LG Aachen, Urteil vom 29.09.2017 - 8 O 114/17
Fundstelle
openJur 2019, 30263
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ehemalige Mandantin des Beklagten, nimmt den Beklagten auf Zahlung bzw. Schadensersatz wegen angeblicher Verwertung eines Drehbuches in Anspruch.

Am 03.11.2014 beauftragte die Klägerin den Beklagten nach vorheriger Terminvereinbarung damit, ihr angeblich zustehende Honoraransprüche aus einem von ihr gefertigten Drehbuch gegenüber dem Auftraggeber der Klägerin geltend zu machen, was auch geschah. Im Nachgang beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches. Bevor es hierzu kam, teilte sie dem Beklagten Anfang März 2015 mit, dass sie nicht in der Lage sei, die mit der Tätigkeit des Beklagten angefallenen Gebühren auszugleichen. Im Folgenden kam es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen unter dem Az. 107 C 505/15, im Rahmen dessen die Klägerin unter dem 04.08.2016 antragsgemäß verurteilt wurde, an den Beklagten 1029,35 € Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen. Zwischenzeitlich erschien die Klägerin am 16.03.2015 ohne vorherige Terminvereinbarung in der Kanzlei des Beklagten und bat um Herausgabe der dem Beklagten von ihr überlassenen Kopie des Drehbuches. Der Beklagte kam dieser Bitte im Ergebnis nach, ließ jedoch zuvor seine Bürovorsteherin für seine Handakte noch eine Kopie des Drehbuchs anfertigen. Hierfür fertigte sie für den Beklagten am selben Tag eine Rechnung (Bl. 11 GA), mit der sie die Zahlung von 8000,00 €, zahlbar bis spätestens 16.04.2015, verlangte.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe ihr Drehbuch benutzt bzw. verwertet, weswegen ihr ein Zahlungsanspruch zustehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 8000,00 € abzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage (als unzulässig) abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klägerin unstreitig nicht anwaltlich vertreten ist. Im Übrigen ist er der Auffassung, der Klägerin stehe weder einen Anspruch auf Herausgabe noch auf Zahlung zu, da die Kopie des Drehbuches Bestandteil seiner Handakte sei, zumal ihm die Rechnung vom 16.03.2015 nicht zugegangen sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017.

Die Klägerin hat die ihr ihrer Ansicht nach zustehende Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten ist das Verfahren an das Amtsgericht Aachen abgegeben worden. Dieses hat im Hinblick auf den Streitwert den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30.03.2017 (Bl. 33 GA) an das Landgericht verwiesen.

Gründe

Die Klage ist schon unzulässig, so dass sie durch Prozessurteil abzuweisen ist (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl.2016, vor § 330 Rn. 11). Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht und sie sich vor diesem Hintergrund im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), was Prozessvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung ist (Greger, in: Zöller, aaO, vor § 253 Rn. 14). Gleichwohl hat sie, nachdem ihr Prozesskostenhilfegesuch, mit dem sie zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt hat, zurückgewiesen wurde, keinen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt.

Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, dass die Klage aus den in den Beschlüssen der Kammer vom 26.05.2017 (betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe) und 14.06.2017 (Nichtabhilfe) sowie dem Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2017 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde) genannten Gründen unschlüssig und insofern auch unbegründet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 €

ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert