in den Anleihebedingungen jeweils nachvollzogen wird. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe hatte die Beklagte Einsichtnahmerechte gegenüber der Emittentin. Die Treuhänderverträge begründeten demnach Leistungspflichten der Beklagten, die im Interesse der Anleger zu erbringen waren.

(2)Im Hinblick auf diese Verträge und die darin von der Beklagten übernommene Rolle kommen vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber potentiellen Anlegern in Betracht, die mit ihrer Anlageentscheidung in den Schutzbereich der Treuhänderverträge einträten.

Die unter Mithilfe der Beklagten zu bewerkstelligende dingliche Absicherung der Anleihegläubiger wird in dem Prospekt als ein eine besondere Sicherheit der Anlage vermittelndes, werbewirksames Merkmal der Anleihe hervorgehoben, weshalb nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die potentiellen Anleger darauf vertrauen, dass die Beklagte die Treuhänderverträge wie prospektiert ins Werk setzt. Vor diesem Hintergrund kommt - auch wenn, wie bereits oben unter I. 2. c) bb) dargestellt, die Beklagte nicht so weitgehend wie etwa ein Treuhandkommanditist zur Aufklärung der Anleger verpflichtet ist - eine die Beklagte gegenüber potentiellen Anlegern treffende Verpflichtung in Betracht, über ihr bekannte, einem Anleger bei der ihm abzuverlangenden vollständigen Lektüre des Prospektes einschließlich der in ihm abgedruckten Verträge hingegen verborgen bleibende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 98/06, Rn. 16), die einer prospektgemäßen Umsetzung der von ihr zu bewerkstelligenden Sicherheitentreuhand entgegenstanden, zu informieren.

(3)Für die genaue Bestimmung des Pflichtenkreises der Beklagten ist der durch die Prospektdarstellung hervorgerufene Erwartungshorizont der Anleger maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 368/03, Rn. 24). Ferner gilt, dass auch dann, wenn einem Beteiligten ausschließlich eine an vertraglich festgelegten, eher "formalen" Kriterien orientierte Kontrolle obliegt, ihn dies nicht von der Verpflichtung entbindet, diese Kontrolle mit der für ihn geltenden berufsüblichen Sorgfalt vorzunehmen, weshalb er sich Bedenken, die sich ihm nach seinem Wissensstand und dem bei Angehörigen seiner Berufsgruppe zu erwartenden rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick aufdrängen, nicht verschließen darf (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 98/06, Rn. 10).

b)Eine Verletzung von danach die Beklagte treffenden (vor-)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den (potentiellen) Zeichnern der Anleihen ist nach dem klägerischen Vortrag nicht festzustellen.

aa)Die Beklagte musste insbesondere nicht auf ihre sonstige Geschäftsverbindung zur Emittentin hinweisen.

(1)Aus einer auf den Regelfall abstellenden, typisierenden Betrachtung der betroffenen Vertragsverhältnisse kann sich in Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht aus § 242 BGB die Verpflichtung zur Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, Rn. 14 ff.).

(a)So hat beispielsweise eine Bank, sofern sie mit ihrem Kunden einen Anlageberatungsvertrag geschlossen hat, nach diesem Beratungsvertrag mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden könnten, zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Rn. 32). Ist ein Interessenkonflikt hingegen bei normativobjektiver Betrachtungsweise offensichtlich - wie beispielsweise die von einem Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typischerweise verfolgte generelle Gewinnerzielungsabsicht -, muss darauf nicht gesondert hingewiesen werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, a. a. O, Rn. 38; Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 316/1, Rn. 19, 34, 46; Urteil vom 24.09.2013 - XI ZR 204/12, Rn. 23).

(b)Ebenso ist ein Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis - über das nur bei Vertretung in derselben Rechtssache geltende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - IX ZR 5/06, Rn. 9), hinaus - verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn er während des Mandatsverhältnisses in einer anderen Sache einen Dritten gegen den Mandanten vertritt, da der Mandant in der Regel darauf vertraut, dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nur seine Interessen - und nicht gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn - wahrnimmt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 10). Außerdem muss er unabhängig davon, ob ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zu einem ihm angetragenen neuen Mandat besteht, offenlegen, wenn er oder einer seiner Sozien den Gegner des potentiellen neuen Mandanten häufig in Rechtsangelegenheiten vertritt. Dies beruht auf der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Umstand, dass jeder Rechtssuchende davon ausgeht, dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt (vgl. BGH, a. a. O, Rn. 11 ff.). Wird ein Anwalt oder dessen Sozius häufig für eine bestimmte Partei tätig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglich sein, ob die entgegengesetzten eigenen Interessen mit gleichem Nachdruck vertreten werden wie gegenüber einem dem Anwalt völlig gleichgültigen Gegner, da häufige Aufträge derselben Partei zu wirtschaftlicher Abhängigkeit oder einer besonderen Identifizierung mit deren Angelegenheiten führen und die Fähigkeit des Anwalts, sich in der gebotenen umfassenden, nur den Interessen des Auftraggebers verpflichteten Art und Weise für einen Gegner der Partei einzusetzen, beeinträchtigen kann; auch wenn der Anwalt sich die Übernahme des Übernahme des Mandats zutraut, muss er die Tatsache der häufigen Mandate des Gegners offenlegen, um den (potentiellen neuen) Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er einen häufig für den Gegner tätigen Anwalt mandatieren will (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13).

(c)Schließlich zählen zu den für einen Anleger wesentlichen Umständen, über die ein Prospekt sachlich richtig und vollständig zu unterrichten hat, wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die diesem Personenkreis gewährten Sondervorteile (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2015 - II ZR 104/13; Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 321/08, Rn. 25). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter, weshalb der einzelne Beitretende erwarten kann, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, Rn. 80; Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rn. 9 f.; jeweils zitiert nach juris).

(2)Gesichtspunkte, die danach eine Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre Vortätigkeit begründen könnten, liegen nicht vor.

(a)Sie ergeben sich nicht bereits aus der von der Beklagten übernommenen Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin als solcher.

Durch die Übernahme dieser Tätigkeit begab sich die Beklagte nicht in eine Situation, die derjenigen eines Anlageberaters oder einer beratenden Bank vergleichbar wäre. Ein Anlageberater bzw. eine beratende Bank muss einen Kunden über Kapitalanlagen beraten und hierzu im Vorfeld eine ihm angebotene Kapitalanlage mit üblichem kritischen Sachverstand prüfen, um auf dieser Grundlage eine ausschließlich an dem Interesse des Kunden ausgerichtete Anlageempfehlung abgeben zu können (vgl. zu entsprechenden Pflichten von Bank und freiem Berater etwa BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rn. 17; Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 307/11, Rn. 18 f.). Die Beklagte hatte weder die konkreten Investitionsentscheidungen der Emittentin zu prüfen noch sich Gedanken über eine zweckmäßige Ausgestaltung der Sicherungsrechte zu machen. Ebenso wenig trafen die Beklagte, anders als dies - wie bereits oben unter I. 2. c) bb) dargestellt - bei einem Treuhandkommanditisten der Fall wäre, umfassende Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle für die Entscheidung der Anleger wesentlichen Umstände. Daher lässt sich auch dem vom 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2015 - 16 U 36/13, Rn. 46) herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 nichts für die Begründung einer Aufklärungspflicht der Beklagten über Vortätigkeiten entnehmen. In jenem Urteil ist zwar (am Rande) von einer Verpflichtung des Treuhänders die Rede, wie auch sonst ein Beauftragter oder Geschäftsbesorger die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen und offenzulegen, wenn er wegen Verflechtungen mit anderen Unternehmen in Interessenskonflikte kommen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 150/1, Rn. 23). Die Treuhänderin, über deren Haftung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 zu entscheiden war, war jedoch - anders als die Beklagte - keine bloße Sicherheitentreuhänderin, sondern Treuhandkommanditistin. Als solche trafen sie, wie gerade erwähnt, Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle für die Entscheidung der Anleger wesentlichen Umstände. Zudem bezog sich die Aufklärungspflicht jener Treuhandkommanditistin auf ihre personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit den Kernakteuren des dortigen Anlagemodells (so hatten Treuhandkommanditistin, geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und Darlehensgeberin der Fondsgesellschaft jeweils dieselbe Alleingesellschafterin, und die Geschäftsführer der Gesellschaften waren teilweise personenidentisch). Vergleichbares ist in Bezug auf die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Grundsätze über die Aufklärungspflichten von Rechtsanwälten über andere Mandatsverhältnisse greifen ebenfalls nicht ein. Die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin zählt nicht zu der von unabhängiger Beratung und Vertretung geprägten "klassischen" Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie sie in § 3 Abs. 1 BRAO beschrieben ist. Die der Beklagten obliegende Tätigkeit wird geprägt durch die Kontrolle bestimmter, konkret vorgegebener formaler Kriterien und die Abgabe festgelegter Erklärungen ohne weitergehende rechtliche Überprüfung oder Rechtsberatung und steht deshalb außerhalb der Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14, Rn. 21, 22 ff. zur Einordnung der Tätigkeit eines Mittelverwendungskontrolleurs). Grundlage für die aufgezeigten Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts ist aber gerade die ihm in Ausübung seiner klassischen anwaltlichen Tätigkeit zukommende Stellung, welche die Beklagte bei ihrer Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin gerade nicht einnahm.

Schließlich geht es nicht um einen Interessenkonflikt einer der Schlüsselfiguren des Anlagemodells. Die Beklagte zählt nicht zu dem Kreis der (natürlichen oder juristischen) Personen, in deren Hand das Geschick des Anlagegeschäft ganz oder wesentlich gelegt ist. Ihr kommt kein nennenswerter Entscheidungs- oder Ermessensspielraum zu, den sie - um einen Vorteil für sich zu erlangen - zu Lasten der Anlegergemeinschaft ausnutzen könnte.

(b)Auch aus der Gesamtschau der Tätigkeit der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin mit ihrer Vortätigkeit ergibt sich keine Aufklärungspflicht.

Die Beklagte hatte bei den letzten sieben der insgesamt acht von der Emittentin emittierten Hypothekenanleihen (also denjenigen Anleihen, bei denen sie auch die Aufgabe des Sicherheitentreuhänders übernahm) die Emittentin zuvor im Billigungsverfahren vor der BaFin vertreten. Eine weitergehende Tätigkeit der Beklagten für die Emittentin kann nicht festgestellt werden. Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe an der Prospekterstellung mitgewirkt, ist auch mit den ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte - namentlich Herr Rechtsanwalt k) - habe die Erstellung der Prospekte "aktiv und beratend begleitet", die "Prospektprüfung durchgeführt" und bei der Prospekterstellung "viel geschrieben und gestaltet", nicht hinreichend substantiiert, weshalb eine Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen l) und m) auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Bei dem Billigungsverfahren, das sich für die Prospekte sämtlicher von der Emittentin begebenen Hypothekenanleihen nach § 13 WpPG richtete, handelt es sich um ein formelles Verfahren, in dem der Prospekt (lediglich) auf Vollständigkeit hinsichtlich der aufzunehmenden Pflichtangaben, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft wird, nicht hingegen auf seine inhaltliche Richtigkeit (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, § 13 WpPG, Rn. 8; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, Strafrechtliche Nebengesetze, § 13 WpPG, Rn. 4; Müller, WpPG, § 13, Rn. 1). Inwieweit die Beklagte über die von ihr eingeräumte - und von Herrn Rechtsanwalt k) in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Begleitung dieses Verfahrens, in dem naturgemäß (formelle) rechtliche Aspekte zu erwägen und ggf. Änderungen einzelner Prospektaussagen anzuregen sind, hinaus in eine materielle Prüfung von Prospekten einbezogen worden sei, ist klägerseits nicht ansatzweise dargelegt.

Die danach von der Beklagten ausgeübte Vortätigkeit - die Vertretung der Emittentin im Billigungsverfahren - war abgeschlossen, als der Prospekt veröffentlicht wurde und die Anleger die jeweilige Hypothekenanleihe zeichnen konnten. Aus dieser -isoliert betrachtet - abgeschlossenen und einmaligen Tätigkeit konnte keine nennenswerte Gefahr eines Interessenkonflikts entstehen. (vgl. für die einer Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vorangegangene Erstellung eines Prospektprüfungsgutachtens: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2011 - 12 U 26/11, Rn. 44; OLG München, Urteil vom 17.08.2011 - 20 U 1566/11, Rn. 54 ff.; jeweils zitiert nach juris). Eine Betrachtung im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Geschäftsmodell der Emittentin auf eine fortlaufende Begebung von Hypothekenanleihen ausgelegt gewesen sein mag und die Beklagte seit der zweiten von der Emittentin emittierten Anleihe stets für diese im Billigungsverfahren tätig geworden ist, ergibt für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, nichts anderes. Auch wenn die Beklagte insoweit eine Doppelfunktion ausübte, kommt beiden Aufgabenbereichen im Gesamtkontext des Anlagekonzepts kein so erhebliches Gewicht zu, dass durch die Wahrnehmung des einen im Hinblick auf die Wahrnehmung des anderen ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt entstünde.

bb)Die Beklagte schuldete auch keine besonderen Risikohinweise.

Es kann dahinstehen, ob der - begrenzte - Grad an Sicherheit, den das prospektierte Sicherheitenkonzept vermittelt, aus den von der Emittentin herausgegebenen Prospekten hinreichend deutlich wird und ob alle Risiken, die sich aus den Eigenheiten des Anlagekonzepts - etwa den Entwicklungsmaßnahmen, einer Fehlbewertung durch Gutachter oder der Möglichkeit einer Mehrfachbesicherung - ergeben, in den Prospekten hinreichend deutlich benannt werden. Für solche etwaigen allgemeinen Prospektmängel haftet die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin - wie oben unter I. 2. c) bb) ausgeführt - nicht. Dass zwischen der Prospektdarstellung und den Anleihebedingungen einerseits und dem Treuhändervertrag andererseits Widersprüche bestanden hätten, auf welche die Beklagte in ihrer Funktion als Sicherheitentreuhänderin hätte hinweisen müssen, ist klägerseits nicht dargetan.

Soweit man mit der klägerischen Argumentation eine Schwachstelle im Sicherheitenkonzept im Hinblick auf die Entwicklungsmaßnahmen erblickt, weil bei der Investition gebundener Mittel in solche Entwicklungsmaßnahmen nur eine eingeschränkte Absicherung durch die Mittelverwendungskontrolle gewährleistet war, da gemäß § 14 Nr. 3 und Nr. 4 der Anleihebedingungen weder dem Mittelverwendungskontrolleur noch der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der von der Emittentin geplanten Entwicklungsmaßnahmen und des erwarteten Verkehrswerts zukam, zöge dies keine Hinweispflicht der Beklagten nach sich. Die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle und ihre Effektivität liegt außerhalb des der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs und betrifft damit Umstände, hinsichtlich derer die Beklagte keine Aufklärungspflichten trafen. Im Übrigen sind die Ausgestaltung des Sicherheitenkonzepts und der Umstand, dass dieses nur einen begrenzten Schutz bietet, dem jeweiligen Prospekt zu entnehmen, dessen Lektüre die Beklagte von den potentiellen Anleihegläubigern erwarten konnte.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Mehrfachbesicherung ist nicht ersichtlich, dass eine solche einerseits nach dem Prospekt bei verständiger Würdigung ausgeschlossen und andererseits nach dem Treuhändervertrag möglich sein sollte. Aus § 12 Nr. 3 (bzw. in späteren Prospekten Nr. 4) ergibt sich, dass ein Anlageobjekt auch unter nur teilweiser Verwendung sog. gebundener Mittel einer Anleihe erworben werden kann. Dies lässt die Möglichkeit offen, die restlichen Erwerbskosten (oder einen Teil davon) aus gebundenen Mitteln anderer Anleihen zu finanzieren. Soweit bei einem Erwerb von Anlageobjekten durch gebundene Mittel verschiedener Anleihen Laufzeiteninkongruenzen auftreten können, handelt es sich schon um kein typisches - und deshalb gesondert aufklärungsbedürftiges - Risiko einer Mehrfachbesicherung infolge einer Finanzierung aus verschiedenen Anleihen, da es auch bei anderen Formen einer Mischfinanzierung - etwa mit von vornherein kurzfristig befristeten oder außerordentlich kündbaren Bankdarlehen - zu Laufzeiteninkongruenzen kommen kann. Unabhängig davon ist das Risiko einer Veräußerung von Objekten zur Unzeit infolge der Fälligkeit anderer Anleihen in den Prospekten benannt. Unter dem Punkt 2.3.11 (bzw. in späteren Prospekten 2.3.12) ist als Risiko der jeweiligen Anleihe aufgeführt, dass während ihrer Laufzeit andere Anleihen fällig werden und die Möglichkeit bestehen könnte, dass die daraus resultierenden Verbindlichkeiten der Emittentin nicht allein durch Verwertung des diesen früheren Anleihen zugeordneten Immobilienbestands bedient werden können.

cc)Schließlich wird eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht durch die klägerseits behaupteten Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der Emittentin begründet.

Soweit aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 30.05.2016 Beispiele einer aus klägerischer Sicht zweckwidrigen Verwendung von Anlegergeldern benannt werden, belegt dies keine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten. Vorvertragliche Aufklärungspflichten können sich nur auf solche Umstände beziehen, die der Beklagten bereits im vorvertraglichen Stadium bekannt geworden sind oder bei Anwendung der für sie geltenden berufsüblichen Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 98/06, Rn. 10) von ihr hätten erkannt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/0, Rn. 26). Dies kann in Bezug auf die behaupteten Vorfälle nicht festgestellt werden.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Verantwortlichen der Emittentin deren tatsächliche bilanzielle Situation verschleiert und durch Missbrauch das Sicherheitenkonzept unterlaufen und gebundene Mittel insbesondere durch fingierte Entwicklungsmaßnahmen der Zweckbindung nebst Absicherung durch Mittelverwendungskontrolle und Sicherheitentreuhand entzogen haben, bleibt nach dem klägerischen Vortrag offen, inwieweit die Beklagte hiervon gewusst oder aufgrund welcher ihr bekannten Tatsachen sie sich einer entsprechenden Kenntnis verschlossen haben soll. Der Verweis darauf, dass der Beklagten die unlauteren Machenschaften hätten auffallen müssen, weil ein Abgleich mit den Bilanzen und Geschäftsberichten der Emittentin die sachkundige Beklagte schnell zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine Überschuldungssituation vertuscht werden sollte, trägt nicht. Die Beklagte hatte als Sicherheitentreuhänderin keine allgemeinen Prüfungs- und Kontrollpflichten und war deshalb weder gehalten, in Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte Einsicht zu nehmen noch diese zu prüfen. Ebenso wenig hatte sie das Geschäftsmodell der Emittentin oder die Zweckmäßigkeit einzelner Investitionsvorhaben zu hinterfragen oder zu kontrollieren. Angesichts der im Prospekt beschriebenen Funktion der Sicherheitentreuhand und des Umfangs der von der Beklagten vorzunehmenden Prüfungen liegt eine über die festgelegten Aufgaben hinausgehende Kontrolle der Emittentin durch die Beklagte nach Kategorien immobilienwirtschaftlichen Sachverstands außerhalb des Verständnisses, das sich ein durchschnittlicher Anleger bei vollständiger Lektüre des Prospekts bildet. Insbesondere kam der Beklagten nicht die Funktion eines Wächters über die Lauterkeit der für die Emittentin handelnden Personen zu.

