LG Köln, Urteil vom 19.03.2019 - 33 O 63/18
Fundstelle
openJur 2019, 30090
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Wortmarke "B", Registernummer DE ...#, hinsichtlich aller Waren in den Warenklassen 11, 20 und 24 einzuwilligen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Teillöschung der von der Beklagten gehaltenen Marke "B" wegen Verfalls.

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Düren, ist (mittelbare) Rechtsnachfolgerin der G Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, die in den 1990er Jahren die Gesellschaftsanteile an der ursprünglichen Betreibergesellschaft des 1907 in Berlin eröffneten Hotels B, nebst der Rechte, den Namen "B" und die Bezeichnung "Hotel B" zu nutzen, erworben hatte. Die Beklagte ist Inhaberin zahlreicher eingetragener nationaler wie europäischer Marken mit dem Zeichen "B", wie sich aus der als Anl. B1, Bl. 212 ff. d.A., eingereichten Aufstellung näher ergibt. Zu den von der Beklagten gehaltenen Marken gehört auch die hier allein streitgegenständliche am 05.09.2012 angemeldete und am 01.10.2012 eingetragene nationale Wortmarke "B" (DE ...#, vgl. Anlage S&J 7, Bl. 83 f. d.A.), die u.a. für die Warenklassen 11, 20 und 24 - wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Antrag der Klägerin im Einzelnen ersichtlich - Schutz genießt. Im Rahmen der Warenklasse 11 erstreckt sich der Schutz u.a. auch auf "Badewannen", "Badinstallationen" und "sanitäre Anlagen". Seit der Eintragung der Marke hat die Beklagte diese nicht für Waren der Klassen 11, 20 und 24 benutzt.

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in N, produziert und vertreibt Bad- und Küchenarmaturen. Eine der Armaturenlinien vertreibt sie dabei unter dem Namen "B". Sie ist selbst Inhaberin u.a. der nationalen Wort-/Bildmarke "B" (DE 2103331, eingetragen für die Warenklassen 9 und 11 mit Priorität vom 28.01.1994, vgl. Anl. S&J1, Bl. 51 d.A.). Ferner hat sie unter dem 13.08.2012 die Unionswortmarke "B" für die Warenklassen 9, 11 und 17 angemeldet. Mit Entscheidung vom 26.11.2018 hat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Anmeldung auf die Beschwerde der Beklagten hin zurückgewiesen (vgl. Anl. B11, Bl. 710 ff. d.A.).

Die Parteien liegen seit mehreren Jahren wegen der Nutzung der Marke "B" im Streit. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen blieben bislang erfolglos. Am 14.11.2017 stellte die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Teillöschungsantrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke, dem die Beklagte widersprach.

Nunmehr verfolgt die Klägerin im Klagewege die Teillöschung der Marke wegen Verfalls. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Marke sei mangels rechtserhaltender Benutzung für die Warenklassen 11, 20 und 24 löschungsreif. Hilfsweise verfolgt sie die weniger umfassende Teillöschung für die Warenklassen 11 und 20 und beruft sich hierzu auf ihr zustehende ältere Rechte, wobei sie sich dabei zunächst auf die angemeldete Unionsmarke, sodann auf ihre nationale Marke stützt. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass sie das Zeichen "B" seit 1988 durchgehend für ihre gleichnamige Armaturenlinie verwende und verweist hierzu u.a. auf ihren Produktkatalog aus dem Jahre 1988 (vgl. Anl. S&J 3, Bl. 58 ff. d.A.) sowie Preislisten aus den Jahren 1990 und 1992 (vgl. Anl. S&J 42, Bl. 435 ff. d.A). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.01.2019 (Bl. 545 ff. d.A, dort Tz. 9 ff.) nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE ...# eingetragenen Marke B für die nachstehend wiedergebenen Waren der Klassen 11, 20 und 24 einzuwilligen:

Klasse(n) Nizza 11:

