OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2018 - 3 UF 66/18
Fundstelle
openJur 2019, 30098
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 F 190/16
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15. März 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Geldern (11 F 190/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht überschritten ist. Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.

Der Senat hat auf die durchgreifenden Bedenken vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des BGH und insbesondere dessen Entscheidung vom 10.01.2018 (XII ZB 451/17) bereits mit Verfügung vom 02.05.2018 hingewiesen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Vortrag des Beschwerdeführers, der auf einen Kostenvoranschlag seines Steuerberaters vom 24.05.2018 über Kosten von insgesamt 833 €, welche nicht näher aufgeschlüsselt werden, verweist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Einbeziehung von Kosten für Hilfskräfte bei der Erstellung der titulierten Auskunftsverpflichtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Auskunftspflichtige eine sog. berufstypische Tätigkeit (hier: eines Steuerberaters) erbringt, die zwangsläufig ist, weil er selbst hierzu nicht in der Lage wäre. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf seine berufliche Tätigkeit als gelernter Pflasterer und Landschaftsgärtner. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung einer qualifizierten Hilfskraft ist damit indes gerade nicht dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Nach den bereits in der Akte befindlichen Unterlagen führte der Antragsteller noch im Jahre 2014 jeweils als Einzelunternehmer zwei Betriebe und hatte ganz überwiegend positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als sechs Immobilien. Bereits elf Jahre zuvor hatte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, solche aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Daher kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über ein solides wirtschaftliches Grundverständnis, über zumindest grundlegende kaufmännische Kenntnisse und insbesondere solche aus dem Bereich der Buchhaltung verfügt und daher zur - möglicherweise gegenüber einfach gelagertem oder schmalerem Vermögensbestand etwas zeitintensiveren - Zusammenstellung der Unterlagen und Erteilung der Angaben im Hinblick auf die titulierten Auskünfte selbst in der Lage ist. Dies gilt auch für Angaben zur Höhe des Anfangs- und Endvermögens, weil hiermit das Amtsgericht dem Antragsteller unter Einbeziehung des gesamten titulierten Inhalts der Auskunftsverpflichtung ersichtlich keine von der Auskunftsverpflichtung und Belegvorlage zu trennende Wertermittlung gemäß § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB auferlegen wollte und auferlegt hat.

Weshalb der Antragsteller nicht (selbst) in der Lage sein sollte, aus den betreffenden und vorhandenen Jahresabschlüssen eine Übersicht über das Anlagevermögen zu erstellen, bleibt ebenfalls im Dunkeln.

Die von beiden Beteiligten angesprochenen "prozessökonomische" Gründe haben keinen Einfluss auf die Bewertung der Beschwer in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb eine nähere Befassung und Bewertung an dieser Stelle nicht geboten ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Verfahrenswert I. Instanz, der sich an dem Interesse an der Auskunftserteilung orientiert, keine Rückschlüsse auf die Beschwer erlaubt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.