Sollte die Beklagte die im Jahr 2008 geschlossenen Verträge über den Verkauf von Immobilien an konzerneigene geschlossene Immobilienfonds gekannt haben, ergäben sich daraus keine Aufklärungspflichten der Beklagten. Für die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin war zunächst entscheidend, dass die von ihr für die Anleihegläubiger gehaltenen Grundpfandrechte nicht gelöscht werden, bevor die Kaufpreise auf die Sonderkonten eingezahlt werden. Dass dies nicht sichergestellt war, ist klägerseits nicht vorgetragen. Hiervon unabhängig hätte die Beklagte die Anleihegläubiger eventuell darauf hinweisen müssen, wenn sie Tatsachen gekannt hätte, aus denen sich von vornherein darauf schließen ließ, dass die als Käufer auftretenden Fondsgesellschaften die von ihnen geschuldeten Kaufpreise langfristig nicht bezahlen können würden. Inwieweit unter solchen Umständen eine regelwidrige - auf bilanzielle Verschleierungsmaßnahmen hinweisende - Auffälligkeit vorgelegen hätte, die von der Beklagten den Anlegern gegenüber offenzulegen gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einer von vornherein fehlenden Leistungsfähigkeit der Käuferinnen gewusst oder aufgrund welcher ihr positiv bekannter oder bei Anwendung der von ihr geschuldeten Sorgfalt erkennbarer Tatsachen sie sich einer entsprechenden Kenntnis verschlossen haben soll. Allein die langfristige Stundung der Kaufpreise - zumal gegenüber mit der Emittentin verbundenen Gesellschaften - reicht hierzu nicht aus und ist insbesondere kein Hinweis darauf, dass eine Platzierung der geschlossenen Immobilienfonds gar nicht ernsthaft beabsichtigt war.

Hinsichtlich der im Bericht des Insolvenzverwalters angeführten Vorfälle im Jahr 2011 ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit hieraus eine vorvertragliche Aufklärungspflicht der Beklagten gegen dem Kläger in Bezug auf die in den Jahren 2009 und 2010 erworbenen Anleihen resultieren könnte.

4.Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten während der Vertragsdurchführung sind nicht Gegenstand der Klage, welche ausdrücklich und ausschließlich auf angebliche vorvertragliche Aufklärungsversäumnisse der Beklagten gestützt ist.

Abgesehen davon ist ein aus der Verletzung von Aufklärungspflichten während der Vertragsdurchführung entstandener Schaden nicht schlüssig dargetan. Mit der Klage geltend gemacht wird allein der Zeichnungsschaden, nicht aber der sog. Durchführungsschaden, der wegen einer Verletzung von Pflichten während der Laufzeit einer Anleihe grundsätzlich allein beansprucht werden kann. Bei der Ermittlung und Bemessung eines nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens ist grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen, also - bezogen auf den Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung - die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Der von der Beklagten ggf. zu ersetzende Schaden bestünde mithin in der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Anlage - für dessen Bemessung darauf abzustellen ist, wie sich die Anlage ohne die Pflichtverletzung bei vertragsgemäßem Verhalten entwickelt hätte - und ihrem tatsächlichen Wert infolge des pflichtwidrigen Handelns (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 260/11, Rn. 24).

5.Der - im Hinblick auf die gemäß § 132 ZPO rechtzeitige Zustellung der Duplik vom 23.02.2017 nicht nachgelassene - Schriftsatz vom 14.03.2017 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:bis zum 06.03.2017: 81.727,52 €ab dem 07.03.2017: 75.585,92 €

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