Abfackelrohre [Erdölindustrie], Abscheider [nicht automatisch] für Dampfheizungsanlagen, Abwaschbecken, Spülen, Abwasserkläranlagen, Abzugshauben für Küchen, Anlagen zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen und Kernreaktionsbremsern, Ansatzstücke für Gasbrenner, Anzünder [Zündgeräte], soweit in Klasse 11 enthalten), Apparate für Heißluftbäder, Apparate für Hydromassagebäder, Apparate zur Dehydrierung organischer Lebensmittel, Aschenkästen, Aschentransportanlagen [automatisch], Ausgleichsbehälter für Zentralheizungen, automatische Einrichtungen zum Tränken, Azetylenbrenner, Azetylenerzeuger, Azetylenscheinwerfer, Babyflaschenwärmer, elektrisch, Bäckereiöfen, Badeapparate, Badeöfen, Badewannen, Badewanneneinlagen, Badinstallationen, Barbecues, Beleuchtung für Aquarien, Beleuchtungs- Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Beleuchtungsanlagen für Luftfahrzeuge, Beleuchtungsapparate und -anlagen, Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge, Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs], Beleuchtungslampen, Belüftungshauben, Belüftungshauben für Labors, Bettwärmer, Bettwärmer [Wärmepfannen], Bewässerungsmaschinen für die Landwirtschaft, Bidets, Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge [Lampenzubehör], Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge [Lampenzubehör], Blitzlichte [Taschenlampen], Bogenlampen, Bräunungsgeräte, Brenner, Brenner mit keimtötender Wirkung, Brennöfen, ausgenommen für Laborzwecke, Brennstoffsparer, soweit in Klasse 11 enthalten, Brotbackautomaten, Brotbackmaschinen, Brotröster, Chlorierungsapparate für Schwimmbecken, Christbaumbeleuchtungen [elektrisch], Chromatografiegeräte für industrielle Zwecke, Dampfdrucktöpfe [Autoklaven], elektrisch, Dampferzeugungsanlagen, Dampfgeneratoren [ausgenommen Maschinenteile], Dampfglätter, Dampfspeicher, Deckenlampen, Dentalöfen, Desinfektionsapparate, Desinfektionsmittelspender für Toiletten, Desodorierungsgeräte [nicht für den persönlichen Gebrauch], Destillationskolben, Destillierapparate, Destillierkolben, soweit in Klasse 11 enthalten, Dörrapparate für Obst, Drehspieße, Druckwasserspeicher, Duschen, soweit in Klasse 11 enthalten, Duschkabinen [komplett], Duschköpfe, Eisenerhitzer, Eismaschinen und -apparate, Eisschränke, elektrisch beheizte Teppiche, elektrische Heizfäden, elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch, elektrische Wasserkessel, Entfroster für Fahrzeuge, Entladungsröhren [elektrisch], für Beleuchtungszwecke, Fackeln, Fackeln für Beleuchtungszwecke, Fahrradleuchten, Fahrzeugrückstrahler, Fahrzeugscheinwerfer, Fassungen für elektrische Lampen, Feldschmieden, Feuerungskanäle für Heizungskessel, Filter [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen], Filtriergeräte für Aquarien, Frisierlampen [Wärmelampen], Fritteusen, elektrische, Füllständer für Öfen, Füllvorrichtungen für Öfen, Fußsäcke [elektrisch beheizt], Fußwärmer [elektrisch oder nicht elektrisch], Futtermitteldämpfer, Gasanzünder [Feuerzeuge], Gasanzünder, -zünder, Gasbrenner, Gaskessel, Gaskondensatoren [ausgenommen Maschinenteile], Gaslampen, Gasreinigungsgeräte, Gaswäscher [Teile von Gasanlagen], Gefrierschränke, -truhen, Gesichtssaunas, Getränkekühlapparate, Glühbirnen für Beleuchtungszwecke, Glühbirnen [elektrisch], Glühbrenner, Glühfäden für elektrische Lampen, Grillgeräte [Küchengeräte], Grillgeräte [mit Drehspieß], Grillspieße, Grubenlampen, Haartrockner, Hähne, soweit in Klasse 11 enthalten, Haltegriffe für Duschen, Handtrockner für Waschräume, Hausnummern, leuchtend, Heißluftapparate, Heißwassergeräte, Heizdecken [nicht für medizinische Zwecke], Heizgeräte für Aquarien, Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Heizgeräte [elektrisch], Heizkessel, Heizkessel mit Siederohr, Heizkissen, nicht für medizinische Zwecke, Heizkörper, Heizkörperverschlüsse, Heizlüfter, Heizplatten, Heizradiatoren, Heizungen, Heizungsanlagen, Heizungsanlagen für Fahrzeuge, Herde, Hydranten, Ionisationsgeräte zur Behandlung von Luft oder Wasser, Joghurtbereiter, elektrisch, Kaffeefiltergeräte, elektrisch, Kaffeemaschinen, elektrisch, Kaffeeperkolatoren, elektrisch, Kaffeeröster, Kaffeeröstmaschinen, Kernreaktoren, Klimaanlagen, Klimaanlagen für Fahrzeuge, Klimaapparate, Knallgasbrenner, Kochapparate und -anlagen, Kocher, Kochgeräte, elektrisch, Kochherde, Kochplatten, Kohle für Bogenlampen, Kronleuchter, Küchenherde, Kühlanlagen für Flüssigkeiten, Kühlanlagen für Tabak, Kühlanlagen und -maschinen, Kühlapparate, Kühlapparate und -anlagen, Kühlbehälter, Kühlgefäße für Öfen, Kühlräume, Kühlschränke, Kühlvitrinen, Laborbrenner, Laborlampen, Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen, Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen, Lampen [elektrisch], Lampenbrenner, Lampengläser, Lampenglühstrümpfe, Lampenkugeln, Lampenröhren, -zylinder, Lampenschirme, Lampenschirmhalter, Lampions [Papierlaternen], Laternen, Lavasteine für Barbecue-Grills, Leimkocher, Leitungen [Teile von sanitären Anlagen], Leuchtdioden (LED-Beleuchtungsapparate), Leuchten für Fahrzeuge, Leuchten für Kraftfahrzeuge, Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke, Leuchtröhren mit elektrischer Entladung, Lichtverteiler, Luftbefeuchter für Zentralheizungskörper, Luftdesodorierungsgeräte, Lufterhitzer, Luftfilter [Klimatisierung], Luftfilteranlagen, Luftkühlgeräte, Luftreinigungsapparate und -maschinen, Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung, Luftsprudelbäder, Luftsterilisatoren, Lufttrockner, Lüftungsanlagen [Klimatisierung] für Fahrzeuge, Lüftungsgeräte [Klimatisierung], Magnesiumdrähte [Beleuchtung], Malzröster, Meerwasserentsalzungsanlagen, Mikrowellengeräte [Kochgeräte], Mikrowellenherde (-geräte, -öfen) für industrielle Zwecke, Milchkühlanlagen, Mischhähne für Wasserleitungen, Mundstücke für Wasserhähne [Perlstrahler], Niveauregler für Tanks, Öfen, ausgenommen für Laborzwecke, Ofenauskleidungen [geformt], Ofenbeschläge, Ofenfutter [geformt], Ofenfutter [Ofenauskleidungen] aus Schamotte, Ofenroste, Ölbrenner, Öllampen, Osmosegeräte, Parabolrinnen zur Wärmeerzeugung, Pasteurisiermaschinen, Petroleumbrenner, Polymerisationsanlagen, Projektorlampen, Radiatoren [elektrisch], Raffiniertürme für die Destillation, Räucherapparate, nicht für medizinische Zwecke, Rauchschieber [Heizung], Rauchzüge für Schornsteine, Reflektoren für Lampen, Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasgeräte, Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen, Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wassergeräte, Regelungszubehör für Wasser- oder Gasgeräte sowie für Wasser- oder Gasleitungen, Reinräume, Sterilräume [sanitäre Einrichtungen], Rohre für Heizungskessel, Rohrleitungshähne, Rohrschlangen [Teile von Destillier-, Heizungs- oder Kühlanlagen], Röster, sanitäre Apparate und Anlagen, Saunanlagen, Scheibenheizungen für Fahrzeuge, Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge, Schnellkochtöpfe, elektrisch, Schornsteinschieber, Sicherheitslampen, Sicherheitszubehör für Wasser- oder Gasgeräte sowie für Wasser- oder Gasleitungen, Sitzbadewannen, Solarmodule zur Wärmeerzeugung, Solaröfen, Speisevorrichtungen für Heizkessel, Spiritusbrenner, Springbrunnen, Spültische, Stehlampen, Straßenlampen, Sterilisierapparate, Stövchen [Rechauds], Tabakröster, Taschenlampen, Taschenwärmer, Tauchlampen, Tauchsieder, Tellerwärmer, thermische Sonnenkollektoren [Heizung], Thermostatventile [Teile von Heizungsanlagen], Tiefkühlapparate und -anlagen, Toaster, Toiletten [WC], Toilettenschüsseln [WC], Toilettensitze [WC], Toilettenspülungen, transportable Kästen für türkische Bäder, transportable Toiletten, Trennwände für Badwannen oder Duschen, Trinkwasserfilter, Trockenapparate, Trockenapparate und -anlagen, Trockengeräte, Tropfdüsen für Bewässerungsanlagen, Ultraviolettlampen, nicht für medizinische Zwecke, Unterlegscheiben für Wasserhähne, Urinale [sanitäre Einrichtungen], Ventilatoren [Klimatisierung], Ventilatoren [Teile von Klimaanlagen], Verbrennungsöfen, Verdampfer, Waffeleisen, elektrisch, Wärmepumpen, Wärmerückgewinner, Wärmespeicher, Wärmetauscher, Wärmflaschen, Warmhalteplatten, Warmwasserbereiter [Apparate], Warmwassergeräte, Warmwasserheizungsanlagen, Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen], Wäschereikessel, Wäschetrockner, elektrische, Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte, Wasserkästen für Toilettenspülungen, Wasserkühlanlagen, Wasserleitungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen, Wasserreinigungsgeräte und -maschinen, Wassersterilisierapparate, Wasserversorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasserzapfgeräte, Wegwerf-Sterilisierbeutel, Whirlpool-Sprudelgeräte, Zentralheizungskörper, Zierbrunnen, Zimmerkamine, Zugschieber [Heizung], Zweiradleuchten,

Klasse(n) Nizza 20:

Ablageplatten; Aktenschränke; Ambroidplatten; Ambroidstangen; Ankerbojen; nicht aus Metall; Anrichten [Möbel]; Anschlagtafeln; Apothekenschränke; Arzneischränke; aufblasbare Möbel; Auflageböcke [Möbel]; ausgestopfte Tiere; ausgestopfte Vögel; Austernschalen; Bambus; Bambusvorhänge; Bänke [Möbel]; Baubeschläge nicht aus Metall; Befestigungslaschen aus Kunststoff für Kabel und Rohre; Befestigungsmaterial aus Kunststoff; Behälter [Tanks], nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk; Behälterverschlüsse, nicht aus Metall; Bernstein; Besenstiele, nicht aus Metall; Bestattungsurnen; Bettbeschläge, nicht aus Metall; Betten für Haustiere; Betten [Möbel]; Bettgestelle aus Holz; Bettrollen, nicht aus Metall; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bienenkörbe; Bienenstöcke; Bilderrahmen; Blumenständer [Möbel]; Blumentische [Möbel]; Bolzen, nicht aus Metall; Bottiche, nicht aus Metall; Briefkästen weder aus Metall, noch aus Mauerwerk; Bücherborde; Bücherregale; Buffets [Möbel]; Büffetwagen [Möbel]; Büromöbel; Bürstenfassungen; Büsten aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Computertische; Container, nicht aus Metall; Dekorationsartikel aus Kunststoff für Nahrungsmittel; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Drückergarnituren, nicht aus Metall; Dübel [Verbindungsdübel, Stifte], nicht aus Metall; Dübel [Wanddübel], nicht aus Metall; Elfenbein, roh oder teilweise bearbeitet; Fachböden für Möbel; Fächer zum persönlichen Gebrauch [nicht elektrisch]; Fahnenstangen; Fahrzeugschlösser, nicht aus Metall; Fassdauben; Fässer [kleine], nicht aus Metall; Fässer, Tonnen, nicht aus Metall; Fasshähne, nicht aus Metall; Fassreifen, nicht aus Metall; Fensterbeschläge, nicht aus Metall; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Fischbein, roh oder teilweise bearbeitet; Fischkörbe; Flaschenkappen, nicht aus Metall; Flaschenkästen; Flaschenkorken, -stöpsel; Flaschenverpackungen aus Holz; Flaschenverschlüsse, nicht aus Metall; Fleischhackböcke [Tische]; Förderpaletten, nicht aus Metall; Friseursessel; Futterraufen; Gangways, nicht aus Metall; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Garderobenständer; Gardinenhaken; Gardinenhalter, nicht aus textilem Material; Gardinenringe; Gardinenrollen; Gardinenstangen; Geflechte aus Stroh [ausgenommen Matten]; Geflochtene; Holzblenden [Möbel]; Geschirrschränke; Gewehrständer; Handspiegel [Kosmetik-, Toilettenspiegel]; Handtuchschränke [Möbel]; Handtuchspender [ortsfest], nicht aus Metall; Harasse; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Hirschgeweihe; Hobelbänke; Hocker; Holzbänder; Holzspulen für Garn, Seide, Schnur; Honigwaben; Horn, im Rohzustand oder teilweise bearbeitet; Hüllen für Bekleidungsstücke [Aufbewahrung]; Hundehütten; Hutständer; Hütten für Haustiere; Identitätsschilder, nicht aus Metall; Innenjalousien aus Stoff für Fenster [Einrichtungsgegenstände]; Innenlamellenjalousien; Kabelklemmen, nicht aus Metall; Kaminschirme für den Haushalt; Kanapees; Kantenabschlüsse für Möbel aus Kunststoff; Karren für Computer [Möbel]; Karteischränke; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Keilkissen; Kennzeichenschilder, nicht aus Metall, für Fahrzeuge; Kinderhochstühle; Kinderlauflerngeräte; Kissen; Kissen für Haustiere; Klappenventile aus Kunststoff für Drainagerohre; Klappenventile aus Kunststoff für Wasserleitungen; Kleiderbügel; Kleiderhaken, nicht aus Metall [Einrichtungsartikel]; Kleiderpuppen; Kleiderständer [Möbel]; Knöpfe [Griffe], nicht aus Metall; Korallen; Körbe, nicht aus Metall; Körbe [große]; Körbe [mit Henkel], nicht aus Metall; Korbwaren; Korken; Korkschnur; Krankenhausbetten; Kratzbäume für Katzen; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kunststoffschlüsselkarten [uncodiert]; Kunsttischlerartikel; Ladentische; Ladepaletten, nicht aus Metall; Ladeprofile, nicht aus Metall, für Eisenbahnen; Lagergestelle, nicht aus Metall, für Fässer; Lattenroste für Betten; Laufställe für Kleinkinder; Lesepulte; Liegen für Haustiere; Liegestühle; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Massagesessel [Möbel]; Massagetische; Matratzen; Matten für Babylaufgitter; Meerschaum; Messergriffe, nicht aus Metall; Möbel; Möbel aus Metall; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfächer aus Holz; Möbelrollen, nicht aus Metall; Möbeltüren; Mobiles [Dekorationsgegenstände]; Mörtelmischtröge, nicht aus Metall; Muschelschalen; Nackenrollen; Namensarmbänder, nicht aus Metall, zur Verwendung in Krankenhäusern; Namenschilder, nicht aus Metall; Nester für Haustiere; Nester für Kinderbetten oder Kinderwagen; Nieten, nicht aus Metall; Nistkästen; Nummernschilder, nicht aus Metall, für Fahrzeuge; Ofenschirme für den Haushalt; Papierjalousien; Paravents [Möbel]; Parkbänke; Passagiertreppen, nicht aus Metall [fahrbar]; Perlenvorhänge für Dekorationszwecke; Perlmutter, roh oder teilweise bearbeitet; Plakattafeln aus Holz oder Kunststoff; Polstermöbel; Polstersessel; Profilleisten für Rahmen [Einrahmung]; Raffrosetten für Gardinen; Rahmen für Bienenstöcke; Rahmenleisten [Einrahmung]; Rattan; Raumteiler [Möbel]; Rechenmaschinengestelle; Regale; Regale für Aktenordner [Möbel]; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus Holz oder Bambus; Sägeböcke; Sargbeschläge, nicht aus Metall; Särge; Scharniere, nicht aus Metall; Schaugestelle; Schemel; Schiffsliegestühle; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schildpatt; Schildpattimitationen; Schilfrohr [Flechtmaterial]; Schirmständer; Schlafsäcke für Campingzwecke; Schlauchhaspeln [Abroller], nicht maschinell und nicht aus Metall; Schlauchhaspeln [Aufroller], nicht maschinell und nicht aus Metall; Schlösser, ausgenommen elektrische, nicht aus Metall; Schlüsselbretter; Schneiderbüsten; Schränke; Schrauben, nicht aus Metall; Schraubenmuttern, nicht aus Metall; Schraubstockbänke, nicht aus Metall; Schreibmaschinentische; Schreibschränke; Schreibtische; Schubladen; Schulmöbel; Schutzhüllen für Bekleidungsstücke; Schwimmcontainer, nicht aus Metall; Sensenstiele, nicht aus Metall; Servierwagen [Möbel]; Sitze aus Metall; Sofas; Sofas [Diwane]; Spalierstäbe; Speiseschränke, nicht aus Metall; Spiegel; Spiegelfliesen; Spielzeugkisten; Spinde; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Sprungfedermatratzen; Spülsteinmatten; Spunde, nicht aus Metall; Ständer für Blumentöpfe; Stangen, nicht aus Metall; Statuen aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall; Stehpulte, Steinnuss; Stickrahmen; Strandkörbe; Strohborten; Strohgeflechte; Strohmatratzen [Strohsäcke]; Stühle; Tanks, nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk; Tanks, nicht aus Metall, für flüssige Brennstoffe; Teigkörbe; Teppichstangen für Treppenläufer; Tierhörner; Tierhufe, -klauen; Tierkrallen; Tische; Tische aus Metall; Tischplatten; Toilettentische; Tonnenreifen, nicht aus Metall; Tragejoche; Transportpaletten, nicht aus Metall; Türbeschläge, nicht aus Metall; Türbolzen, nicht aus Metall; Türgriffe, nicht aus Metall; Türriegel, nicht aus Metall; Ventile oder Schieber, nicht aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Verschlusskappen, nicht aus Metall; versilbertes Glas [Spiegel]; Vitrinen [Möbel]; Vorhangringe; Vorhangrollen aus Kunststoff; Vorhangschienen; Vorhangstangen; Wabengrundlagen für Bienenstöcke; Wachs [gekammert] für Bienenstöcke; Wachsfiguren; Wagen für Computer [Möbel]; wandmontierte Baby-Wickeltische; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und anderen Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Waschtische [Möbel]; Wasserbetten, nicht für medizinische Zwecke; Weinklärbottiche aus Holz; Werbeartikel, aufblasbare; Werkbänke; Werkzeuggriffe, nicht aus Metall; Wickelauflagen; Wickelunterlagen; Wiegen; Windspiele [Dekorationsartikel]; Zeichentische; Zeitungshalter; Zeitungsständer; Zeltheringe, -pflöcke, nicht aus Metall,

Klasse(n) Nizza 24:

Abschminktücher aus textilem Material; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Ballonstoffe [gasundurchlässig]; Banner [Standarten]; Barchent; Baumwollstoffe; Bettdecken; Bettdecken aus Papier; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bezüge für Kissen; Billardtücher [Billardbespannungen]; Brokate; Chenille [Stoff]; Cheviotstoffe; Cottonade; Crepon; Damast; Drell; Droguet; Drucktücher aus textilem Material; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Etamin; Etaminbeuteltuche; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Federbettdecken; Filtermaterial [Textilstoffe]; Filz, soweit in Klasse 24 enthalten; Flachsstoffe; Flanell; Fries [Wollgewebe]; Futterstoffe; Futterstoffe für Schuhwaren; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Gaze [Stoff]; Gesundheitsflanell; Gewebe für textile Zwecke; Glasfaserstoffe für Textilzwecke; Grobgewebe [Sackleinen]; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Hanfdrillich; Hanfleinwand; Hanfstoffe; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Hutfutterstoffe; Indiennes [bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Matratzentuch]; Jerseystoffe; Jutestoffe; Kanevas für Teppiche und Stickereien; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Käsetücher; Kattun; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Kreppstoffe; Kunstseidenstoffe; Lederimitationsstoffe; Leichentücher; Marabu [Stoff]; Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelstoffe; Möbelüberzüge aus Textilien; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Portieren [Vorhänge]; Ramiestoffe; Reinigungstücher [Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus Textilien oder aus Kunststoff; Samt; Scheibengardinen; Schlafsäcke [zu Hüllen genähte Leintücher]; Schutzüberzüge für Möbel; Seidenstoffe; Seidenstoffe für Druckschablonen; Spartgrasgewebe; Steifleinen; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Stoffe, soweit in Klasse 24 enthalten; Stoffetiketten; Strickstoffe; Taft; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textilgesichtstücher; Textilhandtücher; Textilien für Schuhwaren; Textilservietten; Textilstoffe; Textiltaschentücher; Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tischdecken [rund]; nicht aus Papier; Tischdecken, soweit in Klasse 24 enthalten; Tischdecken, nicht aus Papier; Tischläufer; Tischservietten aus Stoff; Tischtücher; nicht aus Papier, Tischwäsche, nicht aus Papier; Toilettendeckelüberzüge; Tuch, soweit in Klasse 24 enthalten; Tücher [Laken]; Tüll; Vliesstoffe [Textilien]; Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff; Wachstuch [Tischtücher]; Wandbehang aus Textil; Wandbekleidungen aus textilem Material; Wäschestoffe; Wäschestoffe [verarbeitet]; Waschhandschuhe; Webstoffe mit vorgezeichneten Stickmustern; Webstoffe [elastisch]; Webstoffe [heiß verklebbar]; Wollstoffe; Zephir [Webstoffe],

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE ...# eingetragenen Marke B für die nachstehend wiedergebenen Waren der Klassen 11 und 20 einzuwilligen:

Klasse(n) Nizza 11:

Abwaschbecken, Spülen, Apparate für Hydromassagebäder, Badeapparate, Badeöfen, Badewannen, Badewanneneinlagen, Badinstallationen, Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Bidets, Druckwasserspeicher, Duschen, soweit in Klasse 11 enthalten, Duschkabinen [komplett], Duschköpfe, elektrische Wasserkessel, Hähne, soweit in Klasse 11 enthalten, Haltegriffe für Duschen, Heißwassergeräte, Ionisationsgeräte zur Behandlung von Wasser, Kühlanlagen für Flüssigkeiten, Luftsprudelbäder, Mischhähne für Wasserleitungen, Mundstücke für Wasserhähne [Perlstrahler], Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wassergeräte, Regelungszubehör für Wasser- oder Gasgeräte sowie für Wasser- oder Gasleitungen, sanitäre Apparate und Anlagen, Saunaanlagen, Sicherheitszubehör für Wasser- oder Gasgeräte sowie für Wasser- oder Gasleitungen, Sitzbadewannen, Springbrunnen, Spültische, Toiletten [WC], Toilettenschüsseln [WC], Toilettensitze [WC], Toilettenspülungen, transportable Kästen für türkische Bäder, transportable Toiletten, Trennwände für Badwannen oder Dusche, Trinkwasserfilter, Unterlegscheiben für Wasserhähne, Urinale [sanitäre Einrichtungen], Warmwasserbereiter [Apparate], Warmwassergeräte, Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen], Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergerät, Wasserkästen für Toilettenspülungen, Wasserkühlanlagen, Wasserleitungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen, Wasserreinigungsgeräte und -maschinen, Wassersterilisierapparate, Wasserversorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasserzapfgeräte, Whirlpool-Sprudelgeräte , Zierbrunnen,

Klasse(n) Nizza 20:

Handspiegel [Kosmetik-, Toilettenspiegel]; Möbel; Schränke; Spiegel.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Löschungsanspruch sei rechtsmissbräuchlich. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe sie unter dem Vorwand der vorgerichtlichen Vergleichsgespräche an der Vermarktung der Marke "B" in den streitgegenständlichen Warenklassen bis zum Ablauf der Benutzungsschonfrist behindert. Der Aufnahme der Benutzung der angegriffenen Marke durch die Beklagte hätte formalrechtlich die noch für die Klägerin eingetragene nationale bzw. angemeldete Unionsmarke entgegengestanden. Zudem behauptet sie, der Klägerin sei die Markennutzung der Beklagten (in anderen Warenklassen) "seit jeher" bekannt gewesen.

Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie - die Beklagte - verfüge im Verhältnis zur Klägerin über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung "B", da sie sich neben den vorgenannten eingetragenen Marken auch auf die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen "B" mit der auf das Jahr 1907 zurückgehenden Priorität berufen könne. Dies habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.2002 (=GRUR 2002, 967 ff.) zugunsten ihrer Rechtsvorgängerin bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit der Klageerwiderung vom 23.07.2018 hat die Beklagte zunächst Widerklage erhoben, mit der sie die "Löschung" der von der Klägerin angemeldeten Unionsmarke sowie die Löschung der deutschen Klagemarke verfolgt hat. Nachdem die Kammer die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019 auf die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln bezüglich der Widerklage hingewiesen hat, hat die Kammer auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 13.03.2019 die mit der Widerklage verfolgten Anträge abgetrennt und das Verfahren in Bezug auf die angemeldete Unionsmarke an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht, das Verfahren in Bezug auf die deutsche Marke an das für den Sitz der Klägerin zuständige Landgericht Bochum verwiesen (vgl. Bl. 734 d.A.).

Gründe

Die Klage ist bereits hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war.

I.

Das Landgericht Köln ist - da die Beklagte ihren Sitz in Düren und damit im hiesigen OLG-Bezirk hat - nach §§ 12, 17 ZPO, § 140 Abs. 1, 2 MarkenG iVm. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz NRW vom 30.08.2011 (DeUrhMRZusVO) örtlich und sachlich zuständig.

Der Zulässigkeit der Löschungsklage steht auch nicht der beim DPMA gestellte Löschungsantrag entgegen. Zwar ist eine Löschungsklage gem. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MarkenG unzulässig, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde. Jedoch hat vorliegend die Beklagte dem Löschungsantrag widersprochen, § 53 Abs. 4 MarkenG.

II.

Die Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Löschungsanspruch aus §§ 55 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 MarkenG zu.

1.

Die Klägerin ist nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aktivlegitimiert. Die Klage auf Löschung wegen Verfalls ist hiernach als Popularklage ausgestaltet, so dass jedermann klagebefugt ist, ohne dass es des Nachweises eines eigenen Interesses an der Löschung bedarf. Die Klagebefugnis hängt auch nicht von der Beurteilung ab, ob im jeweiligen Einzelfall ein Allgemeininteresse an der Löschung der betroffenen Marke festzustellen ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 1047/1048 - "OTTO"; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. [2010], § 55 Rn. 5).

Die Beklagte ist als eingetragene Markeninhaberin gem. § 55 Abs. 1 MarkenG für die Löschungsklage passivlegitimiert, ohne dass es darauf ankommt, ob sie auch in materieller Hinsicht Inhaberin der Marke ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 871 - "Seicom"). Anhaltspunkte dafür, die materielle Inhaberschaft in Zweifel zu ziehen, bestehen vorliegend ohnehin nicht.

2.

Die Voraussetzungen des (Teil-)Verfalls iSd. §§ 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 MarkenG sind vorliegend gegeben.

Unstreitig hat die Beklagte die angegriffene Marke nicht für für die hier allein streitgegenständlichen Warenklassen rechtserhaltend benutzt (§§ 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 MarkenG). Die Klägerin hat anhand von Google-Recherchen dargelegt, dass sich eine Benutzung für die relevanten Warenklassen nicht ergeben hat. Die Beklagte, der im Weiteren eine sekundäre Darlegungslast zufällt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 55 Rn. 12), ist dem Vortrag auch nicht entgegengetreten.

3.

Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung iSv. § 26 Abs. 1 a.E. MarkenG sind nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen hierfür Umstände vorliegen, die dem Einfluss des Markeninhabers nicht zugänglich sind, wie insbesondere Fälle der höheren Gewalt (BGH GRUR 2007, 321/323 - "COHIBA"). Der seit Jahren bestehende rechtliche Streit zwischen den Parteien reicht hierfür nicht aus, denn Kollisionen mit Rechten Dritter gehören zum normalen Unternehmerrisiko (vgl. OLG Bremen Urt. v. 9.6.2005, Az. 2 U 85/98 = BeckRS 2005, 153142 mwN.).

4.

Auch der von der Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin habe die Beklagte durch Vergleichsverhandlungen von der rechtserhaltenden Benutzung abgehalten und handele vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich, greift - unabhängig ob der Vorwurf in der Sache zutrifft - nicht durch. Aufgrund der Ausgestaltung der Löschungsklage wegen Verfalls als Popularklage kommen Einwendungen und Einreden aus der Person des Klägers und seines Verhaltens nicht in Betracht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 55 Rn. 13). Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls in Fällen des Schikane- und Schädigungsverbots in Betracht (vgl. BGH GRUR 2005, 1047/1048 - "OTTO"), wovon vorliegend indes nicht ausgegangen werden kann. Der bloße Umstand, dass die Parteien wegen eines Markenkonfliktes in Streit standen und sich in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befanden, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin hiermit allein den Zweck verfolgte, die Beklagte an der Markenbenutzung zu hindern, um sodann einen Löschungsantrag stellen zu können. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum die Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin die Beklagte darin gehindert haben sollten, die Markenbenutzung für die außerhalb des Sanitärbereichs liegenden geschützten Produkte aufzunehmen. Es erscheint vielmehr zweifelhaft, dass die Beklagte jemals ernsthafte Pläne verfolgt hat, die Marke "B" entsprechend der breitflächig vorgenommenen Registrierung - beispielhaft sei verwiesen auf die Waren "Abfackelrohre [Erdölindustrie]", "Filtriergeräte für Aquarien" oder "Zweiradleuchten" in der Warenklasse 11 - zu nutzen. Dahingehende Bestrebungen ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten.

5.

Schließlich ist es in rechtlicher Hinsicht ohne Relevanz, soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Parteien seit mehreren Jahren koexistiert hätten und der Klägerin daher der Gebrauch der Marke "B" durch die Beklagte "seit jeher" bekannt gewesen sei. Denn die von der Beklagten angeführte Markenbenutzung betrifft eben nicht die hier gegenständlichen Warenklassen. Dementsprechend kann die Markenbenutzung etwa für den Bereich der Hotellerie auch nicht der beantragten Teillöschung wegen Verfalls entgegengehalten werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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